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Beschluss

5 T 201/11

LG Fulda 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFULDA:2011:1102.5T201.11.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Fulda gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 14. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Fulda gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 14. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. I. Für den Betroffenen besteht seit dem 8. März 2003 eine Betreuung, die zuletzt durch Beschluss des Amtsgerichtes Fulda vom 1. Dezember 2010 (Bl. 189f d.A.) bis zum 31. Dezember 2013 verlängert wurde. Unter dem 22. August 2011 (Bl. 9 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Fulda 15 Js 13835/11) beantragte die Staatsanwaltschaft Fulda, ihr Akteneinsicht in die Betreuungsakte wegen einer Strafanzeige wegen Erpressung zu gewähren. Dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren liegt eine Strafanzeige des Bruders des Betroffenen vom 28. Juli 2011 zu Grunde, die inhaltlich dem auch zu dem Betreuungsverfahren gereichten Schreiben des Bruders des Betroffenen an die Polizeistation Hilders (Bl. 221f d.A.) entspricht. Nachdem das Amtsgericht die Staatsanwaltschaft unter dem 25. August 2011 (Bl. 228 d.A.) darauf hingewiesen hatte, dass Akteneinsicht nur bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit gewährt werden könne, hat die Staatsanwaltschaft unter dem 30. August 2011 (Bl. 10R der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte) weiter vorgetragen, dass der Betroffene schwerwiegender Straftaten verdächtigt werde und zur Prüfung der Schuldfähigkeit und zur Frage, ob ein neues Gutachten einzuholen ist, die Akteneinsicht erforderlich sei. Die Betreuerin des Betroffenen hat der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft nach einer Anfrage des Amtsgerichtes widersprochen (vgl. Bl. 229 d.A.) Nachdem die Staatsanwaltschaft unter dem 12. Oktober 2011 (vgl. Bl. 12 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte) unter Hinweis auf die erheblichen Voreintragungen des Betroffenen im Bundeszentralregisterauszug um eine rechtsmittelfähigen Beschluss gebeten hatte, hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 14. Oktober 2011 (Bl. 232f d.A.) die Gewährung von Akteneinsicht abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Grundrechtseingriff, den die Gewährung von Akteneinsicht für den Betroffenen zu Folge habe, nicht gerechtfertigt sei. Eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Einsichtnahme mit der Privatsphäre des Betroffenen ergebe, dass das Interesse des Betroffenen an Geheimhaltung überwiege. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft nach ihren Angaben zuvorderst Einsicht in das Ergebnis der Begutachtung begehre. Die Aufgabenstellung eines Gutachters im Betreuungsverfahren sei aber deutlich von einer Begutachtung im Strafverfahren zu unterscheiden. Zudem habe die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, eine Begutachtung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durchführen zu lassen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass im Betreuungsverfahren keine Belehrung des Betroffenen erfolgt sei, wie dies im Strafverfahren erforderlich sei. Der Betroffene rechne daher nicht damit und müsse auch nicht damit rechnen, dass die von ihm gemachten Angaben in einem späteren Strafverfahren verwendet werden. Gegen den Beschluss hat die Staatsanwaltschaft unter dem 21. Oktober 2011 (Bl. 17 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte) Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass Straftaten, die den Ermittlungen zu Grunde lägen, erheblich seien und aufgrund der Voreintragungen im Register auch ernst zu nehmen seien. Da im Falle der Verwirklichung der Drohung eine unüberschaubare Menge an Menschenleben gefährdet sei, müsse der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen zurückstehen. Zudem seien in einem Strafverfahren, da alle Erkenntnisse zu berücksichtigen seien, auch die im Betreuungsverfahren niedergelegten Erkenntnisse wichtig. Das Amtsgericht hat unter dem 26. Oktober 2011 (Bl. 235 d.A.) der Beschwerde nicht abgeholfen. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Zwar wird insoweit zum Teil die Ansicht vertreten, dass das Gericht, soweit es über ein Akteneinsichtsgesuch eines Dritten entscheide, nicht als Rechtspflegeorgan in einem Verfahren tätig werde, sondern als Organ der Justizverwaltung, so dass die Entscheidung als Justizverwaltungsakte einzustufen sei, deren Überprüfung nach Maßgabe der §§ 23 EGGVG zu erfolgen habe (vgl. Pabst in: Münchner Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2010, § 13 FamFG Rndnr. 11). Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass bei der Versagung von Akteneinsichtsgesuchen von Dritten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach den §§ 58 FamFG gegeben sei, bei Akteneinsicht von Behörden aber ein Justizverwaltungsakte anzunehmen sei, der der Beschwerde nach Maßgabe der §§ 23 EGGVG unterliege (Borth und Grandel in: Musielak/Borth, Kommentar zum FamFG, 2. Auflage 2011, § 13 FamFG Rndnr. 6 a.E.). Demgegenüber wird von der überwiegenden Ansicht vertreten, dass – soweit ein Dritter eine Akteneinsichtsgesuch stelle – die Versagung desselben als Endentscheidung zu werten sei, die mit der Beschwerde nach § 58 FamFG angegriffen werden könne (Kretz in: Jürgens, Betreuungsrecht, 4. Auflage 2010, § 13 FamFG Rndnr. 15; Bumiller/Harder, FamFG, 10. Auflage 2011, § 13 FamFG Rndnr. 18). Der zuletzt genannten Ansicht ist zu folgen. Gegen die von Borth und Grandel vertretene Ansicht, dass bei der Versagung der Akteneinsicht im Hinblick auf das anzuwendende Rechtsmittel zwischen Dritten und Behörden zu unterscheiden sei, überzeugt schon deshalb nicht, weil dem Gesetzeswortlaut eine derartige Unterscheidung zwischen Dritten einerseits und nicht beteiligten Behörden andererseits nicht entnommen werden kann. Vielmehr ist dort lediglich – ohne weitere Unterscheidung – von „Personen“ die Rede. Gegen die Ansicht, dass die Versagung von Akteneinsicht als Justizverwaltungsakt anzusehen ist und nach §§ 23 EGGVG vorzugehen sei, spricht der Wortlaut des § 13 Abs. 7 FamFG: Dort ist niedergelegt, dass - im Gegensatz zu § 299 Abs. 2 ZPO - das Gericht und nicht der Gerichtsvorstand über die Akteneinsicht zu entscheiden hat. Die Entscheidung über die Gewährung bzw. Versagung von Akteneinsicht ist daher ein Akt der Rechtsprechung und kein Justizverwaltungsakt (so zum Beispiel zum Nachlassrecht: KG Berlin, Beschluss vom 17.03.2011 - 1 W 457/10, Juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.08.2011 - 6 W 206/11, Juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.02.2011 - 20 W 24/11, noch zum alten Recht aber bereits mit Ausführungen zum FamFG, Juris). 2. Die Beschwerde ist auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden. 3. In der Sache ist die Beschwerde aber unbegründet, denn das Amtsgericht hat der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft Akteneinsicht zu Recht versagt. Die Akteneinsicht für nicht am Verfahren beteiligten Personen richtet sich nach § 13 FamFG. Danach kann Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. a. Der Begriff des berechtigten Interesses ist in § 13 FamFG nicht näher bestimmt. Er lässt sich aber daraus ableiten, dass das Gesetz allgemein zwischen subjektiven Rechten (§ 59 Abs. 1 FamFG), rechtlichen Interessen (§§ 357 FamFG, 299 Abs. 2 ZPO, 62 PStG) und berechtigten Interessen (§§ 13 Abs. 2 FamFG, 121 GBO) unterscheidet. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist dabei weiter als der des subjektiven Rechts, aber enger als der des berechtigten Interesses. Ein rechtliches Interesse, das sich auf ein bereits vorhandenes Recht stützen muss, ist dann gegeben, wenn die erstrebte Kenntnis vom Akteninhalt zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Das berechtigte Interesse muss sich dagegen nicht auf ein bereits vorhandenes Recht stützen. Es genügt vielmehr jedes nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, das auch wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art sein kann. Es ist insbesondere dann gegeben, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch die Aktenkenntnis beeinflusst sein kann, wobei das Interesse grundsätzlich nicht durch den Verfahrensgegenstand begrenzt wird (Pabst in: Münchener Kommentar zur ZPO, aaO, § 13 FamFG Rndnr. 