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Urteil

3 O 70/12

LG Fulda 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFULDA:2013:0529.3O70.12.0A
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Leitsätze
Eine Preisanpassungsklausel in den AGB eines Erdgasversorgers mit dem Wortlaut "Preisänderungen werden in Anlehnung an den Allgemeinen Tarif weitergegeben" ist gem. § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam, weil aufgrund der Formulierung, der Versorger werde Preisänderungen lediglich "in Anlehnung" an den Allgemeinen Tarif weitergeben, nicht ausreichend erkennbar ist, inwieweit der Erdgasversorger der allgemeinen Preisentwicklung folgen wird.
Tenor
Die noch anhängige Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Preisanpassungsklausel in den AGB eines Erdgasversorgers mit dem Wortlaut "Preisänderungen werden in Anlehnung an den Allgemeinen Tarif weitergegeben" ist gem. § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam, weil aufgrund der Formulierung, der Versorger werde Preisänderungen lediglich "in Anlehnung" an den Allgemeinen Tarif weitergeben, nicht ausreichend erkennbar ist, inwieweit der Erdgasversorger der allgemeinen Preisentwicklung folgen wird. Die noch anhängige Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage, soweit sie noch anhängig ist, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung von 338,79 € zuzüglich Zinsen betreffend die Abnahmestelle -straße -- in --- -. Die Rückforderung von Gaslieferungsentgelten für diese Verbrauchsstelle ist gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Da die Vertragsgrundlage der Parteien hinsichtlich der Abnahmestelle ---straße -- in --- - der Vertrag kam ohne schriftliche Grundlage allein durch tatsächliche Entnahme von Erdags aus dem Verteilungsnetz der Beklagten zustande - keine Verweisung auf den "allgemeinen Tarif" oder sonstige Sondervorschriften enthält, sind die Voraussetzungen für Preiserhöhungen insoweit der Vorschrift des § 315 BGB zu entnehmen. Demnach ist eine Preiserhöhung möglich, soweit sie der Billigkeit entspricht. Um diese Frage bestand in der Vergangenheit Streit zwischen den Parteien. Die Beklagte hat unter dem 22.04.2008 die Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferkanzlei zum Nachweis der Billigkeit vorgelegt und der Kläger in der Folge die Nachzahlungen erhöhter Gasentgelte vorgenommen. Ein Vorbehalt wurde bei den Zahlungen nicht erklärt. Nunmehr wendet der Kläger erneut ein, die Preiserhöhungen hätten nicht der Billigkeit entsprochen. Dem Kläger lagen aber bereits 2008 alle Fakten vor, die er zu der Entscheidung benötigte, ob er den Nachweis der Billigkeit der Preiserhöhung als geführt oder nicht geführt ansehen will. Insbesondere war ihm bewusst, dass die Wirtschaftsprüferbescheinigung sich nicht dazu verhielt, ob die gestiegenen Gasbezugskosten nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen aufgefangen werden konnten. Ihm war auch bewusst - dies ist offensichtlich - dass die Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkanzlei vor Gericht nicht als Nachweis für die Billigkeit der Preiserhöhungen ausreichen würde, es sich vielmehr um ein Privatgutachten handelt, dem ein Gericht nicht den gleichen Beweiswert wie ein nach §§ 402 ff. ZPO gerichtlich angeordnetes Sachverständigengutachten beilegen würde. Indem der Kläger in Kenntnis dieser Umstände auch die Nachzahlungen betreffend die Verbrauchsstelle -straße -- leistete, ist ihm deren Rückforderung nunmehr gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Auf die Kenntnis später ergangener BGH-Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln kommt es hier nicht an, da für das Objekt --straße -- keine solchen Klauseln vereinbart waren. Dabei wird nicht