OffeneUrteileSuche
Urteil

5 S 199/23

LG Gera 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGERA:2024:0923.5S199.23.00
6Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die eigenmächtige Einberufung einer Eigentümerversammlung durch einen Miteigentümer führt zu anfechtbaren, nicht aber zu nichtigen Beschlüssen.(Rn.48) 2. Das Gebrauchmachen von einer angefochtenen - nicht bereits rechtskräftig für ungültig erklärten Beschlussfassung - Ermächtigung zur Einberufung und das Verweigern einer Terminsverlegung bei einer Klein-Anlage führt zur Ungültigerklärung auch der Zweitbeschlüsse.(Rn.55)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 16.08.2023, Az. 2 C 320/22, teilweise abgeändert und hinsichtlich Nummer 1. wie folgt neu gefasst: Die in den Versammlungen vom 18.05.2022 unter TOP 2 sowie TOP 3 und vom 17.08.2022 unter TOP 1 sowie TOP 2 gefassten Beschlüsse der Miteigentümerversammlung werden für ungültig erklärt. 2. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die eigenmächtige Einberufung einer Eigentümerversammlung durch einen Miteigentümer führt zu anfechtbaren, nicht aber zu nichtigen Beschlüssen.(Rn.48) 2. Das Gebrauchmachen von einer angefochtenen - nicht bereits rechtskräftig für ungültig erklärten Beschlussfassung - Ermächtigung zur Einberufung und das Verweigern einer Terminsverlegung bei einer Klein-Anlage führt zur Ungültigerklärung auch der Zweitbeschlüsse.(Rn.55) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 16.08.2023, Az. 2 C 320/22, teilweise abgeändert und hinsichtlich Nummer 1. wie folgt neu gefasst: Die in den Versammlungen vom 18.05.2022 unter TOP 2 sowie TOP 3 und vom 17.08.2022 unter TOP 1 sowie TOP 2 gefassten Beschlüsse der Miteigentümerversammlung werden für ungültig erklärt. 2. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Der Kläger, sowie die Eheleute S. und waren Mitglieder der Gemeinschaft der Wohnungs- und Teileigentümer. Die Eheleute S. halten je eigenständige Miteigentumsanteile. Eine Gemeinschaftsordnung existiert nicht, ein Verwalter ist nicht bestellt, ein Verwaltungsbeirat ist nicht gewählt. Die Stimmabgabe erfolgt nach Köpfen. K. S. berief mit Mail vom 11.05.2022 eine Miteigentümerversammlung auf den 18.05.2022, 17:30 Uhr in die Gemeinschaftsräume der S Fahrzeugtechnik ein. Der Kläger sagte die Teilnahme aus Termingründen mit E-Mail vom 15.05.2022 ab und schlug einen neuen Termin auf den 26.05.2022 zwischen 15:00 und 17:00 Uhr vor. Mit E-Mail vom 16.05.2022 schlug der Kläger eine Beschlussfassung dahingehend vor, neben K. S. zugleich auch ihn mit der Einberufung von Miteigentümerversammlungen zu ermächtigen. Die Miteigentümerversammlung fand am 18.05.2022 in Abwesenheit des Klägers statt. In der Versammlung wurde durch die Anwesenden einstimmig unter TOP 2 beschlossen: „Aufgrund der Unterlassung der Wiederinbetriebnahme der Gartenwasserleitung durch Herrn A. H und der Raumherrschaft (Sondereigentum A. H) des Gartenwasser-Abstellhahns, beschließt die WEG, die Beauftragung einer Fachfirma zur Überprüfung der Gartenwasserleitung, ggf. Reparatur und der Umlegung des Wasser-Absperrhahns in das Sondereigentum von Herrn D. S., damit der Wasserbetrieb im Garten wieder aufgenommen werden kann. Hierzu bevollmächtigt die WEG, Herrn D. S., Angebote von Sanitärfachfirmen einzuholen. Die Kosten für Angebote, Überprüfung und einer eventuellen Reparatur hierfür trägt die WEG. Die Kosten für das Umlegen des Absperrhahns trägt, durch die mutwillige Unterlassung des Anstellens der Wasserversorgung der Verursacher/Störer, Herr A. H.. Durch Umlaufbeschluss per E-Mail, können die vorgelegten Angebote ausgewählt, bestätigt und in Auftrag gegeben werden.” Zudem wurde unter TOP 3 einstimmig beschlossen: „Beschluss zur Bevollmächtigung der Eigentümerin, Frau K. S., zur zukünftigen Einberufung von Eigentümerversammlungen. Da die WEG bis jetzt kein Hausverwalter gefunden und bekommen hat und auch kein Beirat vorhanden ist, ist dies zur zukünftigen Handlungsfähigkeit und ordnungsgemäßen Verwaltung dringend notwendig.