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Beschluss

7 T 45/24

LG Gera 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGERA:2025:0121.7T45.24.00
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Leitsätze
1. Wird (nur) rückständiger Unterhalt vollstreckt, kann bei der Bemessung des Selbstbehalts nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO für laufende gesetzliche Unterhaltspflichten nur der tatsächlich geleistete Unterhalt berücksichtigt werden.(Rn.28) 2. Steht fest, in welcher Höhe der Schuldner laufenden Unterhalt tatsächlich leistet, ist dieser konkrete Betrag (auf Erinnerung des Schuldners) in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzunehmen und der Schuldner gehalten, diesen Betrag zur gleichmäßigen Befriedigung aller Unterhaltsberechtigten zu verwenden. Soweit Unterhaltsberechtigte dabei vom Schuldner nicht entsprechend ihres Anteils bedacht werden, steht es diesen frei, den vollen Unterhaltsbetrag (ggfs. im Wege der Zwangsvollstreckung) geltend zu machen und eine Abänderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu beantragen.(Rn.28) 3. Soweit im Übrigen erkennbar ist, dass sich der Schuldner gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als solchen richtet, steht der Auslegung als Erinnerung i. S. v. § 766 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, wenn der – anwaltlich vertretene – Schuldner mit der „Vollstreckungserinnerung“ ausdrücklich beantragt, ihm „gemäß § 850f Abs. 1 ZPO sein vollständiges Arbeitseinkommen als unpfändbar zu belassen“.(Rn.18) (Rn.19) (Rn.20)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Stadtroda vom 20.12.2023, Az. 6 M 826/23, aufgehoben und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Stadtroda vom 03.07.2023, Az. 6 M 826/23, wie folgt abgeändert: Dem Schuldner ist bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs der höhere Betrag von entweder (1) 1.208,- EUR als notwendiger Selbstbehalt zuzüglich 1/4 seiner Mehrarbeitsvergütung zuzüglich 1.091,- EUR zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Personen, die dem Gläubiger gleichstehen, oder (2) 1.102,- EUR als notwendiger Selbstbehalt zuzüglich 4/5 Anteile seines nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts verbleibenden Nettoeinkommens zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Personen, die dem Gläubiger gleichstehen, zu belassen, wobei der zu belassende Betrag nicht höher sein darf als der unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichtigen gemäß der Tabelle zu § 850c ZPO (in der jeweils gültigen Fassung) pfandfrei verbleibende Betrag. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird (nur) rückständiger Unterhalt vollstreckt, kann bei der Bemessung des Selbstbehalts nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO für laufende gesetzliche Unterhaltspflichten nur der tatsächlich geleistete Unterhalt berücksichtigt werden.(Rn.28) 2. Steht fest, in welcher Höhe der Schuldner laufenden Unterhalt tatsächlich leistet, ist dieser konkrete Betrag (auf Erinnerung des Schuldners) in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzunehmen und der Schuldner gehalten, diesen Betrag zur gleichmäßigen Befriedigung aller Unterhaltsberechtigten zu verwenden. Soweit Unterhaltsberechtigte dabei vom Schuldner nicht entsprechend ihres Anteils bedacht werden, steht es diesen frei, den vollen Unterhaltsbetrag (ggfs. im Wege der Zwangsvollstreckung) geltend zu machen und eine Abänderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu beantragen.(Rn.28) 3. Soweit im Übrigen erkennbar ist, dass sich der Schuldner gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als solchen richtet, steht der Auslegung als Erinnerung i. S. v. § 766 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, wenn der – anwaltlich vertretene – Schuldner mit der „Vollstreckungserinnerung“ ausdrücklich beantragt, ihm „gemäß § 850f Abs. 1 ZPO sein vollständiges Arbeitseinkommen als unpfändbar zu belassen“.