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Urteil

2 KLs - 401 Js 28842/17

LG Gießen 2. Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2017:1024.2KLS401JS28842.17.00
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Tenor
Der Angeklagte ist schuldig des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen, der gefährlichen Körperverletzung sowie des Betruges. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 113.350,00 Euro wird angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist schuldig des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen, der gefährlichen Körperverletzung sowie des Betruges. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 113.350,00 Euro wird angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. pp. II. Nachdem der Angeklagte Anfang ... nach Deutschland eingereist war, wohnte er zunächst hauptsächlich in in einem Hotel in sowie bei einem ebenfalls in ansässigen Freund. Motiviert war die Einreise des Angeklagten dadurch, dass ihm ein Bekannter eine Arbeitsstelle im Baugewerbe in Aussicht gestellt hatte. Nachdem eine solche Stelle tatsächlich jedoch nicht verfügbar war, entschloss sich der Angeklagte, seinen Lebensunterhalt in Deutschland mit Straftaten zu verdienen. Zunächst verübte der Angeklagte hierzu (gemeinsam mit einem Freund) eine Vielzahl von Ladendiebstählen, bevor er zu Wohnungseinbrüchen überging. Unter anderem kam es zu den folgenden Taten: 1. Zwischen dem 29. April ... um 19.30 Uhr und dem 30. April um 12.00 Uhr begaben sich der Angeklagte und ein namentlich nicht bekannter Mittäter zum rückwärtigen Bereich des Anwesens der Zeugin im in . Zu dieser Zeit befanden sich die Zeugin ... und ihr Lebensgefährte, der Zeuge, auf einer Kurzreise. Zunächst versuchten der Angeklagte und sein Mittäter, die auf der Gebäuderückseite gelegene Terrassentür aufzuhebeln, um so in das Innere des Anwesens zu gelangen. Das Aufhebeln misslang jedoch, wobei allerdings die Glasscheibe der Terrassentür zerstört wurde. Anschließend begab sich der Angeklagte mit seinem Begleiter zum Frontbereich des Hauses. Dort hebelten sie gemeinsam das Kellerfenster auf und drangen auf diesem Wege in das Gebäude ein. Im Hausinneren durchsuchten sie sämtliche Schränke und Garderoben im Keller, im Erdgeschoss und im ersten Stock nach Wertgegenständen. Sie entwendeten aus dem Arbeitszimmer Bargeld im Nennwert von 950,– Euro, das sich in einer Büchse befand, eine Armbanduhr im Wert von 359,– Euro und einen Tresor, in der sich eine halbautomatische Pistole (Marke SIG P 210-6, Seriennummer ) im Wert von 1.800,– Euro befand; zudem lagen in dem Tresor Briefe und Unterlagen der Mutter des Zeugen . Weitere Wertgegenstände fanden der Angeklagte und sein Begleiter nicht, da die Zeugin ... erst ein Jahr zuvor schon einmal Opfer eines Wohnungseinbruchs geworden war. Nachdem sie die Beute an sich genommen hatten, verließen der Angeklagte und sein Mittäter den Tatort durch die Terrassentür, wobei sie im Garten einen Schraubenzieher zurückließen. Später brachen sie den entwendeten Tresor auf und nahmen die in ihm enthaltene Pistole an sich. Briefe und weitere Unterlagen ließen sie im Tresor zurück; die Dokumente wurden später aufgefunden und dem Geschädigten zurückgegeben. Der Angeklagte und sein Mittäter beschädigten – außer der Terrassentür – eine im Bereich der Außenanlage eine Solarleuchte, das Kellerfenster, die Wand, an welcher der Tresor angebracht war, sowie einen Holztisch. Die Versicherung der Geschädigten regulierte den eingetretenen Schaden mit insgesamt 6.000,– Euro, wobei allein auf den Schaden an der Terrassentür 3.000,– Euro entfielen. Der Angeklagte trug weder bei dieser Tat noch bei einer der nachfolgenden Handschuhe oder eine Maske. Vielmehr traf er keinerlei Vorkehrungen, sich vor einer späteren Identifizierung zu schützen. Bei der Tatbegehung war er leichtgradig alkoholisiert; Gleiches trifft für die Taten Nr. 2 und 4 zu. Durch den vorangegangenen Alkoholkonsum waren Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in den Fällen Nr. 1, 2 und 4 allerdings nicht wesentlich beeinträchtigt. 2. Am 22. September ... hebelte der Angeklagte zwischen 17.30 Uhr und 20.10 Uhr die rechte Terrassentür des Anwesens im in auf, um auf diese Weise in die Wohnung der Zeuginnen und zu gelangen. Damit der Rollladen offenblieb, positionierte der Angeklagte zwischen dem Rouleau und dem linken Türrahmen ein kleines Holzästchen. In der Wohnung der Geschädigten durchsuchte er verschiedene Möbelstücke und Behältnisse nach Wertgegenständen, insbesondere in den Schlafzimmern. Er entwendete eine Kassette, in der sich Schmuck (Halsketten, Anhänger, Armbänder und Ringe) sowie eine Omega-Armbanduhr im Gesamtwert von rund 3.900,– Euro befanden. Dabei handelte es sich durchweg um Geschenke und Erbstücke, die für die Geschädigten auch ideellen Wert besaßen. Zudem nahm der Angeklagte einen Rucksack aus der Wohnung an sich und transportierte mit diesem seine übrige Beute ab. An der Terrassentür und an einem Fenster entstand ein Sachschaden in Höhe von rund 2.500,– Euro. Hierauf zahlte die Versicherung der Geschädigten lediglich 900,– Euro; den Restbetrag mussten die Zeuginnen und selbst tragen. Auch der Verlust der Wertgegenstände wurde von dem Versicherer nicht mit dem vollen Sachwert ersetzt. Beide Geschädigte waren nach dem Vorfall stark verängstigt; insbesondere die Zeugin ... hatte auch mehr als ein Jahr nach der Tat noch mit deren Folgen zu kämpfen. 3. Am Morgen des 13. Oktober ... trank der Angeklagte ab etwa 9.00 Uhr aus einer 0,7-Liter-Flasche Wodka, was für ihn zu dieser Tageszeit ungewöhnlich war. Während des Trinkens überlegte er, wie er zu Geld kommen könne. Hierbei fiel ihm das Juweliergeschäft ... in der ... in ... ein, das er von einem früheren Besuch kannte; er hatte dort einmal entwendete Goldgegenstände abgesetzt. Der Angeklagte entschied, den Juwelierladen noch am selben Tage zu überfallen. Er sah sich hierzu jedoch zunächst außerstande und beschloss darum, sich gezielt Mut anzutrinken. Bis 11.00 Uhr trank er darum etwa zwei Drittel der 0,7-Liter-Flasche Wodka aus. Zusätzlich konsumierte er fünf 0,5-Liter-Dosen Bier. Den verbliebenen Inhalt der Wodkaflasche trank er kurz vor dem Überfall aus. Zwischen 13.15 Uhr und 13.30 Uhr erreichte der Angeklagte das Juweliergeschäft, dessen Inhaber und einziger Mitarbeiter – der Zeuge ... – aber gerade in der Mittagspause war. Der Angeklagte wartete daher vor dem verschlossenen Ladengeschäft. Um 13.30 Uhr kehrte der Zeuge ... zu seinen Geschäftsräumen zurück. Der Angeklagte folgte ihm auf dem Fuße. Im Juwelierladen packte er den Geschädigten unvermittelt von hinten am Hals und nahm ihn in den Würgegriff. Anschließend versetzte er ihm mehrere schwere Fausthiebe in das Gesicht, so dass der Zeuge zu Boden ging. Der Angeklagte begann nun damit, die Glasvitrinen des Geschäfts zu zertrümmern und den darin enthaltenen Schmuck in seine Jacke einzustecken. Als nach wenigen Sekunden der auf dem Boden liegende Geschädigte den Kopf hob und ein Geräusch von sich gab, erschrak der Angeklagte und ging zu dem Geschädigten hinüber. Er beugte sich über den noch auf dem Boden Liegenden und schlug ihm wuchtig – abwechselnd mit der linken und rechten Faust – gezielt auf das Gesicht und auf den Kinn- und Halsbereich. Obwohl der Geschädigte bereits nach einigen Schlägen erneut das Bewusstsein verlor und der Angeklagte selbst sich während der Tat den Ringfinger brach, versetzte er dem Zeugen ... insgesamt mindestens 18 schwere Fausthiebe. Mehrere dieser Schläge bewirkten, dass der Kopf des Geschädigten hart gegen den Fußboden schlug. Als der Angeklagte von dem Geschädigten abließ, zog er den Bewusstlosen hinter den Verkaufstresen. Anschließend räumte der Angeklagte die Ladenauslagen, Schubladen, Vitrinen und die Kasse aus. Letztere enthielt rund 300,– Euro, die der Angeklagte an sich nahm. Ob der Angeklagte auch die in einem Fach des Ladensafes verwahrten weiteren Bargeldbeträge – mindestens 2.000,– Euro – bemerkte und mitnahm, konnte nicht zur Gewissheit der Kammer festgestellt werden. Aus dem Safe entnahm der Angeklagte jedoch Kundenschmuck, den der Geschädigte zur Reparatur entgegengenommen hatte. Ferner riss er dem Zeugen ... eine von diesem selbst getragene Goldkette ab und nahm diese an sich. Nach insgesamt rund vier Minuten verließ der Angeklagte mit seiner Beute den Tatort. Gegenüber der Versicherung meldete der Geschädigte einen Schaden in Höhe von insgesamt 113.000,– Euro an. Die Versicherung zahlte an den Geschädigten bislang 50.000,– Euro für einen Teil des entwendeten Schmucks; weitere 45.000,– Euro für entwendete Kommissionsware des Zeugen sind bislang allein deshalb nicht ausgezahlt worden, weil der Versicherer den Rechtsstandpunkt vertritt, nur für Eigentum des Geschädigten aufkommen zu müssen. Den Gesamtwert des entwendeten Schmucks und Bargelds nimmt die Kammer zugunsten des Angeklagten nach alledem nur mit 95.300,– Euro an. Wenige Tage nach dem Überfall auf das Juweliergeschäft buchte der Angeklagte ein Hotel in ... und verkaufte dort einen Teil der Beute; einen weiteren Teil veräußerte er später in .... Insgesamt erhielt er für den entwendeten Schmuck einen Betrag zwischen 20.000,– und 30.000,– Euro. Der Geschädigte erlitt durch die Tat Hautkratzer und Hautdurchtrennungen, die mit Nahtfadenmaterial versorgt werden mussten. Seine Augenober- und Augenunterlider waren beidseitig gequollen und blaurot verfärbt. Ferner trug er eine Nasenbeinfraktur und faustgroße blau-violette Schwellungen am Kopf davon, darunter vor allem eine ausgedehnte Schwellung der rechten Gesichtshälfte. Im Mund- und Kieferbereich verspürte der Geschädigte starke Druck- und Stauchungsschmerzen. Wegen dieser Verletzungen wurde er für zwei Tage stationär im Krankenhaus behandelt, bis er dieses auf eigenen Wunsch vorzeitig verließ. Vier obere und vier untere Vorderzähne waren aufgrund der Gewalteinwirkung durch den Angeklagte derart gelockert, dass sich der Geschädigte diese nach dem Überfall selbst herauszog. Erst nach einem Zeitraum von sechs bis sieben Monaten waren sämtliche Zähne wieder ersetzt; der Angeklagte befand sich deshalb eine Woche zur Behandlung im Krankenhaus. Infolge des Überfalls erlitt der Zeuge ... am linken Ohr auch einen erheblichen Hörverlust; seine Hörleistung auf diesem