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Urteil

4 O 963/11

LG Fulda 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFULDA:2013:0529.4O963.11.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für den Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für den Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 Abs. 2 BGB in Höhe von 17.922,00 € nicht zu. I. Dem Beklagten steht nicht bereits deswegen ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs.1 BGB zu, weil die Klageforderung verjährt ist. Die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren begann gem. den §§ 195, 199 Abs. 1 Ziff. 1 BGB Ende des Jahres 2007 zu laufen und war mit Ablauf des 31.12.2010 abgelaufen. Das am 16.12.2009 eingeleitete Mahnverfahren, dem gem. § 204 Abs. 1 Ziff. 3 BGB verjährungshemmende Wirkung zukommt, wurde nach Erhebung des Widerspruchs durch den Beklagten offensichtlich nicht weiter betrieben. Allerdings dürfte eine weitere Hemmung der Verjährung gem. § 203 BGB durch Verhandlungen während des Schriftverkehrs der Parteien zumindest vom 27.10.2008 bis zum 09.07.2009 eingetreten sein. Der Begriff der Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder über dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder das Erfolgsaussicht besteht (BGH, Urteil vom 14.07.2007 – XI ZR 18/08; BGH Beschluss vom 08.12.2011 – V ZR 105/11). Der Beklagte hat auf die Zahlungsaufforderungen des Klägers im Jahr 2008 und 2009 hin im Wesentlichen um die Einräumung weiterer Zahlungsfristen gebeten. Ob dies Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB waren, kann im Ergebnis jedoch dahinstehen. Jedenfalls hat der Beklagte den Anspruch im November 2008 in einem Telefonat mit dem Klägervertreter sowie in den E-Mails vom 17.11.2008 und 18.11.2008 im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt, so dass die Regelverjährung von drei Jahren zu diesem Zeitpunkt erneut zu laufen begonnen hat und demgemäß bei Klageerhebung im Dezember 2011 noch nicht abgelaufen war. Für einen Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Anerkenntnis soll jedes tatsächliche Verhalten des Beklagten gegenüber dem Kläger genügen, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen der Schuld eindeutig ergibt. Dabei soll es ausreichen, dass der Schuldner dem Gläubiger, hier der Beklagte, seine Erfüllungsbereitschaft anzeigt, um dem Gläubiger von weiteren Maßnahmen abzuhalten (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 69. Aufl., § 212 Rn. 3 m.w.H.). Unstreitig hat der Beklagte im November 2008 wiederholt die Zahlung angekündigt. Der Verweis darauf, dass dies durch eine dritte Person geleistet werden soll mag sich expost mit dem behaupteten Vertragsschluss mit dem Zeugen B1 erklären. Eine Einschränkung dahingehend, dass er selbst deshalb keine Zahlung erbringen werde war damit zumindest im November 2008 nicht verbunden. II. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts nicht nachzuweisen vermocht, dass der mündliche Kaufvertrag mit dem Beklagten zustande gekommen ist. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen C1, B1 und D1 ergibt sich kein einheitliches Bild, das auf den Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Beklagten schließen lässt. Zwar hat der Zeuge C1 bekundet, der Beklagte habe ihm erzählt, dass er den Pkw gekauft habe. Der Zeuge C hat jedoch weiter bekundet, bei dem Abschluss des Kaufvertrages nicht anwesend gewesen zu sein und auch keine Angaben dazu machen zu können, wer den Pkw oder die Fahrzeugpapiere des Pkws anlässlich des Kaufs entgegen genommen habe. Auch nach dem Bekunden des Zeugen C1 hat der Beklagte bei dem Gespräch über den streitgegenständlichen Pkw die angekündigte Bezahlung damit erklärt, dass ein Freund eine größere Summe zu erwarten habe und das Auto dann aus der Portokasse gezahlt werde. Diese Erklärung des Zeugen deckt sich mit dem Inhalt der vorgerichtlichen Korrespondenz, aus der hervorgeht, dass der Beklagte die Zahlung von dem Eingang einer größeren Summe bei einem Dritten, nämlich dem Zeugen B1, abhängig gemacht hat. Dies wiederum fügt sich nahtlos auch in das vom Beklagten dargestellte Gesamtbild, nämlich das der Zeuge B1 den Pkw erworben habe, der eine größere Summe erwartet habe und nach dessen Eingang die Zahlung leisten wollte. Gegen den Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Beklagten spricht insbesondere aber die Aussage des Zeugen B1. Dieser hat bekundet, dass er den Pkw vom Kläger erworben habe. Auf seinen Hinweis, dass er diesen zurzeit nicht zahlen könne habe ihm der Kläger geantwortet, man werde eine Lösung finden oder er könne den Kaufpreis später auch abarbeiten. Auf die Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen B kommt es hierbei nicht an, da er die klägerische Behauptung bereits nicht bestätigt hat. Im Übrigen erscheinen die vom Zeugen B1 für sein nachfolgendes Verhalten angeführten Gründe warum er sich um den weiteren Verbleib des Pkw nicht gekümmert habe, zumindest nachvollziehbar. Der Zeuge B hat insoweit angegeben die Erwartung der größeren Geldsumme, die er mit einer zur Gerichtsakte gereichten Vereinbarung vom 02.02.2007 über eine Summe von 3 Millionen Euro erklärte, habe sich im Nachhinein zerschlagen. Auch sei er enttäuscht gewesen, weil seine umfangreichen Arbeiten auf dem Grundstück des Klägers nicht hinreichend honoriert worden seien. Er habe dann darauf vertraut, dass der Beklagte dies mit dem Kläger regeln würde, da er im Hinblick auf das verwandtschaftliche Verhältnis der Parteien darauf vertraut habe, man werde eine Lösung finden. Möglich erscheint damit insgesamt, dass der mündliche Kaufvertrag nicht wie vom Kläger behauptet mit dem Beklagten sondern mit dem Zeugen B1 zustande gekommen ist. Der Umstand, dass der Beklagte in der Folgezeit unstreitig den Wagen auf sich zugelassen und genutzt hat, zumindest über einen Pkw-Schlüssel und die Fahrzeugpapiere verfügte hat, ist ebenfalls nicht geeignet, die Kammer zur ausreichenden Gewissheit davon zu überzeugen, dass der Kaufvertrag mit dem Beklagten und nicht mit dem Zeugen B1 zustande gekommen ist. Denkbar erscheint, dass der Beklagte die ungeklärte Situation und das baldige Desinteresse des Zeugen B1 ausgenutzt hat, um sich selbst die Gebrauchsvorteile des Pkws zu Nutze zu machen. Daraus folgt jedoch nicht zwingend der Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Kläger. In dieses Bild passt auch die weitere Aussage der Zeugin D1. Diese hat anschaulich geschildert, dass der Beklagte ihr Geld schulde und ihr als Sicherheit den Pkw A in Aussicht gestellt habe. Insgesamt habe sich der Beklagte ihr gegenüber als sehr wohlhabend dargestellt und sich mit dem Pkw gebrüstet. Auch dies fügt sich in ein Bild das zeigt, dass der Beklagte durchaus geneigt war den Besitz des Pkws zu erhalten und auszunutzen um sich gegenüber Dritten als wohlhabend darzustellen. Der Abschluss eines Kaufvertrages mit ihm unter Ausschluss der Möglichkeit, dass dieser tatsächlich mit dem Zeugen B1 zustande gekommen ist, folgt hieraus indessen nicht. Wegen des mangelnden Nachweises des Abschlusses eines Kaufvertrages mit dem Beklagten war der Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 Abs. 2 BGB abzuweisen. III. Abzuweisen war schließlich der Antrag des Klägers auf schriftsätzliche Stellungnahme zu dem Ergebnis der Zeugenvernehmung vom 08.05.2013. Der Klägervertreter hatte Gelegenheit im Anschluss an die Zeugenbefragung in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.05.2013 hierzu Stellung zu nehmen. Der Einräumung einer schriftlichen Stellungnahmefrist zu dem überschaubaren Inhalt und Ergebnis der Beweisaufnahme bedurfte es nicht. Im Übrigen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.05.20103 zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen, ohne dass die dortigen Ausführungen zu einer anderen Beurteilung Anlass geboten hätten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 709 S. 1und 2 ZPO. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Kaufpreiszahlung für einen Pkw A in Anspruch. Der Beklagte ist der Schwager des Klägers. Anlässlich eines Besuches des Beklagten sowie des Zeugen B1 bei dem Kläger an dessen Wohnort in O1 kam es zum Abschluss eines mündlichen Kaufvertrages über den Erwerb eines Pkw A, amtliches Kennzeichen …, zu einem Kaufpreis in Höhe von 17.922,00 €. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Pkw von dem Beklagten oder dem Zeugen B1 erworben wurde. Das Fahrzeug wurde in der Folgezeit auf den Beklagten umgemeldet, einige Zeit später erhielt das Fahrzeug ein Saisonkennzeichen mit einer O2 Nummer. Ein Ausgleich des Kaufpreises erfolgte nicht. Mit Zahlungsaufforderung seines Prozessbevollmächtigten vom 27.10.20108 (Anlage K1, Bl. 1 – 11 d.A.) forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises bis zum 15.11.2008 auf. Der Beklagte setzte sich daraufhin mit dem Klägervertreter in Verbindung und kündigte eine Zahlung an, die durch eine dritte Person gezahlt werden sollte, wodurch sich Verzögerungen ergeben würden. Der Beklagte kündigte weiter mit E-Mail vom 17.11.2008 (Anlage K3, Bl. 14 d.A.) und weiterer E-Mail vom 18.11.2008 (Anlage K4, Bl. 15 d.A.) an, es solle eine Lösung gefunden werden und kündigte eine kurzfristige Rückmeldung an. Nachdem weder die angekündigte Rückmeldung noch eine Zahlung erfolgte setzte der Klägervertreter dem Beklagten zuletzt mit E-Mail vom 15.12.2008 (Anlage K6, Bl. 18 d.A.) eine letzte Zahlungsfrist bis zum 15.12.2008. Diese Zahlungsfrist verlief ebenfalls fruchtlos, obwohl der Beklagte mit weiterer E-Mail vom 17.12.2008 (Bl. 19 d.A.) mitteilte, Herr B würde den Wagen bezahlen und ein Überweisungsträger liege bereits bei seiner Bank. Noch mit E-Mail vom 23.06.2009 (Anlage K8, Bl. 21 d.A.) teilte der Beklagte dem Klägervertreter mit, Herr B habe die Abwicklung bis August 2009 zugesichert und versprach eine weitere Rückmeldung bis zum Ablauf von 16 Tagen. Nachdem trotz der Mitteilung des Beklagten mit E-Mail vom 23.06.2009 ein Zahlungseingang nicht feststellbar war, stellte der Kläger unter dem 16.12.2009 beim Amtsgericht Coburg einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, der am 04.01.2010 erlassen wurde. Gegen den dem Beklagten am 08.01.2010 zugestellten Mahnbescheid wurde durch diesen am 22.10.2010 Widerspruch erhoben. Das Mahnbescheidsverfahren wurde sodann seitens des Klägers offensichtlich nicht weiter betrieben. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 17.922,00 €. Er behauptet, der Beklagte habe im Juni 2007 den streitgegenständlichen Pkw gekauft. Für das Zustandekommen eines mündlichen Kaufvertrages mit dem Beklagten spreche auch der Umstand, dass die Fahrzeugpapiere dem Beklagten übergeben worden seien, der Pkw auf ihn zugelassen wurde und sich in seinem Gewahrsam befinde. Er behauptet, nachdem die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises bis Ende September 2007 nicht erfolgt sei, sei zwischen ihm und dem Beklagten eine Fälligkeit des Kaufpreises bis zum Ende des Jahres 2007 mit der Maßgabe vereinbart wurde, dass der Kaufpreis mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2007 zu bezahlen sei. Da der Beklagte auch ein weiteres Zahlungsziel bis zum 15.10.2008 nicht eingehalten habe, sei die Zahlung erstmals mit Schreiben des Klägervertreters vom 27.10.2008 angemahnt worden. Der Kläger ist der Ansicht, der Anspruch sei nicht verjährt, da die Verjährung durch durchgehende Verhandlungen von Ende September 2007 bis jedenfalls zum 09.07.2009 gehemmt gewesen sei, nachdem der Beklagte sich entgegen seiner letzten Mitteilung vom 23.06.2009 nicht binnen der angekündigten Frist von 16 Tagen gemeldet habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 17.922,00 € zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 16.12.2008 sowie 961,28 € vorgerichtlicher Kosten zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet nicht er, sondern der Zeuge B1 habe den Pkw erworben und schulde den Kaufpreis. Die Ummeldung des Fahrzeuges auf ihn sei nur aus versicherungstechnischen Gründen erfolgt. Auch sei es der Zeuge B gewesen, der das Fahrzeug im Juni 2007 mitsamt den Fahrzeugpapieren mitgenommen habe. Den Inhalt der E-Mails vom 17.11.2008 und 18.11.2008 erklärt der Beklagte damit, dass er sich aus familiärer Verbundenheit mit dem Kläger verpflichtet gefühlt habe, eine Lösung zu finden. Der Beklagte ist weiter der Auffassung, aus der vorgerichtlichen Korrespondenz ergebe sich, dass er zum Ausdruck gebracht habe, dass nicht er sondern Herr B der Käufer sei und die Zahlung leisten werde. Im Übrigen erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 02.10.2012 (Bl. 60 d.A.), ergänzt durch den weiteren Beschluss vom 08.05.2013 (Bl. 116 d.A.), durch Vernehmung der Zeugen C1, B1 und D1. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2013 (Bl. 109 – 117 d.A.). Zur Ergänzung des Tatbestandes wird weiter Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenteile.