Beschluss
7 T 393/24
LG Gera 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGERA:2024:1209.7T392.24.00
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Leitsätze
Ein Insolvenzgericht lehnt zu Recht die Verlängerung einer Verfahrenskostenstundung ab, wenn der Schuldner eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht abgibt. Es ist dabei unschädlich, wenn das Gericht nicht ausdrücklich eine Erklärung fordert, sondern überwiegend die Vorlage von entsprechenden Belegen zu den Einkommensverhältnissen (entgegen LG Karlsruhe, Beschluss vom 8. März 2018 - 11 T 30/18; Fortführung OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2020 - 13 WF 62/20). Unterlässt ein Schuldner die Abgabe einer vom Gericht verlangten Erklärung, liegt in aller Regel mindestens grobe Fahrlässigkeit vor. (Rn.17)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 04.10.2024, Az. 8 IK 406/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.155,93 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Insolvenzgericht lehnt zu Recht die Verlängerung einer Verfahrenskostenstundung ab, wenn der Schuldner eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht abgibt. Es ist dabei unschädlich, wenn das Gericht nicht ausdrücklich eine Erklärung fordert, sondern überwiegend die Vorlage von entsprechenden Belegen zu den Einkommensverhältnissen (entgegen LG Karlsruhe, Beschluss vom 8. März 2018 - 11 T 30/18; Fortführung OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2020 - 13 WF 62/20). Unterlässt ein Schuldner die Abgabe einer vom Gericht verlangten Erklärung, liegt in aller Regel mindestens grobe Fahrlässigkeit vor. (Rn.17) 1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 04.10.2024, Az. 8 IK 406/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.155,93 € festgesetzt. I. Das Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - eröffnete mit Beschluss vom 09.10.2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und sprach u.a. die Stundung der Kosten des Eröffnungsverfahrens sowie des eröffneten Verfahrens aus. Mit Beschluss vom 09.01.2024 wurde der Schuldnerin Restschuldbefreiung erteilt. Mit Verfügung vom 19.01.2024 forderte das Insolvenzgericht die Schuldnerin zur Zahlung der im Insolvenzverfahren entstandenen Kosten i.H.v. 1.355,93 € auf. Die Schuldnerin zahlte am 11.03.2024 auf diese Forderung 200,- €. Mit Verfügung vom 14.03.2024 forderte das Insolvenzgericht die Schuldnerin zur Zahlung der restlichen Summe i.H.v. 1.155,93 € auf und wies unter Beifügung eines Formulars über die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf die Möglichkeit für eine weitere Kostenstundung bzw. Ratenzahlung hin. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass die Verfahrenskosten ohne Rücklauf der Erklärung mit Belegen innerhalb gesetzter 2-Wochen-Frist in voller Höhe zur Zahlung fällig sind. Am 08.04.2024 ging die Erklärung der Schuldnerin über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Mit Verfügung vom 28.05.2024 forderte das Insolvenzgericht weitere Angaben und Belege: Name und Anschrift des Arbeitgebers, Art der Tätigkeit, Arbeitsvertrag, Lohnbescheinigungen der letzten 3 Monate sowie den Mietvertrag. Es wurde erneut eine Frist von 2 Wochen gesetzt und ausgeführt, dass ohne die Angaben und Unterlagen die Verlängerung der Stundung der Verfahrenskosten nicht erfolgen könne. Am 05.07.2024 ging beim Insolvenzgericht ein an den Ehemann der Schuldnerin gerichtetes Schreiben des Jobcenters … vom 24.06.2024 ein, in dem das Jobcenter den Ehemann zur Vervollständigung von Angaben im Bewilligungsverfahren auf Bürgergeld aufforderte. Mit Verfügung vom 04.09.2024 wurde die Schuldnerin an die Erledigung der Verfügung vom 28.05.2024 erinnert und aufgefordert, die fehlenden Unterlagen oder den Bürgergeldbescheid in vollständiger Kopie (inklusive Berechnungsübersicht) vorzulegen. Hierbei setzte das Gericht erneut Frist von zwei Wochen und belehrte darüber, dass ohne Rückmeldung eine Verlängerung der Stundung der Verfahrenskosten nicht erfolgen werde. Am 17.09.2024 ging ein Antrag des Ehemannes der Schuldnerin vom 15.05.2024 an das Jobcenter … auf Bürgergeld bei Gericht ein. Weitere Angaben und Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Das Insolvenzgericht lehnte mit Beschluss vom 04.10.2024 die Verlängerung der Stundung der Verfahrenskosten ab, weil die Schuldnerin ihre Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend belegt habe. Nach Zustellung des Beschlusses an die Schuldnerin am 09.10.2024 hat diese mit am 23.10.2024 eingegangenem Schreiben „Widerspruch“ hiergegen erhoben. Sie hat ausgeführt, dass sie seit 01.05.2024 keinen Lohn mehr habe und über kein Konto verfüge. Es gebe nur das Konto ihres Ehemannes. Den Mietvertrag lege sie vor. Dem Schreiben war eine Kopie eines Schreibens der … GmbH vom 24.04.2024 über eine Mieterhöhung zum 01.07.2024 und eine Zustimmungserklärung der Schuldnerin und ihres Ehemannes beigefügt. Das Insolvenzgericht half dem als sofortige Beschwerde ausgelegten Widerspruch nicht ab und legte die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts Gera vor. II. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. A.) Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gem. §§ 4d, 6 InsO statthaft und zutreffend beim Insolvenzgericht Gera eingelegt worden. Die am 23.10.2024 eingegangene Beschwerdeschrift wahrt die zweiwöchige Beschwerdefrist gem. §§ 4 InsO, 569 Abs. 1 ZPO, nachdem die Zustellung des angegriffenen Beschlusses an die Schuldnerin ausweislich der aktenkundigen Postzustellungsurkunde (Bl. 200a d.A.) am 09.10.2024 erfolgte. Die sich aus §§ 4 InsO, 569 Abs. 2 ZPO ergebenden Formerfordernisse sind erfüllt. Es ist hierbei unerheblich, dass die sofortige Beschwerde als „Widerspruch“ überschrieben ist und nicht den angegriffenen Beschluss ausdrücklich bezeichnet. Wegen der geringen Formenstrenge ist ein weiter Maßstab anzulegen. Es reicht aus, wenn die Beschwerdeschrift bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Begehren deren Überprüfung hinreichend klar erkennen lässt (vgl. BeckOK ZPO/Wulf, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 569 Rn. 7, beck-online). Dies ist hier der Fall. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass sich die Schuldnerin, deren Namen und eigenhändige Unterschrift am Ende des Schreibens stehen, gegen eine gerichtliche Entscheidung wendet, was sich aus dem Wortlaut „Widerspruch“ ergibt. Der Bezug zum vorliegenden Insolvenzverfahren ergibt sich aus dem im Betreff angegebenen Aktenzeichen „8 IK 406/17“. Aus dem Umstand, dass sonst keine weitere die Schuldnerin belastende Entscheidung des Insolvenzgerichts im zeitlichen Zusammenhang zu dem am 23.10.2024 eingegangenen Schreiben erlassen wurden, folgt ein hinreichend klarer Bezug zu dem Beschluss vom 04.10.2024. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass die Schuldnerin mit der Beschwerdeschrift weitere Dokumente vorgelegt hat, die zumindest ihre Mietkosten belegen sollen. Die Übersendung der von der Schuldnerin unterschriebenen Beschwerdeschrift per Telefax wahrt die Schriftform der §§ 4 InsO, 569 Abs. 2 ZPO (vgl. MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl. 2020, ZPO § 569 Rn. 14, beck-online). B.) Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Insolvenzgericht hat zu Recht die Verlängerung der Verfahrenskostenstundung abgelehnt. Nach § 4b Abs. 1 S. 1 InsO kann das Gericht die Stundung der Verfahrenskosten verlängern und zu zahlende Monatsraten festsetzen, wenn der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage ist, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat das Gericht die Stundung zu verlängern. Eine abschlägige Entscheidung ist nur zulässig, wenn zugleich ein Aufhebungsgrund nach § 4c besteht (vgl. BeckOK InsR/Madaus, 36. Ed. 15.7.2024, InsO § 4b Rn. 9, beck-online). Im vorliegenden Fall besteht der Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 1 Alt. 2 InsO. Hiernach kann das Gericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat. 1.) Das Amtsgericht hat von der Schuldnerin eine Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse i.S.v. § 4c Nr. 1 InsO verlangt. Dies ist mit Verfügung vom 04.09.2024 (Bl. 195 d.A.) geschehen. Die gerichtliche Aufforderung muss hinreichend konkret und mit einer angemessenen Frist versehen sein (vgl. Wenzel in: Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, 101. Lieferung 09.2024, § 4c InsO, Rn. 22). Dies ist hier der Fall. Der Text der Aufforderung des Insolvenzgerichts vom 04.09.2024 lautete wie folgt (Bl. 195 d.A.): „Sie werden dringend an die Erledigung der gerichtlichen Verfügung vom 28.05.2024 erinnert. Hiermit erhalten sie letztmalig die Möglichkeit, die angeforderten Unterlagen nachzureichen oder den Bürgergeldbescheid in vollständiger Kopie (inklusive Berechnungsübersicht) vorzulegen. Sofern binnen 2 Wochen ab Zugang dieses Schreibens keine Rückmeldung Ihrerseits eingeht, kann die Verlängerung der Kostenstundung nicht gewährt werden.“ Als Anlage zu dieser Aufforderung war noch einmal eine Abschrift der Verfügung vom 28.05.2024 beigefügt (Bl. 189, 195 d.A.). Mit dieser waren weitere Angaben und Belege angefordert worden: Name und Anschrift des Arbeitgebers, Art der Tätigkeit, Arbeitsvertrag, Lohnbescheinigungen der letzten 3 Monate sowie den Mietvertrag. Es ist unschädlich, dass das Schreiben vom 04.09.2024 nicht ausdrücklich auf eine Erklärung zu den darin genannten Umständen lautete, sondern überwiegend die Vorlage von entsprechenden Belegen zu den Einkommensverhältnissen forderte. Denn auch die Glaubhaftmachung gehört zu dem von § 4c Nr. 1 InsO erfassten Verlangen einer Erklärung über die Verhältnisse des Schuldners. Dies ergibt sich aus dem Vergleich zu Parallelvorschriften im Recht der Prozesskostenhilfe und der Gesetzgebung hierzu. Die in § 4c Nr. 1 Alt. 2 InsO geregelte Sanktion bezieht sich auf die Verletzung der in § 4b Abs. 2 Satz 3 InsO i.V.m. § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO geregelten Obliegenheit, sich auf eine Aufforderung des Gerichts über Veränderungen zu erklären (MüKoInsO/Ganter/Bruns, 4. Aufl. 2019, InsO § 4c Rn. 5). Bei § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO ist es anerkannt, dass die Erklärung unvollständig ist, wenn der Schuldner zur Glaubhaftmachung aufgefordert wird und dem z.B. durch die Vorlage abverlangter Belege nicht nachkommt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. April 2020 – 13 WF 62/20 –, Rn. 8, juris). Folgerichtig unterfallen im Recht der Prozesskostenhilfe Aufhebungsentscheidungen wegen unterlassener Glaubhaftmachung dem Tatbestand des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (BT-Drucks. 17/11472, S. 35; Musielak/Voit/Fischer, 21. Aufl. 2024, ZPO § 124 Rn. 6, beck-online unter Bezugnahme auf OLG Zweibrücken, JurBüro 1995, 310). Die dem § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO entsprechende Norm im Recht der Verfahrenskostenstundung ist § 4c Nr. 1 InsO. Hierbei ist es unschädlich, dass der Gesetzgeber anders als bei § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO den Tatbestand der ungenügenden Erklärung nicht zusätzlich aufgenommen hat. Maßgeblicher ist es, dass - wie soeben aufgezeigt - in § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Glaubhaftmachung als ein Unterfall des Tatbestandsmerkmals der Erklärung zu verstehen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 (BGBl. 2013 I S. 3533 ff.) im Recht der Prozesskostenhilfe nach der ZPO und im Recht der Verfahrenskostenstundung nach der InsO insoweit Unterschiede in den Rechtsfolgen bei unterbliebener Glaubhaftmachung vorsehen wollte. In der Gesetzesbegründung wird erwähnt, dass es sich bei den Modifikationen in § 4b InsO lediglich um Folgeänderungen anlässlich der Neuregelungen in den §§ 120, 120a ZPO-E handele (BT-Drucks. 