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Beschluss

7 T 19/24

LG Gera 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGERA:2024:0527.7T19.24.00
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Leitsätze
1. Der Zulässigkeit einer nach § 54 BeurkG statthaften Beschwerde steht es nicht entgegen, wenn sich in der Beschwerdeschrift auf § 15 BnotO berufen wird.(Rn.9) 2. Die Beschwerde nach § 54 BeurkG ist auch eröffnet, wenn der Notar die begehrte Amtshandlung verweigert, hierüber aber keinen Bescheid erlässt.(Rn.10) 3. Haben in einer notariellen Niederschrift Ehegatten erklärt, sich je einander Generalvollmacht zu erteilen, dann hat jeder Ehegatte nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG grundsätzlich das Recht auf Erteilung von ungekürzten Ausfertigungen, auch wenn der andere Ehegatte nicht mehr dazu befragt werden kann, ob die Vollmacht noch fortbesteht.(Rn.18) 4. Die in § 51 Abs. 2 BeurkG vorgesehenen Möglichkeit, den weiten Anspruch des § 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG zu begrenzen, bietet ausreichenden Schutz vor möglichem Missbrauch.(Rn.21)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 29.12.2023 wird der Notar A. in X. angewiesen, der Antragstellerin weitere, ungekürzte Ausfertigungen der Niederschrift der Notarin B. in X. vom 06.06.2006 zu UR-Nr. 1183/2006 zu erteilen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zulässigkeit einer nach § 54 BeurkG statthaften Beschwerde steht es nicht entgegen, wenn sich in der Beschwerdeschrift auf § 15 BnotO berufen wird.(Rn.9) 2. Die Beschwerde nach § 54 BeurkG ist auch eröffnet, wenn der Notar die begehrte Amtshandlung verweigert, hierüber aber keinen Bescheid erlässt.(Rn.10) 3. Haben in einer notariellen Niederschrift Ehegatten erklärt, sich je einander Generalvollmacht zu erteilen, dann hat jeder Ehegatte nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG grundsätzlich das Recht auf Erteilung von ungekürzten Ausfertigungen, auch wenn der andere Ehegatte nicht mehr dazu befragt werden kann, ob die Vollmacht noch fortbesteht.(Rn.18) 4. Die in § 51 Abs. 2 BeurkG vorgesehenen Möglichkeit, den weiten Anspruch des § 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG zu begrenzen, bietet ausreichenden Schutz vor möglichem Missbrauch.(Rn.21) Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 29.12.2023 wird der Notar A. in X. angewiesen, der Antragstellerin weitere, ungekürzte Ausfertigungen der Niederschrift der Notarin B. in X. vom 06.06.2006 zu UR-Nr. 1183/2006 zu erteilen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerin ihr Ehemann, Herr …, erstellten am 06.06.2006 eine „gegenseitige General- und Vorsorgevollmacht“. Dies erfolgte durch Niederschrift bei Notarin B. in X. zu UR-Nr. 1183/2006. Nach einem Vermerk der Notarin wurde u.a. der Antragstellerin eine Ausfertigung der Urkunde erteilt. Inzwischen ist Notar A. Verwahrer der Urkunden der Notarin B., die verstorben ist. Am 20.12.2023 beantragte die Antragstellerin bei Notar A. die Erteilung einer weiteren, auf ihren Namen lautenden Ausfertigung der Urkunde vom 06.06.2006 UR-Nr. 1183/2006. Sie erklärte, dass sie die auf sie ausgestellte Ausfertigung nicht mehr auffinden könne, diese aber zur Vertretung ihres Mannes im Rechtsverkehr benötige, weil dieser inzwischen schwer an Demenz erkrankt sei. Notar A. erklärte ihr, dass er sich aus Rechtsgründen gehindert sehe, die begehrte Ausfertigung zu erteilen und verwies sie auf die Möglichkeit der Beschwerde. Die Antragstellerin hat am 29.12.2023 Beschwerde erhoben. Sie könne sich nicht daran erinnern, bei Errichtung der Urkunde eine Ausfertigung erhalten zu haben. Zumindest sei die Ausfertigung nicht mehr auffindbar. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG habe sie ein Recht auf Erhalt einer weiteren Ausfertigung durch den Urkundenverwahrer. Sie sei zudem von ihrem Ehemann umfassend bevollmächtigt worden. Das Original liege Notar A. vor. Ein Widerruf der Vollmacht sei nicht erfolgt und auch auf der Urkunde nicht vermerkt. Auch deshalb könne sie eine Ausfertigung verlangen. Notar A. hat am 28.02.2024 unter Vorlage einer Kopie der Niederschrift vom 06.06.2006 Stellung genommen. Es sei zutreffend, dass er die Erteilung einer weiteren Ausfertigung verweigert habe. Hintergrund sei, dass die Ausfertigung die Urschrift im Rechtsverkehr vertrete. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG könne nur derjenige, der eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben habe, Ausfertigungen verlangen. Im vorliegenden Fall seien in der maßgeblichen Urkunde sowohl von der Antragstellerin als auch von Herrn … Erklärungen abgegeben worden. Diese seien in ihrem Bestand und ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig. Entsprechend könne auch nur Herr … nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG verlangen, der Antragstellerin als seiner Bevollmächtigten Ausfertigungen seiner Willenserklärung zu erteilen. Hierzu sei Herr ... aber aufgrund der Demenz nicht mehr in der Lage. In der gegenständlichen Urkunde und auch sonst seinen keine Bestimmungen zur Erteilung von Ausfertigungen, insbesondere also auch keine abweichenden Bestimmungen im Sinne des § 51 Abs. 2 BeurkG getroffen. Die benannte Gestaltung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG gehe mit dem materiellen Recht konform. Nach § 172 BGB müsse der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde willentlich aushändigen. Bei notariellen Urkunden werde daher regelmäßig vermerkt, dass die Ausfertigung auf Ersuchen des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten erteilt werde. Hiervon abzuweichen würde das Missbrauchsrisiko erhöhen (OLG München DNotZ 2008, 844, 845). Könne die Ausfertigung nicht vorgelegt werden, bestünden Anhaltspunkte, dass die bevollmächtigte Person selbst nie eine Ausfertigung erhalten habe oder sie aber später habe an den Vollmachtgeber zurückgeben müssen. In der vorliegenden Konstellation komme nur in Betracht, der Antragstellerin eine auszugsweise Ausfertigung über ihre Willenserklärung, nicht aber die Willenserklärung des Herrn ... zu erteilen. Damit sei dem Begehren der Antragstellerin aber nicht gedient. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Der Notar A. hat als Urkundenverwahrer an die Antragstellerin die von ihr begehrte Ausfertigung der notariellen Urkunde der Notarin B. aus X. zu UR-Nr. 1183/2006 zu erteilen. A.) Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung einer Amtshandlung nach § 51 BeurkG durch den Notar, was ein statthafter Beschwerdegegenstand des § 54 BeurkG ist. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert nicht daran, dass die Antragstellerin sich in der Beschwerdeschrift auf § 15 BNotO beruft, während die einschlägige Norm des § 54 BeurkG eine den § 15 BNotO verdrängende spezialgesetzliche Regelung ist (vgl. BeckOGK/ Regler, 1.3.2024, BeurkG § 54 Rn. 9; Winkler BeurkG, 21. Aufl. 2023, BeurkG § 54 Rn. 4 m.w.N.). Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels ist unschädlich. Denn das Beschwerdegericht hat im Wege der Auslegung das wahre Begehren zu ermitteln (vgl. Sternal/ Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 64 Rn. 37). Vorliegend ist dies die Erhebung der Beschwerde nach § 54 BeurkG. Es steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass der Notar keinen die begehrte Amtshandlung versagenden Bescheid erlassen hat. Denn vom Erlass eines ausdrücklichen Bescheids oder Vorbescheids hängt die Beschwerdemöglichkeit nicht ab. Die Beschwerde ist auch bei andauernder Untätigkeit des Notars gegeben. Dann liegt eine konkludent ausgedrückte Weigerung des Notars vor, an deren Annahme auf Grund der Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BeckOK BNotO/ Sander, 9. Ed. 1.2.2024, BNotO § 15 Rn. 131 m.w.N.). Dies ist zu § 15 BNotO anerkannt und gilt entsprechend bei § 54 BeurkG, weil das Beschwerdeverfahren hier vergleichbar ist (BeckOK BNotO/ Sander, 9. Ed. 1.2.2024, BNotO § 15 Rn. 124; Frenz/ Miermeister/ Limmer, 5. Aufl. 2020, BeurkG § 54 Rn. 3). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Notar im Schreiben vom 28.02.2024 bestätigt hat, die Amtshandlung in einem Gespräch mit der Antragstellerin verweigert und diese auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Landgericht hingewiesen zu haben. Er habe die Beschwerdeschrift vorab zur Kenntnis erhalten und der Antragstellerin mündlich erklärt, ihr nicht abzuhelfen. Die Beschwerde ist nicht fristgebunden und nicht von einem Beschwerdewert abhängig (vgl. BGH DNotZ 2016, 220). B.) Die Beschwerde ist begründet. Die Antragstellerin kann von Notar A. als Urkundenverwahrer gem. § 48 S. 1 BeurkG verlangen, dass er ihr eine Ausfertigung der Niederschrift der Notarin B. aus X. vom 06.06.2006 zu UR-Nr. 1183/2006 erteilt. Der Anspruch folgt aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG. Hiernach kann bei Niederschriften über Willenserklärungen jeder, der eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat, Ausfertigungen verlangen. Es besteht das Recht, mehrere Ausfertigungen zu verlangen (so auch Eickelberg in: Armbrüster/ Preuß, BeurkG, § 51, Rn. 4). Der Notar hat im Rahmen des § 51 BeurkG keinen Ermessensspielraum. Er muss bei Vorliegen der Voraussetzungen die begehrte Ausfertigung erteilen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Januar 2007 – 14 Wx 51/06 –, Rn. 15, juris m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG sind vorliegend erfüllt. Denn die Antragstellerin hat in der gegenständlichen Urkunde vom 06.06.2006 Willenserklärungen im eigenen Namen abgegeben: Sie hat erklärt, ihrem Ehemann General- und Vorsorgevollmacht zu erteilen. Einer ungekürzten Ausfertigung der Niederschrift steht nicht entgegen, dass sich die Eheleute vorliegend eine „gegenseitige General- und Vorsorgevollmacht“ erteilt haben, mithin auch Herr ... eine Willenserklärung abgegeben hat. Dies folgt aus dem Wortlaut von § 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG: Ausfertigungen können verlangen bei „Niederschriften über Willenserklärungen“ (Plural) „jeder, der eine Erklärung“ (Singular) im eigenen Namen abgegeben hat. Die Norm enthält auch sonst für den gesetzlichen Regelfall keine Einschränkung dahin, dass derjenige, der in einer Niederschrift über Willenserklärungen eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat, eine Ausfertigung nur über „seine“ Erklärung verlangen kann. Aus dem genannten Grund kann bei einem in einer Niederschrift beurkundeten Vertrag jeder Vertragspartner nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG (weitere) Ausfertigungen der gesamten Vertragsurkunde verlangen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Januar 2007 – 14 Wx 51/06 –, juris). Nichts anderes hat für Urkunden zu gelten, in denen sich Personen jeweils gemeinsam und wechselseitig bevollmächtigen. Der Gesetzgeber wollte mit § 51 BeurkG eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht des Notars für einen bestimmten Personenkreis erreichen (BT-Drucks. V/3282, S. 41; vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 15). Für eine Verschwiegenheit besteht bei denjenigen Personen kein Bedürfnis, die Willenserklärungen in einer Niederschrift abgegeben haben, weil diese Personen die Niederschrift kennen. Dem Notar ist nicht zu folgen, soweit er sich im vorliegenden Fall auf die Gefahr des Missbrauchs der Vollmacht beruft und geltend macht, dass durch die Nichtvorlage einer Ausfertigung Anhaltspunkte bestünden, dass die Antragstellerin die Ausfertigung nie erhalten oder diese später an den Vollmachtgeber habe zurückgeben müssen. Denn der Notar hat bei der Erteilung von Ausfertigungen grundsätzlich nur das Vorliegen der formalen Anforderungen gemäß § 51 Abs. 1 und 2 BeurkG zu prüfen (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 – V ZB 22/22 –, Rn. 7, juris). Er ist grundsätzlich nicht berechtigt, die Erteilung einer Ausfertigung von einer sachlich-rechtlichen Prüfung abhängig zu machen (vgl. LG Darmstadt, Beschluss vom 19. Mai 2008 – 5 T 685/07 –, Rn. 19, juris). Umstände, die hier ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, liegen nicht vor. Dies wäre nur der Fall, wenn die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts für den Notar ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar, also evident ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – V ZB 25/21 –, Rn. 5, juris; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 – V ZB 22/22 –, Rn. 6 ff., juris). Evidente Anhaltspunkte für die Nichterteilung oder das zwischenzeitliche Erlöschen der Vollmacht bestehen nicht. Die bloße Nichtvorlage einer Ausfertigung ist kein ausreichendes Indiz. Das Unvermögen zur Vorlage kann aus schlichtem Verlust des Dokuments herrühren, worauf sich die Antragstellerin vorliegend auch beruft. Soweit der Notar im Übrigen auf Seite 3 seines Schreibens vom 28.02.2024 ausführt, in der Nichtvorlage der Ausfertigung bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin nie eine Ausfertigung der Vollmacht erhalten habe, steht dem bereits der aktenkundige Vermerk der Notarin B. entgegen, wonach am 08.06.2006 eine Ausfertigung für die Antragstellerin erteilt worden sei (Bl. 20 d.A.). Für eine einschränkende Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG besteht kein Bedürfnis, weil diejenigen, die in einer Niederschrift Willenserklärungen abgeben, abweichend von dem weiten gesetzlichen Wortlaut durch Erklärung nach § 51 Abs. 2 BeurkG nicht nur die Zahl der zu erteilenden Ausfertigungen, sondern auch die Voraussetzungen, unter denen weitere Ausfertigungen erteilt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 – V ZB 22/22 –, juris), bzw. überhaupt den Kreis der nach § 51 BeurkG Antragsberechtigten beschränken können (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Januar 2007 – 14 Wx 51/06 –, Rn. 16, juris). Damit kann einer befürchteten Missbrauchsgefahr hinreichend Rechnung getragen werden. Im vorliegenden Fall gibt es keine Einschränkungen durch Erklärungen nach § 51 Abs. 2 BeurkG. Hierzu nimmt die Kammer Bezug auf die entsprechenden Ausführungen des Notars in seinem Schreiben vom 28.02.2024. Die vom Notar zitierte Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 19. Mai 2008 – 34 Wx 23/08 –, juris = DNotZ 2008, 844) steht der Erteilung einer Ausfertigung ebenfalls nicht entgegen. Denn die Entscheidung betrifft nicht den vorliegend zu beurteilenden Anspruch auf Erteilung einer weiteren Ausfertigung nach § 51 Abs. 1 BeurkG. In dem Beschluss des OLG München ging es um einen Antrag auf Vollzug der Eigentumsübertragung im Grundbuch, dem wegen unzureichendem Nachweis einer Vollmacht vom Grundbuchamt nicht stattgegeben wurde. Die hierfür maßgebliche Rechtslage beurteilt sich - wie der veröffentlichten Entscheidung zu entnehmen ist - nach ganz anderen Normen als im vorliegenden Fall. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 81 FamFG. Im Beschwerdeverfahren nach § 54 BeurkG sind dem Notar als Vorinstanz keine Kosten aufzuerlegen, da er am Verfahren nicht beteiligt ist (Winkler BeurkG, 21. Aufl. 2023, BeurkG § 54 Rn. 26). Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG sind nicht ersichtlich.