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Urteil

1 S 42/20

LG Gießen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2021:0210.1S42.20.00
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Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.02.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Friedberg (2 C 626/19 (21)) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der II. Instanz trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.02.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Friedberg (2 C 626/19 (21)) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der II. Instanz trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 19.02.2020 (2 C 626/19 (21)) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.000,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 500,00 € seit dem 16.07.2007, von 500,00 € seit dem 16.08.2007, von 500,00 € seit dem 15.09.2007, von 500,00 € seit dem 16.10.2007, von 500,00 € seit dem 16.11.2007, von 500,00 € seit dem 16.12.2007, von 500,00 € seit dem 16.01.2008, von 500,00 € seit dem 16.02.2008, von 500,00 € seit dem 16.03.2008 und von 500,00 € seit dem 16.04.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung von 5.000 € zurückgewiesen. Der erhobene Rückzahlungsanspruch aus §§ 488 I, 398 BGB ist zwar entstanden; er ist aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung aber nicht mehr durchsetzbar. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat in 2. Instanz nunmehr vorgetragen, dass die Forderungen durch vollständige Verschmelzung der … GmbH auf die Klägerin übergegangen ist. Die Klägerin ist mit diesem Vortrag nicht präkludiert, § 531 II BGB. Die Klägerin hat dargelegt und durch notarielle Bescheinigungen belegt, dass die … GmbH mit der … verschmolzen wurde, die wiederum auf die Klägerin verschmolzen wurde. Angesichts dessen ist das Bestreiten des „neuen Vortrags“ zu pauschal und unsubstantiiert, um berücksichtigt zu werden. Allerdings ist die Klageforderung verjährt, §§ 195, 199 BGB. Der Anspruch auf Darlehensrückzahlung verjährt in der der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, §§ 195, 199 BGB. Die Klägerin macht eine Teilforderung in Höhe von 5000 € des am 16.07.2007 fällig gestellten Restsaldos des Darlehens geltend. Verjährung ist mithin zum 31.12.2010 eingetreten. Das Amtsgericht hat in seinem nicht angegriffenen Urteilstatbestand festgestellt, dass die …bank das Vertragsverhältnis kündigte und den bestehenden Saldo von 20.072,08 € fällig stellte. Die Klägerin, die den Tatbestand nicht angegriffen hat, kann sich nun nicht darauf berufen, dass diese Kündigung mangels Zugang unwirksam ist. Die Beklagte hat zwar erstinstanzlich zunächst vorgetragen, dass bis zum 31.10.2010 weder die …bank noch die …bank die Forderung ihr gegenüber in irgendeiner Form geltend gemacht haben. Nachdem sie anwaltlich vertreten war, ließ sie noch vor der mündlichen Verhandlung vortragen, dass die zum 16.10.2007 fällig gestellte Gesamtforderung verjährt ist. Es bestehen keine Zweifel an der Feststellung des Amtsgerichts, § 529 I Nr. 1 ZPO, so dass von einer wirksamen Kündigung auszugehen ist. Die Verjährung des am 16.07.2007 fällig gestellten Restsaldos wurde nicht gehemmt. Die Hemmung der Verjährung gemäß § 497 III 3 BGB setzt voraus, dass Verzug mit der Darlehensrückzahlung eingetreten ist. Da der Restsaldo geltend gemacht ist, kommt es auf den Verzug mit der vertraglich vereinbarten Ratenzahlung nicht an, sondern auf den Verzug mit der Zahlung des Restsaldos. Der Eintritt des Verzugs vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2010 kann nicht festgestellt werden. Unstreitig ist nach der Kündigung jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt keine Mahnung erfolgt. Auch wenn die verzugsbegründende Mahnung ausnahmsweise mit der Fälligstellung verbunden werden kann, ist vorliegend nicht von einer Mahnung auszugehen. Das Kündigungsschreiben ist nicht vorgelegt. Unstreitig beinhaltet es jedoch die Kündigung und die Fälligstellung des bestehenden Saldos von 20.072,08 € zur sofortigen Rückzahlung. Dies ist jedoch nicht ausreichend, um das Vorliegen einer Mahnung iSd § 286 I BGB anzunehmen. Die Mahnung muss eine eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung enthalten. Aus dem vorgetragenen Inhalt des Kündigungsschreibens kann nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass es eine unmissverständliche Aufforderung zur Leistung enthält. Dass der „bestehende Saldo von 20.072,08 € zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt“ worden ist, ist nicht hinreichend eindeutig. Fälligstellung bedeutet, dass der Gläubiger nun die Leistung sofort verlangen kann, § 271 I BGB. Alleine der ausdrückliche Hinweis darauf in der Formulierung, dass der Saldo zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt wird, schließt daher nicht per se eine Mahnung ein. Genau wie der Rechtsverkehr die erstmalige Zusendung einer Rechnung üblicherweise nicht als Mahnung versteht, wenn sie keinen Hinweis auf den Verzugseintritt oder ähnliche Zusätze enthält (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2019 – 17 U 95/18 -, juris), kann auch die Kündigung mit Fälligstellung und entsprechender Definition nicht ohne weiteres als unbedingte Zahlungsaufforderung und verzugsbegründende Handlung verstanden werden. In dem von dem OLG Frankfurt entschiedenen Fall hatte die Bank in dem Kündigungsschreiben angekündigt, auf den fällig gestellten Saldo künftig Verzugszinsen zu berechnen und die Angelegenheit nunmehr der Inkassoabteilung zu übergeben. Auch unter Berücksichtigung dessen ist das OLG davon ausgegangen, dass eine unbedingte und uneingeschränkte klare Erklärung dahin vorliegt, dass der Ausgleich der Forderung sofort verlangt wird. Die Fälligstellung unter Ankündigung einer Verzugszinsberechnung genügt wegen der Erwähnung der Verzugsfolge als Mahnung (MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, § 286 Rn. 51, beck-online). Vorliegend liegen jedoch über den oben genannten Wortlaut der Fälligstellung zur sofortigen Rückzahlung hinaus keine vergleichbaren Anhaltspunkte für die Beklagte vor, die deutlich machen, dass die Bank die Forderung nun auch ohne weiteren Aufschub und Mahnung beitreiben wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.