17/11472, S. 46). Zu einer Abweichung des Rechts der Verfahrenskostenstundung und des Rechts der Prozesskostenhilfe wird in diesem Zusammenhang nicht ausgeführt. Auch bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 gab es einen Gleichlauf des Rechts der Verfahrenskostenstundung und des Rechts der Prozesskostenhilfe. Denn vor dem 01.01.2014 wurde die Obliegenheit zur Vorlage von Belegen aus derjenigen zur Erklärung über geänderte persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO a.F. hergeleitet (Geimer, in: Zöller, ZPO-Kommentar, 29. Aufl. 2012, § 120 Rn. 28a; Motzer, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2013, § 120 Rn. 21). § 4b Abs. 2 S. 3 InsO a.F. verwies damals auf § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO a.F. Maßgebliche Unterschiede bestanden also auch nach alter Rechtslage nicht. Aus den vorgenannten Gründen folgt die Kammer nicht der abweichenden Ansicht des LG Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.2018 - 11 T 30/18, Rn. 8 f., juris. Das Landgericht hat sich unzureichend mit dem Verständnis des Tatbestandsmerkmals „Erklärung“ in § 4c Nr. 1 Alt. 2 InsO auseinandergesetzt. Die in der Verfügung vom 04.09.2024 gesetzte Frist von zwei Wochen zur Reaktion ist gemessen am Umfang der von der Schuldnerin zu erteilenden Auskünfte und vorzulegenden Belege angemessen. 2.) Die Schuldnerin hat sich nicht über ihr Einkommen erklärt und hierzu nicht die verlangten Belege vorgelegt. Sie hat dem Insolvenzgericht nicht mitgeteilt, ob sie aktuell Bürgergeld bezieht oder konkret über anderes Einkommen verfügt. Ihrer Beschwerdeschrift vom 23.10.2024 ist nur zu entnehmen, dass sie ab 01.05.2024 „keinen Lohn mehr“ erhält, aber eine gleichzeitige Erklärung, wovon sie seither lebt, hat die Schuldnerin nicht abgegeben. Den vom Insolvenzgericht aufgeforderten Bürgergeldbescheid hat die Schuldnerin ebenso wenig abgegeben. Eine Erklärung über ihr aktuelles Einkommen liegt nicht in der Übersendung des an den Ehemann der Schuldnerin gerichteten Schreibens des Jobcenters … vom 24.06.2024 (Bl. 190 d.A.) oder des Antrags des Ehemanns vom 15.05.2024 auf Bewilligung von Bürgergeld (Bl. 196 d.A.). Denn daraus ergibt sich nur, dass der Ehemann ein entsprechendes Antragsverfahren eingeleitet hat und vom Jobcenter im Verlauf zu weiteren Angaben aufgefordert wurde. Ein Ergebnis und insbesondere Inhalte zu dem Einkommen - nicht des Ehemanns - sondern der Schuldnerin selbst ist nicht mitgeteilt. 3.) Die Schuldnerin hat die ihr obliegende Erklärung mindestens grob fahrlässig nicht erteilt. Unterlässt der Schuldner die Abgabe einer vom Gericht verlangten Erklärung, liegt in aller Regel mindestens grobe Fahrlässigkeit vor. Von jedem Schuldner kann erwartet werden, dass er gerichtlichen Aufforderungen peinlich genau nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht - wie hier - eine angemessene Frist für die Abgabe der Erklärung setzt und auf die Sanktion des § 4c Nr. 1 InsO hinweist (vgl. Wenzel in: Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, 101. Lieferung 09.2024, § 4c InsO, Rn. 23). Hinzu kommt, dass die Schuldnerin die erforderlichen Angaben zu ihrem Einkommen auch nicht auf die Versagungsentscheidung mit Beschluss vom 04.10.2024 bekannt gegeben hat, obwohl in dem Beschluss erneut darauf abgestellt wurde, dass keinerlei Angabe zum Bürgergeld erfolgt ist. Die Kostengrundentscheidung folgt §§ 4 InsO, 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nach §§ 4 InsO, 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, 3 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Denn die hier maßgebliche Rechtsfrage, ob der Versagungsgrund des § 4c Nr. 1 Alt. 2 InsO auch Anwendung findet, wenn ein Schuldner vom Insolvenzgericht angeforderte Belege nicht vorlegt, wird vom LG Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.2018 - 11 T 30/18, juris, anders als von der Kammer beantwortet. Die Wertfestsetzung folgt §§ 47 GKG, 3 ZPO.