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Beschluss

8 O 3/23

LG Gießen 2. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2023:0324.8O3.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. I. Die Parteien vertreiben jeweils u.a. Batteriespeicher für Photovoltaikanlagen. Die Antragsgegnerin bewirbt Produkte auf der Plattform „…“. Ein Interessent kann sich durch einen Klick auf der Anzeige in „…“ auf die Angebotsseite im Online Shop der Antragsgegnerin weiterleiten. Der Preis, der in „…“ ausgewiesen ist, ist der Nettopreis ohne Umsatzsteuer; ohne dass dieser Umstand aus der Anzeige heraus erkennbar ist. Auf der Angebotsseite im Online Shop der Antragsgegnerin befindet sich bei der Preisangabe ein Link mit dem Text „Befreiung der USt“, gefolgt von einem kleinen „i“ im Kreis. Klickt man diesen Link an, wird der Nutzer darüber informiert, dass der Artikel die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG für die Mehrwertsteuerbefreiung erfüllt. Durch Klicken auf einen weiteren Link wird der Text des § 12 Abs. 3 UStG angezeigt. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 3 und 4 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 16.03.2023 verwiesen. Die Umsatzsteuerbefreiung des § 12 Abs. 3 UStG umfasst im Wesentlichen Komponenten kleinerer Photovoltaikanlagen für den privaten Gebrauch; wegen der Einzelheiten wird auf den Normtext verwiesen. Die Antragstellerin hält die Nettopreisangabe auf der Plattform „…“ für unlauter. Für den an dem Produkt Interessierten sei nicht erkennbar, dass es sich um Nettobeträge handele. Üblich und daher erwartet würden auf dieser Seite Bruttopreise. Interessenten, für die die Umsatzsteuerbefreiung nicht gelte, würden von einem Bruttopreis und damit von einem Angebot ausgehen, das günstiger erscheine, als es tatsächlich ist. Im Ergebnis dasselbe gelte für Interessenten, für die die Umsatzsteuerbefreiung gelte, da sie von dem angezeigten Preis gedanklich die 19% Umsatzsteuer abzögen. Die erst auf der Angebotsseite im Online Shop der Antragsgegnerin erfolgenden Informationen zur Umsatzsteuerbefreiung kämen jedenfalls zu spät, da in diesem Verfahrensstadium der Anlockeffekt bereits seine Wirkung erzielt habe. Die Antragstellerin beantragt: Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, verboten, Batteriespeicher für Photovoltaikanlagen, bei denen der Preis gem. § 12 Abs. 3 UStG 0% Umsatzsteuer enthält, zu bewerben, ohne in der Werbung darüber zu informieren, unter welchen Voraussetzungen das Angebot der Besteuerung von 0% Umsatzsteuer unterliegt, wenn dies geschieht, wie bei der nachfolgend dargestellten Anzeige bei Google Shopping (wegen der sodann folgenden 2 Abbildungen wird auf Bl. 2 und 3 der Akte verwiesen). Die Antragsgegnerin beantragt: Der auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin weist daraufhin, dass auf der Plattform „…“ aus technischen Gründen nicht genügend Platz sei für eine detaillierte Preisinformation sei. Im Übrigen wüssten die angesprochenen Verkehrskreise um den Umstand und die Details der Umsatzsteuerbefreiung. II. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Der Umstand, dass auf der Plattform „…“ aus technischen Gründen nicht genügend Platz sein mag für eine detaillierte Preisinformation, würde eine rechtswidrige Preisangabe nicht rechtfertigen. Bietet eine Plattform keinen Raum für rechtmäßiges Handeln, darf diese Plattform schlicht nicht verwendet werden. Die Angabe auf der Plattform „…“ ist jedoch nicht rechtwidrig. Sie stellt insbesondere keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar und ist auch sonst insbesondere weder irreführend noch unlauter. Zwar verpflichtet § 3 Abs. 1 PAngV Unternehmer, die Waren gegenüber Verbrauchern anbieten, zur Angabe des Gesamtpreises. Lässt sich ein Gesamtpreis aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht im Voraus einheitlich berechnen, ist vom Gesamtpreiserfordernis eine Ausnahme zu machen (vgl. BGH WRP 2016, 581 Rn. 34), Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Für eine Vielzahl der Interessenten der Photovoltaikanlagen-Komponenten kommt eine Umsatzsteuerbefreiung in Betracht. Für diese ist allein der umsatzsteuerbefreite Preis interessant, da sie nur diesen Preis zahlen müssen. Die Angabe des Bruttopreises könnte einen höheren Preis suggerieren, als er im Ergebnis von einem großen Kreis von Interessenten zu entrichten wäre. Damit wäre eine Bruttopreisangabe ähnlich irreführend wie die Nettopreisangabe. Der Schutz des Verbrauchers, dem die Vorschriften der Preisangabenverordnung in erster Linie dient, gebietet daher in der vorliegenden Konstellation nicht die Angabe des Bruttopreises. Hinzukommt, dass die Umsatzsteuerbefreiung dazu dienen soll, Kauf und Nutzung von Photovoltaikanlagen zu fördern und durch die damit erfolgte Erhöhung der Quote an erneuerbaren Energien zum Klimaschutz beizutragen. Dieser Förderungszweck kann umso besser erzielt werden, je mehr die umsatzsteuerbefreiten Interessenten von Photovoltaikanlagen auf die Steuerermäßigung hingewiesen werden, was gerade auch durch die Angabe des maßgeblichen Nettopreises geschehen kann. Ein in Einzelfällen nicht auszuschließender Anlockeffekt muss angesichts dieser übergeordneten Erwägungen ebenso hingenommen werden wie nicht auszuschließende Fehlvorstellungen einzelner über die Zusammensetzung des auf „…“ ausgewiesenen Preises. Diese Interessenabwägung gilt umso mehr angesichts des Umstandes, dass auf der Angebotsseite im Online Shop der Antragsgegnerin die Einzelheiten der Umsatzsteuerbefreiung in ausreichender Verständlichkeit dargelegt sind, so dass vor der endgültigen Kaufentscheidung der potentielle Käufer sich Gewissheit über den von ihm zu zahlenden Kaufpreis verschaffen kann. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zurückzuweisen.