Beschluss
1 S 198/13
LG Gießen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2013:1009.1S198.13.0A
2mal zitiert
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Zeichen 297 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO verpflichtet den Fahrzeugführer, der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung zu folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen markiert sind. Das Gebot des Zeichens 297 gilt unabhängig davon, welche Markierungen im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich angebracht sind.
2. Mit einem Verstoß gegen das Fahrtrichtungsbeibehaltungsgebot des Zeichens 296 muss mehr als 40 Jahre nach der Einführung der Regelung nicht gerechnet werden.
3. Bei einer Kollision zwischen einem Fahrzeug, welches entgegen Zeichen 296 die Fahrtrichtung auf der nachfolgenden Kreuzung oder Einmündung nicht beibehält, und einem aus einer untergeordneten Straße einfahrenden Fahrzeug kommt eine überwiegende Haftung des Fahrzeughalters bzw. -führers des die Fahrtrichtung nicht beibehaltenden Fahrzeugs in Betracht.
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 08.11.2013.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Zeichen 297 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO verpflichtet den Fahrzeugführer, der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung zu folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen markiert sind. Das Gebot des Zeichens 297 gilt unabhängig davon, welche Markierungen im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich angebracht sind. 2. Mit einem Verstoß gegen das Fahrtrichtungsbeibehaltungsgebot des Zeichens 296 muss mehr als 40 Jahre nach der Einführung der Regelung nicht gerechnet werden. 3. Bei einer Kollision zwischen einem Fahrzeug, welches entgegen Zeichen 296 die Fahrtrichtung auf der nachfolgenden Kreuzung oder Einmündung nicht beibehält, und einem aus einer untergeordneten Straße einfahrenden Fahrzeug kommt eine überwiegende Haftung des Fahrzeughalters bzw. -führers des die Fahrtrichtung nicht beibehaltenden Fahrzeugs in Betracht. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 08.11.2013. Die Zurückweisung der Berufung ist beabsichtigt, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Amtsgericht hat die Beklagten zu Recht zur Zahlung von Schadensersatz wegen des Verkehrsunfalls vom ...2012 verurteilt. Den mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen ist die rechtliche Anerkennung zu versagen. Der Haftungsanteil der Beklagten ist vom Amtsgericht zutreffend mit 70% ermittelt worden. Der Beklagte zu 1) hat gegen die Anordnung des Zeichens 297 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO verstoßen, als er am Ende der Fahrstreifenbegrenzungen statt nach rechts abzubiegen auf den durchgehenden linken Fahrstreifen gefahren ist. Soweit die Beklagten geltend machen, der Beklagte zu 1) habe an dieser Stelle den Fahrstreifen wechseln dürfen, da die Fahrstreifenbegrenzung in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) hinter der Haltelinie (Zeichen 294) des linken Fahrstreifens von einer Leitlinie (Zeichen 340) abgelöst wird, verkennen sie die Bedeutung des Zeichens 297. Nach der Erläuterung zu Zeichen 297 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO müssen Fahrzeugführer der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen markiert sind. Daraus folgt zunächst, dass es unerheblich ist, ob sich zwischen den Pfeilen Leitlinien (unterbrochene Linien) oder Fahrstreifenbegrenzungen (durchgezogene Linien) befinden. Das Gebot, der Fahrtrichtung zu folgen, besteht in beiden Fällen. Abgesehen davon kommt es auf die Gestaltung der Markierung im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich nicht an. Maßgeblich ist allein, ob vor dem Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich zwischen den Pfeilen Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen markiert sind. Ist dies der Fall, gilt das Gebot des Zeichens 297 unabhängig davon, welche Linien sich im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich befinden. Hier beginnt der Einmündungsbereich ... aus Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) gesehen auf Höhe der Haltelinie des geradeaus führenden Fahrstreifens. Diese Haltelinie bezieht sich auf die unmittelbar hinter der Einmündung befindliche Fußgängerampel. Die vorgelagerte Haltelinie soll ermöglichen, dass Fahrzeuge, die die ...Straße geradeaus befahren möchten, aber wegen Rotlichts der Fußgängerampel halten müssen, den Einmündungsbereich nicht versperren, sodass die Fahrzeuge aus der ...Straße in die ...Straße einfahren können. Die Leitlinie, die der Beklagte zu 1) beim Wechsel des Fahrstreifens nach eigenen Angaben überfahren hat, befindet sich mithin nicht, wie die Beklagten meinen, vor, sondern im Einmündungsbereich. Dies ist im Übrigen anschaulich der bei der Akte befindlichen Luftbildaufnahme aus Google maps zu entnehmen. Die Krümmung des rechts gelegenen Bordsteins und mithin der Einmündungsbereich beginnt genau auf Höhe dieser Haltelinie. Da der Beklagte zu 1) verpflichtet war, nach rechts in die … Straße abzubiegen, durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass er dies auch tun würde. Verstöße gegen das Fahrtrichtungsbeibehaltungsgebot des Zeichens 296 sind nicht derart häufig, dass regelmäßig mit Verstößen gerechnet werden müsste und deshalb der Vertrauensgrundsatz nicht greifen würde. Zwar mag dies unmittelbar nach dem Inkrafttreten der entsprechenden Regelung der StVO Anfang der 1970-er Jahre anders gewesen sein (vgl. dazu OLG Düsseldorf v. 25.11.1971, Az. 1 Ss (OWi) 696/71, Juris). Mehr als 40 Jahre nach der Einführung wird die Regelung des Zeichens 296 jedoch allgemein beachtet. Im Übrigen ist der Kammer aus eigener Anschauung bekannt, dass ein Einfahren in die …Straße aus der ...Straße angesichts des regelmäßig erheblichen Verkehrsaufkommens in diesem Bereich zumeist nur dann ohne erhebliche Wartezeiten möglich, wenn der einfahrende Verkehrsteilnehmer darauf vertraut, dass die Verkehrsteilnehmer, die die Abbiegespur der ...Straße befahren, dem Pfeil folgend nach rechts in die ...Straße abbiegen. Dies hätte der ortskundige Beklagte zu 1) berücksichtigen müssen. Im Hinblick hierauf ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Beklagten den deutlich höheren Haftungsanteil zugewiesen hat, obwohl der Klägerin ein Vorfahrverstoß anzulasten ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann für einen Kraftfahrer, der damit rechnen darf, dass ein anderer nicht unerlaubt eine Vorfahrtlage herbeiführen werde, ein trotzdem eintretender Unfall sogar ein unabwendbares Ereignis sein (vgl. BGH v. 02.03.1982, Az. VI ZR 230/80, Juris Rdnr. 9). Hier war der Unfall für die Klägerin zwar nicht unabwendbar. Allerdings hat ihr Verursachungsbeitrag im Verhältnis zu dem des Beklagten zu 1) ein deutlich geringeres Gewicht. Zu berücksichtigen ist, dass nach Rechtsprechung der Obergerichte in Fällen, in denen die auf der Fahrbahn vorhandenen Richtungspfeile nicht als Zeichen 296, sondern nur als Fahrtrichtungsempfehlung anzusehen sind, der Vorfahrtberechtigte, der der Fahrtrichtungsempfehlung nicht folgt und deshalb mit einem Vorfahrtverpflichteten kollidiert, zu 25% haftet (vgl. KG v. 08.09.2008, Az. 12 U 197/07, Juris Rdnr. 31 ff.). Entsprechend höher muss der Haftungsanteil desjenigen sein, der die durch Pfeile angezeigte Fahrtrichtung nicht einhält, obwohl die Fahrtrichtung nicht nur empfohlen, sondern verbindlich festgelegt ist, und der auf diese Weise unerlaubt eine Vorfahrtlage schafft. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Kammer den Beklagten zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen unanfechtbaren Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden.