Urteil
7 O 4/25
LG Fulda 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFULDA:2025:0808.7O4.25.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken jeweils an den Geschäftsführern ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, im Internet oder sonst werblich handelnd im Rahmen der Vermittlung von Immobilien unter Angabe von Nettopreisen ohne Umsatzsteuer zu werben, wenn dies geschieht wie in der folgenden Anlage K 4;
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 374,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken jeweils an den Geschäftsführern ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, im Internet oder sonst werblich handelnd im Rahmen der Vermittlung von Immobilien unter Angabe von Nettopreisen ohne Umsatzsteuer zu werben, wenn dies geschieht wie in der folgenden Anlage K 4; 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 374,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang zu. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich bereits aus § 8 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die Beklagte hat eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen, die sich zumindest auch an Verbraucher gerichtet hat, nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprochen hat und dazu geeignet war, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Die Beklagte hat unlauter gehandelt, indem sie eine geschäftliche Handlung vorgenommen hat, die geeignet war, Verbraucher oder Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätte. Die geschäftliche Handlung der Beklagten war irreführend, indem sie zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis enthalten hat. Dass sich die vom Kläger beanstandete Angabe zumindest auch an Verbraucher gerichtet hat, ist der eigenen Bezeichnung der Beklagte zu entnehmen, die unter Punkt 8.3. der "FAQ Wissenswertes für Vermieter und Suchende von Monteurunterkünften" zur Frage "Richtet sich Ihr Angebot ausschließlich an Monteure?" hinsichtlich der Zielgruppe selbst ausführt, dass sich das Angebot "selbstverständlich" an jedermann richte, egal ob preisbewusster Urlauber, Privatperson, Außendienstmitarbeiter, Städtereisender wie Messebesucher oder auch Geschäftsreisender. An dieser eindeutigen Bezeichnung vermag dann die Einwendung der Beklagten nichts zu ändern, wonach sich Angebot und Leistung der Beklagten "ganz gezielt" an unternehmerische VermieterInnen richteten, die ihrerseits Unterkünfte an Firmenkunden etc. vermieten möchten. Wenn die Beklagte der Ansicht ist, dass sich dies aus der Gestaltung sowie der Aufmachung der Plattform und den hierauf bezogenen Claims ergebe, vermag das Gericht dem im Hinblick auf die Eindeutigkeit der zitierten Angaben in der FAQ nicht zu folgen. Die vom Kläger beanstandete Angabe ist irreführend nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG, da sie die angesprochenen Verkehrskreise über die Art der Preisberechnung täuscht. Während die Beklagte dem konkreten Zimmerangebot den Hinweis voranstellt, dass es sich um Preise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer handele, weist sie an anderer Stelle (und zwar am Ende des Angebots) darauf hin, dass es sich um Nettopreise handele. Mit dem Kläger ist davon auszugehen, dass die Leser des Angebotes vorab fälschlich davon ausgegangen sind, dass es sich bei den angegebenen Preisen um die zu zahlenden (End-) Preise handele. Dies stellt zumindest eine unklare Preisauszeichnung dar, welche auch das OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2024, Az. 3 U 460/24) als Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG bewertet hat. Auch für vorliegenden Fall vermag die Kammer dem zu folgen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Kammer auch keine Zweifel an einer vom Verbraucher wahrgenommenen Verbindlichkeit der ursprünglichen Angabe hinsichtlich der Bruttopreise. Diese Angabe befindet sich unter der drucktechnisch unter Verwendung blauer Großbuchstaben hervorgehobenen Überschrift "Preisangaben". Entgegen der Annahme der Beklagten ändert auch der folgende Hinweis auf den Vermieter, der auf Anfrage den konkreten Endpreis nennt, nichts an der Verbindlichkeit. Denn erkennbar bezieht sich dieser Hinweis auf einen Preis unter Berechnung nach Aufenthaltszeit und Zahl der Personen. Die Verbindlichkeit der Berechnung einschließlich Umsatzsteuer wird dadurch nicht infrage gestellt. Auch die Behauptung der Beklagten, an einer Irreführung fehle es, weil es sich bei dem inkriminierten späteren Eintrag hinsichtlich der Angabe von Netto-Preise um ein Freitextfeld handle, unter dem grundsätzlich keine zusätzlichen Angaben zu den vorgenannten Preisen selbst, insbesondere nicht einem Umsatzsteuer-Ausweis intendiert und vorgesehen seien, vermag dem Beklagten-Bestreiten nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dass es sich auch dabei um verbindliche, die ursprüngliche Aussage ins Gegenteil verkehrende Angaben zu den Preisen handelt, ergibt sich bereits aus der erneut drucktechnisch in blauer Farbe und Großbuchstaben deutlich hervorgehobenen Überschrift "Zusätzliche Preisinformationen". Für die irreführenden Angabe hinsichtlich der Brutto- bzw. Nettopreise hat die Beklagte zu haften. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die eigentliche Eintragung hinsichtlich der Netto-Preise von dem Monteur-Zimmer-Vermieter stammen dürfte. Vorliegend kann offenbleiben, ob das Modell der Beklagten, die die Plattform zur Verfügung stellt, zu einer Vermittlung zwischen Anbieter von Wohnungen oder Zimmern auf der einen Seite und Nachfragern auf der anderen Seite führt und das Geschäftsmodell der Beklagten damit der Definition der Bundesnetzagentur entspricht. Denn auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, muss sich die Beklagte die Angaben des Anbieters hinsichtlich der Netto-Preise vorliegend zurechnen lassen. Abzustellen ist darauf, dass die Beklagte die jeweiligen Angebotsmasken zur Verfügung stellt, die alle identisch gestaltet sind. Darüber hinaus hat sie für Vermieterinnen und Vermieter "als Basis für einen fairen Wettbewerb und die optimale Präsentation Ihrer Unterkunft" verbindliche Gestaltungsrichtlinien erstellt, in denen sie ausdrücklich eine redaktionelle Überprüfung jeder (Neu-)Eintragung zusichert. Die Beklagte hat sich damit die Einträge zu Eigen gemacht und haftet demnach auch für Wettbewerbsverstöße. Dabei verkennt das Gericht die Einwendung der Beklagten nicht, wonach es einem Plattformbetreiber freistehe, gewisse Vorgaben und/oder Rahmenbedingungen für Inhalte aufzustellen, ohne dass derartige passiv einwirkende Vorgaben dazu führten, dass sich der Plattformbetreiber Inhalte Dritter "zu eigen mache". Dem steht aber entgegen, dass die Beklagte mit ihren zugrunde gelegten Gestaltungsrichtlinien vorliegend nicht nur "gewisse passiv einwirkende Vorgaben" gemacht hat, sondern sie eine redaktionelle Überprüfung ausdrücklich bestätigt hat. Auch wenn diese Angabe zur Abschreckung unseriöser Vermieter gedient haben sollte und inzwischen entfernt worden wäre, muss sich die Beklagte hinsichtlich der durch den Kläger beanstandeten Angaben an der damals verwendeten Gestaltungsrichtlinie festhalten lassen. Auch die Behauptung der Beklagten, dass es sich bei dem von dem Kläger beanstandeten Verstoß um einen Einzelfall gehandelt habe und die Beklagte die Werbung in der Folge geändert habe, ist im Hinblick auf einen dem Kläger zustehenden Unterlassungsanspruch unerheblich. Denn auch ein Einzelfall begründet eine Wiederholungsgefahr, die nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann. Eine solche hat die Beklagte nicht abgegeben. Gerade das Anwaltsschreiben des Beklagtenvertreters vom 16.12.2024 belegt stattdessen, dass die Beklagte auch in Folge der Beanstandung an ihrer aus Sicht des Gerichts falschen Rechtsauffassung festgehalten hat. Das Angebot "etwaige" widersprüchliche oder irreführende Angaben zu entfernen, vermag die Wiederholungsgefahr vorliegend nicht auszuräumen. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnpauschale, zu deren Höhe umfassend vorgetragen und gegen die keine substantiierten Einwendungen erhoben worden sind, ergibt sich nebst Verzinsung aus § 13 Abs. 3 UWG. Der Klage ist in vollem Umfang stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Kläger wurde am X.X. in X.X. gegründet und hat seinen Sitz in X.X. und seine Verwaltung in X.X.. Er kann bei Verstößen gegen § 3 und § 7 UWG sowie gegen § 1 und § 2 UKlaG Ansprüche auf Unterlassung geltend machen. Aufgrund seiner Mitgliederstruktur hat der Kläger die umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet. Dem Kläger gehören heute rund 2.000 Mitglieder an, ca. 1.100 Unternehmen und ca. 800 Verbände, darunter alle Industrie- und Handelskammern des Bundesgebietes (außer IHK Aachen), die Handwerkskammern und weitere Verbände. Der Kläger ist auch beim Bundesamt der Justiz in die dort geführte Liste der klagebefugten qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen. Die Beklagte stellt eine Plattform zur Verfügung, auf der speziell Monteurunterkünfte von Dritten inseriert und Interessenten präsentiert werden können. Die Beklagte bezeichnet sich als "mittlerweile Deutschlands größtes Angebot speziell für Monteurunterkünfte". Die Beklagte warb für "Monteur Apartments" in der Nähe von Stuttgart, konkret ein Appartement in Nürtingen. Unter den Kontaktdaten des Vermieters hieß es unter der Überschrift "Preisangaben": "Alle hier genannten Preise verstehen sich pro Person und sind inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer angegeben (ausgenommen hiervon sind Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UstG sowie Angebote privater Vermieter). Bitte beachten Sie, dass die Preise eine Übersicht darstellen. Der Vermieter nennt Ihnen auf Anfrage einen konkreten Endpreis für die von Ihnen angefragt Zeit." Sodann folgten Darstellungen mit Preisen, die sich nach der Aufenthaltsdauer und der jeweiligen Belegungszahl richteten. Unter der Darstellung befanden sich "Zusätzliche Preisinformationen", mit denen die Beklagte unter der Rubrik "Zusätzliche Preisangaben" unter anderem darauf hinwies: "Alle Preise gelten Netto, zzgl. der Mwst." Unter Punkt 8.3. der "FAQ Wissenswertes für Vermieter und Suchende von Monteurunterkünften" beantwortete die Beklagte die Frage "Richtet sich Ihr Angebot ausschließlich an Monteure?" wie folgt: "Selbstverständlich richtet sich unser Angebot an jedermann. Egal ob preisbewusster Urlauber, als Privatperson, Außendienstmitarbeiter, Städtereisender wie Messebesucher oder auch Geschäftsreisender – auf xxx.de finden Sie Ihre passende Unterkunft!" Die Beklagte hatte für Vermieterinnen und Vermieter "als Basis für einen fairen Wettbewerb und die optimale Präsentation Ihrer Unterkunft" eine verbindliche Gestaltungsrichtlinien (Anlage K10) erstellt und wie folgt veröffentlicht: "Um Ihnen als Vermieter bei der Eintragung Ihrer Unterkunft behilflich zu sein, haben wir im Folgenden verbindliche Gestaltungsrichtlinien erstellt. Diese Richtlinien tragen dazu bei, dass der Wohnungs- bzw. Zimmersuchende auf ein übersichtliches Erscheinungsbild trifft, die passende Unterkunft ohne Weiteres finden kann und diese sicher bei Ihnen als Vermieter anfragt. Sie wiederum erhalten die Basis für einen fairen Wettbewerb und die optimale Präsentation Ihrer Unterkunft. Lesen Sie die Richtlinien bitte aufmerksam durch und beachten Sie diese bei Ihrer Eintragsgestaltung. ….. Redaktionelle Überprüfung Jeder (Neu)-Eintrag wird redaktionell geprüft. Dabei steht die Einhaltung der Richtlinien im Vordergrund. …… Preise Ihre Möglichkeiten der Preisgestaltung sind vielseitig. Sie können Ihre Angaben in der Preistabelle oder im freien Textfeld "Zusätzliche Preisangaben" auflisten. Bei "Zusätzlichen Preisangaben" können Sie die weiteren Preise benennen und erläutern. Zur Preisgestaltung und was dabei zu beachten ist, finden Sie weitere Informationen unter folgendem Link: X.X." Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 21.11.2024 ab, forderte sie zur Abgabe einer (als Muster beigefügten) strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und machte eine Abmahnpauschale in Höhe von € 374,50 geltend. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.12.2024 ließ die Beklagte erklären: "Wie mitgeteilt, hat meine Mandantschaft damit begonnen, die ihrer Eingabe zugrunde liegenden Umstände und Hintergründe, soweit zumutbar und möglich, zu ermitteln. Hiernach ist - aktuell - festzustellen, dass es sich bei dem gerügten Fall und/oder etwaigen vergleichbaren Fällen in Ansehung der Gesamtzahl der auf der Plattform meiner Mandantin veröffentlichten Inserate nach bisherigen Erkenntnissen allenfalls um Einzelfälle handeln kann. Bitte berücksichtigen Sie dabei, dass auf der Plattform eine mittlere fünfstellige Anzahl an Einträgen veröffentlicht wird. Meine Mandantschaft wird den betroffenen Anbieter nun auf die Differenz bei seinen Preisangaben durch das inkriminierte Freitextfeld hinweisen, damit die Angaben von diesem geprüft und angepasst werden können. Meine Mandantschaft ist insoweit auch bereit, das fragliche Freitextfeld einstweilen zu sperren. Unabhängig davon enthalten die Angaben in den Vermieterangeboten - wie stets hervorgehoben dargestellt - freilich nur eine erste Übersicht zu den Preisen für mögliche Interessenten. Die Interessenten fragen insoweit stets bei den jeweiligen Anbietern/Vermietern unverbindlich an, hierauf machen diese in selbständig ein konkretes Angebot und schließen Verträge insoweit freilich selbständig und in eigener Verantwortung. An diesem Vorgang und dem maßgeblichen Vertragsschluss ist meine Mandantschaft insoweit und erkennbar zu keiner Zeit beteiligt; insbesondere nicht an der Angabe eines etwaigen Gesamt- und/oder Endpreises in Bezug auf die jeweilige Anfrage, der alle - letztlich auch vom Interessenten anzugebende - Faktoren berücksichtigt. Festzuhalten ist dabei auch, dass meine Mandantschaft die Einträge ihrer Kunden - wie bereits telefonisch mitgeteilt - nicht redaktionell prüft, geschweige denn redigiert o.a.; insbesondere nicht die hier fraglichen Angaben. …… Einstweilen verbleibt es diesseits daher auch bei der Annahme, dass meine Mandantschaft mit den Vermietungsangeboten ihrer Kunden, der Anbieter/Vermieter, nicht etwa eigene Inhalte oder Angebote veröffentlicht bzw. sich mit Blick auf die Grundsätze der Plattformhaftung fremde Inhalte zu eigenen macht o.a. Die Vermietungsinserate sind stets erkennbar nicht solche meiner Mandantschaft, sondern der - entsprechende Einträge bei meiner Mandantschaft buchenden – Anbieter/Vermieter. Ungeachtet der vorstehenden Erläuterungen ist meiner Mandantschaft freilich nicht daran gelegen, dass auf ihrer Plattform etwaig widersprüchliche und/oder irreführende Angaben gemacht werden, auch wenn sie selbst grundsätzlich nicht dafür verantwortlich ist. Entsprechend ist meine Mandantschaft nach Ihrer Eingabe - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht hierzu - im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen auch bereit und bemüht, hier entsprechend zu handeln und hat dies wie dargelegt auch bereits eingeleitet. Meine Mandantschaft ist ebenfalls gern bereit, hier u.a. auch im Diskurs mit Ihnen zu agieren; dies, wie ebenfalls telefonisch mitgeteilt, insoweit auch mit Blick auf die Wettbewerber im Markt. Wenn Sie dem nähertreten möchten - was meine Mandantschaft und auch der Unterzeichner sehr begrüßen würde-, freue ich mich über einen kurzen Hinweis, damit wir bestenfalls zeitnah einen Termin für die weitere Rücksprache abstimmen können. Ich werde insoweit ohnehin versuchen Sie parallel zu diesem Schreiben noch einmal telefonisch zu erreichen…." Die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe die beanstandete Werbung zu unterlassen. Adressatenkreis der Werbung der Beklagten seien Verbraucher und Gewerbetreibende, was unter Punkt 8.3. der FAQ ausdrücklich klargestellt werde. Die Beklagte handele irreführend nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG, denn sie täusche die angesprochenen Verkehrskreise über die Art der Preisberechnung. Während sie dem konkreten Zimmerangebot den Hinweis voranstelle, dass es sich um Preise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer handele, weise sie an anderer Stelle (und zwar am Ende des Angebots) darauf hin, dass es sich um Nettopreise handele. Die Leser des Angebotes gingen also fälschlich davon aus, dass es sich bei den angegebenen Preisen um die zu zahlenden (End-) Preise handele. Bereits eine unklare Preisauszeichnung stelle einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar (OLG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2024, Az. 3 U 460/24). Die Beklagte handele zudem irreführend nach §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 UWG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 2 Nr. 3, 6 Abs. 1 Nr. 1 PreisangabenV. Die Beklagte täusche den Verbraucher, da sie ihm eine wesentliche Information nach § 5a Abs. 1 UWG verschweige. Nach § 3 Abs. 1 PreisangabenV habe derjenige, der als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbiete oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Waren werbe, den Gesamtpreis anzugeben. Dabei handele es sich gem. § 2 Nr. 3 PreisangabenV um den Preis einschließlich Umsatzsteuer. Die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises gelte auch beim Abschluss von Fernabsatzverträgen, § 6 Abs. 1 Nr. 1 PreisangabenV. Die Beklagte biete ihre Leistungen (auch) gegenüber Verbrauchern an. Sie habe es unterlassen, für die auf ihrer Plattform angebotenen Zimmer Preise inklusive Mehrwertsteuer anzugeben. Bei der Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises handele es sich um eine wesentliche Pflicht im Sinne von § 5b Abs. 4 UWG, denn der der Vorschrift zugrunde liegende Art. 6a der Preisangabenrichtlinie stelle eine im Gemeinschaftsrecht festgelegte Informationsanforderung in Bezug auf kommerzielle Information dar (so für § 11 PreisangabenV OLG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2024, Az. 3 U 460/24; BeckOK UWG/Barth, 26. Ed. 01.10.2024, PAngV § 3 Rn. 1-3). Die Beklagte sei verantwortlich für die unter www. X.X..de hinterlegten Inhalte. Indem die Beklagte die Plattform zur Verfügung stelle, vermittele sie damit Anbieter von Wohnungen oder Zimmern auf der einen Seite und Nachfrager auf der anderen Seite. Damit entspreche das Geschäftsmodell der Beklagten ohne Weiteres der Definition der Bundesnetzagentur zu Online-Vermittlungsdiensten, wobei nach der dortigen Definition unerheblich sei, wie der Vertrag zustande komme. Letztlich könne es aber dahingestellt bleiben, ob es sich um ein Vermittlungsangebot handele, denn die Beklagte werbe selbst für die Vermietung von Monteurzimmern. Sie stellt die jeweiligen Angebotsmasken zur Verfügung, die alle identisch gestaltet seien. Darüber hinaus habe sie für Vermieterinnen und Vermieter "als Basis für einen fairen Wettbewerb und die optimale Präsentation Ihrer Unterkunft" verbindliche Gestaltungsrichtlinien erstellt, wobei sie eine redaktionelle Überprüfung jeder (Neu-)Eintragung zusichere habe. Die Beklagte habe sich die Einträge damit zu Eigen gemacht und haftet demnach auch für Wettbewerbsverstöße. Soweit die Beklagte vortrage, es habe sich bei dem von dem Kläger beanstandeten Verstoß um einen Einzelfall gehandelt, sei dies unerheblich. Auch ein Einzelfall löse die Wiederholungsgefahr aus (EuGH, Urteil vom 16.04.2015, Az. C-388/13). Ebenso sei eine Änderung der Werbung oder nur entsprechende Bemühungen unerheblich. Die durch einen Wettbewerbsverstoß ausgelöste Wiederholungsgefahr könne nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 8 Rn. 1.48a, 1.48b). Eine solche habe die Beklagte bisher nicht abgegeben. Der Kläger könne des Weiteren von der Beklagten den Ersatz der Kosten verlangen, die ihm aufgrund der Abmahnung der Beklagten entstanden seien, wobei der Anspruch auf § 13 Abs. 3 UWG beruhe. Soweit die Abmahnung wie hier berechtigt sei, sei der Abgemahnte verpflichtet, dem Abmahnenden die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen könne der Kläger von der Beklagten dabei den anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale verlangen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., UWG 13, Rn. 132). Hinsichtlich der weiteren, überaus umfangreichen und konkreten Ausführungen zur geltend gemachten Kostenpauschale wird auf die Klageschrift und die weiteren Schriftsätze des Klägers Bezug genommen. Der Kläger beantragt wie ausgeurteilt. Demgegenüber beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie selbst vermittele keine Zimmer und auch keine unmittelbaren Vertragsschlüsse für Monteurunterkünfte. Sie werbe auch nicht selbst, wie vorliegend, für ‚"Monteur Apartments" in der Nähe von Stuttgart", wie es der Kläger behaupte. Werben würden auf der Plattform stattdessen die AnbieterInnen bzw. VermieterInnen, so auch der betreffende Anbieter mit dem von dem Kläger beanstandeten Eintrag. Für etwaige Verstöße gegen die vorgenannten Vorschriften durch AnbieterInnen, die auf der von der Beklagten betriebenen Plattform (kostenfreie und kostenpflichtige) Einträge für Monteurunterkünfte u.ä. einstellten, um diese zu präsentieren und auf diesem Wege bloße - unverbindliche - Interessentenanfragen zu ihren Unterkünften zu erhalten, hafte die Beklagte nicht. Die Beklagte betreibe allein unter der Domain X.X..de eine Internetplattform, auf der VermieterInnen eigene Einträge zu ihren Unterkünften einstellen und bekanntmachen könnten. Die Beklagte biete hierfür kostenlose und kostenpflichtige Eintragsoptionen für VermieterInnen an. Interessenten, wie etwa Handwerksfirmen u.ä., könnten über das Portal die Unterkünfte recherchieren und sodann Kontakt mit den AnbieterInnen aufnehmen, um dann - nach unmittelbaren Kontakt zwischen den Beteiligten – auch einen entsprechenden Vermietungsvertrag zu schließen. Hieran sei die Beklagte allerdings nicht beteiligt. Sie partizipiere an etwaigen Vertragsschlüssen, etwa in Form von Provisionen o.ä., auch nicht. Ihr Geschäftsmodell beschränke sich auf das Angebot von kostenfreien und kostenpflichtigen Eintragsoptionen für ihre Plattform. Den VermieterInnen ermögliche sie mit Hilfe ihres Portals lediglich eine zielgerichtete Präsentation ihrer Unterkünfte, wobei das Portal lediglich der Herstellung des Kontakts zwischen VermieterInnen und InteressentInnen diene. Entgegen der Annahme des Klägers richte die Beklagte ihr Angebot und ihre Leistungen auch ganz gezielt an unternehmerische VermieterInnen, die ihrerseits Unterkünfte an Firmenkunden etc. vermieten möchten. Dies ergebe sich ganz offenkundig aus der Gestaltung sowie der Aufmachung der Plattform und den hierauf bezogenen Claims. Die vom Kläger in Bezug genommene Formulierung unter Nr. 8.3 der FAQ seien im Rahmen von Änderungen durch Mitarbeiter der Beklagten hinzugefügt und auf den Hinweis des Klägers zwischenzeitlich getilgt worden. Ein Interessent werde auch nicht irregeführt, da die Beklagte auf spätere verbindliche Preisvorgaben des Vermieters hinweise. Allein aufgrund der noch nötigen Bemessungsfaktoren (u.a. Zeit, Belegung etc.) sei eine entsprechende Angabe auch nicht angezeigt. Vielmehr gingen die Interessenten nach verständiger und lebensnaher Wertung dieser Angaben und der Ausgestaltung der Einträge davon aus, dass es ohnehin zu Abweichungen bei dieser Orientierung kommen könne. Den Interessenten sei klar, dass hier nur eine erste Darstellung für eine unverbindlichen Anfrage vorliege. Eine unmittelbare Buchungsmöglichkeit und/oder ein unmittelbarer Vertragsschluss zwischen Interessenten und AnbieterInnen erfolge gerade nicht, hierauf sei die Plattform der Beklagten nicht ausgelegt und biete auch keine entsprechende Option. Schon deshalb gehe ein Interessent nicht davon aus, dass diese Angaben der Beklagten verbindlich wären. Eine Irreführung liege auch nicht vor, da es sich bei dem inkriminierten Eintrag unter "Zusätzliche Preisinformationen …. Alle Preise gelten Netto, zzgl. der MwSt." um ein Freitextfeld handele, unter dem grundsätzlich keine zusätzlichen Angaben zu den vorgenannten Preisen selbst, insbesondere nicht einem USt.-Ausweis o.ä., intendiert und vorgesehen seien. Die Preisangaben dienten nur zur Orientierung. Eine Irreführung liege auch deshalb nicht vor, weil für den Verkehr leicht erkennbar sei bzw. es sich geradezu aufdränge, dass die abweichende Angabe unter dem Freitextfeld "Zusätzliche Preisangaben" gegenüber den vorangestellten ausführlicheren "Preisangaben" nebst Tabellen etc. offensichtlich fehlerhaft bzw. entgegen der intendierten Gestaltung von dem Anbieter gewählt worden sei. Es sei nicht anzunehmen, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise (Unternehmer, Betriebe etc.) hier bei lebensnaher Betrachtung davon ausgehen würde, dass diese - insoweit nahezu beiläufige - Angabe gegenüber dem oberen Abschnitt "Preisangaben" Vorrang hätte oder erheblich sein könnte und damit die Annahme einer "relevanten Widersprüchlichkeit" stütze. Auch widersprüchliche Angaben seien aber nicht per se irreführend. Sei dem angesprochenen Verkehr die Unklarheit bewusst, ohne dass Anlass bestehe, daraus in irgendeine Richtung relevante Schlüsse zu ziehen, die mit den Tatsachen nicht übereinstimmten, sei eine Irreführung indes nicht gegeben und die Verkehrserwartung entsprechend geprägt. Dies sei hier der Fall. Wettbewerbliche Erheblichkeit wäre daher nicht anzunehmen. Aufgrund der Gesamtangabe des Anbieters in Zusammenschau mit den vorherigen Angaben zu Preisen und der Gestaltung des Eintrags ergebe sich kein relevantes Irreführungspotential. Eine Haftung der Beklagten ergebe sich auch in Ansehung der "Gestaltungsrichtlinien" nicht. Wenngleich die Beklagte diese für ihre Kunden bereitgestellt habe, führe dies noch nicht dazu, dass die Beklagte für etwaige Verstöße ihrer Kunden ohne Weiteres zu haften habe. Unabhängig von Form und Ausgestaltung stehe es jedem Plattformbetreiber frei, gewisse Vorgaben und/oder Rahmenbedingungen für Inhalte aufzustellen. Derartige passiv einwirkende Vorgaben, Gestaltungsrichtlinien oder Gestaltungsweisen führten aber nicht per se dazu, dass Plattformbetreiber sich Inhalte Dritter "zu eigen machten"; denn umgekehrt würde dies zu der Annahme führen, dass ein "zu eigen machen" nur dann nicht vorliege, wenn Plattformbetreiber Dritte "machen lassen, was sie wollen". Es stehe jedem Plattformbetreiber frei (quasi präventiv), gewisse Kriterien aufzustellen, um gewisse Qualitäts- und Gestaltungsvorstellungen zu realisieren und auch zu verhindern, dass etwa unseriöse, qualitativ minderwertige oder gar betrügerische Angebote publiziert würden. Weiterhin sei zu beachten, dass Gestaltungsrichtlinien auch keinen Einfluss darauf hätten, wie Interessenten und "Suchende" die auf der Plattform der Beklagten eingestellten Inhalte wahrnähmen und einordneten. Hierauf komme es aber etwa für die Bewertung der Frage eines "zu eigen Machens" an. Die Einträge auf der Plattform der Beklagten erschienen insoweit in ihrer einzig maßgeblichen und dezidierten Betrachtung für den angesprochenen Verkehr zu keiner Zeit so, als handele es sich um eigene Einträge und Inhalte der Beklagten. Die angesprochenen Verkehrskreise ordneten die Inhalte hier zu keiner Zeit der Sphäre der Beklagten zu, wobei klarzustellen sei, dass die Beklagte keine umfassende redaktionelle Prüfung der einzelnen Einträge im Sinne eines Redigats o.ä. vorgenommen habe und/oder vornehme. Die Angabe einer "redaktionellen Prüfung" sei vielmehr zur "Abschreckung" aufgenommen worden, um insbesondere betrügerische Einträge zu verhindern bzw. durch entsprechende Stichproben im Sinne einer Plausibilitätskontrolle zu identifizieren und freilich, um den Vorbehalt solcher Stichproben letztlich gegenüber ihren Nutzern zu legitimieren. Der geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin auch nicht zu, weil die Beklagte, wie aus der außergerichtlichen Korrespondenz zu entnehmen, zudem unabhängig von der rechtlichen Einordnung und Verpflichtung hierzu unverzüglich damit begonnen habe, etwaige Widersprüchlichkeiten in ihrer Plattformgestaltung zu tilgen. Die Beklagte habe sogar nachhaltig versucht, dies letztlich in Abstimmung mit dem Kläger einer produktiven Klärung zuzuführen, ohne dass der Kläger darauf eingegangen sei und auf die Forderung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verzichtet habe. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.