Urteil
4 O 861/14
LG Gera 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGERA:2015:0917.4O861.14.0A
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Leitsätze
1. Die Ansprüche des im Notlagentarif Versicherten gegen die Krankenversicherung auf Leistung von Behandlungskosten erlöschen gemäß § 389 BGB durch die Aufrechnung der Krankenversicherung mit rückständigen Versicherungsbeiträgen des Versicherten. Ein Aufrechnungsverbot besteht nicht.(Rn.19)
2. Ein Aufrechnungsverbot unter Heranziehung einer Gesetzesanalogie zum Basistarif kommt nicht in Betracht, weil eine Regelungslücke nicht vorliegt.(Rn.22)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ansprüche des im Notlagentarif Versicherten gegen die Krankenversicherung auf Leistung von Behandlungskosten erlöschen gemäß § 389 BGB durch die Aufrechnung der Krankenversicherung mit rückständigen Versicherungsbeiträgen des Versicherten. Ein Aufrechnungsverbot besteht nicht.(Rn.19) 2. Ein Aufrechnungsverbot unter Heranziehung einer Gesetzesanalogie zum Basistarif kommt nicht in Betracht, weil eine Regelungslücke nicht vorliegt.(Rn.22) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrten Zahlungen in Höhe von insgesamt 9.911,82 EUR aus dem zwischen den Parteien bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrag. Zwar schuldete die Beklagte dem Kläger unstreitig die streitgegenständlichen Versicherungsleistungen (Behandlungskosten für die notfallmäßige Behandlung des Klägers in der Klinik für Psychiatrie in Altenburg in Höhe von 5.556,57 EUR sowie 4.355,25 EUR). Die Ansprüche des Klägers sind jedoch durch Aufrechnung der Beklagten mit rückständigen Versicherungsbeiträgen des Klägers gem. § 389 BGB erloschen. Insoweit wird auf den unstreitigen Tatbestand verwiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers lag kein Aufrechnungsverbot vor. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, daß gem. § 394 Satz 2 BGB ausnahmsweise auch mit eigentlich gem. § 850 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO unpfändbaren und damit dem Aufrechnungsverbot gem. § 394 Satz 1 BGB unterliegenden Forderungen aufgerechnet werden darf, wenn es um Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen geht. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf ein weitergehendes Aufrechnungsverbot unter Heranziehung einer Gesetzesanalogie zum Basistarif. Der Gesetzgeber hat bei Einführung des sog. Notfalltarifs, in dessen Laufzeit gem. § 193 Abs. 9 VVG rückständige Beiträge weiter geschuldet sind, ein Aufrechnungsverbot für den Versicherer in die Regelungen der § 193 Abs. 6, 7 VVG und § 12h VAG nicht mit aufgenommen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Eine Regelungslücke liegt nach hiesiger Auffassung nicht vor. Dies wäre allenfalls dann denkbar, wenn eine Schutzlosigkeit des Versicherten, der seine Beiträge infolge einer eingetretenen Hilfebedürftigkeit nicht mehr gezahlt hatte, zu bejahen wäre, mithin konkret befürchtet werden müsse, daß er gegenüber den Leistungserbringern infolge des Zahlungsverzugs in eine schlechtere Versorgungssituation geriete. Der Versicherte ist jedoch auch in diesem Falle nicht schutzlos. Dies wird darin deutlich, daß dem Versicherten, der keine Beiträge zahlt, der jedoch tatsächlich hilfebedürftig ist, vom Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seine Hilfebedürftigkeit nachzuweisen, um alsdann unter Beendigung des Notlagentarifs in den sog. Basistarif zu wechseln, innerhalb dessen Laufzeit die Beitragszahlung über Leistungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe sichergestellt wird. Letztendlich ist bei dem Kläger genau diese Situation eingetreten, als seine Betreuerin den Nachweis der Hilfebedürftigkeit des Klägers erbracht und die Umstellung auf den Basistarif erwirkt hat. II. Der Zinsanspruch ist im Hinblick auf den erfolglosen Hauptantrag ebenfalls ohne Erfolg geblieben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 9.911,82 € festgesetzt. Die Parteien streiten über die Bezahlung von Behandlungen des Klägers im sog. Notlagentarif und über die Frage, ob im Falle der Leistungsgewährung eine Aufrechnung mit rückständigen Beiträgen aus dem privaten Krankenversicherungsvertrag möglich ist. Der Kläger, selbständiger Tischler, ist bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer KV … privat krankenversichert (K1/Bl. 11 d.A.). Aufgrund von Beitragsrückständen war er bei der Beklagten seit dem 01.08.2013 im sog. Notlagentarif versichert. Insofern wird auf die Anlage K2/Bl. 12 d.A. Bezug genommen. Dort heißt es u.a.: Die Erstattungspflicht des Versicherers beschränkt sich nach Grund und Höhe auf ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen. Der Versicherer leistet ausschließlich für Aufwendungen, die zur Heilbehandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlich sind. Der Kläger ist akut erkrankt. Es wurden folgende Diagnosen gestellt: Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen, abhängigen und zwanghaften Zügen, leichte kognitive Störung. Vorübergehend war auch eine Unterbringung gem. § 9 ThürPsychKG erfolgt. Auch derzeit ist der Kläger in stationärer Behandlung. Zudem wurde eine Betreuerin, Frau C. F., bestellt. Aufgrund der notfallmäßig erfolgten Behandlung des Klägers in der Klinik für Psychiatrie in Altenburg enstanden die sich aus Blatt 5 der Klageschrift ergebenden Behandlungskosten, die die Klinik dem Kläger in Rechnung stellte. Auf Blatt 5 der Akte wird verwiesen. Darunter sind auch die hier streitgegenständlichen Rechnungen vom 17.04.2014 über 4.355,25 EUR sowie vom 06.03.2014 über 5.556,67 EUR. Diese bezahlte die Beklagte weder an den Kläger selbst noch an die Klinik in Altenburg, obwohl sie durch Leistungsabrechnungen vom 08.05.2014 (K10/Bl. 23 d.A.) und vom 21.05.2014 (K11/Bl. 24 d.A.) ihre Einstandspflicht insoweit mitgeteilt hatte. Vielmehr verrechnete sie in den vorgenannten Leistungsabrechnungen die jeweiligen Zahlungsbeträge in voller Höhe mit rückständigen Versicherungsbeiträgen, die ihrerseits unstreitig sind. Mit Schreiben vom 17.06.2014 wurde die Beklagte vom Kläger unter Fristsetzung zum 20.06.2014 zur Regulierung aufgefordert. Diese lehnte die Regulierung mit Schreiben vom 24.06.2014 ab. Zwischenzeitlich hat die Betreuerin des Klägers die Umstellung vom Notlagentarif in den sog. Basistarif mit halbiertem Beitrag mit Wirkung vom 01.08.2014 wegen Hilfebedürftigkeit veranlaßt. Der Kläger trägt vor, er sei aufgrund seiner Erkrankung über einen langen Zeitraum hinweg nicht in der Lage gewesen, Einnahmen zu erzielen. Er vertritt die Auffassung, die Aufrechnung der Beklagten mit Beitragsrückständen sei nicht zulässig gewesen. Es habe ein Aufrechnungsverbot bestanden. Eine solche Aufrechnung laufe dem Gesetzeszweck zuwider, wonach in einer Notlage eine Grundversorgung zu gewährleisten sei. Die im Basistarif geltende Regelung, wonach der Direktanspruch des Leistungserbringers gegen den Versicherer gem. § 197 Abs. 7 VVG nicht durch Aufrechnung untergehe, müsse erst recht auch für den Notlagentarif Anwendung finden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.911,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.556,57 <rit droz fr, 09.05.2014 und aus 4.355,25 EUR seit dem 22.05.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, daß der Kläger zum Zeitpunkt des Entstehens der streitgegenständlichen Krankenhauskosten hilfebedürftig gewesen sei. Sie argumentiert, mit Einführung des Notlagentarifs habe der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die Beitragsschuldner vor weiterer Überschuldung zu schützen, gleichzeitig ihre Notfallversorgung zu gewährleisten und das Kollektiv der Versichertengemeinschaft finanziell zu entlasten. Es sei zudem klargestellt worden, daß das Tarifwechselrecht nach § 204 Abs. 1 VVG für den Notlagentarif nicht bestehe und Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte während der Zeit im Notlagentarif entfielen. Weitere Restriktionen zu Lasten der Versichertengemeinschaft habe der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Ein Aufrechnungsverbot für den Versicherer enthielten die Bestimmungen zum Notlagentarif (§193 Abs. 6, 7 VVG und § 12h VAG) nicht. Vielmehr gehe der Gesetzgeber davon aus, daß auch während des Bestehens des Notlagentarifs die rückständigen Beiträge in voller Höhe weiter geschuldet seien (§ 193 Abs. 9 VVG). Die Frage, ob gegen Erstattungsansprüche aus einer privaten Krankenversicherung die Aufrechnung mit Beitragsforderungen aus der privaten Krankenversicherung erklärt werden könne, werde im übrigen grundsätzlich durch die Bestimmungen der ZPO und des BGB sowie des VVG beantwortet. Insoweit verweist die Beklagte darauf, daß zwar gegen eine Forderung, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen sei (§ 850b Abs. 1 ZPO), die Aufrechnung nicht stattfinde, daß jedoch gem. § 394 Satz 2 BGB die Aufrechnung gegen Ansprüche aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekasse mit geschuldeten Beiträgen unbeschränkt zulässig sei. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte noch darauf hin, daß sich der Versicherungsnehmer, dessen Versicherung sich im Notlagentarif befinde, keinesfalls zwingend in einer Notlage befinden müsse. Es könne schlicht sein, daß er nur keine Beiträge zahle. Zudem seien Versicherungsnehmer, die tatsächlich hilfebedürftig seien, nicht schutzlos. Ihre nachgewiesene Hilfebedürftigkeit führe zur Beendigung des Notlagentarifs (§ 193 Abs. 6 Satz 5 VVG). Alsdann werde die Beitragszahlung über Leistungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe sichergestellt. Der Kläger hat unter dem 11.08.2014 Klage erhoben. Die Klage ist der Beklagten am 04.05.2015 zugestellt worden.