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Urteil

2 O 487/12

LG Gießen 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2014:0623.2O487.12.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Grunde nach 50% des den Klägerinnen aus dem streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schaden zu erstatten. Die Entscheidung über die haftungsausfüllende Kausalität und die Schadenshöhe bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, dem Grunde nach 50% des den Klägerinnen aus dem streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schaden zu erstatten. Die Entscheidung über die haftungsausfüllende Kausalität und die Schadenshöhe bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Klägerinnen haben dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Hälfte des ihnen aus dem streitgegenständlichen Vorfalls entstandenen Schadens aus Amtshaftung wegen Verletzung der der Beklagten obliegenden Überwachungs- und Kontrollpflichten. Die Beklagte ist zutreffende Anspruchsgegnerin. Sie hat zwar gem. § 45 Il HStrG wirksam die ihr obliegenden Straßenbaulast- und Verkehrssicherungspflichten auf die Nebenintervenientin übertragen. Wegen Verletzung dieser Pflichten haftet sie aber vorliegend nur mittelbar. Sie haftet, weil sie eine eigene, ihr weiterhin obliegende Verpflichtung gegenüber dem Straßennutzer verletzt hat. Ein Träger der Straßenbaulast kann diese einschließlich der sich aus ihr ergebenden Verkehrssicherungspflichten zwar wirksam auf einen Dritten übertragen, wie hier geschehen. Bei ihm verbleiben aber Überwachungs- und Kontrollpflichten. Er bleibt verpflichtet, jeweils einzelfallbezogen, die Einhaltung der sich aus der Straßenbaulast und den Verkehrssicherungspflichten ergebenden Maßnahmen des Dritten zu kontrollieren (z.B. OLG Hamm, Urt. v. 09.06.1998, 9 U 129/97; LG Wiesbaden, Urt. v. 18.12.2009, 2 O284/08; OLG Rostock, Urt. v. 21.05.2010, 5 U 145/09, sämtlich rech. in juris). Dass die Beklagte dies im Hinblick auf die Tragfähigkeit des streitgegenständlichen Weges getan hat, hat sie selbst nicht behauptet. Gemessen an ihrem eigenen Vortrag, sie habe der Nebenintervenientin anlässlich eines Gesprächs am 12.05.2011 mitgeteilt, dass diese den ursprünglichen Feldweg so ausbauen könne, dass eine Nutzung durch den zu erwartenden Schwerverkehr (Müllfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeuge) problemlos möglich sei, insbesondere in den Bereichen, in denen die Böschung extrem hoch und steil sei, haben entsprechende Mauerwinkel eingebaut werden sollen, hätte sie die Einhaltung dieser Maßnahmen durch die Nebenintervenientin kontrollieren müssen, insbesondere, da sie selbst dem solchermaßen beschriebenen Verkehr nicht durch entsprechende Beschilderung die Nutzung dieses Weges verbot. Ausweislich des Sachverständigengutachtens … vom 12.03.2014 sind gerade keine entsprechenden Mauerwinkel eingebaut gewesen, sondern lediglich eine Art Betonstreifen böschungsseitig gegen die Bordsteine gestellt, die eine Stabilisierung des Pflasters und des Straßenaufbaus nicht gewährleisten konnten. Der Sachverständige hat auch festgestellt, dass der streitgegenständliche Unfall nicht passiert wäre, wäre der Straßenrand in für LKW der streitgegenständlichen Art hinreichend stabilisiert gewesen. Aus Sicht der Nebenintervenientin wiederum stellt diese Bauweise der Straße eine Verkehrssicherungspflichtverletzung dar. Wenn sie eine Straße pflastert und den optischen Eindruck erweckt, die Straße könne gefahrenfrei durch die nutzungsrechtlich zugelassenen LKW befahren werden, so hat sie auch Sorge dafür zu tragen, dass die Straße tatsächlich für die augenscheinlich mögliche Nutzung geeignet ist. Denn grundsätzlich muss sich zwar der Straßenbenutzer den Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (OLG Rostock, Urt. v. 23.03.200, 1 U 169/98, rech. in juris, m.w.N.). Er hat so z.B. seine Fahrweise sichtbaren Schlaglöchern und dem vorhandenen Untergrund anzupassen. Im vorliegenden Fall war aber für einen die Straße nutzenden Fahrer gerade nicht erkennbar, dass die oberflächlich stabil gepflasterte Straße an den Rändern nicht über eine hinreichende Stabilität verfügte. Allerdings hat nicht nur die Nebenintervenientin ihre vertraglich übernommene Verkehrssicherungspflicht verletzt, sondern auch der Fahrer der Klägerin hat die Straße ohne Not nicht so genutzt, wie von ihm erwartet werden konnte, nämlich durch Fahren in der Fahrbahnmitte oder etwa, wie normalerweise erwartet wird, sogar eher in Nähe des rechten Fahrbahnrandes. Er ist, was der Sachverständige … nachvollziehbar festgestellt hat, entgegen des Vortrags der Klägerin nicht in der Straßenmitte, sondern am äußersten linken Fahrbahnrand gefahren. Damit hat auch er durch sein vom zu erwartenden normalen Fahrverhalten abweichenden Fahrtweg auf der Straße ursächlich dazu beigetragen, dass der Unfall passiert ist. Nach den Feststellungen des Sachverständigen … war nämlich der übrige Aufbau der Straße hinreichend stabil, sodass bei mittigem Befahren jedenfalls ein Absacken nach links sicher hätte vermieden werden können. Damit trifft den Fahrer der Klägerin 2) ein beiden Klägerinnen zurechenbares Mitverschulden an dem Unfall. Den Verschuldensanteil an dem Unfall sieht das Gericht zu gleichen Teilen bei der Nebenintervenientin und dem Fahrer der Klägerin 2). Beide haben sich nicht ideal verhalten, allerdings auch nicht so abweichend von der Norm, dass einer der beiden Verschuldensanteile den anderen übersteigen würde. Da die Beklagte den Klägerinnen aufgrund eigenen Überwachungsverschuldens für den durch die Verkehrssicherungspflicht der Nebenintervenientin entstandenen Schaden haftet, ist sie dem Grunde nach verpflichtet, den Klägerinnen den hälftigen Schaden zu ersetzen. Der Rechtsstreit ist im Hinblick auf die Schadenshöhe und die haftungsausfüllende Kausalität noch nicht entscheidungsreif, da die geltend gemachen Schadenspositionen umfassend bestritten sind. Deshalb war die weitere Entscheidung vorzubehalten. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, den Schaden aus einem Unfallereignis vom 22.08.2011 gegen 03:45 Uhr zu tragen. Bei dem streitgegenständlichen Weg, auf welchem das Geschehen stattfand, handelt es sich um einen gepflasterten Wirtschaftsweg, der u.a. die Zufahrt zur Auftraggeberin der Klägerin 2), der … ermöglicht. Aufgrund dieses Geschehens nahm die örtliche Feuerwehr das aus dem LKW auslaufende Hydrauliköl auf und sicherte die Unfallstelle. Das Fahrzeug musste von einer Spezialfirma geborgen werden. Das durch das auslaufende Öl kontaminierte Erdreich musste ausgebaggert und entsorgt werden. Mit Schreiben vom 23.08.2012 (K25, BI. 117f d.A.) forderten die Klägerinnen die Beklagte auf, an die Klägerin 1) 55.976,35€ nebst 2.028,36€ außergerichtliche Anwaltskosten und an die Klägerin 2) 24.267,00€ nebst 1.248,31€ außergerichtlicher Anwaltskosten bis zum 12.09.2012 zu zahlen. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerinnen behaupten, ein Entsorgungsfahrzeug der Klägerin 2) mit dem amtlichen Kennzeichen … (LKW mit Spezialaufbau zur Container-Leerung), welches bei der Klägerin 1) haftpflicht- und kaskoversichert gewesen sei (Bew.: Versicherungsunterlagen (BI. 194ff d.A.)., …, BI. 173/174 d.A.) sei auf dem Feldweg Nr. … auf dem Grundstück in …, Gemarkung …, Flur …, … (neben …) nach links die Böschung hinunter gerutscht. Der Fahrer der Klägerin, Herr …, habe die Müllcontainer der … auftragsgemäß geleert und sei vorwärts fahrend auf dem streitgegenständlichen Weg auf dem Rückweg zur Hauptverkehrsstraße unterwegs gewesen. Herr … sei mittig auf dem Wirtschaftsweg gefahren, als die Pflasterung an der linken Seite zur angrenzenden Wiese weggebrochen und der LKW deshalb zur Seite gekippt und die Böschung hinunter gerutscht sei. Die seitliche Befestigung des Weges sei unzureichend gewesen. Ein Fahrfehler des Fahrers … dergestalt, dass er zu weit links auf dem Weg gefahren sei, habe nicht vorgelegen, weshalb der Unfall unvermeidbar gewesen sei. (Bew.: SV-GutA; urkundliche Verwertung Privatgutachten …, K2, BI. 17ff d.A.). Nach Fertigstellung des Weges durch Pflastern sei ein Entsorgungsfahrzeug der Klägerin 2) lediglich zweimal vorher die Entsorgungsstelle angefahren. Bis drei Wochen vor dem Unfall haben die zu entleerenden Behälter noch an einem anderen Standort gestanden. Erst auf Weisung der Fa. … seien sie an den neuen, nun von der Klägerin 2) angefahrenen Standort gestellt worden. Die Beklagte treffe auch die Verkehrssicherungspflicht für den streitgegenständlichen Weg. Die von ihr vorgelegte Kommentierung betreffe den Betrieb von Verkehrswegen im Wege des Konzessionsverfahrens, was hier gerade nicht vor liege. Es sei bei der Vereinbarung zwischen Beklagter und Nebenintervenientin allein um die Erschließung einer Zufahrt gegangen, wobei die Beklagte weiterhin ihren öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlich???en Pflichten als Eigentümerin und Straßenbaulastträgerin nachkommen müsse. Öffentlich-rechtliche Pflichten habe sie gar nicht übertragen wollen. Die Klägerin 1) behauptet, den Schaden aufgrund ihres Versicherungsverhältnisses mit der Klägerin 2) wie folgt reguliert zu haben: Kaskoschaden (netto): Abschleppkosten Fa. … Rg. v. 22.08.11 5.157,63€ Reparaturkosten Rg. … v. 27.09.11 abzgl. SB 10.850,96€ Reparaturkosten Rg. … v. 11.11.11 abzgl. 501 Diesel 15.476,31€ Reparaturkosten Aufbau Rg. … v. 25.10.11 9.422,45€ Eichkosten Wiegeeinrichtung RG. … v. 25.11.11 1.380,00€ Richtarbeiten Aufbau Rg. … v. 24.11.11 5.157,63€ Teilgesamt Kasko 10.550,00€ Haftpflichtschaden (netto) 52.837,35€ Erdarbeiten Rg. … v. 24.08.11 524,50€ 317,45€ 1.449,05€ 848,00€ 3.139,00€ Kostenbescheid LK … v. 04.01.12 55.976,35€ Gutachterkosten Fa. … v. 21.09.11 10.550,00€ Baustelleneinrichtung/geotechn. Beratg. Rg. … v. 14.09.11 52.837,35€ Teilgesamt Haftpflicht 524,50€ 317,45€ 1.449,05€ 848,00€ 3.139,00€ Gesamt: 55.976,35€ Die Klägerin 2) behauptet, über den von der Klägerin 1) gezahlten Betrag hinausgehend, seien ihr Kosten wie folgt entstanden: Selbstbeteiligung Vollkasko: 10.000,00€ Merkantiler Minderwert 3.000,00€ Unkostenpauschale 20,00€ Vorhaltekosten 68 Tage ä 156,50€ 10.642,00€ Unterstützung Fahrzeugbergung 3h á 40,00€ 120,00€ Unterstützung Begutachtung 4h á 40,00€ 160,00€ Richtarbeiten 8h á 40,.00€ 320,00€ Gesamt: 24.267.00€ Beide Klägerinnen behaupten, die der Beklagten in Rechnung gestellten Schäden seien so durch den Unfall verursacht und insbesondere bereits beglichen worden. Die Klägerin 1) ist der Ansicht, die Beklagten haben sie von den außergerichtlichen Kosten aus einem Gebührenstreitwert von 55.976,35€ bei einer 1,5-Geschäftsgebühr, insgesamt 2.028,36€ freizustellen. Die Klägerin 2) ist der Ansicht, die Beklagten haben sie von den außergerichtlichen Kosten aus einem Gebührenstreitwert von 24.267,00€ bei einer 1,5-Geschäftsgebühr, insgesamt 1.248,31€ freizustellen. Die Klägerinnen beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1) 55.976,35€ nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2012 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2) 24.267,00€ nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2012 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Ansprüchen auf Zahlung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08€ gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten, der Kanzlei … freizustellen, 4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin 2) von Ansprüchen auf Zahlung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.085,04€ gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten, der Kanzlei … freizustellen. Die Beklagte und die Nebenintervenienten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die sie bezüglich des Weges eigentlich treffende Verkehrssicherungspflicht sei aufgrund Vertrags mit der Nebenintervenientin auf diese übertragen worden. Hintergrund sei, dass die Nebenintervenientin auf dem Feldweg … auf eigene Faust begonnen habe, eine Befestigung vorzunehmen, um sich eine befestigte Zufahrt zum