9 m.w.N.). Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist das Amtsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft ein rechtliches Interesse im Sinne des § 13 FamFG zusteht, denn das zukünftige Tätigwerden der Staatsanwaltschaft könnte durch die Kenntnis vom Inhalt der Betreuungsakte beeinflusst werden. Zudem ist die Staatsanwaltschaft nach § 160 StPO gehalten, bei dem Verdacht einer Straftat, vollumfängliche Ermittlungen zu betreiben. b. Des Weiteren ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass auch bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Akteneinsicht nicht ohne weiteres gewährt werden darf, sondern es einer nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse der die Akteneinsicht beantragenden Personen und dem Interesse der Betroffenen bedarf. Bei dieser Abwägung hat das Amtsgericht das ebenfalls verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zutreffenderweise berücksichtigt. Bei einem Betreuungsverfahren ist darüber hinausgehend zu berücksichtigen, dass dieses Verfahren regelmäßig nicht auf Veranlassung des Betroffenen willentlich eingeleitet wird. Vielmehr handelt es sich um ein Amtsverfahren, durch welches der Staat zum Schutz höherrangiger Rechtsgüter in einen Bereich der innersten Privatsphäre eindringt, der durch die Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, der staatlichen Einflussnahme entzogen ist. Die aktenkundigen Informationen gehen also anders als in einem zivilprozessualen Klageverfahren weniger auf die mehr oder minder freiwilligen Angaben der Verfahrensbeteiligten, sondern eine dem Amtsermittlungsgrundsatz folgende Aufklärungstätigkeit des Gerichts zurück. Ausgehend davon ist im Hinblick auf die im Rahmen eines Betreuungsverfahrens gewonnenen Informationen grundsätzlich Geheimhaltungsschutz zuzubilligen (so zu einem jedenfalls vom Grundsatz her vergleichbaren Sorgerechtsverfahren: OLG Hamm, Beschluss vom 7.10.2008 - 15 VA 7-9/08, Juris). Dabei sind die Voraussetzungen für die Überlassung einer grundsätzlich geheimhaltungsbedürftigen Akte im Einzelnen darzulegen. Ausgehend davon ist das Amtsgericht im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Akteneinsicht zu versagen war. Dabei war neben den bereits vom Amtsgericht genannten Aspekten weiter zu berücksichtigen, dass zwar nicht von der Hand zu weisen ist, dass bei der Verwirklichung der von dem Betroffenen ausgesprochenen Drohung eine erhebliche Gefährdung einer Vielzahl von Menschen möglich erscheint und damit hochrangige Rechtsgüter betroffen sind. Andererseits ist aber bereits nicht ersichtlich, wieso die Akteneinsicht erforderlich sein soll, um diese hochrangigen Rechtsgüter zu schützen (zu diesem Erfordernis: OLG Hamm, aaO). Ganz im Gegenteil spricht auch die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft lediglich davon, dass „zur Prüfung der Schuldfähigkeit und der Frage, ob ein neues Gutachten einzuholen ist“, die Akteneinsicht erforderlich sein soll, nicht jedoch um den Schutz hochrangiger Rechtsgüter sicherzustellen. Hinzu kommt noch, dass auch nicht recht nachvollziehbar, wieso die Entscheidung über die Einholung eines (neuen) Gutachtens im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren durch eine Einsichtnahme in das Gutachten des Betreuungsverfahrens wesentlich beeinflusst werden soll, zumal die Prüfungsrichtung bei einem Betreuungsgutachten – wie auch das Amtsgericht ausgeführt hat – eine andere ist als bei einem Schuldfähigkeitsgutachten. Auch die von der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft herausgestellte Verpflichtung zur möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung ist in diesem Zusammenhang ein eher abstrakter Aspekt, dem keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden kann (vgl. dazu OLG Hamm, aaO). 4. Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 131 Abs. 3 KostO. Eine Kostenentscheidung im Übrigen ist nicht veranlasst (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG).