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Urteil

2 O 81/13

LG Gießen 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2014:0115.2O81.13.0A
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Leitsätze
1. Kein Vertrauensschutz bei inhaltlicher Abweichung der Widerrufsbelehrung vom Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV. 2. Bei der Frage nach dem Vorliegen außergewöhnlich hoher Steuervorteile ist auf die Verlustzuweisungen während der gesamten Laufzeit der Kapitalanlage abzustellen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.506,24 € zuzüglich kapitalisierter Zinsen in Höhe von 5.659,40 € bis zum 28.02.2013 und weitere 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 27.506,24 € seit dem 01.03.2013 Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung des Klägers an der ... GmbH und Co. KG über einen Beteiligungsbetrag von 100.000 € sowie Abtretung von Schadensersatzansprüchen, die dem Kläger im Zusammenhang mit der Beteiligung gegen Dritte zustehenden, zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 08./10.11.2005 keine Ansprüche zustehen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten von  1.026,08 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kein Vertrauensschutz bei inhaltlicher Abweichung der Widerrufsbelehrung vom Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV. 2. Bei der Frage nach dem Vorliegen außergewöhnlich hoher Steuervorteile ist auf die Verlustzuweisungen während der gesamten Laufzeit der Kapitalanlage abzustellen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.506,24 € zuzüglich kapitalisierter Zinsen in Höhe von 5.659,40 € bis zum 28.02.2013 und weitere 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 27.506,24 € seit dem 01.03.2013 Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung des Klägers an der ... GmbH und Co. KG über einen Beteiligungsbetrag von 100.000 € sowie Abtretung von Schadensersatzansprüchen, die dem Kläger im Zusammenhang mit der Beteiligung gegen Dritte zustehenden, zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 08./10.11.2005 keine Ansprüche zustehen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten von 1.026,08 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr der eigenfinanzierten Einlage (52.736,- €) abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen (25.229,76 €) in Höhe von 27.506,24 € Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung des Klägers an der Fondsgesellschaft ... GmbH & Co. KG sowie Abtretung von Schadensersatzansprüchen, die dem Kläger im Zusammenhang mit der Beteiligung gegen Dritte zustehenden (§§ 355, 357 Abs. 1 Satz 1, 491, 495 i. V. m. § 346 Abs. 1 BGB). Der vom Kläger im Februar 2013 erklärte Widerruf ist wirksam. Er war nicht verfristet. Die Zweiwochenfrist des § 355 Abs. 1 BGB ist nicht in Lauf gesetzt worden, da die verwendete Widerrufsbelehrung sachlich ungenügend war. Die verwendete Formulierung, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", belehrt den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristlaufs also ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche - etwaigen - weiteren Umstände dies sind (BGH, Urt. v. 28.06.2011 – XI ZR 349/10, Juris Rn. 34). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann diese sich nicht auf den Vertrauensschutz des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoVO und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2958, 2959) berufen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmer sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, a.a.O., Juris Rn. 37 m.w.N.). Genau dies ist im vorliegenden Fall allerdings nicht geschehen. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung weicht vielmehr vom Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ab. So lautet die Überschrift der Widerrufsbelehrung nicht lediglich „Widerrufsbelehrung“, sondern „Widerrufsbelehrung Nr. 2 zum Darlehensvertrag mit der ... (Abschnitte B. und D. des Zeichnungsscheins)“. Im zweiten Absatz ist die Formulierung „Sie können Ihre Vertragserklärung“ durch „Sie können Ihre im Zeichnungsschein enthaltene, auf die Aufnahme der Fremdfinanzierung (Darlehensvertrag) gerichtete Vertragserklärung“ ersetzt und erweitert worden. Im letzten Absatz ist sodann anstelle des im Muster vorgegebenen Wortlautes „Falls Sie diesen Darlehensvertrag widerrufen“ der Passus „widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag“ verwendet worden. Das