Beschluss
1 S 268/23
LG Gera 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGERA:2024:0731.1S268.23.00
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Tenor
1. Der Antrag der Klägerin vom 06.02.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 16.11.2023, Aktenzeichen 28 C 684/22, wird verworfen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.666,79 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag der Klägerin vom 06.02.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 16.11.2023, Aktenzeichen 28 C 684/22, wird verworfen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.666,79 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten unter anderem anderen um Schadensersatzansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes, einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf das amtsgerichtliche Urteil vom 16.11.2023 (Bl. 254 ff. der Akte) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 20.11.2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 20.12.2023 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 26.01.2024 hat der Vorsitzende der Berufungskammer darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, da sie nicht fristgerecht begründet worden ist. Diese Verfügung ist der Klägerin am 01.02.2024 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 06.02.2024, Eingang beim Landgericht am gleichen Tag, hat die Klägerin den Antrag gestellt, ihr wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie trägt vor, dass sie und ihre Prozessbevollmächtigte kein Verschulden an der Versäumung der Frist treffe. Die Berufungsfrist sei nicht durch die langjährige und zuverlässige Büroangestellte im Fristenkalender notiert worden. Hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 06.02.2024 und die diesem Schriftsatz beigefügte eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin Bezug genommen (Seite 22 ff. der eAkte). Mit weiterem Schriftsatz vom 06.02.2024, Eingang beim Landgericht am gleichen Tag, hat die Klägerin die Berufung begründet. Hinsichtlich der im einzelnen mit der Berufung gegen die amtsgerichtliche Entscheidung geführten Angriffe wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 06.02.2024 verwiesen (S. 28 ff. der eAkte). Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 16.11.2023 zum Aktenzeichen 28 C 684/22, zugestellt am 20.11.2023, wird teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 18.314,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 9.088,22 € seit dem 14.09.2019 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie weitere 1.086,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit. Der Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist ist zurückzuweisen, weil die Klägerin die Berufungsbegründung aufgrund eines ihr zuzurechnenden Verschuldens ihrer Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) nicht binnen der zweimonatigen Frist nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) bei Gericht eingereicht hat (1.). Danach ist die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen (2.). Im Einzelnen: 1. Der gemäß § 234 Abs. 1, 2 ZPO rechtzeitig gestellte Antrag der Klägerin, ihr wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass sie an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft, § 233 ZPO. Vielmehr muss sich die Klägerin ein nicht ausgeräumtes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. a) Nach dem Sach- und Streitstand steht nicht fest, dass die Handakte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 – II ZB 10/09 –, Rn. 7, juris m.w.N., vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Januar 2009 – II ZB 6/08 –, Rn. 11, Beschluss vom 22. Januar 2008 – VI ZB 46/07 –, Rn. 6, jeweils zitiert nach juris). Dass ein solcher, die Eintragung der Frist im Fristenkalender bestätigender Vermerk in der Handakte oder auf dem Dokument selbst angebracht wird/wurde, ist weder im Wiedereinsetzungsantrag so beschrieben noch ergibt sich dies aus der eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten der Prozessbevollmächtigten. b) Darüber hinaus ist nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die Prozessbevollmächtigte ihre Angestellte angewiesen hat, dass zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört eine klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in einen Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (BGH, Beschluss vom 26. November 2013 – II ZB 13/12 –, Rn. 10, juris). Im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. März 1992 – VI ZB 4/92 – heißt es insofern: „War die Reihenfolge der Fristnotierung im Kalender einerseits, auf der Akte andererseits der Bürovorsteherin freigestellt, so lag nahe, daß sie, wenn sie die Eintragung auf der Akte zuerst vornahm, der Einfachheit halber sogleich den Zusatz "not." hinzufügte, da sie davon ausging, die Eintragung im Terminkalender werde sofort erfolgen. Diese Reihenfolge konnte aber gefährlich sein, wie gerade der vorliegende Fall zeigt: Eine kurzfristige Ablenkung auch einer zuverlässigen Bürokraft durch anderweite dringende Arbeiten kann immer wieder vorkommen.“ (BGH, Beschluss vom 10. März 1992 – VI ZB 4/92 –, Rn. 8, juris). Dies ist vorliegend nicht sichergestellt. Vielmehr trägt die Klägerin in ihrem Wiedereinsetzungsantrag vor: „Die Fristennotierung ist im Büro der Unterzeichnenden wie folgt organisiert und die Rechtsanwaltsfachangestellten S. B. vor Aufnahme dieser Tätigkeit im August 2020 umfassend durch die Unterzeichnende in diese Organisation eingewiesen und zur Einhaltung ausdrücklich angewiesen worden: [...] Sodann sichtet Frau S B die Post auf der Handakte auf enthaltene Fristen, markiert diese, ermittelt den Fristenablauf und notiert diesen auf dem Schriftstück. Sodann zieht Frau S B den Fristenkalender hinzu und notiert die Frist im Fristenkalender auf der entsprechenden Datumsseite des Kalenders in einer eigenen Fristenspalte.“ Dem entspricht die Schilderung der Angestellten in deren eidesstattlicher Versicherung. Danach wird die Frist gerade nicht zuerst im Fristenkalender notiert. Auf den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten vom 06.02.2024 und die diesem beigefügte eidesstattliche Versicherung wird zur weiteren Sachdarstellung der Büroorganisation in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin Bezug genommen (Seite 22 ff. der eAkte) 2. Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Berufung nicht fristgerecht begründet worden ist. Die Frist zur Begründung der Berufung beträgt 2 Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (§ 520 Abs. 2 ZPO). Da das angefochtene Urteil der Klägerin am 20.11.2023 zugestellt worden ist, lief die Frist am 22.01.2024 (Montag) ab. Das Gericht hat mit Verfügung vom 26.01.2024 auf die Absicht, die Berufung gem. § 522 Abs. 1 ZPO wegen nicht fristgerechter Berufungsbegründung zu verwerfen, hingewiesen. Auf die Verfügung wird zur Sachdarstellung verwiesen (Seite 19 der eAkte). Hierauf hat die Klägerin mit ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung reagiert; dieser hat keinen Erfolg (s.o.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.