Beschluss
1 S 277/11
LG Gießen 1. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2011:1103.1S277.11.0A
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Leitsätze
Die Vorschrift des § 27 Abs. 5 HStrG ist kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.11.2011.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 27 Abs. 5 HStrG ist kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.11.2011. Die Zurückweisung der Berufung ist beabsichtigt, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Die Abweisung der auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen herabfallenden Ast gerichteten Klage durch das Amtsgericht lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht gem. § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Zwar mag der Beklagte als Eigentümer der auf seinem Grundstück stehenden und in den Straßenraum hineinragenden Bäume neben dem Träger der Straßenbaulast verpflichtet sein, dafür zu sorgen, dass die überhängenden Äste den Verkehr nicht behindern. Die Klägerin hat jedoch nicht schlüssig dargelegt, dass der Beklagte diese Pflicht verletzt hat. Selbst wenn der fragliche Ast, wie die Klägerin behauptet, in einer Höhe von weniger als 4,50 m in den Straßenraum hineingeragt hätte, von einem LKW abgerissen worden wäre und den PKW des Drittwiderbeklagten beschädigt hätte, steht damit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht fest. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Straßenraum in einer Höhe von 4,50 m von Ästen freizuhalten, wie die Klägerin meint. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf Bäume, die in den Luftraum der Straße hereinragen, gibt es keine für jeden Fall geltenden Grundsätze. Insbesondere kann nicht aus § 32 Abs. 1 Nr. 2 StVZO, wonach die höchstzulässige Fahrzeughöhe 4,00 m beträgt, gefolgert werden, dass der Luftraum über der Fahrbahn schlechthin bis zur Höhe von 4,00 m oder sogar darüber hinaus überall frei sein müsse (vgl. BGH v. 09.11.1967, Az. III ZR 98/67, Juris; OLG Düsseldorf v. 01.12.1988, Az. 18 U 145/88, Juris). Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt vielmehr entscheidend vom Charakter der Straße ab und wird maßgebend durch Art und Ausmaß ihrer Benutzung und durch ihre Verkehrsbedeutung bestimmt. Daneben hängt das Maß der vom Verkehrssicherungspflichtigen einzuhaltenden Sorgfalt zum Schutz vor einem in das Luftraumprofil der Straße hineinragenden Baumteil von der Fahrbahnbreite und der Erkennbarkeit der Gefahrenstelle ab. Des Weiteren ist eine Abwägung zwischen den Belangen der Verkehrssicherheit einerseits und dem ökologischen Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes andererseits vorzunehmen (OLG Brandenburg v. 28.05.2003, Az. 9 U 23/03, Juris Rdnr. 8). Danach ist in der Straße -- ein Abstand zwischen der Fahrbahn und den niedrigsten Ästen von 3,50 m ausreichend, um den Sicherheitsbedürfnissen der Straßenbenutzer Genüge zu tun. Wie der Beklagte von der Klägerin unangegriffen in erster Instanz ausgeführt hat, handelt es sich bei der Straße -- um eine verkehrsberuhigte Anliegerstraße, in der Tempo 30 gilt. Die Straße weist ein nur geringes Verkehrsaufkommen auf, und die vom Grundstück des Beklagten in den Straßenraum hereinragenden Äste sind für Verkehrsteilnehmer gut zu erkennen. Zudem ist die Straße breit genug, damit hohe Fahrzeuge niedrigeren Ästen ausweichen und die Straße gefahrlos befahren können. Schließlich ist zu berücksichtigten, dass es sich bei den in den Straßenraum hineinragenden Bäumen um langsam wachsende und daher besonders schutzwürdige Eichen handelt. Dass der Ast, der das Fahrzeug des Drittwiderbeklagten nach Klägervortrag beschädigt hat, diesen Mindestabstand von 3,50 m von der Fahrbahnoberfläche unterschritten hätte, wird von der Klägerin aber nicht behauptet. Hierfür gibt es in Ansehung der bei der Akte befindlichen Lichtbilder auch keine Anhaltspunkte. Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht mit Erfolg auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 27 Abs. 5 HStrG stützen. Die Vorschrift des § 27 Abs. 5 HStrG, wonach die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb geschlossener Ortslagen verpflichtet sind, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu entfernen, ist kein Schutzgesetz i. S. V. § 823 Abs. 2 BGB. Ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das infrage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (BGH v.18.11.2003, Az. VI ZR 385/02, Juris Rdnr. 12; BGH v. 16.03.2004, Az. VI ZR 105/03, Juris Rdnr. 8). Nicht um ein Schutzgesetz handelt sich deshalb immer dann, wenn die in Rede stehende Norm lediglich der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient, etwa wenn sie als sachlich begrenztes Ordnungsrecht die Abwehr von typischen Gefahren zum Ziel hat, die dem Straßenverkehr von außen erwachsen (vgl. BGH v.18.11.2003, Az. VI ZR 385/02, Juris Rdnr. 13). So liegt die Sache aber hier. Weder aus dem Wortlaut des § 27 Abs. 5 HStrG noch aus den Gesetzesmaterialien lässt sich ein über die Sicherheit des Straßenverkehrs hinausgehender Schutzzweck der Norm ermitteln. Die individualschützende Wirkung der in § 27 Abs. 5 HStrG geregelten Beseitigungspflicht ist lediglich reflexhafte Folge ihrer Befolgung. Wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, war Anlass für die Einfügung des Absatzes 5 in § 27 HStrG durch die Novelle vom 29.03.2007 der Umstand, „dass zunehmend der Bewuchs auf den an öffentliche Straßen angrenzenden Grundstücken in den Verkehrsraum hineinragt und insbesondere die Bewegungsfreiheit der Fußgänger, aber auch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt“. Es sollte „eine Rechtsgrundlage geschaffen [werden], die es ermöglicht, nach dem Verursacherprinzip den Verantwortlichen in die Pflicht zu nehmen, entweder die Störung selbst zu beseitigen oder die Kosten für die Beseitigung zu tragen“ (vgl. Hessischer Landtag, Drucksache 16/6554, S. 7). Dem Landesgesetzgeber ging es also nicht um den Schutz individueller Rechtsgüter, wie Leben, Gesundheit oder Eigentum der Straßenbenutzer, sondern allein um die Schaffung eines Instruments zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Sonstige Anspruchsgrundlagen, auf die die Klägerin ihr Klagebegehren mit Erfolg stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Kammer der Klägerin zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen unanfechtbaren Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden. -- -- -- Präsident des Landgerichts Richter am Landgericht Richter am Landgericht