Widerrufsrecht des Klägers ist auch nicht verwirkt. Zwar sind hier zwischen der Zeichnung der Beteiligung am 08.10.2005 und der Erklärung des Widerrufs im Februar 2013 insgesamt 7 Jahre und 3 Monate vergangen. Neben diesem „Zeitmoment“ ist für die Annahme einer Verwirkung jedoch auch das „Umstandsmoment“ erforderlich. Dieses ist hier jedoch zu verneinen, da die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag bei Erklärung des Widerrufs noch nicht vollständig erfüllt waren (ähnlich OLG Brandenburg, Urt. v. 21.08.2013 – 4 U 202/11, Juris Rn. 51). Gemäß dem unbestrittenen Klägervortrag sind noch etwa 48,5 % bezogen auf das Darlehen zu leisten, mithin 23.700,- €. Infolge des Widerrufs und der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis hat die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 17.11.2005 bis zum 28.02.2013 unter dem Gesichtspunkt des Nutzungsersatzes zudem einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.664,74 € zu erstatten (§§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei kann dahinstehen, ob aus dem eigenfinanzierten Anteil des Klägers von 52.736,- € tatsächlich Nutzungen gezogen oder diese vielmehr in die Produktion der Filme investiert worden sind. Der Zinsanspruch des Klägers, den die Kammer in Anlehnung an dessen detaillierte und nachvollziehbare Berechnung (Anlage K 7 = Bl. 179 d. A.) auf 5.664,74 € schätzt (§ 287 ZPO), ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte nach unwidersprochenem Klägervortrag aufgrund der Fondsstruktur für die fixen Lizenzzahlungen eine Vorauszahlung von 68 % der Produktionskosten (Seite 17 des Fondsprospektes = Bl. 34 d.A.) erhalten hat, was die Eigenanteile der Fondsanleger übersteigt (vgl. insoweit auch OLG München, Urt. v. 17.01.2012 – 5 U 2167/11, Juris Rn. 62 ff.). Die ab dem 28.02.2013 geltend gemachten Zinsen waren dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens zuzusprechen (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB). Gleiches gilt für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.026,08 € (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB). Der Klägervertreter ist auch nach in Verzugsetzung durch das Schreiben vom 15.02.2013 außergerichtlich tätig geworden. Das Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) bezüglich der Abtretung der Schadensersatzansprüche hindert den Eintritt des Schuldnerverzuges nicht, da dieses vorprozessual nicht geltend gemacht worden ist (Palandt-Grüneberg, 72. Auflage, § 286 BGB Rn. 11). Eine Anrechung von Steuervorteilen im Wege des Vorteilsausgleichs findet nicht statt. Die insoweit beweisbelastete Beklagte hat keine Umstände dargelegt, auf deren Grundlage dem Kläger auch unter Berücksichtigung einer Steuerbarkeit der Rückgewährleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verblieben oder er Verlustzuweisungen erhalten hätte, die über seine Einlageleistung hinausgingen (siehe zu diesen Kriterien etwa BGH, Urt. v. 31.05.2010 – II ZR 30/09, Juris Rn. 25). Gemäß den nicht qualifiziert bestrittenen Angaben in der vom Kläger aufgestellten Tabelle, an deren inhaltlicher Richtigkeit für die Kammer kein Grund zu Zweifeln besteht, beliefen sich die Verlustzuweisungen für die Jahre 2005 bis 2012 auf insgesamt 44.760,94 €. Die Verlustzuweisungen machen damit weniger als die Hälfte der gesamten (eigen- und fremdfinanzierten) Einlageleistung aus, sie übersteigen nicht einmal den eigenfinanzierten Anteil des Klägers. Hinzu kommt, dass auch die Rückgewährleistung in Höhe von 33.165,64 € (Hauptforderung und Zinsen) gemäß § 16 EStG zu versteuern sein wird. Der Feststellungsantrag zu Ziffer 2) ist begründet. Aufgrund des wirksamen Widerrufs ist der Kläger nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden. Unbegründet ist die Klage allerdings, soweit der Kläger die Feststellung des Annahmeverzuges begehrt. Es fehlt hier an einem wirksamen Angebot (§ 294 BGB) gegenüber der Beklagten. Neben seiner Beteiligung hat der Kläger der Beklagten nämlich auch seine Schadensersatzansprüche zu übertragen (Palandt-Grüneberg, a.a.O. § 358 BGB, Rn. 22 a. E.). Die Hilfswiderklage ist zulässig, aber unbegründet. Wie bereits ausgeführt, hat eine Anrechnung von Steuervorteilen nicht stattzufinden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines mit einer Fondsbeteiligung verbundenen Darlehensvertrages. Der Kläger zeichnete am 08.10.2005 eine Fondsbeteiligung an dem Medienfonds ... GmbH & Co. KG (im Folgenden: ---). Die Einlage betrug 100.000,- € zzgl. Agio in Höhe von 1.536,- €. Einen Anteil von 52.736,- € zahlte der Kläger aus eigenen Mitteln an die Fondsgesellschaft, einen Betrag von 48.800,- € finanzierte er über die Beklagte. Auf Seite 3 der Beitrittsvereinbarung findet sich nach dem Unterschriftsfeld zur Beitrittsvereinbarung folgende Passage: „ Emfangsbestätigung Ich bestätige, die Vertragsunterlagen inkl. Beteiligungsprospekt sowie die beiden Widerrufsbelehrungen erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben.“ Dies unterzeichnete der Kläger gesondert. Wegen des Inhalts der Beitrittsvereinbarung wird auf Anlage K1 (Bl. 13 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Widerrufsbelehrung enthielt die Passage: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Erklärung.“ Wegen des sonstigen Inhalts und der Gestaltung der Widerrufsbelehrung wird auf Anlage K3 (Bl. 170 d. A.) Bezug genommen. Vom 31.01.2008 bis zum 12.05.2011 erhielt der Kläger Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 25.229,76 € aus dem streitgegenständlichen Fonds. Im Februar 2013 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages. Mit Anwaltsschreiben vom 31.01.2013 (Anlage K5 = Bl. 172/173 d.A.) wurde die Beklagte unter Fristsetzung zum 15.02.2013 zur Zahlung von 33.206,55 € Zug um Zug gegen Übertragung der klägerischen Beteiligung aufgefordert. Unter dem Datum des 27.02.2013 verfasste der Klägervertreter ein weiteres Schreiben (Anlage K6 = Bl. 177 d.A.). Der Kläger ist der Ansicht, der von ihm erklärte Widerruf sei wirksam, insbesondere nicht verfristet, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Zum einen liege schon ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vor, da sich das Schriftbild der Widerrufserklärung nicht hinreichend vom übrigen Text abhebe, wobei Inhalt und Schriftbild der Erklärungen unstreitig sind. Darüber hinaus sei die Belehrung auch inhaltlich nicht hinreichend, da die Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht umfassend sei. Eine Richtigkeitsfiktion nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoVO greife ebenfalls nicht ein. Der Kläger bestreitet zudem einen außergewöhnlichen Steuervorteil und legt hierfür die steuerlichen Verluste und Gewinne in einer Tabelle dar (Seite 16 des Klägerschriftsatzes vom 27.06.2013 = Bl. 258 d.A.). Der Kläger stellt folgende Anträge: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.506,24 € zuzüglich kapitalisierter Zinsen in Höhe von 5.659,40 € bis zum 28.02.2013 und weitere 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 27.506,24 € seit dem 01.03.2013 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 08./10.11.2005 keine Ansprüche zustehen. 3. Die Verurteilung gemäß Ziffer 1 und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung des Klägers an der ... GmbH und Co. KG über einen Beteiligungsbetrag von 100.000 €. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Kommanditbeteiligung nach Ziffern 3 in Verzug befindet. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten von 1.026,08 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beantragt hilfswiderklagend für den Fall der Verurteilung ohne Berücksichtigung von Steuervorteilen: Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der ... GmbH und Co. ... (...) erzielt hat, an die Beklagte auszukehren, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihm die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben. Die Beklagte behauptet, die Kläger hätten außergewöhnliche Steuervorteile von über 50 % seiner gesamten Einlageleistung erhalten. Sie ist der Ansicht, der Widerruf sei verfristet, da die Belehrungen richtig gewesen sei, jedenfalls aber gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoVO als richtig zu behandeln sei, da die Widerrufsbelehrung der Musterbelehrung des Verordnungsgebers entspreche. Geringfügige Abweichungen seien kein inhaltlicher Eingriff. Außerdem beruft sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht. Sie ist der Ansicht, der Kläger müsse ihr bei einer Rückabwicklung des Vertrages sämtliche Schadensersatzansprüche abtreten, die ihm im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung gegen Dritte zustehen. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze – nebst Anlagen – der Klägerseite vom 12.03.2013 (Bl. 1 ff. d.A.) und 27.06.2013 (Bl. 243 ff. d.A.) sowie der Beklagtenseite vom 08.05.2013 (Bl. 188 ff. d. A.) und 19.07.2013 (Bl. 264 ff. d. A.) Bezug genommen.