hinteren Teil ihres Gebäudes auf dem Grundstück … in … zu verschaffen. Nachdem die Beklagte einen Baustopp verhängt habe, habe sich im Verlaufe eines Gesprächs am 12.05.2011 mit Mitarbeitern der Beklagten und Herrn … für die Nebenintervenientin Herr … für diese verpflichtet, den Feldweg so auszubauen, dass eine Nutzung durch den zu erwartenden Schwerverkehr (Müllfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeuge) problemlos möglich sei. Insbesondere in den Bereichen, in denen die Böschung extrem hoch und steil sei, haben entsprechende Mauerwinkel eingebaut werden sollen. Auch sei vereinbart worden, dass die Streitverkündete sämtliche Verkehrssicherungspflichten bezüglich dieses Weges übernehme und zu erfüllen habe (Bew.: …, …, …, BI. 139 d.A.) So sei es zu der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Streitverkündeten gemäß der Anlage 1 zu dem Gutachten der … (BI. 34 d.A.) gekommen. Dieser sei auch wirksam die Straßenbaulast übertragen worden. Dies sehe § 45 II des Hess. Straßengesetzes ausdrücklich so vor. Der Dritte, an welchen die Straßenbaulast übertragen werde, trete an die Stelle des ordentlichen Wegebaupflichtigen (Kodal, Straßenrecht 7. Aufl., München 2010, B3, BI. 274 d.A.). Sie ist der Ansicht, im Hinblick auf § 839 12 BGB müsse die Klägerin sich deshalb vorrangig an die Nebenintervenientin halten, sie selbst, die Beklagte, sei nicht passivlegitimiert. Zu dem Unfallgeschehen sei es nur gekommen, weil der LKW-Fahrer aufgrund einer Lenkbewegung nach links mit dem linken Vorderrad des von ihm geführten Fahrzeugs den gepflasterten Weg verlassen habe. Dies habe zur Kippbewegung des Fahrzeugs über seine gesamte Länge nach links geführt, weshalb wiederum die rechte hintere Fahrzeugbereifung keinen Kontakt mehr mit der Wegaufstandsfläche gehabt habe. Da sich somit weder das linke Vorderrad noch die rechten Hinterräder mehr auf dem Weg befunden haben, habe das gesamte Gewicht des LKW auf die linken Hinterräder gedrückt. Erst aufgrund dieser punktuellen Kraftverteilung, der vorliegenden Hangabriebskraft und der erhöhten Reibewirkung zwischen der linken hinteren Bereifung und der Bepflasterung sei der Pflasterbelag des Weges weggebrochen. (Bew.: SV-GutA; Urkundlicher Beweis Privatgutachten …, SVZ …, BI. 269e d.A.). Sie bestreitet darüber hinaus die Angemessenheit und Notwendigkeit der einzelnen Schadenspositionen überhaupt. Die Streitverkündete behauptet, die Klägerin 2) habe seit 2008 den streitgegenständlichen Weg mit ihren Fahrzeugen befahren. Dieser sei zunächst geschottert gewesen und sei ohne seitliche Begrenzung in die Böschung über gegangen. Etwa drei Monate vor dem streitgegenständlichen Vorfall sei der Weg im Auftrag der Streitverkündeten gepflastert worden. In der ganzen Zeit sei es zu keinem einzigen Zwischenfall gekommen. Der Zustand des Weges sei nicht kausal für das Unfallgeschehen. Vielmehr habe der Fahrer der Klägerin 2) den Weg zu weit links befahren, sodass er schließlich mit dem linken Reifen die Böschungskante überfahren habe und mit dem Fahrzeug umgestürzt sei (Bew.: SV-GutA, Filmaufnahme Überwachungskamera, BI. 166 d.A.). Sie macht sich im Übrigen den Vortrag der Beklagten zu eigen und räumt ein, die streitgegenständliche Vereinbarung mit der Beklagten getroffen zu haben. Sie ist allerdings der Ansicht, dass sich aus dieser nicht ergebe, dass die Straßenbaulast an sie übertragen worden sei. Nach wie vor sei es Aufgabe der Beklagten gewesen, nach Erstellung der Pflasterung des Weges dessen Tragfähigkeit und Befahrbarkeit zu kontrollieren und die Pflasterarbeiten abzunehmen. In dem Gespräch zwischen der Beklagten und Herrn … sei zu keinem Zeitpunkt von zu erwartendem Schwerverkehr (Müllfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeuge) die Rede gewesen. ES sei lediglich erwähnt worden, dass der Weg von landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werde. Auch über die Art der Böschung und über einzubauende Mauerwinkel sei nicht gesprochen worden (Bew.: PV …, BL. 167 d.A.).