“ K. S. lud mit E-Mail vom 26.07.2022 erneut zu einer Eigentümerversammlung am 17.08.2022 17:00 Uhr in den Geschäftsräumen der S. Fahrzeugtechnik ein. Mit E-Mail vom 29.07.2022 sagte der Kläger aus Termingründen ab und schlug einen neuen Termin auf den 07.09.2022, 18:00 Uhr vor. Die Eigentümerversammlung fand am 17.08.2022 um 17:00 Uhr statt. In Abwesenheit des Klägers wurde unter TOP 1 der am 18.05.2022 unter TOP 2 gefasste Beschluss Gartenwasserleitungsumbau der Eigentümerversammlung vom 18.05.2022 noch einmal ausdrücklich wiederholt und einstimmig genehmigt. Unter TOP 2 wurde der am 18.05.2022 gefasste Beschluss über die Bevollmächtigung der Miteigentümerin K. S. zur Einberufung von Eigentümerversammlungen „vorsorglich“ wiederholt und einstimmig genehmigt. Der Kläger war erstinstanzlich der Auffassung, eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten liege mangels seiner Zustimmung zur Beauftragung oder eines Beschlusses der Miteigentümergemeinschaft nicht vor. Weiter hat er die Ansicht vertreten, bei den Beschlüssen handele es sich um sogenannte Scheinbeschlüsse, die nichtig seien. Mindestens aber sei in dieser Einladung durch eine nicht befugte Person ein erheblicher formeller Beschlussmangel zu erblicken der sich auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Miteigentümer anders abgestimmt hätten, sofern der Kläger an der Eigentümerversammlung teilgenommen hätte. Es sei davon auszugehen, dass auch die weiteren Miteigentümer einer rationalen Argumentation des Klägers zugänglich gewesen wären. Die Einberufungsfrist des § 24 Abs. 4 WEG von drei Wochen sei nicht gewahrt worden. Es habe kein Fall einer besonderen Dringlichkeit vorgelegen. Die Frage der Gartenwasserleitung sei seit einiger Zeit streitig gewesen. Ein sofortiges Handeln sei daher nicht erforderlich gewesen. Die Beschlüsse entsprächen auch nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung. Der Kläger meint, für die unter TOP 2 am 18.05.2022 und unter TOP 1 am 17.08.2022 gefassten Beschlüssen habe keine Notwendigkeit bestanden, die Gartenwasserleitung oder den Absperrhahn umzuverlegen. Der Kläger hat behauptet, er habe sich nicht geweigert, den Absperrhahn, der sich in seinem Sondereigentum befindet, zu öffnen. Er habe den Absperrhahn nur deshalb nicht geöffnet, da er keinen Zutritt zu dem im Gemeinschaftseigentum befindlichen Gartenbereich habe und er insoweit daran gehindert gewesen sei zu prüfen, ob die Gartenwasserleitung in Ordnung, insbesondere die Leitung dicht war und kein Wasser austrat. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. den in der Versammlung vom 18.05.2022 unter TOP 2 gefassten Beschluss über die Beauftragung einer Fachfirma zur Überprüfung der Gartenwasserleitung, ggf. Reparatur und der Umlegung des Wasser-Absperrhahns in das Sondereigentum von Herrn D. S. auf Kosten des Klägers für ungültig zu erklären, 2. den in der Versammlung vom 18.05.2022 unter TOP 3 gefassten Beschluss zur Bevollmächtigung der Miteigentümerin K. S. zur zukünftigen Einberufung von Eigentümerversammlungen für ungültig zu erklären, 3. den in der Versammlung vom 17.08.2022 unter TOP 1 gefassten Beschluss über die Beauftragung einer Fachfirma zur Überprüfung der Gartenwasserleitung, ggf. Reparatur und der Umlegung des Wasser-Absperrhahns in das Sondereigentum von Herrn D. S. auf Kosten des Klägers für ungültig zu erklären, 4. den in der Versammlung vom 17.08.2022 unter TOP 2 gefassten Beschluss zur Bevollmächtigung der Miteigentümerin K. S. zur zukünftigen Einberufung von Eigentümerversammlungen für ungültig zu erklären, Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es fehle ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Die angegriffenen Beschlüsse vom 18.05.2022 seien in der nachfolgenden Eigentümerversammlung am 17.08.2022 wiederholt und genehmigt worden. Darüber hinaus sei im Rahmen eines auf der Grundlage der gefassten Beschlüsse erfolgten Umlaufbeschlussverfahrens zwischenzeitlich die Firma ibh „GmbH“ mit entsprechender Beschlussfassung bis zum 04.07.2022 durch Umlaufbeschluss gewählt und beauftragt worden, die Verlegung der Gartenwasserleitung vorzunehmen und etwa notwendige Reparaturmaßnahmen auszuführen. Dieser Beschluss sei zwischenzeitlich umgesetzt worden. Selbst wenn also der zugrundeliegende Beschluss aufgehoben werden würde, hätte dies keine Auswirkungen, weil der Beschluss zur Umsetzung des hier angegriffenen Beschlusses bestandskräftig sei und umgesetzt. wurde. Ein etwaiger Ladungsmangel sei nicht kausal für die Entscheidungen der Eigentümerversammlung vom 18.05.2022 gewesen. Ein abweichendes Ergebnis der Eigentümerversammlung allein aus Gründen eines anderen Einladenden sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu erwarten. Der Kläger selbst führe aus, dass die weiteren Miteigentümer ihre Majorität jedes Mal ausnutzen würden. Die Abkürzung der Ladungsfrist sei ebenfalls weder kausal für die Beschlüsse noch wäre bei längerer Ladungsfrist ein anderes Ergebnis erzielt worden. Zudem sei die Abkürzung der Ladungsfrist auch erforderlich gewesen. Die Beschlussgegenstände seien eilbedürftig gewesen. Das Amtsgericht Gotha hat die beiden ursprünglich unter dem Aktenzeichen 2 C 320/22 und 22 C 206/22 geführten Verfahren miteinander verbunden und einheitlich verhandelt. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 16.08.2023 der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die mit den Anträgen zu 1. und 3. angegriffenen Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft insoweit für ungültig erklärt, als hierin die Umlegung des Wasser-Absperrhahns in das Sondereigentum des Miteigentümers D. S. auf Kosten des Klägers beschlossen wurde. Im Übrigen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Das Amtsgericht hat zur Begründung der Stattgabe der Klageanträge zu 1. und 3. im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche den Wasser-Absperrhahn auf Kosten des Klägers in das Sondereigentum des Miteigentümers Dirk S. zu verlegen. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, der eine solche bauliche Maßnahme mit den damit verbundenen Kosten zu Lasten des Klägers und den Eingriff in das Sondereigentum des Klägers rechtfertige. Insbesondere habe der Kläger der Eigentümerversammlung keinen Anlass geboten eine solche Verlegung zu beschließen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme sei insbesondere die Weigerung des Klägers zur Inbetriebnahme der Leitungen hierfür nicht geeignet, da dem Kläger ein Begehen des Gartens und eine damit verbundene Prüfung der Leitungen nicht ermöglicht werde. Das Amtsgericht hat die Klageanträge zu 2. und 4. mit der Begründung abgewiesen, dass die angefochtenen Beschlüsse vom 18.05.2022 und 17.08.2022 weder nichtig noch für ungültig zu erklären seien. Etwaige Einberufungsmängel begründeten nicht bereits die Nichtigkeit. Die formellen Mängel führten nicht dazu, dass die Beschlüsse für ungültig zu erklären wären. Denn die mangelnde Ermächtigung der Miteigentümerin K. S. zur Einberufung von Miteigentümerversammlungen sowie die Nichtwahrung der Ladungsfrist wirke sich nicht auf die gefassten Beschlüsse aus. Darüber hinaus entsprächen die Beschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung. Mit der Ermächtigung der Miteigentümerin K. S. zur künftigen Einberufung von Versammlungen machten die Wohnungseigentümer lediglich von der gesetzlichen Vorschrift des § 24 Abs. 3 WEG Gebrauch. Die Gefahr der Majorisierung sei nicht von der Hand zu weisen, benachteilige den Kläger aber nicht in inakzeptabler Weise. Gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2. im Urteil des Amtsgerichts wendet sich der Kläger mit der Berufung. Die Beklagte hat Anschlussberufung mit dem Ziel der Klageabweisung im Ganzen eingereicht. Der Kläger vertritt, unter Bezugnahme und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, die Auffassung, dass die mit Klageantrag zu 2. und 4. angefochtenen Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits aus formellen Gründen für ungültig zu erklären seien. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe sich der Einberufungsmangel auch auf die Beschlussfassung ausgewirkt. Insoweit habe das Amtsgericht verkannt, dass die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte den Beweis mangelnder Kausalität des Einberufungsmangels nicht erbracht habe. Die Ermächtigung der Frau S. zur Einberufung von Miteigentümerversammlungen habe zudem nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen. Die Ermächtigung sei rechtsmissbräuchlich und stelle sich als Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Gemeinschaft sowie der anderen Miteigentümer dar. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Gotha vom 16.08.2023, Az. 2 C 320/22, 1. den in der Versammlung vom 18.05.2022 unter TOP 3 gefassten Beschluss zur Bevollmächtigung der Miteigentümerin K. S. zur zukünftigen Einberufung von Eigentümerversammlungen für ungültig zu erklären, 2. den in der Versammlung vom 17.08.2022 unter TOP 2 gefassten Beschluss zur Bevollmächtigung der Miteigentümerin K. S. zur zukünftigen Einberufung von Eigentümerversammlungen für ungültig zu erklären. Die Beklagte beantragt, 1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlussberufung, 2. unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Gotha vom 16.08.2023 zum Az. 2 C 320/22 die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt zudem, die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Amtsgericht die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen hat. Soweit das Amtsgericht der Klage stattgegeben hat, ist die Beklagte der Auffassung, dies sei rechtsfehlerhaft. Das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, der Zugang zum Gartenbereich sei für die Beschlussfassung kausal gewesen. II. Die Berufung ist im tenorierten Umfang begründet. Die Anschlussberufung ist unbegründet. Sowohl Berufung als auch Anschlussberufung sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht worden. Die Berufung des Klägers ist begründet. Auf die Berufung des Klägers ist das Urteil des Amtsgerichts im tenorierten Umfang abzuändern. Die Klage ist – soweit im Berufungsverfahren noch gegenständlich bezüglich der Klageanträge zu 2. und 4. - zulässig. Auch besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für den Klageantrag zu 2. Dieses ist nicht durch den Zweitbeschluss auf der Eigentümerversammlung vom 17.08.2022 unter TOP 2 entfallen, da dieser aufgrund der ebenfalls hiergegen erhobenen Anfechtungsklage nicht bestandskräftig ist (vgl. Suilmann in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Auflage 2024, § 44 WoEigG, Rn. 62). Zudem hat das Amtsgericht die Einwendungen der Beklagten zutreffend berücksichtigt, da die Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt nach Maßgabe des §§ 80, 85 ZPO vertreten worden ist. Insoweit wird die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 9b WEG im Passivprozess und der hiermit verbundenen Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die übrigen Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Klägers vertreten, sog. kupierte Gesamtvertretung (vgl. BeckOGK/Greiner, 1.6.2024, WEG § 9b Rn. 18.1; BGH, Urt. v. 9.2.2024 – V ZR 6/23 = NZM 2024, 415; BGH, Versäumnisurteil vom 8. Juli 2022 – V ZR 202/21 –, Rn. 34). Diese haben den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gemeinschaftlich beauftragt. Die Klage ist auch hinsichtlich der Klageanträge zu 2. und 4. begründet. Die unter TOP 3 in der Eigentümerversammlung vom 18.05.2022 und unter TOP 2 in der Eigentümerversammlung am 17.08.2022 gefassten Beschlüsse sind für ungültig zu erklären. Die Beschlüsse vom 18.05.2022 unter TOP 3 und vom 17.08.2022 unter TOP 2 sind nicht bereits nichtig nach § 23 Abs. 4 S. 1 WEG und es handelt sich zudem nicht um Nichtbeschlüsse. Der Kläger kann die Nichtigkeit der Beschlüsse nicht darauf stützen, dass lediglich ein nicht hierzu berechtigter Eigentümer die Einladung zu der Eigentümerversammlung ausgesprochen hat. Denn ein Beschluss, der gegen die Zuständigkeitsregelungen des § 24 Abs. 1 bis 3 WEG verstößt, ist lediglich anfechtbar, jedoch nicht nichtig, (vgl. Schultzky in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Auflage 2024, § 24 WoEigG, Rn. 33 m.w.N.). Nur dann, wenn ein unbeteiligter Dritter zu einer Eigentümerversammlung einlädt, sind die dann gefassten Beschlüsse nichtig. Wird die Versammlung hingegen durch einen hierzu nicht ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen, liegt eine wirksame Eigentümerversammlung vor, die allerdings an einem Einladungsmangel leidet, der zur Anfechtbarkeit berechtigen kann. Eine Nichtigkeit der in dieser Versammlung geschlossenen Beschlüsse ist nicht gegeben, da die Regelungen über die Einberufung nach § 24 Abs. 1 und 3 WEG abdingbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 20. 11. 2020 – V ZR 196/19 = DNotZ 2021, 754). Der Beschluss vom 18.05.2022 unter TOP 3 ist aber nach §§ 23 Abs. 4 S. 2, 44 Abs. 1 S. 1 WEG für ungültig zu erklären. Die Miteigentümerin Frau S. ist nach § 24 Abs. 3 WEG nicht zur Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung berufen gewesen. Denn der einzelne Wohnungseigentümer hat auch im Fall der verwalterlosen und verwaltungsbeiratslosen Wohnungseigentümergemeinschaft kein Recht, von sich aus und ohne Abstimmung mit den übrigen Wohnungseigentümern zu einer Miteigentümerversammlung einzuladen (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2020 – V ZR 64/20). Ebenso hat die Einladung den Kläger nicht fristgerecht gemäß § 24 Abs. 4 S. 2 WEG mindestens drei Wochen vor der Eigentümerversammlung erreicht. Ein Fall der Dringlichkeit, der ein unterschreiten der Frist gestattet hätte hat nicht vorgelegen, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft zuvor mehrere Jahre ohne zur Einberufung ermächtigtem Wohnungseigentümer bestanden hatte und ein gesonderter eilbedürftiger Anlass nicht hinzugetreten ist. Einen solchen dringenden Anlass stellt auch nicht der Streit der Parteien um die Nutzung des Gartenwasseranschlusses dar. Es ist unerheblich, ob sich der Mangel in der Beschlussfassung auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat, da durch die Beschlussfassung die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte des Klägers in gravierender Weise ausgehebelt und systematisch missachtet werden. Hierfür genügt nicht der Umstand allein, dass sich die bestehenden Mehrheitsverhältnisse manifestieren. Denn im Wohnungseigentumsrecht soll nach der gesetzlichen Regelung das Kopfstimmrecht gelten und jeder Wohnungseigentümer eine Stimme haben. Eine hiervon abweichende Regelung der Stimmrechtsverhältnisse ist in diesem Rechtsstreit nicht vorgetragen. Durch das Kopfstimmrecht entkoppelt das Wohnungseigentumsgesetz die Stimmkraft von der Größe und der wirtschaftlichen Bedeutung des Anteils. § 25 Abs. 1 WEG stellt damit vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen oder Regelungen sicher, dass ein einzelner Wohnungseigentümer nicht von vornherein ein Übergewicht oder die absolute Mehrheit der Stimmen hat. Der damit bezweckte Majorisierungsschutz ist aber nach dem Konzept der Vorschrift begrenzt (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2020 – V ZR 64/20 = NZM 2021, 236). Er hindert insbesondere verschiedene Wohnungseigentümer die in einem besonderen Näheverhältnis stehen nicht daran ihre Stimmrechte gleichgerichtet auszuüben. Der nötige Minderheitenschutz wird durch die Verpflichtung zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung und deren gerichtlicher Kontrolle gewährleistet, auf deren Einhaltung Beschlüsse sorgfältig zu überprüfen sind. Die gerichtliche Kontrolle ermöglicht nicht nur die Anfechtung gefasster, sondern auch die Erzwingung nicht gefasster, aber gebotener Beschlüsse (vgl. BGH, aaO). Vorliegend treten aber weitere Umstände hinzu, aus denen sich in der Gesamtschau die systematische Missachtung der Teilnahme- und Mitwirkungsrechte des Klägers durch die Beschlussfassung ergibt. Zum einen haben die beiden übrigen Eigentümer, die zu der Eigentümerversammlung eingeladen haben, keine Rücksicht auf die Terminsituation des Klägers genommen und unstreitig seinen angebotenen Ersatztermin ohne Angabe von Gründen ignoriert. Besteht die Wohnungseigentümergemeinschaft nur aus wenigen Mitgliedern, vorliegend aus 3 Eigentümern, von denen 2 miteinander verheiratet sind und nach dem unstreitigen Vortrag im hiesigen Rechtsstreit zusammen über die Mehrheit verfügen, gebietet das Rücksichtnahmegebot, durch das das Gemeinschaftsverhältnis in einer Wohnungseigentümergemeinschaft geprägt ist (vgl. Schultzky in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Auflage 2024, § 13 WoEigG, Rn. 37), dass Termine abgestimmt werden, dies zumindest durch den Einberufenden versucht wird. Dies gilt insbesondere bei der vorliegend bereits nach dem klägerischen Vortrag sehr kurzen Ladungsfrist von nur 7 Tagen (Anlage K1: Einladung am 11.05.2022 um 18.21 Uhr auf 18.05.2022 um 17.30 Uhr) und dem zeitnah durch den Kläger angebotenen Ersatztermin am 26.05.2022, der immer noch innerhalb der Ladungsfrist des § 24 Abs. 4 S. 3 WEG liegt. Der Beschluss vom 17.08.2022 unter TOP 2 ist nach §§ 23 Abs. 4 S. 2, 44 Abs. 1 S. 1 WEG für ungültig zu erklären. Der Beschluss leidet ebenso wie der Beschluss vom 18.05.2022 unter TOP 3 unter dem Mangel, dass die Miteigentümerin Frau S. nach § 24 Abs. 3 WEG nicht zur Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung berufen gewesen ist, weil der Beschluss vom 18.05.2022 als von Anfang an ungültig zu erklären ist. Soweit die Beklagte geltend macht, der Beschluss vom 18.05.2022 gelte bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ungültigkeit fort, so dringt sie hiermit nicht durch. Mit der Rechtskraft der Entscheidung in dieser Sache betreffend der Beschlussfassung zu TOP 3 am 18.05.2022 entfällt die Wirkung der Ermächtigung rückwirkend, sodass die Miteigentümerin S. als von Anfang an nicht als zur Einberufung von Miteigentümerversammlungen ermächtigt gilt. Der Mangel führt auch unabhängig von einer Kausalität für das Abstimmungsergebnis dazu, dass der Beschluss für ungültig zu erklären ist. Denn auch durch die Beschlussfassung vom 17.08.2022 unter TOP 2 werden die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte des Klägers in gravierender Weise ausgehebelt und systematisch missachtet. Denn auch zu diesem Versammlungstermin hat der Kläger unstreitig erfolglos um Verlegung auf einen anderen konkreten Tag gebeten und seine mit E-mail vom 28.07.2022 (Anlage K2) angeregten Tagesordnungspunkte sind ohne die Angabe von Gründen nicht übernommen worden. Zum in dieser Situation erforderlichen Abstimmungserfordernis für die Terminsbestimmung wird unter die Rechtsausführungen zum Beschluss vom 18.05.2022 unter TOP 2 verwiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet, da die Klage hinsichtlich der Anträge zu 1. und 3. begründet ist. Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1. und 3. begründet. Die Beschlüsse vom 18.05.2022 unter TOP 2 und vom 17.08.2022 unter TOP 1 sind nicht bereits nichtig nach § 23 Abs. 4 S. 1 WEG und es handelt sich zudem nicht um Nichtbeschlüsse. Insoweit wird auf die vorstehenden Rechtsausführungen zu den jeweils an selbigen Tagen unter anderen TOP gefassten Beschlüssen verwiesen. Die Beschlüsse sind aber nach §§ 23 Abs. 4 S. 2, 44 Abs. 1 S. 1 WEG für ungültig zu erklären, da die Beschlüsse fehlerhaft zu Stande gekommen sind. Es kann dahinstehen, ob die Beschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung nach §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 WEG widersprechen. Die Beschlüsse leiden jeweils bereits an dem formellen Mangel, dass die Miteigentümerin Frau S. nach § 24 Abs. 3 WEG nicht zur Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung berufen war. Dieser Mangel führt unabhängig von einer Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis dazu, dass die Beschlüsse für ungültig zu erklären sind. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen betreffend die Beschlüsse vom 18.05.2022 unter TOP 3 und vom 17.08.2022 unter TOP 2 verwiesen, die gleichermaßen für die weiteren gegenständlichen jeweils am selben Tag gefassten Beschlüsse gelten. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Anschlussberufung § 97 Abs. 1 ZPO, im Übrigen § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall.