Beschluss
5 T 372/19
LG Gera 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 31b RVG regelt gerade nicht generell die Vergütungshöhe für nach § 788 ZPO festzusetzende Vollstreckungskosten, sondern bestimmt lediglich, dass für reine Teilzahlungsvergleiche die Bemessung des Gegenstandswertes nur aus 20% des Anspruchs erfolgt.(Rn.16)
2. Wenn der Vergleich in seiner Hauptsache über eine bloße Zahlungsvereinbarung, also Gewährung von Raten oder anderweitige Stundung, hinausgeht und z.B. Sicherungsabreden enthält, ist statt des nach § 31b RVG reduzierten Streitwertes der volle Streitwert zu Grunde zu legen. Dieser berechnet sich für außergerichtliche Vergleiche grundsätzlich nach §§ 23 RVG, 48 GKG aus dem Wert der Hauptsache.(Rn.16)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Greiz vom 31.07.2019, Az. M 724/19, soweit damit der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich eines Betrages von 124,95 € zurückgewiesen worden ist, aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses wird angewiesen, die Festsetzung der beantragten Vergleichsgebühr nicht schon aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 124,95 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 31b RVG regelt gerade nicht generell die Vergütungshöhe für nach § 788 ZPO festzusetzende Vollstreckungskosten, sondern bestimmt lediglich, dass für reine Teilzahlungsvergleiche die Bemessung des Gegenstandswertes nur aus 20% des Anspruchs erfolgt.(Rn.16) 2. Wenn der Vergleich in seiner Hauptsache über eine bloße Zahlungsvereinbarung, also Gewährung von Raten oder anderweitige Stundung, hinausgeht und z.B. Sicherungsabreden enthält, ist statt des nach § 31b RVG reduzierten Streitwertes der volle Streitwert zu Grunde zu legen. Dieser berechnet sich für außergerichtliche Vergleiche grundsätzlich nach §§ 23 RVG, 48 GKG aus dem Wert der Hauptsache.(Rn.16) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Greiz vom 31.07.2019, Az. M 724/19, soweit damit der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich eines Betrages von 124,95 € zurückgewiesen worden ist, aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses wird angewiesen, die Festsetzung der beantragten Vergleichsgebühr nicht schon aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen. 2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 124,95 € festgesetzt. I Die Gläubigerin vollstreckt aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H vom 20.11.2009, Az. 09-4094285-0-5. Am 09.04.2019 hat sie, vertreten durch das Inkassoinstitut, mit der Schuldnerin eine Teilzahlungsvereinbarung geschlossen. Einbezogen wurde die offene Hauptforderung von noch 1.623,10 €, Zinsen von 957,78 €, bisherige Kosten von 233,29 € sowie die Kosten für die Einigung mit diesem Vergleich von 291,55 € als 1,5 fache Gebühr aus 1.623,10 €. Im Vergleich wurde über eine bloße Teilzahlung hinaus eine Sicherungsabtretung von Lohnansprüchen sowie eine Verrechnungsvereinbarung getroffen, weiter verpflichtete sich die Schuldnerin unter Ziffer V des Vertrages die Kosten der Vereinbarung zu tragen. Mit Antrag vom 06.06.2019 beantrage die Gläubigerin den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einschließlich der Einigungsgebühr in Höhe von 291,55 €. Das Amtsgericht hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der Vergleichskosten lediglich in Höhe von 166,60 € erlassen. Es hat dabei aus einem Streitwert von 3.364,08 € gem. § 31b RVG 20% als Grundlage für die Gebühr nach VV RVG 1000 Abs. 1 Nr. 2 angesetzt. Dagegen wendet sich die Beschwerde mit der Ansicht, in dem Teilzahlungsvergleich sei mehr als nur eine Ratenvereinbarung getroffen worden, so dass die Vergleichsgebühr nach VV RVG 1000 Abs. 1 aus dem vollen Streitwert zu bestimmen sei. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landgericht Gera - Beschwerdegericht - vorgelegt. II Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht für die Bemessung des Gegenstandswertes für die Vergleichsgebühr unter Anwendung des § 31b RVG auf 20% des Anspruchs abgestellt. Vielmehr liegt ein Vergleich vor, dessen Kosten nach § 788 ZPO als notwendig anzuerkennen sind, wobei sich der Gegenstandswert für die Vergleichsgebühr nach VV RVG 1000 Abs. 1 aus dem vollen Streitwert bestimmt. Im Einzelnen: Bei der Einigungsgebühr handelt es sich dem Grunde nach um notwendige Kosten der Vollstreckung gem. § 788 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung umfassen die auf Antrag des Gläubigers nach § 788 ZPO festzusetzenden notwendigen Kosten der Vollstreckung auch die Kosten, die für einen Vergleichsschluss zur Abwendung der Vollstreckung angefallen sind, sofern der Schuldner die Vergleichskosten übernommen hat. Letzteres ist hier erfolgt. Weiter ist nunmehr auch anerkannt, dass von den Kosten ebenfalls die durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes entstandene Vergleichsgebühr umfasst ist, BGH vom 24.01.2006, VII ZB 74/05 Rnr. 12 ff, zit. n. juris. Dabei lag dem BGH eine mit der hiesigen vergleichbare Vereinbarung vor, bei der über eine bloße Teilzahlungsvereinbarung hinaus auch Sicherungsvereinbarungen getroffen wurden, BGH a.a.O., Rnr. 1. Dies ist entsprechend auf die Kosten eines Inkassodienstes zu übertragen, der nunmehr nach RVG abzurechnen hat. Der Höhe nach sind, wie von der Gläubigerin vorgenommen, 291,55 € gem. VV RVG 1000 Abs. 1 Nr. 1 anzusetzen. Es handelt sich vorliegend um keinen bloßen Teilzahlungsvergleich nach VV RVG 1000 Abs. 1 Nr. 2. Die Gebühr für reine Teilzahlungsvergleiche bestimmt sich nach VV RVG 1000 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 31b RVG. § 31b RVG beschränkt ausschließlich für Teilzahlungsvergleiche den zu Grunde zu legenden Gegenstandswert auf 20% des Anspruchs. Es folgt aber weder aus der Rechtsprechung des BGH a.a.O. noch durch die zwischenzeitliche Einführung des § 31b RVG, dass der Gegenstandswert für die Bestimmung der Einigungsgebühr bei jedwedem Vergleich zur Abwendung der Vollstreckung unabhängig von seinem Umfang bzw. Inhalt nach § 31b RVG auf 20% des Anspruchs beschränkt ist. Die Entscheidung des BGH ist auch nicht im Lichte des später eingeführten § 31b RVG dahin weiter zu entwickeln. § 31b RVG regelt gerade nicht generell die Vergütungshöhe für nach § 788 ZPO festzusetzende Vollstreckungskosten, sondern bestimmt lediglich, dass für reine Teilzahlungsvergleiche die Bemessung des Gegenstandswertes nur aus 20% des Anspruchs erfolgt. Sofern der Vergleich in seiner Hauptsache über eine bloße Zahlungsvereinbarung, also Gewährung von Raten oder anderweitige Stundung, hinausgeht und z.B. Sicherungsabreden enthält, ist statt des nach § 31b RVG reduzierten Streitwertes der volle Streitwert zu Grunde zu legen, vgl. Gerold - Schmidt / Müller-Rabe, RVG 23. Aufl., 1000 VV Rnr. 240 ff. Dieser berechnet sich für außergerichtliche Vergleiche grundsätzlich nach §§ 23 RVG, 48 GKG aus dem Wert der Hauptsache. Hier ergibt sich somit bei einem Hauptsachewert von 1623,10 € wie von der Gläubigerin angesetzt eine Vergleichsgebühr von 291,55 €. Gem. § 572 Abs. 3 ZPO wird dem Amtsgericht die erforderliche Anordnung übertragen.