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Urteil

2 KLs - 502 Js 16604/21

LG Gießen 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2022:1005.2KLS502JS16604.21.00
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Tenor
Der Angeklagte 1 ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und in einem der Fälle in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Bedrohung mit einem Verbrechen. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Daneben wird die Unterbringung des Angeklagten 1 in einer Entziehungsanstalt angeordnet; es wird ein Vorwegvollzug der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten angeordnet, worauf die in diesem Verfahren erlittene Untersuchungshaft anzurechnen ist. Der Angeklagte 2 ist schuldig der Bedrohung mit einem Verbrechen. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Soweit über die Kosten des Verfahrens nicht durch die Beschlüsse vom 31.08.2022 und 05.10.2022 entschieden worden ist, haben die Angeklagten die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die notwendigen Auslagen der Nebenkläger … und … fallen dem Angeklagten 1 zur Last. Angewendete Rechtsvorschriften bzgl. des Angeklagten 1: § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 u. 5, Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 303 Abs. 1 StGB; § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) WaffG; § 21, § 22, § 23, § 24 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 52, § 53, § 64, § 67 StGB Angewendete Rechtsvorschriften bzgl. des Angeklagten 2: § 241 Abs. 2 StGB; § 21, § 49 Abs. 1, § 56 Abs. 1 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte 1 ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und in einem der Fälle in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Bedrohung mit einem Verbrechen. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Daneben wird die Unterbringung des Angeklagten 1 in einer Entziehungsanstalt angeordnet; es wird ein Vorwegvollzug der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten angeordnet, worauf die in diesem Verfahren erlittene Untersuchungshaft anzurechnen ist. Der Angeklagte 2 ist schuldig der Bedrohung mit einem Verbrechen. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Soweit über die Kosten des Verfahrens nicht durch die Beschlüsse vom 31.08.2022 und 05.10.2022 entschieden worden ist, haben die Angeklagten die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die notwendigen Auslagen der Nebenkläger … und … fallen dem Angeklagten 1 zur Last. Angewendete Rechtsvorschriften bzgl. des Angeklagten 1: § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 u. 5, Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 303 Abs. 1 StGB; § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) WaffG; § 21, § 22, § 23, § 24 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 52, § 53, § 64, § 67 StGB Angewendete Rechtsvorschriften bzgl. des Angeklagten 2: § 241 Abs. 2 StGB; § 21, § 49 Abs. 1, § 56 Abs. 1 StGB I. 1. Angeklagter 1 a) Der Angeklagte 1 war zur Tatzeit 26 Jahre alt. Er kam in … zur Welt und wuchs in einem Stadtteil ...s bei seinen Eltern auf, bis diese sich 2002 voneinander trennten. Der Angeklagte blieb zunächst bei seiner Mutter. Als er acht Jahre alt war, zog er zu seinem Vater um, bis er 2011 wieder zu seiner Mutter zurückkehrte, bei der er bis heute lebt. Die Mutter des Angeklagten arbeitet als Disponentin und Bürokauffrau, sein Vater ist als Fliesenleger beschäftigt und lebt in … . Zu beiden Elternteilen hat der Angeklagte 1 ein gutes Verhältnis. Er hat zwei ältere Halbgeschwister mütterlicherseits, zu denen er aber keinen Kontakt mehr unterhält. Nach dem Besuch des Kindergartens und der regulären Einschulung in die Grundschule ... im Jahr 2001 besuchte der Angeklagte 1 ab der fünften Klasse für zwei Jahre die Förderschule in ..., nachdem er die dritte Klasse der Grundschule hatte wiederholen müssen. Er wurde anschließend in den Realschulzweig der …schule in ... eingeschult. Da seine schulischen Leistungen nicht ausreichten, musste er in der achten Klasse auf den Hauptschulzweig wechseln, wo er im Jahr 2011 den Hauptschulabschluss ablegte. Anschließend absolvierte der Angeklagte ein neunmonatiges Praktikum bei der Firma … in ... . Eine dort ebenfalls zunächst anvisierte Berufsausbildung durchlief er jedoch nicht. Der Angeklagte hatte hiernach bis 2019 keine Festanstellung, sondern finanzierte seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs bei seinem Vater. Von 2019 und 2020 war er als Montagekraft im Containerbau beschäftigt, bis das Unternehmen seines Arbeitgebers Anfang 2021 aufgelöst wurde. Sodann war er arbeitslos, ohne jedoch Sozialleistungen zu beziehen; er wurde stattdessen von seinen Eltern finanziell unterstützt. Zuletzt arbeitete er für einen Monat im Garten- und Landschaftsbau. Die Beschäftigung endete aufgrund der Festnahme in vorliegendem Verfahren. Als die damalige Freundin des Angeklagten 1 im Jahr 2017 ein Kind zur Welt brachte, ergab der Vaterschaftstest, dass er nicht der Vater des Kindes war. Die Beziehung ging auseinander. Im März 2018 begann der Angeklagte eine Beziehung zu der Zeugin ..., die von häufigen Differenzen und damit einhergehenden Trennungen geprägt war. Als der Angeklagte 1 gegenüber seiner Lebensgefährtin nach dem Konsum von Alkohol handgreiflich geworden war, trennte sich das Paar zunächst für eineinhalb Jahre. Im Dezember 2020 wollten der Angeklagte und die Zeugin ... einen neuen Beziehungsversuch starten, trennten sich im Mai 2021 jedoch erneut voneinander. Gegenwärtig ist der Angeklagte alleinstehend; er hat keine Kinder. Eine Fahrerlaubnis hat der Angeklagte 1 nie erworben. b) Im Zusammenhang mit der Schwangerschaft seiner früheren Freundin entwickelte der Angeklagte im Jahr 2017 eine Agoraphobie mit Panikstörung, die sich im Dezember 2017 verschlechterte. In der Zeit vom 05.06.2018 bis 04.07.2018 befand sich der Angeklagte 1 deshalb in stationärer Behandlung der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie … in ... . Dort wurde eine Medikation mit Venlafaxin begonnen, das er bis heute durchgehend in einer Tagesdosis von 225 mg einnimmt. Der Angeklagte befindet sich seit seiner Entlassung aus der stationären Behandlung in regelmäßiger ambulanter psychiatrischer Behandlung. Zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Taten lagen keine Symptome der Agoraphobie mit Panikstörung vor. c) Zu dem Suchtmittelkonsum des Angeklagten 1 war Folgendes festzustellen: Mit 13 Jahren begann der Angeklagte sporadisch Nikotin zu rauchen, seit seinem 15. Lebensjahr raucht er regelmäßig. Auch den Konsum von Alkohol nahm der Angeklagte bereits mit 13 Jahren auf, wobei er auch diesen zunächst nur sporadisch verwendete, mit 13 Jahren aber bereits seinen ersten alkoholbedingten "Filmriss" hatte. Im Alter von 17 bis 18 Jahren steigerte sich sein Alkoholgebrauch, jedoch trank der Angeklagte während seines Praktikums bei … Alkohol vorwiegend zum Feiern mit Freunden an den Wochenenden. Im Alter von 19 Jahren trank er dann regelmäßig und vermehrt Alkohol. In stark alkoholisiertem Zustand fiel der Angeklagte in dieser Zeit eine Steintreppe hinunter und zog sich eine Platzwunde am Kopf zu. Als er als Containerbauer arbeitete, konsumierte er kurzzeitig weniger Alkohol, bis er infolge des Jobverlustes seit Ende 2020 wieder regelmäßig trank. Er nahm nun bis zu fünfmal wöchentlich zwischen einem halben und einem Liter Whiskey (Jack Daniels, 35 Vol.-%) zu sich. Seit Anfang 2021 gab es bis zur Inhaftierung in vorliegender Sache keine Phase mehr, in welcher der Angeklagte länger als drei Tage in Folge keinen Alkohol getrunken hätte. Ohne Konsum litt der Angeklagte unter Einschlafproblemen, weshalb er häufig so lange weitertrank, bis er einnickte. Dann schlief er oft — auch unter dem zusätzlichen Einfluss des Venlafaxins, das die sedierende Wirkung des Alkohols verstärkte — bis zum Abend des nächsten Tages weiter. Unter dem Einfluss von Alkohol zeigte sich der Angeklagte wesensverändert: Während er nüchtern eher ruhig und zurückhaltend wirkte, trat er unter Alkoholwirkung aggressiv auf. Aus Angst vor ihm blieb seine Mutter deshalb häufig in ihrem Zimmer, wenn sie annahm, dass ihr Sohn wieder Alkohol getrunken habe. Bei dem Angeklagten 1 bestand jedenfalls zu den Tatzeitpunkten eine Alkoholabhängigkeit. Unterließ er den Konsum alkoholischer Getränke, so verspürte er bereits nach kurzer Zeit ein starkes Verlangen nach diesen; außerdem stellten sich leichte körperliche Entzugserscheinungen ein, insbesondere in Form von Schlafstörungen. Zumindest in den letzten Monaten vor den Taten und zu den Tatzeitpunkten hatte der Angeklagte 1 die Menge des von ihm konsumierten Alkohols nicht mehr unter Kontrolle. Ebenfalls im Alter von 13 Jahren kam der Angeklagte erstmals mit Betäubungsmitteln in Kontakt. Hatte er zunächst nur gelegentlich Haschisch und einmalig Amphetamin konsumiert, so steigerte sich sein Konsum im Alter von 15 oder 16 Jahren auf ein bis zwei Gramm Haschisch täglich, bis er den Konsum im 19. Lebensjahr reduzierte und nur noch alle paar Tage einen Joint rauchte. Mit etwa 20 Jahren stellte er den Konsum von Cannabis zunächst gänzlich ein. Amphetamin hatte der Angeklagte im Alter von ca. 18 Jahren lediglich über einen Zeitraum von vier bis acht Wochen häufiger verwendet, danach den Gebrauch dieser Droge aber vollständig eingestellt. Im Alter von 18 bis 21 Jahren konsumierte der Angeklagte daneben erst sporadisch, dann ab dem 20. Lebensjahr für einen Zeitraum von drei bis vier Monaten täglich ein halbes Gramm Kokain nasal, beendete den Kokainkonsum jedoch mit 21 Jahren wegen der Schwangerschaft seiner damaligen Freundin. Im Jahr 2021 verwendete er noch zwei- bis dreimal Kokain. Vor der Inhaftierung in vorliegender Sache konsumierte der Angeklagte zuletzt nur noch alle drei Monate THC-haltige Cannabisprodukte. Eine Abhängigkeitserkrankung in Bezug auf Cannabis, Kokain oder Amphetamin bestand oder besteht bei dem Angeklagten 1 nicht. Seit seiner Inhaftierung nahm der Angeklagte 1 weder Betäubungsmittel noch Alkohol zu sich, wobei ihm der Verzicht auf Alkohol zunächst schwerfiel, weil er zu erheblichen Schlafstörungen führte. Einer Entzugsbehandlung hat der Angeklagte 1 sich bislang nicht unterzogen. Er möchte jedoch eine Suchttherapie aufnehmen, um seine Abhängigkeitserkrankung zu bekämpfen und künftig dauerhaft drogenfrei zu leben. d) Der Angeklagte 1 ist strafrechtlich bereits erheblich in Erscheinung getreten, sein Bundeszentralregisterauszug vom 13.09.2022 enthält folgende Eintragungen: 1. Wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Datum der letzten Tat: 11.05.2009) sah die Staatsanwaltschaft Gießen am 10.12.2009 von einer Verfolgung gemäß § 45 Abs. 2 JGG ab. 2. Am 06.08.2014 wurde der Angeklagte 1 durch das Amtsgericht Büdingen wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tatmehrheit mit Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (Datum der letzten Tat: 19.06.2013) verwarnt und zur Er-bringung von Arbeitsleistungen angewiesen. 3. Am 15.01.2015 verwarnte das Amtsgericht Büdingen den Angeklagten 1 wegen Sachbeschädigung (Datum der letzten Tat: 12.07.2014) und wies ihn zum Erbringen von Arbeitsleistungen sowie zu einer Wiedergutmachung an. 4. Am 24.03.2015 wurde gegen den Angeklagte 1 durch das Amtsgericht Büdingen wegen Sachbeschädigung (Datum der letzten Tat: 16.08.2014) unter Einbeziehung der vorstehend unter Nr. 3 genannten Entscheidung ein zweiwöchiger Jugendarrest verhängt; der Angeklagte wurde außerdem verwarnt und zum Erbringen von Arbeitsleistungen angewiesen. 5. Am 19.01.2016 verhängte das Amtsgericht Büdingen gegen den Angeklagten wegen Sachbeschädigung und gefährlicher Körperverletzung (Datum der letzten Tat: 12.10.2014) einen vierwöchigen Jugendarrest sowie eine Arbeitsauflage, außerdem wurde er verwarnt (65 Ds 602 Js 28818/15). 6. Am 19.04.2016 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Büdingen wegen Diebstahls (Datum der Tat: 27.04.2016) verwarnt (65 Ds 602 Js 30325/15). 7. Am 12.12.2017 verurteilte das Amtsgericht Büdingen den Angeklagten wegen Sachbeschädigung (Datum der Tat: 15.01.2017) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,- € (60 Cs 107 Js 48035/17). B. Am 06.03.2018 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Büdingen wegen gefährlicher Körperverletzung (Datum der Tat: 06.09.2014) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 12,- € verurteilt (66 Ls 601 Js 18024/17). 9. Mit Urteil des Amtsgerichts Büdingen vom 14.03.2019 wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Datum der Tat: 19.09.2017) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung bis zum 24.10.2022 zur Bewährung ausgesetzt wurde (63 Ls 505´Js 34755/17). Nachdem die Bewährungszeit zunächst bis zum 24.10.2023 verlängert worden war, wurde die Bewährung schließlich widerrufen. 10. Am 17.03.2020 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Büdingen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Datum der Tat: 15.01.2020) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,- € verurteilt (60 Cs 107 Js 6724/20). 11. Am 01.12.2020 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Hanau wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz (Datum der Tat: 30.05.2019) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung bis zum 20.01.2024 zur Bewährung ausgesetzt wurde (52 Ds 1140 Js 20426/19). 12. Am 17.12.2020 verurteilte das Amtsgericht Büdingen den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Datum der Tat: 25.07.2020) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25,- € (60 Cs 105 Js 26032/20). 13. Mit Beschluss vom 06.08.2021 bildete das Amtsgericht Hanau aus den Entscheidungen unter Nr. 12 und Nr. 13 eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und verlängerte die Bewährungszeit bis zum 25.05.2026. e) Der Angeklagte 1 wurde aufgrund der verfahrensgegenständlichen Taten am 05.06.2021 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Büdingen vom selben Tag seit dem 05.06.2021 in Untersuchungshaft in der JVA … . Nachdem die durch Urteil des Amtsgerichts Büdingen vom 14.03.2019 (505 Js 34755/17) erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden war, wurde der Angeklagte 1 von der Untersuchungshaft in vorliegender Sache in den Strafvollzug überstellt und verbüßt seit dem 20.10.2021 die mit dem Urteil vom 14.03.2019 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. 2. Angeklagter 2 a) Der Angeklagte 2 war zur Tatzeit 28 Jahre alt. Er kam in Deutschland zur Welt, nachdem seine Eltern Ende der 1980er oder Anfang der 1990er Jahre wegen des Bürgerkriegs … geflohen waren. Der Angeklagte wuchs gemeinsam mit vier Geschwistern bei seinen Eltern im … auf, wobei die Familie während des überwiegenden Teils seiner Jugend in ... ansässig war. Der Angeklagte 2 besuchte die Grund- und anschließend die Hauptschule, die er mit dem qualifizierten Hauptschulabschluss verließ. Danach absolvierte er eine Lehre zum Bäcker, die er 2010 erfolgreich beendete. Ein Jahr später musste er den erlernten Beruf jedoch aufgrund einer Lebensmittelallergie aufgeben. Der Angeklagte war danach fünf Jahre lang als Lagerist bei der Firma … beschäftigt. Nachdem er diese Anstellung aufgrund der Verbüßung einer Freiheitsstrafe verloren hatte, gelang es ihm unmittelbar nach der Haftentlassung im Dezember 2017, eine Anstellung als Lagerist bei einer Firma in … zu finden. Ende 2020/Anfang 2021 verlor er jedoch auch diese Anstellung wegen eines Arbeitskräfteabbaus infolge der Corona-Pandemie. Seither ist der Angeklagte arbeitssuchend; er bezieht gegenwärtig Arbeitslosengeld II. Er hat Schulden in Höhe von 12.000,- bis 13.000,- €, die er durch eine neue Anstellung begleichen zu können hofft. Im Jahr 2016 heiratete der Angeklagte 2. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde im Mai 2022 rechtskräftig geschieden. Der Angeklagte wohnt derzeit im Haushalt seiner Mutter und führt eine neue Partnerschaft. Sein Vater verstarb 2021 an einer Infektion mit Covid-19. b) Seit vielen Jahren konsumiert der Angeklagte 2 Marihuana und häufig auch Alkohol. Seit Anfang 2021 verwendet der Angeklagte 2 außerdem gelegentlich Kokain. Eine Betäubungsmittel- oder Alkoholabhängigkeit waren bei ihm jedoch nicht festzustellen. Gegenwärtig lebt er rauschmittelabstinent. c) Strafrechtlich ist der Angeklagte 2 ebenfalls erheblich in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 13.09.2022 weist folgende Eintragungen aus: 1. Am 13.10.2008 wurde er durch das Amtsgericht Büdingen wegen räuberischer Erpressung (Datum der Tat: 07.02.2008) verwarnt und zum Erbringen von Arbeitsleistungen angewiesen. 2. Am 06.12.2010 wurde durch die Staatsanwaltschaft Gießen wegen Erschleichens von Leistungen (Datum der Tat: 16.04.2010) von der Verfolgung nach § 45 Abs. 1 JGG abgesehen. 3. Wegen Betrugs (Datum der Tat: 18.03.2011) sah die Staatsanwaltschaft Gießen am 16.06.2011 gemäß § 45 Abs. 2 JGG von einer Verfolgung ab. 4. Am 05.12.2011 verhängte das Amtsgericht Büdingen gegen den Angeklagten 2 wegen Beihilfe zum Raub (begangen am 05.10.2011) einen vierwöchigen Jugendarrest, außerdem wurde der Angeklagte verwarnt. 5. Am 04.06.2014 verurteilte das Amtsgericht Büdingen den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5,- € (60 Cs 804 is 5120/14). 6. Am 19.12.2014 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Büdingen wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,- € verurteilt (60 Cs 802 is 36043/14). 7. Am 07.03.2016 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Passau wegen gemeinschaftlichen Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt (4 Ls 14 Js 16338/15). Die nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe eingetretene Führungsaufsicht war am 01.12.2020 erledigt. B. Am 28.11.2016 verurteilte das Amtsgericht Friedberg den Angeklagten 2 wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,- € (40 Ds 803 Js 6669/15). 9. Am 29.12.2017 verurteilte das Amtsgericht Hünfeld den Angeklagten wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,- € (31 Cs 111 is 10062/17). 10. Am 05.04.2018 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Büdingen wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,- € verurteilt (60 Cs 802 Js 17648/18). 11. Am 29.04.2020 verurteilte das Amtsgericht Büdingen den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,- € (802 is 5303/21). 12. Am 29.04.2021 verurteilte das Amtsgericht Büdingen den Angeklagten 2 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20,- € (60 Cs 802 Js 5303/21). d) Am 27.07.2022 erließ die Kammer gegen den Angeklagten 2 in vorliegender Sache wegen Verdunkelungsgefahr Haftbefehl, dessen Vollzug gegen die Weisung, dass der Angeklagte den Kontakt zu den Nebenklägern, den Zeugen dieses Verfahrens sowie den früheren Mitbeschuldigten zu unterlassen habe, sogleich ausgesetzt wurde. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte 2 am 19.07.2022 am Eingang eines Fitnessstudios in Büdingen auf den Zeugen … getroffen war und diesen am Arm gepackt, mit dem Finger der anderen Hand auf ihn gezeigt sowie gesagt hatte: "Du wirst keine Aussage machen!" II. 1. Anklageschrift vom 28.10.2021 Seit Dezember 2020 führte der Angeklagte 1 — wie bereits unter Nr. I Ziff. 1 der Entscheidungsgründe dargestellt — mit der Zeugin ... wieder eine "On-Off-Beziehung", die von häufigen Auseinandersetzungen geprägt war. Auch am Tattag, dem 10.05.2021, hatten er und die Zeugin sich wieder einmal im Streit getrennt und trugen in der Folge ihren Streit über WhatsApp-Textnachrichten weiter aus. Während die Zeugin ... sich zuhause aufhielt, nämlich in den von ihr und ihrer Mutter, der Zeugin …, gemeinsam bewohnten Räumen in der … in ..., traf sich der Angeklagte 1 etwa gegen 21.30 Uhr mit einer unbekannt gebliebenen Person an der Shell-Tankstelle in … . Dort konsumierte der Angeklagte mehrere Dosen Jack-Daniels-Cola, wobei seine Angaben zur Trinkmenge — acht bis zehn Dosen ä 0,33 Liter — unwiderlegt blieben. Die Zeugin ... und der Angeklagte 1 tauschten auch noch weiter Textnachrichten aus, als die Zeugin mit ihrer Mutter und einem guten Bekannten …, dem Zeugen …, um kurz nach 22 Uhr am Küchentisch in der Wohnung in der … in ... zusammensaß. Als die Zeugin ... dem Angeklagten 1 gegenüber per WhatsApp erwähnte, dass sich der Zeuge … bei ihnen aufhalte, wähnte der Angeklagte, dieser sei für den Streit mit seiner Freundin mitverantwortlich oder befeuere die Auseinandersetzung. Er bezeichnete den Zeugen in einer Textnachricht daraufhin als "eierlos". Der Zeuge … fühlte sich, als die Zeugin ... ihm diese Nachricht zeigte, in seiner Ehre gekränkt und rief den Angeklagten 1 an, weil er ihn treffen und zur Rede stellen wollte. Der Angeklagte stimmte einem Treffen zu und fuhr — gemeinsam mit seinem unbekannt gebliebenen Begleiter — in einem Pkw zu dem Haus in der …, wobei er auch auf dem Weg dorthin weiter Alkohol konsumierte. Obwohl die Zeuginnen … versuchten, den Zeugen … hiervon abzuhalten, begab dieser sich vor das Haus nach draußen. Als der Angeklagte mit seinem Begleiter vor der Wohnanschrift der Zeuginnen … in der … in ... ankam, hielt er auf der gegenüberliegenden Straßenseite an und verließ das Fahrzeug. Der Angeklagte führte eine geladene Schreckschusswaffe mit sich, die so beschaffen war, dass die Patrone durch Explosionsdruck nach vorne austrat. Der Zeuge … kam dem Angeklagten von der Hausseite entgegen, wobei beide bereits verbale Beschimpfungen ausriefen. Von der Straßenmitte aus zielte der Angeklagte 1, als er noch etwa zwei Meter von dem Zeugen ... entfernt stand, mit seiner Schreckschusspistole auf dessen linken Oberschenkel und betätigte den Abzug der Waffe, um den Zeugen am Oberschenkel zu treffen. Hätte der Schuss aus der Pistole dieses Ziel getroffen, so hätte dies bei der Nähe der Schussabgabe auch bei der Verwendung von Schreckschussmunition erhebliche Verletzungen zur Folge haben können. Dies nahm der Angeklagte 1 billigend in Kauf. Der Schuss des Angeklagten 1 verfehlte den Zeugen .... Weitere Schussversuche unternahm der Angeklagte daraufhin nicht. Stattdessen begann er damit, die Schreckschusswaffe als Hiebwaffe zu verwenden. Als er mit ihr gegen den Kopfbereich des Zeugen ... schlug, traf er ihn an der linken Schläfe sowie — mit einem zweiten Hieb — im Bereich der Nase. Infolge dieser Schläge erlitt der Zeuge ... eine stark blutende, etwa zwei Zentimeter große Platzwunde an der Schläfe, die später genäht werden musste, und eine weitere Platzwunde an der linken Nasenwurzel. Aufgrund der starken Blutung rann dem Zeugen ... Blut in die Augen, so dass seine Sicht ab diesem Zeitpunkt beeinträchtigt war. Der Angeklagte 1 versuchte, mit der Schreckschusswaffe weitere Schläge gegen den Kopf des Zeugen ... auszuführen, traf ihn jedoch nicht erneut. Es kam vielmehr zu einem Gerangel zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen ..., in dessen Verlauf beide zu Boden stürzten. In dieser Phase des Geschehens kam der unbekannt gebliebene Begleiter des Angeklagten 1 hinzu und begann, gegen den Körper des am Boden liegenden Zeugen ... zu treten. Er stellte außerdem seinen Fuß auf den Hals des Zeugen und drückte derart fest gegen den Halsbereich, dass die Luftzufuhr vorübergehend unterbrochen wurde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte 1 dieses Geschehen wahrnahm. Der Unbekannte ließ schließlich von dem Zeugen ... ab und entfernte sich mit dem Angeklagten vom Tatort. Aufgrund der Angriffe des Angeklagten sowie des unbekannten Begleiters litt der Zeuge ... neben den bereits geschilderten Verletzungen, die ärztlich versorgt werden mussten, für etwa eine Woche unter erheblichen Schlafstörungen. Es ist nicht auszuschließen, dass bei dem Angeklagten 1 zur Tatzeit eine Blutal-koholkonzentration von 2,28 ‰ vorlag. Gleichwohl war während des vorstehend geschilderten Geschehens die Befähigung des Angeklagten 1, das Unrecht seines Handelns einzusehen, weder aufgehoben noch wesentlich beeinträchtigt. Ebenfalls war bei dem Angeklagten 1 die Fähigkeit, gemäß dieser Unrechtseinsicht zu handeln, nicht aufgehoben. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass seine Befähigung, gemäß seiner Unrechtseinsicht zu handeln, infolge der enthemmenden Wirkung des Alkohols wesentlich beeinträchtigt war und er kriminellen Impulsen daher weniger Widerstand entgegensetzen konnte als in nüchternem Zustand. Sonstige, die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigende Einflüsse lagen zum Tatzeitpunkt bei dem Angeklagten nicht vor. 2. Anklageschrift vom 05.09.2021 Am 04.06.2021 etwa gegen 18 Uhr trafen sich, wie es bei gutem Wetter ihrer Gewohnheit entsprach, unter anderem der Nebenkläger …, die Zeugen … und …, der Nebenkläger … sowie der Zeuge … auf dem Parkplatz des …Gymnasiums in der … in ... . Sie hielten sich dort im Rahmen eines privaten Zusammentreffens zum Grillen, Ballspielen und Reden auf. Die Nebenkläger und die Zeugen …, … und … kennen die Angeklagten 1 und 2 seit Jahren. Aus nicht näher aufklärbaren Gründen war das Verhältnis zwischen den Nebenklägern und den Zeugen auf der einen und den Angeklagten auf der anderen Seite zum Tatzeitpunkt von gegenseitiger Abneigung geprägt, was in der Vergangenheit auch schon zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Nebenkläger … und dem Angeklagten 1 geführt hatte. Zwischen 21 und 22 Uhr fuhren die ehemaligen Mitbeschuldigten … und … — Freunde der Angeklagten — in ihrem Fahrzeug auf das von den vorbenannten Zeugen und Nebenklägern besuchte Schulgelände des …Gymnasiums und stiegen aus dem Fahrzeug aus. Sie telefonierten laut und machten Handzeichen in Richtung der Gruppe um die Nebenkläger. Auch öffneten und schlossen sie mehrfach und lautstark ihren Kofferraum. Nach kurzem Aufenthalt verließen … und … das Schulgelände mit dem Fahrzeug wieder. Die Angeklagten 1 und 2 waren am 04.06.2021 bereits am frühen Abend — die genaue Uhrzeit konnte nicht festgestellt werden — zunächst in … zusammengetroffen und hatten begonnen, Alkohol zu konsumieren. In … tranken der Angeklagte 1 und der Angeklagte 2 bei gemeinsamen Freunden je ca. einen Liter selbstgebrannten Pflaumenschnaps unbekannten Alkoholgehalts. Außerdem nahm jeder von ihnen den Inhalt einer 0,33-Liter-Dose Jack-Daniels-Cola zu sich. Die exakte Trinkmenge konnte nicht bestimmt werden; fest steht jedoch, dass beide Angeklagte jeweils etwa die gleiche Menge Alkohol zu sich nahmen. Der Angeklagte 2 konsumierte außerdem eine Nase Kokain. Sodann fuhren die Angeklagten gemeinsam mit einem gemieteten ..., amtliches Kennzeichen …, zum Rewe-Markt in ..., wo sie etwa um 20 Uhr ankamen. Aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums waren die Angeklagten aggressiv und streitlustig. Gegen 22 Uhr telefonierten sie mit den früheren Mitbeschuldigten … und … und vereinbarten, sich mit ihnen am Rewe-Markt zu treffen. Die früheren Mitbeschuldigten trafen kurze Zeit später dort ein. Da der Angeklagte 2 auf dem Schulgelände des …Gymnasiums einen weiteren Freund treffen wollte, fuhren nun alle vier gemeinsam mit dem ... zum Gymnasium. Während der Angeklagte 1 das Fahrzeug steuerte, saß der Angeklagte 2 auf dem Beifahrersitz; ihre Begleiter hatten auf der Rückbank Platz genommen. Der Angeklagte 1 führte eine mit scharfer Munition geladene Schusswaffe im Kaliber 9 mm mit sich, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass die übrigen Fahrzeuginsassen hiervon Kenntnis hatten. Gegen 22.27 Uhr fuhr der Angeklagte 1 in dem ... bei angeschaltetem Fernlicht auf den Parkplatz des …Gymnasiums in der … in ... . Zu diesem Zeitpunkt befanden sich zwischen 20 und 25 Personen auf dem Parkplatz, unter anderem die bereits genannten Nebenkläger … und … sowie die Zeugen …, …, …, …, …, …, … und … . Auch parkten mehrere Pkw auf dem Gelände. Beide Angeklagte wiesen im Zeitpunkt ihres Eintreffens eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von maximal 2,02 ‰ auf. Gleichwohl war während der nachfolgend geschilderten Geschehnisse die Befähigung der Angeklagten, das Unrecht ihres Tuns einzusehen, weder aufgehoben noch wesentlich beeinträchtigt. Ebenfalls war bei beiden Angeklagten die Fähigkeit, kriminellen Impulsen gegenzusteuern, nicht aufgehoben. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Angeklagten aufgrund der enthemmenden Wirkung des Alkohols solchen Impulsen im Tatzeitpunkt erheblich weniger Widerstand entgegensetzen konnten als ein nüchterner Mensch. a) (Tat 1) Der Angeklagte 2 stieg als erster aus dem Pkw aus. Nach ihm verließen auch die früheren Mitbeschuldigten … und … den Pkw, während der Angeklagte 1 zunächst im Fahrzeug sitzenblieb. Der Angeklagte 2 ging auf die vorbezeichneten Zeugen zu und rief in ihre Richtung: "Jetzt kriegt ihr auf die Fresse, jetzt werdet ihr sterben!" und "Wer will Stress, wer will Probleme, wer will sterben?" Der Angeklagte 2 wusste, dass diese Ankündigung von den Anwesenden ernstgenommen werden würde, und wollte dies auch. Er trat nun dicht an die Gruppe der Anwesenden heran, wobei er insbesondere dem Zeugen … äußerst nahekam. Dabei hielt der Angeklagte 2 den Kopf schief und zog Grimassen, weshalb der Nebenkläger … und der Zeuge … davon ausgingen, der Angeklagte habe entweder Alkohol oder Drogen konsumiert. Der Zeuge … fühlte sich durch das nahe Herantreten des Angeklagten 2 bedroht und versetzte ihm einen Schubs, woraufhin dieser zunächst zu Boden ging. b) (Tat 2) Der Angeklagte 1 beobachtete die Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten 2 und dem Zeugen … . Als er sah, wie 2 zu Boden fiel, stieg auch er aus dem Fahrzeug aus, wobei er — für die vorbezeichneten Nebenkläger und Zeugen deutlich sichtbar — die von ihm mitgeführte schwarze Schusswaffe in den Händen hielt. aa) Unmittelbar nachdem er die Gruppe erreicht hatte, hielt der Angeklagte 1 die Schusswaffe dem Nebenkläger … dicht an die Stirn, so dass dieser befürchtete, der Angeklagte 1 werde ihn erschießen. Diesen Eindruck hatte der Angeklagte 1 auch hervorrufen wollen. bb) In der Annahme, der Angeklagte 1 habe tatsächlich vor, die Schusswaffe aktiv gegen den Zeugen … einzusetzen, stürzte der Zeuge … auf den Angeklagten 1 zu, um ihm die Schusswaffe zu entreißen. Der Zeuge … folgte dem Zeugen … nach, um diesen zu unterstützen. Es entstand eine Rangelei, an der sich auch jedenfalls einer der Begleiter der Angeklagte, …, durch Ziehen an dem Zeugen … beteiligten und in deren Verlauf der Angeklagte 1 und der Zeuge … zu Boden fielen. Zeitweise hatte der Zeuge … seine Hand an der Schusswaffe. Der Angeklagte 1 hatte schließlich erneut alleine die Gewalt über die Schusswaffe, richtete sich auf und versuchte, Schüsse aus dieser abzugeben. In welche Richtung diese Schussversuche erfolgten, konnte nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden. Insbesondere steht nicht fest, dass der Angeklagte versucht hätte, aus nächster Nähe auf den Zeugen … zu feuern. Wegen einer Ladehemmung traten bei den Schussversuchen nur Funken aus der Waffe aus, wobei zwei Patronen infolge der Nachladebewegungen des Angeklagten 1 — nicht abgefeuert — aus der Waffe herausfielen. Danach funktionierte die Schusswaffe wieder. Der Angeklagte 1 zielte nun mit der Schusswaffe auf den rechten Oberschenkel des Nebenklägers … und schoss diesem — ohne weitere Vorwarnung — aus einer Entfernung von drei bis fünf Metern in den oberen Bereich des rechten Oberschenkels, wobei das Projektil in die Vorderseite des Oberschenkels eindrang und aus der Rückseite des Oberschenkels wieder austrat. Der Angeklagte 1 hatte den Nebenkläger … im Oberschenkel treffen wollen. Er wusste, dass hierdurch die Gefahr einer Verletzung bestand, die bei dem Nebenkläger einen lebensbedrohlichen Blutverlust hätte hervorrufen können. Dies nahm der Angeklagte billigend in Kauf. Der Nebenkläger … erlitt infolge des Schusses einen blutenden Oberschenkeldurchschuss, eine vorübergehende Taubheit des rechten Beines, starke Schmerzen sowie ein vorübergehendes Knalltrauma. Einen lebensbedrohlichen Blutverlust erlitt er dagegen nicht. Nachdem der Nebenkläger zunächst zu Boden gefallen war, stand er sehr schnell wieder auf. … stand dann für einige Zeit an dem Ort der Schussabgabe, wobei er annahm, dass der Angeklagte lediglich mit einer Platzpatrone geschossen habe. Nach einer Weile bemerkte der Nebenkläger jedoch, dass er sich nicht mehr gut aufrecht halten konnte, und versteckte sich deshalb hinter einem in der Nähe abgestellten Pkw, um sich dort hinzulegen. Dort hatte inzwischen auch der Zeuge … Schutz gesucht. Es war nicht zu widerlegen, dass der Angeklagte 1 den Nebenkläger … während dieser gesamten Zeit, d. h. von der Schussabgabe bis zu dem Verbergen hinter dem Pkw, im Blick hatte und erkannte, dass der vor ihm stehende Nebenkläger durch den Schuss keineswegs tödlich verletzt worden war. Ebenfalls nicht widerlegen ließ sich, dass der Angeklagte ernsthaft darauf vertraute, dass der Nebenkläger an dem Oberschenkelschuss nicht versterben werde, d. h. dass er dessen Tod in diesem Zeitpunkt nicht mehr fürmöglich hielt. Weiter ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte 1 den Nebenkläger …, während dieser vor ihm stand bzw. sich zu dem Pkw bewegte, noch mit einem weiteren Schuss aus der nach wie vor mit weiteren scharfen Patronen geladenen Waffe hätte treffen können. Hiervon nahm der Angeklagte 1 jedoch Abstand. Ebenso wenig folgte er dem verletzten Nebenkläger hinter den Pkw nach. cc) Stattdessen feuerte der Angeklagte 1 noch mindestens drei weitere Projektile in Richtung anderer Ziele ab. Einer dieser Schüsse traf den Pkw der Marke … des Geschädigten …, amtliches Kennzeichen …, was zu einem Einschussloch im Bereich des Kofferraums führte. Einen derartigen Treffer hatte der Angeklagte 1 zumindest billigend in Kauf genommen. dd) Bei einem weiteren Schuss zielte der Angeklagte 1 noch einmal in Richtung des Oberkörpers des Nebenklägers …, verfehlte diesen jedoch. Danach gab er noch einen weiteren Schuss ab, wobei nicht festgestellt werden konnte, wohin der Angeklagte hierbei zielte. Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte erkannt hatte, den Nebenkläger … mit dem ersten Schuss nicht getroffen zu haben, und von weiteren Schüssen auf den Nebenkläger … — die ihm möglich gewesen wären — Abstand nahm. ee) Der Angeklagte 1 kehrte nunmehr zu dem ... zurück. Als er im Begriff war, in das Fahrzeug einzusteigen, bzw. gerade wieder eingestiegen war, bemerkte er den Zeugen …, der sich aufgrund der vorstehend geschilderten Geschehnisse hinter einem auf dem Parkplatzgelände parkenden Pkw versteckt hatte. Aus einer Entfernung von ca. zwei bis drei Metern hielt der Angeklagte die Schusswaffe in Höhe des Kopfbereichs des Zeugen … und fragte ihn, ob er "Stress haben und sterben" wolle. Als der Zeuge … hinzukam, richtete der Angeklagte 1 die Waffe einen Augenblick lang auch auf diesen, schwenkte sie dann aber wieder in Richtung des Zeugen … zurück. Durch das Vorhalten der Waffe entstand bei dem Zeugen … der Eindruck, der Angeklagte 1 werde die vorbezeichnete Schusswaffe nunmehr gegen ihn einsetzen. Eben diesen Eindruck hatte der Angeklagte 1 auch erwecken wollen. Der Angeklagte 1 kehrte nunmehr zu dem Pkw zurück und fuhr mit dem Angeklagten 2 sowie den früheren Mitbeschuldigten von dem Schulparkplatz hinunter. Unmittelbar danach fuhren sie jedoch wieder auf das Schulgelände auf und riefen aus dem Fahrzeug heraus nach den sich verborgen haltenden Nebenklägern und Zeugen. Schließlich verließen die Angeklagten und die früheren Mitbeschuldigten mit dem Fahrzeug das Schulgelände und fuhren in Richtung Innenstadt davon. Die zwischenzeitlich von mehreren Zeugen telefonisch kontaktierte Polizei schrieb den ... sofort zur Fahndung aus. Der Polizeibeamte KOK … stieß mit seinem Kollegen gegen 1.55 Uhr am 05.06.2022 bei einem Parkplatz bei ... auf das Fahrzeug, erhielt aber die Anweisung, mit dem Zugriff noch zu warten und den … zunächst nur zu observieren. Als die Angeklagten von ... nach ... und von dort wieder Richtung ... fuhren, wobei der Angeklagte 1 das Fahrzeug steuerte, verfolgten die Polizeibeamten diese mit dem Dienstfahrzeug in einiger Entfernung Abstand. In ... erfolgte am 05.06.2021 um 2.54 Uhr der Zugriff. Der Nebenkläger ..., der durch den Schuss einen stark blutenden Oberschenkeldurchschuss davongetragen hatte, befand sich aufgrund seiner Verletzung für einen Tag in stationärer Behandlung, hatte noch bis zu sechs Wochen nach der Tat erhebliche Schmerzen und war für etwa zwei Monate arbeitsunfähig. Obwohl die Wunde heute reizlos verheilt ist, fühlt sich die Einschussstelle taub an, was der Nebenkläger beim Laufen spürt. Außerdem litt er mehrere Wochen unter Schlafstörungen. Den Betrieb seines Friseursalons konnte der Nebenkläger ... nur mit Hilfe seiner Angestellten aufrechterhalten, trug aufgrund seines Ausfalls in dieser Zeit jedoch einen finanziellen Verlust davon, den er mit mindestens 2.000 € bezifferte. Der Nebenkläger … leidet seit der Tat unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich in Verfolgungsängsten, Depression, Angst und Schlafstörungen niederschlägt. Als seine Beschwerden wenige Monate nach der Tat schlimmer wurden, suchte er Hilfe bei einem Psychologen, bei dem er seit Anfang 2022 eine Gesprächstherapie aufgenommen hat. Der Zeuge … leidet seit der Tat unter Albträumen und Angstzuständen. Seit Oktober 2021 bemüht er sich vergeblich um einen ambulanten Therapieplatz. Der Zeuge … leidet seit der Tat unter Schlafstörungen und Angstzuständen. Eine Behandlung hat er nicht aufgenommen und strebt eine Therapie auch nicht an. 1. Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen a) Die Feststellungen zur Person des Angeklagten 1 beruhen zunächst auf dessen Einlassung, bestätigt und ergänzt durch die entsprechenden Angaben der Zeuginnen ... und … sowie — hinsichtlich der Feststellungen zur Alkoholabhängigkeit und dem sonstigen seelischen Gesundheitszustand — dem Gutachten des Sachverständigen … . aa) Die Zeugin …, die Mutter des Angeklagten 1, bestätigte die den Feststellungen der Kammer entsprechenden Angaben des Angeklagten 1 zu dessen seelischem Gesundheitszustand und dessen Alkoholkonsum in der Zeit vor den verfahrensgegenständlichen Taten, soweit ihre Wahrnehmungen reichten. Sie gab an, die stationäre Behandlung des Angeklagten nach dem Auftreten seiner Panikstörung habe geholfen. In der Zeit vor den verfahrensgegenständlichen Taten habe sie ihren Sohn jedoch etwa viermal wöchentlich betrunken erlebt. Unter der Wirkung von Alkohol sei der Angeklagte sehr aggressiv geworden, während er sonst eher zurückhaltend sei. Wenn der Angeklagte betrunken gewesen sei, habe sie ihn kaum wiedererkannt. bb) Die Zeugin ... gab an, den Angeklagten 1 zuletzt 2018 betrunken erlebt zu haben. Damals sei er unter der Wirkung des Alkohols ihr gegenüber handgreiflich geworden. Danach habe sie nichts mehr von seinem Alkoholkonsum mitbekommen, wobei der Angeklagte sich insbesondere in 2021 sehr von ihr zurückgezogen habe. In nüchternem Zustand habe der Angeklagte auf sie zurückhaltend und träge gewirkt. cc) Der Sachverständige … führte zu dem seelischen Gesundheitszustand des Angeklagten aus, dass bei diesem eine Agoraphobie mit Panikstörung bestehe, die im Juni 2018 diagnostiziert worden sei. Diese Erkrankung habe zu den Tatzeiten im Jahr 2021 jedoch keine Rolle gespielt, da der Angeklagte 1 medikamentös behandelt worden und verhaltenstherapeutisch trainiert gewesen sei. Die zur Behandlung der Angst- und Panikstörung verordneten Medikation (Venlafaxin) könne allerdings die Auswirkungen des Alkoholgenusses — auch an den Tattagen, hierzu näher unter bei Ziff. 4 — weiter verstärkt haben. Weiter führte der Sachverständige in der Hauptverhandlung aus, bei dem Angeklagten 1 sei für die Tatzeiten Mai/Juni 2021 außerdem eine Alkoholabhängigkeit zu diagnostizieren (die allerdings noch nicht zu einer Depravation seiner Persönlichkeit geführt habe). Zur Diagnose einer Abhängigkeit müssten mindestens drei von sechs Kriterien erfüllt seien. Bei dem Angeklagten lägen sogar fünf der Kriterien vor, nämlich ein starkes Verlangen nach Konsum, eine Toleranzentwicklung, Entzugserscheinungen, Kontrollverlust betreffend die Konsummenge sowie ein schädlicher Gebrauch. So habe der Angeklagte 1 in den letzten sechs Monaten vor der Inhaftierung mehrmals wöchentlich erhebliche Mengen an Alkohol getrunken, nämlich bis zu über einem Liter Whiskey täglich, wobei die Angst- und Panikstörung grundsätzlich geeignet gewesen sei, das Verlangen nach Alkohol noch zu verstärken. Durch den regelmäßigen Alkoholkonsum habe sich zudem eine Toleranzentwicklung eingestellt; auch nach dem Genuss erheblicher Alkoholmengen habe der Angeklagte 1 nämlich noch zielgerichtet handeln und ein Fahrzeug unfallfrei führen können. Ohne Alkoholgenuss sei es bei dem Angeklagten jedenfalls zu leichten Entzugserscheinungen gekommen, insbesondere in Gestalt von Schlafstörungen. In den letzten Monaten vor den Taten habe der Angeklagte 1 ferner auch keine Kontrolle über die Menge des konsumierten Alkohols mehr gehabt. Obwohl es unter dem Konsum von Alkohol immer wieder zu aggressiven Impulsdurchbrüchen gekommen sei, habe der Angeklagte 1 den Gebrauch fortgesetzt; darin sei ein schädlicher Gebrauch zu erblicken. Eine Abhängigkeit von anderen Substanzen habe zu den Tatzeitpunkten nicht bestanden. Der Angeklagte 1 habe schon einige Zeit vor Mai/Juni 2021 den Konsum von Amphetaminen, Kokain und Cannabisprodukten eingestellt. dd) Was die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten 1 betrifft, beruhen diese auf der Verlesung der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 13.09.2022 und dem auszugsweise verlesenen Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 29.07.2021 (Az. 105 Js 26032/20). b) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten 2 beruhen auf dessen Einlassung sowie, was die Vorstrafen betrifft, auf der Verlesung der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 13.09.2022. Die Feststellungen zum Nachtatverhalten gegenüber dem Zeugen … beruhen auf den entsprechenden Angaben des Zeugen … . 2. Beweiswürdigung zu den Geschehnissen vom 10.05.2021 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller weiteren aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte 1 die Tat am 10.05.2021 so begangen hat, wie dies unter Nr. II Ziff. 1 im Einzelnen dargestellt ist. a) Die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf des Vorfalls vom 10.05.2021 beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten 1, der polizeilichen Aussage des Zeugen ... (die gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 249 Abs. 2 StPO im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde), den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern Band III, BI. 6 bis 15 d. A., den in der Hauptverhandlung verlesenen Teilen der Vermerke der POK … und … (Band III, Bl. 65 und 68 d. A.) sowie ergänzend — was das Randgeschehen und den Auslöser der Tat betrifft — auf den Aussagen der Zeuginnen … und … . aa) Der Angeklagte 1 hat sich in der Hauptverhandlung zur Sache geständig eingelassen. Er erklärte, die Tat habe sich im Wesentlichen so zugetragen wie in der Anklageschrift vom 28.10.2021 niedergelegt. Im Mai 2021 sei die Zeugin ... seine Freundin gewesen. Mit ihr habe er am 28.05.2021 eine Auseinandersetzung per WhatsApp geführt, in die auch der Zeuge ... involviert worden sei. Der Angeklagte habe sich von dem Zeugen ... provoziert gefühlt und diesen beschimpft. Daraufhin habe sich der Zeuge ... seinerseits provoziert gefühlt und sich mit dem Angeklagten treffen wollen. Der Angeklagte sei dann gemeinsam mit einer weiteren Person, die er namentlich nicht benennen wolle, von … zum Tatort gefahren, habe auf der dem … in ... gegenüberliegenden Straßenseite geparkt und sei mit einer geladenen Schreckschusspistole in der Hand ausgestiegen. Der Zeuge ... sei ihm von der Hausseite aus entgegengekommen, er sei seinerseits auf den Zeugen ... zugelaufen. Währenddessen habe es bereits eine verbale Auseinandersetzung gegeben. In der Straßenmitte habe der Angeklagte die Schreckschusswaffe in einem Abstand von etwa zwei Metern auf den Oberschenkel des Zeugen ... gerichtet, dem er sich körperlich unterlegen gefühlt habe. Auf Nachfrage erklärte der Angeklagte, er habe gewusst, dass bei der Art der von ihm verwendeten Schreckschusswaffe (mit Austritt der Gaspatrone durch den Lauf nach vorne) im Falle eines Treffers der Zeuge ... erhebliche Verletzungen hätte erleiden können. Nachdem der Schuss den Zeugen verfehlt habe, sei der Angeklagte in der Straßenmitte mit dem Zeugen ... zusammengetroffen. Dieser habe den Angeklagten nunmehr festgehalten und der Angeklagte habe dem Zeugen die Waffe gegen den Kopf und in das Gesicht geschlagen. Auch der Angeklagte selbst habe umgekehrt ein paar Schläge eingesteckt. Die Rangelei habe sich auf den Bürgersteig vor dem Wohnhaus verlagert, wo beide Beteiligte zu Boden gegangen seien. Nun sei der Begleiter des Angeklagten aus dem Fahrzeug dazugekommen und habe die Situation aufgelöst. Wie dieser dabei vorgegangen sei, wisse er nicht, da er sich mit dem Rücken zu seinem Begleiter befunden habe. bb) Der Zeuge ... hat in seiner polizeilichen Vernehmung am 22.10.2021 den Hergang der Tat im Wesentlichen übereinstimmend mit der Einlassung des Angeklagten 1 geschildert. Abweichend hat er lediglich angegeben, dass — nachdem der Schuss des Angeklagten 1 ihn verfehlt habe — der Angeklagte sofort mit der Waffe zweimal gegen seinen Kopf geschlagen habe, woraufhin er — der Zeuge ... — sich gewehrt habe. So sei es zu einem Gerangel zwischen ihm und dem Angeklagten gekommen, bei dem schließlich beide zu Boden gestürzt seien. Ergänzend hat der Zeuge außerdem angegeben, nach dem ersten Schlag gegen seine Schläfe sei seine Sicht am linken Auge durch Blut aus seiner Kopfwunde stark beeinträchtigt gewesen. Nicht von dem Angeklagten, sondern von einer dritten Person habe er Tritte erhalten; diese Person habe schließlich ihren Fuß auf seinen Hals gestellt, so dass der Zeuge noch Minuten danach nicht richtig Luft bekommen habe. Wegen der Beeinträchtigung seiner Sicht wisse er nicht, ob der Angeklagte 1 an den Tritten beteiligt gewesen sei, die er erhalten habe, als er schon auf dem Boden gelegen habe. Der Zeuge leide psychisch noch immer unter dem Vorfall. cc) Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung bekundet, sie habe sich zur Tatzeit mit dem Angeklagten 1 in einer "On-off-Beziehung" befunden; an dem einen Tag sei man ein Paar gewesen, an einem anderen nicht mehr. Es habe viele Meinungsverschiedenheiten gegeben. Auch am 10.05.2021 habe sie sich mit dem Angeklagten gestritten und sie hätten sich daraufhin erneut getrennt. Über das Mobiltelefon sei der Streit weitergelaufen. Als der Zeuge ... sich nach der Arbeit in der Wohnung ihrer Mutter in der … aufgehalten habe, habe er von dem Streit über WhatsApp mitbekommen. Die Zeugin ... habe dem Angeklagten 1 wohl geschrieben, dass der Zeuge ... vor Ort sei, woraufhin der Angeklagte den Zeugen jedenfalls unter anderem als "eierlos" bezeichnet habe. Da der Zeuge ... das erfahren habe, habe er den Angeklagten 1 angerufen und ihm gesagt, dieser solle kommen, der Zeuge wolle mit ihm reden. Obwohl die Zeugin und ihre Mutter, die Zeugin …, beide versucht hätten, den Zeugen ... aufzuhalten, sei dieser unmittelbar danach nach draußen gegangen. Zehn oder maximal zwanzig Minuten später sei der Zeuge ... mit einer Platzwunde links am Kopf in die Wohnung zurückgekehrt und habe Polizei und Krankenwagen herbeigerufen. Die Zeugin ... selbst habe die Wohnung während der Tat nicht verlassen und von dieser nichts mitbekommen. dd) Die Zeugin … hat in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe am Tat tag bis 22 Uhr gearbeitet, danach habe sie sich mit dem Zeugen ..., der ebenfalls Spätschicht gehabt habe, in ihrer Wohnung getroffen. Ihre Tochter habe zu diesem Zeitpunkt mit dem Angeklagten 1 Textnachrichten ausgetauscht; worum es dabei gegangen sei, wisse die Zeugin nicht. Der Zeuge ... sei wegen der Textnachrichten aufgebracht gewesen und habe gerufen: "Ich geh' runter, ich geh' runter!" Er habe sich mit dem Angeklagten 1 treffen wollen, um mit ihm zu reden, und habe sich nicht aufhalten lassen. Die Zeugin habe von draußen Gebrüll und "Geknall" gehört, aber nichts gesehen. Ein paar Minuten später sei der Zeuge ... wieder an der Wohnungstür erschienen und habe am Kopf geblutet. Er habe unter Schock gestanden und gesagt, er wisse nicht, wer das getan habe. Polizei und Krankenwagen seien von dem Zeugen ... verständigt worden. Die Zeugin … habe ihn noch kurz nach unten begleitet, als Krankenwagen und Polizei bereits vor Ort gewesen waren. ee) Die Polizeibeamten … und … haben ausweislich ihrer Vermerke vom 11.05.2021 bei ihrer Spurensuche am Tatort Blutspuren auf der Fahrbahn, dem Parkstreifen und dem Gehweg gegenüber der Hausnummer … der … in ... sowie eine zu einer Schreckschusspistole passenden Patronenhülse aufgefunden. ff) Die Feststellungen zu der Beschaffenheit der von dem Zeugen ... davongetragenen Verletzungen beruhen — ergänzend zu dessen Angaben — auf der Inaugenschein-nahme der Lichtbilder Bd. III, BI. 13 ff. d. A. gg) Aufgrund der übereinstimmenden Schilderungen des Kerngeschehens durch den Angeklagten und den Zeugen ..., die mit den von den Polizeibeamten … und … aufgefundenen Spuren sowie der Lichtbilddokumentation der Verletzungen uneingeschränkt in Einklang stehen, ist die Kammer davon überzeugt, dass das Geschehen am 10.05.2021 sich so zugetragen hat wie von dem Zeugen ... bei der Polizei am 22.10.2021 beschrieben, zumal sich die von den Zeuginnen … bekundeten Umstände des Randgeschehens ebenfalls vollständig hierin einfügen. hh) Da der Zeuge ... nicht anzugeben vermochte, ob der Angeklagte 1 an den Tritten gegen ihn beteiligt war, und andere Beweismittel insoweit nicht zur Verfügung standen, ließ sich die Einlassung des Angeklagten, er habe von den weiteren Verletzungshandlungen seines Begleiters nichts mitbekommen, nicht widerlegen. 3. Beweiswürdigung zu den Geschehnissen vom 04.06.2021 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller weiteren aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagten 1 und 2 die Tat am 04.06.2021 so begangen haben, wie dies unter Nr. II Ziff. 2 näher dargelegt ist. Im Einzelnen: a) Auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Nebenkläger ... und … sowie der Zeugen …, … und … beruhen die Feststellungen zur Vorgeschichte des Geschehens am 04.06.2021, insbesondere zum Anlass ihres Treffens bei dem …Gymnasium am Tattag sowie zum Erscheinen der früheren Mitbeschuldigten … und … kurz vor der eigentlichen Tat. b) Die Feststellungen zu dem äußeren Tathergang beruhen zum einen auf der im Wesentlichen geständigen Einlassung der Angeklagten, zum anderen auf den Angaben der Nebenkläger und der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen …, …, …, …, …, …, … und …, soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen … . Ergänzend beruhen die Feststellungen auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Band Ia, BI. 17 ff. d. A. sowie dem Inhalt des auszugsweise verlesenen Gutachtens des Bundeskriminalamts vom 04.08.2021 (Band II, BI. 320 ff.). Die Feststellungen zu den Tatfolgen für die Geschädigten beruhen auf deren entsprechenden Angaben. aa) Den festgestellten äußeren Tathergang haben die Angeklagten weitgehend eingeräumt. a) Der Angeklagte 1 hat sich dahingehend eingelassen, dass die Vorwürfe der Anklageschrift im Wesentlichen zuträfen, und das Geschehen sodann wie folgt geschildert: Der Angeklagte 1 sei an dem Abend zusammen mit dem Angeklagten 2 sowie den früheren Mitbeschuldigten in einem Pkw gefahren. Der Angeklagte 1 habe das Fahrzeug auf den Parkplatz des Gymnasiums in ... gelenkt, wo der Angeklagte 2 nach einem Freund habe Ausschau halten wollen. 2 sei dann ausgestiegen und habe wild gestikuliert und geschrien. Als der Angeklagte 1 gesehen habe, dass der Zeuge … dem Angeklagten 2 einen Schlag versetzt habe, sei 1 ausgestiegen. Er habe dabei eine geladene Schusswaffe in der rechten Hand gehalten. Zunächst habe er mit dem Nebenkläger … diskutiert, zu dem er ein schlechtes Verhältnis gehabt habe. Dann habe er dem … die Waffe drohend gegen den Kopf gehalten, woraufhin der Zeuge … — vielleicht noch mit anderen — auf ihn zugekommen sei und es eine Rangelei gegeben habe. Sie seien dabei umgefallen. Als der Angeklagte 1 wieder aufgestanden sei, habe er den Nebenkläger ... frontal vor sich stehen sehen und auf ihn geschossen. Der Angeklagte habe auf das Bein des Nebenklägers gezielt, um diesen zu verletzen. Der Angeklagte habe gewusst, dass das potentiell lebensbedrohlich sei, habe aber keine Tötungsabsicht gehabt. Danach habe der Angeklagte noch dreimal geschossen, einmal in den Pkw des Zeugen …, zweimal in Richtung Boden. Auf Befragen erklärte der Angeklagte, er habe keine Erinnerung daran, dass die Waffe zwischendurch eine Ladehemmung gehabt habe, oder dass ihm starker Funkenflug beim Feuern aufgefallen wäre. Am Ende des Geschehens, als er schon wieder im … gesessen oder neben dem Fahrzeug gestanden habe, sei der Angeklagte 1 auf den Zeugen … aufmerksam geworden. Diesem habe er dann ebenfalls die Waffe vorgehalten. ß) Der Angeklagte 2 hat diese Schilderung, soweit seine damaligen Wahrnehmungen reichten, bestätigt und sich auch im Übrigen geständig eingelassen. Zum eigentlichen Tathergang hat er angegeben, es könne sein, dass er genau das geäußert habe, was in der Anklageschrift stehe, also: "Jetzt kriegt ihr auf die Fresse, jetzt werdet ihr sterben!" und "Wer will Stress, wer will Probleme, wer will sterben?". Es könne aber auch etwas Ähnliches gewesen sei, so wie: "Ihr kriegt aufs Maul, ich mache euch platt!" Währenddessen sei er in Richtung des Zeugen … gelaufen. Nachdem der Zeuge … ihn gegen den Kopf geschlagen habe, habe er von dem nachfolgenden Geschehen nur mitbekommen, dass mehrere Menschen auf den Angeklagten 1 zugegangen seien, die ihn umringt hätten. In der Folgezeit habe er zwei bis vier Schüsse gehört. bb) Soweit die Angeklagten hiernach Bedrohungen bzw. eine Schussabgabe auf den Nebenkläger ... sowie auf ein Fahrzeug eingeräumt haben, stehen ihre Einlassungen mit den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen in Einklang. Diese bekundeten vor der Kammer das Folgende: a) Der Nebenkläger ... gab an, er habe die Angeklagten 2 und 1 seit fünf bis sechs Jahren gekannt. Ursprünglich habe man ein gutes Verhältnis gehabt, sich dann aber über Kleinigkeiten gestritten. Die Wege hätten sich deshalb getrennt; schon ein Jahr vor den verfahrensgegenständlichen Taten sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten 1 gekommen. Zum Tathergang am 04.06.2021 selbst gab der Nebenkläger ... an, er sei gegen Abend zu dem Schulgelände gekommen. Dort hätten sich viele Leute aus seinem Bekanntenkreis aufgehalten, etwa zehn bis zwölf Menschen, wie immer bei gutem Wetter. Etwa eine Stunde vor der eigentlichen Tat seien zwei der vier Personen, die später mit dem Auto gekommen seien, schon mal an der Schule gewesen, nämlich … und … . Die beiden hätten laut telefoniert und auffallend hektische Bewegungen gemacht. Der Nebenkläger ... habe gerade mit Bekannten auf Campingstühlen gesessen, als ein schwarzer ... (oder möglicherweise ein …) mit Fernlicht vorgefahren sei, aus dem die "Gegenpartei" ausgestiegen sei. Als Erster sei der Angeklagte 2 vom Beifahrersitz ausgestiegen und habe gerufen: "Wer will sterben, wer will Ärger?", daraufhin sei es zu einer Rangelei zwischen dem Angeklagten 2 und dem Zeugen … gekommen. Er, ..., habe im Nachhinein gehört, dass … dem Angeklagten 2 einen Faustschlag versetzt habe — gesehen habe er dies aber nicht. Nun sei der Nebenkläger selbst von seinem Stuhl aufgestanden, da sei ihm … entgegengetreten und habe ihn am Arm gepackt. Sodann sei der Angeklagte 1 — der auf dem Fahrersitz gesessen habe — mit der Pistole in der Hand aus dem Auto ausgestiegen. In dem Moment sei der Nebenkläger ... etwa zwei bis vier Meter von ihm entfernt gewesen; er habe sich zwischen zwei Autos befunden, dem … und einem … . Zunächst hätten wohl (worüber er sich aber nicht mehr sicher sei) der Angeklagte 1 und der Nebenkläger … voreinander gestanden. Dabei habe er, ..., ein Geräusch gehört, wie wenn eine Waffe geladen werde, und gesehen, wie die Waffe in Kopfhöhe des … gehalten worden sei. Er habe nicht gesehen, dass 1 abgedrückt hätte. ... habe aber einen Schuss gehört, als die Pistole auf … gerichtet gewesen sei. Er nehme an, dass dies der Schuss gewesen sei, der in das Auto des Geschädigten … gegangen sei. Er habe jedenfalls mehrere Schüsse gehört, bevor er selbst getroffen worden sei. Nach jedem Schuss sei die Lage "dramatischer" geworden. Als er selbst getroffen worden sei, habe der Nebenkläger seitlich mit dem Rücken zu dem Angeklagten 1 gestanden, dieser sei da noch in die Rangelei mit … verwickelt gewesen. ... habe sich umgedreht und gesehen, dass es vor dem … sehr "hektisch" gewesen sei. Dann habe er einen Schuss gehört — das sei der gewesen, der ihn getroffen habe. Der Nebenkläger habe da noch geglaubt, es sei gar keine echte Pistole. Er habe keine Schmerzen gehabt, sei jedoch umgefallen. Danach sei er sehr schnell wieder aufgestanden. Der Zeuge … habe nun versucht, dem Angeklagten 1 die Waffe abzunehmen, kurz darauf habe der Nebenkläger ... den Angeklagten 1 und den Zeugen … auf dem Boden gesehen und Schüsse gehört. Der Angeklagte 1 habe da auf den Oberkörper des Zeugen … gezielt. Der Nebenkläger ... habe es zweimal "klacken" gehört. Das alles habe sich seiner Erinnerung nach ereignet, nachdem er, ..., den Schuss abbekommen habe. Dieses Geschehen mit …, … und dem Angeklagten 1 habe er im Stehen beobachtet. Der Nebenkläger ... habe dann gemerkt, dass er sich nicht mehr habe aufrecht halten können, und habe sich deshalb hinter einem … versteckt und dort hingelegt. Er habe zunächst gedacht, er sei vorne am Bein getroffen worden, dann, hinter dem Auto, aber gesehen, dass es hinten geblutet habe. Sein Bein sei nun auch taub geworden. Der Zeuge … sei zu ihm hinter das Auto gekommen, kurz sei auch der Zeuge … dort gewesen. Dann sei der Nebenkläger alleine Richtung Fußballplatz gelaufen. Dort hätten ihm später die Zeugen … und … geholfen, bis der Krankenwagen eingetroffen sei. Als er bei dem Fußballplatz gewesen sei, habe der Angeklagte 2 noch gerufen: "Kommt runter, warum habt ihr Angst?" Der Angeklagte 2 habe unnormal gewirkt, habe gelacht und komische Bewegungen mit der Hand gemacht. Keiner aus dem … habe aber "total betrunken" gewirkt, vielmehr hätten sich alle klar verstehbar ausgedrückt und sicher bewegt. Wegen der Verletzung sei er, ..., einen Tag im Krankenhaus und zwei Monate arbeitsunfähig gewesen. Der Nebenkläger habe zwei bis zweieinhalb Monate nicht laufen können und ein bis eineinhalb Monate intensive Schmerzen gehabt. Er könne bis heute nicht sprinten und sei in seiner Beweglichkeit eingeschränkt. Trotz Auszahlung von Versicherungsleistungen und trotz des Weiterbetriebs seines Friseursalons durch seine Mitarbeiter sei ihm infolge der Arbeitsunfähigkeit ein finanzieller Nachteil entstanden, der sich auf 2.000 bis 3.000 € belaufen dürfte. Psychisch habe ihn der Vorfall noch etwa sechs bis acht Monate nach der Tat sehr beschäftigt, er habe unter Schlafstörungen gelitten. ß) Der Zeuge … bekundete in der Hauptverhandlung, … und ... — d. h. die früheren Mitbeschuldigten — seien an dem Abend vor der eigentlichen Tat schon mal an der Schule gewesen. Die beiden hätten viel und auffällig telefoniert und dabei Handzeichen gemacht. Auch seien sie zum Kofferraum ihres Autos gegangen und hätten diesen lautstark auf- und zugemacht. Später, so 15 Minuten vor dem Eintreffen des … an der Schule, habe der Zeuge ... "die vier von der Gegenpartei" vor dem Rewe in ... stehen sehen. Sie hätten Jack Daniels-Dosen dabeigehabt. Auf diesen Angaben beruhen die entsprechenden Feststellungen der Kammer zu dem Zusammentreffen der Angeklagten mit den früheren Mitbeschuldigten. Als der Zeuge ... dann auf dem Schulgelände gewesen sei, sei ein schwarzer ... mit eingeschaltetem Fernlicht vorgefahren. ... und ..., die hinten gesessen hätten, sowie der Angeklagte 2, welcher der Beifahrer gewesen sei, seien ungefähr gleichzeitig ausgestiegen. Alle vier Fahrzeuginsassen seien aggressiv gewesen und hätten die Anwesenden "aufmischen" wollen. Man wisse, dass die alle Drogen nähmen und Alkohol tränken. Konkrete Ausfallerscheinungen habe der Zeuge ... bei den Angeklagten aber nicht bemerkt. 2 habe sofort herumgeschrien "wer will sterben?" und sei währenddessen auf die Gruppe um den Zeugen ... zugelaufen. Dann sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen ... und dem Angeklagten 2 gekommen: Der Angeklagte 2 sei nah an die Gruppe herangekommen und habe jedem ins Gesicht geschaut. Besonders nah sei er an ... herangegangen, da habe der Zeuge ... ihn weggeschubst und der Angeklagte 2 sei "zurückgeflogen". In diesem Moment sei der Angeklagte 1 ausgestiegen, mit der Pistole in der Hand. Er habe die Pistole in Richtung des Kopfes des Nebenklägers ... gehalten, wenige Zentimeter von dessen Kopf entfernt. Der Nebenkläger ... habe gesagt: "Leg die Schreckschuss weg!", worauf der Angeklagte 1 erwidert habe: "Schreckschuss-waffe, ja?". Dann habe der Angeklagte 1 auf ... geschossen. Da der Zeuge ... aber — gemeinsam mit dem Zeugen ... — den Arm des Angeklagten 1 wegzogen habe, habe der Schuss den Kopf des ... verfehlt. Während dieses Vorgangs habe der Zeuge ... seine Hand am Lauf der Waffe gehabt, weshalb er eine Brandverletzung zwischen Daumen und Zeigefinger erlitten habe. Er habe die Waffe nach dem Schuss darum sofort losgelassen. Bei diesem Schuss seien viele Funken aus der Waffe gekommen. Was ... nach dem Schuss gemacht habe, wisse der Zeuge nicht. Sodann sei es zu einer Rangelei zwischen dem Angeklagten 1, dem Zeugen … und ihm, dem Zeugen ..., gekommen: Der Zeuge ... und er selbst hätten dem Angeklagten 1 die Waffe abnehmen wollen, dabei seien sie alle umgefallen, weil ... an ihnen gezogen habe. Der Angeklagte 1 sei als Erster wieder aufgestanden. Nach ihm habe sich auch der Zeuge ... aufgerichtet, während der Zeuge ... noch auf dem Boden gelegen habe. Der Angeklagte 1 habe seine Waffe nun auf ... gerichtet, in ganz geringem Abstand, und zweimal geschossen, ohne dass sich aber tatsächlich ein Schuss gelöst habe — es habe zweimal nur "geklackt". Währenddessen habe der Zeuge ... mit der Armbeuge an 1s Hals gezogen. Dann habe der Angeklagte 1 hektisch nachzuladen versucht, als der Zeuge ... noch von hinten an ihm gezogen habe. Als der Zeuge bemerkt habe, dass aus der Waffe eine Hülse rausgeflogen sei, sei er geflohen. Der Angeklagte 1 habe seine Waffe dann auf den Nebenkläger ... gerichtet, der etwa drei bis fünf Meter entfernt gestanden habe, und abgedrückt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Zeuge ... zwei bis drei Meter hinter dem Angeklagten 1 gestanden, den Blick auf ... gerichtet. Zunächst habe der Nebenkläger ... mit dem Gesicht zu dem Angeklagten 1 gestanden, dann habe er sich wohl umdrehen wollen und sei von hinten getroffen worden. Der Zeuge ... habe den Einschuss gesehen und erst da verstanden, dass es sich um eine echte Waffe gehandelt habe. Der Nebenkläger ... sei hingefallen und dann zu einem Auto gekrochen. Der Zeuge ... sei ebenfalls zu dem Auto hin und habe gesagt: "Ey, das ist eine echte Waffe!" Der Zeuge ... sei auch hinter dem Fahrzeug gewesen, habe sich noch einmal aufgerichtet, sich wieder geduckt und ... zugerufen: "Pass auf!" Dann habe der Zeuge ... einen Schuss gehört. Der Angeklagte 1 habe auch Schüsse in Richtung des Zeugen ... abgegeben, als er diesen hinter dem Pkw … gesehen habe. Es seien zwei Schüsse gewesen — einen habe der Zeuge gesehen, den anderen gehört. Da seien alle losgerannt und hätten sich versteckt. Der Angeklagte 2 habe noch geschrien: "Was ist los, ihr Fotzen? Kommt her!" Infolge dieses Vorfalls habe der Zeuge ... unter Albträumen gelitten und nicht mehr schlafen können. Er sei deshalb für ein paar Tage arbeitsunfähig gewesen. Seit Oktober 2021 versuche er vergeblich, einen Therapieplatz zu bekommen. Mit den anderen Geschädigten habe der Zeuge ... im Nachhinein häufig über die Tat gesprochen. y) Der Zeuge ... gab in der Hauptverhandlung an, dass ... und ... am Tattag zwischen 20.30 Uhr und 21.00 Uhr schon mal auf dem Schulgelände gewesen seien. ... habe eine Waffe dabeigehabt, mit der er rumgefuchtelt habe. Die beiden hätten ihr Auto auf und zu gemacht, gelacht und gesagt: "Ihr werdet sehen!" Dann seien sie weggefahren. Später seien "alle vier" mit dem … bei angeschaltetem Fernlicht auf den Parkplatz der Schule gefahren, der … habe direkt vor ihm, dem Zeugen ..., dem Zeugen ... und dem Nebenkläger ... angehalten. Der Angeklagte 2 sowie ... und ... seien als erste ausgestiegen. Der Angeklagte 2 sei direkt auf den Zeugen ... zu und habe gesagt: "Ihr werdet sterben!" Der Angeklagte 2 habe da komisch gewirkt — er habe den Kopf schiefgelegt und die Zunge rausgestreckt. Der Angeklagte sei ihm sehr nahegekommen, deshalb habe der Zeuge ihn weggeschubst. Ein Faustschlag sei das nicht gewesen, nur ein Schubser. In dem Moment sei der Angeklagte 1 ausgestiegen. Er habe eine schwarze Schusswaffe in der Hand gehabt und diese ... an den Kopf gehalten, dabei habe er seine linke Hand an der Schulter oder dem Hals von ... gehabt. Da sei der Zeuge ... auf den Angeklagten 1 zugekommen, um ihm die Waffe abzunehmen. Der Zeuge ... sei ihm, ..., zu Hilfe geeilt. Der Zeuge ... habe hinter 1 gestanden, die Waffe am Lauf in der Hand des Angeklagten zu fassen bekommen und diese wegdrücken können. Da sei der erste Schuss gefallen und an dem Kopf des Nebenklägers ... vorbeigegangen. ... habe zu dem Angeklagten 1 gesagt, dieser solle die Schreckschusspistole wegtun. Dem Zeugen ist vorgehalten worden, dass er bei seiner zweiten polizeilichen Vernehmung erklärt habe, eine Schussabgabe auf ... in dieser Geschehensphase nicht selbst wahrgenommen zu habe; vielmehr habe er erklärt, dass ihm der Zeuge ... von diesem ersten Schuss berichtet habe. Hiermit konfrontiert, erklärte der Zeuge, dass er für diese Angaben keine Erklärung habe, und blieb dabei, dass er den Schuss selbst mitbekommen habe. Der Zeuge gab weiter an, dass sich nun eine Rangelei entwickelt habe, bei der sie alle hingefallen seien. Dann habe der Angeklagte 1 sich aufgesetzt, etwa 50 cm vor dem Zeugen .... Er habe die Waffe vor das Gesicht des Zeugen gehalten und dreimal abgedrückt, aber die Waffe habe wohl Ladehemmungen gehabt. Auf Befragen erklärte der Zeuge, er wisse nicht, warum er von diesen Schussversuchen bei seiner ersten polizeilichen Aussage nichts erwähnt habe. Der Angeklagte 1 sei nun aufgestanden und habe mehrmals nachgeladen, bis die Waffe wieder funktioniert habe. Dann habe er auf den Nebenkläger ... gezielt, der vier bis fünf Meter von 1 entfernt mit Blick zu 1 gestanden habe. Als alle anderen sich zurückgezogen hätten, habe ... sich ebenfalls umgedreht und versucht, wegzurennen — da habe der Angeklagte 1 ihm von hinten in den Oberschenkel geschossen. Der Nebenkläger ... sei zu Boden gefallen; der Zeuge … sei zu ihm gerannt, und sie seien zusammen hinter ...' oder ...s Auto gerannt. Er habe dem Nebenkläger ... noch zugerufen: "Renn!" Als er mit dem Nebenkläger ... hinter dem Auto gelegen habe, habe der Zeuge ... hervorgelugt und gesehen, dass der Angeklagte 1 erneut auf ... geschossen habe; einen Schuss habe er gesehen, einen weiteren gehört. Später habe der Nebenkläger ... erzählt, dass er fast am Arm getroffen worden sei. Dann seien sie noch weiter weg geflüchtet, zu den Tischtennisplatten auf dem Schulgelände. Aus der Ferne habe er einen weiteren Schuss gehört. Die Insassen des … seien ihm nochmal zu den Tischtennisplatten hinterhergekommen, hätten gelacht und gerufen: "Wo bist du?" Als Folge des Vorfalls leide der Zeuge ... unter Schlafstörungen und Angstzuständen, er habe außerdem an Gewicht verloren. Aus Zeitgründen strebe er jedoch keine psychotherapeutische Behandlung an. b) Der Nebenkläger ... bekundete in der Hauptverhandlung, er habe sich am Tattag gegen 20.30 Uhr mit Bekannten an der Schule getroffen. Da seien ... und ... mit einem Auto gekommen, sie seien laut gewesen und hätten getrunken. Am Kofferraum ihres Wagens hätten sie mit einer Waffe rumgemacht, was er anhand von "Ladebewegungen" im Bereich des Kofferraums wahrgenommen habe. 20 bis 30 Minuten später seien ... und ... wieder weggefahren. Später sei erneut ein Auto auf den Parkplatzgefahren, da sei der Nebenkläger ... gerade dabei gewesen, gemeinsam mit den Zeugen und … Fotos zu machen. Insgesamt seien vier Leute in dem Auto gewesen. Zuerst sei der Angeklagte 2 ausgestiegen und auf ... zugelaufen, der ihn weggeschubst habe. Der Angeklagte 2 habe dann auf dem Boden gelegen. Er, ..., habe einen Schritt rüber zu dem Angeklagten 2 und dem Zeugen … gemacht. Da sei der Angeklagte 1 aus dem Auto ausgestiegen und mit einer Waffe auf den Nebenkläger ... zugegangen. Sodann habe er ihm die Waffe in einem Abstand von eineinhalb Metern vor den Kopf gehalten und gesagt: "Ich werde dich jetzt ficken!" In diesem Moment sei der Zeuge ... angelaufen gekommen und habe von hinten 1s Waffe weggehalten. Es sei ein Schuss losgegangen, der wenige Zentimeter an dem Kopf des Nebenklägers ... vorbeigegangen sei. Dabei habe er eine gelbe Flamme gesehen und es sei sehr laut gewesen. Der Angeklagte 1 und der Zeuge ... seien dann zu Boden gegangen. Nun habe der Angeklagte 1 auf ... gezielt und zwei- oder dreimal abgedrückt, ohne dass jedoch eine Kugel aus der Waffe gekommen sei. Während der Angeklagte 1 nachgeladen habe, habe der Zeuge ... von hinten an diesem gezogen. Da habe der Nebenkläger ... sich entfernt. Der Angeklagte 1 habe die Waffe nun nachgeladen, sich umgedreht und auf den Nebenkläger ... geschossen, der acht bis zehn Meter von 1 entfernt gewesen sei. Der Schuss habe getroffen. Daraufhin sei der Nebenkläger ... weggehumpelt oder -gelaufen. Dann sei der Nebenkläger ... wieder auf den Angeklagten 1 zugegangen und habe gesagt, er solle "die Schreckschuss" weglegen, worauf dieser erwidert habe: "Schreckschuss, ja?" Dann habe 1 die Waffe wieder auf ihn, ..., gerichtet und geschossen, dieser Schuss sei am Kopf des Nebenklägers vorbeigegangen. Da habe er sich umgedreht, sei weggelaufen und habe dabei einen neuen Schuss auf sich wahrgenommen. Diese Kugel sei direkt an seinem Arm vorbeigegangen, was eine Brandverletzung am Arm verursacht habe, die gebrannt habe, nach zwei Stunden aber wieder weggewesen sei. Dann habe der Nebenkläger sich im Gebüsch versteckt. Alle vier — d. h. die beiden Angeklagten und ihre zwei Begleiter … und ... — seien danach in ihr Auto gestiegen, vom Parkplatz gefahren und sodann auf den Schulhof abgebogen. Dort hätten sie den Zeugen ... verfolgt. Während der Nebenkläger ... sich um den verwundeten ... gekümmert habe, habe er noch die Stimmen der Vierergruppe gehört, insbesondere den Ruf: "Kommt raus, ihr Fotzen!" Als Folge der Tat leide der Nebenkläger ... bis heute unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Paranoia, Depressionen, Angst- und Schlafstörung. Dies habe drei bis vier Tage nach der Tat mit Albträumen und Aggressionen begonnen und sei nach zwei bis drei Monaten immer schlimmer geworden. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich um professionelle Hilfe gekümmert, aber erst Anfang 2022 einen Termin zu einer Gesprächstherapie bekommen. Dort seien ihm dann auch diese Diagnosen gestellt worden. Seine Aussage bei der Polizei beruhe zum Teil auf dem, was andere ihm erzählt hätten; in der Hauptverhandlung habe der Nebenkläger ... dagegen nur das berichtet, was er selbst wahrgenommen habe. Von dem Vorfall mit … habe er nichts mitbekommen, das habe dieser ihm erst später erzählt. £) Der Zeuge … bekundete vor der Kammer, dass die späteren Begleiter der Angeklagten, also ... und ..., am Tattag zuvor schon einmal auf dem Schulgelände gewesen seien. Später seien alle vier mit einem ... vorgefahren, an der Gruppe um den Zeugen … vorbei. Sie hätten das Fahrzeug geparkt; der Angeklagte 2 sei als Erster ausgestiegen und habe gerufen: "Wollt ihr sterben?" Dann habe der Angeklagte 2 mit dem Zeugen ... gerangelt. Das habe der Zeuge … aber nicht genau gesehen. In dem Moment sei der Angeklagte 1 ausgestiegen und habe dem Nebenkläger ... eine Waffe in einem Abstand von etwa 1,20 Meter vor den Kopf gehalten. Es habe dann ein Gerangel um die Waffe zwischen etwa drei Personen gegeben, nämlich zwischen dem Angeklagten, dem Nebenkläger ... und einer weiteren Person. Nach diesem Gerangel habe der Angeklagte 1 mehrere Schüsse — so drei bis vier — auf ...' Kopf abgegeben, ihn aber immer verfehlt. Dann sei der Nebenkläger ... angeschossen worden und habe auf dem Boden gelegen. Alle vier seien wieder in den … gestiegen. In diesem Moment habe der Angeklagte 1 — wahrscheinlich durch einen Blick in den Rückspiegel — ihn, den Zeugen … hinter dem Auto gesehen. Der Angeklagte 1 sei ausgestiegen und habe den Zeugen angebrüllt: "Willst du sterben?" Dabei habe 1 ihm die Waffe direkt vor das Gesicht gehalten. Der Zeuge ... sei dazugekommen. Diesem habe der Angeklagte 1 die Waffe auch kurz vorgehalten, sie dann aber wieder zu dem Zeugen … zurückgeschwenkt. Schließlich habe der Angeklagte 1 die Waffe lachend heruntergenommen und sei mit den drei anderen in dem Auto brüllend Richtung Stadt davongefahren. i;) Der Zeuge ... gab in der Hauptverhandlung an, er sei auf dem Schulgelände gewesen, als der ... vorgefahren sei. Er glaube, der Beifahrer sei zuerst ausgestiegen, dann der Fahrer und zuletzt deren Begleiter von der Rückbank. Der Fahrer sei der Angeklagte 1 gewesen, er habe eine Schusswaffe in der Hand gehalten, die er zuvor wohl aus der Fahrertür gegriffen habe. Es sei zu einer Rangelei mit einer weiteren Personengruppe gekommen, wovon der Zeuge nichts Genaues habe sehen können, da er sich etwas entfernt — in zehn bis 15 Meter Abstand von dem … — aufgehalten habe. Die Rangelei habe sich zwischen den vier Personen aus dem … und drei anderen Personen (..., ... und ... oder ...) entwickelt. Der Angeklagte 1 habe mit der Waffe auf die andere Personengruppe gezielt. Es habe gedauert, bis die ersten Schüsse gefallen seien. Nach seiner Erinnerung sei der erste Schuss in Richtung des Kopfes des Nebenklägers ... abgefeuert worden. Dass ... das Opfer gewesen sei, habe er damals allerdings nur aus Gesprächen mit anderen geschlossen. Das sei auch Auslöser der anschließenden Rangelei gewesen. Dann habe der Angeklagte 1 auch auf ... und auf ... gezielt. Schon nachdem der erste Schuss abgefeuert worden sei, habe er, der Zeuge ..., sich entfernt. Insgesamt seien acht Schüsse gefallen, dann habe sich alles aufgelöst. Erst nachdem sich der … wieder entfernt habe, habe der Zeuge erkannt, dass der Nebenkläger ... verletzt worden sei. Er habe ... mitversorgt und ihm die Hose ausgezogen sowie ein T-Shirt um die Wunde gelegt. Es habe sich um einen Oberschenkeldurchschuss gehandelt. ... habe während der Versorgung auf dem Rücken gelegen, hinten habe es mehr geblutet. n) Der Zeuge … bekundete in der Hauptverhandlung, er habe an der Schule Football gespielt, als ein blauer ... mit … Kennzeichen und eingeschaltetem Fernlicht vorgefahren sei. Das sei seiner Erinnerung nach so zwischen 19.00 und 20.00 Uhr gewesen. Auf dem Parkplatz hätten mehrere Fahrzeuge gestanden. Der … sei mit 60 bis 70 Sachen auf den Parkplatz gefahren. Zu diesem Zeitpunkt habe der Zeuge ... sich in der Menschenmenge befunden und frontal zum … gestanden. Als Erster sei der Angeklagte 2 ausgestiegen und auf ... zugegangen. Der Zeuge glaube, "der mit der Waffe" habe geschrien: "Wer will heute sterben?" Als die Waffe gezückt worden sei, sei der Zeuge ... keine fünf Meter entfernt gewesen. Der Angeklagte 1 habe "jedem" gedroht. Als die ersten Schüsse gefallen seien, habe jemand gerufen: "Ey, die ist echt!" Der Zeuge habe sich dann hinter ein nahestehendes Auto gekniet und die Situation durch die Autoscheiben verfolgt. Während er gelaufen sei, habe er nichts wahrgenommen. Der Angeklagte 2 habe Kopf an Kopf mit dem Zeugen ... gestanden. Dann sei der Angeklagte 2 zu Boden gegangen, entweder, weil er geschubst worden sei, oder sich gegen einen Schlag gewehrt habe. Da sei der Angeklagte 1 sei auf den Zeugen ... zugegangen. Jemand, vielleicht sei es ... gewesen, habe dem Angeklagten 1 die Waffe abnehmen wollen, dann hätten "die" wohl auf dem Boden gelegen. Einer habe mit der Waffe gezielt und habe nachgelegt, ein anderer habe die Waffe ergreifen wollen — dann seien Schüsse gefallen. Der erste Schuss sei in die Menschenmenge erfolgt — wen der Angeklagte 1 habe treffen wollen, auf wen er gezielt habe, könne der Zeuge ... nicht sagen, daran habe er keine Erinnerung mehr. Er habe ein Durchladen gehört. Als zum Schießen abgedrückt worden sei, habe er das auch gesehen. Es habe sich um eine silberne Waffe gehandelt, und es seien ein paar Funken aus ihr gekommen. Der Zeuge ... habe auch gesehen, dass der Angeklagte 1 auf ein Auto und eine Person dahinter geschossen habe, auf einen, der sich im Gebüsch versteckt habe. Das sei der Zeuge ... gewesen. ... sei über den "Waldboden" gelaufen, um sich hinter dem Auto zu verstecken. Der erste Schuss auf ... sei gefallen, als dieser weglief; der Angeklagte 1 sei da zehn bis 20 Meter von ... entfernt gewesen. Direkt danach sei es zu einem zweiten Schuss auf ... gekommen. Der Zeuge … habe den Schützen zwar nicht schießen sehen, er habe jedoch wahrgenommen, wie ... weggerannt sei. Dann habe ... sich hinter einem Auto versteckt. Ein erneutes Durchladen habe der Zeuge ... zwischen den beiden Schüssen nicht wahrgenommen. Auch den Schuss auf den Nebenkläger ... habe der Zeuge ... nicht wahrgenommen, das sei aus seiner Perspektive hinter einem Auto gewesen; er selbst habe den verletzten ... erst später auf dem roten Platz gesehen. Das Ganze habe zehn bis 15 Minuten gedauert, insgesamt seien sechs bis acht Schüsse gefallen. Die vier Personen seien anschließend mit dem … Richtung Innenstadt davongefahren. Ob das Fahrzeug an der Schule nochmal umgedreht habe, wisse er nicht. Er vermute, dass die vier Personen auf Kokain gewesen seien, weil sie so krass gehandelt hätten; konkrete Anzeichen für einen Drogenkonsum konnte der Zeuge ansonsten nicht benennen. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge ..., er habe keine konkrete Erinnerung daran, dass auf ... geschossen worden sei. Den Nebenkläger ... kenne er. Als die vier Personen weggefahren seien, habe ... ihm erzählt, dass er beinahe am Kopf erwischt worden sei. ... habe angegeben, er habe seitlich am Kopf Schrammen gehabt; er selbst, der Zeuge, habe an ihm aber keine derartigen Schrammen gesehen. 0) Der Zeuge … berichtete in der Hauptverhandlung, er sei bereits zwei bis drei Stunden vor der Tat vor Ort gewesen. Gegen 22.00 Uhr sei ein schwarzer … vorgefahren. Erst sei der Beifahrer ausgestiegen, fast zeitgleich dann der Fahrer. Der Zeuge … selbst habe sich nah bei der Fahrertür befunden. Beim Aussteigen habe der Fahrer eine Waffe durchgeladen. Der Beifahrer, bei dem es sich um den Angeklagten 2 gehandelt habe, sei als erstes auf eine Menschengruppe los. In dieser Gruppe hätten sich der Zeuge ... und vermutlich der Nebenkläger ... befunden. Der Angeklagte 2 habe gerufen: "Ich bringe euch um!" Dann seien die Personen aufeinander losgegangen. Ein paar Sekunden später sei der Fahrer auf diese Gruppe am Ende des Parkplatzes zugegangen. Die Waffe sei da kurz auf den Zeugen ... gerichtet gewesen — ob da auch abgedrückt worden sei, wisse der Zeuge … nicht. Auch Ladehemmungen habe er nicht beobachtet. Der Zeuge ... habe nach der Waffe greifen wollen, es sei zu einem Handgemenge gekommen. Da habe sich der Zeuge … entfernt. Dann seien die ersten Schüsse gefallen. Insgesamt habe er nur zwei oder drei Schüsse gesehen, aber später gehört, dass es fünf bis sechs Schüsse gewesen seien. Als die Waffe betätigt worden sei, sei sie auf die Menschengruppe gerichtet gewesen. Es seien Funken aus der Waffe gekommen, weshalb der Zeuge damals noch geglaubt habe, es handele sich um eine Schreckschusspistole. Die Schüsse seien aus einer Entfernung von zwei bis drei Metern erfolgt. Dass der Angeklagte 1 auf eine bestimmte Person gezielt habe, habe er nicht gesehen, auch nicht, dass er die Waffe bei jemandem "aufgesetzt" habe. Bei allen Schüssen, die der Zeuge ... gesehen habe, habe es Funkenflug gegeben. Einen so starken Funkenflug habe er noch nie beobachtet; die Waffe (oder die Munition) müsse defekt gewesen sein. Der Zeuge ... sei im Schützenverein und kenne sich daher mit Waffen aus. Auch den Schuss auf den Nebenkläger ... habe er nicht gesehen, sondern nur akustisch wahrgenommen. Gesehen habe der Zeuge ..., wie ... vor dem Schützen gelegen habe und zurückgerobbt sei, sich hinter einem Auto versteckt habe und danach Richtung roter Platz gelaufen sei. Er sei später noch zu dem Nebenkläger ... gegangen. Dieser habe eine offene Wunde am Oberschenkel gehabt. Dann sei der Zeuge weggegangen. Er habe später noch gehört, wie die Leute aus dem … nach ... gerufen hätten. i) Der Zeuge ... gab in der Hauptverhandlung an, er sei am frühen Abend auf das Schulgelände gekommen. Irgendwann sei ein ... vorgefahren, als er selbst mit dem Rücken zu den Parkflächen auf einem Stuhl gesessen habe. Zwei Leute seien direkt aus dem ... ausgestiegen. Einer davon sei der Angeklagte 2 gewesen, der gerufen habe: "Wer will heute sterben?" Während des Aussteigens habe der Angeklagte 2 eine Waffe gezeigt, die er im Hosenbund gehabt habe; er habe sein T-Shirt hochgehoben und es dann fallenlassen, so dass man die Waffe nur kurz habe sehen können. Der Zeuge ... sei gerade im Begriff gewesen, sich umzudrehen, als der Angeklagte 1 ausgestiegen sei. Die zwei Mitfahrer hinten seien zuletzt ausgestiegen. Der Fahrer — also der Angeklagte 1 — habe direkt eine Pistole in der Hand gehabt. Er sei zwei bis drei Schritte vorgelaufen, auf eine andere Personengruppe zu. Dabei habe der Angeklagte 1 die Waffe auf diese Personen gerichtet. Dann habe es ein Gerangel um die Waffe gegeben. Daran seien drei Personen aus dem ... und drei bis vier Personen aus der anderen Gruppe, nicht aber der Nebenkläger ..., beteiligt gewesen. Die Zeugen ... und ... sowie ein … hätten versucht, dem Angeklagten 1 die Waffe abzunehmen. Einer aus dem ..., der vorher hinten gesessen habe, habe den Zeugen ... von dem Angeklagten 1 weggezogen. Dann seien Schüsse gefallen. Zwei Schüsse auf eine Personengruppe, die weggelaufen sei, habe der Zeuge ... gesehen. In dieser Situation habe er weitere Schüsse auch gehört. Der Schuss, der den Nebenkläger ... getroffen habe, sei nicht der erste Schuss gewesen. Diesen Schuss auf den Nebenkläger ... habe der Zeuge ... ebenfalls gesehen. Die Waffe sei aus einem Abstand von zwei bis drei Metern in Richtung des Nebenklägers ... gehalten worden, als ... halb mit dem Rücken zu dem Angeklagten 1 gestanden habe. Der Nebenkläger ... sei zu Boden gegangen und habe sich dann hinter ein Auto geflüchtet. Der Zeuge ... habe weitere Schüsse auf Personen wahrgenommen, als alle weggelaufen seien, auch in Kopfhöhe; welcher konkreten anderen Person diese Schüsse gegolten hätten, könne er nicht sagen. Am Ende des Geschehens sei 1 noch auf ihn und seinen Freund … zugekommen, habe die Waffe auf … gerichtet und gefragt, ob … sterben wolle. Kurz sei dabei die Waffe auch auf den Zeugen ... gerichtet gewesen. Der Angeklagte 2 habe dann noch gerufen: "Na, ihr Fotzen, habt ihr jetzt genug?" K) Der Zeuge … bekundete in der Hauptverhandlung, er habe ab 19.00 Uhr an dem Gymnasium Fußball gespielt. Dann sei er mit anderen runter zum Parkplatz gegangen. Irgendwann sei ein ... mit Fernlicht vorgefahren. Alle vier Insassen, bei denen es sich um die Angeklagten 1 und 2 sowie die früheren Mitbeschuldigten ... und ... gehandelt habe, seien ausgestiegen. Der Angeklagte 2 habe gerufen: "Wer will sterben? Wer hat ein Problem hier?" Das habe der Zeuge … wahrgenommen, als er hinter dem Angeklagten 2 gestanden habe. Eine Auseinandersetzung mit dem Zeugen ... zu diesem Zeitpunkt habe er nicht registriert. Der Angeklagte 1 habe eine Schusswaffe in der Hand gehabt und damit in die Menge gezeigt. Es könne sein, dass der Angeklagte 1 dabei nachgeladen habe. Ab dem Moment, ab dem der Zeuge … die Waffe gesehen habe, habe er sich neben … hinter einem Auto versteckt; von dort habe er alles sehen können. Dann sei es zu einer Rangelei zwischen dem Angeklagten 1 sowie den Zeugen ... und ... und dem Nebenkläger ... gekommen, bei der ... versucht habe, dem Angeklagten 1 die Waffe abzunehmen. ... habe seine Hand dabei von hinten an dem Handgelenk des Angeklagten 1 gehabt. Da habe ... den Zeugen ... von hinten gepackt und diesen zu Boden gezogen. Der Angeklagte 1 habe nun wieder die Kontrolle über die Waffe gehabt und nachgeladen. Als ... halb liegend, halb sitzend auf dem Boden gewesen sei, habe der Angeklagte 1 ihm aus ein bis eineinhalb Metern ins Gesicht gezielt und zweimal abgedrückt. Dabei sei vorne aus der Waffe eine Stichflamme ausgetreten. Dann habe der Angeklagte 1 sich zu dem Nebenkläger ... umgedreht, aus etwa einem Meter auf dessen Kopf gezielt und ein- oder zweimal abgedrückt. Bei den Schüssen auf ... seien Funken geflogen, es habe aber keine Stichflamme gegeben. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge, dass sich die Ereignisse ganz sicher in dieser Reihenfolge ereignet hätten, d. h. erst der Schuss auf …, dann der Schuss auf .... Der Nebenkläger ... sei dann weggerannt, auch ein bis zwei weitere Personen hätten sich entfernt. Nun habe sich der Angeklagte 1 in deren Richtung umgedreht. Dort habe auch der Nebenkläger ... gestanden. Während des Umdrehens habe der Angeklagte 1 ein paarmal geschossen, ... sei dann zu Boden gefallen. Der Nebenkläger ... habe sich dabei maximal vier Meter von dem Angeklagten 1 entfernt befunden. Insgesamt habe der Zeuge … sieben bis acht Schüsse bzw. Schussversuche wahr genommen. Der letzte Schuss sei auf den Nebenkläger ... gefeuert worden, danach habe es keine weiteren Schüsse gegeben. Nachdem der Nebenkläger ... zu Boden gegangen sei und weggerannt sei, seien auch die meisten anderen Leute weggerannt. Irgendwer aus der Vierer-Gruppe habe noch rumgeschrien. Der Angeklagte 1 sei noch einmal auf den Zeugen … zugekommen, habe ihm die Waffe an den Kopf gehalten und gefragt, ob er "auch noch eine" wolle. Dann habe der Angeklagte die Waffe aber wieder runtergenommen und sei zum Auto gegangen. Alle seien ungefähr gleichzeitig eingestiegen und davongefahren. Der Zeuge ... gab an, dass die Vierer-Gruppe auf ihn nicht nüchtern gewirkt habe; bei dem Angeklagten 2 habe er leichtes Taumeln wahrgenommen, als dieser ausgestiegen sei. cc) Die geständigen Einlassungen der Angeklagten decken sich im Ubrigen (soweit sie reichen) im Wesentlichen mit dem, was der Nebenkläger ... sowie die Zeugen ... und ... bereits unmittelbar nach der Tat am 05.06.2021 und der Nebenkläger ... bei seiner Vernehmung am 16.06.2021 bei der Polizei bekundet haben. a) So gab der Nebenkläger ... bei seiner Erstvernehmung durch die Polizei am 05.06.2021 an, er habe sich, wie fast jeden Abend, mit Freunden auf dem Gelände des Schulhofs des …Gymnasiums getroffen. Irgendwann nachts sei ein ... auf das Schulhofgelände gefahren. Der Angeklagte 2, den er schon lange persönlich kenne, sei auf der Beifahrerseite ausgestiegen. Fahrer sei der Angeklagte 1 gewesen. Auf der Rückbank hätten ... und ... gesessen. Der ... sei bei angeschaltetem Fernlicht direkt an die Personengruppe, in der er sich befunden habe, herangefahren. Der Angeklagte 2 sei zuerst ausgestiegen und habe geäußert: "Jetzt reicht's! Wer hat ein Problem mit mir? Heute sterbt ihr alle!" Danach seien alle anderen auch ausgestiegen. ... habe ihn — den Nebenkläger ... — am Arm gepackt, den er weggeschlagen habe. Dann habe es einen lauten Knall gegeben, den der Nebenkläger als Schuss wahrgenommen habe. Unmittelbar danach habe er ein taubes Gefühl im rechten Oberschenkel gehabt. Nach dem Knall habe er sich umgedreht und in einer Entfernung von etwa zwei Metern den Angeklagten 1 mit einer Waffe in der rechten Hand vor sich stehen sehen, einer dunklen Pistole. Nach der Schussabgabe sei er zunächst zu Boden gefallen, habe sich dann hinter einem Auto versteckt und sei schließlich Richtung Schule weggelaufen. Die erste Vernehmung des Nebenklägers musste an dieser Stelle beendet werden, da er über Schmerzen klagte. ß) Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 05.06.2021 bekundete der Zeuge ..., an dem Abend sei er zusammen mit den anderen an der Schule in ... gewesen. Zwischen 22.30 und 23.00 Uhr sei ein dunkler ... mit … Kennzeichen vorgefahren, wohl ein Kombi. Der Beifahrer — der Angeklagte 2 — sei ausgestiegen, habe mit dem Finger in die ganze Runde gedeutet und habe gefragt: "Wer will Probleme? Wer will sterben?" Dann sei links der Angeklagte 1 ausgestiegen und habe etwas in der Hand gehalten. Erst habe der Zeuge nicht gesehen, was das gewesen sei. 1 habe dann aber jemandem aus der Gruppe "die Knarre an den Kopf gehalten". Das sei eine schwarze Schusswaffe gewesen, bei der es sich nicht um einen Revolver gehandelt habe. Der Angeklagte 1 habe auch etwas geschrien, was, habe der Zeuge aber nicht verstanden. Außer den beiden Angeklagten seien noch ... und ... in dem Auto gewesen. Der Zeuge ... sei sofort hingerannt, um dem Angeklagten 1 die Waffe wegzuziehen. Er habe die Hand, mit welcher der Angeklagte die Waffe gehalten habe, ergriffen und versucht, ihm die Waffe wegzureißen. ... habe zur selben Zeit das Gleiche getan. Sie hätten die Waffe aber nicht wegbekommen, und es habe mehrere Schüsse gegeben — vier bis sechs. Wie genau sie gefallen seien, könne der Zeuge nicht sagen. Den Nebenkläger ... habe es im Bein getroffen; ... sei dann weggelaufen, als der Zeuge ... ihm gesagt habe, er solle hinter ein Auto gehen. Konkret sei es so gewesen: Sie hätten da gerungen. Die Waffe sei hin- und herge-schwungen. Plötzlich habe es "bam, bam, bam" gemacht, und dann habe der Zeuge gesehen, dass der Nebenkläger ... am Oberschenkel getroffen worden sei. Ob der Schuss auf ... gezielt erfolgt sei oder sich im Zuge der Rangelei gelöst habe, wisse er nicht. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte 1 den Schuss im Aufstehen abgegeben und danach wild um sich geschossen habe, drei bis vier Schüsse. Der Zeuge ... habe den Angeklagten 1 da irgendwie um den Hals gehabt. Er habe ihn dann losgelassen und sei ebenfalls hinter das Auto gelaufen. y) Der Zeuge ... gab im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 05.06.2021 an, als sie alle gemeinsam an der Schule gesessen hätten, sei ein ... mit … Kennzeichen vorgefahren. Fahrer sei der Angeklagte 1 gewesen. Zuerst seien nur der Angeklagte 2 sowie ... und ... ausgestiegen. Der Angeklagte 2 habe zuvor auf dem Beifahrersitz gesessen. Er habe den Zeugen ... angesehen und gesagt: "Jetzt kriegt ihr auf die Fresse, jetzt werdet ihr sterben!" In dem Moment sei auch der Angeklagte 1 ausgestiegen. Dieser habe die Waffe nachgeladen und irgendjemandem an den Kopf gehalten. Der Zeuge ... sei hingerannt und habe den Angeklagten 1 von hinten in den Schwitzkasten genommen. ... habe ihm geholfen; sie beide hätten versucht, dem Angeklagten 1 die Waffe abzunehmen. Die anderen drei Beschuldigten hätten sie dann angegriffen, und es habe "eine fette Rangelei" gegeben. Der Zeuge ... sei auf den Boden geschmissen worden und dabei zusammen mit dem Angeklagten 1 hingefallen. Dann sei der Angeklagte 1 aufgestanden und habe direkt angefangen, loszuschießen. Die erste Kugel sei entweder danebengegangen oder habe den Nebenkläger … im Oberschenkel getroffen. Insgesamt habe der Zeuge vier Schüsse gehört, das sei so schnell gegangen: "Bab, bab, bab; da lag der ,…' (gemeint: der Nebenkläger ...) schon auf dem Boden". Der Schuss müsse wohl so um 22.15 Uhr gefallen sein. Der Schuss sei gezielt gewesen. Es habe nämlich noch jemand gerufen: "Ach, du mit deiner Schreckschuss!" Da habe der Angeklagte 1 gelacht und mit dem Schießen angefangen. Für den Zeugen habe es so ausgesehen, als habe der Angeklagte 1 dem … in den Kopf schießen wollen — so aus 1,50 Meter oder zwei Metern Entfernung. Insgesamt seien wohl vier Schüsse gefallen, und einer habe eben den Nebenkläger ... am Oberschenkel erwischt. Alle seien nun kreuz und quer herumgerannt, manche seien hinter die Autos gegangen. Der Angeklagte 1 habe gelacht: "Ihr Fotzen, rennt nicht weg, kommt her!" Als ... auf dem Bauch gelegen habe, habe der Zeuge ... ihn ein Stück mitgezogen und sei dann Iosgerannt. Der Nebenkläger ... sei erst hinter ihm gewesen, dann aber auch gerannt. Der Zeuge habe sich bei der Schule in einem Bereich mit Tischtennisplatten hinter einem Busch versteckt und — um 22.24 Uhr — die Polizei angerufen. Die Angeklagten und die früheren Mitbeschuldigten hätten ihnen noch nachgesetzt und hätten ihn wohl gesehen, denn sie hätten gerufen: "Versteck dich nicht, Fotze!" Da sei er weiter bis zu einem Feldweggerannt und habe gewartet, bis das Blaulicht gekommen sei. b) Der Nebenkläger ... wurde erst am 16.06.2021 polizeilich vernommen, nachdem er sich nicht früher als Zeuge gemeldet hatte. Er gab an, die damaligen Beschuldigten ... und ... seien an dem Abend schon mal auf dem Parkplatz gewesen, sie seien mit einem alten … gekommen und hätten eine Waffe dabeigehabt. Das habe jemand gerufen, und der Nebenkläger ... habe von dem Auto her Geräusche gehört, die wie ein Nachladen geklungen hätten. Das sei aus dem Kofferraum des Autos gekommen, wo der ... mit etwas herumhantiert habe. Etwa 20 bis 30 Minuten später sei ein Auto mit Fernlicht gekommen und habe sich auf den Parkplatz gestellt. Der Nebenkläger ... sei zu dem Zeitpunkt schon etwa eine Stunde dagewesen, so seit 21.30 Uhr. Es seien drei Leute ausgestiegen, ganz vorne sei der Angeklagte 2 gewesen. Dieser habe zuvor auf dem Beifahrersitz gesessen. 2 habe dem Fahrer eine Tüte in die Hand gedrückt, der Fahrer sei im Auto geblieben — das hätten dem Zeugen "die Jungs" gesagt, die da direkt am Auto gewesen seien. Außer dem Angeklagten 2 seien noch ... und ... ausgestiegen. 2 habe gefragt: "Wen sollen wir jetzt umbringen, wer will sterben?" Die drei seien auf "die Jungs" zugelaufen, und es habe auf einmal eine Rangelei gegeben. Dann sei auch der Fahrer ausgestiegen, das sei der Angeklagte 1 gewesen, und habe ihm — ... — die Waffe an den Kopf gedrückt. Dabei habe 1 ihn festgehalten und gefragt: "Wo willst du hinlaufen?" Er habe geantwortet: "Ich weiß nicht mal, was hier los ist; lass mich in Ruhe!" Die Waffe habe der Angeklagte 1 vorher aus der Tüte genommen, im Aussteigen habe er die Tüte noch ins Auto geworfen. Die Waffe habe der Angeklagte 1 dem Nebenkläger ... auf die Stirn gedrückt, zwischen die Augen. Dabei habe der Angeklagte gelacht und gesagt: "Na, was hast'n du jetzt vor, willst du dich jetzt auch einmischen?" ... habe geantwortet: "Nein, ich wollte nur gucken". Der Angeklagte 1 sei sehr besoffen gewesen, er habe Sachen geschrien wie "ich werde euch alle umbringen" und dabei gelacht. Da seien auch schon ... und ... gekommen und hätten den Angeklagten 1 geschubst oder versucht, ihm die Waffe abzunehmen. Alle seien nun umgefallen und hätten auf dem Boden gelegen. Der Angeklagte 1 habe an der Waffe rumgespielt, aber es seien keine Schüsse rausgekommen. Noch als sie auf dem Boden gewesen seien, habe 1 versucht, auch ... abzuschießen; er selbst, der Nebenkläger ..., sei da einfach stehengeblieben. Der Angeklagte 1 sei als erster wieder aufgestanden und habe erst mal um sich geschossen, vier- oder fünfmal. Mit dem letzten Schuss habe der Angeklagte 1 den Nebenkläger ... ins Bein getroffen. Mehrere Schüsse seien in die Menge gegangen. Insgesamt habe ... drei, vier Schüsse wahrgenommen. Zwei Schüsse hätten ihm selbst gegolten, einer habe den Nebenkläger ... getroffen. Wahrscheinlich habe der Angeklagte 1 noch zwei-, drei-, viermal wild um sich geschossen, "in Autos und in die Menge und alles". Als der Nebenkläger ... das gesehen habe, habe er geschrien: "Leg deine Waffe weg, hört auf!" Da habe 1 noch mal in Richtung seines Kopfes geschossen. Der Nebenkläger habe den Wind gespürt, das sei links von seinem Kopf gewesen. Der Angeklagte 1 habe ihm da in die Augen gelacht, aus zwei, drei Metern Entfernung. Es habe geknallt, und es seien richtig heftige Funken aus der Waffe rausgekommen. Es könne sein, dass jemand gerufen habe: "Das ist ja Schreckschuss!" Der Nebenkläger ... habe selbst angenommen, das sei eine Schreckschuss- oder Gaspistole. Dass es sich um eine echte Waffe gehandelt habe, sei ihm erst klargeworden, als es geheißen habe, der Nebenkläger ... sei angeschossen worden, und es solle ein Krankenwagen gerufen werden. Das habe wohl ... gerufen. Der Angeklagte 1 habe anscheinend gehört, wie jemand etwas von "Schreckschuss" gerufen habe, jedenfalls habe er gesagt: "Haha, Schreckschuss, denkste, ich hab' ne Schreckschuss?" Da habe sich der Nebenkläger ... umgedreht und sei weg. Dann habe der Angeklagte 1 noch mal hinter ihm her geschossen, unter dem Arm des Nebenklägers hindurch. Er habe gespürt, dass es sehr knapp gewesen sei, weil es gebrannt habe. Das sei am linken Ellenbogen gewesen. Er habe sich nach dem Schuss in Richtung seines Kopfes umgedreht und sei weggelaufen. Er habe sich hinter einem Gebäude versteckt und dann noch geschaut, was die Angeklagten machten. Diese hätten rumgeschrien: "Warum versteckt ihr euch, kommt alle aus euren Löchern, wir bringen euch um!" Der Angeklagte 1 habe dann noch völlig fremden Leuten, die der Nebenkläger selbst nicht gekannt habe, die Waffe an den Schädel gedrückt und geschrien: "Wollt ihr auch alle sterben?" Dann seien sie blitzschnell ins Auto eingestiegen und davongefahren. Die vier seien mit dem Auto erst noch mal auf das Schulgelände, um ... und ... zu verfolgen. E) Insbesondere die Ubereinstimmung der Angaben der Zeugen ... und ... im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Vernehmungen mit der Einlassung der Angeklagten, überzeugt die Kammer davon, dass sich das Geschehen am 04.06.2021 so zugetragen hat wie festgestellt. Denn diese Angaben erfolgten zu einem Zeitpunkt, zu dem die Tat erst wenige Stunden zurücklag und die Erinnerung daher erfahrungsgemäß am deutlichsten und detailliertesten gewesen sein muss. dd) In Einklang zu bringen sind diese Angaben ferner im Wesentlichen mit dem, was die Zeugen ..., ..., ... und ... unmittelbar nach der Tat bzw. wenige Tage später bei der Polizei bekundet haben, soweit deren Aussagen ergiebig waren. a) Der Zeuge ... gab bei seiner polizeilichen Vernehmung unmittelbar nach der Tat am 05.06.2021 an, der schwarze ... sei so gegen 22.30 Uhr vorgefahren. Nach Eintreffen des ...s seien drei Personen direkt ausgestiegen, der Fahrer zunächst nicht. Der Zeuge ... habe auf die Fahrerseite geschaut, aus etwa sechs bis sieben Metern Entfernung. Der Fahrer sei kurz darauf ausgestiegen und habe erst noch was an der Tür gemacht. Dann hätten alle direkt die Waffe gesehen, die in seiner Hand gewesen sei. Der Fahrer sei der Angeklagte 1 gewesen. Es sei alles sehr schnell gegangen. 1 habe direkt die Waffe gezielt auf Köpfe gerichtet, der Zeuge glaube, auf eine Gruppe aus drei Personen. Danach habe es eine Rangelei zwischen der Drei-Personen-Gruppe sowie den Leuten aus dem Auto gegeben. Dann sei der Schuss gefallen, nachdem der Angeklagte 1 auf einen Kopf gezielt habe. Wessen Kopf das gewesen sei, wisse der Zeuge nicht. Jemand habe gerufen: "Ah, Platzpatronen!" Er selbst — der Zeuge ... — sei nun weggerannt. Im Wegrennen habe der Zeuge ca. fünf bis sechs weitere Schosse gehört. Dann habe er den Nebenkläger ... auf dem Boden liegen sehen. "Die" hätten noch andere Leute mit der Waffe bedroht und sie auch den anderen Leuten an den Kopf gehalten. Gesehen habe der Zeuge ..., dass der … die Waffe an den Kopf gehalten bekommen habe. Welchen anderen Personen das außerdem passiert sei, wisse er nicht. Alle seien weggerannt. "Die" hätten dann noch geschrien: "Wo seid ihr Fotzen?" Während der Zeuge ... den Berg hochgerannt sei, seien "die" in ihr Auto gestiegen und weggefahren. Als er sie vorbeifahren gesehen habe, sei der Zeuge zu dem Nebenkläger ... gegangen und habe bei dem Anlegen eines Druckverbands geholfen. ß) Der Zeuge ... bekundete bei seiner polizeilichen Vernehmung am 09.06.2021, dass er sich bei einem Campingstuhlkreis in der Nähe des Autos von … befunden habe, als das Fahrzeug mit den zwei Angeklagten und den beiden früheren Mitbeschuldigten eingetroffen sei. Der ... sei mit 70 bis 80 km/h herangefahren und habe ein bis zwei Meter von den Stühlen entfernt angehalten. Zuerst sei der Beifahrer, der Angeklagte 2, ausgestiegen und direkt auf den Zeugen ... zugegangen. Ob 2 dabei etwas gesagt habe, habe der Zeuge ... — der etwa zehn Meter entfernt gestanden habe — nicht gehört. Der Angeklagte 2 habe seinen Kopf nur wenige Zentimeter vor dem des Zeugen ... gehabt, weshalb dieser dem Angeklagten 2 einen Faustschlag gegen den Kopf versetzt habe. Daraufhin sei der Angeklagte 1 mit einer Pistole auf den Zeugen ..., den Nebenkläger ... und den Zeugen ... zugegangen und habe seine Pistole durchgeladen. Der Angeklagte 1 habe die Waffe in Höhe der Köpfe bzw. Oberkörper der drei gehalten. Dann seien zwei oder drei Leute auf 1 zugegangen, vermutlich, um ihm die Waffe zu entreißen. Der Angeklagte 1 habe gerufen: "Haut mir nicht gegen die Schläfe!" Dann habe er drei- oder viermal geschossen. Der Zeuge ... sei hinter dem Auto von ...in Deckung gegangen und habe ab da nichts mehr gesehen. Alle vier Autoinsassen hätten auf ihn gewirkt, als hätten sie unter Drogen- bzw. Alkoholeinfluss gestanden. Teilweise hätten sie sich wie Freaks verhalten. Später habe der Angeklagte 1 zum Beispiel gerufen: "Jetzt krieg' ich dich! Jetzt fick' ich dich!" Das sei wie im Film gewesen, wenn da ein Geisteskranker rumlaufe und solche Sachen mache. y) Der Zeuge ... berichtete bei seiner polizeilichen Vernehmung am 07.06.2021, dass, als er schon eine Weile auf dem Schulgelände gewesen sei und auf dem Parkplatz gesessen habe, auf einmal ein schwarzer ... mit … Kennzeichen gekommen sei. Der Beifahrer sei ausgestiegen und habe geschrien: "Ihr seid jetzt dran, ich bringe euch um!" oder "Ich fick' euch!" oder so was. Kurze Zeit später sei der Fahrer ausgestiegen, quasi direkt neben dem Zeugen. Der Fahrer habe eine Neun-Millimeter-Waffe in der Hand gehabt. Der — waffensachkundige — Zeuge habe gehört, wie der Mann mit der Pistole diese durchgeladen habe. Der Fahrer habe erst mal so mit der Waffe rumgefuchtelt, dann aber auch einem Mann an den Kopf gehalten. Der Zeuge ... sei nun direkt zu dem Fahrer hin und habe an die Waffe gegriffen, dann hätten "die so hin- und hergerungen". Der Zeuge ... habe die Waffe mit seinen Händen fixiert, wie im Film; aber dann habe einer aus dem Auto ihn von hinten gepackt. Der mit der Waffe habe noch kurz auf den Zeugen ... gezielt, ebenfalls auf Kopfhöhe. Dann seien die ersten zwei Schüsse gefallen, mit extremem Funkensprung. Der Zeuge ... habe daraufhin angenommen, es sei eine Schreckschusswaffe. Jemand- anderes habe geschrien: "Der hat eh' nur Platzpatronen!" Auf einmal habe ... jedoch am Boden gelegen, und der Zeuge ... habe gesehen, wie der Fahrer die Waffe noch auf den am Boden Liegenden gerichtet habe. Später habe er erfahren, dass von hinten ein Einschussloch gewesen sei. Der Nebenkläger ... habe sich hinter das Auto gerettet. Auf einmal sei er aufgesprungen und hoch zu einem Hartplatz geflohen. Insgesamt habe der Zeuge ... vier Schüsse gehört. Zwei, die mit den Funken, habe er gesehen, den dritten, funkenlosen, auch. Den vierten habe der Zeuge nicht "mitbekommen". Im Nachhinein habe der Zeuge erfahren, dass es noch mehr Schüsse gegeben habe als von ihm wahrgenommen — seine Vermutung sei, dass das bei dem Gerangel passiert sei. Der dritte Schuss sei auf den Oberkörper einer Person gerichtet gewesen, als ... auf dem Boden gelegen habe. ... habe links gelegen, rechts habe die Person gestanden. Der Fahrer sei ihm nicht ganz nüchtern vorgekommen. b) Der Zeuge ... gab bei seiner polizeilichen Vernehmung unmittelbar nach der Tat am 05.06.2021 an, dass am Anfang ... und ... in einem schwarzen ... dagewesen und später mit den Angeklagte 2 und 1 in einem ... wiedergekommen seien. Der schwarze ... sei gegen 22.20 Uhr vorgefahren. Der Zeuge habe sich umgedreht, als es laut geworden sei. Der Angeklagte 1 habe beim Aussteigen aus dem ... laut geschrien und eine Waffe in der Hand gehabt. Der Zeuge ... habe den Leuten zugerufen: "Haut ab, haut ab!" Währenddessen hätten die anderen versucht, dem Angeklagten 1 die Waffe abzunehmen. Es habe ein wildes Gerangel gegeben; alle vier seien da schon aus dem Auto draußen gewesen. Es seien Worte gefallen wie: "Ihr Fotzen! Und, habt ihr jetzt immer noch Eier?" Dann habe der Angeklagte 1 das erste Mal geschossen. Danach sei ein zweiter Schuss gefallen. Der Zeuge ... habe nur gesehen, wie ... sich auf dem Boden weggezogen habe. Der Schuss auf ... sei aus maximal fünf Metern Entfernung erfolgt. Die Waffe sei noch auf jemand anderen gerichtet worden, aber der Zeuge ... habe nicht sehen können, auf wen. Er habe den Angeklagten 1 aber im Blick gehabt. 1 habe die Waffe in der Hand gehabt und mehrmals geschossen. Der Angeklagte 1 habe aus 2,50 m Entfernung auf eine andere Person geschossen, jedoch nicht getroffen. Der Zeuge ... habe sich noch gedacht, da könne man doch gar nicht vorbeischießen. Die Person sei aber nicht getroffen worden, sondern weggerannt. Dann hätten sich alle etwas verteilt. ... sei in Richtung Sportplatz gerannt, nachdem er getroffen worden sei. Die vier aus dem Auto hätten gerufen: "Kommt doch her! Guckt doch, wie ihr wegrennt!" Aus für ihn selbst unerklärlichen Gründen sei der Zeuge ... tatsächlich zu ihnen hin, und zwar um seine Tasche zu holen, die dort noch gestanden habe. Er habe an einer Ecke geschaut, ob ... noch daliege, er sei aber nicht mehr dagewesen. Dann sei der Zeuge zur Straße gegangen, wo auch andere Jungs gestanden hätten. Der Angeklagte 1 sei dann in ihre Richtung gelaufen und habe jemandem noch mal aus einem halben Meter Entfernung die Waffe Richtung Gesicht gehalten sowie gefragt: "Habt ihr jetzt genug, oder wollt ihr noch mehr?" Er habe auch noch kurz, eine Sekunde vielleicht, in Richtung des Zeugen ... gezielt. ... habe die ganze Zeit schon geschrien: "Komm, wir müssen abhauen, die Bullen kommen!" Irgendwann seien die dann ins Auto eingestiegen und mit Vollgas weg. Der Angeklagte 1 habe zwischenzeitlich auch in die Luft geschossen. Das seien drei oder vier Schüsse gewesen. Der Zeuge ... habe versucht, dem Angeklagten 1 die Waffe abzunehmen. ee) Die Kammer ist hiernach von der Wahrhaftigkeit der Geständnisse beider Angeklagten überzeugt. a) Die Nebenkläger ... und ... sowie die Zeugen ..., ..., …, …, ..., ... und ... haben übereinstimmend die Angaben der Angeklagten zu dem unter Nr. II Ziff. 2 lit, a) festgestellten, von dem Angeklagten 2 eingeräumten Sachverhalt bestätigt (d. h. die Bedrohung durch den Angeklagten 2). ß) Übereinstimmend bestätigt haben die Nebenkläger ferner in Einklang mit den Zeugen ..., ..., … und ..., dass der Angeklagte 1 anschließend aus dem Fahrzeug ausstieg, wobei er eine Schusswaffe in den Händen hielt und damit den Nebenkläger ... mit der Schusswaffe jedenfalls bedrohte (Feststellungen unter Nr. II Ziff. 2 lit. b) aa). Soweit der Zeuge ... diese Ereignisse zeitlich abweichend — nämlich erst nach der Rangelei zwischen dem Angeklagten 1 und dem Zeugen ... — eingeordnet hat, ist die Kammer aufgrund der im Übrigen übereinstimmenden Angaben der zuvor genannten Zeugen sowie der Einlassung der Angeklagten 1 davon überzeugt, dass die Bedrohung des Nebenklägers ... vor der Rangelei um die Waffe stattgefunden hat, zumal die genannten übrigen Zeugen nachvollziehbar erklärt haben, die Bedrohung des Nebenklägers ... sei gerade Grund der Rangelei um die Waffe gewesen. y) Was die Feststellungen unter Nr. II. Ziff. 2 lit. b) bb) betrifft, haben die Nebenkläger und die Zeugen ..., ..., …, ..., ..., ... und ... übereinstimmend die Rangelei des Angeklagten 1 mit dem Zeugen ... um die Waffe geschildert, die Zeugen ..., ..., ... und der Nebenkläger ... darüber hinaus glaubhaft, dass sich auch der Zeuge ... an der Rangelei um die Waffe beteiligt habe. Ebenfalls stimmten die Angaben der Zeugen ..., ...,... und ... darin überein, dass jedenfalls der Zeuge ... während dieser Rangelei zwischenzeitlich die Hand an der Waffe des Angeklagten 1 hatte. Übereinstimmend mit dem Angeklagten 1 haben ferner die Zeugen ..., ... und ... sowie der Nebenkläger ... angegeben, dass der Angeklagte 1 in dem Moment, als er wieder die Kontrolle über die Waffe erhalten hatte, versucht habe, Schüsse aus dieser abzugeben, was aber zunächst nicht funktioniert habe. Soweit der Nebenkläger ... diese Ladehemmungen der Waffe zeitlich anders verortet hat, nämlich nachdem er selbst getroffen worden sei, ist die Kammer angesichts des übereinstimmenden Inhalts aller anderen Angaben davon überzeugt, dass der Schuss auf den Nebenkläger ... erst nach Ende der Rangelei erfolgt ist. Dafür, dass gerade der Nebenkläger ... die Geschehensabfolge zeitlich nicht mehr korrekt erinnert, gibt es im Übrigen einen einleuchtenden Grund, da er bei dem Vorfall als einziger schwer verletzt wurde und sein Erinnerungsvermögen infolge des damaligen Schocks beeinträchtigt gewesen sein mag. Dass die Schusswaffe nach diesen Ladehemmungen wieder funktionierte, folgt aus den übereinstimmenden Angaben des Zeugen ... und des Nebenklägers ... sowie insbesondere daraus, dass es dem Angeklagten 1 zeitlich anschließend gelang, den Schuss auf den Nebenkläger ... abzugeben. b) Schließlich haben die Nebenkläger und die Zeugen ..., ..., …, ..., ..., ... und ... übereinstimmend den Schuss auf den Oberschenkel des Nebenklägers ... sowie dessen Verletzung geschildert, wobei dieser Sachverhalt — neben der entsprechenden geständigen Einlassung des Angeklagten 1 — zudem durch die Lichtbilder von den Verletzungen des Nebenklägers ... (Band Ia, BI. 17 ff. d. A.) und die Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständigen … bestätigt wird. Soweit die Nebenkläger und die Zeugen angegeben haben, der Nebenkläger ... sei von hinten in den Oberschenkel getroffen worden, ist dem nicht zu folgen. Zur Überzeugung der Kammer ergibt sich vielmehr aus dem rechtsmedizinischen Gutachten der Sachverständigen …, dass der Schuss den Nebenkläger ... von vorne traf. Die Sachverständige hat in ihrem mündlichen Gutachten überzeugend ausgeführt, dass auf den zeitnah nach dem Vorfall entstandenen Lichtbildern der Vorderseite des Oberschenkels typische Einschussmerkmale zu erkennen seien, nämlich ein runder Hautdefekt (fehlende Epidermis), umgeben von grauschwarzen Abstreifungen; dagegen seien an der Rückseite des Oberschenkels typische Ausschussmerkmale zu erkennen wie unregelmäßige, adaptierbare Wundränder. Vor diesem Hintergrund müsse das Geschoss auf der Vorderseite des Oberschenkels ein- und auf der Rückseite ausgetreten sein. Abgesehen davon gab der Nebenkläger ... selbst an, ursprünglich von einem Vordertreffer ausgegangen zu sein und lediglich aufgrund des Blutaustritts hinten später vermutet zu haben, er sei von rückwärts angeschossen worden. Weiter stimmten die Angaben der Nebenkläger sowie der übrigen Zeugen dahin überein, dass der Nebenkläger ..., nachdem er getroffen und hingefallen war, wieder aufstand und sich hinter einen Pkw begab, der Angeklagte 1 aber nicht weiter auf ihn schoss. Abweichungen ergaben sich insoweit, als einige Zeugen bekundeten, der Nebenkläger ... habe sich gleich nach seinem Sturz hinter einem Auto in Sicherheit gebracht, während ... selbst schilderte, zwar infolge des Schusses zu Boden gegangen zu sein, seine Verletzung zunächst aber gar nicht als solche bemerkt zu haben. Er habe sich sehr schnell wieder aufgerichtet und sei dort stehengeblieben, bis er gemerkt habe, sich nicht mehr gut aufrechthalten zu können. Erst dann habe er sich hinter dem Auto versteckt. Zugunsten des Angeklagten 1 geht die Kammer davon aus, dass diese Angaben des Nebenklägers ... zutreffend sind; zumindest lässt sich dies nicht widerlegen. c) Ebenfalls nicht zu widerlegen war deshalb, dass der Angeklagte 1 in der Zeit unmittelbar nach dem Schuss auf den Oberschenkel auf den Nebenkläger ... weitere — lebensbedrohliche — Schüsse hätte abfeuern können, hiervon jedoch absah. Der Angeklagte 1 hat — wie dargestellt — eingeräumt, nach dem Schuss auf den Nebenkläger ... noch mindestens drei weitere Schüsse abgefeuert zu haben, jedoch nicht auf ... . Hiermit decken sich die insoweit übereinstimmenden Angaben der Nebenkläger und der benannten Zeugen, wonach, nachdem der Nebenkläger … getroffen worden war, noch weitere Schüsse gefallen seien, allerdings nicht auf ... gerichtet, sondern insbesondere auf den Pkw des … und den Nebenkläger .... Dies zugrunde gelegt, steht zur Überzeugung der Kammer zunächst fest, dass sich in der Waffe des Angeklagten 1 noch weitere Patronen befanden, als der Nebenkläger ... bereits getroffen war, die der Angeklagte 1 auf den am Boden liegenden bzw. sich fortbewegenden Nebenkläger hätte abfeuern können. Dies steht in Einklang mit dem Gutachten des Bundeskriminalamts vom 04.08.2021, durch das die vier aufgefundenen Patronenhülsen, ein aufgefundenes Geschoss und zwei Patronen, die nicht abgefeuert wurden, untersucht wurden. Danach steht fest, dass der Angeklagte 1 insgesamt (mindestens) vier Schüsse abgefeuert haben muss. Da der Angeklagte 1 aber weitergeschossen hat, nachdem der Nebenkläger bereits im Oberschenkel getroffen war, wäre ihm ein weiterer Schuss auch auf diesen möglich gewesen. Zunächst lag ... unmittelbar vor ihm auf dem Boden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte in diesem Moment eine tödliche Verwundung des Nebenklägers angenommen haben sollte. Erst recht fehlt es hieran in dem unmittelbar folgenden Geschehensabschnitt, als der Nebenkläger sich aufrichtete und gemäß seinen eigenen Angaben zunächst vor dem Angeklagten stehenblieb (in der Annahme, dieser habe lediglich mit einer Platzpatrone auf ihn gefeuert). Selbst als der Nebenkläger sich anschließend entfernte und hinter einem nahegelegenen Pkw versteckte, hätte der Angeklagte noch unschwer erneut auf ihn schießen können. Während keiner dieser Phasen ist es jedoch erneut zu einer Schussabgabe auf den Nebenkläger gekommen. Indizien dafür, dass der Angeklagte von weiteren Schüssen unfreiwillig Abstand genommen hätte, existieren nicht. Dem Angeklagten kann deshalb nicht widerlegt werden, dass er trotz der weiter bestehenden Möglichkeit der Durchführung freiwillig davon Abstand nahm, den Nebenkläger ... mit einem weiteren Schuss tödlich zu treffen. ~) Dass der Angeklagte 1, entsprechend seiner eigenen Einlassung, noch mindestens drei weitere Schüsse abgab, von denen einer den Pkw des Geschädigten ... traf (Feststellungen unter Nr. II Ziff. 2 lit. b) cc), haben der Nebenkläger ... und die Zeugen ... und ... wiederum übereinstimmend bestätigt, weshalb die Kammer die Selbstbezichtigung des Angeklagten 1 auch in diesem Punkt als glaubhaft bewertet. n) Die geständige Einlassung des Angeklagten 1, den Zeugen … im Anschluss daran noch mit der Waffe bedroht zu haben (Feststellungen unter Nr. II Ziff. 2 lit. b dd), deckt sich mit den entsprechenden Angaben der Zeugen …, ... und ... und war deshalb ebenfalls zur Überzeugung der Kammer glaubhaft. 0) Gleiches gilt für das anschließende Auffahren des ... auf das Schulgelände, welches die Nebenkläger und die Zeugen ..., ..., ... und ... übereinstimmend beschrieben haben. ff) Auf den Angaben des Zeugen ... beruhen die Feststellungen der Kammer zu dem Zusammentreffen der Angeklagten mit den früheren Mitbeschuldigten auf dem Gelände des Rewe-Marktes. gg) Die Feststellungen zu den Folgen der Tat für die Nebenkläger ... und ... sowie die Zeugen ... und ... beruhen auf deren vorstehend wiedergegebenen Angaben sowie — was die Verletzungen des Nebenklägers ... betrifft — ergänzend auch auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern Band Ia, BI. 17 ff. d. A., auf der Inaugenscheinnahme der seitens des Nebenklägervertreters Rechtsanwalt … am 05.10.2022 überreichten Lichtbilder von den Verletzungen des Nebenklägers ... (Anlagen zum Protokoll vom 05.10.2022) sowie den entsprechenden Angaben der sachverständigen Zeugin … . hh) Detailliertere Feststellungen zu der verwendeten Waffe waren nicht möglich, da diese nicht aufgefunden wurde und der Angeklagte 1 hierzu keine weitergehenden Angaben gemacht hat. Dass alle Schüsse aus einer Schusswaffe im Kaliber 9 mm abgegeben wurden, hat der Angeklagte 1 eingeräumt und deckt sich mit dem Ergebnis des auszugsweise verlesenen Gutachtens des Bundeskriminalamts vom 04.08.2021 (Band II, BI. 320 ff. d. A.), wonach die vier aufgefundenen Hülsen, die zwei aufgefundenen Patronen und das aufgefundene Geschoss jeweils das Kaliber 9 mm Luger aufwiesen und zu ihrer Verfeuerung vermutlich eine Waffe verwendet wurde, und zwar ein und dieselbe Waffe bei allen Patronen. c) Die Feststellungen zur inneren Tatseite beruhen im Wesentlichen auf den entsprechenden geständigen Einlassungen der Angeklagten. aa) Die Angeklagten haben eingeräumt, sie hätten gewusst und gewollt, dass die Anwesenden ihre Drohungen ernst nehmen würden. Der Angeklagte 1 bekundete darüber hinaus, er habe auf den Nebenkläger ... mit dem Willen geschossen, ihn im Oberschenkel zu treffen. In diesem Zusammenhange hat er darüber hinaus glaubhaft eingeräumt, um die Gefährlichkeit eines Oberschenkelschusses und dessen möglicherweise lebensbedrohlichen Folgen gewusst zu haben. Weiter hat der Angeklagte 1 gestanden, auch die Beschädigung eines fremden Pkw bei einer späteren Schussabgabe gebilligt zu haben. Diese Einlassungen erscheinen uneingeschränkt glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, ihre Richtigkeit zu bezweifeln, liegen nicht vor. bb) Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte 1 bei der Schussabgabe auf den Nebenkläger ... — wie von ihm bekundet — nicht in Tötungsabsicht handelte. Jedoch hat er angegeben, dass ihm die abstrakte Todesgefahr, in die er den Nebenkläger durch den Schuss gebracht hatte, bewusst gewesen sei (s. o.). Die Kammer schließt hieraus, dass der Angeklagte einen tödlichen Ausgang zwar nicht anstrebte, jedoch billigend in Kauf nahm. Denn bei einem Schuss auf den Oberschenkel mit einer scharfen Waffe aus wenigen Metern Entfernung beruhte es nur auf Zufall, ob ein lebenswichtiges Blutgefäß getroffen würde oder nicht; im Übrigen hat der Angeklagte auch nicht etwa bekundet, er habe darauf vertraut, den Nebenkläger nicht lebensgefährlich zu verletzen. Eine solche Bekundung wäre bei Abgabe eines Schusses aus nächster Nähe auch nicht glaubhaft gewesen. cc) Umgekehrt kann die Kammer jedoch nicht ausschließen, dass der Angeklagte 1 nach der Schussabgabe (zutreffend) davon ausging, den Nebenkläger ... tatsächlich nicht tödlich verletzt bzw. in konkrete Lebensgefahr gebracht zu haben, sondern ernsthaft darauf vertraute, dass der Nebenkläger an dem Oberschenkelschuss nicht versterben werde. Denn der Nebenkläger stand gemäß eigenem Bekunden gleich nach dem Beintreffer wieder auf und blieb für mindestens einige Sekunden vor dem Angeklagten stehen, ehe er sich entfernte und hinter einem Pkw versteckte. Bis dahin ging der Nebenkläger selbst noch davon aus, er sei nicht (schwer) verletzt worden — einen Blutaustritt stellte er erst später, in seinem Versteck fest. Auch nach den übereinstimmenden Angaben aller anderen Zeugen vermochten diese zu erkennen, dass der Nebenkläger im Bein getroffen worden war, aber ohne fremde Hilfe wieder aufstehen konnte und sich selbständig entfernte. Keiner der Zeugen gab dagegen an, er sei in diesem Moment davon ausgegangen, dass diese Verletzung den Tod des Nebenklägers zur Folge haben würde. Im Gegenteil ging beispielsweise der Nebenkläger ... sogar jetzt noch davon aus, es sei lediglich mit einer Platzpatrone geschossen worden. Da der Nebenkläger ... zwar verletzt, aber nicht lebensgefährlich verletzt war und weder er selbst noch andere Anwesende davon ausgingen, er könnte an den Folgen des Schusses versterben, lässt sich dem Angeklagten 1 nicht widerlegen, dass auch er nicht annahm, dem Nebenkläger eine tödliche Verwundung zugefügt zu haben. d) Über den Inhalt der geständigen Einlassungen hinaus vermochte die Kammer Feststellungen zum Nachteil der Angeklagten im Wesentlichen nicht zu treffen. Insbesondere steht — abgesehen von einem Fall, hierzu unten — nicht zu ihrer Überzeugung fest, dass der Angeklagte 1 noch weitere Schüsse auf Personen abgegeben bzw. eine solche Schussabgabe versucht hätte. Soweit einzelne Zeugen von derartigen weiteren Schüssen berichtet haben, vermochte die Kammer diesen Aussagen überwiegend nicht zu folgen. Der Nebenkläger ... sowie die Zeugen ... und ... wurden zweimal polizeilich vernommen. Eine erste Vernehmung erfolgte unmittelbar nach der Tat am 05.06.2021; hierbei erwähnten sie weitere Schüsse oder Schussversuche, mit Ausnahme der festgestellten, nicht. Erstmals im Rahmen ihrer jeweiligen zweiten polizeilichen Vernehmungen, die am 16.06.2021 bzw. am 17.06.2021 stattfanden, wurde von weiteren Schüssen bzw. Schussversuchen des Angeklagten 1 berichtet. An die richterliche Überzeugungsbildung ist zwar nicht der Anspruch absoluter Gewissheit zu stellen. Wohl aber muss eine Tatsache unter Anlegung eines für das praktische Leben brauchbaren Grades an Gewissheit im Sinne einer persönlichen Gewissheit als erwiesen angesehen werden können, die verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. nur BGHSt 10, 208, 209). Das ist hier im Hinblick auf die dem Angeklagten 1 durch die Nebenkläger und die Zeugen zur Last gelegten Handlungen — soweit sie über die festgestellten hinausgehen — nicht der Fall. Hierbei hat die Kammer die in der Hauptverhandlung erfolgten Aussagen eingehend gewürdigt und — insbesondere zum Zwecke der Konstanzprüfung — mit den Inhalten früherer Vernehmungen derselben Zeugen verglichen. Insoweit stand ein umfangreiches Vergleichsmaterial zur Verfügung, da mehrere Zeugen zweimal von der Polizei vernommen worden sind. Lediglich die Nebenkläger ... und die Zeugen …, …, ..., ..., ... und ... wurden nur einmal polizeilich vernommen, wobei die Vernehmungen der Zeugen ... und ... am 05.06.2021 und die Vernehmung des Zeugen ... am 09.06.2021 erfolgten, die Vernehmungen des Nebenklägers ... und der Zeugen … und ... dagegen erst knapp zwei Wochen nach der Tat — nämlich am 16.06.2021 bzw. 17.06.2021 — stattfanden. Im Einzelnen: aa) Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte 1 zu Beginn des Konflikts den Nebenkläger ... mit der Schusswaffe nicht nur bedrohte, sondern auch einen oder mehrere Schüsse in dessen Richtung abgegeben hätte. a) Der Nebenkläger ... hat von einer versuchten Schussabgabe auf ihn während dieser Phase des Geschehens bei seiner polizeilichen Vernehmung am 16.06.2021 nichts berichtet. Vielmehr sagte er aus, dass der Angeklagte 1 — nachdem dieser aus dem Auto ausgestiegen sei — eine Waffe aus einer Tüte genommen und die Tüte im Aussteigen zurück ins Auto geworfen habe. 1 sei dann sofort auf ... zugekommen, habe ihn festgehalten, ihm die Waffe auf die Stirn zwischen die Augen gedrückt und gefragt: "Wo willst du hinlaufen?" Der Nebenkläger habe geantwortet: "Ich weiß nicht mal, was hier los ist; lass mich in Ruhe!" Der Angeklagte habe gelacht und gesagt: "Na, was hast'n du jetzt vor, willst du dich jetzt auch einmischen?" Er, ..., habe geantwortet: "Nein, ich wollte nur gucken." Der Angeklagte habe sehr betrunken gewirkt und auch Sachen geschrien wie: "Ich werde euch alle umbringen" und dabei gelacht. Dann seien die Zeugen ... und ... dazu gekommen und hätten den Angeklagten 1 geschubst oder versucht, ihm die Waffe abzunehmen, er, ..., sei einfach stehengeblieben. Davon, dass der Angeklagte 1 die Waffe in diesem Zusammenhang, also während er den Nebenkläger bedrohte, auch betätigt habe, hat der Nebenkläger ... in seiner polizeilichen Vernehmung nichts berichtet. Erstmals in der Hauptverhandlung hat der Nebenkläger ..., abweichend von dem Vorstehenden, einen Schussversuch angegeben. Vor der Kammer sagte er aus, der Angeklagte 1 habe ihm zu Beginn des Geschehens die Waffe aus einem Abstand von eineinhalb Metern vor den Kopf gehalten (möglicherweise habe er sie auch aufgesetzt) und gesagt: "Ich werde dich jetzt ficken!" Dann sei der Zeuge ... gekommen, habe die Hand 1s mit der Waffe ergriffen und sie weggedrückt. In diesem Augenblick sei ein Schuss losgegangen, der seinen — ...' — Kopf nur um Zentimeter verfehlt habe. Dabei habe er eine gelbe Flamme aus der Waffe kommen sehen. Der Angeklagte 1 und der Zeuge ... seien dann zu Boden gegangen. Der Zeuge wurde danach befragt, weshalb er von diesem eindrücklichen Geschehen bei seiner polizeilichen Vernehmung, die nur ca. zwei Wochen nach den Ereignissen stattfand, nichts berichtet habe. Eine Erklärung vermochte er hierfür nicht zu geben. ß) Der Zeuge ... hat eine derartige Schussabgabe gegen den Nebenkläger ... im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung vom 05.06.2021 ebenfalls nicht bekundet. Zu den Ereignissen zu Beginn des Geschehens sagte er vielmehr aus, dass 1 nach dem Aussteigen die Waffe geladen und sie jemandem (wem, wisse er nicht) an den Kopf gehalten habe. Der Zeuge ... sei hingerannt, habe den Angeklagten 1 von hinten in den Schwitzkasten genommen, der Zeuge ... habe ihm geholfen. Beide hätten versucht, dem Angeklagten 1 die Waffe abzunehmen, dann sei es zu einem Gerangel zwischen ihm, den Angeklagten und deren Begleitern gekommen, in dessen Folge er und der Angeklagte 1 zu Boden gestürzt seien. Dann sei 1 aufgestanden und habe direkt angefangen, loszuschießen, wobei die erste Kugel entweder danebengegangen sei oder aber den Nebenkläger ... getroffen habe. In seiner polizeilichen Vernehmung am 16.06.2021 hat der Zeuge ... dagegen angegeben, der Angeklagte 1 habe nach dem Aussteigen sofort die Waffe dem Nebenkläger ... an den Kopf gehalten. ... habe dabei direkt am Auto gestanden. Der Angeklagte habe ... mit der linken Hand am Nacken, an der Schulter oder am Kragen gepackt und mit der rechten Hand die Waffe auf dessen Stirn gerichtet. Als der Zeuge ... das gesehen habe, sei er zusammen mit ... losgerannt. Gemeinsam hätten sie versucht, dem Angeklagten 1 die Waffe aus der Hand zu nehmen. Der Zeuge habe den Angeklagten am Hals packen wollen und ihn in den Schwitzkasten genommen. ... habe versucht, dem Angeklagten die Waffe abzunehmen und dessen Arm nach links gedrückt. "Laut den Angaben des Zeugen ..." solle sich hierbei ein Schuss gelöst haben. Bei keiner seiner polizeilichen Vernehmungen hat der Zeuge ... also ausgesagt, in dieser Phase des Geschehens einen Schussversuch auf den Nebenkläger ... beobachtet zu haben. Im Gegenteil ergibt sich aus seiner zweiten Aussage explizit, dass er von einem solchen Schussversuch lediglich im Nachhinein berichtet bekommen habe. Abweichend hiervon erklärte der Zeuge ... dann - erstmals — in der Hauptverhandlung, er selbst habe im Zusammenhang mit der Bedrohung des Nebenklägers ... während der Rangelei auch einen Schuss auf diesen wahrgenommen. Er schilderte die Situation nunmehr so, dass der Angeklagte 1 seine Waffe dem Nebenkläger ... an den Kopf gehalten habe und er, ..., zusammen mit ... daraufhin auf 1 zugegangen sei, um diesem die Waffe abzunehmen. Der Zeuge ... habe hinter dem Angeklagten 1 gestanden und die Waffe in der Hand des Angeklagten an deren Lauf zu fassen bekommen. Dadurch habe er sie wegdrücken können. Dann sei der erste Schuss gefallen, der aber an dem Kopf des Nebenklägers ... vorbeigegangen sei. Auch der Zeuge ... konnte für diese Abweichungen von Aussage zu Aussage keine Erklärung anbieten. y) Der Zeuge ... hat in seiner ersten polizeilichen Vernehmung am 05.06.2021 zu diesem Teil des Geschehens ebenfalls lediglich bekundet, der Angeklagte 1 habe nach dem Verlassen des Fahrzeugs jemandem "aus unserer Gruppe" (wem, wisse der Zeuge nicht) die Waffe an den Kopf gehalten. Der Angeklagte 1 habe auch etwas geschrien — was das gewesen sei, habe der Zeuge aber nicht verstanden. Er, ..., sei sofort hingerannt, um dem Angeklagten 1 die Waffe wegzureißen. ... sei hinzugekommen und habe das Gleiche getan. Sie hätten dem Angeklagten 1 die Waffe jedoch nicht entreißen können. Auch in seiner zweiten polizeilichen Vernehmung am 16.06.2021 schilderte der Zeuge ... diesen Geschehenskomplex, ohne einen Schuss auf den Nebenkläger ... zu erwähnen. Vielmehr gab er an, der Angeklagte 1 habe die Pistole wohl mit der rechten Hand dem Nebenkläger ... mit einem Abstand von etwa 50 cm vor den Kopf gehalten und dabei gelacht. Er, ..., sei direkt zur Waffe gerannt und habe versucht, den Angeklagten 1 vom Schießen abzuhalten, weil es so ausgesehen habe, als ob er den Nebenkläger ... hinrichten wolle. ... sei mit ihm zu dem Angeklagten 1 gerannt. Der Zeuge ... habe versucht, die Hand des Angeklagten 1 zu packen und sie von ... wegzuziehen; ... habe den Angeklagten dabei irgendwie von hinten gepackt. Da der (damalige) Beschuldigte ... sich eingemischt habe, sei es nicht gelungen, 1 die Waffe abzunehmen, vielmehr seien sie alle vier auf den Boden gefallen. Erstmals in der Hauptverhandlung behauptete der Zeuge ..., in dieser Situation auch einen Schussversuch wahrgenommen zu haben. Er gab an, der Angeklagte 1 habe dem Nebenkläger ... die Waffe weniger Zentimeter vor den Kopf gehalten. Daraufhin habe der Nebenkläger ... gesagt, 1 solle die Schreckschusspistole wegnehmen, worauf der Angeklagte 1 erwidert habe: "Schreckschuss, ja?" Dann habe er auf ... geschossen, wobei viele Funken aus der Waffe gekommen seien. Dieser Schuss habe den Kopf des Nebenklägers nur deshalb verfehlt, weil der Zeuge ... gemeinsam mit ... den Arm des Angeklagten 1 weggezogen habe, wobei er, der Zeuge ..., seine Hand am Lauf der Waffe gehabt und sich hierdurch eine Brandverletzung zwischen Daumen und Zeigefinger zugezogen habe. Eine Erklärung dafür, weshalb er dieses prägnante Geschehen — das sogar mit einer Verletzung einhergegangen sein soll, die bei der ersten polizeilichen Vernehmung noch zu sehen hätte sein müssen — bei seinen Aussagen vom Juni 2021 unerwähnt ließ, konnte auch der Zeuge ... nicht benennen. b) Der Zeuge … dagegen hat bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 17.06.2021 angegeben, dass es nach Beginn der Rangelei zwischen zwei Personen und dem Angeklagten 1 um die Waffe einen ersten Schuss gegeben habe. Danach sei es erst mal "ein bisschen still" geworden. Der Angeklagte 1 habe "ein bisschen geschrien" und geschossen, wohin genau, habe der Zeuge aber nicht gesehen. Das sei in Richtung von jemandes Kopf gegangen. "Die" seien dann weggerannt. Die Aussage des Zeugen … in der Hauptverhandlung wich von diesen Angaben indes in mehreren Details ab. Insbesondere konnte er die bedrohte Person nunmehr namentlich benennen und führte auch sonst neue Einzelheiten an. So schilderte der Zeuge, der Angeklagte 1 habe nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug dem Nebenkläger ... aus einer Distanz von etwas über einem Meter die Waffe vor den Kopf gehalten. Es hätten dann inklusive 1 und ... etwa drei Personen um die Waffe gerangelt und nach diesem Gerangel habe der Angeklagte 1 drei bis vier Schüsse in Richtung ...' Kopf abgegeben, ihn aber immer verfehlt. Dann sei der Nebenkläger ... weggelaufen. c) Der Zeuge ... schilderte den betreffenden Teil des Geschehens in seiner polizeilichen Vernehmung am 05.06.2021 wie folgt: Der Angeklagte 1 habe nach Verlassen des Fahrzeugs direkt die Waffe gezielt auf Köpfe gerichtet, er glaube, auf eine Gruppe aus drei Personen. Dann habe es eine Rangelei zwischen der Drei-Personen-Gruppe sowie den Leuten aus dem Auto gegeben. Es sei nun ein Schuss gefallen, nachdem der Angeklagte 1 auf einen Kopf gezielt habe. Wessen Kopf das gewesen sei, wisse der Zeuge nicht. Jemand habe gerufen: "Ah, Platzpatronen!" In der Hauptverhandlung hat der Zeuge ... zu dem vorgenannten Geschehens-komplex bekundet, es sei zu einer Rangelei mit einer weiteren Personengruppe gekommen. Genaues habe der Zeuge allerdings nicht sehen können, da er sich zehn bis 15 Meter von dem ... entfernt befunden habe. Die Rangelei habe sich zwischen den vier Personen aus dem ... und drei anderen Leuten (..., ... und ... oder ...) entwickelt. Der Angeklagte 1 habe mit der Waffe auf diese andere Personengruppe gezielt. Es habe gedauert, bis 'die ersten Schüsse gefallen seien. Nach seiner Erinnerung sei der erste Schuss in Richtung des Kopfes einer Person abgefeuert worden. Dass der Nebenkläger ... diese Person gewesen sei, habe er allerdings nur aus späteren Gesprächen mit anderen schließen können. Dieser Schussversuch sei Auslöser der anschließenden Rangelei gewesen. i;) Der Nebenkläger ... erwähnte in seiner polizeilichen Vernehmung am 05.06.2021, die nach einer halben Stunde wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Nebenklägers abgebrochen werden musste, einen Schussversuch auf ... nicht; dieser Befund erlaubt allerdings keine weitergehenden Schlüsse, da die Vernehmung wegen erheblicher Schmerzen des Nebenklägers frühzeitig abgebrochen werden musste. In seiner ausführlichen zweiten polizeilichen Vernehmung vom 17.06.2021 ließ der Nebenkläger ein solches Geschehen aber wiederum unerwähnt. Vielmehr gab er an, dass die Auseinandersetzung sich hinter ihm abgespielt habe — dann sei er selbst auch schon von hinten angeschossen worden. Erst nach seiner Verletzung habe er gesehen, wie der Zeuge ... mit dem Angeklagten 1 gerangelt habe. In der Hauptverhandlung bekundete der Nebenkläger ... dagegen, eine Schussabgabe zumindest akustisch wahrgenommen zu haben. Als der Angeklagte 1 und der Nebenkläger ... voreinander gestanden hätten, habe er ein Geräusch gehört, wie wenn eine Waffe geladen werde. Er habe auch gesehen, dass die Waffe in Kopfhöhe des ... gehalten worden sei. Dass abgedrückt worden sei, habe er nicht gesehen, allerdings habe er einen Schuss gehört, nachdem der Nebenkläger ... bedroht worden sei. Als er hingeschaut habe, habe die Waffe noch auf ... gezeigt. Er, ..., nehme an, dieser Schuss sei im Auto gelandet. q) Der Zeuge ... äußerte sich in seiner polizeilichen Vernehmung zu dem betreffenden Geschehenskomplex nur unklar: Der Angeklagte 1 sei mit einer Pistole auf die Zeugen ..., ... und ... zugegangen und habe die Pistole durchgeladen. Der Angeklagte habe die Waffe in Höhe der Köpfe bzw. Oberkörper der drei gehalten. Dann seien zwei oder drei Leute auf den Angeklagten 1 zugegangen, vermutlich, um diesem die Waffe zu entreißen. Der Angeklagte 1 habe gerufen: "Haut mir nicht gegen die Schläfe!" Dann habe er drei- oder viermal geschossen. Zu dem Ziel dieser Schüsse machte der Zeuge ... keine Angaben. Auch in der Hauptverhandlung hat der Zeuge ... nur bekundet, der erste Schuss des Angeklagten 1 sei auf die Menschenmenge erfolgt; auf wen konkret gezielt worden sei, wisse er nicht. Er habe allerdings Funken fliegen sehen. Daran, dass auf ... gezielt oder gefeuert worden sei, habe er keine Erinnerung 6) Der Zeuge ... gab bei seiner polizeilichen Vernehmung am 07.06.2021 an, er habe gehört, wie der Fahrer des ... nach dem Verlassen des Fahrzeugs seine Pistole durchgeladen habe. Er habe zunächst mit der Waffe herumgefuchtelt und diese dann einem Mann aus der anderen Personengruppe an den Kopf gehalten. Der Zeuge ... sei direkt zu dem Angeklagten 1 hin und habe an dessen Waffe gegriffen, dann hätten die Beteiligten miteinander gerungen. ... habe die Waffe mit seinen Händen fixiert, aber dann habe der eine von den Typen aus dem Auto ihn von hinten gepackt. Der Angeklagte 1 habe noch kurz auf ... gezielt, auch auf Kopfhöhe. Dann seien die ersten zwei Schüsse gefallen, mit extremem Funkensprung. Auf wen diese Schüsse gerichtet waren, schilderte der Zeuge ... nicht. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge ..., hierzu konkret befragt, bekundet, er habe sich abgewandt, als ... nach der Waffe habe greifen wollen. Dann seien die ersten Schüsse gefallen "in Richtung der Gruppe". Dass der Angeklagte 1 dabei auf eine bestimmte Person gezielt habe, habe er nicht gesehen. i) Der Zeuge ... bekundete in seiner polizeilichen Vernehmung am 05.06.2021 lediglich, es habe ein wildes Gerangel gegeben, als mehrere Personen versucht hätten, dem Angeklagten 1 die Waffe wegzunehmen, dann habe der Angeklagte 1 erstmals geschossen. Es sei anschließend noch ein weiterer Schuss gefallen, der den Nebenkläger ... getroffen haben müsse. In der Hauptverhandlung berichtete der Zeuge ... dagegen nicht mehr von einem Schuss vor dem Schuss auf den Nebenkläger .... K) Der Zeuge ... bekundete in seiner polizeilichen Vernehmung am 17.06.2021, der Angeklagte 1 sei ausgestiegen, habe die Waffe nachgeladen und "jedem" an den Kopf gehalten. Der Zeuge ... habe versucht, dem Angeklagten die Waffe abzunehmen, sei aber durch den Beschuldigten ... von hinten weggezogen worden. Der Angeklagte 1 habe dann wild herumgeschossen. Er habe "jemandem" gegen den Kopf gezielt und abgedrückt. Wer dieses Opfer gewesen sei, wisse der Zeuge ... nicht — er habe das nicht sehen können, da ein Auto im Weg gestanden habe. Sowohl bei dem ersten Schuss in die Menge als auch bei dem zweiten Schuss sei aus der Waffe eine große Flamme herausgekommen. In der Hauptverhandlung gab der Zeuge ... an, es sei aus ein bis eineinhalb Metern Entfernung auf den Kopf von ... geschossen worden, nachdem der Angeklagte 1 auf den Zeugen ... und noch bevor er auf ... geschossen habe. Da seien Funken geflogen, aber es habe keine Stichflamme mehr gegeben. Insgesamt seien es zwei Schüsse auf ... gewesen. Auf Nachfrage und auf Vorhalt der hiervon abweichenden Aussagen Dritter blieb der Zeuge dabei, dass der Schussversuch auf ... erst nach dem auf ... erfolgt sei. Dass er bei der Polizei ausdrücklich bekundet hatte, er habe nicht habe sehen können, auf wen der betreffende Schuss gezielt gewesen sei, führte der Zeuge darauf zurück, dass er damals vielleicht zu "hysterisch" gewesen sei. A) Angesichts dieser in wichtigen Einzelheiten voneinander abweichenden und inkons-tanten Aussagen war eine Überzeugungsbildung dahin, der Angeklagte 1 habe im Zusammenhang mit der Bedrohung des Nebenklägers ... die Waffe auch betätigt, ausgeschlossen. Die Kammer zweifelt an einem derartigen Schussversuch vor allem deshalb, weil gerade die unmittelbar an dem Geschehen beteiligten Zeugen erstmals in der Hauptverhandlung von einem derartigen Ereignis berichtet haben. aa) Hätte es eine solche Schussabgabe tatsächlich gegeben, so wäre insbesondere bei dem vermeintlichen Opfer - dem Nebenkläger ... — zu erwarten gewesen, dass diese eindrückliche Situation gerade kurz nach der Tat noch erinnert und geschildert worden wäre. Denn spätestens nach dem Schuss auf ... hätte dem Nebenkläger ... bewusst werden müssen, dass zuvor auch sein Leben unmittelbar bedroht gewesen sei. Dass er gleichwohl bei seiner polizeilichen Vernehmung am 16.06.2021 nur von einer Bedrohung, nicht aber von einer Schussabgabe berichtete, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Ähnliches gilt für die an der Auseinandersetzung direkt beteiligten Zeugen ... und ... . Denn der Zeuge ... schilderte vor der Kammer, dass er seine Hand an der Schusswaffe gehabt habe, unmittelbar bevor sich der Schuss gegen ... gelöst habe. Es ist unglaubhaft, dass ein so prägnantes Geschehen von dem Zeugen bei beiden seiner polizeilichen Vernehmungen nicht erinnert worden wäre, sondern erst über ein Jahr später wieder abrufbar geworden sein sollte. Denn nach dem erwartbaren Gedächtnisgradienten kommt es bei fortschreitendem Zeitablauf zu einem Verblassen der Erinnerung an Einzelheiten, nicht aber zum plötzlichen Auftauchen bis dahin nicht erinnerter origineller Einzelheiten (wie dem beschriebenen Geschehen) Dies trifft in noch stärkerem Maße auf den Zeugen ... zu, da dieser sich im Zuge seines Eingreifens sogar eine Brandverletzung zugezogen haben will, von der er vor der Hauptverhandlung ebenfalls nie berichtet hatte. Abgesehen hiervon stehen seine Angaben auch in Widerspruch zu der Schilderung des Zeugen ..., demzufolge dieser — nicht ... — es gewesen sei, der seine Hand an der Waffe 1s gehabt habe. Keiner der drei Zeugen vermochte zu erklären, weshalb sie die angebliche Schussabgabe auf den Nebenkläger ... im Rahmen ihrer ausführlichen polizeilichen Vernehmungen zunächst unerwähnt ließen bzw. — im Falle des Zeugen ... — sogar ausdrücklich erklärten, eine solche Schussabgabe selbst nicht beobachtet zu haben (sondern insoweit lediglich die Bekundungen eines Dritten wiedergeben zu können). ßß) Ähnliche Diskrepanzen bestehen hinsichtlich der Angaben der Zeugen … und ... . Deren Schilderungen bei der Polizei waren zunächst karg und detailarm und enthielten insbesondere keine Angaben zu der Person, auf die ein erster Schuss erfolgt sein solle. In der Hauptverhandlung bekundeten die Zeugen dagegen, der erste Schuss sei auf den Kopf des Nebenklägers ... abgefeuert worden, wobei der Zeuge … sogar von drei bis vier Schüssen sprach und der Zeuge ... über Funkenflug berichtete, den er seiner anfänglichen Schilderung bei der Polizei ebenfalls unerwähnt gelassen hatte. yy) Auch die Angaben des Nebenklägers ... zu einem Schuss auf den Nebenkläger ... im Zusammenhang mit dieser Bedrohung sind nicht glaubhaft. Es ist nicht erklärbar, dass der Nebenkläger ... im Rahmen seiner zweiten, ausführlichen polizeilichen Vernehmung diesen Schuss gerade nicht wahrgenommen haben wollte, vielmehr angab, das Geschehen habe sich hinter ihm abgespielt, dagegen in der Hauptverhandlung eine konkrete Erinnerung an einen Schuss auf ... aufgrund eigener Wahrnehmung in Anspruch nahm. Diesen Widerspruch vermochte der Zeuge auch nicht aufzulösen. bb) Soweit die weiteren Zeugen Angaben zu diesem Teilgeschehen gemacht haben, waren diese so vage, dass die Kammer auch hierauf ihre Überzeugungsbildung nicht stützen konnte. So vermochte der Zeuge ... zunächst nicht einmal anzugeben, auf wessen Kopf geschossen worden sei, und stützte seine Angaben in der Hauptverhandlung nicht auf eigene Wahrnehmungen, sondern auf Gespräche mit anderen Zeugen. Inwieweit seine Angaben das Ergebnis eigener Wahrnehmung und Erinnerung sind, ließ sich im Nachhinein nicht mehr feststellen. Anhand der unklaren und kargen Angaben der Zeugen ... und ... zu diesem Geschehenskomplex ließ sich ein Schuss auf den Nebenkläger ... in diesem Abschnitt des Geschehens ebenfalls nicht belegen. Der Zeuge, ... schließlich gab in der Hauptverhandlung an, an einen Schuss auf den Nebenkläger ... gar keine Erinnerung zu haben. sc) Die Kammer ist angesichts dieses Befundes davon überzeugt, dass die Angaben der Zeugen in der Hauptverhandlung zu erheblichen Teilen nicht auf eigener Wahrnehmung beruhen und dass deren Erinnerungen durch zahlreiche — von ihnen selbst bekundete — Gespräche untereinander vermischt und verfremdet worden sind. Die Kammer bezweifelt nicht, dass die Zeugen selbst von der Richtigkeit ihrer Angaben überzeugt sind; die gravierenden Inkonstanzen lassen sich aber nur dadurch erklären, dass ihre Schilderungen bezüglich dieses Komplexes nicht wirklichkeitsbasiert sind. p) Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass anhand der Angaben der Zeugen ... und ... zudem nicht ausgeschlossen werden könnte, dass eine Schussabgabe — sollte sie stattgefunden haben — Resultat des Gerangels um die Waffe gewesen wäre, aber nicht auf einer willentlichen Handlung des Angeklagten 1 beruht hätte. bb) Ebenso wenig konnte die Kammer zu ihrer Uberzeugung feststellen, dass der An geklagte 1 im Anschluss an die Rangelei versucht habe, Schüsse auf den Zeugen ... abzugeben. a) Der Zeuge ... selbst erwähnte in seiner polizeilichen Vernehmung am 05.06.2021 derartiges nicht. Er gab vielmehr an, dass es ein Gerangel gegeben habe, nachdem der Angeklagte 1 seine Waffe "jemandem" an den Kopf gehalten habe und ... gemeinsam mit dem Zeugen ... auf 1 zugelaufen sei, um diesem die Waffe abzunehmen. Infolge dieser Auseinandersetzung sei er — der Zeuge ... — zu Boden gestürzt. Dann sei 1 aufgestanden und habe direkt angefangen, loszuschießen. Die erste Kugel habe ... in den Oberschenkel getroffen. Erstmals in seiner polizeilichen Vernehmung am 16.06.2021 bekundete der Zeuge …, selbst Opfer eines Schussversuchs geworden zu sein. Konkret berichtete er, nach der Rangelei zwischen dem Zeugen ... und ihm auf der einen sowie dem Angeklagten 1, 2 und deren Begleitern auf der anderen Seite sei 1 aufgestanden und habe die Waffe durchgeladen. Sodann habe er dem Zeugen ... ins Gesicht schießen wollen. Er habe dies dreimal versucht. Dreimal habe ... es klacken hören, während er in den Lauf der Waffe geschaut habe. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge ... hierzu ähnlich angegeben, nachdem aufgrund der Rangelei alle Beteiligten hingefallen seien, habe der Angeklagte 1 sich aufgesetzt, aus einem Abstand von etwa 50 cm die Waffe vor das Gesicht des Zeugen ... gehalten und dreimal (folgenlos) abgedrückt. Anschließend habe der Angeklagte auf den Nebenkläger ... geschossen. ß) Der Nebenkläger ... hat Schussversuche auf den Zeugen ... im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung am 05.06.2021 nicht erwähnt, ohne dass dem angesichts der Kürze dieser Vernehmung jedoch Bedeutung beizumessen wäre (vgl. o.). Im Rahmen seiner ausführlichen zweiten polizeilichen Vernehmung vom 17.06.2021 hat ... bekundet, er habe — nachdem er selbst von einer Kugel getroffen worden sei — gesehen, dass der Zeuge ... mit dem Angeklagten 1 um die Waffe gerangelt habe. Beide seien zu Boden gestürzt, der Angeklagte 1 habe sich aber schneller wieder aufrappeln können. Der Angeklagte 1 habe dann dem Zeugen ... die Pistole vor das Gesicht gehalten und abgedrückt; es habe "Klack" gemacht, passiert sei aber nichts, es sei "irgendwie steckengeblieben". Auch in der Hauptverhandlung hat der Nebenkläger ... ausgesagt, zunächst selbst von der Kugel getroffen worden zu sein, bevor es zu einer Rangelei zwischen dem Zeugen ... und dem Angeklagten 1 gekommen sei. Nachdem er angeschossen worden sei, sei es (hinter seinem Rücken) zu einem Handgemenge zwischen dem Zeugen ... und dem Angeklagten 1 gekommen, bei dem auch der Zeuge ... versucht habe, dem Angeklagten 1 die Waffe abzunehmen. Kurz darauf habe der Nebenkläger den Zeugen ... auf dem Boden gesehen. Der Angeklagte 1, der sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls am Boden befunden habe, habe aus ein bis zwei Metern Entfernung auf den Oberkörper des ... gezielt und zweimal abgedrückt; er, der Nebenkläger, habe es zweimal klacken gehört. y) Der Zeuge ... bekundete in seiner polizeilichen Vernehmung am 05.06.2021 weder Schüsse noch Schussversuche auf den Zeugen .... Er gab nur an, im Rahmen der Rangelei zwischen ihm und dem Zeugen ... einerseits und dem Angeklagten 1 andererseits habe es zwar mehrere Schüsse gegeben, bevor der Nebenkläger ... im Bein getroffen worden sei; wie genau diese Schüsse gefallen seien, vermochte der Zeuge ... jedoch nicht zu erinnern. Die Waffe sei eben hin- und hergeschwungen, plötzlich habe es "bam, bam, bam" gemacht und dann habe er gesehen, dass ... am Oberschenkel getroffen worden sei. Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung am 16.06.2021 berichtete der Zeuge ... dagegen von einem Versuch des Angeklagten 1, den Zeugen ... "hinzurichten". Bei der Rangelei um die Waffe seien alle zu Boden gestürzt. Es sei dem Angeklagten 1 als Erstem gelungen, wieder aufzustehen. 1 habe sodann versucht, den noch am Boden liegenden Zeugen ... "hinzurichten", indem er die Schusswaffe an dessen Gesicht gehalten und zweimal abgedrückt habe. Die Waffe sei aber nicht losgegangen. Man habe so ein "Klack-Klack" gehört, aber auch, dass kein Schuss abgefeuert worden sei. Der Schlitten sei irgendwie stehengeblieben, und 1 habe hektisch mit der Waffe rumgefuchtelt. Eine Hülse habe sich gelöst und sei herausgeflogen. Dann habe der Angeklagte 1 sich etwas gedreht, auf den Nebenkläger ... geschossen und diesen im Bein getroffen. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge ... übereinstimmend mit seiner letzten polizeilichen Vernehmung bekundet, der Angeklagte 1 sei als Erster wieder vom Boden aufgestanden, der Zeuge ... habe noch auf dem Boden gelegen. Der Angeklagte 1 habe seine Waffe nun in ganz geringem Abstand auf ... gerichtet und zweimal abgedrückt, ohne dass sich tatsächlich ein Schuss gelöst hätte, es habe bloß zweimal geklackt. Dabei habe der Zeuge selbst mit der Armbeuge an 1s Hals gezogen. Dann habe der Angeklagte 1 hektisch nachzuladen versucht. Als der Zeuge ... bemerkt habe, dass eine Hülse herausgeflogen sei, sei er geflohen. b) Der Nebenkläger ... bekundete in seiner (einzigen) polizeilichen Vernehmung am 16.06.2021, vor dem Schuss auf den Nebenkläger ..., als die Beteiligten der Rangelei um die Pistole auf dem Boden gelegen hätten, habe der Angeklagte 1 noch an der Waffe herumgespielt, es seien aber keine Schüsse herausgekommen. Noch als sie auf, dem Boden gewesen seien, habe 1 versucht, ... auch abzuschießen. In der Hauptverhandlung hat der Nebenkläger ... zu dem betreffenden Gesche-henskomplex ebenfalls angegeben, nachdem der Angeklagte 1 und der Zeuge ... zu Boden gegangen seien, habe der Angeklagte von seiner Position am Boden aus auf ... gezielt habe, der noch am Boden gelegen habe. Er habe zwei- oder dreimal abgedrückt, es sei aber keine Kugel aus der Waffe gekommen. Währenddessen habe der Zeuge ... von hinten an dem Angeklagten 1 gezogen. c) Der Zeuge … hat von Schüssen oder Schussversuchen auf den Zeugen ... weder im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung noch in der Hauptverhandlung berichtet. )) Auch der Zeuge ... hat im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 05.06.2021 Schussversuche auf den Zeugen ... nicht beschrieben. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Zeuge ... demgegenüber zwar gemeint, auf den Zeugen ... sei ebenfalls gezielt worden; ob der Angeklagte 1 hierbei die Waffe auch betätigt habe, vermochte der Zeuge dagegen nicht zu anzugeben. n) Der Zeuge ... hat im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 09.06.2021 ausgesagt, nach Beginn der Rangelei zwischen dem Angeklagten 1 sowie den Zeugen ... und ... habe der Angeklagte gerufen: "Haut mir nicht gegen die Schläfe!" Dann habe er drei oder viermal geschossen, er, der Zeuge …, wisse aber nicht, wohin diese Schüsse abgefeuert worden seien. 0) Der Zeuge ... hat in seiner polizeilichen Vernehmung am 07.06.2021 bekundet, der Angeklagte 1 habe im Zuge der Rangelei um die Waffe auch kurz auf den Zeugen ... gezielt, und zwar auf Kopfhöhe. Ob der Angeklagte auch abgedrückt habe, wisse er jedoch nicht. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge ... von Schussversuchen unmittelbar auf den Zeugen ... gar nicht mehr geschildert. Er hat vielmehr angegeben, sich abgewandt und entfernt zu haben, als ... nach der Waffe habe greifen wollen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt habe es zwei oder drei Schüsse mit Funkenflug "in Richtung der Gruppe" gegeben. i) Der Zeuge ... hat von Schüssen oder Schussversuchen auf den Zeugen ... weder im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung noch in der Hauptverhandlung berichtet. K) Der Zeuge ... hat in seiner polizeilichen Vernehmung am 17.06.2021 Schussversuche in Richtung des Zeugen ... nicht erwähnt. Hiervon sprach er erstmals in der Hauptverhandlung: Als ... sich aufgrund der Rangelei um die Waffe auf dem Boden befunden habe, habe der Angeklagte 1 diesem aus ein bis eineinhalb Metern Entfernung ins Gesicht gezielt und auch zweimal abgedrückt; hierbei seien Funken geflogen und es sei eine Stichflamme vorne aus der Waffe ausgetreten. A) Auch zu diesem Komplex waren die Angaben der Zeugen mithin, soweit sie nicht bereits unergiebig waren, hinsichtlich des zentralen Geschehens inkonstant. Dabei gilt erneut, dass zu erwarten gewesen wäre, dass jedenfalls der von den behaupteten Schussversuchen unmittelbar betroffene Zeuge ... sowie der seinerzeit direkt neben ihm befindliche Zeuge ... bereits bei ihrer Erstvernehmung, als die Tat erst wenige Stunden zurücklag, Schussversuche auf den Zeugen ... erinnert und hierüber auch berichtet hätten. Denn es handelte sich um einen ganz wesentlichen Teilkomplex des Gesamtgeschehens, der für ... selbst dann akut bedrohlich gewesen wäre, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch angenommen haben sollte, der Angeklagte 1 führe lediglich eine Schreckschusswaffe. Das gilt umso mehr, als — gemäß den Angaben in der Hauptverhandlung — das Ausbleiben einer Verletzung oder gar Tötung des Zeugen ... lediglich auf einem Defekt der Waffe (Ladehemmung) beruht haben soll. Auch von dem Zeugen ... wären entsprechende Angaben bereits im Rahmen der polizeilichen Vernehmung zu erwarten gewesen, zumal er in der Hauptverhandlung sehr detailreich ausgesagt hat, er erinnere, dass hierbei eine Stichflamme vorne aus der Waffe ausgetreten sei. Eine Stichflamme wollte außer dem Zeugen ... im Übrigen kein anderer Zeuge wahrgenommen haben. Diese Angabe erscheint auch deshalb wenig glaubhaft, weil bei einer Stichflamme aus einer — nach Angaben des Zeugen ... — eineinhalb Meter vor dem Gesicht des Zeugen ... gehaltenen Waffe der Letztere eine solche Flamme hätte wahrnehmen müssen, selbst wenn er nicht von ihr verletzt worden sein sollte. Nichts dergleichen wurde von dem vermeintlichen Opfer jedoch angegeben. Es ist nicht erklärbar, warum die Zeugen — bereits in ihrer ersten Vernehmung explizit zu den einzelnen Schüssen und Schussversuchen befragt — Schussversuche auf bestimmte Personen erstmals Wochen bzw. Monate nach der verfahrensgegenständlichen Tat erinnert haben wollen. Das gilt umso mehr, als die Angaben der Zeugen ... und ... in der zweiten polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung besonders detailreich waren. Dass solche Details aber weniger Stunden nach der Tat nicht, dagegen mehrere Tage später wieder erinnert werden, widerspricht sowohl der Lebenserfahrung als auch den Erkenntnissen der Gedächtnispsychologie zum Erinnerungsgradienten (vgl. o.); es ist daher nicht zu erklären, warum derartige Details des Vorgangs zwar nicht unmittelbar nach der Tat, wohl aber ein Jahr später in der Hauptverhandlung memoriert wurden. Auch die Angaben des Nebenklägers ... reichen nicht für eine Überzeugungsbildung aus. Einerseits widersprechen sie der von allen übrigen Zeugen geschilderten zeitlichen Abfolge; indem sie den Schuss auf ... nach, nicht vor dem Schuss auf ... einordnen. Andererseits hat der gerade der Nebenkläger ... im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 17.06.2021 selbst eingeräumt, im Freundeskreis spreche man viel über den Vorfall, seine Freunde würden "das immer so perfekt erzählen", er hingegen habe nur "Teilbilder" des Tatgeschehens vor Augen. Zumal angesichts der geschilderten Diskrepanzen liegt es darum nahe, dass dem Nebenkläger ... eine Trennung zwischen eigenen Wahrnehmungen und Erzählungen anderer nicht möglich ist. Die Kammer verkennt nicht, dass der Nebenkläger ..., der — anders als die zuvor genannten Zeugen — erstmals erst zwölf Tage nach der Tat vernommen wurde, sowohl bei der Polizei als auch in der Hauptverhandlung Schussversuche auf ... bekundet hat und dass dessen Aussage hierbei in den wesentlichen Punkten konstant war. Ebenso war zu berücksichtigen, dass nach dem Ergebnis des Gutachtens des Bundeskriminalamts vom 04.08.2021 zwei nicht abgefeuerte Patronen aufgefunden wurden, was für eine vorübergehende Fehlfunktion der Schusswaffe spricht (wie sie in Zusammenhang mit den Schussversuchen auf … beschrieben wurde). Bei wertender Gesamtschau genügen diese Gesichtspunkte aber nicht, die Kammer von Schussversuchen auf ... zu überzeugen. Denn auch die bei isolierter Betrachtung glaubhaft erscheinenden Angaben des Nebenklägers ... vermögen nicht zu erklären, weshalb ... selbst sowie der seinerzeit neben ihm befindliche Zeuge ... zur Frage einer Schussabgabe völlig inkonstante und letztlich unglaubhafte Angaben machten. Hinzu kommt noch, dass der Zeuge ... weder bei der Polizei noch in der Hauptverhandlung Schussversuche auf den Zeugen ... bekundete, obwohl er das Geschehen zu diesem Zeitpunkt seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung zufolge sogar unmittelbar beobachtete. Angesichts dessen vermochte die Kammer eine versuchte Schussabgabe auf ... nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen. p) Überzeugt ist die Kammer jedoch davon, dass der Angeklagte 1 nach der Rangelei um die Waffe vergebens versucht hat, Schüsse abzufeuern, was ihm aufgrund einer Ladehemmung jedoch zunächst nicht gelang. Insoweit liegen nicht nur konstante Angaben mehrerer Zeugen vor, vielmehr werden diese Schilderungen auch durch ein objektives Beweismittel, nämlich die gemäß dem Gutachten des Bundeskriminalamts am Tatort aufgefundenen nicht abgefeuerten beiden Projektile gestützt. Zudem ist eine Fehlfunktion der Waffe mit starkem bzw. sehr starkem Funkenflug ebenfalls von mehreren Zeugen über mehrere Vernehmungen hinweg gleichbleibend berichtet worden, insbesondere auch von dem Zeugen ..., der glaubhaft erklärte, als Mitglied eines Schützenvereins über Waffensachkunde zu verfügen. Wohin die Waffe bei diesen Schussversuchen gerichtet war, konnte die Kammer nicht zu ihrer Überzeugung aufklären. cc) Ebenfalls nicht feststellen konnte die Kammer, dass der Angeklagte 1 Schüsse auf den Zeugen ... abgegeben hätte. a) Der Zeuge ... erwähnte in seiner polizeilichen Vernehmung am 05.06.2021 nichts davon, dass der Angeklagte 1 auch auf ihn gefeuert habe. Erstmals in seiner zweiten Vernehmung am 16.06.2021 schilderte er, der Angeklagte 1 habe zwei Schüsse auf ihn aus einer Entfernung von sieben bis neun Metern abgegeben. Im Einzelnen bekundete er hierzu, dass 1, nachdem der Nebenkläger ... getroffen worden sei, zunächst wahllos ein paar Schüsse abgegeben habe. Der Zeuge ... habe gar nicht mehr geschaut, wohin die Kugeln geflogen seien, sondern habe sich erst hinter einem Fahrzeug der A-Klasse versteckt und dann hinter einem GLE. Schließlich hätten die Angeklagten 1 und 2 ihn aber bemerkt und gesagt: "…, komm doch! Wo bist du, wo bist du denn?" Als die Angeklagten bemerkt hätten, dass der Zeuge hinter dem GLE gesehen gewesen sei, hätten sie versucht, auf seinen Kopf zu schießen. Der Zeuge ... habe über sich die Kugel zischen hören, die über ihm irgendwo in einen Busch reingeflogen sei. Der Zeuge sei dann "in den Busch rein" und habe versucht, sich dort zu verstecken. Der Angeklagte 1 habe insgesamt zweimal auf ihn geschossen. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge ... übereinstimmend hiermit ausgesagt, der Angeklagte habe zweimal auf ihn geschossen. Das erste Mal sei gewesen, als der Zeuge sich hinter dem GLE versteckt habe. Dann sei der Zeuge ins Gebüsch geflohen und habe dort einen weiteren Schuss auf sich gehört. ß) Der Nebenkläger ... hat von Schüssen auf den Zeugen ... in keiner seiner Vernehmungen berichtet. y) Der Zeuge ... hat Schüssen auf den Zeugen ... ebenfalls in keiner seiner Vernehmungen geschildert. Während er im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung nur berichtet hat, es seien wohl insgesamt vier Schüsse gefallen, von denen einer den Nebenkläger ... getroffen habe, hat er in seiner zweiten polizeilichen Vernehmung ausgesagt, der Angeklagte 1 habe nach dem Schuss auf ... noch auf andere Leute aus fünf bis zehn Metern Entfernung geschossen. Diese Personen vermochte der Zeuge jedoch weder namentlich zu benennen, noch erinnerte er, einen Schuss auf einen Pkw bemerkt zu haben. Auch im Rahmen der Hauptverhandlung hat er lediglich von weiteren Schüssen des Angeklagten 1 nach der Verletzung des Nebenklägers ... berichtet, die er allerdings nur akustisch wahrgenommen habe. ö) Der Nebenkläger ... hat in seiner polizeilichen Vernehmung am 16.06.2021 lediglich angegeben, der Angeklagte 1 habe, nachdem er den Nebenkläger ... ins Bein getroffen habe, wahrscheinlich noch zwei-, drei-, viermal wild um sich geschossen. Dass der Angeklagte 1 dabei auf den Zeugen ... gezielt habe, hat der Zeuge nicht bekundet. Auch in der Hauptverhandlung hat er Schüsse auf den Zeugen ... nicht erwähnt. E) Der Zeuge … berichtete im Rahmen aller seiner Vernehmungen Schüsse auf den Zeugen ... ebenfalls nicht. ?) Der Zeuge ... vermochte sowohl im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung als auch im Rahmen der Hauptverhandlung lediglich anzugeben, dass es mehrere Schüsse gegeben habe (in der polizeilichen Vernehmung berichtete er von fünf bis sechs weiteren Schüssen, in der Hauptverhandlung von etwa acht Schüssen). Da sich der Zeuge ... nach dem ersten Schuss entfernt habe, könne er nicht angeben, auf wen diese Schüsse erfolgt seien. n) Der Zeuge ... gab in seiner polizeilichen Vernehmung an, der Angeklagte 1 nach Beginn der Rangelei zwischen ihm, ... und ... habe der Angeklagte 1 drei- oder viermal geschossen. Der Zeuge habe sich dann hinter dem Auto des ...versteckt und ab da nichts mehr gesehen. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge ... demgegenüber bekundet, er habe sich nach dem ersten Schuss zwar hinter einem Auto versteckt, das Geschehen durch die Scheiben aber weiter beobachtet. Er habe von dort aus gesehen, dass der Angeklagte 1 zweimal auf den Zeugen ... geschossen habe, der nach dem ersten Schuss weggelaufen sei. Nach dem zweiten Schuss habe ... sich hinter einem Auto versteckt. Auf Befragen wiederholte der Zeuge ..., dass ... sich nach dem zweiten Schuss nicht im Gebüsch verborgen habe, sondern hinter einem Pkw. Den Schützen habe er von seiner Position aus nicht wahrgenommen, er habe lediglich den Zeugen ... rennen sehen. B) Der Zeuge ... hat in keiner seiner Vernehmungen konkrete Angaben zu Schüssen auf den Zeugen ... gemacht, sondern nur ausgesagt, nach Beginn der Rangelei zwischen dem Angeklagten 1 sowie den Zeugen ... und ... habe es zwei Schüsse mit extremen Funkensprung gegeben, während er diese Schüsse in der Hauptverhandlung zu einem Zeitpunkt nach der Rangelei "in Richtung der Gruppe" wahrgenommen haben wollte. Dass der Angeklagte 1 auf eine bestimmte Person gezielt habe, habe er nicht wahrgenommen. i) Der Zeuge ..., der in seiner polizeilichen Vernehmung von Schüssen auf den Zeugen ... nichts berichtete, hat in der Hauptverhandlung zwar bekundet, weitere Schüsse wahrgenommen zu habe, nachdem der Nebenkläger ... zu Boden gegangen sei; welcher Person diese Schüsse gegolten hätten, vermochte er jedoch nicht anzugeben. Er erinnerte lediglich, dass es noch zwei Schüsse auf eine weglaufende Gruppe gegeben habe. K) Der Zeuge ... gab in seiner polizeilichen Vernehmung an, es sei insgesamt fünf-oder sechsmal geschossen worden, nach dem Schuss auf den Nebenkläger ... sei aber kein Schuss mehr gefallen. Auch in der Hauptverhandlung hat der Zeuge ... berichtet, dass nach dem Schuss auf ... seiner Wahrnehmung nach keine weiteren Schüsse gefallen seien. Über Schüsse auf den Zeugen ... hat der Zeuge ... zu keinem Zeitpunkt berichtet. A) Damit haben nur der Zeuge ... selbst sowie der Zeuge ... überhaupt Schüsse in Richtung des Zeugen ... konkret geschildert, während alle übrigen Zeugen solche entweder gar nicht beobachtet haben oder keine konkreten Angaben zur Zielrichtung weiterer Schüsse machen konnten. Auf die Angaben der Zeugen ... und ... alleine vermochte die Kammer eine Überzeugungsbildung zum Nachteil des Angeklagten 1 nicht zu stützen. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil der Zeuge ... seinerseits in seiner ersten polizeilichen Vernehmung, als das Geschehen erst wenige Stunden zurücklag, diese Schüsse gänzlich unerwähnt ließ, was nicht dazu passt, dass es sich hierbei um eine für ihn konkret lebensbedrohliche Situation gehandelt hätte. Der Zeuge ... konnte in der Hauptverhandlung selbst keine plausible Erklärung dafür abgegeben, weshalb er diesen Teilkomplex im Rahmen seiner Erstvernehmung unerwähnt ließ. Auch der Zeuge ... hat Schüsse auf den ... im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung nicht erwähnt, obwohl ein solches Geschehen zum damaligen Zeitpunkt viel eher in seiner Erinnerung gewesen sein müsste als im Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Abgesehen davon bestehen auch Abweichungen zwischen den Schilderungen der Zeugen ... und … untereinander. Während der Zeuge ... angab, auf ihn sei das erste Mal geschossen worden, als er sich bereits hinter dem GLE befunden habe, erklärte der Zeuge ... mit Bestimmtheit, dass ... sich nach dem Schuss hinter dem Pkw versteckt habe und anschließend auch nicht — wie aber von ... behauptet — in ein Gebüsch geflohen sei. dd) Schließlich ließ sich auch nicht feststellen, dass der Angeklagte 1 gegen Ende der Auseinandersetzung zwei Schüsse auf den Nebenkläger ... abgegeben hätte. Zur Überzeugung der Kammer steht lediglich fest, dass der Angeklagte 1 einmal in Richtung des Nebenklägers ... schoss und diesen hierbei verfehlte. Dass die kurz darauf folgende letzte Schussabgabe erneut dem Nebenkläger ... gegolten habe, ließ sich dagegen nicht feststellen. Zugunsten des Angeklagten 1 ist vielmehr davon auszugehen, dass dieser von weiteren Schussversuchen auf den Nebenkläger absah und das letzte Projektil bewusst ins Leere feuerte. Insoweit beruhen die Feststellungen der Kammer auf den Angaben des Nebenklägers ... und der Zeugen ... und ..., soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie ergänzend auf der Aussage des Zeugen .... a) Der Nebenkläger ... bekundete ihm Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung Folgendes: Als der Angeklagte 1 nach dem Schuss auf den Nebenkläger ... — den er zunächst als den letzten Schuss beschrieben hatte — noch wild um sich geschossen habe, habe er, ..., geschrien: "Leg deine Waffe weg, hör auf!" Da habe der Angeklagte 1 nochmal in Richtung des Kopfes des Nebenklägers ... geschossen; er habe "den Wind" gespürt, das sei links von seinem Kopf gewesen. Der Angeklagte 1 habe ihm da in die Augen gelacht, aus zwei, drei Metern Entfernung. Es habe geknallt und es seien richtig heftige Funken aus der Waffe herausgekommen. Dann sei er weggelaufen und der Angeklagte 1 habe noch einmal hinter ihm her geschossen, unter dem Arm durch. Er habe gespürt, dass es sehr knapp gewesen sei, weil es gebrannt habe. Das sei am linken Ellenbogen gewesen. In der Hauptverhandlung hat der Nebenkläger ... ausgesagt, dass er zum Geschehen zurückgekehrt sei, nachdem sich der Nebenkläger ... verletzt entfernt habe. ... habe zu dem Angeklagten 1 gesagt, dieser solle seine Schreckschusspistole weglegen. Darauf habe der Angeklagte erwidert "Schreckschuss, ja?" und dann die Waffe wieder auf ihn gerichtet und abgedrückt. Der Schuss sei an seinem Kopf vorbeigegangen. Da habe ... sich umgedreht und sei weggelaufen. Nun sei erneut — von hinten — auf ihn geschossen worden. Diesmal sei die Kugel direkt an seinem Arm vorbeigegangen. Sie habe nämlich eine Brandverletzung verursacht, die zwei Stunden später aber nicht mehr zu sehen gewesen sei. Der Nebenkläger sei dann geflohen und habe sich in einem Gebüsch versteckt. ß) Der Nebenkläger ... hat im Rahmen der ersten polizeilichen Vernehmung nicht von weiteren Schüssen auf den Nebenkläger ... berichtet. Im Rahmen seiner ausführlicheren zweiten polizeilichen Vernehmung deutete er zwar an, dass weitere Schüsse auf ... gerichtet worden seien; dies habe er, ..., aber nicht richtig mitbekommen. In der Hauptverhandlung schließlich hat der Nebenkläger ... von weiteren Schüssen auf ... nicht mehr berichtet. y) Der Zeuge ... hat einen weiteren Vorfall, bei dem der Angeklagte 1 auf den Nebenkläger ... geschossen habe, im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung nicht erwähnt. Bei seiner Vernehmung am 16.06.2021 hat der Zeuge … jedoch angegeben, als er sich mit dem verletzten Nebenkläger ... hinter dessen Auto versteckt gehabt habe, habe er gesehen, wie der Angeklagte 1 den Nebenkläger ... angeschaut und dieser gesagt habe: "Hör auf, leg deine Schreck-schusswaffe weg!" Der Nebenkläger ... sei dabei auf den Angeklagten zugelaufen. Der Angeklagte 1 habe, während er dem Nebenkläger ... in die Augen geschaut habe, versucht, diesen am Kopf zu treffen. Die Kugel, die der Angeklagte 1 aus vielleicht drei Metern Entfernung abgefeuert habe, sei jedoch vorbeigeflogen. Erst da habe der Nebenkläger ... "gerafft", dass das eine echte Waffe gewesen sei, und sei weggelaufen. Der Angeklagte 1 habe noch versucht, ihm hinterherzuschießen, diese Kugel sei am Arm des Nebenklägers ... vorbeigeflogen. Das sei so dicht gewesen, dass ... eine Verbrennung am Arm erlitten habe. In der Hauptverhandlung hat der zu diesem Vorfall befragte Zeuge ... ausgesagt, er habe, als er mit dem Nebenkläger ... hinter dem Auto gelegen habe, hervorgelugt und gesehen, dass der Angeklagte 1 aus drei bis vier Metern Entfernung auf den Nebenkläger ... geschossen habe; nur einen Schuss habe er allerdings gesehen, einen zweiten Schuss habe er dagegen im Wegrennen nur gehört. Später habe ihm der Nebenkläger ... erzählt, dass dieser fast am Arm getroffen worden sei. b) Der Zeuge ... hat in seinen polizeilichen Vernehmungen von weiteren gezielten Schüssen auf den Nebenkläger ... nichts berichtet. Während er in seiner ersten polizeilichen Vernehmung angegeben hat, nach der Rangelei mit dem Angeklagten 1 um die Waffe habe es noch drei bis vier Schüsse gegeben, hat er in der zweiten polizeilichen Vernehmung wahllose Schüsse in alle Richtungen bekundet. Erstmals in der Hauptverhandlung hat der Zeuge ... angegeben, nachdem er sich hinter dem Fahrzeug versteckt habe, hinter dem sich auch der Zeuge ... und der Nebenkläger ... nach seinem Beinschuss befunden hätten, habe der Zeuge ... sich noch einmal aufgerichtet, sich dann wieder geduckt und dem Nebenkläger ... zugerufen: "Pass auf!" Sodann habe der Zeuge ...einen Schuss gehört. Gesehen habe er die Schussabgabe dagegen nicht. E) Der Zeuge … hat diesen Vorfall bei seiner polizeilichen Vernehmung nicht konkret erwähnt. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge … nur von Schussabgaben auf den Nebenkläger ... im Zusammenhang mit der Rangelei um 1s Waffe berichtet. Dabei sei mehrmals, drei- oder viermal, in Richtung von ... Kopf geschossen worden, die Schüsse seien aber immer danebengegangen. Dann sei ... weggelaufen. ~) Der Zeuge ... berichtete sowohl bei der Polizei als auch in der Hauptverhandlung zwar, dass es später noch mehrere Schüsse gegeben habe; auf wen diese erfolgt seien, konnte er aber nicht angeben, da er sich bereits nach dem ersten Schuss entfernt habe. n) Der Zeuge ... vermochte zu diesem Geschehnis bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung keine klaren Angaben zu machen, sondern nur zu berichten, dass der Angeklagte 1 nach Beginn der Rangelei um die Waffe drei- bis viermal geschossen habe. In der Hauptverhandlung gab er an, er habe an Schüsse auf den Nebenkläger ... (den er kenne) keine Erinnerung. ... habe ihm später berichtet, dass er beinahe am Kopf erwischt worden sei und deshalb Schrammen habe; er selbst, der Zeuge ..., habe allerdings keine Schrammen gesehen. 6) Der Zeuge ... bekundete bei seiner polizeilichen Vernehmung, einen weiteren Schuss auf den Oberkörper einer anderen Person wahrgenommen zu haben, als der Nebenkläger ... bereits am Boden gelegen habe. Dagegen vermochte der Zeuge ... sich in der Hauptverhandlung an einen solchen weiteren Schuss nicht zu erinnern und auch nicht daran, ob der Angeklagte 1 überhaupt noch auf eine bestimmte Person gezielt habe. i) Der Zeuge ... berichtete bei seiner polizeilichen Vernehmung zwar davon, der Angeklagte 1 habe — nachdem der Nebenkläger ... schon verletzt gewesen sei — aus 2,5 m Entfernung auf den Kopf einer anderen Person geschossen, aber unerklärlicherweise nicht getroffen. Diese Person sei dann weggerannt. Einen weiteren Schuss auf diese Person erinnerte der Zeuge ... nicht, auch habe er die Person, auf die die Waffe gerichtet gewesen sei, nicht sehen können. In der Hauptverhandlung bekundete der Zeuge ... lediglich noch, dass es nach den Schüssen auf ... noch zwei weitere Schüsse auf die weglaufende Gruppe gegeben habe. Dass diese einer konkreten Person gegolten hätten, gab der Zeuge ... dagegen nicht an. K) Der Zeuge ... führte in seiner polizeilichen Vernehmung aus, der Angeklagte 1 habe jemandem mit der Waffe gegen den Kopf gezielt und dann wild rumgeschossen. Später schilderte er abweichend, der Angeklagte 1 habe erst einmal in die Menge geschossen und dann jemandem die Waffe an den Kopf gedrückt, ohne dass der Zeuge ... hätte sehen können, wem; auf diese Person habe er auch einen zweiten Schuss abgegeben. Bei beiden Schüssen sei eine große Flamme aus der Waffe gekommen. Anschließend habe es noch eine kleine Rangelei gegeben. Nach dem Schuss auf den Nebenkläger ... habe es keinen Schuss mehr gegeben. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge ... bekundet, der Angeklagte 1 habe zunächst auf den Zeugen ... geschossen, als dieser sich nach der Rangelei auf dem Boden befunden habe, dabei sei eine Stichflamme aus der Waffe getreten. Dann habe der Angeklagte sich zu dem Nebenkläger ... umgedreht, aus etwa einem Meter Entfernung auf dessen Kopf gezielt und ein- oder zweimal abgedrückt. Dabei seien Funken geflogen, eine Stichflamme habe es aber nicht mehr gegeben. Anschließend sei der Nebenkläger ... ins Bein getroffen worden. Dies sei seiner Auffassung nach der letzte Schuss gewesen. A) Sowohl der Nebenkläger ... als auch der Zeuge ... haben hiernach über mehrere Vernehmungen hinweg konstant beschrieben, die Abgabe eines Schusses auf ... gesehen zu haben. Dies steht in Einklang mit den Angaben der Zeugen ... und ..., die ebenfalls von weiteren Schüssen des Angeklagten 1 nach dem Schuss auf den Nebenkläger ... berichteten, ohne allerdings Angaben zu dem Ziel dieser Schussabgaben machen zu können. Darüber hinaus sprechen auch die ausweislich des Gutachtens des Bundeskriminalamts am Tatort aufgefundenen insgesamt vier leeren Patronenhülsen für die Abgabe solcher weiteren Schüsse (d. h. über die auf den Nebenkläger ... und auf den Pkw des Geschädigten ... hinaus). Von dieser ersten Schussabgabe auf den Nebenkläger ... ist die Kammer darum überzeugt. Ebenfalls glaubhaft geschildert haben der Nebenkläger ... und der Zeuge ..., dass es nach dem von ihnen beschriebenen Schussversuch auf ersteren noch einen weiteren Schuss gegeben habe. Aufgrund ihrer Angaben lässt sich aber nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, dass diese letzte Schussabgabe erneut auf den Nebenkläger ... gerichtet gewesen wäre. Beide, sowohl ... als auch ..., gaben an, den letzten Schuss nur gehört zu haben, ohne dass sich jedoch der Angeklagte bei der Schussabgabe in ihrem Blickfeld befunden hätte. Seine Annahme, dass auch der zweite Schuss ihm gegolten habe, stützte der Nebenkläger ... daher nicht auf eine Beobachtung der Schussabgabe, sondern auf eine von ihm erlittene Verletzung am Unterarm. Diese deutete der Nebenkläger als "Brandwunde", entstanden durch ein knappes Vorbeifliegen des Projektils. Zu diesem Punkt sind die Angaben des Nebenklägers jedoch nicht glaubhaft. Eine Brandverletzung beschrieb er erstmals in der Hauptverhandlung; in seiner polizeilichen Vernehmung vom 16.06.2021 dagegen — als der Vorfall noch keine zwei Wochen zurücklag — erwähnte er mit keinem Wort, körperlich zu Schaden gekommen zu sein. Hinzu kommt, dass seine Angaben in der Hauptverhandlung auch inhaltlich nicht überzeugen. Hätte der Nebenkläger tatsächlich durch die Hitzeeinwirkung eines knapp an ihm vorbeifliegenden Projektils eine "Brandverletzung" erlitten, so wäre nicht zu erklären, wie diese nach bereits zwei Stunden folgenlos hätte verheilt sein sollen. Eben dies gab der Nebenkläger aber in der Hauptverhandlung an. Die Kammer ist hiernach davon überzeugt, dass der Nebenkläger einen weiteren Schuss zwar akustisch wahrnahm, die von ihm als "Brandverletzung" gedeutete Beeinträchtigung aber eine andere Ursache hatte als ein vorbeifliegendes Geschoss. Nach der Beschreibung des Nebenklägers lag lediglich eine passagere Hautreizung vor, für die als Ursache die anschließende Flucht des Nebenklägers in ein Gebüsch naheliegt. Angesichts des Fehlens einer Verletzungsdokumentation sowie des Schweigens des Nebenklägers zu diesem Punkt im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung lässt sich dieser Hergang zumindest nicht ausschließen. Ebenfalls nicht zu widerlegen ist daher, dass der Angeklagte 1 seinen letzten Schuss — bewusst — ins Leere abgab. So gab nicht nur der Angeklagte selbst an, Schüsse in Richtung Boden abgegeben zu haben; vielmehr bekundete auch der Zeuge ..., dass 1 Schüsse abgefeuert habe, die nicht Personen gegolten hätten (s. o.). Die objektive Spurenlage bestätigt ebenfalls nur, dass es mindestens zwei weitere Schüsse über die auf ... bzw. den Pkw des Zeugen ... hinaus gegeben hat; sie belegt aber nicht, dass beide weiteren Schüsse dem Nebenkläger ... gegolten hätten. 4. Beweiswürdigung zur Schuldfähigkeit Was die Feststellungen zur Fähigkeit des Angeklagten 1 betrifft, das Unrecht seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, so beruhen diese auf seiner eigenen Einlassung sowie auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen …, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie — hinsichtlich der Tat am 04.06.2021 — ergänzend auf der Einlassung des Angeklagten 2 bzw. auf dem Ergebnis des Blutalkoholgutachtens des Instituts für Rechtsmedizin vom 10.06.2021 (Band I, BI. 244 d. A.) aufgrund einer bei dem Angeklagten 1 am 05.06.2021 um 4.35 Uhr entnommenen Blutprobe. Die Feststellungen zur Fähigkeit des Angeklagten 2, das Unrecht seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, beruhen auf seiner eigenen Einlassung, auf der Einlassung des Angeklagten 1 sowie auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen … . a) Der Sachverständige hat mit überzeugender Begründung ausgeschlossen, dass bei den beiden Angeklagten — abgesehen von deren akuter Alkoholisierung zum jeweiligen Tatzeitpunkt — pathologische Zustände mit Auswirkungen auf deren Schuldfähigkeit vorgelegen hätten. Zwar bestehe bei dem Angeklagten 1 als überdauernder Zustand eine Alkoholabhängigkeit, die grundsätzlich dem Begriff der schweren seelischen Störung im Sinne des § 20 Var. 4 StGB unterfallen könne; hierfür fehle es bei dem Angeklagten jedoch an dem erforderlichen Schweregrad. Gravierende Persönlichkeitsveränderungen im Sinne eines Zerfalls der Persönlichkeit infolge langjähriger Alkoholabhängigkeit oder Entzugserscheinungen seien bei ihm nicht zu erkennen. Auch die bei dem Angeklagten 1 diagnostizierte Angst- und Panikstörung bleibe ohne Auswirkungen auf dessen Schuldfähigkeit. Denn der Angeklagte sei insoweit medikamentös behandelt und daher zur Tatzeit nicht symptomatisch gewesen. b) Die Feststellungen zur nicht ausschließbaren erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit beider Angeklagter aufgrund einer akuten Berauschung beruhen auf folgenden Erwägungen: aa) Zu seinem Alkoholkonsum am 10.05.2021 hat sich der Angeklagte 1 unwiderlegbar dahin eingelassen, er habe in … ein bis zwei Stunden vor der Tat acht bis zehn Dosen à 0,3 Liter Jack-Daniels-Cola zu trinken begonnen und das Trinken auch während der Fahrt bis zum Tatort fortgesetzt. Sein Körpergewicht für den Zeitraum Mai/Juni 2021 gab der Angeklagte mit 73 kg an. Der Sachverständige hat ausgehend hiervon errechnet, dass der Angeklagte am 10.05.2021 insgesamt 235 Gramm Alkohol zu sich genommen habe, was bei dem angegebenen Körpergewicht bei vollständiger Resorption einer Blutalkoholkonzentration von 3,25 ‰ entsprochen hätte. Wegen des Resorptionsdefizits (bei noch nicht vollständig abgeschlossener Resorption weniger als eine Stunde vor Trinkende) sind hiervon jedoch 30 % abzuziehen. Hieraus ergibt sich zum Tatzeitpunkt eine Blutalkohol-konzentration von maximal 2,28 ‰, wobei zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen wird, dass ein Alkoholabbau noch nicht eingesetzt habe. bb) Was den Alkoholkonsum beider Angeklagter vor und nach der Tat vom 04.06.2021 betrifft, hat der Angeklagte 1 unwiderlegbar angegeben, er habe sich am Tattag mit dem Angeklagte 2 in … getroffen und dort mit ihm gemeinsam zwei Liter selbstgebrannten Pflaumenschnaps getrunken. Er wisse nicht, wieviel Alkohol der Schnaps gehabt habe — damals hätte er geschätzt, es seien bestimmt 60 oder 65 % gewesen, es könne aber auch weniger gewesen sein. Außerdem habe er zwei Dosen Jack-Daniels-Cola à 0,33 Liter getrunken. Nach der Tat habe der Angeklagte — etwa zwei Stunden vor der Blutentnahme — noch einen Liter Bier und zwei weitere Dosen Jack-Daniels-Cola zu sich genommen. Der Angeklagte 2 hat diesen Alkoholkonsum vor und nach der Tat bestätigt und — auch insoweit in Übereinstimmung mit dem Angeklagten 1 — angegeben, vor der Tat ungefähr die gleiche Menge Alkohol wie 1 getrunken zu haben. Zum Alkoholgehalt des selbstgebrannten Schnapses konnte der Angeklagte 2 ebenfalls keine sicheren Angaben machen. Dass die Angeklagten bereits vor der Tat vom 04.06.2021 Alkohol konsumiert haben, die bei dem Angeklagten 1 festgestellte Blutalkoholkonzentration also nicht alleine auf einem Nachtrunk beruht, wird durch die Angaben der Nebenkläger und der Zeugen ..., ..., … und ... gestützt, die übereinstimmend angaben, die Angeklagten hätten auf sie einen berauschten Eindruck gemacht. Die Zeugen ..., ... und … machten die Alkoholisierung einerseits an dem aggressiven Auftreten der Angeklagten fest, andererseits aber auch daran, dass der Angeklagte 2 Grimassen gezogen habe und der Angeklagte 1 "psychopathisch" gelacht habe. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung der Angeklagten, bereits vor der Tat in erheblichen Mengen Alkohol getrunken zu haben, nicht widerlegbar. Die bei dem Angeklagten 1 am 05.06.2021 um 4.35 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1,87 ‰. Ausgehend hiervon ergäbe sich für die Tatzeit gegen 22.30 Uhr — unter Vornahme eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 ‰ und unter Berücksichtigung eines Alkoholabbaus von 0,2 ‰/h über sechs Stunden hinweg — an sich eine Blutalkoholkonzentration von 1,87 + 0,2 + 6x0,2=3,27‰. Hiervon abzuziehen ist allerdings der glaubhaft eingeräumte Nachtrunk von einem Liter Bier (5 % Alkoholgehalt) und zwei Dosen Jack-Daniels-Cola (10 % Alkoholgehalt). Aus der Aufnahme der in diesen Getränken enthaltenen ca. 92 Gramm Alkohol resultierte nach Berechnung des Sachverständigen eine Blutalkoholkonzentration von 1,25 ‰. Da dieser Nachtrunk nach der Einlassung des Angeklagte 1 um spätestens 2.54 Uhr beendet und daher bis zur Blutentnahme vollständig resorbiert war, ergab sich danach eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von höchstens 3,27 - 1,25 = 2,02 ‰. Für den Angeklagten 2 errechnet sich für den Tatzeitpunkt — bei im Wesentlichen identischer Trinkmenge und nahezu identischem Körpergewicht, das er für die Tatzeit mit 77 kg angegeben hat — nach den Ausführungen des Sachverständigen eine gleich hohe Blutalkoholkonzentration. cc) Unter Zugrundelegen eben dieser Alkoholkonzentrationen bejahte der Sachverständige, dessen Ausführungen die Kammer nach eigener kritischer Würdigung folgt, eine klinisch relevante Alkoholintoxikation des Angeklagten 1 am 10.05.2021 und beider Angeklagter am Abend des 04.06.2021, und zwar auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten 1 zu dessen Konsumverhalten in den Monaten zuvor. Denn bei einer Blutalkoholkonzentration ab zwei Promille könne auch bei einem trinkgewohnten Menschen wie dem Angeklagten ein deutlich funktionsgestörtes Verhalten in Form von Enthemmung, Streitlust, Aggressivität, Affektlabilität und Aufmerksamkeitsstörung einhergehen. Demgemäß habe bei beiden Angeklagten ein pathologischer Rausch vorgelegen, der dem ersten Eingangsmerkmal des § 20 Var. 1 StGB — d. h. einer krankhaften seelischen Störung — unterfalle. dd) Der Sachverständige hat weiter überzeugend hergeleitet, dass aufgrund dieser Berauschung die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten 1 nicht ausschließbar erheblich vermindert war. a) Die Befähigung des Angeklagten 1, das Unrecht seines Handelns einzusehen, blieb durch die jeweilige Alkoholintoxikation dagegen jeweils unbeeinträchtigt. Der Sachverständige führte hierzu aus, bei dem Angeklagten 1 habe zu den Tatzeiten eine psychotische Realitätsverzerrung trotz des erheblichen Alkoholkonsums nicht vorgelegen. Manifeste Erinnerungslücken oder ein "Filmriss" hätten nicht bestanden. Das deckt sich mit der Einschätzung der Kammer, die anhand der Einlassung des Angeklagten 1 feststellen konnte, dass bei ihm wesentliche Gedächtnislücken hinsichtlich beider Taten nicht bestehen; vielmehr kann er die jeweiligen Tathergänge zumindest in den wesentlichen Punkten bis heute erinnern. Auch hat keiner der vernommenen Zeugen Umstände geschildert, die auf eine beeinträchtigte Unrechtseinsicht des Angeklagten 1 schließen ließen. Zwar hielten sämtliche Zeugen des Vorfalls vom 04.06.2021 den Angeklagten 1 für berauscht, konkrete körperliche Ausfallerscheinungen hat jedoch auch keiner der Zeugen beobachtet. Der Angeklagte 1 selbst hat solche Ausfallerscheinungen ebenfalls nicht beschrieben. Auch nach der Festnahme des Angeklagten 1 am 05.06.2021 hatte der Polizeibeamte … einen geordneten und beherrschten Gesamteindruck von diesem, ohne dass es kognitive Auffälligkeiten gegeben habe. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen geht die Kammer daher davon aus, dass die Fähigkeit des Angeklagten 1, das Unrecht seines Handelns zur Tatzeit einzusehen, bei beiden Taten nicht beeinträchtigt war. ß) Auch das Vorliegen eines schweren, die Befähigung, sein Handeln zu steuern, aufhebenden Rauschzustandes konnte der Sachverständige für den Angeklagten 1 hinsichtlich beider Taten überzeugend ausschließen, da deutliche psychomotorischer Unsicherheiten weder von den Angeklagten noch von Zeugen berichtet wurden. Der Angeklagte habe vielmehr zielgerichtet handeln und auf Außenreize adäquat reagieren können; selbst das Führen eines Kraftfahrzeugs sei ihm über eine längere Strecke unfallfrei gelungen. Hiermit in Einklang steht der für die Tatzeiten errechnete Blutalkoholkonzentrationswert bei dem Angeklagten 1. Die Prüfung einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ist regelmäßig erst bei Werten ab drei Promille veranlasst (vgl. Fischer, § 20 StGB, Rn. 20, m. w. N. aus der Rechtsprechung des BGH). Nur unter besonderen Umständen kann an eine Beseitigung des Steuerungsvermögens schon bei niedrigeren Werten zu denken sein; bei einem trinkgewohnten Menschen wie dem Angeklagten 1 liegt eine derartige Annahme bei einer Blutalkoholkonzentration von lediglich 2,02 bzw. 2,28 ‰ aber von vornherein fern. Besondere Umstände im vorerwähnten Sinne lassen sich aber auch sonst nicht erkennen. Insbesondere haben sämtliche Zeugen bei dem Angeklagten 1 am 04.06.2021 keine besonders gravierenden Ausfallerscheinungen bemerkt. Zwar hatten die Nebenkläger ... und ... sowie die Zeugen ..., ..., …, ... und ... den Eindruck, beide Angeklagte stünden unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; grob- oder feinmotorische Auffälligkeiten schilderte demgegenüber keiner der Zeugen. Insbesondere beschrieb der Zeuge …, der den Angeklagten nach der Tat mit dem Streifenwagen verfolgte und ihm anschließend die Strafanzeige eröffnete, die Fahrweise des Angeklagten als sicher und den Gang als unauffällig. Daran ändert auch das mögliche Zusammenwirken des Alkoholkonsums mit dem Medikament Venlafaxin nichts, das nach den Ausführungen des Sachverständigen die Wirkung des Alkohols verstärken kann. Denn Voraussetzung der Annahme eines so hochgradigen Rauschzustands, der die Befähigung; sein Verhalten zu steuern, ausschlösse, wären auch insoweit ins Auge fallende Ausfallerscheinungen, die hier — wie ausgeführt — nicht vorlagen. y) Andererseits kommt einer Blutalkoholkonzentration von über zwei Promille eine in-dizielle Bedeutung für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu (BGH NStZ-RR 2008, 105). Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,02 ‰ bzw. 2,28 ‰ kann auch bei einem alkoholgewöhnten Täter nicht ausgeschlossen werden, dass eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit vorliegt; vielmehr sind solche Werte ein gravierendes Indiz für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (BGH NStZ-RR 2003, 71). Diese indizielle Bedeutung wird vorliegend durch die aus den Taten selbst ersichtliche Aggressivität und Streitlust des Angeklagten 1 gestützt, der von den Zeuginnen … und der Zeugin … als im nüchternen Zustand eher ruhig und zurückhaltend beschrieben wird. Zugleich waren sowohl die Nebenkläger als auch die Zeugen ..., ..., …, ... und ... — ohne konkrete Ausfallerscheinungen benennen zu können — sicher, dass die Angeklagten zur Tatzeit am 04.06.2022 nicht nüchtern gewesen seien. Endlich beschrieb der Zeuge … — wenn auch für einen mehrere Stunden nach der Tat vom 04.06.2021 liegenden Zeitpunkt und deshalb mit geringerer indizieller Bedeutung — eine leicht verlangsamte Reaktion des Angeklagten 1 auf Ansprache sowie Alkoholgeruch und gerötete Augen. In der Zusammenschau all dieser Indizien kann eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit hinsichtlich beider Taten — in Übereinstimmung mit der fachkundigen Bewertung des Sachverständigen — nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden. Dies gilt nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass die Einnahme von Venlafaxin geeignet ist, die berauschende Wirkung des Alkohols zu verstärken. ee) Auch in Bezug auf den Angeklagten 2 war eine rauschbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen. Zur Begründung kann — bei annähernd gleicher Blutalkoholkonzentration und ähnlich ausgeprägter Trinkgewohnheit — im Wesentlichen auf die Ausführungen hinsichtlich des Angeklagten 1 unter lit. dd) Bezug genommen werden. Wie bei diesem bestanden angesichts einer Blutalkoholkonzentration von deutlich unter drei Promille keine Anhaltspunkte für eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit. Die errechnete Blutalkoholkonzentration von maximal 2,02 ‰ indiziert stattdessen eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte 2 trotz dieser Intoxikation voll schuldfähig gewesen wäre, liegen nicht vor. Allerdings sind bei dem Angeklagten 2 weder kognitive noch gravierende grob- oder feinmotorische Auffälligkeiten beschrieben worden; insbesondere er selbst hat solche nicht an sich bemerkt. Andererseits können derartige Auswirkungen des Alkoholkonsums durch den Beigebrauch von Kokain — wie er bei dem Angeklagten vorlag — bis zu einem gewissen Grade überdeckt bzw. neutralisiert werden. Angesichts dessen lässt sich zumindest nicht gänzlich ausschließen, dass der Angeklagte 2 aufgrund des Alkoholgenusses — gerade aufgrund der aufputschenden Wirkung des von ihm ebenfalls konsumierten Kokains— zur Tatzeit derart enthemmt war, dass seine Befähigung, sein Handeln nach zutreffend gewonnener Unrechtseinsicht auszurichten, nicht ausschließbar wesentlich beeinträchtigt wurde. Hierfür spricht insbesondere, dass die Nebenkläger ... und ... sowie die Zeugen ..., …, …, ... und ... den Angeklagten 2 allesamt für wahrnehmbar berauscht hielten und die Zeugen ... und ... darüber hinaus Tics (wie Kopffehlhaltungen oder Grimassieren) an ihm bemerkten, die für eine fehlende Kontrolle über die Feinmotorik sprechen könnten. Im Ergebnis war daher auch bei dem Angeklagten 2 eine wesentliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zu unterstellen. IV. 1. Rechtliche Würdigung der Geschehnisse vom 10.05.2021 a) Indem der Angeklagte 1 am 10.05.2021 mit einer Schreckschusswaffe gegen den Kopf schlug, wodurch der Zeuge ... zwei Platzwunden erlitt, hat er sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. In dem vorherigen Schuss auf den linken Oberschenkel des Zeugen liegt daneben eine versuchte gefährliche Körperverletzung, die jedoch als mitbestrafte Vortat zurücktritt. aa) Indem der Angeklagte 1 auf den Zeugen ... mit einer Schreckschusspistole hat er — von Eventualvorsatz getragen — unmittelbar zu einer Körperverletzung mittels einer Waffe i. S. d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB angesetzt. a) Bei der Schreckschusspistole handelte es sich um eine Waffe im Sinne von § 1 WaffG und damit auch um eine Waffe im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Fischer, StGB 69. Auflage, § 224 Rn. 19). Denn aus der Einlassung des Angeklagten 1 folgt, dass es sich um eine Vorrichtung zum Verschießen von Munition handelte, bei der das Gas durch Explosionsdruck nach vorne austritt. ß) Der Angeklagte 1 hat zu dieser Tat durch Abgabe des Schusses unmittelbar angesetzt. Da er danebenschoss, wurde die Tat nicht vollendet. y) Der Angeklagte 1 handelte mit Tatentschluss hinsichtlich des Grundtatbestands und der Qualifikation. bb) Der Angeklagte 1 hat zudem eine vollendete gefährliche Körperverletzung begangen, indem er mit der Schreckschusswaffe auf den Kopf des Zeugen ... einschlug. 90 a) Der Zeuge ... ist durch die Handlungen des Angeklagten 1 körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt worden. ß) Soweit die Waffe als Schlagwerkzeug eingesetzt wurde, wurde sie zwar nicht als Waffe im technischen Sinn benutzt. Sie erfüllte insoweit aber den Qualifikationstatbestand der Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs i. S. d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, da sie ihrer objektiven Beschaffenheit und Art ihrer Benutzung als Schlagwerkzeug gegen den Kopf geeignet war, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (und diese auch hervorgerufen hat). y) Der Angeklagte 1 handelte vorsätzlich, und zwar sowohl hinsichtlich der Verwirklichung des Grundtatbestands als auch in Bezug auf die Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Denn er wusste, dass der Einsatz der Schreckschusspistole als Schlagwerkzeug gegen den Kopf geeignet war, erhebliche Verletzungen zu bewirken. cc) Der Angeklagte 1 hat sich damit im Ergebnis aber nur wegen einer vollendeten gefährliche Körperverletzung strafbar gemacht. Denn sein Handeln beruhte auf dem einheitlichen Tatentschluss, den Zeugen ... zu verletzen, und stellte sich in natürlicher Betrachtung wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs für einen Dritten als Einheit dar. Die vorangegangene versuchte gefährliche Körperverletzung wird deshalb als mitbestrafte Vortat von der vollendeten Körperverletzung konsumiert; wird eine Person durch mehrere Handlungsakte in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang ohne wesentliche Zäsur verletzt, so liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor (BGH NStZ 2019, 471). b) Zugleich hat der Angeklagte 1 allerdings den Tatbestand des Führens einer Schusswaffe, § 52 Abs. 3 Nr. 2a) WaffG, vorsätzlich verwirklicht, indem er während des Geschehens wissentlich und willentlich ohne Erlaubnis eine Waffe im Sinne des § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 S. 1 zum Waffengesetz bei sich führte. c) Rechtfertigungsgründe standen dem Angeklagten 1 für beide Delikte nicht zur Seite. d) Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Weder seine Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit waren gemäß § 20 StGB aufgehoben, insbesondere nicht infolge der Alkoholintoxikation. Wie unter Nr. III der Entscheidungsgründe näher ausgeführt, ist das Vorliegen eines schweren, die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausschließenden Rausches darum ausgeschlossen. e) Die verwirklichten Delikte stehen zueinander in Tateinheit, § 52 Abs. 1 StGB. 2. Rechtliche Würdigung der Geschehnisse vom 04.06.2021 a) Der Angeklagte 2 hat vorsätzlich den Tatbestand der Bedrohung mit einem Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) gemäß § 241 Abs. 2 StGB verwirklicht, indem er auf die Nebenkläger ... und ... sowie die Zeugen ..., ..., ... und … mit den Worten "Jetzt kriegt ihr auf die Fresse, jetzt werdet ihr sterben!" und "Wer will sterben?" zuging. aa) Durch die Ankündigung "Jetzt werdet ihr sterben!" und "Wer will sterben?" hat der Angeklagte 2 den Nebenklägern ... und ... sowie den Zeugen ..., ... und … die Begehung eines gegen sie gerichteten Verbrechens (Totschlag) in Aussicht gestellt, auf dessen Eintritt er Einfluss zu haben vorgab. Dabei war die Bedrohung nach den Gesamtumständen auch geeignet, den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken. bb) Der Angeklagte 2 handelte vorsätzlich, insbesondere wusste er, dass seine Drohung ernst genommen werden würde und wollte diese auch ernst verstanden wissen. cc) Rechtfertigungsgründe standen dem Angeklagten 2 nicht zur Seite. dd) Der Angeklagte 2 handelte auch schuldhaft. Weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit waren aufgehoben, insbesondere nicht durch den vorangegangenen Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum. Allerdings zählen Alkohol- und Drogenrausch grundsätzlich zu den krankhaften seelischen Störungen im Sinne von § 20 StGB. Jedoch berührt nicht jede Intoxikation die Schuldfähigkeit; vielmehr muss ein besonderer Schweregrad hinzukommen, der sich anhand von Indizien — namentlich Blutalkoholkonzentration und Leistungsverhalten — ermitteln lässt. Wie bereits dargestellt, lag die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten 2 bei maximal 2,02 Promille und fehlt es vorliegend an Anzeichen dafür, dass der Angeklagte 2 in seinem Leistungsverhalten gravierenden intoxikationsbedingten Einschränkungen unterlag, vielmehr agierte er zielgerichtet ohne motorische oder neurologische Ausfälle. Wie unter Nr. III der Entscheidungsgründe näher ausgeführt, ist das Vorliegen eines schweren Rausches darum ausgeschlossen. Bei dem hiernach anzunehmenden leicht- bis mittelgradigen Rauschzustand ist § 20 StGB unanwendbar. ee) Den Tatbestand des § 241 Abs. 4 StGB hat der Angeklagte 2 nicht verwirklicht, da die Tat weder öffentlich noch in einer Versammlung begangen wurde. a) Die durch Gesetz vom 30. März 2021 eingefügte Vorschrift des § 241 Abs. 4 StGB ist auf den vorliegenden Fall vom 5. Juni 2021 grundsätzlich anwendbar. Soweit in der Kommentarliteratur zum Teil ein Inkrafttreten erst zum 1. Juli 2021 angegeben wird (vgl. etwa Fischer, § 241 StGB, Rn. 1 a. E.), ist dies unrichtig. Zwar sah Art. 10 des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität zunächst diesen Zeitpunkt vor, jedoch wurde das Datum des Inkrafttretens durch Art. 15 Nr. 6 des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 auf den 3. April 2021 vorverlegt. ß) Öffentlich geäußert im Sinne des § 241 Abs. 4 StGB n. F. wird eine Tatsache oder Drohung, wenn sie von einem größeren, nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Kenntnis genommen werden kann (RGSt 38, 207, 208; 58, 53; Schönke/Schröder/Eisele/Schit-tenhelm Rn. 19; LK-StGB/Hilgendorf Rn. 13; MüKoStGB/Regge/Pegel Rn. 34; NK-StGB/Zaczyk Rn. 27 f.). Der Personenkreis muss tatsächlich anwesend sein. Weder genügt allein die Bekanntgabe an einem öffentlichen Ort (z. B. öffentliches Verkehrsmittel, vgl. RGSt 65, 112, 113; Gerichtsverhandlung, RGSt 63, 431, 432), noch ist sie umgekehrt erforderlich (RGSt 38, 207, 208; 42, 112, 113; BeckOK StGB/Valerius, 54. Ed. 1.8.2022, StGB § 186 Rn. 25 m. w. N.). Der Personenkreis, dem gegenüber der Angeklagte 2 die Bedrohung äußerte, fällt nicht unter den vorstehend beschriebenen Rechtsbegriff. Denn er war nicht nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmt; vielmehr waren die Anwesenden durch persönliche, freundschaftliche Beziehungen miteinander verbunden. y) Unter einer Versammlung ist "eine räumlich zu einem bestimmten Zweck vereinigte Personenmehrheit" zu verstehen (BGH NJW 2005, 689; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 54. Ed. 1.8.2022, StGB § 80a Rn. 9). Dabei muss die Veranstaltung irgendwie der Meinungsbildung dienen. Dies ist bei der vorliegenden Zusammenkunft privater Art (zum gemeinsamen Grillen, Ballspielen und Trinken) jedoch nicht der Fall. b) Der Angeklagte 1 hat sich wegen der Geschehnisse am 04.06.2021 wie folgt strafbar gemacht: aa) Der Angeklagte hat zunächst vorsätzlich den Tatbestand der Bedrohung mit einem Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) verwirklicht, § 241 Abs. 2 StGB. Denn er hielt dem Nebenkläger ... eine geladene Schusswaffe an den Kopf, so dass, wie der Angeklagte 1 wusste und wollte, objektiv der Eindruck entstand, er habe tatsächlich vor, den Nebenkläger ... zu erschießen. Der Angeklagte 1 hat hierdurch mit der Begehung eines Totschlags gedroht, dessen Verwirklichung allein von seinem Willen abhänge. Dabei handelte der Angeklagte auch vorsätzlich; insbesondere wusste er, dass bei dem Zeugen ... durch das Vorhalten der Waffe der Eindruck entstehen würde, er werde diesen erschießen, dieser die Drohung also ernst nähme. Gerade das wollte der Angeklagte 1 auch. bb) Der Angeklagte 1 hat ferner den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung, § 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB, vorsätzlich verwirklicht, indem er mit der geladenen Schusswaffe auf den Nebenkläger ... zielte, sodann ein Stück scharfer Munition abschoss und sein Opfer im rechten Oberschenkel traf. a) Durch den Schuss des Angeklagten 1 wurde der Nebenkläger ... körperlich misshandelt und an seiner Gesundheit geschädigt; er erlitt einen Oberschenkeldurchschuss. ß) Bei der Pistole handelte es sich um eine Waffe im Sinne von § 1 WaffG und damit auch um eine Waffe im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Fischer, StGB 69. Auflage, § 224 StGB, Rn. 19). y) Der Schuss in den Oberschenkel war seiner Art nach geeignet, lebensgefährliche Verletzungen hervorzurufen im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Im Oberschenkel verläuft eine Hauptschlagader. Wird diese getroffen, so kann das Opfer aufgrund des damit verbundenen Blutverlustes in Lebensgefahr geraten. Ob die Hauptschlagader getroffen wird, hängt dabei — insbesondere bei einem Schuss aus einer Entfernung von wenigen Metern — allein vom Zufall ab. b) Der Angeklagte 1 handelte vorsätzlich sowohl hinsichtlich der Verwirklichung des Grundtatbestands des § 223 Abs. 1 als auch in Bezug auf die Qualifikationstatbestände des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB. Er wusste, dass er eine Waffe verwendete. Da der Angeklagte 1 außerdem billigend in Kauf nahm, dass der Zeuge ... hierdurch an der durch den Oberschenkel verlaufenden Hauptschlagader getroffen würde und erkannte, dass er damit lebensgefährliche Verletzungen erleiden könnte, handelte er auch vorsätzlich in Bezug auf die das Leben gefährdende Behandlung. e) Dagegen hat sich der Angeklagte 1 durch die Abgabe des Schusses nicht auch wegen versuchten Totschlags zum Nachteil des Nebenklägers ... gemäß den §§ 212, 22, 23 StGB strafbar gemacht. Soweit der Angeklagte 1 billigend in Kauf nahm, dass der Nebenkläger ... durch die Folgen des Schusses in den Oberschenkel würde versterben können, ist er von dem Versuch eines Tötungsdelikts strafbefreiend zurückgetreten, § 24 Abs. 1 StGB. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist zugunsten des Angeklagten 1 anzunehmen, er habe erkannt, dass der Nebenkläger ..., der sich nach dem Schuss aus eigener Kraft entfernte, weder tot noch tödlich getroffen war. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt einen Todeseintritt noch für möglich hielt. Obwohl sich in seiner Waffe weitere Patronen befanden und der Nebenkläger ... zunächst noch in Zielweite war, der Angeklagte 1 also ohne zeitlich relevante Zäsur weitere Schüsse auf ihn hätte abfeuern können, gab er keinen weiteren Schuss auf ihn ab. Damit lässt sich nicht widerlegen, dass der Angeklagte die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgegeben hat. cc) Indem er mit der Waffe in Richtung des Pkw des Zeugen ... schoss und dieses Fahrzeug traf, sodass hieran ein Sachschaden entstand, hat der Angeklagte 1 den Tatbestand der Sachbeschädigung verwirklicht, § 303 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte nahm die Beschädigung des Pkw zumindest billigend in Kauf und handelte daher auch vorsätzlich. dd) Außerdem hat der Angeklagte 1 vorsätzlich den Tatbestand der Bedrohung mit einem Verbrechen, § 241 Abs. 2 StGB verwirklicht, indem er seine Schusswaffe auf den Kopf des Zeugen … richtete und ihn fragte, ob er sterben wolle. ee) Schließlich hat der Angeklagte 1 auch den Tatbestand des Führens einer Schusswaffe, § 52 Abs. 3 Nr. 2a) WaffG, vorsätzlich verwirklicht, indem er während des gesamten Geschehens wissentlich und willentlich ohne Erlaubnis eine Waffe im Sinne des § 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 des Waffengesetzes bei sich führte. ff) Dagegen schied eine Strafbarkeit wegen eines Versuchs des Totschlags (§§ 212, 22, 23 StGB) bzw. der gefährlichen Körperverletzung (§§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, Abs. 2, 22, 23 StGB) zum Nachteil des Nebenklägers ... aus. Denn insoweit ist der Angeklagte 1 strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten, § 24 Abs. 1 StGB. Nachdem sein Schuss den Nebenkläger ... verfehlt hatte, sah er freiwillig von einer weiteren Tatausführung ab, obgleich diese ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre. gg) Der Angeklagte handelte in Bezug auf alle Straftatbestände rechtswidrig, da ihm Rechtfertigungsgründe nicht zur Seite standen. hh) Der Angeklagte 1 handelte auch schuldhaft. Weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit waren gemäß § 20 StGB aufgehoben, insbesondere nicht infolge der Alkoholintoxikation. Wie bereits dargestellt, bestand bei dem Angeklagten 1 zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,02 ‰, also deutlich unter drei Promille, und fehlt es vorliegend an Anzeichen dafür, dass der Angeklagte 1 in seinem Leistungsverhalten gravierenden intoxikationsbedingten Einschränkungen unterlag, vielmehr agierte er zielgerichtet ohne motorische oder neurologische Ausfälle. Wie unter Nr. III näher ausgeführt, ist das Vorliegen eines schweren, die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit ausschließenden Rausches darum ausgeschlossen. ii) An sich lägen mit den zwei Bedrohungen, der gefährlichen Körperverletzung und der Sachbeschädigung jeweils mehrere Taten im Rechtssinne vor (§ 53 StGB). Denn die Handlungen hatten verschiedene Angriffsrichtungen und überschnitten sich jeweils nicht. Handlungen, die sich nacheinander gegen höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen richten bzw. unterschiedliche Angriffsrichtungen und Erfolge haben, können grundsätzlich weder durch ihre Aufeinanderfolge noch durch einen einheitlichen Plan zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2009, 3 StR 87/09). Die damit an sich rechtlich selbständigen Taten stehen zueinander gleichwohl deshalb in Tateinheit (§ 52 StGB), weil sie durch das Dauerdelikt nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) WaffG (s. o. unter lit. ee) zu einer Tat verklammert werden. Denn zwischen eigentlich selbständigen Taten kann durch das Vorliegen eines weiteren Delikts, das mit den anderen jeweils ideell konkurriert, Tateinheit hergestellt werden (Fischer, StGB 69. Auflage, vor § 52 StGB, Rn. 30). Grundsätzlich verbindet nach der Rechtsprechung eine Straftat, die sich über einen gewissen Zeitraum hinzieht, andere Delikte, die bei isolierter Betrachtung in Tatmehrheit zueinanderstehen, zur Tateinheit, wenn sie ihrerseits mit jeder dieser anderen Straftaten tateinheitlich zusammentrifft (MünchKomm StGB 4. Auflage, § 52 StGB, Rn. 96). Das ist hier der Fall: Die sich über den gesamten Tatzeitraum erstreckende Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) WaffG wurde jeweils tateinheitlich mit allen anderen Straftaten des Angeklagten 1 begangen. Die Klammerwirkung tritt allerdings dann nicht ein, wenn ein leichteres Delikt jeweils mit schwereren Gesetzesverstößen zusammentrifft (BGH NStZ-RR 2010, 141; NStZ 2014, 272). Wiegt dagegen nur eines der betroffenen Delikte schwerer als dasjenige, das die Verbindung begründet, so bleibt es bei der Klammerwirkung, mit der Folge, dass alle Tatbestände eine Tateinheit bilden (BGH NStZ-RR 2010, 141; NStZ 2013, 158). Als Maßstab des Wertvergleichs dient dabei die Abstufung der einzelnen Delikte nach ihrem Unrechtsgehalt in Verbrechen oder Vergehen oder er wird an den Strafrahmen orientiert (BGHSt 29, 288). Nach diesen Maßstäben werden die Bedrohung des Nebenklägers ..., die gefährliche Körperverletzung des Nebenklägers ..., die Beschädigung des Fahrzeugs des ... und die Bedrohung des Zeugen … durch das Dauerdelikt des unerlaubten Führens einer Schusswaffe zur Tateinheit verbunden. Denn nur eines der genannten Delikte wiegt schwerer als das (verklammernde) Dauerdelikt: Die Tat nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) WaffG wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Strafmaß für eine Bedrohung nach § 241 Abs. 2 StGB umfasst ebenso wie dasjenige für eine Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB Geldstrafe sowie Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren. Lediglich die gefährliche Körperverletzung weist einen höheren Unrechtsgehalt als das Waffendelikt aus und ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht. Da damit nur eines der betroffenen Delikte schwerer wiegt, bleibt es bei der Klammerwirkung des Dauerdelikts nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) WaffG. Die Taten stehen deshalb zueinander im Verhältnis der Tateinheit, § 52 Abs. 1 StGB. i~ 1. Hinsichtlich der Bestrafung des Angeklagten 1 ist Folgendes auszuführen: a) Der Strafrahmen für die Tat vom 10.05.2021 war gemäß § 52 Abs. 2 StGB der Vorschrift des § 224 Abs. 1 StGB als dem Gesetz mit der höchsten Strafdrohung zu entnehmen. Danach stand der Kammer an sich ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zur Verfügung, § 52 Abs. 2 StGB. Jedoch entsprach es pflichtgemäßem Ermessen, eine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen. aa) Ein minderschwerer Fall im Sinne des § 224 Abs. 1, 2. Hs. StGB lag nicht vor. a) Das gilt zunächst unter Berücksichtigung nur der unvertypten Strafmilderungsgründe. Zugunsten des Angeklagten 1 streitet allerdings dessen geständige Einlassung. Ferner ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass ihm — nicht ausschließbar — ein Widerruf der Bewährung der durch das Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 01.12.2020 verhängten Freiheitsstrafe im Hinblick auf die Tat vom 10.05.2021 droht. Diese zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte haben aber kein genügendes Gewicht, die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheinen zu lassen. Dem stehen namentlich die erheblichen Verletzungen des Zeugen ... und die zahlreichen, auch einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten entgegen, ferner die gleichzeitige Verwirklichung zweier Straftatbestände. ß) Auch die Berücksichtigung vertypter Strafmilderungsgründe rechtfertigt nicht die Annahme eines minderschweren Falles. Allerdings steht dem Angeklagten der vertypte Strafmilderungsgrund des § 21 StGB zur Seite. Denn es ist, wie unter Nr. II und III ausgeführt, nicht auszuschließen, dass die Alkoholisierung des Angeklagten 1 dessen Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung hatte die Kammer daher zu prüfen, ob statt des in § 49 StGB bestimmten Strafrahmens der des minderschweren Falles anzuwenden ist. Angesichts der weit überwiegenden strafschärfenden Gesichtspunkte und der Brutalität der Vorgehensweise — dass der Zeuge ... nicht schon durch den Schuss verletzt wurde, war letztlich vom Zufall abhängig — verbietet es sich aus Sicht der Kammer jedoch, eine derartige Tatbegehung als minderschweren Fall zu qualifizieren. bb) Jedoch konnte die Strafe — noch — nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Es erschiene nicht angemessen, den Umstand der alkoholbedingten Enthemmung ausschließlich durch eine niedrigere Strafe innerhalb des Regelstrafrahmens zu berücksichtigen. Ein Wertungswiderspruch zu der Nichtannahme eines minderschweren Falles ist nicht zu besorgen. Denn der Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB stellt sich vorliegend nicht als der im Verhältnis zu § 224 Abs. 1, 2. Hs. StGB mildere dar. Letzterer umfasst Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, ersterer Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten. Der nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen wäre daher nur dann als der mildere anzusehen, wenn die konkrete Strafe seinem unteren Bereich zu entnehmen wäre (vgl. Fischer, § 50 StGB, Rn. 5, m. w. N.); so verhält es sich vorliegend aber nicht. cc) Bei der Bestimmung der Einzelstrafe hatte die Kammer zunächst die unter lit. aa) aufgeführten Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen. Dass der Angeklagte 1 die Tat unter einer Alkoholintoxikation beging, besaß wegen der erfolgten Strafrah-menverschiebung dagegen nur mehr untergeordnete Bedeutung. Dem stehen die ebenfalls bereits genannten — erheblichen — Strafschärfungsgesichts punkte gegenüber, insbesondere, dass der Angeklagte tateinheitlich zwei verschiedene Straftatbestände verwirklichte sowie bei dem Zeugen ... erhebliche Verletzungen hervorrief. Darüber hinaus beging er die Tat unter laufender Bewährung und unter dem Eindruck mehrerer einschlägiger Vorstrafen; die letzte Verurteilung wegen Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz lag bei Tatbegehung erst fünf Monate zurück. Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte erschien es erforderlich, jedoch auch aus reichend, gegen den Angeklagten 1 wegen der Tat vom 10.05.2021 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu verhängen. b) Der der Kammer für die Tat vom 04.06.2021 zur Verfügung stehende Strafrahmen war gemäß § 52 Abs. 2 StGB ebenfalls der Vorschrift des § 224 StGB als dem Gesetz, das die höchste Strafe androht, zu entnehmen. Er reichte gemäß § 224 Abs. 1 StGB von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Jedoch entsprach es auch hier pflichtgemäßem Ermessen, eine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen. aa) Allerdings lag auch hier ein minderschwerer Fall im Sinne des § 224 Abs. 1, 2. Hs. StGB nicht vor. a) Die unvertypten Strafmilderungsgründe begründen einen minderschweren Fall erneut nicht. Dabei gelten hinsichtlich der zugunsten des Angeklagten 1 streitenden Umstände die Ausführungen zu Fall 1 entsprechend. Diese zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte haben kein genügendes Gewicht, die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheinen zu lassen. Dem stehen namentlich die schweren Folgen insbesondere für die Nebenkläger ... und ..., aber auch für die Zeugen ... und ... sowie die zahlreichen, auch einschlägigen Vorstrafen entgegen, ferner die gleichzeitige Verwirklichung von insgesamt vier Straftatbeständen. ß) Auch die Berücksichtigung vertypter Strafmilderungsgründe rechtfertigt nicht die Annahme eines minderschweren Falles. Erneut steht dem Angeklagten der vertypte Strafmilderungsgrund des § 21 StGB zur Seite. Denn es ist, wie unter Nr. II und Nr. III ausgeführt, auch für die Tat vom 04.06.2021 nicht auszuschließen, dass die Alkoholisierung des Angeklagten 1 dessen Steuerungsfähigkeit erheblich minderte. Angesichts der weit überwiegenden strafschärfenden Gesichtspunkte, namentlich insbesondere der erheblichen Folgen für die Tatopfer wie auch der besonderen Gefährlichkeit des ungezielten Abfeuerns weiterer Schüsse, verbietet es sich aus Sicht der Kammer jedoch auch hier, einen minderschweren Fall anzunehmen. bb) Jedoch konnte die Strafe erneut — noch — nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Ein Wertungswiderspruch zu der Nichtannahme eines minderschweren Falles ist nicht zu besorgen. Denn der Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB stellt sich vorliegend nicht als der im Verhältnis zu § 224 Abs. 1, 2. Hs. StGB mildere dar. Letzterer umfasst Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, der erstere Freiheitsstrafe von einem Monate bis zu sieben Jahren und sechs Monaten. Es gilt das für Fall 1 Ausgeführte: Der nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen wäre nur dann als der mildere anzusehen, wenn die konkrete Strafe seinem unteren Bereich zu entnehmen wäre (vgl. Fischer, § 50 StGB, Rn. 5, m. w. N.); so verhält es sich vorliegend aber erneut nicht. cc) Bei der Bestimmung der Einzelstrafe hatte die Kammer zunächst die unter lit. aa) aufgeführten Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen. Dass der Angeklagte 1 die Tat unter einer Alkoholintoxikation beging, besaß wegen der erfolgten Strafrah-menverschiebung nur mehr untergeordnete Bedeutung. Dem stehen die bereits genannten, erheblichen Strafschärfungsgesichtspunkte gegenüber, insbesondere, dass der Angeklagte tateinheitlich vier verschiedene Straftatbestände zum Nachteil mehrerer Opfer mit zum Teil ganz erheblichen, auch langfristigen Folgen, insbesondere für die Nebenkläger, verwirklichte. Darüber hinaus beging er die Tat unter laufender Bewährung und unter dem Eindruck mehrerer einschlägiger Vorstrafen; die letzte Verurteilung wegen Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz lag bei Tatbegehung erst sechs Monate zurück. Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte erschien es erforderlich, jedoch auch aus reichend, gegen den Angeklagten 1 wegen der Tat vom 04.06.2021 eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten zu verhängen. c) Unter nochmaliger Würdigung von Persönlichkeit und Handeln des Angeklagten 1 war aus diesen beiden Einzelstrafen gemäß §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren und zwei Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten zu bilden. Die Kammer hat hierbei zugunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass die Taten in einem Abstand von nicht einmal einem Monat und in gleichartiger Art und Weise begangen wurden. 2. Zu der Bestimmung des Strafmaßes ist in Bezug auf den Angeklagten 2 Folgendes auszuführen: a) Der Strafrahmen hätte sich zunächst aus § 241 Abs. 2 StGB ergeben, der von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren reicht. Allerdings war dieser Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu verschieben. Der Angeklagte 2 war bei der Tat in gleichem Maße alkoholisiert wie der Angeklagte 1. Wie unter Nr. II und III der Entscheidungsgründe ausgeführt, ist nicht auszuschließen, dass er aufgrund des Alkoholkonsums so stark enthemmt war, dass er dem Impuls zur Straftat weniger Widerstand entgegensetzen konnte, als in nüchternem Zustand und seine Steuerungsfähigkeit insoweit erheblich herabgesetzt war. Bei einer Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände erscheint es angemessen, dies durch eine Strafrahmenverschie-bung und nicht lediglich durch eine niedrigere Strafe innerhalb des Regelstrafrahmens zu berücksichtigen. Denn zugunsten des Angeklagten 2 sprechen neben der alkoholbedingten Enthemmung sein Geständnis sowie der Umstand, dass er als Folge seiner Bedrohung einen Schubs versetzt erhielt, in dessen Folge er zu Boden stürzte. Auch unter Berücksichtigung der strafschärfenden Gesichtspunkte, namentlich der zahlreichen, auch einschlägigen Vorstrafen und des Nachtatverhaltens (bei dem der, wenn auch erfolglose, Versuch einer Zeugenbeeinflussung als Ausdruck rechtsfeindlicher Gesinnung zu werten ist) erschien der Kammer eine Strafrahmenverschiebung daher noch angebracht. Der Strafrahmen umfasste hiernach Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und sechs Monaten. b) Bei der Bestimmung der Einzelstrafe hatte die Kammer die im Rahmen der Gesamtwürdigung aufgeführten Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen, wobei der Umstand der alkoholbedingten Enthemmung wegen der erfolgten Strafrahmenverschie-bung nur mehr untergeordnete Bedeutung hatte. Dem standen die bereits genannten Strafschärfungsgesichtspunkte, namentlich die erheblichen Vorstrafen und das Nach-tatverhalten, gegenüber. Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte erschien es erforderlich, jedoch auch ausreichend, gegen den Angeklagten 2 eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten zu verhängen. c) Diese Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach der Persönlichkeit des Angeklagten 2, den Tatumständen und seinen Lebensverhältnissen kann noch erwartet werden, dass er sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkungen des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Zwar könnten dieser Erwartung bei isolierter Betrachtung die erheblichen strafrechtlichen Vorbelastungen entgegenstehen; andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass gegen den Angeklagten seit dem Urteil vom 07.03.2016 lediglich Geldstrafen verhängt wurden. Zugleich bezieht die Kammer in ihre Prognose das Einverständnis des Angeklagten 2, sich einer Rauschmitteltherapie zu unterziehen, mit ein und sieht darin die Erwartung begründet, dass der Angeklagte 2 gewillt ist, sich mit seinem Vorleben und insbesondere den Umständen, die für die Tat mitursächlich waren, ernsthaft auseinanderzusetzen. Trotz der versuchten Beeinflussung des Zeugen ... geht die Kammer — unter Zurückstellung erheblicher Bedenken — davon aus, dass der im Falle erneuter Straffälligkeit drohende Widerruf der Bewährung ausreichen wird, den Angeklagten 2 von weiteren Straftaten abzuhalten. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ebenfalls nicht, § 56 Abs. 2 StGB. 3. Hinsichtlich des Angeklagten 1 war außerdem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, § 64 StGB. Da eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verhängt worden ist, war nach pflichtgemäßem Ermessen ein Vorwegvollzug eines Teils der Strafe festzulegen, § 67 Abs. 2 S. 1 StGB. a) Die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB liegen vor. aa) Bei dem Angeklagten 1 besteht ein Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, nämlich (sogar) in Gestalt einer Alkoholabhängigkeit. Die Kriterien hierfür sind nach den widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erfüllt: Bei dem Angeklagten sei ein starkes Verlangen, Alkohol zu konsumieren, festzustellen. Er habe über eine längere Zeit täglich Alkohol konsumiert. Auch habe der Angeklagte über einen längeren Zeitraum nur eine eingeschränkte Kontrolle über den Substanzgebrauch gehabt. An körperlichen Entzugssymptomen seien Schlafstörung festzustellen. Eine Toleranzentwicklung zeige sich daran, dass es dem Angeklagten gelungen sei, trotz der hohen Blutal-koholkonzentration zielgerichtet zu handeln und insbesondere ein Kraftfahrzeug über eine längere Strecke sicher zu führen. Trotz für ihn eindeutiger schädlicher Folgen habe der Angeklagte 1 immer weiter Alkohol konsumiert. bb) Auch hat der Angeklagte 1 die verfahrensgegenständlichen Taten jeweils unter dem Einfluss von Alkohol begangen, denn er befand sich zu beiden Tatzeitpunkten in einem akuten Rauschzustand. Insoweit kann auf die Ausführungen unter Nr. II Bezug genommen werden cc) Im Übrigen waren die verfahrensgegenständliche Taten hangbedingt im Sinne von § 64 StGB. Dazu genügt es, wenn die schädliche Neigung zum Gebrauch von Rauschmitteln zu der Tatbegehung wenigstens mit beigetragen hat (vgl. Fischer, § 64 StGB, Rn. 13). So verhält es sich hier, da beide Taten in der konkreten Art und Weise ihrer Ausführung auf einer alkoholinduzierten Enthemmung beruhten. dd) Weiter besteht die naheliegende Gefahr, dass der Angeklagte aufgrund seiner Suchterkrankung weitere erhebliche Straftaten begehen wird. Der Sachverständige hat diese Negativprognose, welcher sich die Kammer aufgrund eigener Bewertung anschließt, überzeugend damit begründet, dass in der Person des Angeklagten 1 eine Vielzahl negativer Prädiktoren erfüllt sei, insbesondere in Hinblick auf sogenannte historische Risikofaktoren. So ist der Angeklagte wegen Gewaltdelikten einschlägig verurteilt, wobei die erste strafrechtliche Sanktion im Zusammenhang mit einem Waffendelikt in einem Alter von weniger als 20 Jahren erfolgte; auch die erste strafrechtliche Sanktion eines Körperverletzungsdelikts geschah bereits, als der Angeklagte erst 20 Jahre alt war. Weiter fehlt es im Leben des Angeklagten — gemäß eigenen Angaben — an stabilen partnerschaftlichen Beziehungen. Auch ist es ihm bislang nicht gelungen, beruflich Fuß zu fassen. Außerdem bestehen Verhaltensauffälligkeiten nach dem Genuss vom Alkohol in Form von Gewaltbereitschaft, die bei dem eigentlich eher zurückhaltenden Angeklagten ohne Alkoholkonsum nicht vorkommen. Endlich ist dem Angeklagten 1 ein schwerwiegendes Fehlverhalten in Bewährungssituationen zu attestieren. Angesichts dieser Vielzahl negativer Prognoseindizien, besonders aber mit Blick auf das Bewährungsversagen in der Vergangenheit und die kontinuierliche Gewaltdelinquenz seit der Jugend des Angeklagten, ist bei ihm ohne Behandlung der stoffgebundenen Abhängigkeit mit weiteren Hangtaten gleicher Deliktsqualität zu rechnen. ee) Es entsprach darum pflichtgemäßem Ermessen, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Es besteht auch, in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Sachverständigen, hinreichende Aussicht auf einen Behandlungserfolg, § 64 S. 2 StGB. Denn der Angeklagte, der bislang noch keine Entzugstherapie absolviert hat, zeigte sich in der Hauptverhandlung glaubhaft therapiemotiviert. b) Die Dauer des gemäß § 67 Abs. 2 StGB anzuordnenden Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe war mit sieben Monaten zu bemessen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 67 Abs. 2 S. 3 StGB nach Erledigung der Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 S. 1 StGB möglich sein soll, d. h. eine Aussetzung des Strafrests nach Erledigung der Hälfte der Strafe. Die Hälfte der gegen den Angeklagten verhängten Strafe beträgt zwei Jahre und sieben Monate. Die voraussichtliche Dauer der Behandlung ist mit zwei Jahren anzusetzen. Die Kammer geht hierbei über die Prognose des Sachverständigen … hinaus, der von einer voraussichtlichen Therapiedauer von lediglich 18 Monaten ausgegangen ist. Zum einen hat auch der Sachverständige ausgeführt, die Frage, wann mit der Erzielung eines Behandlungserfolgs zu rechnen ist, sei im Falle des Angeklagten 1 nur äußerst schwer zu beurteilen; zum anderen nimmt eine Therapie nach § 64 StGB nach den Erfahrungen der Kammer in der Regel mindestens zwei Jahre in Anspruch (so auch BGH NStZ 2008, 212). Dabei ist in die Prognose vorliegend noch einzustellen, dass der Angeklagte neben der Alkoholabhängigkeit auch an einer Angststörung leidet, welche für einen erfolgreichen Therapieabschluss nach Bewertung des Sachverständigen voraussichtlich mitbehandelt werden muss. Angesichts dessen lässt sich im Falle des Angeklagten 1 eine Abweichung von der Therapie-Regeldauer nach unten nicht valide begründen. Unter Anrechnung einer voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren verbleibt demgemäß eine zeitliche Differenz von sieben Monaten, die vorweg in einer Justizvoll-zugsanstalt verbüßt werden muss. Auf diese sieben Monate ist die in vorliegender Sache bereits verbüßte Untersuchungshaft anzurechnen. 4. Bezüglich des Angeklagten 2 waren Maßregeln der Besserung und Sicherung dagegen nicht veranlasst, insbesondere nicht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Denn in seinem Falle konnte bereits ein Hang im Sinne von § 64 StGB nicht festgestellt werden. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erging gemäß § 465 Abs. 1 StPO, da die Angeklagten verurteilt worden sind. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers ... folgt aus § 472 Abs. 1 StPO. Insoweit waren Auslagen allein dem Angeklagten 1 aufzuerlegen, da nur er wegen einer Tat verurteilt wurde, die den Nebenkläger betraf. VII. Dem Urteil ist eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO vorausgegangen.