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Urteil

6 O 3/16

LG Gießen 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2019:0627.6O3.16.00
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Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, auf von ihnen gewerblich genutzten Internetseiten nicht die nach § 5 Abs. 1 Telemediengesetz erforderlichen Pflichtangaben zur Verfügung zu halten, insbesondere 1. die vollständige und korrekte Unternehmensbezeichnung, wie folgendermaßen geschehen auf der Seite: Impressum … Vertrieb, … Pflichtangaben nach Telemediengesetz, Inhaltlich verantwortlich: … 2. eine E-Mail-Adresse. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Software für das Produkt folgendermaßen zu werben: „Alle Anwender können alle Funktionen kostenlos verwenden.“ IV. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 1.) und Widerklägerin zu 1.) einen Betrag in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. März 2019 zu zahlen. V. Im Übrigen werden die Widerklagen abgewiesen. VI. Für jeden Fall des Verstoßes gegen die Gebote gemäß Nr. I wird den Beklagten, für jeden Fall des Verstoßes gegen das Gebot gemäß Nr. III wird der Klägerin und Widerbeklagten Ordnungsgeld von bis zu 250.000,– € (ersatzweise Ordnungshaft) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Ordnungshaft ist gegenüber der Beklagten zu 1.) beziehungsweise gegenüber der Klägerin und Widerbeklagten an dem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken. VII. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 15 % zu tragen, daneben die Beklagte zu 1.) zu 24 %, der Beklagte zu 2.) zu 3 % und die Klägerin selbst zu 58 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) fallen der Klägerin zu 60 % und der Beklagten zu 1.) zu 40 % zur Last. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) werden der Klägerin zu 65 % und dem Beklagten zu 2.) zu 35 % auferlegt. Im Übrigen hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu 58 % zu tragen, die Beklagte zu 1.) zu 24 %, der Beklagte zu 2.) zu 3 % sowie beide Beklagten als Gesamtschuldner zu 15 %. VIII. Das Urteil ist in Nr. I und III des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,– € vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich Nr. IV des Tenors ist das Urteil vorläufig vollstreckbar; der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Wegen der Kosten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar. IX. Der Gebührenstreitwert wird auf insgesamt 20.745,40 € festgesetzt. Hiervon entfallen – auf die Klage 10.000,– €, – auf den Widerklageantrag zu 1.) auf 745,40 € und – auf den Widerklageantrag zu 2.) auf 10.000,– €.
Entscheidungsgründe
I. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, auf von ihnen gewerblich genutzten Internetseiten nicht die nach § 5 Abs. 1 Telemediengesetz erforderlichen Pflichtangaben zur Verfügung zu halten, insbesondere 1. die vollständige und korrekte Unternehmensbezeichnung, wie folgendermaßen geschehen auf der Seite: Impressum … Vertrieb, … Pflichtangaben nach Telemediengesetz, Inhaltlich verantwortlich: … 2. eine E-Mail-Adresse. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Software für das Produkt folgendermaßen zu werben: „Alle Anwender können alle Funktionen kostenlos verwenden.“ IV. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu 1.) und Widerklägerin zu 1.) einen Betrag in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. März 2019 zu zahlen. V. Im Übrigen werden die Widerklagen abgewiesen. VI. Für jeden Fall des Verstoßes gegen die Gebote gemäß Nr. I wird den Beklagten, für jeden Fall des Verstoßes gegen das Gebot gemäß Nr. III wird der Klägerin und Widerbeklagten Ordnungsgeld von bis zu 250.000,– € (ersatzweise Ordnungshaft) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Ordnungshaft ist gegenüber der Beklagten zu 1.) beziehungsweise gegenüber der Klägerin und Widerbeklagten an dem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken. VII. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 15 % zu tragen, daneben die Beklagte zu 1.) zu 24 %, der Beklagte zu 2.) zu 3 % und die Klägerin selbst zu 58 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) fallen der Klägerin zu 60 % und der Beklagten zu 1.) zu 40 % zur Last. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) werden der Klägerin zu 65 % und dem Beklagten zu 2.) zu 35 % auferlegt. Im Übrigen hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu 58 % zu tragen, die Beklagte zu 1.) zu 24 %, der Beklagte zu 2.) zu 3 % sowie beide Beklagten als Gesamtschuldner zu 15 %. VIII. Das Urteil ist in Nr. I und III des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,– € vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich Nr. IV des Tenors ist das Urteil vorläufig vollstreckbar; der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Wegen der Kosten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar. IX. Der Gebührenstreitwert wird auf insgesamt 20.745,40 € festgesetzt. Hiervon entfallen – auf die Klage 10.000,– €, – auf den Widerklageantrag zu 1.) auf 745,40 € und – auf den Widerklageantrag zu 2.) auf 10.000,– €. I. Der Klage war nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange stattzugeben. 1. Die Anträge sind in ihrer Neufassung vom 21. März 2017 insgesamt zulässig. Insbesondere genügt der Hauptantrag zu 1.) den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen. Die Zulässigkeit eines Unterlassungsantrags setzt eine möglichst konkrete Fassung voraus, damit für Rechtsverteidigung und Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot erstreckt (BGH NJW 2000, 1792). Es muss ausgeschlossen sein, dass die tatsächliche Reichweite des Verbotes erst im Vollstreckungsverfahren geklärt wird (vgl. Zöller/Greger, § 253 ZPO, Rn. 13). Regelmäßig genügt es daher nicht, den Wortlaut desjenigen gesetzlichen Tatbestandes in den Antrag zu übernehmen, gegen den der Anspruchsschuldner verstoßen haben soll. Denn das Gesetz stellt nur eine abstrakte Regelung auf und kann daher eine unübersehbare Vielzahl von Fällen erfassen. Ein entsprechender Unterlassungstitel wäre, da seine Reichweite erst durch Auslegung ermittelt werden müsste, keine geeignete Vollstreckungsgrundlage (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 12 UWG, Rn. 2.40, m. w. N.). Eine Ausnahme von dieser Regel greift allerdings ein, wenn bereits das Gesetz so eindeutig und konkret gefasst ist, dass die Reichweite des beantragten Unterlassens klar und unmissverständlich aus der in Bezug genommenen Norm hervorgeht (Köhler, a. a. O., Rn. 2.40a, m. w. N.). So liegt der Fall hier, was den von Klägerseite gerügten Verstoß gegen die Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (im Weiteren: TMG) angeht. Denn die genannte Vorschrift enthält einen hinreichend klar und konkret formulierten Katalog von Informationen, die der jeweilige Diensteanbieter als Normadressat aufzuführen hat; unbestimmte Rechtsbegriffe, die ihrerseits der Auslegung bedürften, sind nicht enthalten. Die Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 TMG tut dem Bestimmtheitsgebot daher Genüge (ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Mai 2016 – 6 U 31/15, Rn. 3, zitiert nach juris). Anders liegt es hingegen bei dem Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Insoweit beanstandet die Klägerin das Vorliegen irreführender Angaben über die betriebliche Herkunft von Software und Kundendienstleistungen. Bis zu der Konkretisierung des Antrags durch Schriftsatz vom 21. März 2017 lag hierin eine bloße Wiedergabe eines Teils des Wortlauts von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, die lediglich um die von Beklagtenseite vertriebene Ware ergänzt war. Daraus folgte aber gerade nicht, welche konkreten Verhaltensweisen irreführend und darum von dem Verbot umfasst sein sollen. Auch die übrigen von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen, bei deren Vorliegen eine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts ausnahmsweise ausreicht, um dem Bestimmtheitsgebot zu entsprechen, waren nicht einschlägig. Insbesondere ist der Anwendungsbereich der Bestimmung nicht durch gefestigte Auslegung so weit geklärt, dass eine darüber hinausgehende Konkretisierung in dem Antrag nicht möglich wäre (vgl. Köhler, a. a. O.). Jedoch hat die Klägerin die erforderliche Konkretisierung durch beispielhaftes Benennen eines bestimmten Normverstoßes in dem genannten Schriftsatz nachgeholt. Hierin liegt gemäß § 264 Nr. 2 ZPO entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine Klagänderung, die gegebenenfalls der Einwilligung des Gegners bedurft hätte. Inwieweit der auf diese Weise konkretisierte (allgemeine) Verbotstatbestand Gegenstand eines Unterlassungstenors sein darf, d. h. über das von der Klägerin benannte Beispiel hinaus, ist nicht mehr Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrages (vgl. Köhler, a. a. O., Rn. 44, m. w. N.). 2. Die Anträge sind indes nur teilweise begründet. a) Das gilt zunächst für den ersten Spiegelstrich des Antrags zu 1.). Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch wegen unzureichender Gestaltung des Impressums der Beklagten zu 1.) zwar zu; jedoch knüpft der Hauptantrag nicht ausreichend an die konkrete Verletzungshandlung an. Im Ergebnis war deshalb nur dem Hilfsantrag stattzugeben. aa) Die Klägerin ist als Mitbewerberin der Beklagten zu 1.) aktivlegitimiert, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Soweit die Beklagte zu 1.) bestreitet, dass sie (gleich der Klägerin) Lizenzen für Software zur Textbausteinverwaltung vertreibe, dringt sie hiermit nicht durch. Denn sie trägt selbst vor, dass sie über ihre Internetseite ein Softwareprodukt der Bezeichnung ... vertrieben wird. Dass es sich hierbei entgegen dem klagvorbringen nicht um ein Textbaustein-Verwaltungsprogramm handele, haben die Beklagten schon nicht mit Substanz dargelegt. Im Übrigen stritte aufgrund der unstreitigen Bezeichnung des Programms der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die betreffende Software zur Verwaltung von Textbausteinen vorgesehen ist. bb) Die Klägerin kann sich gegenüber der Mitbewerberin auf mangelnde Einhaltung der Bestimmungen von § 5 Abs. 1 TMG berufen. α) Die dort enthaltenen Vorschriften stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG dar. Denn § 5 Abs. 1 TMG setzt Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/31/EG in deutsches Recht um; die Vorschrift dient der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telemediendiensten und damit auch dem Verbraucherschutz. Dass die Informationspflichten gegenüber der Allgemeinheit der Nutzer gelten, steht dem nicht entgegen. Sie sind daher als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG anerkannt (vgl. BGH GRUR 2016, 957, m. w. N.; dort auch zur Vereinbarkeit dieser Auslegung mit dem Recht der Europäischen Union). β) Die Beklagte zu 1.) ist im Übrigen auch Diensteanbieter im Sinne von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1 TMG, da sie mit ihrer Internetseite geschäftsmäßig ein Telemedium zur Nutzung bereithält. cc) Wiederholungsgefahr indizierende Erstverstöße der Beklagten gegen die Vorgaben des § 5 Abs. 1 TMG liegen vor. α) § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG gibt dem Diensteanbieter auf, sein Unternehmen hinsichtlich Namen und Niederlassungsanschrift korrekt zu bezeichnen, wobei die betreffenden Informationen leicht zu erkennen und unmittelbar zu erreichen sein müssen sowie ständig verfügbar zu halten sind. Wenn – wie hier – ein Impressum bereitgestellt wird, das ausweislich seiner Überschrift die Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz enthalten soll, müssen die Pflichtangaben grundsätzlich sämtlich in dem Impressum wiedergegeben werden. Hätte sich nämlich ein Benutzer der Webseite die Pflichtangaben teils aus einem eigens zur Wahrung der TMG-Vorgaben eingestellten Impressum, teils an anderer Stelle zusammenzusuchen, so wären eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne des Gesetzes gerade nicht mehr gewährleistet. Bei Anhängigwerden der Klage enthielt das Impressum des Internetauftritts der Beklagten zu 1.) zu deren Niederlassung die Angabe „...“. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zu 1.) dort nicht mehr als eine sogenannte „Briefkastenadresse“ unterhalte. Hierin läge keine „Niederlassung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG. Denn dieser Begriff meint eine auf gewisse Dauer angelegte Geschäftsstelle, die mit ausreichenden Räumlichkeiten sowie einer solchen persönlich-sächlichen Ausstattung versehen ist, dass von dort aus die Angelegenheiten des Diensteanbieters tatsächlich verwaltet und geregelt werden können. Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Niederlassung in diesem Sinne nicht bestanden habe, bei der Klägerin; die Beklagten trifft an dieser Stelle jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Beweisbedürftig würde die klägerische Behauptung erst dann, wenn die Beklagten ihrerseits substantiiert dargelegt hätten, dass sich die Niederlassung der Beklagten zu 1.), also eine entsprechend ausgestattete Geschäftsstelle, tatsächlich an dem angegebenen Ort befunden habe. An solchem Vorbringen der Beklagten fehlt es indes. Zwar wurde schriftsätzlich eingehend dargestellt, dass es sich nicht um eine bloße Briefkastenadresse handele, dass auch andere (konkret benannte) reale Unternehmen in dem Gebäude ansässig seien, und dass mit der Zeugin ... auch eine Mitarbeiterin vor Ort existiere; es fehlt aber an jedem Vorbringen zu eigenen Räumlichkeiten der Beklagten zu 1.) in dem Gebäude. Dem Vorbringen der Beklagten lässt sich bei genauerer Betrachtung letztlich nicht einmal die Existenz eines eigenen Büros entnehmen. Vielmehr beschränken sich ihre Ausführungen darauf, dass die Beklagte zu 1.) Dienstleistungen des Anbieters ... in Anspruch nehme, der den auf Bl. 281 d. A. markierten Bereich im zweiten Stockwerk des im Impressum genannten Gebäudes nutze. Diese – nicht näher spezifizierten – Dienstleistungen erbringe ... nur für solche Unternehmen, die vor Ort mit realen Personen ansässig seien. Im Falle der Beklagten sei diese Person die Zeugin ..., zuständig für den englischsprachigen Support des Programms ... . In welcher Weise ein – gegebenenfalls durch die Zeugin ... genutztes – Büro der Beklagten in dem Gebäude existiert (etwa in den Räumen von ... ), wie dieses Büro ausgestattet ist, und welche eigenen Raum- und Sachmittel die Beklagte zu 1.) vor Ort unterhält, ergibt sich aus den Ausführungen der Beklagtenseite dagegen nicht. Der Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte zu 1.) nur die Anschrift und einen Service von ... genutzt habe, steht somit kein substantieller Sachvortrag entgegen. Die Kammer hatte das Klagvorbringen deshalb als zugestanden zu behandeln. β) Auch hinsichtlich der Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse liegt ein Erstverstoß vor. Ein solcher Verstoß ergibt sich allerdings nicht aus derjenigen Fassung des Impressums, der die unter lit. α) erörterte Adresse in ... wiedergibt. Soweit die Klägerin beanstandet, dass die dort genannte E-Mail-Adresse in einem gegen die Ehefrau des Beklagten zu 2.) gerichteten Parallelverfahren von dieser einem anderen Unternehmen als der Beklagten zu 1.) zugeordnet werde, besagt das nichts über eine Erreichbarkeit der Beklagten zu 1.) unter derselben E-Mail-Adresse. Unterhalten zwei Personen, wie hier, mehrere Unternehmen gleichzeitig, so braucht nicht für jedes Unternehmen eine eigene E-Mail-Adresse vorgehalten zu werden; es genügt vielmehr, wenn diejenige natürliche Person, die für die Bearbeitung im Einzelfall zuständig ist, den jeweiligen Posteingang erhält. Dass dies in Angelegenheiten der Beklagten zu 1.) bei Gebrauch der E-Mail-Adresse ... nicht der Fall gewesen wäre, hat die Klägerin nicht mit Substanz dargetan. Unbestritten ist jedoch geblieben, dass die jüngste in das Verfahren eingeführte Version des Impressums (wiedergegeben Bl. 674 d. A.) eine E-Mail-Adresse nicht benennt; stattdessen taucht eine solche Adresse nur unter der Rubrik „Service-Daten“ auf. Die entsprechende Angabe steht jedoch in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang zu dem Betrieb der Internetseite selbst. Sie ist nicht nur von den Angaben zur inhaltlichen Verantwortlichkeit im Sinne des TMG räumlich getrennt, sondern folgt den Angaben zu einer – mit Produktentwicklungs-Support betrauten – Handelsvertretung der Beklagten in Deutschland. Dagegen sollen die nach TMG Verantwortlichen ausweislich des Impressums ihren Sitz in ... respektive den ... haben. Selbst wenn diese Verantwortlichen auch über die unter „Service-Daten“ angegebene (deutsche) E-Mail-Adresse erreichbar sein sollten, ist für einen Nutzer der Seite dieser Umstand nicht zu ersehen. An der von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG geforderten leicht erkennbaren Angabe einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahmemöglichkeit zu dem Diensteanbieter fehlt es hiernach. γ) Dass die Beklagten darüber hinaus auch die Person des für den Diensteanbieter Vertretungsberechtigten nicht hinreichend klar benannt hätten, ergibt sich aus den von der Klägerin in Bezug genommenen Versionen des Impressums dagegen nicht. dd) Dem Hauptantrag war gleichwohl nicht insgesamt stattzugeben, da er dem Konkretisierungsgebot nicht ausreichend Rechnung trägt. Der Klagantrag im Unterlassungsprozess nach § 8, § 12 UWG muss sich möglichst genau an die im Einzelfall gerügte Verletzungsform anpassen und deren Inhalt sowie die Umstände, unter denen ein Verhalten untersagt werden soll, so deutlich umschreiben, dass diese in ihrer konkreten Gestaltung zweifelsfrei erkennbar sind (BGH GRUR 1977, 11; Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 12 UWG, Rn. 2.43). Daran fehlt es teilweise. Unproblematisch ist dies im Zusammenhang mit Pflichtangaben nach dem TMG, soweit diese – wie vorliegend die E-Mail-Adresse – gänzlich fehlen; dann ist eine nähere Umschreibung weder möglich noch sinnhaft. Einer Wiedergabe des lückenhaften Impressums in dem Klageantrag bedurfte es insoweit daher nicht. Anders dagegen verhält es sich, wenn das Impressum keine Lücken, sondern inhaltlich unzutreffende Angaben enthält, d. h. wenn die von Gesetzes wegen verbotene Unvollständigkeit nicht auf dem Fehlen von Daten, sondern aus inhaltlich unzutreffenden Angaben beruht. Dann bedarf es einer Konkretisierung des Antrags durch eine Wiederholung der beanstandeten Textteile. Soweit es die Angaben zu dem Dienstebetreiber betrifft, konkret die Anschrift der Niederlassung, fehlt dem Hauptantrag eine solche Konkretisierung. Er war in diesem Punkt darum abzuweisen und lediglich dem (die Konkretisierung vornehmenden) Hilfsantrag stattzugeben. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Hilfsantrages bestehen nicht. Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, sie halte den Hauptantrag für hinreichend konkret; sofern das Gericht hierzu eine andere Auffassung vertrete, werde um Hinweis nach § 139 ZPO und „für diesen Fall schon jetzt“ der Antrag neu gefasst. Durch weiteren Schriftsatz wurde klargestellt, dass hierin eine hilfsweise erfolgte Neufassung liegen sollte. Aus dem schriftsätzlichen Vorbringen geht danach hinreichend hervor, dass der Eventualfall an die Voraussetzung einer Abweisung des Hauptantrages geknüpft werden sollte. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang die erfolgte Bezugnahme auf eine bestimmte Rechtsauffassung des Gerichts, da deren Folge gerade die Zurückweisung des Hauptantrages wäre. ee) Schuldner des Unterlassungsanspruchs ist neben der Beklagten zu 1.) auch der Beklagte zu 2.) da es sich bei ihm nicht nur um deren gesetzlicher Vertreter, sondern zugleich um den Administrator des streitgegenständlichen Internetauftritts handelt und er nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin die Gestaltung des Impressums daher selbst aktiv vorgenommen hat; damit aber liegen die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft vor (vgl. BGHZ 201, 344). b) Abzuweisen war die Klage dagegen im zweiten Spiegelstrich des Hauptantrags zu 1.); auch der korrelierende Hilfsantrag ist unbegründet. aa) Der Hauptantrag ist unter Beachtung der unter lit. a) dd) entwickelten Maßstäbe nicht hinreichend konkret; das gilt auch für die Neufassung vom 21. März 2017 (Bl. 307 d. A. Zwar hat die Klägerin dort den Begriff „irreführender Angaben zur Herkunft“ von Waren oder Dienstleistungen insoweit näher umschrieben, als sie nunmehr – beispielhaft – auf eine Werbung mit Herkunftszertifikaten Bezug nimmt, die unzutreffende Angaben zur Waren- oder Anbieterherkunft machten. Der Begriff „unzutreffende Angaben“ ist jedoch seinerseits so unbestimmt, dass eine nähere Beschreibung des nach Auffassung der Klägerin vorliegenden Verstoßes unerlässlich erscheint. bb) Der Hilfsantrag – wegen dessen Zulässigkeit auf die Ausführungen unter lit. a) dd) Bezug genommen wird – nimmt diese Konkretisierung durch Wiedergabe der beanstandeten Herkunftszertifikate vor. Deren Inhalt trägt den Vorwurf unzutreffender Angaben hinsichtlich der Software- oder Anbieterherkunft jedoch nicht (nachstehend lit. α). Was die Werbung mit dem (ebenfalls in den Hilfsantrag aufgenommenen) Slogan „made in Germany“ betrifft, fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung des Wettbewerbsverstoßes (nachstehend lit. β). α) Ein Wiederholungsgefahr indizierender Erstverstoß gegen das Verbot irreführender Angaben zu der Herkunft von Waren oder Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG hätte zur Voraussetzung, dass die beiden auf Bl. 409 f. d. A. wiedergegebenen Zertifikate unrichtige Angaben zu dem Zertifikatsinhaber enthielten. In beiden Fällen stützt die Klägerin ihren diesbezüglichen Vorwurf darauf, dass das Zertifikat ein Unternehmen ... mit Sitz in Deutschland, nämlich in ..., ausweise, die auf ... lautende Gewerbezulassung in ... aber bereits 2014 abgemeldet wurde. Jedoch wurde das erste dieser Zertifikate, nämlich dasjenige für die Webseite der Beklagten zu 1.), bereits im Jahre 2013 erteilt; das zweite datiert vom März 2014. Im Erteilungszeitpunkt waren die Zertifikatsinhalte danach zutreffend; denn ausweislich der Gewerberegisterauskunft K 19 (Bl. 119 f. d. A.) erfolgte die Abmeldung des Gewerbes in ... erst zum 31. Dezember 2014. Zwar weist das Zertifikat einen Gültigkeitszeitraum bis zum 27. November 2016 aus; sein Inhalt besagt aber nicht, dass bis zum Ende dieses Zeitraums keine Änderungen hinsichtlich des Zertifikatsinhabers stattgefunden hätten. Vielmehr soll sein Text lediglich dasjenige wiedergeben, was bei Erteilen des Zertifikats an Informationen bekannt war. Ein Anschriftenwechsel oder eine Sitzverlegung des Inhabers nötigen daher nicht zu einer Erneuerung des Zertifizierungsprozesses. Lediglich nach Auslaufen des Zertifikats müssen eingetretene Veränderungen für eine Neuerteilung beachtet werden. β) Was die Verwendung des Schriftzuges „made in Germany“ betrifft, so hat die Klägerin auch im Hilfsantrag eine ausreichende Konkretisierung nicht vorgenommen. Die Wiedergabe auf Bl. 410 d. A. erfolgte nämlich ohne ausreichende Reproduktion des Kontexts, in dem die Anpreisung erfolgte. Solange aber aus dem Antrag nicht ersichtlich ist, unter Bezug auf welche Software oder welche Dienstleistung eine Anpreisung mit den Worten „made in Germany“ erfolgt sein soll, lässt sich der Sachverhaltsteil, aus dem sich die Unlauterkeit der Werbung ergeben soll, nicht erkennen. Denn erst der Bezug zu einer bestimmten Ware oder Leistung erlaubt eine Beurteilung, ob die Verwendung des Slogans eine unwahre Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 UWG darstellt. Ohne eine Wiedergabe dieses Bezugs fehlt es gerade an dem Kern der konkreten Verletzungsform, anhand dessen das Charakteristische der begangenen Verletzungshandlung erkennbar würde (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 12 UWG, Rn. 2.44, m. w. N.) Dem Hilfsantrag kann auch nicht zum Erfolg verhelfen, dass er die unter lit. α) erörterten Zertifikate – und damit einen Bezugspunkt für die Verwendung des Slogans „made in Germany“ – wiedergibt. Denn in Bezug auf diese Zertifikate lässt sich nicht feststellen, dass die Werbung mit einer Herstellung in Deutschland eine unwahre Angabe gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 UWG enthielte. Es steht nicht in Streit, dass die Niederlassung der ... – d. h. in Deutschland – erst Ende 2014 abgemeldet worden ist. Die im Antrag wiedergegebenen Zertifikate wurden aber bereits vor diesem Zeitpunkt erteilt (vgl. zu den Einzelheiten unter lit. α). c) Der Klagantrag zu 2.) war ebenfalls als unbegründet abzuweisen. aa) Es kann dahinstehen, in welchem Umfange der Klägerin ursprünglich ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG für die Abmahnung vom 22. Dezember 2015 zustand. Denn unstreitig hat die Klägerin mit Schreiben vom 15. April 2016 mit eben diesem Aufwendungsersatzanspruch die (unbedingte) Aufrechnung gegenüber Forderungen des Beklagten zu 2.) erklärt. Damit ist ihr Zahlungsanspruch erloschen. bb) Die Klägerin hat die Hauptsache insoweit auch nicht wirksam einseitig für erledigt erklärt, d. h. Antrag auf Feststellung einer Erledigung der Hauptsache gestellt. Ihre hierauf bezogene Umstellung des Klagantrags zu 2.) durch Schriftsatz vom 12. Juli 2016 stand unter der Bedingung, dass die Beklagten sich für eine Aufrechnung der Forderung entschieden. Unabhängig davon, ob es sich insoweit noch um eine zulässige innerprozessuale Bedingung handelt, ist diese Bedingung jedenfalls nicht eingetreten; denn eine Erwiderung der Beklagten erfolgte zu diesem Punkt nicht mehr. Ohnehin hing die Wirksamkeit der Aufrechnung auch nicht von einer Zustimmung der Beklagten ab, sondern trat vielmehr bereits durch Zugang der klägerischen Aufrechnungserklärung bei dem Beklagten zu 2.) ein. II. Die Widerklage des Beklagten zu 2.) aus abgetretenem Recht ist zulässig, war jedoch als unbegründet abzuweisen. Der Zedentin stand ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG nicht zu. Wegen des Sachverhalts, der Gegenstand ihres Abmahnschreibens vom 24. August 2016 war, konnte sie ein Unterlassen von der Klägerin und Widerbeklagten nicht verlangen. 1. Ein Unterlassungsanspruch der Zedentin folgt nicht aus § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG. Bei den beanstandeten E-Mails der Klägerin handelt es sich bereits nicht um Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 3 UWG. Werbung liegt – in Anlehnung an Art. 2 lit. a) WerbeRL 2006/114/EG – nur dann vor, wenn die Äußerung eines Marktteilnehmers mit dem Ziel erfolgt, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 2 UWG, Rn. 15). Daran fehlt es aber. Unstreitig ist, dass die Klägerin sich in ihren E-Mails an Kunden der Zedentin schon nicht als Mitbewerber bezeichnete und jeden Hinweis auf eigene Waren oder Dienstleistungen unterließ. Die Widerklägerin leitet das Ziel, den Umsatz der Klägerin durch Versand der E-Mails zu befördern, vielmehr daraus ab, dass die E-Mails eine Rufschädigung der Zedentin und damit eine mittelbare Begünstigung der Klägerin im Wettbewerb hätten herbeiführen sollen. Eine solche rufschädigende Wirkung kann den E-Mails jedoch nicht beigemessen werden. Ihr Inhalt reduziert sich letztlich auf zwei Fragen, nämlich danach, ob der Adressat ein Softwareprodukt der Zedentin erworben habe, und ob ihm in diesem Zusammenhange die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines ... Unternehmens bekanntgegeben worden seien. Auf welche Weise bereits das Stellen dieser Fragen eine Rufschädigung der Zedentin herbeizuführen geeignet wären, hat die Widerklage nicht nachvollziehbar dargelegt. 2. Auch die Generalklausel von § 7 Abs. 1 S. 1 UWG erweist sich nicht als einschlägig. Zwar liegt in dem Versenden der E-Mails eine geschäftliche Handlung der Klägerin; diese hat jedoch nicht eine unzumutbare Belästigung von Kunden der Zedentin bewirkt. „Unzumutbar“ im Sinne der genannten Vorschrift ist die Belästigung dann, wenn sie von einem durchschnittlich empfindlichen Adressaten als unerträglich empfunden wird (vgl. BGH GRUR 2011, 747; BGH 2010, 939). Dies beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung sowie nach der Schutzbedürftigkeit der angesprochenen Marktteilnehmer in der jeweiligen Situation (Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 7 UWG, Rn. 20). Regelmäßig liegt eine unzumutbare Belästigung dann vor, wenn belästigendes Verhalten bewusst und gezielt im eigenen Absatzinteresse angewandt wird (BGH WRP 2005, 485). Fehlt es hieran, so ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, die besonders den Grad der Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre oder lediglich die geschäftliche Sphäre des Betroffenen würdigt; auch ist zu berücksichtigen, welches Maß an Zeit, Arbeit und Kosten der Adressat aufwenden muss, um der geschäftlichen Handlung zu entgehen oder sich ihrer zu entledigen (Köhler, a. a. O., Rn. 24 ff., m. w. N.). Dass es der Klägerin im Interesse ihres eigenen Absatzes darauf angekommen wäre, Kunden der Zedentin bewusst und gezielt einer Belästigung auszusetzen, kann nicht festgestellt werden. Vielmehr dürfte es der Klägerin im Gegenteil darauf angekommen sein, gerade nicht als belästigend wahrgenommen zu werden. Ziel ihrer Schreiben war es offenkundig, an Informationen über das Geschäftsgebaren der Zedentin zu gelangen und allfällige Wettbewerbsverstöße zu dokumentieren. Wäre ihre Anfrage von den Kunden der Zedentin jedoch als Belästigung empfunden worden, so hätte die Klägerin mit einer Antwort nicht rechnen können; vielmehr wären ihre E-Mails in diesem Falle sogleich in den (virtuellen) Papierkorb entsorgt worden. Dementsprechend sind die E-Mails nicht etwa als nachdrückliche Aufforderung, sondern als höfliche Anfrage formuliert. Auch die hiernach gebotene Gesamtabwägung ergibt nicht, dass die E-Mails der Klägerin eine schlechthin unerträgliche Belästigung von Kunden der Zedentin darstellten. Die Frage nach der Verwendung des Software-Produkts ... zielt erkennbar nicht auf die Intimsphäre des Angesprochenen ab, sondern auf die Geschäfts- oder allenfalls die Individualsphäre. Mit derartigen Rückfragen hatten die Adressaten jeweils auch – grundsätzlich – zu rechnen. Denn sie waren Folge dessen, dass der Angeschriebene zuvor öffentlich und unter Angabe seiner E-Mail-Adresse eine Bewertung der betreffenden Software vorgenommen hatte. Publiziert ein Kunde aber unter Nennung seines eigenen Namens eine Produktbewertung im Internet, so liegt es auf der Hand, dass sich andere Interessenten bei ihm melden können und solche produktbezogene Fragen an ihn richten, zu denen er sich in seiner Bewertung nicht konkret verhalten hat. Sollten die Urheber der Bewertungen die Anfrage gleichwohl als Belästigung empfunden haben, so wäre jedenfalls ein nur äußerst geringer Aufwand erforderlich gewesen, um sich ihrer zu entledigen. Denn die E-Mails der Klägerin umfassten nur vier Sätze, eine Lektüre und ein anschließendes Löschen waren somit binnen Sekunden möglich. 3. Schließlich liegt auch kein Fall des § 4 Nr. 4 UWG vor. Eine gezielte Behinderung der Zedentin als Wettbewerber der Klägerin lässt sich dem Versand der E-Mails nicht beimessen. Die in den Schreiben geäußerte Frage, ob Kunden der Zedentin im Zusammenhang mit einem Softwarekauf Allgemeine Geschäftsbedingungen eines ... Unternehmens erhalten hätten, unterstellt bereits nicht, dass die Zedentin tatsächlich in dieser Weise verfahren wäre. Ohnehin würde es sich bei einem derartigen Verhalten der Zedentin nicht um einen Vorgang handeln, der bei einem Marktteilnehmer Zweifel an der Seriosität ihres Geschäftsgebarens wecken würde. Der abweichenden Bewertung durch den Beklagten vermag die Kammer nicht beizutreten. 4. Auch ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Streitverkündungsempfängerin lässt sich aus diesen Gründen nicht annehmen. 5. Inwieweit ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Klägerin und der Streitverkündungsempfängerin besteht, kann nach alledem offenbleiben. III. Die Widerklage der Beklagten zu 1.) ist zulässig, aber nur teilweise begründet. 1. Stattzugeben war dem Widerklageantrag zu 2.), soweit es das Gebot betrifft, eine Werbung für die Software ... mit den Worten „Alle Anwender können alle Funktionen kostenlos verwenden“ zu unterlassen. a) Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Werbung sind die objektiven Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 UWG erfüllt. In der betreffenden Anzeige liegt ein Wiederholungsgefahr indizierender Erstverstoß gegen das Verbot irreführender Werbung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Die Verwendung des zitierten Slogans im Internet zum Zwecke der Warenanpreisung stellt unproblematisch eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG dar; sie enthält ferner ebenso unproblematisch Angaben zu solchen Merkmalen der Ware, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind. Auch das Tatbestandsmerkmal der Irreführung ist erfüllt, denn die in dem Passus aufgestellte Behauptung, wonach alle Anwender der Software ... sämtliche Funktionen des Programms kostenlos nutzen könnten, erweist sich als unwahr. Ob eine Irreführung vorliegt, ist nicht (allein) anhand objektiver Richtigkeit einer Angabe zu beurteilen; vielmehr kommt es maßgeblich auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise an (arg. e § 5a Abs. 1 UWG; vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 5 UWG, Rn. 1.59 f.). Vorliegend richtet sich das Angebot der Klägerin explizit nicht nur an professionelle Software-Anwender, sondern auch an private Kunden, d. h. unter anderem an Verbraucher. Ein durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher wird bei Lesen des Satzes „alle Anwender können alle Funktionen kostenlos verwenden“ ein Verständnis dahin entwickeln, dass er bei einem Download des Programms unentgeltlich den gesamten Funktionsumfang nicht nur nutzen kann, sondern auch darf. Dieses Verständnis ergibt sich jedenfalls aufgrund der vorangestellten, fett und groß gedruckten Überschrift: „Unser kostenloses Angebot“. Denn typischerweise bezieht sich das Angebot eines Softwarevertreibers nicht auf das bloße Bereitstellen eines Codes, sondern – vor allem – auf den Vertrieb einer Lizenz, d. h. einer Befugnis, den Code auch zu nutzen. Die hiernach aufgestellte Behauptung, die Verwendung aller Programmfunktionen sei für alle Anwender kostenlos, stellt sich als unrichtig dar. Denn ein kostenloser Gebrauch sämtlicher Funktionen steht einem Nutzer nur während der ersten 30 Tage zu. Die auf Bl. 800 f. d. A. näher beschriebenen Funktionen stehen nach diesem Zeitraum zwar weiterhin zur Verfügung; der Anwender wird dann aber darauf hingewiesen, dass ihre Verwendung kostenpflichtig sei, und wird zum entgeltpflichtigen Lizenzerwerb aufgefordert. Die betroffenen Funktionen stehen damit nicht dauerhaft kostenlos zur Verfügung. Eine dies aufzeigende Einschränkung enthält der Abschnitt „Unser kostenloses Angebot“ jedoch nicht. Er weist lediglich darauf hin, dass bei „professioneller Nutzung“ nach 30 Tagen Lizenzierungshinweise erschienen, es sei denn, der Kunde erwerbe entweder eine Lizenz oder nutze die erweiterten Funktionen nicht mehr. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass eine Irreführung deshalb nicht vorliege, weil – gemäß der von ihr vorgenommenen Definition – unter den Begriff der „professionellen Nutzung“ auch jede Verwendung der entgeltpflichtigen Zusatzfunktionen falle. Dies wird in dem der Werbung nachfolgenden Textabschnitt zwar erwähnt; hierin liegt aber keine Klarstellung einer bloß mehrdeutigen Werbeaussage. Vielmehr ergibt sich anhand dieser Definition einer professionellen Nutzung, dass die vorhergehende Aussage („alle Nutzer können alle Funktionen kostenlos verwenden“) unwahr ist; denn träfe sie zu, so dürfte es kostenpflichtige Funktionen der Software überhaupt nicht geben. Die „Richtigstellung“ einer objektiv unwahren Werbeaussage durch die Bekundung des geraden Gegenteils im nachfolgenden Text ist jedoch nicht möglich (vgl. Bornkamm/Feddersen, a. a. O., Rn. 1.89, dort zur Blickfang-Werbung). b) Die subjektiven Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 UWG sind ebenfalls erfüllt, da die Beklagte zu 1.) auf dem streitgegenständlichen Sektor unstreitig Mitbewerberin der Klägerin ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). c) Einer weiteren Konkretisierung des Klagantrages durch Wiedergabe der beanstandeten Anzeige in toto bedurfte es nicht, weil die verwendete Anpreisung in jeder denkbaren Form der Verwendung unwahr und irreführend bliebe. 2. Im Übrigen war der Widerklageantrag zu 2.) abzuweisen. a) Das gilt zunächst für den verbleibenden Teil von lit. a) des Antrages. Ob die dort beanstandete Werbeaussage „Textbausteine lassen sich optional im nativen MS Word Format inklusive eingebetteten Excel-Tabellen speichern“ gegen § 5 UWG verstößt, kann offen bleiben. Denn jedenfalls wäre ein allfälliger Unterlassungsanspruch der Beklagten zu 1.) verjährt. Gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 UWG tritt Verjährung sechs Monate ab Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen ein. Jedoch hat die Klägerin vorgetragen, dass den Beklagten der maßgebliche Sachverhalt bereits mindestens seit dem Jahre 2012 bekannt ist; dem ist die Widerklägerin nicht entgegengetreten. b) Lit. b) des Antrages war insgesamt als unbegründet abzuweisen. Die Beklagte zu 1.) kann nicht verlangen, dass die Klägerin vor dem Download der Freeware-Version darauf hinweisen müsse, dass einzelne Funktionen nach 30 Tagen nicht länger kostenlos nutzbar seien. Denn eben diese Hinweise enthält die von der Beklagten als Bl. 754 d. A. vorgelegte Werbung der Klägerin. Eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise folgt lediglich aus der vorangehenden Angabe: „Alle Anwender können alle Funktionen kostenlos verwenden.“ Entfällt diese, wie von der Beklagten zu 1.) in dem Antrag zu 2.) lit. a) beantragt und unter Nr. III des Tenors ausgesprochen, so endet auch die Irreführung. Aus den verbleibenden Textpassus ergibt sich dann hinreichend deutlich, dass die Verwendung einzelner Funktionen nach 30 Tagen eine Lizenzierungspflicht auslöst. Welche Funktionen dies im Einzelnen sind, braucht die Klägerin im Einzelnen nicht mitzuteilen; denn es ist gerade Sinn einer kostenlosen Testphase, dem Kunden eine entsprechende Sichtung und Prüfung auch ohne vorheriges Mitteilen von Einzelheiten zu ermöglichen. 3. Der Widerklageantrag zu 3.), mit dem die Beklagte zu 1.) Abmahnkosten geltend macht, ist ebenfalls nur teilweise begründet. a) Da der Zahlungsanspruch der Beklagten zu 1.) nicht teilweise durch Aufrechnung mit dem Gegenstand des Klagantrages zu 2.) erloschen ist, war infolge Eintritt des Eventualfalles über die mit lit. b) bezeichnete Fassung des Antrags zu entscheiden. b) Der Widerklägerin kann Ersatz ihrer Abmahnkosten lediglich in Höhe von 492,54 € verlangen. Dem Grunde nach steht der Beklagten zu 1.) ihre Forderung aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu. Der Höhe nach ist ihr Anspruch aber auf Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 5.000,– € beschränkt. Denn die Abmahnung bezog sich auf den Gegenstand des späteren Widerklageantrags zu 2.) lit. a) und b). Im Zeitpunkt der Abmahnung war ein etwaiger Unterlassungsanspruch der Beklagten zu 1.) in Hinblick auf lit. b) jedoch bereits verjährt (vgl. o.). Da Anhaltspunkte für eine überwiegende Bedeutung des einen oder des anderen Gegenstandes der Abmahnung nicht ersichtlich sind, war eine Schätzung dahin vorzunehmen, dass der Erfolg der Beklagten zu 1.) hinsichtlich lit. a) sich auf etwa die Hälfte des Wertes beider Gegenstände bezieht. Da der Gesamt-Gegenstandswert mit 10.000,– € bemessen worden ist, war somit der vorstehend angegebene Betrag von 5.000,– € heranzuziehen. Hieraus errechnet sich eine 1,3-Geschäftsgebühr von 393,90 € netto. Vermehrt um Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ergibt dies den zugesprochenen Betrag von 492,54 €. c) Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz stehen der Beklagten zu 1.) gemäß § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1, § 288 BGB seit Rechtshängigkeit des Widerklageantrags zu 3.) zu, d. h. seit dessen am 8. März 2019 erfolgten Zustellung. IV. 1. Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO. 2. Die Kostenentscheidung erging gemäß § 92 Abs. 1 ZPO unter Anwendung der Baumbachschen Formel, wobei zur Ermittelung der Unterliegensanteile auch der Erfolg der Nebenforderungen mit zu berücksichtigen war (vgl. Zöller/Herget, § 92 ZPO, Rn. 3, m. w. N.). Die Kammer ist hierbei von einem Erfolg des klägerischen Unterlassungsbegehrens im Umfange etwa eines Drittels und von einem Erfolg des widerklägerischen Unterlassungsbegehrens im Umfange von etwa der Hälfte ausgegangen. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß § 709 S. 1 ZPO, soweit es Nr. I und Nr. III des Tenors betrifft; hinsichtlich Nr. IV und Nr. VII beruht die Entscheidung ergänzend auf § 709 S. 2 ZPO und – nur hinsichtlich Nr. IV – daneben auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 4. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts erfolgte hinsichtlich des Klagantrags sowie des Widerklageantrags zu 2.) gemäß § 51 Abs. 2 GKG. Für eine differenzierende Wertfestsetzung gegenüber der Beklagten zu 1.) einerseits und dem Beklagten zu 2.) andererseits sieht die Kammer keinen hinreichenden Anlass. Soweit die Beklagten darauf hinweisen, dass gegenüber dem vertretungsberechtigten ... einer Handelsgesellschaft von einer geringeren Wiederholungsgefahr und damit einem niedrigeren Streitwert auszugehen sei, wird dieser Gesichtspunkt bei einem Unternehmen, das – wie hier – über seinen Geschäftsführer hinaus kaum weitere Beschäftigte hat, nicht fruchtbar zu machen sein. Der Widerklageantrag zu 1.) war mit dem Betrag des Hauptsache-Zahlungsbegehrens zu bewerten. Die weiteren streitgegenständlichen Ansprüche aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG wurden als Nebenforderungen, nämlich zusammen mit dem jeweiligen Unterlassungsbegehren, geltend gemacht und blieben bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts daher unberücksichtigt (§ 43 Abs. 1 GKG). Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche. Die Klägerin stellt eine Software zur Verwaltung von Textbausteinen her und vertreibt diese über ihre Webseite ... . Die Beklagte zu 1.) ist Inhaberin der Domain ..., bei dem Beklagten zu 2.) handelt es sich um den chief executive officer (CEO) der Beklagten zu 2.). Zu seinen Aufgaben zählt insbesondere die Administration und Kontrolle der unter der Domain ... unterhaltenen Webseite. Die Beklagte zu 1.) wirbt auf dieser Seite unter anderem mit dem Slogan „Seit 1990 ‚Software made in Germany‘ “. Am 17. Juni 2016 teilte sie auf ihrer Webseite mit, die Softwareentwicklung obliege einem Unternehmen ... mit Sitz in ... . Auf der genannten Internetseite der Beklagten waren unter der Überschrift „Impressum“ bei Anhängigwerden der Klage folgende Angaben vorhanden: … Vertrieb, … Pflichtangaben nach Telemediengesetz, inhaltlich verantwortlich: … Die zuletzt angegebene E-Mail-Adresse wurde in einem gegen die Ehefrau des Beklagten zu 2.) gerichteten Parallelverfahren von der dortigen Beklagten einem anderen Unternehmen zugeordnet. Neben den vorstehend erwähnten Unternehmen existieren noch weitere mit dem Namen(sbestandteil) (…). Das Impressum der Internetseite wurde zwischen dem 5. Januar und dem 28. Juni 2016 mehrfach abgeändert. Am 15. Februar 2016 stand es insgesamt unter der Überschrift „Pflichtangaben nach Telemediengesetz, inhaltlich verantwortlich“. Darunter befanden sich unter der Zeile „Vertrieb, Region Europa:“ Angaben zu der ... in ..., unter „Sonstiger Vertrieb“ zu der ... in ... und schließlich (insoweit ohne Angabe einer Postanschrift) zu der ... in ... . Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag Bl. 92 f. d. A. sowie auf die Anlage K 13 (Bl. 105 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegenwärtig unterhält die Beklagte zu 1.) keine Niederlassung in ... . Ob es sich bei der im Webseiten-Impressum angegebenen Anschrift um eine bloße Briefkastenadresse gehandelt hat, steht zwischen den Parteien in Streit. Bereits vor Gründung der Beklagten zu 1.) hatte die Ehefrau des Beklagten zu 2.) eine Repräsentanz an identischer Adresse in ... . Zuletzt war das Impressum des Internetauftritts folgendermaßen gestaltet: Inhaltlich verantwortlich: … … Vertretungsberechtigte der Gesellschaften: … Geschäftsleitung Auf der Webseite der Beklagten zu 1.) wird ein Identifikationszertifikat zur Verfügung gestellt, das sich auf die Internetseite, nicht dagegen auf die streitgegenständliche Software der Beklagten bezieht. Dem Identifikationszertifikat zufolge handelt es sich bei der Betreiberin um das Unternehmen ... mit Sitz in . Eine vollständige Anschrift und die Angabe eines Vertretungsberechtigten sind in dem Zertifikat nicht enthalten. Das in ... ansässige Unternehmen ... wurde bei dem zuständigen Gewerberegister zum 31. Dezember 2014 abgemeldet. Auf der Webseite der Beklagten zu 1.) werden unter anderem kostenpflichtige Kundendienstleistungen zu der Software ... angeboten. Eine Angabe, wer bei Buchung dieser Dienstleistungen Vertragspartner des Interessenten wird, ist nicht vorhanden. Die angebotene Software bezeichnete in ihrem Herkunftszertifikat die Firma ... aus ... als Anbieterin. Die Beklagten verwendeten dieses Herkunftszertifikat auch für neu entwickelte Hauptversionen der von ihnen angebotenen Software. Die Software ... wurde seit November 2016 in einer neuen Version 6 vertrieben, und zwar nach wie vor unter dem Slogan „Made in Germany“ sowie mit einem Herkunftszertifikat, das ein Unternehmen ... aus ... benannte. Das Zertifikat wies einen Gültigkeitszeitraum von Februar 2016 bis März 2017 aus. Veröffentlicht wurde die betreffende Software-Version im Dezember 2016. Aktuell wird die genannte Software mit einem Herkunftszertifikat der Streitverkündungsempfängerin mit Sitz in ... vertrieben; wegen der Einzelheiten nimmt die Kammer Bezug auf den Vortrag Bl. 675 d. A. Klickt ein an den Kundendienstleistungen Interessierter auf den „Jetzt bezahlen“-Button, so wird er zu dem Zahlungsdienstleister Paypal weitergeleitet. Auf dessen Webseite ist als Zahlungsempfängerin das Unternehmen ... ohne nähere Kennzeichnung angegeben. Die Lieferung des Lizenzschlüssels für auf der Webseite vertriebene Software erfolgt unter der E-Mail-Adresse ... und weist als Absender ein Unternehmen ... mit Sitz in ... aus. Ein solcher Gewerbetreibender ist in ... nicht angemeldet. Am 22. Dezember 2015 richtete die Klägerin durch ihren Rechtsbeistand wegen ihrer Auffassung nach unzureichender Impressumsangaben eine Abmahnung an beide Beklagte, wegen deren Inhalts auf die Anlage K 10 (Bl. 34 ff. d. A.) Bezug genommen wird. Für die Abmahnung machte der Klägervertreter in demselben Schreiben eine 1,3-Geschäftsgebühr aus 10.000,– € zuzüglich Auslagenpauschale geltend, insgesamt 745,40 € netto. Durch Schreiben vom 15. April 2016 erklärte die Klägerin mit ihrem Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Beklagten zu 2.); wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage SWM 2, Bl. 88 f. d. A. Bezug genommen. Am 23. August 2016 erfuhr die Streitverkündungsempfängerin, dass die Klägerin kurz zuvor – jedenfalls am 8. August 2016 – an verschiedene Adressaten E-Mails versandt hatte, in denen die Klägerin bei mutmaßlichen Rezensenten von Software der Streitverkündungsempfängerin erfragte, ob diese Software von ... erworben und hierbei eine Bestellbestätigung durch ein in ... ansässiges Unternehmen erhalten hätten. Wegen der Einzelheiten zum Wortlaut dieser E-Mails wird auf den Vortrag Bl. 185 d. A. sowie auf die Anlagen SWM-10 und SWM-11 (Bl. 188 f. d. A.) Bezug genommen. Die Streitverkündungsempfängerin ließ die Klägerin wegen des Versands der E-Mails durch Anwaltsschreiben vom 24. August 2016 abmahnen. Daraufhin gab die Klägerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Dies erfolgte ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und unter Beifügen eines Begleitschreibens, wegen dessen Inhalts die Kammer auf die Anlage K 27 (Bl. 203 d. A.) Bezug nimmt. Wegen des Inhalts des Abmahnschreibens wird auf die Anlage SWM-12 (Bl. 190 ff. d. A.) Bezug genommen, wegen des Inhalts der Unterlassungserklärung auf die Anlage SWM-13 (Bl. 193 d. A.) und wegen der Höhe der in diesem Zusammenhange geltend gemachten Anwaltsgebühren auf die Anlage SWM-14 (Bl. 194 d. A.). Die Streitverkündungsempfängerin trat ihren Aufwendungsersatzanspruch hinsichtlich der Abmahnkosten durch schriftliche Erklärung vom 24. August 2016 an den Beklagten zu 2.) ab, der sie am selben Tage schriftlich annahm. Am 22. Dezember 2018 erfuhr die Beklagte zu 1.), dass die Klägerin ihre Software ..., insbesondere auch die Freeware-Version, im Internet anbot wie auf Bl. 749 und Bl. 754 d. A. wiedergegeben. Insbesondere hieß es auf der Internetseite der Klägerin unter der Überschrift „Kostenloses Angebot“: Alle Anwender können alle Funktionen kostenlos verwenden. Bei professioneller Nutzung erscheinen nach 30 Tagen Lizenzierungshinweise und es muss bei weiterer Nutzung eine Lizenz erworben werden. Wenn die erweiterten Funktionen nicht mehr genutzt werden, bzw. eine Lizenz erworben wird, erscheinen die Lizenzierungshinweise nicht mehr. Im unmittelbar darauffolgenden Textabschnitt wird der Begriff der „professionellen Nutzung“ erläutert und unter anderem dahin definiert, dass die Verwendung von Funktionen einer Kaufversion als professionelle Nutzung gelte. Gleiches gilt für die Verwendung der Software durch mehrere Windows-Nutzerkonten. Zu den vorgenannten Funktionen einer Kaufversion zählen die folgenden: Mehrsprachige Textbausteine, Netzwerkunterstützung, dynamische Textbausteine, elektronische Formulare, Dokumentengenerator, Makro-Recorder und mehrfache Zwischenablage sowie ein Outlook-Add-in. Die Jahreslizenz für eine Kaufversion kostet 189,– €, eine Fünf-Jahres-Lizenz 519,75 €. Es ist möglich, auch eine unbefristete Lizenz zu erwerben. Unterbleibt der Erwerb einer Lizenz, so erscheinen nach 30 Tagen bei Verwendung der aufgeführten Funktionen auf dem Bildschirm Hinweise wie auf Bl. 865 d. A. abgebildet, die nach einer Wartezeit weggeklickt werden können. Die betroffenen Funktionen werden ab da in dem Software-Menü mit dem Begriff „Demo-Funktion“ versehen. Nach bis zu 70 Tagen baut die Software schließlich Hinweise wie auf Bl. 867 d. A. abgebildet in die Textbausteine des Nutzers ein. Ferner bewirbt die Klägerin ihr Softwareprodukt im Internet folgendermaßen: Textbausteine lassen sich optional im nativen MS Word Format inklusive eingebetteten Excel-Tabellen speichern. Die Software der Klägerin ist nicht originär dazu in der Lage, Dateien im Word-Format zu ver- oder zu bearbeiten. Lediglich wenn der Kunde bereits Word gesondert erworben und installiert hat, kann die Software der Klägerin Word mittels OLE einbinden und auf Word-Dateien Zugriff nehmen lassen. Dieser Sachverhalt war den Beklagten mindestens seit dem Jahre 2012 bekannt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1.), handelnd unter der Firma ..., Inh. ..., hatte im Jahre 2014 vor dem Landgericht Frankfurt erfolglos eine Klage in gleicher Sache angestrengt. Wegen Einzelheiten hierzu wird auf die Anlage K 36 (Bl. 816 ff. d. A.) Bezug genommen. Durch Anwaltsschreiben vom 22. Dezember 2018 mahnte die Beklagte zu 1.) die Klägerin wegen der vorstehend wiedergegebenen Angaben zu ihrem Softwareprodukt ab. Eine Unterlassungserklärung nahm die Klägerin nicht vor. Durch die Abmahnung entstanden der Beklagten zu 1.) Rechtsanwaltskosten von 887,03 € brutto; wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen Bl. 752 d. A. Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zu 1.) auf ihrer Internetseite unter anderem Software zur Verwaltung von Textbausteinen vertreibe. Insbesondere verkaufe sie das Produkt ..., das – unstreitig – unter Hinweis auf Textbausteinfunktionen beworben werde. Der von der Beklagten zu 1.) verwendete Slogan „Seit 1990 ‚Software made in Germany‘ “sei inhaltlich unrichtig. Die Beklagte zu 1.) selbst habe ihren Sitz unstreitig in ... . Ferner habe der Beklagte zu 2.) am 27. August 2015 ebenfalls unstreitig an Eides statt versichert, an der Entwicklung der Software ... verantwortlich beteiligt zu sein; der Beklagte zu 2.) war seinerzeit nicht in Deutschland, sondern in ... ansässig. Der Verkehr verbinde mit der Angabe „made in Germany“ besondere Gütevorstellungen, insbesondere die Erwartung, dass das Produkt in Deutschland hergestellt worden sei. Die Beklagten hätten deshalb ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass die Software nebst Unterstützungsdienstleistungen von einem nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen herrührten. Was die Werbung mit einem Firmensitz in ... betreffe, so befinde sich an der angegebenen Adresse nur ein entsprechend beschrifteter Briefkasten, ansonsten lediglich eine Baulackierfirma. Auch die an gleicher Anschrift unterhaltene Handelsvertretung eines Herrn ... befasse sich mit Lackprodukten. Die Klägerin hält die Angaben im Internet-Impressum der Beklagten zu 1.) für geeignet, Verbraucher zu verwirren. Zudem fehlten Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 TMG. Hinsichtlich der Niederlassung in Deutschland seien Name und Niederlassungsanschrift der Beklagten zu 1.) sowie deren Rechtsform und Vertretungsberechtigte nicht angegeben. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung zum fehlenden Erfordernis einer Angabe gesetzlicher Vertreter hält die Klägerin für nicht überzeugend. Wer Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbiete, müsse über seine Identität und über die Herkunft seiner Produkte informieren. Dazu sei auch eine Angabe der vertretungsberechtigten Personen erforderlich. Bei der im Impressum für den europäischen Vertrieb angegebenen spanischen Anschrift handele es sich um eine Briefkastenadresse. Die Klägerin meint, dass zudem erneut Angaben zur vertretungsberechtigten Person sowie zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme fehlten. Auch bei der angegebenen ... Anschrift handele es sich um eine Postfachadresse. Einziger Nutzer der Liegenschaft in ... mit der angegebenen Hausnummer sei der Postfachanbieter ... . Die Angabe ... steht für die Nummer des Schließfaches der Beklagten zu 1.). Die Beklagte zu 1.) verstoße mit der Angabe einer bloßen Postfachadresse auch gegen die Domainrichtlinien der . Dass in dem Gebäude allenfalls eine Briefkastenadresse der Beklagten zu 1.) existiere, ergebe sich auch aus einer Bestätigung des Unternehmens ... vom 26. Juli 2016, wegen deren Inhalts auf die Anlage K 22 (Bl. 162 d. A.) Bezug genommen wird. ... vermiete im Übrigen – entgegen dem Vorbringen der Beklagten – sehr wohl Postfächer. Bei der zu einem späteren Zeitpunkt im Impressum benannten Anschrift der ... in ... handele es sich ebenfalls nicht um eine Niederlassung im Rechtssinne, sondern um eine von der Steuerberaterin ... bereitgestellte Briefkastenadresse; wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen Bl. 307 f. d. A. Bezug genommen. Auch sonst entspreche die letzte Fassung des Impressums nicht den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben. Es sei bereits unklar, welche der beiden angegebenen Firmen nun für den Webseiteninhalt verantwortlich sei. Zudem fehle bezüglich beider Unternehmen eine hinreichende Landesangabe. Darüber hinaus fehlten Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme. Eine E-Mail-Adresse werde nur unter der Rubrik „Service-Daten“ mitgeteilt, auch ein Kontaktformular gebe es nur für den Kundenservice. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Vortrag Bl. 674 d. A. sowie auf die Anlage K 35 (Bl. 677 d. A.) Bezug genommen. Die Werbung mit nichtexistenten Firmenstandorten sei rechtswidrig, da sie den Verbraucher in die Irre führe. Die Beklagte zu 1.) spiegele vor, ein weltumspannendes Unternehmen mit Büros in ..., ... und ... zu unterhalten, während ihr Betrieb tatsächlich nur aus zwei Personen bestehe und der angebliche Hauptsitz ein Steuerberaterbüro sei. Was die von der Beklagten zu 1.) vertriebene Software betrifft, vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Angabe einer Anschrift, die bei heutiger Verwendung des Herkunftszertifikates (unstreitig) nicht mehr korrekt sei, in die Irre führe. Irreführend sei auch die Verwendung des Slogans „made in Germany“, da der Verkehr bei dieser Angabe die Möglichkeit erwarte, Gewährleistungs- und Haftungsansprüche bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen geltend zu machen, das im Inland über Ansprechpartner und eine dem Kunden zugänglichen Präsenz verfüge. Da die Beklagten eine Unternehmensgröße suggerierten, die es tatsächlich nicht gebe, liege ein Verstoß auch gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG vor. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt: 1. Die Beklagten zu 1.) und zu 2.) werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, – auf der Internetseite ... die nach § 5 Abs. 1 Telemediengesetz erforderlichen Pflichtangaben, insbesondere die Angaben über die Vertretungsberechtigten des Unternehmens, sowie die vollständige und korrekte Unternehmensbezeichnung sowie die Angabe einer eMail-Adresse nicht zur Verfügung zu halten; – im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs irreführende Angaben über die betriebliche Herkunft von Software und kostenpflichtigen Kundendienstleistungen zu machen. 2. Die Beklagten zu 1.) und zu 2.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 745,40 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Für den Fall, dass sich die Beklagten dafür entschieden, die mit dem Antrag zu 2.) geltend gemachte Forderung solle aufgerechnet werden, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Juli 2016 den Klagantrag zu 2.) für erledigt erklärt. Durch Schriftsatz vom 21. März 2017 (eingegangen bei Gericht am 8. Mai 2017) hat die Klägerin den Antrag zu 1.), zweiter Spiegelstrich, neu gefasst wie folgt: – im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs irreführende Angaben über die betriebliche Herkunft von Software und kostenpflichtigen Kundendienstleistungen zu machen, insbesondere wenn dies geschieht durch Werbung mit Herkunftszertifikaten, bei welchen unzutreffende Angaben zur Herkunft des Anbieters und zur Herkunft der Software gemacht werden. Durch Schriftsatz vom 19. Juni 2017 (Bl. 408 ff. d. A.) hat die Klägerin folgende Hilfsanträge anhängig gemacht: Die Beklagten zu 1.) und zu 2.) werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, auf gewerblich genutzten Internetseiten nicht die nach § 5 Abs. 1 Telemediengesetz erforderlichen Pflichtangaben, insbesondere die Angaben über die Vertretungsberechtigten des Unternehmens sowie die vollständige und korrekte Unternehmensbezeichnung sowie die Angabe eine eMail-Adresse nicht zur Verfügung zu halten; wie geschehen zum Beispiel auf der Seite „...“: Impressum ... Vertrieb, Region Europa: ... Pflichtangaben nach Telemediengesetz, Inhaltlich verantwortlich: ... Die Beklagten zu 1.) und zu 2.) werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs irreführende Angaben über die betriebliche Herkunft von Software und kostenpflichtigen Kundendienstleistungen zu machen, insbesondere wenn dies geschieht durch Werbung mit Herkunftszertifikaten und/oder Werbung mit dem Herstellungsland, bei welche unzutreffende Angaben zur Herkunft des Anbieters und zur Herkunft der Software gemacht werden; wie geschehen zum Beispiel auf der Internetseite „..“ und in der Software „...“: Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, die Beklagte zu 1.) vertreibe auf dem deutschen Markt keine Produkte. Insbesondere verkaufe sie keine Softwarelizenzen zur Textbausteinverwaltung. Daher bestehe auch kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Die auf der Webseite der Beklagten zu 1.) beworbene Software sei von deutschen Programmierern in Deutschland geschrieben worden. Bei Umzug des Beklagten zu 2.) nach ... war die Entwicklung der Software ... bereits im Wesentlichen abgeschlossen. Schon deshalb sei die Software jedenfalls überwiegend in Deutschland hergestellt worden, was für eine Verwendung des Slogans ausreiche. Im Übrigen könnte die Angabe „made in Germany“ allenfalls über Produkteigenschaften täuschen, nicht aber über die betriebliche Herkunft. Was die von Klägerseite monierte Adresse in ... angehe, so unterhalte die Beklagte zu 1.) dort einen ordnungsgemäßen Sitz im örtlichen Industriegebiet. An der angegebenen Adresse in ... sei ein Herr ... als ihr Handelsvertreter geschäftsansässig. Bereits im Jahre 2012 habe er als Handelsvertreter der Ehefrau des Beklagten zu 2.) dort residiert. Die Angaben im Impressum des Internetauftritts zu den Niederlassungen in ... und Deutschland bräuchten nach Auffassung der Beklagten nicht dem TMG zu entsprechen, da es sich bei ihnen – wie aus dem Impressum hervorgehe – nicht um die Seitenbetreiber handele. Die Angaben zu der Beklagten zu 1.) als Seitenbetreiberin seien dagegen vollständig, auch hinsichtlich ihres gesetzlichen Vertreters. Dieser müsse nach den einschlägigen Vorgaben des europäischen Rechts nicht einmal aufgeführt werden. Der klägerische Vortrag, bei der (seinerzeit) im Impressum aufgeführten, inzwischen aufgegebenen ... Anschrift handele sich um eine Briefkastenadresse, sei unrichtig. Die im Impressum genannte E-Mail-Adresse sei korrekt. Dorthin gerichtete E-Mails erreichten die Beklagte ohne Zeitverzögerung; wegen weiterer Einzelheiten hierzu wird auf den Vortrag Bl. 129 d. A. Bezug genommen. Auch die im Impressum angegebene Anschrift in ... habe keine bloße Postfachadresse dargestellt, vielmehr habe die Beklagte zu 1.) dort über Räumlichkeiten verfügt. Das Unternehmen ... biete entgegen dem klägerischen Vorbringen keine Postfächer an. Vielmehr handele es sich um einen Dienstleister, der seine Dienste nur solchen Unternehmen anbiete, die vor Ort mit realen Personen ansässig seien. Die Beklagte zu 1.) habe eine Mitarbeiterin vor Ort unterhalten, nämlich die Zeugin ... . Diese sei (bis heute) für den Support der englischsprachigen Version des Programms ... zuständig. Die E-Mail von ... vom 26. Juli 2016 biete keinen Beweis für die Behauptung der Klägerin, die Beklagte zu 1.) unterhalte dort lediglich ein Postfach; wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen Bl. 223 f. d. A. Bezug genommen. Im Übrigen seien unter der angegebenen Hausnummer auch noch weitere Unternehmen ansässig; wegen der Einzelheiten hierzu wird auf das Vorbringen Bl. 281 ff. und Bl. 752 f. d. A. Bezug genommen. Was die Adresse in ... betreffe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin sich nunmehr mit der Anschrift der Streitverkündungsempfängerin befasse. Die Beklagten halten den Klagantrag zu 1.) im Übrigen für unzulässig, da er das Unterlassungsbegehren zu weiten Teilen nur durch die Wiedergabe des – zu unbestimmten – Gesetzeswortlauts umschreibe. Die Beklagten erblicken in der Neufassung der Klaganträge durch Schriftsatz vom 19. Juni 2017 eine Klagänderung und haben dieser ausdrücklich die Zustimmung versagt. Zudem knüpfe die Klägerin ihre Hilfsanträge unzulässigerweise an die Bedingung, dass das Gericht einen bestimmten Hinweis erteile. Im Zusammenhang mit der Abänderung der Klaganträge erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung, soweit die Klägerin in dem Antrag zu 1.) nunmehr eine Anbieterkennzeichnung und Herkunftszertifikate aufführe, die seit mehr als einem halben Jahr vor Antragstellung nicht mehr verwendet worden seien. Spätestens bei Klagerhebung habe die Klägerin von allen Sachverhalten gewusst, die sie zum Gegenstand ihrer Klage gemacht habe. Dass die Beklagte zu 1.) die Verantwortung für die Webseite ... nach Klagerhebung abgegeben habe, sei der Klägerin spätestens seit dem 28. Juni 2016 bekannt gewesen; hiernach vorgekommene Wettbewerbsverstöße seien jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht durch die Beklagten erfolgt. Daher sei Verjährung bezüglich aller Klagänderungen, Klagerweiterungen oder Hilfsanträge eingetreten, welche die Klägerin nach dem 28. Januar 2017 eingereicht habe, soweit sie nicht lediglich den ursprünglichen Streitgegenstand beträfen. Die Verjährung sei nur insoweit gehemmt worden, als die Klägerin die Unterlassensansprüche bereits vor diesem Zeitpunkt geltend gemacht habe. Die mit dem Klagantrag zu 2.) geltend gemachten Abmahnkosten stünden der Klägerin nicht zu. Das ergebe sich schon daraus, dass die Klägerin selbst die Aufrechnung mit dieser Forderung erklärt habe. Im Übrigen sei nicht vorgetragen, dass die geltend gemachten Anwaltsgebühren ihr gegenüber abgerechnet worden wären, oder dass die Klägerin sie bezahlt hätte. Hilfsweise hat die Beklagte zu 1.) bis zur Höhe von 745,40 € (nebst Zinsen) die Aufrechnung mit den Kosten ihres eigenen anwaltlichen Abmahnschreibens vom 22. Dezember 2018 erklärt, die im Übrigen Gegenstand des Widerklageantrags zu 3.) sind. Hinsichtlich der Bemessung des Gebührenstreitwerts vertreten die Beklagten die Auffassung, dass bei Bemessung des Streitwerts für das Verfahren insgesamt separate Werte für die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1.) und des Beklagten zu 2.) zu bilden seien, die addiert werden müssten; hierbei werde der Streitwert bezüglich des Beklagten zu 2.) niedriger zu liegen haben als derjenige bezüglich der Beklagten zu 1.). Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen Bl. 242 f. d. A. Bezug genommen. Beide Beklagten haben Widerklage erhoben. Mit dem Widerklageantrag zu 1.) verfolgt der Beklagte zu 2.) abgetretene Ansprüche der Streitverkündungsempfängerin, diese vertreten durch seine Ehefrau ... . Die Streitverkündungsempfängerin vertreibt die Software ... . Sie stehe darum in direktem Wettbewerb mit der Klägerin, welche die Software ... vertreibe. Der Beklagte behauptet, die von der Klägerin im August 2016 versendeten E-Mails hätten sich auf sämtliche Softwareprodukte der Streitverkündungsempfängerin bezogen, wie bereits aus der Betreffzeile hervorgehe; dort nehme die Klägerin ausdrücklich auf eine Rezension zu der Software ... Bezug. Der Beklagte hält den Versand dieser E-Mails für einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG, da ein wahlloser Versand an Personen erfolgt sei, die hierzu eine Einwilligung nicht erteilt hätten. Hierin liege auch Werbung im Sinne der Vorschrift, da Ziel des klägerischen Vorgehens eine Förderung des Absatzes eigener Produkte durch eine Schädigung des Rufes der Streitverkündungsempfängerin und der dieser verbundenen Unternehmen gewesen sei. Zudem liege ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG vor, da die Klägerin durch den Versand der E-Mails versucht habe, Zweifel an der Seriosität der ... zu wecken und den Absatz von deren Produkten zu behindern. Darüber hinaus handele es sich um einen unerlaubten Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb der Streitverkündungsempfängerin. Die Streitverkündungsempfängerin habe an ihren Rechtsbeistand für die in diesem Zusammenhange erfolgte Abmahnung der Klägerin einen Betrag in Höhe von 745,40 € gezahlt. Wegen weiterer von dem Beklagten zu 2.) angenommener Wettbewerbsverstöße der Klägerin sowie wegen Streitigkeiten dieser mit Dritten wird auf das Vorbringen Bl. 221 ff. d. A. Bezug genommen. Der Beklagte zu 2.) beantragt, 1. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten zu 2.) € 745,40 nebst gesetzlicher Zinsen hieraus seit Widerklageerhebung zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Sie behauptet, ihre Anfrage vom August 2016 habe sich auf das Softwareprodukt ..., nicht auf die Software ... bezogen. Der Beklagte zu 2.) trage nicht vor, dass auch insoweit ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Streitverkündungsempfängerin und der Klägerin bestünde. Das Oberlandesgericht Frankfurt habe dies in seinem Urteil vom 24. Mai 2016 (Geschäftszeichen 6 U 171/14) ausdrücklich verneint; wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag Bl. 201 d. A. Bezug genommen. Auch handele es sich bei diesen E-Mails nicht um Werbung. Waren oder Dienstleistungen der Klägerin würden in ihnen nicht erwähnt. Es habe kein wahlloser Versand stattgefunden. Vielmehr habe sich die Klägerin an einen bestimmten Kunden der Streitverkündungsempfängerin gewandt, der sich zuvor (unstreitig) in einem öffentlich einsehbaren Internet-Beitrag lobend über eines der Programme der Letzteren geäußert hatte. Die Klägerin habe ebenso wenig eine Rufschädigung betrieben. Die E-Mails enthielten schon keinen Bezug zu der Streitverkündungsempfängerin; zudem handele es sich um sachliche Anfragen, die nicht der Verbreitung, sondern dem Erlangen von Informationen gedient hätten. Sie weckten daher auch keine Zweifel an der Seriosität der Streitverkündungsempfängerin. Mit dem Widerklageantrag zu 2.) verfolgt die Beklagte zu 1.) eigene wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Software-Werbung der Klägerin. Die Beklagte hält die Werbung der Klägerin für irreführend, da sie den Eindruck vermittele, dass sämtliche angegebenen Funktionen auch ohne Lizenzerwerb zur Verfügung stünden, und dass die Freeware-Version für Privatanwender dauerhaft kostenlos sei. Auch die vor dem Download der Software durch die Klägerin erteilten Hinweise beseitigten diese Irreführung nicht. Es fehlt bereits an einer Auflistung, welche Funktionen nach 30 Tagen kostenpflichtig würden. Zudem werde nicht darauf hingewiesen, dass Privatanwender, welche die Software länger als 30 Tage nutzten, als „professionelle Anwender“ gälten. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt müsste die Klägerin ausdrücklich klarstellen, dass sie lediglich eine zeitlich beschränkte Testversion zum Download anbiete. Weiter werbe die Klägerin damit, dass ihre Software das Format MS Word nativ unterstütze. Der – als solcher unstreitige – Funktionsumfang des Programms stelle aber keine „native“ Word-Unterstützung dar; wegen Einzelheiten hierzu wird auf das Vorbringen Bl. 750 ff. d. A. Bezug genommen. Ein Hinweis auf das tatsächlich bestehende Erfordernis einer Word-Installation ergebe sich erst aus dem Benutzerhandbuch, d. h. nach dem Datendownload. Erst dieses kläre auch darüber auf, dass die auf Bl. 870 d. A. aufgeführten Funktionen der Software beim Verwenden von Word-Formatierungen nicht mehr eingesetzt werden könnten. Hinzu kämen weitere Einschränkungen; wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen Bl. 870 f. d. A. Bezug genommen. Die Beklagte zu 1.) beantragt: 2. es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,– EUR, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre), wobei die Ordnungshaft im Falle der Widerbeklagten an ihrem Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Vertrieb von Software a) für die Software ... zu werben wie folgt, (1) Alle Anwender können alle Funktionen kostenlos verwenden. und/oder (2) Textbausteine lassen sich optional im nativen MS Word Format inklusive eingebetteten Excel-Tabellen speichern. b) das Nutzungsrecht für Funktionen, welches in der kostenlosen Version nicht enthalten ist, im Rahmen der Freeware der Software „...“ mit Ablauf von 30 Tagen nach Beginn der Nutzung enden lassen, ohne vor dem Download darauf hinzuweisen, dass dieses nur 30 Tage zum Test zur Verfügung stehe. 3. a) die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte € 141,63 zu zahlen und zwar Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Widerklageerhebung, hilfsweise – für den Fall, dass der Klagantrag zu 2.) ohne Berücksichtigung einer (Hilfs-)Aufrechnung mit den Kosten der Beklagten aus dem Abmahnschreiben vom 22. Dezember 2018 abgewiesen wird – 3. b) die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte weitere 745,40 € zu zahlen, und zwar nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Widerklageerhebung. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Sie behauptet, dass die von der Beklagten auf Bl. 749 d. A. reproduzierte Webseite nicht Funktionen des konkreten Softwareprodukts der Klägerin wiedergebe; vielmehr handele es sich bei den dort aufgelisteten Funktionen um eine allgemeine Seitennavigation des klägerischen Internetauftritts. Die von der Beklagten angeführten Funktionen könnten auch nach Ablauf von 30 Tagen ohne Lizenzerwerb, d. h. unentgeltlich genutzt werden. Es erschienen dann lediglich Lizenzhinweise. Der Begriff der professionellen Nutzung werde von der Klägerin auf ihrer Internetseite klar definiert, wie aus dem von der Beklagten selbst vorgelegten Ausdruck Bl. 754 d. A. hervorgehe. Die von der Klägerin verwendete Werbeaussage „Textbausteine lassen sich optional im nativen MS Word Format inklusive eingebetteten Excel-Tabellen speichern“ sei zutreffend und werde von der Beklagten letztlich auch nicht angegriffen. Im Übrigen werde auf die Notwendigkeit einer Installation von Microsoft Word in den Systemvoraussetzungen vor dem Download der klägerischen Software hingewiesen. Durch Beschluss vom 15. März 2019 hat die Kammer das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Mit Beschluss vom 6. Mai 2019 ist die Frist, bis zu deren Ablauf Schriftsätze haben eingereicht werden können, auf den 17. Mai 2019 erstreckt worden. Ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren haben die Parteien am 16. und 17. Mai 2019 erneuert.