Beschluss
5 T 13/11
LG Fulda 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFULDA:2011:0317.5T13.11.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 23. November 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 27. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 3.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde vom 23. November 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 27. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 3.000,00 festgesetzt. I. Durch Beschluss des Amtsgerichtes Fulda vom 22. März 1996 (Bl. 13ff d.A.) wurde für den Betroffenen eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung eingerichtet. Zur Betreuerin wurde die Beteiligte zu 2. bestimmt. Als Ersatzbetreuer wurde der Beteiligte zu 3. bestimmt. Diese Betreuung wurde – zuletzt durch Beschluss des Amtsgerichtes Fulda vom 13.09.20006 (Bl. 117f d.A.) – bis zum 31. August 2011 verlängert. Der Betroffene ist seit Jahren mit der N.N. befreundet, die – wie auch der Betroffene – an Trisomie 21 leidet. Der Betroffene und die N.N. planten den Bezug einer gemeinsamen Wohnung, die sie zwischenzeitlich (seit Dezember 2010) bezogen haben. Unter dem 10. November 2009 (Bl. 114 d.A.) erklärten die Beteiligte zu 2. und 3. eine Sterilisierung des Betroffenen wegen des beabsichtigten Zusammenzugs mit seiner Freundin zu wünschen. Nachdem für den Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt worden war, hat das Amtsgericht ein Gutachten zu der Frage eingeholt, ob der Betroffene bezüglich der Sterilisation einwilligungsunfähig ist und ob er dies auf Dauer bleiben wird. Wegen der näheren Einzelheiten des Gutachtens des Dr. med N.N. wird auf Bl. 152 – 156 d.A. Bezug genommen. Zudem wurde ein Gutachten zu der Frage eingeholt, ob der Betroffene überhaupt zeugungsfähig ist. Wegen der näheren Einzelheiten des letztgenannten Gutachtens des Prof. Dr. N.N. wird auf 162f d.A. Bezug genommen. Zudem wurde ein Gutachten über die Fruchtbarkeit der Lebensgefährtin des Betroffenen, für die gleichfalls eine Betreuung angeordnet ist, eingeholt. Wegen der Einzelheiten des gynäkologischen Gutachtens der Dr. N.N. und Dr. N.N. wird auf Bl. 131f der beigezogenen Akte des Verfahrens 88 XIII 128/93 vor dem Amtsgericht Fulda Bezug genommen. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Fulda vom 20. August 2010 (Bl. 200 d.A.) wurde nach Durchführung einer Anhörung des Betroffenen und der Beteiligten zu 2. und 3. (vgl. Bl. 194 d.A.) der Beteiligte zu 4. als weiterer Betreuer bestellt. Unter dem 25. Oktober 2010 (Bl. 218ff d.A.) hat der weitere Betreuer zu der beabsichtigten Sterilisation Stellung genommen und diese befürwortet. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass in einer Beziehung von an Trisomie 21 beeinträchtigten Personen zuverlässig ausschließlich die Partnerin verhüten könne und werde. Es sei vielmehr darauf abzustellen, ob für denjenigen, der den Antrag auf Sterilisation gestellt habe (hier der Betroffene) eine andere Verhütungsmöglichkeit bestehe. Zudem könnten die Partnerschaften auch recht häufig wechseln. Die Sterilisation könne daher nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass die derzeitige Partnerin des Betroffenen verhüten könne. Der Verfahrenspfleger des Betroffenen hat eine Sterilisation nicht für zulässig erachtet (vgl. Bl. 223 – 226 d.A.). Durch Beschluss des Amtsgerichtes Fulda vom 29. Dezember 2010 (Bl. 228 ff d.A.) hat das Amtsgericht die Genehmigung der Einwilligung zur Sterilisation zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 1905 BGB nicht vorliegen würden. Zwar habe der Betroffene erklärt, sich keine Kinder zu wünschen. Zudem liege nach dem Gutachten des Dr. N.N. eine dauerhafte Einwilligungsunfähigkeit im Sinne des § 1905 Nr. 2 BGB vor. Es stehe aber bereits nicht fest, ob der Betroffene überhaupt zeugungsfähig sei, da eine Spermaprobe des Betroffenen nicht unter zumutbaren Möglichkeiten beschafft werden konnte und die Begutachtung deshalb ohne Ergebnis verlaufen sei. Zudem sei nach dem eingeholten Gutachten im Hinblick auf die derzeitige Partnerin des Betroffenen nicht ersichtlich, dass eine Schwangerschaft eine schwerwiegende körperliche oder seelische Beeinträchtigung nach sich ziehen würde. Schließlich sei die Lebensgefährtin des Betroffenen durch eine 3-Monatsspitze bzw. Einsetzen eines Implanoms in der Lage, eine Verhütung sicherzustellen. Gegen den am 31. Dezember 2010 zugestellten Beschluss haben die Beteiligte zu 2. und der Beteiligte zu 3. unter dem 14. Januar 2011 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass nicht sicher davon ausgegangen werden könne, dass der Betroffene neben seiner Lebensgefährtin keine weiteren sexuellen Kontakte habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar wie man davon ausgehen könne, dass eine jahrelange chemische Empfängnisverhütung bei der Lebensgefährtin die Gesundheit nicht beeinträchtige. Schließlich seien schwerwiegende seelische Beeinträchtigungen der Lebensgefährtin des Betroffenen im Falle einer Schwangerschaft nach aller Erfahrungen der Mitglieder der Lebenshilfe zu befürchten. § 1905 Nr. 4 und 5 BGB seien für Männer ohnehin nicht relevant. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen gemäß §§ 58, 59, 63 FamFG zulässig. 2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Einwilligung zur Sterilisation liegen nicht vor. a) Nach § 1905 S. 1 Nr. 3 BGB ist eine Voraussetzung einer Genehmigung der Einwilligung zur Sterilisation, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde. Dabei muss die die Schwangerschaft nicht zwingend bei der betreuten Person zu erwarten sein sondern kann sich auch auf die Partnerin eines betreuten Mannes beziehen, denn die amtlich Begründung (BT-Drucks 11/4528 S. 79 und143) geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass nach § 1905 BGB auch die Einwilligung in eine Sterilisation von Männern in Betracht kommt. Erforderlich ist aber, dass die konkrete und ernstliche Erwartung einer Schwangerschaft besteht. Die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls allein gegebene abstrakte Möglichkeit einer Schwangerschaft genügt nicht (BayObLG, Beschluss vom 23.05.2001 - 3 Z BR 97/01, Juris). An einer solchen konkreten Gefahr einer Schwangerschaft fehlt es: Zwar ist vorliegend nach den Ermittlungen des Amtsgerichtes (Gutachten des Prof. Dr. N.N. vom 8. Februar 2010) eine Zeugungsfähigkeit des Betroffenen nicht generell aufgrund seiner Erkrankung ausgeschlossen. Allerdings hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass die Zeugungsfähigkeit bei Trisomie 21 eingeschränkt ist und eine endgültige Abklärung, ob Samenflüssigkeit im Ejakulat vorhanden ist bei dem Betroffenen nicht mit zumutbaren Maßnahmen sichergestellt werden kann. Damit ist bereits eine konkrete und ernstliche Erwartung einer Schwangerschaft mangels sicherer Kenntnis einer überhaupt theoretisch bestehenden Zeugungsfähigkeit des Betroffenen nicht gegeben. Hinzu kommt noch, dass auch keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden sind, dass es zwischen dem Betroffenen und seiner Lebensgefährtin überhaupt zu sexuellen Kontakten gekommen ist. Jedenfalls in der Zeit vor dem Zusammenzug des Betroffenen mit seiner Lebensgefährtin kann dies ausweislich des Gutachtens der Dr. N.N. und Dr. N.N. aufgrund der festgestellten virgo intakta ausgeschlossen werden. Nicht zulässig ist aber eine vorsorgliche oder vorbeugende Sterilisation wegen der lediglich abstrakten Möglichkeit einer Schwangerschaft auf Grund der allgemeinen Erwartung, dass eines Tages bei einer gemeinsamen Unterbringung sexuelle Kontakte stattfinden können (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23.5.2001 - 3Z BR 97/01, Juris) Soweit die Beschwerdeführer und auch der Sterilisationsbetreuer darauf abstellen, dass der Betroffene im Rahmen von Freizeiten und ähnlichen Aktivitäten auch sexuellen Kontakt zu anderen Personen mit der Folge einer ungewollten Schwangerschaft suchen könnte, vermag auch dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zum einen sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene im Rahmen von Freizeiten intimen Kontakt zu anderen weiblichen Teilnehmern sucht, nicht ersichtlich und auch durch die Beteiligten nicht vorgetragen. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass im Rahmen eines Partnerwechsels die konkrete Gefahr einer Schwangerschaft besteht. b) Letztlich kann es aber auch dahinstehen, ob der Betroffene zeugungsfähig ist oder nicht. § 1905 Abs. 1 Nr. 4 BGB setzt nämlich in Anlehnung an § 218a Abs. 2 StGB weiter voraus, dass infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte. Bei der beabsichtigten Sterilisation eines Mannes ist in diesem Fall – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer und des Sterilisationsbetreuers - Voraussetzung, dass die in § 1905 Abs. 1 Nr. 4 BGB beschriebene Notlage bei der Partnerin des betreuten Mannes gegeben ist (Schwab in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2008, § 1905 BGB Rndnr. 24 m.w.N.). Diese Wertung ergibt aus dem Wortlaut des § 1905 BGB, der – ohne Unterscheidung zwischen den Geschlechtern – fordert, dass die Voraussetzungen Nr. 1 bis 5 kumulativ erfüllt sein müssen. Da die Vorschrift in Bezug auf die in Nr. 3 und 4 genannten Voraussetzungen keine männerspezifische Indikation vorsieht, kann die Absicht des Gesetzgebers nur so verstanden werden, dass diese Voraussetzungen bei der Partnerin des Betroffenen gegeben sein müssen (vgl. Bienwald in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2006, § 1905 BGB Rndnr. 39). Die konkret zu erwartende Schwangerschaft muss daher zu einer Gefahr für das Leben oder zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren führen, denn in diesem Fall kann sicher davon ausgegangen werden, dass auch ein einwilligungsfähiger Betreuter einer Sterilisation zustimmen würde, weil das Interesse am Überleben überwiegt. Allerdings muss es sich auch hier um eine konkrete Gefahr handeln (vgl. Andreas Jürgens/Guido Freiherr von Crailsheim/Jutta Kretz/Rolf Marschner/Peter Winterstein in: Jürgens, Betreuungsrecht, 4. Auflage 2010, § 1905 BGB Rndnr. 11). Für derartige konkrete Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Lebensgefährtin des Betroffenen bestehen keine Anhaltspunkte. Ganz im Gegenteil haben die Sachverständigen Dr. N.N. und Dr. N.N. ausgeführt, dass die Lebensgefährtin des Betroffenen in der Lage sei, eine normale Schwangerschaft auszutragen. Zwar sind grundsätzlich auch schwere Beeinträchtigung des seelischen Gesundheitszustandes, also wenn eine Schwangerschaft und ihre Folgen für die Frau mit schwerem und nachhaltigem psychischem Leid verbunden wären, geeignet, eine Notlage im Sinne des § 1905 Abs.1 Nr. 4 BGB zu begründen. § 1905 Abs. 1 S. 2 BGB ist zu entnehmen, dass auch die drohende Trennung vom Kind auf Grund vormundschaftsgerichtlicher Maßnahmen ein derart schweres und nachhaltiges Leid bedeuten kann. Die Voraussetzung einer schweren Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit ist erfüllt, wenn die Frau nach aller Voraussicht nicht in der Lage sein wird, ein Kind selbst zu betreuen und daher Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB ergriffen werden müssten, die eine Trennung vom Kind zur Folge hätten (Schwab in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2008, § 1905 BGB Rndnr. 22). Voraussetzung ist aber weiter, dass die gesicherte Erkenntnis besteht, dass eine entsprechende Maßnahme im Interesse des Kindes ergriffen werden müsste und dass diese dann zu einem schweren und nachhaltigen Leiden der Schwangeren führen würde (Jürgens, Betreuungsrecht, 4. Auflage 2010, § 1905 BGB Rndnr. 