Beschluss
1 Qs 187/25
LG Gera 1. Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGERA:2025:0611.1QS187.25.00
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Leitsätze
1. Die mehrjährige Beschlagnahme (zwei Jahre und zehn Monate) von Datenträgern zum Zwecke der Durchsicht und Auswertung kann rechtswidrig sein, wenn kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist und dringende Gründe fehlen.(Rn.19)
(Rn.25)
2. Eine derart überlange Beschlagnahme bleibt unverhältnismäßig, auch wenn die Ermittlungsbehörden sie aufgrund personeller oder sachlicher Überlastung nicht zeitnah bearbeiten können.(Rn.21)
3. Nach Herausgabe der Datenträger kann die Unverhältnismäßigkeit der Beschlagnahme im Rahmen einer Feststellungsbeschwerde geltend gemacht werden.(Rn.17)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 27.09.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 21.09.2024 aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Beschlagnahme der Datenträger USB-Stick, schwarz-silber (Asservat Nr. 3) und 2 x Festplatte "crucial", 480 GB (Asservate Nr. 4 und 5) rechtswidrig war.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.
4. Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die hierfür notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die mehrjährige Beschlagnahme (zwei Jahre und zehn Monate) von Datenträgern zum Zwecke der Durchsicht und Auswertung kann rechtswidrig sein, wenn kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist und dringende Gründe fehlen.(Rn.19) (Rn.25) 2. Eine derart überlange Beschlagnahme bleibt unverhältnismäßig, auch wenn die Ermittlungsbehörden sie aufgrund personeller oder sachlicher Überlastung nicht zeitnah bearbeiten können.(Rn.21) 3. Nach Herausgabe der Datenträger kann die Unverhältnismäßigkeit der Beschlagnahme im Rahmen einer Feststellungsbeschwerde geltend gemacht werden.(Rn.17) 1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 27.09.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 21.09.2024 aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Beschlagnahme der Datenträger USB-Stick, schwarz-silber (Asservat Nr. 3) und 2 x Festplatte "crucial", 480 GB (Asservate Nr. 4 und 5) rechtswidrig war. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen. 4. Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die hierfür notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staatskasse. I. Die Staatsanwaltschaft Gera ermittelt gegen den Beschwerdeführer wegen der Verbreitung kinder- bzw. jugendpornografischer Dateien. Grundlage der Ermittlungen war ein standardisierter Hinweis einer ausländischen Ermittlungsbehörde. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Gera am 04.03.2022 (Bl. 30 d.A.) einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss für die Wohnung des Beschuldigten. Die Durchsuchung wurde am 10.05.2022 realisiert. Im Zuge der Durchsuchung wurden folgende Datenträger als potentielle Beweismittel beschlagnahmt: - iPhone 13 Pro Max - Tablet Huawei - USB-Stick, schwarz-silber - 2 x Festplatte "crucial", 480 GB (aus einem stationären PC). Die Datenträger wurden zur Auswertung an die Kriminalpolizeiinspektion Jena, Abt. EEU/RBE, übergeben. Die Kriminalpolizeiinspektion Jena reichte die Datenträger nach einer Sicherung und groben Durchsicht im Juni 2023 an das Landeskriminalamt Thüringen, Abteilung ZAst, zur dezidierten Auswertung weiter. Eine zunächst eingelegte Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom 03.04.2022 hat der Beschuldigte am 02.09.2022 zurückgenommen. Auf entsprechende Sachstandsanfragen des Verteidigers wirkte die Staatsanwaltschaft mit mehreren Verfügungen auf eine beschleunigte Bearbeitung hin, teilte dem Beschuldigten jedoch mit, dass eine Herausgabe der Datenträger nicht erfolgen könne (Bl. 138, 142, 145 d.A.). Das Thüringer Landeskriminalamt teilte zwischenzeitlich mit, dass die Bearbeitungszeit der Auswertung etwa ein Jahr betrage. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 11.07.2024 (Bl. 166 ff. d.A.) begehrte der Beschuldigte die gerichtliche Feststellung, dass die anhaltende Beschlagnahme der Datenträger rechtswidrig sei. Diesen Antrag wies die Ermittlungsrichterin mit Beschluss vom 21.09.2024 (Bl. 182 ff. d.A.) als derzeit unbegründet zurück. Zur Begründung wurde sinngemäß ausgeführt, dass weiterhin ein Tatverdacht vorläge, der die Beschlagnahme rechtfertige. Es sei gerichtsbekannt, dass die ZAst des Landeskriminalamtes durch zahlreiche Verfahren, einschließlich Haft- und Umfangsverfahren, überlastet sei. Das Verfahren des Beschuldigten sei hierbei zurecht nicht priorisiert worden. Die Überlastung sei objektiv unverschuldet. Die Ermittlungsbehörden hätten keine Möglichkeit, der Belastung kurzfristig zu begegnen. Das Thüringer Landeskriminalamt hat den Auswertebericht sodann am 28.11.2024 vorgelegt (Bl. 190 ff. d.A.). Aus ihm geht hervor, dass eine kinderpornografische Bilddatei auf dem Datenträger iPhone 13 Pro Max gefunden worden sei. Die Kriminalpolizeiinspektion Jena hat am 28.01.2025 den Schlussvermerk zu den Ermittlungen erstellt. Mit Verfügung vom 06.03.2025 (Bl. 203 d.A.) hat die Staatsanwaltschaft Gera Nachermittlungen in Hinblick auf das Tablet Huawei angeordnet, da dieses möglicherweise nicht (vollständig) durch das Landeskriminalamt ausgewertet worden sei. Die Herausgabe des Tablets wurde weiterhin abgelehnt. Mit weiterer Verfügung der Staatsanwaltschaft Gera vom 10.03.2025 wurden jedoch der USB-Stick sowie die beiden Festplatten an den Beschuldigten herausgegeben. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 27.09.2024 (Bl. 208 ff. d.A.) hat der Beschuldigte sodann Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 21.09.2024 eingelegt und nochmals die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer anhaltenden Beschlagnahme beantragt. Der Beschuldigte hat klargestellt, dass er mit seinem Rechtsmittel nicht die Herausgabe der noch beschlagnahmten Datenträger begehre, sondern nur die Verhältnismäßigkeit der fortdauernden Ermittlungsmaßnahme rüge. Der Beschwerde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.05.2025 (Bl. 223 d.A.) nicht abgeholfen. Das Rechtsmittel liegt der Kammer seit dem 04.06.2025 zur Entscheidung vor. II. Die Beschwerde des Beschuldigten ist im tenorierten Umfang zulässig und begründet (1.). Im Übrigen ist sie jedoch unzulässig (2.). 1. a) Das Rechtsmittel ist zulässig, soweit hiermit die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme des UBS-Sticks und der beiden Festplatten aufgrund einer unverhältnismäßigen Dauer begehrt wird. Dem Strafprozessrecht ist die isolierte Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ermittlungsmaßnahmen grundsätzlich fremd. Anders als im Verwaltungsrecht sieht die Strafprozessordnung hierfür kein gesondertes Verfahren vor, sodass es sowohl der angefochtenen Entscheidung, als auch dem Rechtsschuttziel des Beschuldigten an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage mangelt. Es ist jedoch anerkannt, dass der Betroffene einer strafprozessualen Maßnahme aufgrund des verfassungsrechtlich eingeräumten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) auch bei prozessualer Erledigung der Maßnahme deren Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen lassen kann, wenn durch die Maßnahme in erheblicher Weise in seine Grundrechte eingegriffen wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.07.2013 - 2 BvR 370/13). Dies ist hier der Fall. In Bezug auf die eingangs genannten Datenträger ist in Folge deren Herausgabe am 10.03.2025 ein Fall der prozessualen Erledigung eingetreten. Die Beschlagnahme beschwerte den Beschuldigten in seinem verfassungsmäßigen Recht auf die Freiheit des Eigentums, Art. 14 GG. Es handelt sich angesichts der Dauer der Beschlagnahme sowie aufgrund des Umstandes, dass die Datenträger im Zuge einer Wohnungsdurchsuchung erlangt worden sind, mithin zugleich ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG vorlag, um eine nicht lediglich unerhebliche Beschwer. Entsprechend kommt dem Beschuldigten in Bezug auf die vorgenannten Datenträger ein Feststellungsinteresse zu, das im Beschwerdeverfahren weiter verfolgt werden kann. b) Die Beschwerde ist in Bezug auf den USB-Stick und die Festplatten auch begründet. Die Beschlagnahme der Datenträger ab dem 10.05.2022 über den 25.07.2023 hinaus erweist sich als offensichtlich unverhältnismäßig. Gesetzliche Fristen für die strafprozessuale Beschlagnahme von Sachen oder die Durchsicht beschlagnahmter Datenträger existieren nicht. Die entsprechenden Regelungen der §§ 94 ff., 110 StPO kennen keine bestimmte Höchstdauer der Maßnahme. Die Befugnis der Ermittlungsbehörden, beschlagnahmte Gegenstände zum Zwecke ihrer Durchsicht einzubehalten ist jedoch keinesfalls uferlos. Sie hat sich - wie jede staatliche Maßnahme - am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2022 - 2 BvR 827/21; BVerfG, Beschluss vom 30.1.2002 - 2 BvR 2248/00). Im vorliegenden Einzelfall war die anhaltende Beschlagnahme des USB-Sticks und der Festplatten hiermit nicht mehr in Einklang zu bringen. Personelle und/oder sachliche Defizite in der Ausstattung der Ermittlungsbehörden dürfen sich - auch wenn diese auf politischen Entscheidungen beruhen - niemals zu Lasten des Beschuldigten eines Strafverfahrens auswirken. Das Amtsgericht hat hierbei verkannt, dass es unerheblich ist, ob die Defizite von den Ermittlungsbehörden selbst verschuldet wurden oder ob diese in der Lage sind, die Missstände eigenständig zu beseitigen. Die Gerichte verfehlen die ihnen obliegende Aufgabe, den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu verwirklichen, wenn sie angesichts des Versagens des Staates, die Justiz mit dem erforderlichen Personal auszustatten, die im Falle einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gebotenen Konsequenzen nicht ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007 - 2 BvR 1850/07). Dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen anhaltenden und nicht nur vorübergehenden Überlastungszustand handelt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.4.2011 - 2 HEs 37-39/11). Bereits aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtsfehlerhaft. Das Amtsgericht hat unbeschadet dessen im Kern zutreffend darauf hingewiesen, dass dem konkreten Verfahren des Beschwerdeführers im Vergleich zu Haftsachen oder umfangreichen Verfahren der organisierten Kriminalität eine eher geringe Priorität bei der Abarbeitung etwaiger Rückstände zuzumessen ist. Wartezeiten von weit über einem Jahr erachtet die Kammer jedoch - auch in Ansehung dieser Priorisierung - für objektiv nicht mehr vertretbar. Hierbei war zu berücksichtigen, dass mit jedem Ermittlungsverfahren, insbesondere wenn es sich wir hier um Delikte mit Sexualbezug handelt, eine psychischen Belastung des Beschuldigten und gegebenenfalls auch eine sozialen Stigmatisierung einhergehen können. Beschlagnahmte Sachen unterliegen ferner in der Regel einem konstanten Wertverlust. Aus diesen Gründen sind die Justizbehörden gehalten, jedwedes Ermittlungsverfahren zügig zum Abschluss zu bringen. Entsprechende Erwägungen sind sinnvollerweise auch in einigen Polizeigesetzen der Länder eingeflossen. Das ThürPAG kennt zwar keinen Richtwert für die zeitliche Verhältnismäßigkeit einer Beschlagnahme, in den Polizeigesetzen der Länder Baden-Württemberg (§ 38 Abs. 4 PolG Bw), Rheinland-Pfalz (§ 25 Abs. 2 POG RP) und Sachsen (§ 29 Abs. 3 SächsPolG) sind jedoch zeitliche Richtwerte für die Dauer eines Eigentumsentzuges enthalten. Diese liegen mit sechs Monaten bzw. einem Jahr deutlich unter der hier gegenständlichen Verfahrensdauer. Schließlich war auch zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um noch überschaubare Datenmengen handelte, die Geräte nicht verschlüsselt waren bzw. die PIN herausgegeben wurde und die Staatsanwaltschaft - letztlich erfolglos - mehrmals auf eine beschleunigte Bearbeitung hingewirkt hatte. Spätestens nach der wiederholten Sachstandsanfrage des Verteidigers vom 20.06.2023 (Bl. 135 d.A.) und der Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom 25.07.2023 (Bl. 142 d.A.), die Auswertung zeitnah abzuschließen, wären die Ermittlungsbehörden gehalten gewesen, das vorliegende Verfahren ausnahmsweise zu priorisieren und die Auswertung unverzüglich fertigzustellen (vgl. für eine ähnliche Frist: LG Bonn, Beschl. v. 30.9.2024 - 777 Js 219/23). Dass die Ermittlungsbehörden vielmehr die Tragweite des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in gravierender Weise verkannt haben, zeigt sich ferner dadurch, dass die Zuleitung des Rechtsmittels an die Kammer unter grobem Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 306 Abs. 2 S. 2 StPO erst acht (!) Monate nach Eingang erfolgte und noch unter dem 06.03.2025 (Bl. 203 d.A.) Nachermittlungen wegen einer wohl unvollständigen Auswertung des Tablets angeordnet wurden, ohne hierbei eine Rückgabe des originalen Datenträgers überhaupt zu erwägen. Die Ermittlungsbehörden haben zudem nicht dargelegt, aus welchem Grund die Datenträger trotz ihrer erfolgten Spiegelung und der bereits langfristig bekannten hohen Bearbeitungszeiten weiter einbehalten werden mussten. Gemäß des Ermittlungsberichts der KPI Jena, Abt. RBE, vom 21.06.2023 (Bl. 116 ff. d.A.) wurden von allen Asservaten Datenkopien angefertigt, welche zur Auswertung geeignet waren. Weshalb trotz des gravierenden Zeitablaufes zwingend der Einbehalt der originalen Datenträger erforderlich sein sollte, erschloss sich der Kammer nicht. Da es sich jedenfalls bei den beiden Festplatten und dem USB-Stick um Alltagsgegenstände ohne großen wirtschaftlichen Wert handelte, konnte die andauernde Beschlagnahme auch nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, eine spätere Einziehung der Asservaten sicherzustellen. Zwar bestand zum damaligen Zeitpunkt die - letztlich nicht eingetretene - Möglichkeit einer Einziehung als Tatmittel nach § 74 StGB, diese kann jedoch auch bei vorheriger Herausgabe an den Beschuldigten mit Rechtskraft der Einziehungsentscheidung vollstreckt werden (§ 459g StPO). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer eine spätere Vollstreckung der Einziehung verhindern oder die Datenträger anderweitig dem Zugriff der Ermittlungsbehörden entziehen könnte, waren nicht ersichtlich. Schließlich rechtfertigte auch die Schwere des Tatvorwurfes nicht den andauernden Grundrechtseingriff. Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme wurde dem - bisher nicht ersichtlich vorbestraften - Beschuldigten drei Fälle der §§ 184b Abs. 1 Nr. 1, 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgeworfen. Es handelt sich hierbei um Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB. Das bisherige Ergebnis der Ermittlungen konnte lediglich eine kinder- bzw. jugendpornografische Datei auf den Datenträgern des Beschuldigten nachweisen. Die zu erwartenden Rechtsfolgen im Falle einer Verurteilung dürften sich daher im überschaubaren Bereich bewegen. Eine Gesamtschau der vorstehenden Faktoren ergibt, dass bei Außerachtlassung von Umständen, die verfassungsrechtlich nicht zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden dürfen, die konkrete Dauer der Beschlagnahme von zwei Jahren und zehn Monaten nicht mehr verhältnismäßig und daher rechtswidrig war. Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und die Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Ermittlungshandlung im vorstehenden Umfang festzustellen. 2. Im Übrigen ist die Beschwerde in Ermangelung eines Feststellungsinteresses unzulässig. Die Datenträger iPhone 13 Pro Max und Tablet Huawei befinden sich weiterhin in staatlicher Verwahrung. Dahingehend ist der Beschuldigte vorrangig auf die Anfechtung des entsprechenden Beschlagnahmebeschluss mit dem Ziel der Herausgabe zu verweisen. Dass er diese laut eigener Mitteilung nicht erreichen möchte, ist unerheblich. Die vorstehend ausgeführte Systematik des Strafprozessrechtes steht nicht zu seiner Disposition. Die - gesetzlich nicht vorgesehene - Möglichkeit der isolieren Feststellung steht ihm in Ermangelung der Erledigung des Streitgegenstandes gegenwärtig nicht zu. Eine Umdeutung des Rechtsmittels dahingehend, dass der Beschuldigte auch den Beschluss vom 04.03.2022 erneut anfechten wollte, kam aufgrund des ausdrücklich erklärten Rechtsschutzziels nicht in Betracht. Seinem Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der andauernden Beschlagnahme wird auch insoweit genüge getan; sie wird inzident bei einer Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung geprüft. Hierbei bemerkt die Kammer, dass die bereits erfolgte Beschwerderücknahme (Bl. 105 d.A.) einer erneuten Einlegung des Rechtsmittels nicht entgegensteht und diesem entsprechend der vorstehenden Ausführungen (siehe 1.) ein Erfolg in der Sache wohl nicht zu versagen sein dürfte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 4 StPO. Das Rechtsmittel des Beschuldigten ist zwar nur teilweise erfolgreich, es wäre jedoch vollständig durchgedrungen, soweit durch die Herausgabe der übrigen Gegenstände bereits ein Feststellungsinteresse begründet gewesen und damit die isolierte Feststellung der Rechtswidrigkeit zulässig geworden wäre. Daher hielt es die Kammer für angezeigt, die Beschwerdegebühr gemäß § 473 Abs. 4 StPO in Gänze zu ermäßigen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.1980 - 2 Ws 271/80). Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat die Kammer im Zuge ihrer Billigkeitsentscheidung aus denselben Gründen der Staatskasse auferlegt.