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Urteil

1 HKO 55/14, 1 HK O 55/14

LG Gera 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGERA:2015:0331.1HKO55.14.0A
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Leitsätze
1. Wer sich in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet, für das von ihm angebotene Getränkesortiment nicht mehr ohne Angabe des Grundpreises zu werben, begeht eine Zuwiderhandlung, wenn der angegebene Grundpreis räumlich nicht zugeordnet werden kann, weil er sich gerade nicht unter dem Endpreis befindet und er auch wegen der geringen Schriftgröße nicht deutlich lesbar ist.(Rn.18) 2. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 Abs. 1, 3 S. 1 PAngV stellt einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar.(Rn.31)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 € einen Tag Ordnungshaft oder sogleich Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr handelnd für Getränke mit einem Endpreis zu werben, ohne diesem zugeordnet den Grundpreis anzugeben, wenn dies geschieht, wie aus der Anlage zu den ...-Bieren Pils/Schwarz/Kellerbier geschehen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 09.05.2014 zu zahlen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer sich in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet, für das von ihm angebotene Getränkesortiment nicht mehr ohne Angabe des Grundpreises zu werben, begeht eine Zuwiderhandlung, wenn der angegebene Grundpreis räumlich nicht zugeordnet werden kann, weil er sich gerade nicht unter dem Endpreis befindet und er auch wegen der geringen Schriftgröße nicht deutlich lesbar ist.(Rn.18) 2. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 Abs. 1, 3 S. 1 PAngV stellt einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar.(Rn.31) 1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 € einen Tag Ordnungshaft oder sogleich Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr handelnd für Getränke mit einem Endpreis zu werben, ohne diesem zugeordnet den Grundpreis anzugeben, wenn dies geschieht, wie aus der Anlage zu den ...-Bieren Pils/Schwarz/Kellerbier geschehen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 09.05.2014 zu zahlen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 3.000,00 € aus dem Unterlassungsvertrag vom 02.09.2013 zu. In dieser Unterlassungserklärung verpflichtete sich der Beklagte gegenüber dem Kläger, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Waren in Fertigpackungen nach Gewicht, Fläche oder Volumen anzubieten, ohne dabei neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, unabhängig von einer Rabattgewährung (Grundpreis), in unmittelbarer Nähe des Endpreises mit anzugeben, wobei als Mengeneinheit für den Grundpreis jeweils in kg, l, in m² oder bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 g oder ml nicht übersteigt, 100 g oder ml gelten sowie bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen ist. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung - auch für den Fall der Zuwiderhandlung durch Erfüllungsgehilfen gegen die vorgenannte Verpflichtung -, verpflichtete sich der Beklagte, an den Kläger eine Vertragsstrafe von 3.000,00 € zu zahlen. Grundlage für diese Unterlassungserklärung war § 2 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 PAngV. Danach hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Grundpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, wobei die Mengeneinheit für den Grundpreis jeweils 1 kg, 1 l, 1 m³, 1 m oder 1 m² der Ware ist. Gegen die Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung hat der Beklagte im Werbeflyer für „Unsere Angebote vom 17.02. bis 01.03.2014“ verstoßen. Die Grundpreisangabe für das beworbene ...bier der Geschmacksrichtung Pils/Schwarz/Kellerbier erfolgte nicht in unmittelbarer Nähe zum Endpreis. Der Grundpreis für die ...biere Pils/Schwarz/Kellerbier erfolgte vielmehr in unmittelbarer Nähe zum Endpreis, zu dem ebenfalls auf dem vorgenannten Werbeflyer beworbene ...bier mit der Geschmacksrichtung Premium/Siebziger. Auf dem gesamten Werbeflyer befinden sich die Grundpreise der verschiedenen beworbenen Waren in verkleinerter Schrift unterhalb des jeweiligen Endpreises, mit Ausnahme für die ...biere Pils/Schwarz/Kellerbier. Unter dem Endpreis für die ...biere Pils/Schwarz/Kellerbier befindet sich kein Grundpreis. Soweit sich der Grundpreis für die ...biere Pils/Schwarz/Kellerbier unter dem Endpreis für das - durchaus auf dem selben blauen Oval - beworbene ...bier Premium/Siebziger befindet, ist dieser Grundpreis den Biersorten Pils/Schwarz/Kellerbier schon räumlich nicht zuordenbar, weil diese Angabe - entgegen der Werbung für die anderen Waren auf dem Flyer - gerade nicht unterhalb des Grundpreises für die ...biere Pils/Schwarz/Kellerbier erfolgt ist. Der Beklagte hat bei dieser Werbung auch deshalb gegen die Unterlassungserklärung vom 02.09.2013 verstoßen, weil die Angabe gegen § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV verstößt. Danach hat derjenige, der zur Angabe nach der PAngV verpflichtet ist, diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen, sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Die nicht ausreichende Zuordenbarkeit des Grundpreises zum Endpreis für die ...biere Pils/Schwarz/Kellerbier wurde bereits zuvor dargestellt. Hinzu kommt, dass der Grundpreis nicht leicht lesbar ist. Die Schriftgröße für die streitgegenständlich beworbenen ...biere Pils/Schwarz/Kellerbier betrug vorliegend aber allenfalls 4 Didot-Punkten und war damit entgegen § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV nicht deutlich lesbar. Zwar ist im Unterlassungsvertrag vom 02.09.2013 die Verpflichtung nicht gegen § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV zu verstoßen, nicht ausdrücklich aufgenommen, bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift ist die Vertragsstrafe aus dem Unterlassungsvertrag vom 02.09.2013 gleichwohl verwirkt. Zum einen umfasst der Unterlassungsanspruch aus dem Unterlassungsvertrag vom 02.09.2013 auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen. Um eine solche handelt es sich. Durch die in der Unterlassungserklärung vom 02.09.2013 abgegebene Verpflichtung soll erreicht werden, dass der Verbraucher Grund- und Endpreis einfach und auf einen Blick wahrnehmen kann. Deshalb sind sie in unmittelbarer Nähe anzugeben. Die Möglichkeit Grund- und Endpreis einfach und auf einen Blick wahrzunehmen, wird aber auch dadurch vereitelt, dass die Angabe nicht mehr in leicht lesbarer Form erfolgt. Zum anderen ergibt sich auch der Gesetzesformulierung in § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV, dass bei einer Unterlassungserklärung, beruhend auf der Preisangabenverordnung auch eine nicht deutlich lesbare Werbung umfasst ist. In § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV ist wörtlich geregelt, dass derjenige, der zu Angaben nach der PAngV verpflichtet ist, diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen, sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen hat. Daraus ergibt sich, dass Angaben nach der PAnGV immer deutlich lesbar sein müssen. Vorliegend findet die vom Beklagten gegenüber der Klägerin abgegebene Unterlassungserklärung vom 02.09.2013 - wie bereits ausgeführt - ihre Grundlage aber gerade in § 2 Abs. 1, Ab.s 3 S. 1 PAngV. II. Der Zinsanspruch ist gerechtfertigt unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. III. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Abgabe der in den Ziffer 1. des Tenors angegebenen Unterlassungserklärung gem. § 8, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 2 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 PAngV zu. Danach kann derjenige auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der unlauter handelt, insbesondere wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Der Kläger ist als eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbes eingehalten werden, gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG unstreitig und gerichtsbekannt klagebefugt. Eine unlautere geschäftliche Handlung liegt gem. § 4 Nr. 11 UWG vor, weil der Beklagte einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt hat, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Wie oben dargelegt hat der Beklagte gegen § 2 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 PAngV verstoßen. Bei der PAngV handelt es sich um eine Vorschrift, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Wegen des Verstoßes wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dem Anspruch auf Abgabe der Unterlassungserklärung steht nicht entgegen, dass der Beklagte bereits im Unterlassungsvertrag vom 02.09.2013 eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben hat. Bei einem Wettbewerbsverstoß nach Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung entsteht die Wiederholungsgefahr nämlich grundsätzlich erneut. Ein neuer, und zwar auch ein unverschuldeter Wettbewerbsverstoß trotz strafbewährter Unterlassungserklärung begründet regelmäßig erneut die Wiederholungsgefahr. Diese kann grundsätzlich nur durch eine weitere Unterwerfungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren Strafbewährung ausgeräumt werden (vgl. BGH, Entscheidung vom 07.12.1989, Az.: I ZR 237/87). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, wonach die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Der Kläger ist ein eingetragener Verein (AG C - Nz), zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbes eingehalten werden. Der Beklagte warb zunächst im Sommer 2013 für das von ihm angebotene Getränkesortiment, ohne Angabe des Grundpreises nach § 2 Abs. 1 PAngV. Der Kläger mahnte den Beklagten deswegen mit Schreiben vom 26.08.2013 ab. Der Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung am 02.09.2013 ab. In dieser Unterlassungserklärung verpflichtete sich der Beklagte gegenüber dem Kläger, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Waren in Fertigpackungen nach Gewicht, Fläche oder Volumen anzubieten, ohne dabei neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, unabhängig von einer Rabattgewährung (Grundpreis), in unmittelbarer Nähe des Endpreises mit anzugeben, wobei als Mengeneinheit für den Grundpreis jeweils in kg, l, in m² oder bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 g oder ml nicht übersteigt, 100 g oder ml gelten sowie bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen ist. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung - auch für den Fall der Zuwiderhandlung durch Erfüllungsgehilfen gegen die vorgenannte Verpflichtung -, verpflichtete sich der Beklagte, an den Kläger eine Vertragsstrafe von 3.000,00 € zu zahlen. Im Werbeflyer „Unsere Angebote vom 17.02. bis 01.03.2014“ warb der Beklagte für sein Getränkeangebot u.a. für das von ihm angebotene ...bier der Geschmacksrichtungen Pils, Schwarz und Kellerbier. Die Werbung für die vorgenannten Biersorten befand sich zusammen mit der Werbung für ...bier Prämium/Siebziger in einem blau unterlegten Oval. Bei den Bieren der Geschmacksrichtungen Pils/Schwarz/Kellerbier war die Endpreisangabe 8,99 angegeben und bei den ...bieren der Geschmacksrichtungen Premium/Siebziger die Endpreisangabe 9,49. Unter dieser Endpreisangabe von 9,49 erfolgte in einer Schriftgröße von allenfalls 4 Didot-Punkten die Angabe: 20 x 0,5 l + Pfand 3,10 € und in noch kleinerer Schrift (-,90/-,95 €/l). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zu diesem Urteil verwiesen. Der Kläger machte daraufhin gegenüber dem Beklagten mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.03.2014 aus dem Unterlassungsvertrag vom 02.09.2013 Zahlung von 3.000,00 € bis 31.03.2014 geltend. Der Beklagte ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten die geltend gemachten Ansprüche zurückweisen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die streitgegenständliche Werbung des Beklagten gegen § 2 Abs. 1 PAngV verstößt, weil der Grundpreis nicht in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben sei und der Verbraucher nicht in der Lage sei, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Außerdem erfolgte die Grundpreisangabe in viel zu kleiner und kaum lesbarer Schrift. Der Kläger hat beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr handelnd für Getränke mit einem Endpreis zu werben, ohne diesem zugeordnet den Grundpreis anzugeben, wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 4 und den ...-Bieren Pils/Schwarz/Kellerbier geschehen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, bei genauer Betrachtung sei offensichtlich, dass 2 Endpreise und 2 Grundpreise in gleicher Größe und auch nicht übersehbar angegeben seien. Das ganze befinde sich in einem blau unterlegten Oval, wie alle anderen nicht monierten Werbungen, erkennbar auf einen Blick, in unmittelbarer Nähe des Endpreises an der rechten unteren Abbildung des Kastens. Auf der monierten Abbildung betrage der Abstand von der Abbildung des Gebindes (Bierkasten) rechte unter Ecke bis zum oberen Endpunkt der linken Klammer der Einzelpreisangabe 0,90/0,95 €/l 30 mm und sei daher auf einen Blick wahrzunehmen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.