Ohr ist bis heute nur noch minimal vorhanden. Der Geschädigte war nach der Tat stark verängstigt und konnte erst nach etwa einem Monat wieder arbeiten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten während der Tat aufgrund seines vorherigen Alkoholkonsums erheblich vermindert war. 4. Am 10. Februar ... begab sich der Angeklagte zwischen 13.30 Uhr und 22.45 Uhr zum rückwärtigen Bereich des Anwesens der Zeugen ... und ... im ... in ... . Dort riss er das massive, etwa 2 m x 1 m große Fliegengitter mit Aluminiumrahmen vor der Terrassentür ab, hebelte die Tür mit einem Hebelwerkzeug auf und drang so in das Gebäude ein. Zu dieser Zeit befand sich niemand im Haus. Der Angeklagte durchsuchte in nahezu jedem Raum Schränke sowie Schubladen nach Wertgegenständen. Im Schlafzimmer riss er einen im Schrank verschraubten Tresor ab und entwendete diesen zusammen mit zehn Uhren einer Uhrensammlung, Silber- und Goldschmuck sowie drei Flaschen Parfüm. In dem entwendeten Tresor befanden sich zudem zwei Fahrzeugbriefe, ein Wehrmachtsausweis des Vaters des Geschädigten sowie fünf Goldmünzen (Krügerrand) mit einem Einzelwert von jeweils 1.000,– Euro. Der Angeklagte verließ die Tatörtlichkeit mit Diebesbeute im Wert von rund 9.000,– Euro und verkaufte das Diebesgut, wobei er allein für die fünf Goldmünzen insgesamt 5.000,– Euro erhielt. An dem Gebäude entstand ein Sachschaden an der Terrassentür in Höhe von mindestens 3.500,– Euro; die Tür musste auf Kosten der Versicherung der Geschädigten komplett erneuert werden. Infolge des Wohnungseinbruchsdiebstahls schlief der Geschädigte ... zunächst schlecht. Da er an erheblicher Angst vor erneuten Einbrüchen litt, ergriff er umfangreiche Sicherungsmaßnahmen an seinem Wohnhaus. 5. Am 20. April ... betrat der Angeklagte um 23.04 Uhr mit einem bislang nicht näher identifizierten Freund die ihm von einem früheren Besuch her vertraute ... Tankstelle in der ... in ... . Gemeinsam hatten sie verabredet, den Tankwart zu überwältigen und die Kasse der Tankstelle zu entwenden. Bei Ankunft des Angeklagten und seines Begleiters war der Kassierer ... jedoch gerade mit Aufräum- und Reinigungsarbeiten auf dem Tankstellengelände beschäftigt, weshalb das Gebäude verschlossen war. Der Angeklagte und sein Begleiter warteten daher vor der Schiebetür die Rückkehr des Zeugen ... ab. Als dieser sich wieder dem Tankstellengebäude näherte, wurde er von dem Angeklagten gebeten, vorzugehen. Der Zeuge betrat daher den Verkaufsraum als erster. Er begab sich gerade in Richtung des Tresens, als der Angeklagte ihn plötzlich von hinten mit seinen Armen umschloss und in einen Würgegriff nahm, so dass der Geschädigte kaum Luft bekam. Währenddessen schlug der unbekannte Mittäter dem Zeugen – der durch die kraftvolle Umklammerung in seiner Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt war – mehrmals wuchtig mit seinen Fäusten in das Gesicht und gegen den Kiefer. Dabei nahmen der Angeklagte und der unbekannte Mittäter erhebliche körperliche Verletzungen des Zeugen ... jedenfalls billigend in Kauf. Der Geschädigte versuchte, den Faustschlägen durch ein Wegdrehen des Körpers zu entgehen. Hierdurch kam es zu einer Rangelei zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten, während sich der unbekannte Mittäter über den Verkaufstresen beugte, um an die dort verbaute Geldkassette zu gelangen. Bei dem Versuch, die Geldkassette vom Verkaufstresen zu trennen, war er jedoch nicht erfolgreich. Als der Begleiter des Angeklagten ein Fahrzeug auf dem Tankstellengelände bemerkte, sahen die beiden keine Aussicht mehr, ihren Plan umzusetzen, und verließen den Tatort ohne Beute. Infolge der ihm versetzten Schläge erlitt der Geschädigte ... eine Schwellung an der linken Wange sowie ein blaues Auge. Er war eine Woche krankgeschrieben und litt für etwa zwei Wochen unter Schmerzen. Er wurde den Rest des Monats über von der Arbeit freigestellt und erst danach wieder in der Tagesschicht eingearbeitet. Heute ist er gelegentlich wieder in der Nachtschicht tätig, hat aber während dieser aufgrund des Vorfalls vom 20. April ... mitunter noch Angstattacken. 6. und 7. Der Angeklagte verbrachte den 18. Mai ... sowie die anschließende Nacht auf den 19. Mai ... in, wo er über den ganzen Tag verteilt nicht näher feststellbare Mengen an Alkohol trank, insbesondere Schnaps und Cocktails. Am 19. Mai ... beschloss der Angeklagte gegen kurz nach 4.00 Uhr, mit einem Taxi nach zu fahren. Zusammen mit einem Bekannten, den er kurz zuvor in der Innenstadt getroffen hatte, begab er sich daher zum Taxistand an der .... Mit seinem Begleiter stieg er dort in das Taxi des Zeugen ... und wollte von diesem in die in gefahren werden, woraufhin der Zeuge mit dem Angeklagten und dessen – unbekannt gebliebenen – Bekannten einen Fahrpreis von 150,– Euro vereinbarte. Bereits zu diesem Zeitpunkt beabsichtigten beide, das Entgelt nach der Ankunft in ... nicht zu entrichten, wobei zumindest der Angeklagte über die erforderlichen Barmittel auch gar nicht verfügt hätte. Während der Fahrt nach ... schliefen der Angeklagte und sein Begleiter fest. Als der Zeuge ... in vor der anhielt, weckte er den Angeklagten und dessen Bekannten auf und verlangte den Fahrpreis in Höhe von 150,– Euro. Daraufhin gab der unbekannte Mittäter an, der Angeklagte werde den Fahrpreis entrichten. Als der Angeklagte aus dem Fahrzeug ausstieg, fiel er aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung zu Boden. Der Zeuge ... stieg daraufhin aus dem Taxi aus und bückte sich nach dem Angeklagten, um Letzterem aufzuhelfen. In diesem Moment sprühte der Angeklagte mit einem Reizstoffsprühgerät in das Gesicht des Geschädigten, woraufhin sich beide Täter von dem Taxi in Richtung Nordanlage zu Fuß entfernten, ohne das Beförderungsentgelt bezahlt zu haben. Eine leere Geldbörse, die den Ausweis des Angeklagten enthielt, ließ er versehentlich in dem Taxi liegen. Der Geschädigte litt aufgrund des Pfeffersprayeinsatzes an stark tränenden Augen und einer laufenden Nase. Er suchte darum am Vormittag des 19. Mai ... einen Augenarzt auf und hatte bis zum Nachmittag Schmerzen an den Augen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten während der Taten Nr. 6 und 7 aufgrund seines Alkoholkonsums erheblich vermindert war. III. Die Feststellungen der Kammer beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit dieser sich an die Taten erinnern konnte, sowie auf der weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme. 1. Die Feststellungen zur Biographie des Angeklagten entsprechen dessen eigenen – unwiderlegten – Angaben. Die Feststellungen zu seinem Lebenslauf hat der Angeklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert, wobei seine Angaben mit dem Bericht des Sachverständigen ... (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) über die Anamnese des Angeklagten im Rahmen der psychiatrischen Exploration übereinstimmen und von diesem teilweise ergänzt wurden. Ferner stimmen die Angaben des Angeklagten mit den Schilderungen der Zeugin ... zum Verlauf der partnerschaftlichen Beziehung beider überein. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem Inhalt des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 28. Juli ... . 2. Die Überzeugung, dass der Angeklagte die Taten wie unter Nr. II dargestellt begangen hat, beruht im Wesentlichen auf seinem Geständnis, das durch die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise bestätigt und hinsichtlich einiger Punkte – wie den bei den jeweils Betroffenen eingetretenen Vermögens- und Gesundheitsschäden – ergänzt worden ist. a) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt. Er hat alle Taten, die unter Nr. II festgestellt wurden, eingeräumt. Seine Einlassung war hierbei nicht auf ein pauschales Bestätigen der Anklagevorwürfe beschränkt; vielmehr hat der Angeklagte detailliert geschildert, woran er sich im Einzelnen noch zu erinnern vermochte, und klargestellt, an welchen Punkten er wegen Gedächtnislücken keine näheren Angaben zur Sache mehr zu machen vermochte. aa) Hinsichtlich Tat 1 hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass er sich an diesen Vorfall nicht mehr in allen Einzelheiten erinnern könne. Er wisse aber noch, dass es sehr schwierig gewesen sei, in das Haus einzubrechen. Sein Mittäter und er hätten Bargeld, eine Armbanduhr und eine Pistole gefunden. Dies hätten sie alles mitgenommen. Ob sie den Tresor aufgebrochen oder ganz mitgenommen hätten, wisse er nicht mehr. Er könne sich auch noch an eine Schusswaffe im Tresor erinnern, sei aber unsicher, was mit dieser Waffe passiert sei. Nach Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vom Tatort erklärte der Angeklagte, er wisse, dass er die Tat begangen habe, nicht mehr jedoch, wann dies gewesen sei. Handschuhe habe er bei dieser Tat wie auch bei den anderen Wohnungseinbrüchen mit Sicherheit nicht getragen. bb) Hinsichtlich Tat 2 führte der Angeklagte aus, dass er sich an diese ebenfalls nicht mehr so genau erinnern könne – es seien halt sehr viele Wohnungseinbrüche gewesen, das verschwimme alles miteinander. Woran er sich aber noch erinnern könne, sei, dass er aus dieser Wohnung Goldschmuck entwendet und diesen für rund 1.000,– Euro in Juweliergeschäften veräußert habe. cc) Bezüglich der Tat 3 bekundete der Angeklagte ins Einzelne gehende Erinnerungen. Er habe das von ihm überfallene Juweliergeschäft in ... gekannt, weil er dort früher einmal Gold verkauft habe. Am Tattag habe er morgens zwischen 9.00 und 11.00 Uhr eine 0,7-Liter-Flasche Wodka getrunken, bis auf einen Rest von etwa einem Drittel sei die Flasche dann leer gewesen. Diesen Rest habe er kurz vor der Tat gestürzt. Zudem habe er seit 9.00 Uhr bis zu der Tat fünf Dosen Bier zu je 0,5 Liter getrunken. Als der Angeklagte an diesem Morgen angefangen habe, Wodka zu trinken, sei ihm der Juwelierladen eingefallen. Er habe sich überlegt, dass er das Geschäft überfallen könnte, um an Geld zu kommen, sich aber eigentlich nicht getraut. Deshalb habe er sich anschließend gezielt Mut angetrunken, um den Überfall überhaupt begehen zu können. Das sei der Grund gewesen, weshalb er an diesem Morgen so viel Wodka zu sich genommen habe sowie dann noch einmal kurz vor der Tat selbst. Als der Geschädigte mittags in den Juwelierladen gegangen sei, sei der Angeklagte ihm in das Geschäft hinein gefolgt. Maskiert sei er wieder nicht gewesen, er habe nie eine Maske getragen. In dem Laden habe er den Juwelier am Hals gepackt und geschlagen. Sodann habe er das Gold in seine Jacke gesteckt. Als der Geschädigte – auf dem Boden liegend – den Kopf gehoben und etwas gesagt habe, habe der Angeklagte sich erschreckt und sei zu ihm gegangen, um den Juwelier nochmals zu schlagen. Er habe ihn mehrfach im Gesicht getroffen, außerdem im Kinn- und Halsbereich. Der Angeklagte habe sich bei den Schlägen anscheinend den Ringfinger gebrochen, der erheblich geschmerzt habe. Der Angeklagte meinte, an Bargeld lediglich 100,– oder 200,– Euro, ggf. auch etwas mehr, von der Verkaufsfläche bzw. aus dem Safe entwendet zu haben. Das erbeutete Gold und den Schmuck habe er in ... und für 20.000,– bis 30.000,– Euro verkauft; hierzu habe er in einige Tage nach der Tat ein Hotel gebucht. dd) An Tat 4 konnte der Angeklagte sich ebenfalls noch recht gut erinnern. Er gab an, dass er ein verdunkeltes Haus gesehen und dort eine Terrassentür aufgehebelt habe, um in das Gebäudeinnere zu gelangen. Er sei alleine dort gewesen und habe einen Tresor gefunden, den er mitgenommen habe. Zudem habe er fünf Goldmünzen sowie Ketten und Uhren entwendet. Das Diebesgut habe er verkauft. Für jede Goldmünze habe er 1.000,– Euro erhalten, für alle Krügerrands zusammen somit 5.000,– Euro. Dass er sich an diesen Wohnungseinbruch noch besser erinnern könne, liege vielleicht daran, dass er vor dieser Tat – möglicherweise – nicht viel Alkohol getrunken habe. Getrunken habe er vor jedem Einbruch etwas. Allerdings sei er da nie so betrunken gewesen wie bei dem Überfall auf den Juwelier. Trotz des Alkohols habe er bei den Einbrüchen nie Probleme bei der Orientierung am Tatort gehabt oder damit, in die Häuser hineinzugelangen. ee) An Tat 5 konnte der Angeklagte sich ebenfalls noch gut erinnern. Er gab an, zusammen mit einem Freund zu einer Tankstelle gegangen zu sein, die er schon einige Zeit vorher einmal aufgesucht habe. Am Tattag habe er mit dem Kassierer gerangelt, und dieser sei zu Boden gestürzt. Sein Freund habe derweil versucht, die Kasse abzubrechen. Als sein Freund ein Auto auf der Tankstelle gesehen habe, seien sie abgehauen, ohne etwas erbeutet zu haben. Er wisse nicht mehr, weshalb sie auf die Idee gekommen seien, die Tankstelle zu überfallen. Weder er noch sein Freund seien bei dem Überfall maskiert gewesen, obwohl sie gewusst hätten, dass es bei der Tankstelle eine Videoanlage gebe. ff) Hinsichtlich der Taten 6 und 7 hat der Angeklagte angegeben, dass er mit einem Bekannten, der er in ... getroffen habe, mit einem Taxi von dort nach gefahren sei, ohne den Fahrpreis in Höhe von 150,– Euro zu entrichten. Er habe nach der Fahrt schnell weggewollt, sei aber so betrunken gewesen, dass er beim Aussteigen zu Boden gefallen sei – vielleicht sei er gestolpert. Der Taxifahrer habe versucht, ihm zu helfen. Da habe der Angeklagte mit Pfefferspray gesprüht und sei geflohen. Er habe an diesem Tag schon morgens Schnaps und später auch Cocktails getrunken, wisse aber nicht mehr, wieviel es insgesamt gewesen sei. Besinnungslos betrunken sei der Angeklagte nicht gewesen. b) Die Kammer hat keine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten in allen sieben Fällen. aa) Dies gilt zunächst für Tat 1. α) Das Geständnis des Angeklagten ist glaubhaft. Allerdings konnte er zu dem Tatgeschehen nur lückenhafte Angaben machen. Dies spricht grundsätzlich eher gegen die Glaubhaftigkeit einer Schilderung, da Detailreichtum eines der zentralen Realitätskennzeichen ist. Jedoch hat der Angeklagte eine plausible Erklärung für sein schlechtes Erinnerungsvermögen benannt, nämlich die große Zahl von Wohnungseinbrüchen, die er damals begangen habe. Es ist einleuchtend, dass ein Täter sich nach einer Vielzahl im Wesentlichen gleichartiger Vorfälle anderthalb Jahre später an Details eines einzelnen Diebstahls nicht mehr erinnern kann, sondern allenfalls noch jene Punkte im Gedächtnis hat, die als Besonderheit hervorstechen. So verhält es sich hier, da der Angeklagte sich vor allem noch an ein ungewöhnliches Detail – eine Schusswaffe im Tresor – sowie an die Schwierigkeiten beim Eindringen in das Gebäude zu erinnern vermochte. Zudem versicherte der Angeklagte nach Inaugenscheinnahme der Lichtbilder, er wisse, dass er den Einbruch in das abgebildete Haus begangen habe. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben, zumal kein Motiv dafür erkennbar ist, weshalb der Angeklagte sich der Tat zu Unrecht bezichtigen sollte. Gerade seine freimütige Erklärung, sich nur mehr an wenige Einzelheiten des Vorfalls zu erinnern, spricht für eine Wahrhaftigkeit seiner Angaben; denn bei einem unwahren Geständnis wäre eher mit einer pauschalen Bestätigung des Anklagevorwurfs zu rechnen gewesen, nicht dagegen mit der Behauptung partieller Erinnerungen. Zudem liegt ein gewichtiges Sachindiz für die Gegenwart des Angeklagten am Tatort vor. Denn aus dem Spur- und Sacherfassungsbericht des KHK ... vom 30. April ergibt sich das Vorhandensein einer DNA-Spur am Holzgriff eines tatortfremden Schraubendrehers, der auf einer Rasenfläche hinter dem Anwesen aufgefunden worden war. Ausweislich des Spurengutachtens der ... Universitätsmedizin (Institut für Rechtsmedizin) vom 11. September ... spricht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür, dass Verursacher dieser DNA-Spur der Angeklagte gewesen ist. Nach alledem ist die Kammer von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt. β) Die Feststellungen zu Ort und Umfang der Schäden am Tatort sowie zu Beschaffenheit und Wert der entwendeten Gegenstände (über die von dem Angeklagten noch erinnerte Schusswaffe hinaus) beruhen auf den Angaben der Zeugen ..., ... und .... Die Zeugen bekundeten in der Hauptverhandlung glaubhaft und nachvollziehbar, wo bei dem Einbruch Schäden verursacht worden waren und welche Gegenstände durch die Tat abhandengekommen waren. Im Übrigen decken sich ihre Beschreibungen mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Tatorts sowie mit dem Inhalt des verlesenen Tatort- und Ermittlungsbericht des KHK ... vom 30. April . bb) Bezüglich Tat 2 ist das Geständnis des Angeklagten ebenfalls glaubhaft, auch wenn er sich mangels Besonderheiten dieser Tat kaum mehr an irgendwelche Einzelheiten zu erinnern vermochte. Seine Gegenwart am Einbruchsort wird erneut durch eine DNA-Spur sowie zusätzlich durch Fingerabdrücke bestätigt. Aus dem Spurensicherungsbericht der KOK’in ... vom 22. September ... ergibt sich zunächst, dass am Tatort ein Ästchen sichergestellt wurde, das von dem Täter zum Offenhalten des Rollladens verwendet worden war, und dass ferner Fingerabdrücke von demselben Rollladen abgenommen werden konnten. Zwar liegt ein DNA-Gutachten nicht vor, jedoch ergibt sich aus der Treffermitteilung der DNA-Analysedatei vom 27. Juni ... zumindest ein Hinweis darauf, dass die DNA-Spur von dem Angeklagten herrührt, und bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass Spurenverursacher eine dritte Person gewesen sein könnte. Aus dem daktyloskopischen Behördengutachten vom 22. August ... folgt schließlich, dass die Fingerabdruckspuren mit Sicherheit von dem Angeklagten herrühren. An dessen Täterschaft besteht nach alledem kein vernünftiger Zweifel. Die Feststellungen zu den vor Ort eingetretenen Einbruchsschäden beruhen ebenfalls auf den Aussagen des Zeugen KHK ... und der Zeugin ... sowie auf den in Augenschein genommenen Polizeilichtbilder des Tatorts. Die Feststellungen zu Art und Wert der entwendeten Gegenstände beruhen (soweit über die Erinnerung des Angeklagten hinausgehend) auf den glaubhaften Angaben der Zeugin ... sowie auf dem Inhalt der von dieser zur Akte gereichten, von ihr und der Zeugin ... zeitnah nach dem Einbruch gefertigten handschriftlichen Aufstellung des Diebesguts. Schließlich beruhen die Feststellungen zu den seelischen Folgen der Tat für die Zeugin ... ebenfalls auf deren glaubhaften Angaben sowie auf dem unmittelbaren Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung von der Zeugin gewonnen hat. Diese war während ihrer Vernehmung psychisch kaum in der Lage, über den Vorfall zu berichten, da sie immer wieder in Tränen ausbrach und von dem Erlebten schwerwiegend und nachhaltig erschüttert wirkte. cc) Auch hinsichtlich Tat 3 ist das Geständnis des Angeklagten glaubhaft, da es mit den Angaben des Zeugen ... sowie vor allem mit dem Inhalt der Videoaufzeichnungen des Tatgeschehens übereinstimmt. Das Handeln des Angeklagten ist von zwei Überwachungskameras aus unterschiedlichen Blickwinkeln aufgezeichnet worden; ab dem Erscheinen des Angeklagten vor dem Juweliergeschäft bis zu seiner Flucht liegt eine nahezu lückenlose, mit Uhrzeiteinblendung versehene Dokumentation des Geschehens vor. Lediglich während des Entwendens der Wertgegenstände ist der Angeklagte – der sich auf dem Video zweifelsfrei erkennen lässt – einige Male vorübergehend aus dem Aufnahmewinkel herausgeraten. Darüber hinaus hat der Zeuge ... das Geschehen – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Kameraaufzeichnung – detailliert und eindrücklich geschildert. Der Zeuge konnte sich noch lebhaft und präzise an die Tat erinnern und hat den Ablauf bis zum Eintritt seiner Bewusstlosigkeit im Juwelierladen konsistent, plausibel und widerspruchsfrei geschildert, ohne dass ein Belastungseifer zu erkennen gewesen wäre. Soweit die Feststellungen der Kammer im Detailgrad über das Geständnis des Angeklagten hinausgehen, beruhen diese ergänzenden Feststellungen – etwa zur Zahl der Schläge – auf den übereinstimmenden Erkenntnissen aus der Videoaufzeichnung und den Angaben des Zeugen ... . Die Feststellungen zu den Verletzungen des Geschädigten beruhen auf dem rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums ... vom 9. November ... sowie auf den in Augenschein genommenen Polizeilichtbildern von Gesicht und Körper des Zeugen ..., ferner – insbesondere, was die Schäden an den Zähnen betrifft – auf den Angaben des Geschädigten selbst. Die Feststellungen zu Art und Wert der entwendeten Vermögensgegenstände beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen ... und ... sowie des Zeugen ... . Die Zeugen ... haben glaubhaft geschildert, dass Schmuck abhandengekommen sei, der teils im Eigentum des Zeugen ... gestanden habe, teils Kommissionsware