Beschluss
5 T 43/14
LG Fulda 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFULDA:2014:0325.5T43.14.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Hünfeld vom 10.02.2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 13.804,-- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Hünfeld vom 10.02.2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 13.804,-- € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Antragstellerin beantragte beim Amtsgericht Hünfeld den Erlass eines Mahnbescheides gegen den Antragsgegner wegen eines Darlehensrückzahlungsanspruches in Höhe von 55.216,70 € zuzüglich Zinsen und Kosten. Der Antragsgegner wurde mit seiner Anschrift in x. x., bezeichnet. Antragsgemäß wurde der Mahnbescheid am 23.05.2013 erlassen. Eine Zustellung des Mahnbescheids an den Antragsgegner unter der angegebenen Adresse war nicht möglich. Nach Auskunft des Bezirksamts Neukölln von Berlin ist der Antragsgegner ohne Adressangabe nach Irland verzogen. Die Deutsche Post hat mitgeteilt, dass der Antragsgegner Postfachkunde sei mit Postfach x. x. in 10922 Berlin. Die Antragstellerin hat daraufhin beantragt, den Mahnbescheid an den Antragsgegner unter Verwendung der Postfachanschrift zuzustellen. Mit Beschluss vom 10.02.2014 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Hünfeld diesen Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen, weil es als offensichtlich anzusehen sei, dass der Antragsgegner über dieses Postfach keine Kenntnis von dem Mahnverfahren erlangen werde. Das Mahnverfahren erscheine daher als insgesamt ungeeignet für die Titulierung der Forderung. Gegen diesen am 17.02.2014 zugestellten Beschluss richtet sich das am 26.02.2014 eingegangene Rechtsmittel der Antragstellerin, die auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit einer Zustellung an eine Postfachanschrift verweist. Das Amtsgericht hat das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde angesehen und dieser unter dem 27.02.2014 nicht abgeholfen. Auf die Gründe der Nichtabhilfeverfügung wird ebenso wie auf den Inhalt der von der Antragstellerin eingereichten Schriftsätze verwiesen. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Zustellung des Mahnbescheids unter der Postfachadresse des Antragsgegners zu Recht zurückgewiesen. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss sowie in der Nichtabhilfeverfügung an, dass aufgrund der Besonderheiten des Mahnverfahrens eine Zustellung des Mahnbescheids an eine Postfachanschrift nicht statthaft ist. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Gem. § 693 Abs. 1 ZPO wird der Mahnbescheid dem Antragsgegner zugestellt. Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 166 ff ZPO und damit auch die Vorschrift des § 180 ZPO über die Ersatzzustellung. Danach kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Insofern hat der 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter dem 14.06.2012 entschieden, dass mit dem Wortlaut der Vorschrift auch die Annahme vereinbar sei, eine ähnliche Vorrichtung könne ein von dem Empfänger eingerichtetes Postfach sein. Jedenfalls dann, wenn eine Zustellung unter der Wohnanschrift des Empfängers ausscheidet, weil dieser unbekannt oder nicht vorhanden ist, würden Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten, das Einlegen des Schriftstücks in ein Postfach als wirksame Ersatzzustellung anzusehen (Az.: V ZB 182/11, zitiert nach juris). Allerdings sind gegen diese Rechtsprechung Einwände erhoben worden. Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 180, Rdnr. 3 verweist darauf, dass die Ersatzzustellung erfordert, dass sie in der Wohnung hätte erfolgen können, aber nicht ausführbar war. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn die Wohnung mit der Folge aufgegeben worden ist, dass eine Zustellung dort nicht mehr vorgenommen werden kann. Nach Aufgabe der Wohnung könne bei unbekanntem Aufenthalt Einlegung in ein Postfach Zustellungswirkung daher so wenig äußern wie Einlegung in einen zu der (vormaligen) Wohnung gehörenden Briefkasten. Ob dieser Kritik an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2012 in dieser Allgemeinheit zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben. Die Kammer hält jedenfalls aufgrund der Besonderheiten des Mahnverfahrens mit dem Amtsgericht die Zustellung eines Mahnbescheids an eine Postfachadresse bei unbekanntem Aufenthalt des Antragsgegners für nicht statthaft. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2012 betraf die Frage, ob ein Zuschlagsbeschluss in einem Zwangsversteigerungsverfahren im Wege einer Ersatzzustellung nach § 180 S. 1 ZPO an eine Postfachadresse zugestellt werden kann. Eine Zwangsversteigerung setzt indes einen Vollstreckungstitel, der zuvor zugestellt worden ist, voraus. Der Antragsgegner hat daher in einem vorausgegangenen Verfahren schon Kenntnis von der Titulierung eines gegen ihn gerichteten Anspruchs erlangt. Vorliegend geht es jedoch, worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat, um das verfahrenseinleitende Schriftstück in einem Behauptungsverfahren. Das gerichtliche Mahnverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass gerade keine Forderungsprüfung durch das Gericht von Amts wegen erfolgt, so dass ein Gläubiger auch ohne gerichtliche Prüfung einen Vollstreckungstitel erlangen kann. Eine solche Prüfung erfolgt nur dann, wenn der Antragsgegner Widerspruch oder Einspruch einlegt. Aufgrund dieser Besonderheiten des Mahnverfahrens ist sicher zu stellen, dass ein Antragsgegner von einem gegen ihn ergangenen Mahnbescheid auch tatsächlich Kenntnis erlangt. Aus diesem Grund findet das Mahnverfahren auch nicht statt, wenn der Aufenthalt des Antragsgegners unbekannt ist und die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste (§ 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Diese Erwägungen führen nach Auffassung der Kammer auch dazu, dass eine Ersatzzustellung des Mahnbescheids an eine bloße Postfachanschrift bei unbekanntem Aufenthalt des Antragsgegners auszuscheiden hat. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine analoge Anwendung von § 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, vielmehr werden die Besonderheiten des Mahnverfahrens, die auch zu dieser gesetzlichen Regelung geführt haben, für die Frage, ob eine Ersatzzustellung an eine Postfachanschrift zulässig ist oder nicht, nutzbar gemacht. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass in der rechtswissenschaftlichen Literatur die Angabe einer Postfachanschrift bei der Bezeichnung des Klagegegners als ausreichend erachtet wird (Bacher in Beck`scher Online-Kommentar ZPO, Stand 2013, § 253, Rdnr. 46.1), rechtfertigt auch dies eine andere Beurteilung nicht. Anders als eine Klageschrift, die erst nach Durchführung eines ordentlichen Erkenntnisverfahrens unter Gewährung rechtlichen Gehörs oder im Falle des Erlasses eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren nach Prüfung der Schlüssigkeit des geltend gemachten Anspruchs durch einen Richter zu einem vollstreckbaren Titel führt, kann der Antragsteller im Mahnverfahren eben ohne Sachprüfung des Anspruchs zu einem Vollstreckungstitel gelangen. Dies spricht eben dagegen, für die Zustellung des Mahnbescheids eine Ersatzzustellung an eine reine Postfachanschrift bei unbekanntem Aufenthalt des Antragsgegners zuzulassen. Vorliegend kommt auch eine Überleitung in das streitige Verfahren entsprechend § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht in Betracht. Stellt sich erst beim Versuch der Zustellung des schon erlassenen Mahnbescheids heraus, dass er nicht unter der angegebenen Anschrift zugestellt werden kann, der Aufenthalt des Antragsgegners also unbekannt ist und der Mahnbescheid daher öffentlich zugestellt werden müsste, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer insofern anschließt, eine Überleitung in das streitige Verfahren nicht in Betracht (BGH vom 17.06.2004, Az.: IX ZB 206/03 m. w. N., zitiert nach juris). Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Beschwerdewert hat die Kammer nach dem geschätzten Interesse der Antragstellerin mit ¼ der Hauptforderung bemessen (§ 3 ZPO). Die Kammer hat gem. § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.