(Rn.18) (Rn.19) (Rn.20) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Stadtroda vom 20.12.2023, Az. 6 M 826/23, aufgehoben und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Stadtroda vom 03.07.2023, Az. 6 M 826/23, wie folgt abgeändert: Dem Schuldner ist bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs der höhere Betrag von entweder (1) 1.208,- EUR als notwendiger Selbstbehalt zuzüglich 1/4 seiner Mehrarbeitsvergütung zuzüglich 1.091,- EUR zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Personen, die dem Gläubiger gleichstehen, oder (2) 1.102,- EUR als notwendiger Selbstbehalt zuzüglich 4/5 Anteile seines nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts verbleibenden Nettoeinkommens zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Personen, die dem Gläubiger gleichstehen, zu belassen, wobei der zu belassende Betrag nicht höher sein darf als der unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichtigen gemäß der Tabelle zu § 850c ZPO (in der jeweils gültigen Fassung) pfandfrei verbleibende Betrag. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger. I. Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts X. vom 25.09.2019 (Az. XXX/XX) gegen den Schuldner wegen Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 01.03.2015 bis zum 30.06.2023 betreffend Unterhalt des Schuldners für dessen Tochter J. Am 03.07.2023 erließ das Amtsgericht Stadtroda auf Antrag des Gläubigers vom 27.06.2023 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend die angeblichen Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin als dessen Arbeitgeberin. Als pfandfreien Betrag setzte das Amtsgericht einen Betrag von 1.102,00 EUR zuzüglich zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Personen, die dem Gläubiger gleichstehen, 4/5 Anteile des Nettoeinkommens, das nach dem Abzug des notwendigen Unterhalts des Schuldners verbleibt, unter Berücksichtigung der Grenze des § 850c ZPO fest. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.07.2023 legte der Schuldner „Vollstreckungserinnerung“ gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein. „Des Weiteren [werde] beantragt, den durch das Gericht berechneten pfändbaren Betrag von € 1.102,00 heraufzusetzen“, weil der Schuldner seinen beiden Kindern L. und Z. sowie seiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet sei. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 03.08.2023 begründete der Schuldner die eingelegte „Vollstreckungserinnerung“ weiter und beantragte, „in Abänderung des Pfändungsbeschlusses des AG Stadtroda vom 04.07.2023 Aktenzeichen: 6 M 826/23, dem Schuldner gemäß § 850f Abs. 1 ZPO, abweichend von § 850 Abs. 1 bzw. § 850d Abs. 1 ZPO sein vollständiges Arbeitseinkommen als unpfändbar zu belassen“. Er habe monatlich Verbindlichkeiten in Höhe von 830,79 EUR und die Unterhaltsbelastung betrage monatlich 754,00 EUR. Er sei durch die Herabsetzung des pfandfreien Betrages auf 1.102,00 EUR nicht mehr in der Lage, die Verbindlichkeiten der Familie zu tragen sowie seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Zudem handele es sich nicht um die Sicherung von laufendem Unterhalt, weshalb die §§ 850c, 850b ZPO nicht anwendbar seien. Mit Verfügung vom 09.08.2023 wies das Amtsgericht den Schuldner darauf hin, dass über „die Erinnerung, Ihren Antrag“ noch nicht entschieden werden könne: Im Antrag vom 27.06.2023 sei angegeben, dass der Schuldner vier unterhaltsberechtigte Kinder habe, wobei den Angaben der Gläubigerin zufolge für das 15jährige Kind kein Unterhalt geleistet werde und bat um Mitteilung, wie viele unterhaltsberechtigte Kinder der Schuldner habe und inwieweit tatsächlich Unterhalt geleistet werde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.09.2023 erklärte der Schuldner, mangels Leistungsfähigkeit leiste er für den 15jährigen Sohn keinen Unterhalt. Für die Kinder L. und Z. komme der Schuldner vollständig auf, seine Ehefrau erhalte seit dem 01.09.2023 kein Bürgergeld mehr. Es sei daher § 7a UVG zumindest analog anzuwenden und ihm sei gemäß § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO jedenfalls so viel zu belassen, als er zur Erfüllung seiner laufenden Unterhaltsverpflichtung bedürfe. Zudem enthalte das Einkommen des Schuldners auch Rufbereitschaftszeiten und die hierfür erhaltene Vergütung sei ihm zumindest zur Hälfte zu belassen. Im Übrigen seien die titulierten Unterhaltsrückstände - mit Ausnahme der Rückstände des letzten Jahres - nicht privilegiert i. S. v. § 850d Abs. 1 ZPO. Mit Beschluss vom 29.09.2023 half das Amtsgericht der Erinnerung nicht ab und legte diese der Vollstreckungsrichterin zur Entscheidung vor. (…) Mit Beschluss vom 20.12.2023, dem Schuldner zugestellt am 28.12.2023, wies das Amtsgericht die Erinnerung des Schuldners vom 19.07.2023 zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht insbesondere aus, die Verletzung von Verfahrensvorschriften sei nicht ersichtlich, die Festsetzung des Pfändungsfreibetrages sei rechtlich nicht zu beanstanden, der Schuldner habe die Voraussetzungen des § 850d Abs. 1 ZPO nicht dargelegt und eine Berücksichtigung der Ehefrau und des 15jährigens Sohnes bei der Berechnung des pfandfreien Betrages komme nicht in Betracht, weil die Ehefrau gemäß § 1609 BGB nachrangig sei und für den Sohn kein Unterhalt geleistet werde. Für die analoge Anwendung des § 7a UVG fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.01.2024, bei dem Amtsgericht am selben Tag eingegangen, legte der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.12.2023 ein und kündigte eine weitere Begründung mit gesondertem Schriftsatz an. Nachdem eine weitere Begründung in der Folge nicht einging, hat das Amtsgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 02.02.2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Gera - Beschwerdekammer - zur Entscheidung vorgelegt. (…) Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.03.2024 hat der Schuldner zur Begründung der sofortigen Beschwerde ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, dass der Schuldner allein für das gesamte Familieneinkommen aufkomme. Es müsse Berücksichtigung finden, dass die Ehefrau des Schuldners seit September 2023 keinerlei Einkommen mehr habe, so, wie es auch berücksichtigt würde, wenn sie Einkommen habe. Ein unterhaltsberechtigter Ehegatte sei bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens eines Schuldners erst dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn er ein eigenes Einkommen zumindest in Höhe des pfändbaren Einkommens nach § 850c ZPO erziele, was hier nicht der Fall sei. Der Schuldner habe sich auch nicht absichtlich i. S. v. § 850d Abs. 1 S. 4 ZPO seinen Zahlungsverpflichtungen entzogen. Dies liege immer dann vor, wenn durch zielgerichtetes Verhalten die Zahlungspflicht umgangen werde, was hier nicht der Fall sei. Der Schuldner gehe einer Vollzeittätigkeit nach und sei weiteren Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Das Beschwerdegericht hat den Parteien mit Verfügung vom 16.12.2024 seine vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt und den Schuldner aufgefordert, mitzuteilen, wie viele unterhaltsberechtigte Kinder er habe und nachzuweisen, in welcher Höhe für diese tatsächlich Unterhalt geleistet werde. Der Gläubiger hat mit Schreiben vom 18.12.2024 Stellung genommen und erklärt, dass bis zum heutigen Tage keine Unterhaltszahlungen für die Tochter J. erfolgt seien. Der Schuldner hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.12.2024 ebenfalls Stellung genommen und mitgeteilt, er habe vier unterhaltsberechtigte Kinder, darunter J. Er leiste Unterhalt an seinen Sohn M. in Höhe von 88,00 EUR monatlich seit Dezember 2024, Naturalunterhalt für seine Töchter Z. und L. sowie Unterhalt in Höhe von 142,00 EUR monatlich seit Dezember 2024 für seine Tochter J. Mit weiterer Stellungnahme vom 10.01.2025 erklärte der Gläubiger, der Schuldner habe zwar Unterhaltszahlungen an die Kindesmutter aufgenommen, sich aber gleichwohl in der Vergangenheit absichtlich seiner Unterhaltspflicht entzogen. Mit weiterer Stellungnahme vom 14.01.2025 legte der Schuldner Belege über die aufgenommenen Unterhaltszahlungen an seine Kinder J. und M. vor. II. Die sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Stadtroda vom 20.12.2023 und zur Abänderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Stadtroda vom 03.07.2023 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Im Übrigen bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 766 Abs. 1, 793, 569 Abs. 1 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. a) Die sofortige Beschwerde findet nach § 569 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte, wenn dies - wie hier gemäß § 793 ZPO - im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Das Amtsgericht hat das Begehren des Schuldners vom 19.07.2023 zutreffend als Erinnerung i. S. v. § 766 Abs. 1 ZPO ausgelegt und hierüber durch Beschluss entschieden. Der Schuldner hat mit anwaltlichem Schreiben vom 19.07.2023 eine Erinnerung i. S. v. § 766 Abs. 1 ZPO eingelegt und keinen Antrag nach § 850f Abs. 1 ZPO gestellt. Dies folgt daraus, dass das anwaltliche Schreiben vom 19.07.2023 ausdrücklich mit „Vollstreckungserinnerung“ bezeichnet wurde und erkennen lässt, dass der Schuldner sich gegen die in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss festgesetzte Höhe des pfändungsfreien Betrages an sich wendet, auch wenn er „des Weiteren“ (nur) beantragte, den pfandfreien Betrag „heraufzusetzen“. Mit Schreiben vom 07.09.2023 rügte der Schuldner insbesondere auch, dass § 850a Nr. 1 ZPO bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sei, was, sofern entsprechende Umstände - wie aufgrund der nicht-einzelfallbezogenen Prüfung regelmäßig - bei dessen Erlass nicht bereits anhand der Angaben des Gläubigers zugrunde gelegt wurden, vom Schuldner im Wege der Erinnerung geltend zu machen ist (vgl. Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZPO § 850a Rn. 33, beck-online; s. auch BeckOK ZPO/Riedel, 54. Ed. 01.09.2024, ZPO § 850d Rn. 14, beck-online; Hock/Hock Lohnpfändung/Klaus Hock, 2. Aufl. 2014, X. Rn. 410, beck-online). Auch soweit der Schuldner mit anwaltlichem Schreiben vom 03.08.2023, welches - ausdrücklich - zur weiteren Begründung der „Vollstreckungserinnerung“ eingereicht wurde, (einzig) beantragt hat, „gemäß § 850f Abs. 1 ZPO“ dem Schuldner sein vollständiges Arbeitseinkommen als unpfändbar zu belassen, steht dies der Auslegung als Erinnerung i. S. v. § 766 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. Es handelt sich bei einer Erinnerung i. S. v. § 766 Abs. 1 ZPO und einem Antrag nach § 850f Abs. 1 ZPO um unterschiedliche Verfahren, die nicht gemeinsam zu behandeln sind und sich gegenseitig ausschließen. Dies ergibt sich aus dem unterschiedlichen Charakter und Ziel beider Verfahren. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erstrebt der Schuldner dessen Überprüfung auf seinen rechtmäßigen Erlass. Der gesonderte Antrag nach § 850f Abs. 1 ZPO hingegen lässt den Bestand und die Wirksamkeit des Beschlusses unangefochten und stützt sich auf neue, bei Erlass des Beschlusses regelmäßig nicht bekannte Tatsachen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18.08.1988 - 2 W 136/88 = NJW-RR 1989, 189, beck-online). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Schuldner mit dem anwaltlichen Schreiben vom 19.07.2023 unter Berücksichtigung der weiteren Begründung u. a. im Schriftsatz vom 07.09.2023, in dem konkret auch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 03.07.2023 als solcher dahingehend angegriffen wurde, dass auf die Vollstreckung § 7a UVG analog anzuwenden sei und die Rückstände - mit Ausnahme derer des letzten Jahres - gemäß § 850d Abs. 1 S. 4 ZPO nicht privilegiert seien, Erinnerung einlegen und - entgegen des im anwaltlichen Schriftsatz verwendeten Wortlauts - keinen Antrag nach § 850f Abs. 1 ZPO stellen wollte, um eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages zu erreichen. Der Schuldner hat mit dem Schriftsatz vom 19.07.2023 - was für einen Antrag nach § 850f Abs. 1 ZPO aber notwendig wäre - keine neuen Tatsachen vorgebracht, die sich erst nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ergeben haben, sondern sich lediglich auf zu dem damaligen Zeitpunkt bereits bestehende Umstände berufen. b) Die sofortige Beschwerde ist schriftlich binnen der Notfrist von zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO) erhoben worden. 