12). Zwar kann ohne weiteres angenommen werden, dass weder der Betroffene noch seine Lebensgefährtin in der Lage sind, sich um ein Kind zu kümmern. Allerdings fehlt es an Anhaltspunkten dazu, dass eine etwaige Trennung von Mutter und Kind zu einem schweren Leiden der Mutter (hier der Lebensgefährtin des Betroffenen) führen wird. Denn gerade wenn man mit den Beschwerdeführerin annehmen wollte, dass N.N. (ebenso wenig wie der Betroffene) etwas „mit Kindern anfangen kann“, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. In einem solchen Fall kann aber auch nur in Ausnahmesituationen davon ausgegangen werden, dass die im Interesse des Kindeswohls erforderliche Trennung auch zu einem schweren Leiden der Mutter führen wird (Jürgens, Betreuungsrecht, aaO, § 1905 BGB Rdnr. 12). Anhaltspunkte für eine solche Ausnahmesituation sind hier nicht ersichtlich. c) Zudem setzt eine Genehmigung der Sterilisation gemäß § 1905 Abs. 1 Nr. 5 BGB voraus, dass die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann. Dabei kann - entgegen der Ansicht des Sterilisationsbetreuers - nicht allein auf denjenigen abgestellt werden, der den Antrag nach § 1905 BGB gestellt hat. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der entsprechenden Vorschrift, die gerade keine Einschränkung dahingehend enthält, dass die Prüfung des Vorhandenseins anderer zumutbarer Mittel zur Verhinderung der Schwangerschaft gerade beim Betroffenen vorliegen muss. Im Rahmen der Prüfung des § 1905 Abs. 1 Nr. 5 BGB sind insbesondere alle mechanischen und chemischen Empfängnisverhütungsmittel und -verfahren in Betracht zu ziehen, die geeignet sind eine Schwangerschaft sicher auszuschließen. Ob ein solches Verfahren zumutbar ist, ist nach den Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BT-Dr 11/4528, S. 144). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob alternative Verhütungsmittel angewendet werden können und ob bei der Anwendung unverhältnismäßige Nebenwirkungen oder andere Unverträglichkeiten zu erwarten sind (BT-Dr 11/4528). Derartige alternative Verhütungsmittel sind nach den Ausführungen der Dr. N.N. und Dr. N.N. in Form der 3-Monatsspritze oder des Implanom vorhanden. Zudem haben die Sachverständigen ausgeführt, dass die Anwendung dieser Verhütungsmethoden durchaus zumutbar und auch mit dem Krankheitsbild der N.N. in Einklang zu bringen sind. Dies zeigt sich im Übrigen auch aus dem Umstand, dass die 3-Monatsspritze seit Dezember 2010 zum Einsatz kommt und Nebenwirkungen – auch wenn es sich zugegebenermaßen bisher lediglich um einen kurzen Zeitraum handelt – nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen sind. Dagegen kommt es nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht darauf an, dass die begehrte Sterilisation für den Betroffenen einen verhältnismäßig kleinen Eingriff ohne größere Risiken darstellen würde, wohingegen die N.N. dauerhaft chemische Verhütungsmittel einnehmen müsste. Eine Sterilisation ist nämlich nicht schon deshalb zulässig, weil sie im Vergleich zu anderen empfängnisverhütenden Maßnahmen der risikoloseste und bequemste Weg ist (BayObLG, Beschluss vom 15.01.1997 - 3Z BR 281/96, Juris). Gerade aufgrund der Gefahr der Dauerhaftigkeit einer Sterilisation im Vergleich zu dem kurzfristig möglichen Absetzen von chemischen Empfängnisverhütungsmitteln, kann der Frage des risikolosesten und bequemsten Wegs keine Bedeutung beigemessen werden (vgl. zur der von dem Gesetzgeber angenommenen Gefahr der dauerhaften Fortpflanzungsunfähigkeit auch Seite 73 der BT-Dr 11/4528). Dass dies – wie auch der Sterilisationsbetreuer ausführt - faktisch in den meisten Fällen dazu führen mag, dass die Verantwortung für eine Verhütung den Frauen (Partnerinnen der Betreuten) auferlegt wird, ist dabei nicht von der Hand zu weisen. Allerdings wurde diese Problematik während des Gesetzgebungsvorhabens erkannt und ausdrücklich ausgeführt, dass der Gesetzgebungsentwurf „weder verheimlichen noch beschönigen will, dass die …. zur Erörterung gestellten Regelungen in erster Linie die Sterilisation behinderter Frauen betrifft (vgl. BT-Dr. 11/4528 Seite 79). An die von dem Gesetzgeber in Kenntnis dieser Folgen getroffene Regelung ist das Gericht daher gebunden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1, 3 und 5 KostO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 30 Abs. 2 KostO.