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Beschluss

7 T 362/25

LG Gera 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGERA:2025:1126.7T362.25.00
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Leitsätze
Die Einreichung einer Beschwerdeschrift des Betroffenen durch den Verfahrenspfleger im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs wahrt nicht die Form des § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG.
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 29.10.2025, Az. XVII 335/24, wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einreichung einer Beschwerdeschrift des Betroffenen durch den Verfahrenspfleger im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs wahrt nicht die Form des § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 29.10.2025, Az. XVII 335/24, wird verworfen. I. Das Amtsgericht Gera genehmigte mit Beschluss vom 29.10.2025 die vorläufige Unterbringung der Betroffenen durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 09.12.2025. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen reichte der Verfahrenspfleger im elektronischen Rechtsverkehr am 06.11.2025 bei Gericht ein. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Gera zur Entscheidung vor. Die Kammer erteilte am 13.11.2025 einen rechtlichen Hinweis. Eine wirksame Beschwerde der Betroffenen ging bis heute - 26.11.2025 - jedoch nicht ein. II. Die Beschwerde der Betroffenen ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Sie wurde nicht in der gesetzlichen Form erhoben. Nach § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG wird die Beschwerde durch Einreichung einer von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Diese Formvorschrift ist nicht eingehalten. Vorliegend wurde eine Kopie der Beschwerdeschrift durch den Verfahrenspfleger im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per EGVP übermittelt. Die originale Beschwerdeschrift ist innerhalb der Beschwerdefrist zudem nicht nachgereicht worden; dies wäre aber erforderlich gewesen (vgl. BVerfG, NJW 1986, 244; BGH NJW 1984, 1239). Gemäß §§ 68 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO kann die Beschwerdeschrift auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist. Verantwortende Person i.S.d. genannten Vorschriften ist die Betroffene als Beschwerdeführerin. Die Betroffene als verantwortende Person hat die Beschwerdeschrift nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg versandt. Auch hat sie die per EGVP übermittelte Beschwerdeschrift nicht qualifiziert signiert. Die Versendung durch den Verfahrenspfleger genügt hier nicht. Der Verfahrenspfleger ist nicht der gesetzliche Vertreter der Betroffenen. Er kann deshalb nicht wirksam im Namen der Betroffenen Rechtsmittel einlegen (vgl. BGH NJW-RR 2019, 129). Die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Zusammenhang mit einer nicht persönlich vorgenommenen Übermittlung ist ebenfalls nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2022 - XII ZB 311/21, juris). Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.