2. In der Sache ist dem Schuldner auf die sofortige Beschwerde hin von seinem Arbeitseinkommen der aus dem Tenor ersichtliche Betrag zu belassen. Der dem Schuldner zu belassende Betrag ergibt sich aus § 850d Abs. 1 ZPO. Wird - wie hier - wegen Unterhaltsansprüchen, die kraft Gesetzes einem Verwandten zustehen, die Zwangsvollstreckung im Wege der Pfändung von betrieben, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 ZPO genannten Bezüge ohne die in § 850c ZPO bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Unerheblich ist dabei, ob der Verwandte selbst vollstreckt oder ob - wie hier - nach § 7 Abs. 1 S. 1 UVG auf den Gläubiger übergegangene Ansprüche durch diesen vollstreckt werden (vgl. BGH NZFam 2015, 307 Rn. 5, beck-online). Dem Schuldner ist nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO jedoch so viel zu belassen, als er a) für seinen notwendigen Unterhalt und b) zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten tatsächlich bedarf. Zudem hat ihm c) von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 ZPO genannten Bezügen mindestens die Hälfte des nach § 850a ZPO unpfändbaren Betrages zu verbleiben (§ 850d Abs. 1 S. 2 ZPO a. E.). Dabei ist hier d) die privilegierte Pfändung des Gläubigers nicht auf diejenigen Unterhaltsrückstände beschränkt, die im Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, weil die Voraussetzungen des § 850d Abs. 1 S. 4 ZPO nicht vorliegen. Dazu e) darf dem Schuldner infolge des im Beschwerdeverfahren geltenden Verschlechterungsverbot nicht weniger verbleiben als nach dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 03.07.2023 gegen den der Schuldner Erinnerung eingelegt hat. Letztlich gilt f) die Höchstgrenze des § 850d Abs. 1 S. 3 ZPO. a) Der notwendige Selbstbehalt i. S. v. § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO ergibt sich - abweichend von der Berechnung des Amtsgerichts, der (damals zutreffend) die im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung gültigen Werte aus 2023 zugrunde lagen - wie folgt: 563,- EUR Regelsatz 2024 225,- EUR Erwerbsbonus 2024 420,- EUR Miete (fiktiv) 1.208,- EUR b) Zusätzlich sind dem Schuldner zur gleichmäßigen Befriedigung seiner laufenden Unterhaltsverpflichtung weitere 1.091,- EUR zu belassen (§ 850 Abs. 1 S. 2 ZPO). § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags die laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten nur in dem Umfang zu berücksichtigen sind, in dem der Schuldner seine gesetzlichen Unterhaltspflichten den weiteren Unterhaltsberechtigten gegenüber erfüllt oder in dem er von den weiteren Unterhaltsberechtigten im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18.01.2023 – VII ZB 35/20, BeckRS 2023, 2735 Rn. 14, beck-online). Zudem gehen die ranggleichen, laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten der Vollstreckung rückständigen Unterhalts vor (vgl. Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 850d ZPO, Rn. 17). Pfändet ein Gläubiger Arbeitseinkommen eines Schuldners ausschließlich wegen rückständiger Unterhaltsansprüche, sind dem Schuldner die Beträge, die er zur Befriedigung der laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche gleichrangiger Berechtigter benötigt, pfandfrei zu belassen. Dies ergibt sich daraus, dass Unterhaltsrückstände zwar ebenfalls privilegiert i. S. v. § 850d ZPO sind, aber dem Schuldner nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO für die laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten vorrangig ein notwendiger Selbstbehalt zu belassen ist. In der Folge kommt rückständiger Unterhalt, den der Gläubiger vollstreckt, praktisch nur dann zum Zug, wenn der Schuldner Arbeitseinkommen bezieht, dass über den notwendigen Selbstbehalt zuzüglich laufender Unterhaltszahlungen, die tatsächlich geleistet werden, und ggfs. weiterer Beträge nach § 850a Nr. 1, 2 und 4 ZPO hinausgeht (vgl. auch: Rellermeyer in: Stöber/​Rellermeyer, Forderungspfändung, Teil C Pfändung von Arbeitseinkommen, Rn. C_321). Es sind dem Schuldner aber - nach den obigen Ausführungen - auch insoweit nur die Beträge zu belassen, die er tatsächlich für Unterhaltsleistungen aufbringt (a. A. obiter dictum: LG München I, Beschl. v. 13.11.2018 – 16 T 10592/18, BeckRS 2018, 32077 Rn. 3, beck-online: volle Berücksichtigung bei Vollstreckung rückständigen Unterhalts). Eine Schlechterstellung der Unterhaltsberechtigten ist damit nicht verbunden. Diesen steht es frei, den vollen Unterhaltsbetrag (im Wege der Zwangsvollstreckung) geltend zu machen und eine Abänderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu beantragen, damit dem Schuldner dann - ggfs. zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung befristet - auch dieser weitere Betrag zur Erfüllung seiner ihnen gegenüber bestehenden laufenden Unterhaltspflicht pfandfrei belassen wird. Dies zugrunde gelegt, sind dem Schuldner weitere 1.091,- EUR für laufenden Unterhalt zu belassen. Die beiden minderjährigen Töchter J. (sieben Jahre) und L. (neun Jahre), die im Haushalt des Schuldners leben und für die der Schuldner Naturalunterhalt leistet, sind mit dem Betrag nach der MinUnhV, der ihrer Altersstufe entspricht, abzgl. des hälftigen Kindergeldes, d. h. jeweils 430,50 EUR zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW-RR 2023, 784 Rn. 11, beck-online: „fiktiver Barunterhaltsanspruch“). Die weiteren minderjährigen Kinder des Schuldners sind nach den o. g. Grundsätzen nur mit den tatsächlich geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen, d. h. das Kind M. mit unstreitig geleistetem Unterhalt von 88,- EUR und das Kind J. mit unstreitig geleistetem Unterhalt von 142,- EUR. c) Zusätzlich ist dem Schuldner 1/4 der Netto-Mehrarbeitsvergütung, die der Schuldner für Rufbereitschaftszeiten erhält, zu belassen (§§ 850d Abs. 1 S. 2 a. E., 850a Nr. 1 ZPO). d) Die erweiterte Pfändung des § 850d Abs. 1 ZPO ist hier - auch soweit es sich um überjährige Rückstände handelt - anzuwenden. Der Gläubiger pfändet rückständigen Unterhalt für die minderjährige Tochter des Schuldners, J., und die Voraussetzungen des § 850d Abs. 1 S. 4 ZPO liegen nicht vor. Danach gelten die Vorschriften des § 850d Abs. 1 ZPO für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. Der Schuldner, den - worauf das Amtsgericht mehrfach zutreffend hingewiesen hat - die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat (§ 850d Abs. 1 S. 4 ZPO), hat dies nicht dargelegt. „Absichtlich entzogen" im Sinne dieser Vorschrift hat sich ein Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung dann, wenn er durch ein zweckgerichtetes Verhalten (auch Unterlassen) die zeitnahe Realisierung der Unterhaltsschuld verhindert oder zumindest wesentlich erschwert hat, beispielsweise wenn er trotz bestehender Zahlungsmöglichkeit die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für andere Zwecke als Unterhaltsleistungen verwendet (vgl. BAG, NZA-RR 2013, 590 Rn. 44, beck-online). Ein aktives Hintertreiben der Unterhaltsschuld ist keine Voraussetzung. Auch ist nicht erforderlich, dass der Schuldner in der Absicht gehandelt hat, durch Ausnutzung der Jahresfrist hinsichtlich der rückständigen Zahlungen das Pfändungsvorrecht auszuschließen. Ein solches zweckgerichtetes Verhalten liegt vielmehr schon dann vor, wenn der Schuldner trotz bestehender Zahlungsmöglichkeit die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für andere Zwecke als Unterhaltsleistungen verwendet, und so die zeitnahe Realisierung der entstehenden Rückstände zumindest wesentlich erschwert. Gleiches gilt, wenn der Schuldner seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung, seine Arbeitskraft voll einzusetzen, trotz bestehender Möglichkeiten, auf diese Weise Einkünfte zu erzielen, nicht nachkommt. Da es sich bei dem Tatbestandsmerkmal „absichtlich" um eine innere Tatsache handelt, lässt sich regelmäßig nur indirekt aus dem zutage getretenen Verhalten des Schuldners erschließen, ob er sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. Der Schuldner, der überjährige Rückstände von der Privilegierung des § 850d Abs. 1 ZPO ausschließen will, hat demgemäß Tatsachen vorzutragen, die die Annahme rechtfertigen, dass er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat. Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, in welchem Maße der Schuldner sein Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muss (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 – IXa ZB 273/03 –, Rn. 12 m. w. N., juris). Dies zugrunde gelegt, genügt der bloße Vortrag des Schuldners, er gehe einer Vollzeittätigkeit nach und sei weiteren Kindern zum Unterhalt verpflichtet, sowie die ausschnittsweise Vorlage von Gehaltsabrechnungen (August 2022 bis Juni 2023) und Kontoauszügen (Juni 2023 und August 2023) nicht. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, weshalb der Schuldner seit 2015 zu (gar) keiner Unterhaltsleistung an seine Tochter J. imstande gewesen sein soll und dass die ihm für Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nur dafür eingesetzt wurden. Der Schuldner hat es auch versäumt dazu vorzutragen, weshalb er - was sich aus der unstreitigen Forderungsaufstellung in S. 11 des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 03.07.2023 ergibt - noch bis zum 02.05.2022 (teilweise) Zahlungen leisten konnte, danach nicht mehr und dann seit Dezember 2024 wieder. e) Soweit jedoch der ursprünglich mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 03.07.2023 gewährte Selbstbehalt einschließlich laufender Unterhaltsverpflichtungen höher ist als der Betrag, der sich aus den unter a - c) genannten Umständen ergibt, ist dem Schuldner aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Verschlechterungsverbots das zu belassen, was sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 03.07.2023 ergibt. Der Rechtsmittelführer darf durch das Einlegen der sofortigen Beschwerde nicht schlechter gestellt werden als ohne. Ab einem Schuldner (zukünftigen) Nettoeinkommen von etwa 2.601,- EUR (ohne Rufbereitschaft) wäre der Schuldner ohne entsprechende Aufrechterhaltung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 03.07.2023 schlechter gestellt, weil ihm dann unter Berücksichtigung der derzeitigen Pfändungsfreigrenze gemäß § 850c ZPO bei vier Unterhaltsberechtigten (= 2.999,- EUR) nach dem Beschluss des Amtsgerichts vom 03.07.2023 insgesamt 2.301,- EUR zu verbleiben hätten (= 1.102 EUR + 4/5 x (2.601 EUR - 1.102 EUR)), aber nach der hiesigen Berechnung nur 2.299,- EUR (= 1.208 EUR + 1.091 EUR), was im Entscheidungstenor entsprechend berücksichtigt ist. Die Drittschuldnerin hat daher vor Auszahlung des Arbeitseinkommens - wie aus dem Tenor ersichtlich - jeweils eine Vergleichsrechnung anzustellen, welcher pfandfreie Betrag - entweder der Betrag aus Ziff. (1) des Tenors oder aus Ziff. (2) des Tenors - höher ist und diesen höheren pfandfreien Betrag - unter Einhaltung der Obergrenze des § 850c ZPO (s. u.) - an den Schuldner auszuzahlen sowie das diesen Betrag übersteigende Arbeitseinkommen bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs an den Gläubiger abzuführen. Beispielsweise bei einem Nettoeinkommen 1.800,- EUR (einschließlich 100,- EUR netto für Rufbereitschaft): Pfandfreier Betrag nach (1) = 2.324,- EUR = 1.208,- EUR + 1/4 x 100,- EUR + 1.091,- EUR Pfandfreier Betrag nach (2) = 1.660,- EUR = 1.102,- EUR + 4/5 x (1.800,- EUR - 1.102,- EUR) Obergrenze nach § 850c ZPO = 2.999,- EUR An den Schuldner auszuzahlen: = 1.800,- EUR f) Letztlich gilt, wie vom Amtsgericht im Beschluss vom 03.07.2023 ausgesprochen, dass gemäß § 850d Abs. 1 S. 3 ZPO der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens den Betrag nicht übersteigen darf, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. 3. Soweit der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde die unbegrenzte / vollständige Freigabe seines Arbeitseinkommens anstrebt, ist diese zurückzuweisen. Insbesondere ist die Ehefrau des Schuldners - wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt und begründet hat - nicht bei der Bemessung des pfandfreien Betrages nach § 850d Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Auch scheidet eine (analoge) Anwendung von § 7a UVG aus. Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 01.01.2025 aufgehoben (BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29.10.2024). Zudem liegen - wie unter 2. c) ausgeführt - die Voraussetzungen einer privilegierten Pfändung auch überjähriger Unterhaltsrückstände vor. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, unbeschadet der Kostenfreiheit des Gläubigers nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG. 5. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 574 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Soweit das LG München im o. g. Beschluss (LG München I, Beschl. v. 13.11.2018 – 16 T 10592/18, BeckRS 2018, 32077 Rn. 3, beck-online) eine abweichende Auffassung hinsichtlich der vollen oder anteiligen Berücksichtigung der laufenden Unterhaltszahlungen vertreten hat, handelte es sich dabei nicht um die dortige Entscheidung tragende Erwägungen.