gewesen sei; schließlich sei in geringerem Umfange auch Reparaturware von Kunden entwendet worden. Hinzu komme noch eine Goldkette, die der Zeuge ... am eigenen Körper getragen habe. All diese Gegenstände haben die Zeugen ... nach Zahl und ungefährer Beschaffenheit näher beschrieben. Aus den Angaben des mit der Schadensabwicklung betrauten Zeugen ergibt sich weiter, dass der zuständige Sachversicherer den Wert dieser Gegenstände geprüft und mit zusammen 95.000,– Euro akzeptiert habe; hiervon entfielen 45.000,– Euro auf die Kommissionsware, die der Versicherer allein deshalb nicht ersetzt habe, weil er der Auffassung sei, der Versicherungsschutz erstrecke sich nicht auf derartige Kommissionsgeschäfte. Soweit die Zeugen ... den Wert der entwendeten Schmuckgegenstände höher, nämlich auf 113.000,– Euro geschätzt haben, liegen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schätzung des sachkundigen Versicherers unrichtig sein könnte. Was das entwendete Bargeld betrifft, so deckt sich die Bezifferung des Kassenschadens durch die Zeugen ... mit 300,– Euro in der Größenordnung mit der Schätzung des Angeklagten. Zwar hielten die Zeugen ... eher dafür, dass auch das im Safe verwahrte Bargeld (regelmäßig 2.000,– bis 3.000,– Euro) abhandengekommen sei, jedoch zeigten sie sich in diesem Punkt nicht völlig sicher. Der Zeuge ... erklärte hierzu, er habe einige Tage nach dem Überfall die Geldbestände mit den Listen seines Vaters abgeglichen und sei hierbei auf einen Fehlbetrag von 1.300,– Euro im Safe gekommen. Der Zeuge wusste aber nicht mehr, auf welche Weise er diese Differenz ermittelt hatte, und weshalb diese von der Höhe des nach seinen Angaben regelmäßig im Safe enthaltenen Betrages (mindestens 2.000,– Euro) abwich. Da gemäß den Angaben des Zeugen KHK ... unmittelbar nach der Tat auch keine Sichtung des Safeinhalts durch die Polizei stattgefunden hat, konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte über die von ihm eingeräumten wenigen hundert Euro hinaus weitere Bargeldbeträge entwendet hat. dd) Hinsichtlich Tat 4 bestehen ebenfalls keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses. Der Angeklagte hat seine Vorgehensweise bei der Tatbegehung sowie die entwendeten Gegenstände detailreich sowie übereinstimmend mit den Angaben des geschädigten Zeugen ... geschildert. Zudem folgt aus dem Spurensicherungsbericht des Zeugen POK ... vom 10. Februar, dass an der Innenseite eines Schrankes im Schlafzimmer eine Blutanhaftung gefunden wurde. Die darin enthaltene DNA konnte durch eine Treffermitteilung einer ... DNA-Datenbank dem Angeklagten zugeordnet werden. Auch wenn ein DNA-Gutachten insoweit nicht vorliegt und der Indizwert einer bloßen Treffermitteilung gering ist, werden die Angaben des Angeklagten hierdurch immerhin zusätzlich belegt. Die darüber hinausgehenden Feststellungen der Kammer beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen ..., der plausibel und präzise geschildert hat, welche Einbruchspuren er in seiner Wohnung feststellte, welche Gegenstände bei dem Diebstahl entwendet wurden, und welcher Wert diesen beizumessen gewesen sei. Seine Angaben in der Hauptverhandlung decken sich im Übrigen mit dem Tatortbefundbericht des Zeugen KOK ... vom 10. Februar ..., der in der Hauptverhandlung verlesen wurde. ee) Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass das Geständnis des Angeklagten zu Tat 5 glaubhaft ist. Seine Schilderung des Überfalls deckt sich mit den glaubhaften und detailreichen Angaben des Zeugen ... . So bekundete der Zeuge, dass er beim Hineingehen in den Verkaufsraum von dem Angeklagten von hinten gepackt und in den Würgegriff genommen worden sei und dass er von dem unbekannten Mittäter Schläge gegen das Gesicht und gegen den Kiefer erlitten habe. Er habe dabei kaum Luft bekommen und deshalb große Angst verspürt, gleichzeitig habe er vergebens versucht, sich des Angriffs zu erwehren. Der Angeklagte habe sich dann mit ihm am Boden gerangelt. Währenddessen sei es dem anderen Täter nicht gelungen, die Kasse abzutrennen, so dass beide Angreifer letztlich ohne Beute geflüchtet seien. Die von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbilder der Tankstellen-Überwachungskameras bestätigen diese Angaben sowie die Schilderung des Angeklagten vollständig. Insbesondere ist das Gesicht des Angeklagten auf ihnen erkennbar. Hinzu kommt noch die Bekundung des Zeugen KOK ..., wonach ein Trainingsanzug gleich jenem, den der Angeklagte auf dem Tatvideo trug, bei der Durchsuchung der Wohnräume der damaligen Lebensgefährtin des Angeklagten sichergestellt werden konnte. Die Feststellungen der Kammer zu den Folgen des Überfalles für den Zeugen schließlich beruhen auf dessen glaubhaften Angaben. ff) Hinsichtlich Tat 6/7 ist das Geständnis des Angeklagten ebenfalls in vollem Umfange glaubhaft. Seine Angaben stimmen mit denen des Zeugen ... überein. Der Zeuge ... schilderte nachvollziehbar und widerspruchsfrei den Ablauf der Taxifahrt vom Einsteigen an der in bis zum Halt in der Straße in . Er bekundete, dass zu Beginn der Fahrt ein Fahrpreis von 150,– Euro vereinbart worden sei, wobei der Angeklagte diesen Betrag sogar eigens wiederholt habe. In ... habe der Zeuge dem Angeklagten, der aufgrund seines Alkoholkonsums beim Aussteigen zu Boden gefallen sei, helfen wollen und sei dabei mit Pfefferspray von diesem angegriffen worden. Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt, an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen ... zu zweifeln, zumal gemäß den Bekundungen der Zeugin POK’in der Geschädigte ihr gegenüber bereits unmittelbar nach dem Überfall eine gleichlautende Schilderung abgegeben hatte. Hinzu kommt, dass die Zeugin im Taxi des Zeugen ... eine leere Geldbörse mit dem Ausweis des Angeklagten sicherstellte. Hieraus folgt neben der Bestätigung der Identität des Angeklagten auch, dass dieser nicht über die erforderlichen Barmittel zur Begleichung des Fahrpreises verfügte. Die Feststellungen der Kammer zu den gesundheitlichen Folgen der Tat für den Zeugen ... beruhen wiederum auf den glaubhaften Angaben des Geschädigten. c) Die Feststellungen der Kammer zu der Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem überzeugenden mündlichen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen ... . Dieser hat ausgeführt, dass für den gesamten Tatzeitraum mit Sicherheit zumindest ein schwerer Alkoholmissbrauch vorgelegen habe. Ob eine Substanzabhängigkeit von Alkohol vorliege, lasse sich nicht sicher feststellen, aber auch nicht ausschließen. Mit Sicherheit hätte eine Abhängigkeit diagnostiziert werden können, wenn es bei dem Angeklagten zu Entzugserscheinungen gekommen wäre. Daran habe es nach der Aufnahme in die JVA ... aber gefehlt; die von dem Angeklagten angegebenen Einschlafschwierigkeiten seien nach der Aufnahme in eine Justizvollzugsanstalt typisch und somit nicht als Entzugserscheinungen zu interpretieren. Die Substanzabhängigkeit von Alkohol werde gemäß den Ausführungen des Sachverständigen nach ICD-10 folgendermaßen definiert: 1. Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, Alkohol zu konsumieren. 2. Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums. 3. Ein Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums, nachgewiesen durch substanzspezifische Entzugssymptome oder durch die Aufnahme der gleichen oder einer nahe verwandten Substanz, um Entzugssymptome zu mildern oder zu vermeiden. 4. Nachweis einer Toleranz. 5. Fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügungen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen, zu konsumieren oder sich von den Folgen zu erholen. 6. Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutig schädlicher Folgen wie z. B. Leberschädigung durch exzessives Trinken, depressive Verstimmungen infolge starken Substanzkonsums oder drogenbedingte Verschlechterung kognitiver Funktionen. Hierbei müssten jedoch nicht sämtliche Merkmale kumulativ vorliegen. Auf Basis der Angaben des Angeklagten sowie der Zeugin ... seien zumindest drei der Kriterien erfüllt. So sprächen seine Schilderungen für einen zunehmenden Konsum zwar ohne Entzugserscheinungen, jedoch mit Toleranzentwicklung (Kriterien 1 und 4). Ferner habe der Angeklagte sich bemüht, seinen Konsum zu verringern, sei hieran jedoch jedes Mal gescheitert (Kriterium 2). Insgesamt lasse sich eine Abhängigkeit hiernach nicht mit Sicherheit feststellen, aber auch nicht ausschließen. Gehe man von dem Vorliegen einer Abhängigkeit aus, so stellte dies allerdings noch kein Kriterium dar, das von vornherein zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bzw. gar zu deren Aufhebung führen würde. Dies komme vielmehr nur bei einer akuten Intoxikation oder aber bei Sekundärerkrankungen wie einer schweren Persönlichkeitsdepravation oder einer hirnorganischen Beeinträchtigung in Betracht. Solche Sekundärfolgen eines langjährigen übermäßigen Konsums lägen bei dem Angeklagten aber mit Sicherheit nicht vor. Im Übrigen bestünden auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychotischen Erkrankung, einer Minderbegabung oder einer anderen psychiatrischen Störung. Auch Anhaltspunkte für eine sonstige stoffgebundene Abhängigkeit bestünden nicht; der Cannabiskonsum des Angeklagten sei hierfür bei weitem zu schwach ausgeprägt. Konsequenzen für die Schuldfähigkeit des Angeklagten seien aus psychiatrischer Sicht damit nur als Folge einer akuten Alkoholintoxikation zu diskutieren. Hierbei sei zu differenzieren. Einigermaßen konkrete Angaben zu Trinkmengen lägen nur bei Tat 3 vor, erheblich ungenauere außerdem noch zu Tat 6/7. Ansonsten ließen sich Rückschlüsse im Wesentlichen nur aus den Angaben des Angeklagten zu dessen gewöhnlichem Trinkverhalten sowie aus seiner aus der jeweiligen Tatbegehung folgenden Koordinationsfähigkeit ziehen. Hinzu kämen die Angaben der Zeugen zu der Wahrnehmbarkeit einer eventuellen Alkoholisierung. Auf Basis dessen seien aus psychiatrischer Sicht gravierende Auswirkungen des Alkoholkonsums – im Sinne einer zumindest erheblichen Minderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit – für die Taten 1, 2, 4 und 5 mit Sicherheit zu verneinen. Denn bei den Einbruchsdiebstählen (Nr. 1, 2, 4) sei zu berücksichtigen, dass hierfür jeweils eine gewisse feinmotorische Fähigkeit notwendig sei, um solche Taten erfolgreich durchzuführen. Von den körperlichen Fähigkeiten werde die Feinmotorik durch Alkoholkonsum jedoch als erstes beeinträchtigt. Sei sie noch (weitgehend) intakt, so sei es aus fachlicher Sicht nicht plausibel, zugleich von einer erheblichen (alkoholbedingten) Beeinträchtigung der Geistestätigkeit auszugehen. Was den Überfall auf die Tankstelle (Nr. 5) betreffe, fehle es ebenfalls an jedem Hinweis auf körperliche Ausfallerscheinungen. Der Zeuge ... habe, in der Hauptverhandlung hiernach befragt, unsicheren Gang des Angeklagten o. ä. mit Bestimmtheit verneint und ebenso ausgeschlossen, dass von dem ihn umklammernden Angeklagten ein Alkoholgeruch ausgegangen wäre. Anders verhalte es sich bei den Taten 3, 6 und 7. Bei Tat 3 (Überfall auf den Juwelier) lasse sich eine Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zumindest näherungsweise errechnen. Der Angeklagte habe eine Körpermasse von 109 kg für den Tatzeitpunkt angegeben, ferner den Konsum von fünfmal 0,5 ℓ Bier sowie von 0,7 ℓ Wodka. Das entspreche Alkoholmassenanteilen von 90 Gramm (Bier) bzw. 230 Gramm (Wodka). Lege man nun ein hohes Resorptionsdefizit von 30 % und einen hohen Abbauwert von 0,2 ‰/h zugrunde, so ergebe sich bei dem üblichen Reduktionsfaktor von 0,7 und unter Annahme eines Trinkbeginns um 9.00 Uhr für den Tatzeitpunkt 13.30 Uhr ein Minimalwert von 1,94 ‰ Alkohol im Blut. Bei Annahme eines niedrigen Resorptionsdefizits, eines niedrigen Abbauwerts von nur 0,1 ‰/h und eines Sicherheitszuschlags von 0,2 ‰ errechne sich dagegen eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3,47 ‰. Aus psychiatrischer Sicht erscheine innerhalb dieser Spannbreite eher der niedrigere Wert realistisch. Denn ausweislich der Tatvideos habe sich der Angeklagte in geradlinigem Gang fortbewegt, mindestens die Grobmotorik sei völlig intakt gewesen. Die gesamte – allerdings nicht sehr komplex strukturierte – Tat sei außerdem planmäßig, rasch und effizient ausgeführt worden; der Angeklagte weise ferner keine Erinnerungslücken für den Tatzeitraum auf. Da angesichts dessen die Auswirkungen des Alkoholkonsums auf den Angeklagten von sehr begrenztem Umfange gewesen seien, scheide eine Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus fachmedizinischer Sicht aus, und zwar auch dann, falls das Gericht zugunsten des Angeklagten von einer Blutalkoholkonzentration am Ende des vorerwähnten Spektrums annehmen sollte. Für diesen Fall ließe sich eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit allerdings nicht ausschließen. Hinsichtlich der Taten 6 und 7 (zum Nachteil des Taxifahrers) lägen zwar keine genauen Angaben zur Trinkmenge vor, allerdings könne eine Anwendbarkeit von § 21 StGB aufgrund der erheblichen Alkoholisierung sowohl nach den Angaben des Angeklagten als auch des Zeugen ... nicht ausgeschlossen werden. Beide hätten geschildert, dass der Angeklagte nach alkoholbedingtem Tiefschlaf nicht mehr habe gehen können, sondern zu Boden gestürzt sei. Angesichts dieses Defizits in der Grobmotorik sei eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen. Eine Aufhebung derselben scheide allerdings aus, hierfür gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer aufgrund eigener Bewertung an, insbesondere auch aufgrund ihres durch die Videoaufzeichnungen vermittelten Eindrucks von der zielstrebigen Vorgehensweise des Angeklagten in Fall 3. Der Angeklagte hat hier binnen weniger Minuten das Ladengeschäft gleichsam leergeräumt, ohne dass irgendwelche Konzentrations- oder Effizienzdefizite festzustellen gewesen wären. Bei den Taten 6 und 7 wird die Annahme eines erheblichen Alkoholkonsums zusätzlich dadurch bestätigt, dass der Zeuge glaubhaft bekundete, selbst erheblichen Alkoholkonsum des Angeklagten bemerkt zu haben, ferner durch den Umstand, dass der Angeklagte sein Portemonnaie mit Ausweispapieren einfach im Wagen liegenließ. Ebenfalls bestätigt wird andererseits die Bewertung des Sachverständigen, dass diese gravierende Alkoholisierung keine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bewirkt habe; denn der Zeuge hat geschildert, dass der Angeklagte klar und deutlich mit ihm gesprochen, die Zieladresse ohne Stocken benannt und schließlich den Fahrpreis von 150,– Euro selbst wiederholt habe. IV. Der Angeklagte hat sich damit des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 3a, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 52 StGB, des versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 52 StGB, des Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB, der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 21 StGB sowie des Betruges nach §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2, 21 StGB schuldig gemacht. 1. Der Angeklagte ist hinsichtlich der Taten 1, 2 und 4 des Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß § 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig. In jedem der Fälle hat er fremde bewegliche Sachen entwendet und in der Absicht rechtswidriger Zueignung an sich genommen. Zur Begehung dieser Diebstähle ist er ferner jeweils in fremde Wohnräume eingebrochen, d. h. er verschaffte sich Zutritt durch das gewaltsame Beseitigen eines Zutrittshindernisses. Der Angeklagte handelte in allen drei Fällen vorsätzlich und rechtswidrig sowie schuldhaft. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Schuldfähigkeit bestehen nicht; die Voraussetzungen des § 20 StGB sind nicht erfüllt. Allerdings erfüllt die akute Intoxikation mit Alkohol das Kriterium einer (passageren) krankhaften Störung im Sinne der ersten Alternative des § 20 StGB; parallel kann die Alkoholabhängigkeit eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der vierten Alternative des § 20 StGB darstellen. Es ist aber auszuschließen, dass infolge einer solchen Intoxikation bzw. Erkrankung die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben gewesen wären. Die Alkoholabhängigkeit als solche allein kann eine Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht bewirken. In Betracht käme dies vielmehr allenfalls dann, wenn die Abhängigkeit bei dem Angeklagten eine schwere Persönlichkeitsdepravation hervorgerufen hätte, wenn die Taten aus der Furcht vor schwersten Entzugserscheinungen heraus begangen worden wären, oder wenn eine akute Intoxikation besonderen Schweregrades vorgelegen hätte (vgl. zum Ganzen Fischer, § 21 StGB, Rn. 13, m. w. N. aus der Rechtsprechung des BGH). An alledem fehlt es hier jedoch. Für eine Persönlichkeitsdepravation oder für Entzugserscheinungen bestehen keinerlei Anhaltspunkte (vgl. o. bei Nr. III, Ziff. 2 lit. c). Eine Aufhebung der Schuldfähigkeit aufgrund akuter Intoxikation ist regelmäßig erst bei einem schweren Rausch zu erörtern, d. h. ohne Hinzutreten besonderer Umstände erst im Bereich einer Blutalkoholkonzentration ab ungefähr 3,0 ‰. Angesichts der erhaltenen Feinmotorik ist bei dem Angeklagten aber allenfalls von leichter alkoholbedingter Berauschung auszugehen (vgl. o.). 2. Hinsichtlich Tat 3 ist zunächst der objektive Tatbestand des § 249 Abs. 1 StGB erfüllt, da der Angeklagte unter Einsatz (grober) körperlicher Gewalt gegen den Zeugen ... fremde Gegenstände entwendet hat. Auch handelte der Angeklagte hierbei vorsätzlich sowie in der Absicht rechtswidriger Zueignung. Zusätzlich ist der Tatbestand der Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) StGB erfüllt, weil der Angeklagte den Geschädigten ... bei der Tat körperlich schwer misshandelte. Denn der Geschädigte erlitt durch die Gewaltanwendung des Angeklagten neben schwerwiegenden Verletzungen am Kopf auch eine massive Hörminderung am linken Ohr sowie die Lockerung – nachfolgend ferner den Verlust – mehrerer Zähne. Insoweit handelte der Angeklagte ebenfalls vorsätzlich; bei den geschilderten Verletzungen handelt es sich um typische Folgen schwerer, wuchtiger Hiebe gegen den ungeschützten Kopf, wie dem Angeklagten als früherem Boxsportler auch bekannt war. Tateinheitlich (§ 52 StGB) hat der Angeklagte in Fall 3 zudem eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verwirklicht. Denn zahlreiche schwere Schläge gegen den Kopf sind bei abstrakter Betrachtung generell geeignet, das Leben des Opfers zu gefährden (Fischer, § 224 StGB, Rn. 12b, m. w. N.); das gilt in noch größerem Maße, wenn die Schläge – wie hier – von einem früheren Sportboxer und gegen ein wehrloses, liegendes Opfer geführt werden, dessen Kopf zudem mehrere Male gegen den Fußboden geschlagen wird. Auch diesbezüglich handelte der Angeklagte vorsätzlich und rechtswidrig. Auch bei Fall 3 liegt eine Aufhebung der Schuldfähigkeit nicht vor. Eine schwerstgradige Alkoholisierung ist ab dem Bereich von 3 ‰ Blutalkohol zwar in Betracht zu ziehen (vgl. o.), scheidet bei dem Angeklagten im Ergebnis jedoch aus. Er war zum Tatzeitpunkt in beträchtlichem Maße trinkgewöhnt und handelte, wie bereits ausführlich dargestellt wurde, bei erhaltener Grobmotorik und beträchtlicher Effizienz in der Tatausführung. Wie ebenfalls schon unter Nr. III ausgeführt, scheidet eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit angesichts dessen aus. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der Angeklagte sich allein deshalb in einen berauschten Zustand versetzt hat, um sich Mut für den – zu diesem Zeitpunkt bereits konkret ins Auge gefassten – Überfall auf den Juwelier anzutrinken. Bei dieser Sachlage wäre nach den Grundsätzen der actio libera in causa die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten ohnehin an den Zeitpunkt anzuknüpfen, in dem er gezielt zur „Vorbereitung“ seiner Tat Alkohol konsumiert hat (vgl. Fischer, § 20 StGB, Rn. 49, m. w. N.); da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte bei dem Fassen von Tat- und Trinkentschluss einsichts- oder steuerungsunfähig gewesen wäre, ist er schon deshalb bezüglich des späteren Raubes als voll schuldfähig anzusehen. 3. Bei Tat 5 hat sich der Angeklagte eines versuchten Raubes (§§ 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht. Denn er hatte den Entschluss gefasst, unter Einsatz körperlicher Gewalt gegen den Zeugen ... diesen zur Duldung der Wegnahme der Tankstellenkasse durch seinen Mittäter zu nötigen. Ein unmittelbares Ansetzen zu der geplanten Tat liegt ebenfalls unproblematisch vor, da der Angeklagte mit der Verwirklichung des Tatbestands bereits begonnen hatte, nämlich durch den Angriff auf den Zeugen ... . Es fehlt lediglich deshalb an einer Tatvollendung, weil es dem Mittäter des Angeklagten nicht gelang, die Kasse aufzubekommen. In der anschließenden Flucht liegt ferner kein freiwilliger Rücktritt im Sinne von § 24 Abs. 1 StGB, da die beiden Täter wegen des Eintreffens eines Kundenfahrzeugs für die Fortsetzung ihrer Bemühungen keine Möglichkeit mehr sahen und eine Herbeiführung des Taterfolgs darum für ausgeschlossen hielten. Tateinheitlich (§ 52 StGB) hat der Angeklagte auch hier eine gefährliche Körperverletzung gemäß den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht, da er den Zeugen ... mit einem anderen gemeinschaftlich angegriffen hat; denn beide Täter führten Schläge gegen den Geschädigten aus bzw. hielten diesen im Würgegriff. Rechtswidrigkeit und Schuld sind ebenfalls gegeben; insbesondere liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine schwergradige Alkoholisierung des Angeklagten vor (vgl. o.). 4. Hinsichtlich Tat 6 hat sich der Angeklagte eines Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Als er den Zeugen ... nach dem Preis für die begehrte Taxifahrt fragte und die Leistung daraufhin nicht nur in Anspruch nahm, sondern den angegebenen Tarif sogar bestätigend wiederholte, äußerte er konkludent, dass er beabsichtige, den so vereinbarten Preis auch zu bezahlen. Damit spiegelte der Angeklagte jedoch eine falsche Tatsache vor, da er über die erforderlichen Barmittel zur Zahlung nicht verfügte und (darum) beabsichtigte, sich nach der Taxifahrt der Forderung des Fahrdienstunternehmens durch Flucht zu entziehen. Diese Vorspiegelung einer falschen Tatsache war kausal für einen entsprechenden Irrtum des Zeugen ..., dessen Fehlvorstellung von der Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit wiederum kausal für eine Vermögensverfügung in Gestalt der erbrachten Fahrdienstleistung. Schließlich erlitt das Taxiunternehmen durch diese Verfügung auch einen Vermögensschaden, da ihm eine werthaltige, faktisch durchsetzbare Forderung gegenüber dem Angeklagten nicht erwuchs. Neben den objektiven Voraussetzungen dieses Tatbestandes sind auch die subjektiven erfüllt, da der Angeklagte vorsätzlich und in der Absicht rechtswidriger Bereicherung handelte. Ferner handelte der Angeklagte rechtswidrig und – wie dargestellt – schuldhaft. 5. Bezüglich Tat 7 hat sich der Angeklagte einer gefährlichen Körperverletzung nach den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht, da er dem Geschädigten Reizgas in das Gesicht sprühte und dessen Einwirkung erhebliche Schmerzen bei dem Zeugen ... zur Folge hatte. Pfefferspray stellt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB – und damit auch im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB – dar (BGH, NStZ-RR 2012, 308). Der Angeklagte handelte zudem vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Da der Einsatz des Sprays von dem ursprünglichen Plan des Angeklagten (bezüglich des Betruges zum Nachteil des Zeugen ... ) nicht umfasst war, sondern auf einem neuen Tatentschluss nach dem Scheitern seines ersten Fluchtversuches beruhte, steht die Tat nach § 224 StGB zu derjenigen nach § 263 StGB im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). Dagegen hat sich der Angeklagte nicht auch der (besonders schweren) räuberischen Erpressung gemäß den §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) StGB schuldig gemacht. Allerdings kann eine Erpressung auch dadurch begangen werden, dass der Täter den Geschädigten durch Gewalt dazu veranlasst, auf das Geltendmachen einer Forderung zu verzichten, insbesondere dadurch, dass der Geschädigte (wie hier) duldet, dass sich der Täter entfernt, ohne seine Personalien anzugeben. Der von dem Tatbestand vorausgesetzte Vermögensschaden tritt in diesen Fällen aber nur ein, wenn die Forderung werthaltig ist. Wer auf die Geltendmachung einer ohnehin wertlosen, weil uneinbringlichen Forderung verzichtet, erleidet keinen Vermögensschaden (BGH NStZ 2007, 95). So liegen die Dinge hier. Denn das Vermögen des Taxiunternehmens ist bereits dadurch geschädigt worden, dass der Zeuge ... den Angeklagten von nach gefahren hat. Da der Angeklagte weder Bargeld mit sich führte noch über legale Einkünfte verfügte, erscheint ausgeschlossen, dass nachträgliche Bemühungen um spätere Geltendmachung des Fahrpreises Aussicht auf Erfolg gehabt hätten. Unter diesen Umständen hat der Angeklagte durch den Einsatz des Nötigungsmittels dem Vermögen des Fahrers keinen Nachteil im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB – auch nicht im Sinne einer Vertiefung des eingetretenen Schadens – zugefügt (vgl. BGH, a. a. O.). V. Der Angeklagte war darum wie aus dem Tenor ersichtlich zu bestrafen. 1. Bei der Bemessung der Strafe hinsichtlich der Tat 1 (Wohnungseinbruchsdiebstahl in ... ) war vom Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB auszugehen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Ein minderschwerer Fall gemäß § 244 Abs. 3 StGB ist nicht gegeben. Ob ein minderschwerer Fall vorliegt, ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, in die das Gericht alle Umstände einzubeziehen hat, die für die Bewertung der Tat und des Täters von Bedeutung sind. Zugunsten des Angeklagten war insoweit zunächst dessen vorbehaltloses Geständnis zu berücksichtigen. Der Angeklagte hat durch seine Äußerungen in der Hauptverhandlung glaubhaft gemacht, dass er sich mit seinen Taten intensiv auseinandergesetzt hat und diese ehrlich bereut. Bei seinem Geständnis hat er sich selbst nicht geschont und nichts beschönigt. Zudem handelt es sich um die ersten Straftaten des Angeklagten innerhalb des Bundesgebietes; ferner ist er als des Deutschen nicht mächtiger Ausländer als besonders haftempfindlich anzusehen und war bei der Tatbegehung noch verhältnismäßig jung, nämlich 23 Jahre alt. Dem stehen andererseits erhebliche Strafschärfungsgründe gegenüber. Insbesondere wirkt sich zulasten des Angeklagten aus, dass er nicht nur Bargeld und Gegenstände mit einem Wert im vierstelligen Euro-Bereich entwendete, sondern bei dem Einbruch auch einen Sachschaden in ähnlicher Höhe verursachte. Zudem beging er die Tat gewerbsmäßig. Gewerbsmäßigkeit ist gegeben, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2003, 4 StR 193/03; BGH, NStZ-RR 2011, 373). Liegt ein derartiges Gewinnstreben vor, so ist bereits die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen (BGH, Urteil vom 11. September 2003, 4 StR 193/03). Der Angeklagte hat selbst bekundet, seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Anfang ... seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch rechtswidrige Taten, namentlich Laden- und Wohnungsdiebstähle bestritten zu haben. Die hier erörterte Tat war zudem nicht der erste Wohnungseinbruchsdiebstahl des Angeklagten, da er gestanden hat, unter anderem auch am 26. April ... in ... bei ... ein gleichartiges Delikt begangen zu haben. Die Kammer kann nach alledem keine außergewöhnliche Häufung von Strafmilderungsgründen erkennen, welche die Annahme eines minderschweren Falles rechtfertigten. Vielmehr weicht der vorliegende Fall nicht vom Durchschnittsfall eines Wohnungseinbruchsdiebstahls ab und befindet sich schon gar nicht im unteren Schwerebereich denkbarer Fallgestaltungen. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände ist daher die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 244 Abs. 3 StGB nicht geboten. Bei der konkreten Strafzumessung waren sämtliche im Rahmen des minderschweren Falls bereits erörterten Kriterien zu berücksichtigen. Insbesondere hat die Kammer maßgeblich das umfassende Geständnis des Angeklagten berücksichtigt und nochmals bedacht, dass der Angeklagte im Inland strafrechtlich nicht vorbelastet ist und er eine erhöhte Haftempfindlichkeit aufweist, aber auch, dass er gleichsam als Berufskrimineller agierte. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt die Kammer für Tat 1 daher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen. 2. Bezüglich Tat 2 (Wohnungseinbruchsdiebstahl im ... in ...) war ebenfalls vom Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB auszugehen. Auch bei dieser Tat liegt ein minderschwerer Fall gemäß § 244 Abs. 3 StGB zur Überzeugung der Kammer nach einer Gesamtwürdigung nicht vor. Wie bei der ersten Tat spricht für die Annahme eines minderschweren Falles, dass der Angeklagte vollumfänglich und frühzeitig – schon bei der Vernehmung durch Haftrichterin – geständig war und die Tat freimütig in der Hauptverhandlung eingeräumt und sich reuig gezeigt hat, weiter das Fehlen von Vorstrafen im Inland sowie die erhöhte Haftempfindlichkeit. Allerdings sprechen erneut entscheidende Gründe gegen die Annahme eines minderschweren Falles. Der Angeklagte erbeutete nicht nur Schmuck im Wert von rund 3.900,– Euro, sondern verursachte bei der Tatbegehung zudem einen erheblichen Sachschaden (rund 2.500,– Euro). Zudem beging er auch diese Tat gewerbsmäßig sowie im Rahmen einer ganzen Serie von Wohnungseinbrüchen. Die Kammer hatte daneben zu berücksichtigen, dass die Tat gravierende psychische Auswirkungen bei den Geschädigten – insbesondere bei der Zeugin ... – zur Folge hatte, da die Zeugin auch mehr als ein Jahr nach der Tat noch massiv unter den Geschehnissen litt. Die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 244 Abs. 3 StGB scheidet bei wertender Gesamtschau darum auch in diesem Falle aus. Bei der konkreten Strafzumessung waren sämtliche im Rahmen der Strafrahmenwahl erörterten Kriterien erneut zu berücksichtigen. Dabei hat die Kammer einerseits das umfassende Geständnis des Angeklagten in besonders starkem Maße berücksichtigt, andererseits aber auch die erheblichen psychischen Folgen der Tat für die Zeugin ... . Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Erwägungen, namentlich unter Berücksichtigung des eingetretenen Schadens, hält die Kammer für die zweite Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten für tat- und schuldangemessen. 3. Bei der Bemessung der Strafe in Fall 3 (Tat zum Nachteil des Juweliers ...) war gemäß § 52 Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB auszugehen, der eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht. Ein minderschwerer Fall im Sinne von § 250 Abs. 3 StGB liegt nicht vor. Zu seinen Gunsten und damit zunächst für die Annahme eines minderschweren Falles spricht zwar, dass der Angeklagte auch hier bereits zu einem frühen Zeitpunkt bei der Vernehmung vor der Haftrichterin geständig war und sein Geständnis – verbunden mit einer Entschuldigung gegenüber dem Geschädigten – in der Hauptverhandlung wiederholt hat. In diesem Zusammenhange hat der Angeklagte erkennbar aufrichtig geäußert, dass er sich selbst nicht verstehe und nicht begreifen könne, was er damals getan habe; dass ihm seine eigene Tat in ihrer ungehemmten Brutalität inzwischen unerträglich ist, zeigte der Angeklagte (unwillkürlich) auch dadurch, dass er bei Inaugenscheinnahme der Tatvideos immer wieder wegschauen musste. Ferner wirkt sich erneut zugunsten des Angeklagten aus, dass er ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges strafrechtlich in Deutschland bislang nicht vorbelastet ist und dass er als des Deutschen nicht mächtiger Ausländer eine besonders hohe Haftempfindlichkeit aufweist. Von minderer Bedeutung ist der Umstand, dass der Angeklagte sich während der Tatbegehung selbst nicht ganz unerheblich verletzte. Allerdings sprechen entscheidende Gründe gegen die Annahme eines minderschweren Falles. Insbesondere muss sich zulasten des Angeklagten die Intensität seines Vorgehens im Juwelierladen auswirken. Der Angeklagte hat massive körperliche Gewalt auch dann noch gegen den Geschädigten angewandt, als dieser schon am Boden lag und zu einer Gegenwehr überhaupt nicht mehr imstande gewesen wäre. Zudem waren die Verletzungen des Geschädigten auch im Rahmen dessen, was zur Verwirklichung des Tatbestandes von § 250 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) StGB erforderlich ist, besonders schwerwiegend; er verlor nicht nur mehrere Zähne, sondern zudem in weitem Umfange das Hörvermögen auf dem linken Ohr. Damit kommen die Verletzungen des Geschädigten bereits in die Nähe zu einer schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Ferner waren nicht nur die psychische und physische Belastung für den Geschädigten erheblich; straferschwerend wirkte sich vielmehr zudem aus, dass der Wert der Beute mit fast 100.000,– Euro im oberen fünfstelligen Bereich lag. Zudem ist durch die Tat ein nicht unerheblicher Sachschaden an den von dem Angeklagten zertrümmerten Glasvitrinen entstanden. Weiterhin war straferschwerend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zwei Delikte tateinheitlich begangen hat. Die Strafmilderungsgründe haben gegenüber diesen Gesichtspunkten kein ausreichendes Gewicht, um die Annahme eines minderschweren Falles zu rechtfertigen. Im Ergebnis liegt auch kein vertypter Strafmilderungsgrund vor, der eine Anwendung von § 250 Abs. 3 StGB geböte. Dies gilt, obgleich die Schuldfähigkeit des Angeklagten während der Verwirklichung des Tatbestandes erheblich vermindert gewesen ist; wie oben ausgeführt, lässt sich zumindest nicht ausschließen, dass der Angeklagte aufgrund seiner alkoholbedingten Intoxikation im Zeitpunkt des Raubüberfalles eine erheblich herabgesetzte Steuerungsfähigkeit aufwies. Jedoch hat der Angeklagte hat seine Trunkenheit in vorwerfbarer Weise selbst herbeigeführt. Denn nach seinen eigenen Angaben hat er sich gezielt mit Wodka betrunken, um genügend Mut für die Ausführung des zu diesem Zeitpunkt schon geplanten Überfalls auf den Juwelier ... zu sammeln. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Strafrahmenverschiebung aber regelmäßig schon dann zu versagen, wenn der Täter bei der Berauschung die Begehung von Straftaten in trunkenem Zustande vorhergesehen hat (BGHSt 34, 29, 33; BGHSt 43, 66, 78; Fischer, § 21 StGB, Rn. 25 m. w. N.). Erst recht gilt das im Falle einer vorsätzlichen actio libera in causa, d. h. wenn der Täter sich gezielt betrunken hat, um eine konkret geplante Straftat umzusetzen. Aus diesem Grunde scheidet nicht nur aus, die Minderung der Steuerungsfähigkeit im Rahmen der Prüfung von § 250 Abs. 3 StGB heranzuziehen, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen auch die Anwendung von § 49 Abs. 1 StGB. Strafzumessungsrelevant ist die Alkoholisierung des Angeklagten nur insoweit, als dieser seiner Persönlichkeit nach in nüchternem Zustande außerstande gewesen wäre, seinen in schuldfähigem Zustande entwickelten Tatplan umzusetzen; besonderes Gewicht weist dieser Strafzumessungsgrund indes nicht auf. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände ist nach alledem die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB nicht geboten. Bei der konkreten Strafzumessung waren sämtliche im Rahmen der Strafrahmenwahl erörterten Kriterien erneut heranzuziehen. Insbesondere hat die Kammer maßgeblich das frühe und umfassende Geständnis des Angeklagten berücksichtigt, das besonders in dem vorliegenden Falle als vorbehalt- und schonungslos zu bezeichnen ist; dies gilt namentlich auch deshalb, weil der Angeklagte auch die Gründe für seinen Alkoholkonsum am Morgen des Tattages ohne Rücksicht auf die ihm hieraus resultierenden Nachteile für die Anwendung der §§ 20 f. StGB offengelegt hat. Diesen ganz erheblich zugunsten des Angeklagten streitenden Gesichtspunkten stehen freilich die besondere Brutalität der Tatausführung sowie die sehr hohe Tatbeute gegenüber. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Erwägungen hält die Kammer bei Tat 3 eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. 4. Bezüglich Tat 4 (Wohnungseinbruchsdiebstahl im ... in ... ) war wegen der Bemessung der Strafe wie bei den Taten 1 und 2 vom Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Auch bei dieser Tat ist kein minderschwerer Fall gemäß § 244 Abs. 3 StGB gegeben. Wie bei den beiden vorherigen Wohnungseinbruchsdiebstählen spricht für die Annahme eines minderschweren Falles zunächst, dass der Angeklagte vollumfänglich geständig war und sich in der Hauptverhandlung glaubhaft reuig gezeigt hat, ferner das Fehlen von Vorstrafen in der Bundesrepublik Deutschland und die erhöhte Haftempfindlichkeit. Entscheidend gegen die Annahme eines minderschweren Falles streitet jedoch, dass die Tatbeute und der von dem Angeklagten verursachte Sachschaden hier zusammengenommen schon im fünfstelligen Bereich lagen. Der Angeklagte beging zum wiederholten Male einen Wohnungseinbruchsdiebstahl und handelte zudem gewerbsmäßig. Die psychischen Folgen für den Geschädigten ... waren überdies nicht unerheblich. Die Kammer kann nach alledem auch bei diesem Fall keine außergewöhnliche Häufung von Strafmilderungsgründen erkennen, welche die Annahme eines minderschweren Falles rechtfertigen könnten. Daher verbleibt es bei dem Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB. Bei der konkreten Strafzumessung waren auch hier sämtliche bei der Strafrahmenwahl erörterten Kriterien erneut heranzuziehen. Besonders hat die Kammer neben dem umfassenden Geständnis des Angeklagten den hohen Schaden berücksichtigt, den er verursacht hat. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Erwägungen hält die Kammer für die vierte Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten für tat- und schuldangemessen. 5. Hinsichtlich Tat 5 (versuchter Raubüberfall auf die ... Tankstelle in ...) hatte die Kammer bei der Bemessung der Strafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB auszugehen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Zwar umfasste der Strafrahmen für den von dem Angeklagten verwirklichten Raub nach § 249 Abs. 1 StGB an sich Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. Allerdings liegt ein minderschwerer Fall nach § 249 Abs. 2 StGB vor, mit der Folge, dass der Strafrahmen nunmehr Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren beträgt. Allein unter anhand der unvertypten Strafmilderungsgründe (Geständnis, Fehlen inländischer Vorstrafen, besondere Haftempfindlichkeit) wäre ein minderschwerer Fall allerdings nicht zu bejahen gewesen. Dem standen insbesondere die ganz massive Gewalteinwirkung zum Nachteil des Zeugen ... und die (daher) gegebene tateinheitliche Mitverwirklichung von § 224 Abs. 1 StGB entgegen. Lediglich der Umstand, dass die Tat im Versuchsstadium steckenblieb, rechtfertigt die Annahme eines minderschweren Falles. Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass der Strafmilderungsgrund des Versuchs hiernach wegen § 50 StGB nicht mehr für eine (weitere) Strafrahmenverschiebung gemäß den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zur Verfügung steht und diese nur anstelle der Anwendung von § 249 Abs. 2 StGB in Betracht gekommen wäre. Die Kammer hat sich letztlich für die – dem Angeklagten günstigere – Anwendung von § 249 Abs. 2 StGB statt derjenigen von § 49 Abs. 1 StGB entschieden. Ein minderschwerer Fall nach § 224 Abs. 1 Alt. 2 StGB liegt dagegen nicht vor. Zugunsten des Angeklagten und damit für die Annahme eines minderschweren Falles sprechen allerdings die bereits oben genannten Umstände, und zwar insbesondere das frühe und umfassende Geständnis des Angeklagten, dessen fehlenden Vorstrafen in Deutschland und seine besondere Haftempfindlichkeit. Dem stehen aber erhebliche Strafschärfungsgründe gegenüber. Insbesondere muss sich zulasten des Angeklagten die Intensität seines Vorgehens auswirken, zumal der Zeuge ... nach der Tat noch für geraume Zeit unter dem Erlebten litt. Auch ist straferschwerend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte tateinheitlich noch den Versuch eines Verbrechens nach § 249 StGB begangen hat. Die Kammer kann nach alledem keine außergewöhnliche Häufung von Strafmilderungsgründen erkennen, welche die Annahme eines minderschweren Falles rechtfertigen. Vielmehr weicht der vorliegende Fall nicht vom Durchschnittsfall einer gefährlichen Körperverletzung ab. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände daher die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 224 Abs. 1 Alt. 2 StGB nicht geboten. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer noch einmal maßgeblich das Geständnis des Angeklagten, andererseits jedoch auch dessen intensive Gewaltanwendung berücksichtigt. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Erwägungen hält die Kammer für die fünfte Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zwei Monaten für tat- und schuldangemessen. 6. Bei der Bemessung der Strafe hinsichtlich Tat 6 (Betrug anlässlich der Taxifahrt nach ...) war zunächst vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB auszugehen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Wegen der nicht ausschließbar erheblich geminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war nach pflichtgemäßem Ermessen aber von den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen, wodurch sich ein neuer Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 270 Tagessätzen oder von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten ergibt. Da der Angeklagte seine Alkoholisierung nicht gezielt zum Zwecke der Tatbegehung herbeiführte und keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass er in alkoholbedingtem Zustande überhaupt zu Betrugstaten neigte, sah die Kammer keinen Anlass, dem Angeklagten die Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB zu versagen. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer abermals strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte ein umfassendes Geständnis abgelegt hat und in Deutschland strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war. Zudem war seine besondere Haftempfindlichkeit als Ausländer zu berücksichtigen. Außerdem wirkte sich zu seinen Gunsten aus, dass der Schaden mit 150,– Euro eher gering war. Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie unter Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien der Kammer die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10,– Euro tat- und schuldangemessen. 7. Bei der Bemessung der Strafe des Angeklagten hinsichtlich Tat 7 (gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen ...) schließlich war zunächst vom Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Jedoch lag ein minderschwerer Fall gemäß § 224 Abs. 1 Alt. 2 StGB vor, so dass der Strafrahmen nur mehr Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren umfasste. Die Annahme eines minderschweren Falles war auch hier nur wegen des Vorliegens eines vertypten Strafmilderungsgrundes möglich. Denn die unvertypten Strafmilderungsgründe – Geständnis, hohe Haftempfindlichkeit und fehlende inländische Vorstrafen – werden dadurch kompensiert, dass der Angeklagte seine Tat beging, als der Zeuge ... ihm gerade zu Hilfe kommen wollte; überdies diente der Pfefferspray-Einsatz dazu, sich nach der erschlichenen Taxifahrt absetzen zu können. Lediglich der Umstand, dass der Angeklagte nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB erheblich gemindert war, erlaubt die Anwendung des nach § 224 Abs. 1 Alt. 2 StGB gemilderten Strafrahmens. Die alternative Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer bedacht, zugunsten des Angeklagten jedoch verworfen. Bei der konkreten Strafzumessung waren sämtliche im Rahmen des minderschweren Falls erörterten Kriterien zu berücksichtigen. Insbesondere hat die Kammer maßgeblich auch hier das umfassende Geständnis des Angeklagten berücksichtigt, andererseits den Umstand, dass der Angeklagte den Zeugen angriff, als dieser ihm gerade zur Hilfe kommen wollte. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Erwägungen hält die Kammer für die siebente Tat eine Freiheitsstrafe von neun Monaten für tat- und schuldangemessen. 8. Aus den verhängten Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Jahren und neun Monaten gemäß den §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, welche die Summe der Einzelstrafen von zwölf Jahren und fünf Monaten nicht erreichen durfte. Dabei waren alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gegeneinander abzuwägen, vor allem die oben bei der Bemessung der Einzelstrafen angeführten. Von besonderem Gewicht erschien der Kammer dabei die deutlich zum Ausdruck gekommene Reue des Angeklagten. Es steht zu ihrer Überzeugung fest, dass dieser den aufrichtigen Wunsch hat, mit seiner Vergangenheit zu brechen und das für seine Kriminalität mitursächliche Alkoholproblem ernsthaft anzugehen. Das Geständnis des Angeklagten war mit Sicherheit nicht durch taktische Erwägungen veranlasst, sondern Ausdruck ehrlicher Einsicht, das Falsche getan zu haben. Im Ergebnis erschien der Kammer daher eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren ausreichend, dem Maße der von dem Angeklagten verwirklichten Schuld Rechnung zu tragen. VI. 1. Eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB war nicht anzuordnen. Sie schied bereits deshalb aus, weil bei dem Angeklagten als Erkrankung ausschließlich ein Alkoholismus vorliegen kann. Sind jedoch abgesehen von einer stoffgebundenen Abhängigkeit Eingangsmerkmale des § 20 StGB nicht erfüllt, so scheidet eine Anordnung nach § 63 StGB aus; in diesem Falle hat die Unterbringung nach § 64 StGB den Vorrang (vgl. Fischer, § 63 StGB, Rn. 9, m. w. N.). 2. Aber auch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht anzuordnen. Dies gilt, obgleich bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne von § 64 StGB vorliegt, nämlich jedenfalls ein seit langen Jahren überdauernder Alkoholmissbrauch. Ob darüber hinaus eine Alkoholabhängigkeit gegeben ist, kann offenbleiben, da eine Sucht im klinischen Sinne keine Voraussetzung für die Unterbringung nach § 64 StGB darstellt. Das Vorliegen eines Hangs zu übermäßigem Alkoholkonsum reicht für die Anwendung von § 64 StGB allerdings nicht aus. Vielmehr muss der Angeklagte seine Taten entweder im Rausch begangen haben, oder sie müssen auf seinen Hang zurückgehen. Für beide Alternativen ist es erforderlich, dass zwischen dem Hang zum Suchtmittelmissbrauch und der Taten ein ursächlicher, symptomatischer Zusammenhang besteht; die verfahrensgegenständlichen Delikte müssen Hangtaten darstellen (vgl. BGH, NJW 1990, 3282; Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 64 Rn. 13, m. w. N.). Der Sachverständige ... hat hierzu ausgeführt, dass ein solcher Zusammenhang bei dem Angeklagten nicht in allen Fällen eindeutig nachgewiesen werden könne. So spreche gegen die Annahme, dass die Taten primär auf den Hang zurückgingen, dass jedenfalls die Diebstähle der Sicherung des Lebensunterhalts des Angeklagten gedient hätten und dieser über legale Einkunftsquellen – unabhängig von seinem Alkoholmissbrauch – nicht verfügt habe. Jedenfalls bei den Taten 3 und 7 spielt dieser Gesichtspunkt jedoch keine Rolle. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass hinsichtlich der Körperverletzungshandlungen eine unmittelbare Kausalverknüpfung zu dem vorangegangenen Alkoholkonsum besteht. Besonders augenscheinlich wird dies in Fall 3, da der Angeklagte sich nach eigenem Bekunden zunächst Mut antrinken musste, um den Überfall in seiner konkreten – brutalen – Gestalt ausüben zu können. Weiterhin ist eine Gefährlichkeitsprognose bei dem Angeklagten zu bejahen. Es muss die Gefahr bestehen, dass der Täter zumindest auch (vgl. BGH, NStZ-RR 2004, 78) infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (Fischer, StGB, § 64 Rn. 15). Am Vorliegen einer solchen Gefährlichkeit hat die Kammer im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen ... keinen Zweifel. Dieser hat überzeugend ausgeführt, dass der Angeklagte ohne adäquate Behandlung weiterhin im Übermaß Alkohol zu sich nehmen werde; für diesen Fall sei aber erneut mit Gewalttaten nach Art der verfahrensgegenständlichen zu rechnen. Gleichwohl war von der Einweisung des Angeklagten in eine Entziehungsanstalt abzusehen. Denn es fehlt an einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg im Sinne von § 64 S. 2 StGB. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass aus medizinischer Sicht Sprachunfähigkeit ein Ausschlusskriterium für einen Erfolg der Maßregel nach § 64 StGB darstelle; ohne Deutschkenntnisse, die eine Selbstreflektion und ein Therapiegespräch in dieser Sprache ermöglichten, sei die Unterbringungsmaßnahme aussichtslos. Die nur rudimentäre Beherrschung der deutschen Sprache durch den Angeklagten genüge hierfür nicht annähernd. Dem ist unter rechtlichen Gesichtspunkten im Ergebnis beizutreten. Der Bundesgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung an, es liege bei weitgehender Sprachunkundigkeit des Angeklagten die Annahme nahe, dass eine Behandlung ohne konkrete Erfolgsaussicht sei (BGH, NStZ 2001, 418; BGH, NStZ 2009, 204, 205; Fischer, StGB, § 64 Rn. 24). Bei Vorliegen von Sprachkenntnissen, die zur Verständigung im Alltag ausreichen, lasse sich eine Erfolgsaussicht dagegen nicht verneinen (BGH, NStZ-RR 2002, 7; BGH, NStZ-RR 2013, 241). Die Kammer hat unter Beachtung dieser Maßstäbe keinen Zweifel daran, dass die Beherrschung der deutschen Sprache durch den Angeklagten für eine Therapie nach § 64 StGB nicht ausreicht. Wichtiges Indiz ist hierbei, dass der Sachverständige sich – wie er ausgeführt hat – im Rahmen des Explorationsgesprächs nicht auch nur ansatzweise auf Deutsch mit dem Angeklagten verständigen konnte; vielmehr musste er den Explorationsversuch abbrechen und eine Dolmetscherin beiziehen. Dass der Angeklagte nicht über genügende Deutschkenntnisse für eine Verständigung über Alltagsgegenstände verfügt, hat sich auch während der Hauptverhandlung gezeigt. Durchgehend musste – auch für einfache Fragen – eine Sprachmittlung durch die Dolmetscherin stattfinden. Die Einweisung des Angeklagten in eine Entziehungsanstalt kam daher nicht in Betracht. VII. Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 111.350,– Euro fand nach § 73, § 73c StGB n. F. die Einziehung von Wertersatz statt. Gemäß § 73 Abs. 1 StGB ist die Einziehung desjenigen anzuordnen, das der Täter aus seiner Tat erlangt hat. An die Stelle der Einziehung des Erlangten selbst tritt nach § 73c S. 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages, der dem Wert des ursprünglich Erlangten entspricht, wenn der aus der Tat erlangte Gegenstand nicht mehr vorhanden ist. So liegt es hier, nachdem der Angeklagte das erbeutete Bargeld ausgegeben bzw. den entwendeten Schmuck und die sonstigen Wertgegenstände veräußert hat. In Fall 6 hat der Angeklagte von vornherein einen nicht in einem Gegenstand verkörperten Vermögensvorteil (nämlich in Gestalt der Fahrtdienstleistung des Zeugen ...) erlangt. Die Einziehungssumme setzt sich zusammen aus den Teilbeträgen in Höhe von 3.000,– Euro für die erste Tat, in Höhe von 3.900,– Euro für die zweite, in Höhe von 95.300,– Euro für die dritte, in Höhe von 9.000,– Euro für die vierte und in Höhe von 150,– Euro für die sechste Tat. Addiert ergeben sich 111.350,– Euro. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.