verkannt, dass der Kondiktionsausschluss gemäß § 814 BGB nur bei positiver Kenntnis vom Fehlen der Leistungsverpflichtung eingreift, und die bloße Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die Unwirksamkeit der Verpflichtung ergibt, nicht ausreicht. Allerdings reicht für den gemäß § 814 BGB erforderlichen subjektiven rechtlichen Schluss auf das Nichtbestehen der Schuld bereits eine "Parallelwertung in der Laiensphäre" aus (vgl. MüKo - Schwab, 5. Aufl., § 814 Rn. 12). Die Kenntnis des Vertreters reicht aus. Vorliegend war der Kläger bereits vor der Zahlung im Juli 2008 durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten, die ihn gerichtsbekannt auch in einer Vielzahl weiterer Verfahren vertreten. Die Prozessbevollmächtigten nahmen am 13.05.2008 zu dem zur Frage der Billigkeit der Preiserhöhungen erstellten Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Stellung. Der Kläger war in dieser Frage also ausreichend anwaltlich beraten. Aus dem Schreiben vom 13.05.2008 geht hervor, dass die Prozessbevollmächtigten davon ausgingen, dass der Kläger wegen Unbilligkeit der Preiserhöhungen nicht zur Zahlung verpflichtet war. Dies reicht allerdings noch nicht aus für eine Wissenszurechnung an den Kläger. Denn gem. § 166 Abs. 1 BGB ist dem Kläger (nur) das Wissen seines jeweils leistenden Vertreters zuzurechnen (vgl. Palandt-Sprau, § 814, Rnd. 7). Die anwaltlichen Vertreter des Klägers haben aber keine Nachzahlungen an die Beklagte geleistet, sondern dies wurde durch die ----- Grundbesitz Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG getan. Weiterhin geht jedoch aus dem Schreiben hervor, dass Korrespondenz der Beklagten mit der ---- Grundbesitz Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG an die Prozessbevollmächtigten des Klägers weitergeleitet worden ist. Das Schreiben bezieht sich nämlich auf ein Schreiben der Beklagten vom 22.04.2008. Dieses Schreiben (Anlage G&P 11, Bl. 47 d. A.) war an die ---- Grundbesitz Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG gerichtet. Daraus geht hervor, dass die beiden Vertreter des Klägers Erkenntnisse untereinander austauschten. Demnach waren Kenntnisse darüber, dass der Kläger nicht zur Zahlung der erhöhten Gaspreise verpflichtet war, auch bei der ---- Grundbesitz Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG vorhanden. Wenn der Kläger dann dennoch Zahlung leistete, geschah dies mithin in Kenntnis seiner Nichtschuld, da ihm das Wissen der ---- Grundbesitz Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG gemäß § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist. Insoweit kann der Kläger demnach keine Rückzahlung erhöhter Gaslieferungsentgelte verlangen. II. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des noch anhängig gewesenen Teils der Klage aus § 91 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils aus § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Parteien durch Einreichung von Schriftsätzen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da sie in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre. 1. Die Klage wäre nicht wegen mangelnder Aktivlegitimation des Klägers unbegründet gewesen. Die Beklagte hat zwar die Aktivlegimitation des Klägers bestritten. Der Kläger hat jedoch mit Schriftsatz vom 19.04.2012 vorgetragen, den Nießbrauch an denjenigen Grundstücken innezuhaben, auf denen sich die Häuser befinden, für die zwischen den Parteien ein Gasbezugsvertrag bestand. Dies ist unstreitig und auch durch die vorgelegten Kopien aus dem Grundbuch von ---- belegt. Als Nießbraucher ist der Kläger gem. § 1030 Abs. 1 BGB zur Nutzung der Grundstücke berechtigt; gem. § 1036 Abs. 2 BGB ist er berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nießbrauchs entsprechen. Hierzu gehörte auch das Erheben einer Klage auf Rückzahlung überhöhter Gaspreiszahlungen. Auf erbrechtliche Regelungen kommt es insoweit nicht an. 2. Die Klage wäre aus § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB begründet gewesen, da die im Hinblick auf die Gaspreiserhöhungen erfolgte Zahlung hinsichtlich der Abnahmestellen ---gasse --, ---straße -, ---weg - und ---lied -- in --- ohne Rechtsgrund erfolgte. Ein Rechtsgrund für die Zahlung bestand deshalb nicht, weil die in Ziffer 8 des zwischen den Parteien verwendeten Gasbezugsvertrages enthaltene Preisanpassungsklausel ("Preisänderungen werden in Anlehnung an den Allgemeinen Tarif weitergegeben") gem. § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Klägers unwirksam ist. Dies folgt allerdings noch nicht aus der Bezugnahme auf den "allgemeinen Tarif". Die Kritik des Klägers, es sei nicht erkennbar, was der allgemeine Tarif ist, ist unbegründet. So ist beispielsweise auf dem als Anlage G&P 6 (Bl. 39 d.A.) vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 15.11.2006, worin sie eine Gaspreiserhöhung ab dem 1. Januar 2007 ankündigt, der allgemeine Tarif unter der Überschrift "allgemeine Preise" angegeben. Aus diesem Schreiben ist auch erkennbar, dass in der Preiskalkulation der Beklagten ein Unterschied zwischen allgemeinen Preisen und Sonderpreisen gemacht wird. Dem Kläger war auch bekannt, dass er nicht Tarifkunde, sondern Sonderkunde der Beklagten war. Aus der Zusammenschau dieser Tatsachen wird die Bezugnahme auf den allgemeinen Tarif in Ziffer 8 des Gasbezugsvertrages hinreichend verständlich. Insbesondere wird hierdurch verständlich, dass der Verweis auf den allgemeinen Tarif den Bezugspunkt des Gaspreises im Sondervertrag darstellt. Darin kann keine unangemessene Benachteiligung des Klägers erkannt werden. Jedoch stellt die Regelung der Ziffer 8 des Gasbezugsvertrags der Parteien, wonach Preisänderungen "in Anlehnung" an den allgemeinen Tarif weitergegeben werden, eine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar. Dabei ist davon auszugehen, dass allgemeine Geschäftsbedingungen objektiv und demnach ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsmenschen auszulegen sind (Palandt-Grüneberg, § 305 c Rn. 15). Dieser Auslegungsmaßstab ist auch in Bezug auf den Kläger anzuwenden, obwohl der Kläger als gewerblicher Vermieter auftritt. Denn auch im Verkehr zwischen Unternehmern ist nicht auf die Schutzbedürftigkeit im Einzelfall, sondern auf eine überindividuell-generalisierende Betrachtung abzustellen (Palandt-Grüneberg, § 307 Rn. 40). Allerdings sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, z.B. kann die Geschäftserfahrenheit und bessere Risikovorsorge eines Unternehmers berücksichtigt werden. Aber auch unter diesen Gesichtspunkten ist hier kein schwächerer Prüfungsmaßstab anzulegen. Insbesondere ist der Kläger nicht deshalb in einer gegenüber einem Verbraucher stärkeren Position, weil er das Risiko von Preiserhöhungen besser durch Eigenvorsorge abwenden könnte. Eine Eigenvorsorge des Klägers gegen Gaspreiserhöhungen ist schlecht vorstellbar. Zum einen gibt es keine Versicherung gegen Gaspreiserhöhungen. Zum anderen kann der Kläger die möglichen Gaspreiserhöhungen nicht gewissermaßen "vorsorglich" an seine Mieter weitergeben, weil das BGB auch Mieterhöhungen des Vermieters gegenüber dem Mieter Grenzen setzt. Es gelten also auch hier die allgemeinen Auslegungsrichtlinien für allgemeine Geschäftsbedingungen. Die zu prüfende Vertragsklausel ist nach objektiven Maßstäben auszulegen. Hier ist zunächst von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen, die zur Unwirksamkeit der Klausel führen würde, denn die Unwirksamkeit der Klausel wäre für den Kunden in Wahrheit kundenfreundlich (Palandt-Grüneberg, § 305 c, Rn. 20). Hiernach kann die Klausel in Ziffer 8 des Gasbezugsvertrages, wonach Preisanpassungen "in Anlehnung" an den allgemeinen Tarif erfolgen können, so ausgelegt werden, dass eine Preisanpassung der Preisentwicklung des allgemeinen Tarifs nicht zu 100 % folgen muss. Es sind mehrere Auslegungen möglich. Es ist eine Auslegung möglich, wonach die Beklagte berechtigt wäre, bei einer Preiserhöhung des allgemeinen Tarifs eine noch stärkere Erhöhung des Sonderkundentarifs vorzunehmen, solange sich diese Erhöhung noch "anlehnt", also eine gewisse Abweichung nicht übersteigt. Umgekehrt ist eine Auslegung möglich, wonach die Beklagte berechtigt wäre, bei einer Preissenkung des allgemeinen Tarifs diese Senkung lediglich in abgeschwächter Form an die Sonderkunden weiterzugeben. Außerdem wäre eine Auslegung möglich, wonach die Beklagte Preiserhöhungen sofort, Preissenkungen aber nur mit Verzögerung an die Kunden weitergibt. Alle diese Auslegungsmöglichkeiten würden zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bereicherung der Beklagten führen. Dies würde eine unangemessene Benachteiligung darstellen. Damit verstößt die hier verwendete Klausel gegen § 307 Abs. 1 BGB und ist unwirksam (vgl. auch BGH, Az. VIII ZR 274/06; VIII ZR 56/08; VIII ZR 320/07). 3. Die Unwirksamkeit der hier verwendeten AGB hat nicht die Folge, dass § 4 Abs. 1 u. 2 der AVBGasV an die Stelle der unwirksamen Klausel tritt. Die AVBGasV gilt gem. § 1 Abs. 1 AVBGasV nur für Tarifkunden, nicht für Sonderkunden. Sind also Allgemeine Geschäftsbedingungen - hier die formularmäßigen Preisänderungsklauseln - nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam und richtet sich sein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. (BGH, VIII ZR 320/07, Rn. 36 ff.). 4. Die durch die Unwirksamkeit von Ziffer 8 des Gasversorgungsvertrages entstandene Lücke ist auch nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Dies folgt ebenfalls aus der zitierten Rechtsprechung, insbesondere daraus, dass kein für die Beklagtenseite unvertretbares Ergebnis aus der Unwirksamkeit der Klausel folgt, weil das Kündigungsrecht der Beklagten unberührt bleibt. 5. Es liegt auch keine konkludente Einigung der Parteien auf erhöhte Preise vor. Der Kläger hat die erhöhten Gasentgelte zwar nachgezahlt. Er hatte aber zuvor der Gaspreiserhöhung widersprochen unter Hinweis darauf, dass die Billigkeit der Gaspreiserhöhung nicht nachgewiesen sei. Als er nachzahlte, geschah dies ausdrücklich unter Hinweis darauf, dass die Beklagte nun die Billigkeit der Gaspreiserhöhung nachgewiesen habe. Damit hat der Kläger nicht zum Ausdruck gebracht, dass er sich nun mit der Beklagten über höhere Preise geeinigt hat. Vielmehr hat er damit nur zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte nunmehr den Nachweis der Billigkeit erbracht hat und der Kläger daher die Voraussetzungen der bereits getroffenen Vertragsregelungen in Ziffer 8 des Gasversorgungsvertrages als erfüllt ansah. Die Zahlung erfolgte also im Hinblick darauf, dass der Kläger die Ziffer 8 des Gasversorgungsvertrages gerade für wirksam hielt. Damit kommt nicht zum Ausdruck, dass neue Vertragsgrundlagen geschaffen werden sollten. Auch die Beklagte hielt Ziffer 8 des Gasversorgungsvertrages damals für wirksam und konnte daher die Zahlung durch den Kläger auch nur so und nicht im Sinne einer Neuvereinbarung verstehen. 6. Auf eine Billigkeitskontrolle der Gaspreiserhöhung kommt es nicht an, da die Beklagte kein einseitiges Erhöhungsrecht hat. Der Nachweis der Billigkeit ist nur dann erforderlich, wenn überhaupt ein einseitiges Bestimmungsrecht besteht. Das ist hier nicht der Fall, wenn Ziffer 8 des Gasbezugsvertrages unwirksam ist (vgl. LG Fulda, Az.: 3-4 O 199/08; BGH, VIII ZR 274/06, Rn. 12). 7. Die Einwendung des § 814 BGB greift hier nicht durch. Aus dem Umstand, dass bereits vor der Nachzahlung des Klägers an die Beklagte Rechtsprechung zu Preisanpassungsklauseln ergangen ist, kann noch nicht gefolgert werden, dass der Kläger Kenntnis davon hatte, dass er diese Nachzahlung nicht schuldete. Hier ist zu berücksichtigen, dass die von der Beklagtenseite zitierten Entscheidungen (BGH, VIII ZR 38/05; BGH, Az.: KZR 2/07) Preisanpassungsklauseln betrafen, die mit der hier betroffenen Preisanpassungsklausel nicht vollständig vergleichbar sind. Es mag sein, dass die genannten BGH-Urteile Anlass zu Zweifeln boten, ob die Nachzahlung berechtigt war. Um mit der Einwendung des § 814 BGB durchzudringen, bedarf es aber positiver Kenntnis, auch Kenntnis der Rechtslage. Bloße Zweifel reichen nicht. Da die von der Beklagten zitierte BGH-Rechtsprechung keine mit der hier verwendeten Preisanpassungsklausel verwendete Klausel betraf, kannte weder der Kläger noch die ---- Grundbesitz Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG noch dessen anwaltliche Vertreter die Unwirksamkeit der hier verwendeten Klauseln. 8. Außerdem ist keine Verjährung des Anspruchs zum 31.12.2011 eingetreten. Der Mahnbescheidsantrag ist nämlich am 30.12.2011 bei Gericht eingegangen, der Mahnbescheid wurde alsbald zugestellt, sodass gem. §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO die Verjährungshemmung am 30.12.2011 eintrat, sofern in dem Mahnbescheidsantrag individualisierbare Ansprüche aufgeführt waren. Die im Mahnbescheid genannten Beträge sind genügend individualisierbar, denn die Beträge laut Mahnbescheid entsprechen exakt den in dem Schreiben der ---- Grundbesitz Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG vom 18.07.2008 gegenüber der Beklagten angegebenen Teilbeträgen. Auch anhand des Datums 11.07.2008 ist nachvollziehbar, dass es sich um die Nachzahlung im Nachgang zu den Gaspreiserhöhungen der Beklagten handelte, denn auch dieses Datum ist in dem erwähnten Schreiben vom 18.07.2008 genannt. 9. Der Vortrag der Beklagten zur Anspruchshöhe ist unsubstantiiert. Bei der Beklagten dürften genaue Kenntnisse darüber vorhanden sein, welche Beträge der Kläger der Beklagten zunächst vorenthalten und dann nachgezahlt hat. Die Beklagte dürfte auch alle Rechnungen kennen, da sie diese selbst erstellt hat. 10. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung war eine einheitliche Kostenquote zu bilden. Dies kann bei Teilerledigung allerdings auch in entsprechender Anwendung von § 92 ZPO geschehen (BGH, NJW-RR 1996, 256 ). Von dieser Möglichkeit hat die Kammer hier Gebrauch gemacht. Es ist angemessen, der Beklagten gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die gesamten Kosten aufzuerlegen, weil die "Zuvielforderung" der Klägerin - der abgewiesene Antrag auf Zahlung von 338,79 € - im Vergleich mit dem für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits, in dem die Beklagte voraussichtlich unterlegen wäre, verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlasst hat. III. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Gaslieferungsentgelten. Der Kläger ist Kunde der Beklagten und bezog im Zeitraum 2006 und 2007 aufgrund von Gaslieferungsverträgen aus dem Jahre 2002 Erdgas von der Beklagten. Für die Belieferung der Objekte ---gasse --, ---straße -, --weg - und ---lied -- in --- wurden am 29.08.2002 von der Beklagten und der Erbengemeinschaft, welcher der Kläger angehört, Erdgassonderverträge geschlossen. Der Kläger ist Inhaber eines Nießbrauchs an diesen Grundstücken. Die Erbengemeinschaft wurde bei den Vertragsabschlüssen jeweils vertreten durch die Fa. ---- Grundbesitz Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, die eine Vielzahl von Immobilien betreut. Diesen Erdgassonderverträgen liegen Bestimmungen zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten: 4. Soweit keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind, ist auf das Vertragsverhältnis die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) anzuwenden. 8. Preisänderungen werden in Anlehnung an den Allgemeinen Tarif weitergegeben. Für die Belieferung des Objekts ---straße -- in ---- wurde zwischen der Beklagten und der o.g. Erbengemeinschaft für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Erdgasbezugsvertrag durch tatsächliche Entnahme von Gas aus dem Verteilungsnetz der Beklagten geschlossen. Eine schriftliche Vereinbarung liegt insoweit nicht vor. Die Beklagte nahm zum 01.01.2006 und zum 01.01.2007 Gaspreiserhöhungen durch Erhöhung des jeweiligen Arbeitspreises vor. Die Mitteilungen hierüber erfolgten für die Objekte, für die Erdgassonderverträge bestanden, jeweils gesondert mit Schreiben vom 30.11.2005 betreffend die Erhöhung zum 01.01.2006 und mit Schreiben vom 15.11.2006 betreffend die Erhöhung zum 01.01.2007. Für das Objekt ---straße --, für das kein Erdgassondervertrag abgeschlossen war, erfolgte keine vorherige Ankündigung der Gaspreiserhöhung zum 01.01.2006. Hier erfolgte die Erhöhung des Erdgaspreises im Rahmen der Festsetzung der Abschläge für 2006 im Rahmen der Abrechnung für das Jahr 2005 vom 26.01.2006. Die Gaspreiserhöhung zum 01.01.2007 für das Objekt ---straße -- wurde mit Schreiben vom 15.11.2006 der Beklagten mitgeteilt. Den vorgezeichneten Preisänderungen hat der Kläger, vertreten durch die Fa. -- Grundbesitz Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, widersprochen. Die Widersprüche wurden damit begründet, dass die Gaspreiserhöhungen nicht der Billigkeit entsprächen. Daneben sei die Ermessensausübung bei der Festsetzung der Preise durch die Beklagte nicht dargelegt und bewiesen worden. In der Folgezeit erfolgten die Zahlungen auf die Jahresabrechnungen 2006 und 2007 für sämtliche Objekte durch den Kläger unter Zugrundelegung der Gaspreiserhöhung zum 31.12.2005. Die Beklagte legte mit Schreiben vom 20.04.2008 zum Nachweis der Billigkeit der Preiserhöhungen zum 01.01.2006 und zum 01.01.2007 eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X. X. und Kollegen vor. Der Kläger hielt zunächst, vertreten durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, an den Einwendungen gegenüber den Preiserhöhungen fest. Später erfolgte allerdings gemäß Schreiben der Fa. --- Grundbesitz Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG vom 18.07.2008, in der Annahme, die Beklagte habe damit den Nachweis der Billigkeit der Preiserhöhungen erbracht, die Zahlung der zuvor zurückgehaltenen Preiserhöhungsbeträge für die Jahre 2006 und 2007 im Juli 2008 in Höhe von insgesamt 10.002,99 €. Auf das Objekt ---straße -- entfiel aus dem gesamten Nachzahlungsbetrag ein Betrag in Höhe von 68,75 € für das Jahr 2006 sowie ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 270,04 € für das Jahr 2007. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Rückzahlung von 10.002,99 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB gegen die Beklagte zustehe, da eine Rechtsgrundlage für die Gaspreiserhöhung in den Jahren 2006 und 2007 nicht existiert habe, die insoweit geleisteten Nachzahlungen mithin ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Die Anpassungsregelungen jeweils unter Ziffer 8. der Verträge hielten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nicht stand. Die Beklagte habe deshalb kein Recht zur einseitigen Änderung der Gaspreise für Jahr 2006 und 2007 gehabt. Es stelle eine Intransparenz und unangemessene Benachteiligung des Klägers dar, wenn in Ziffer 8. der Vertragsbedingungen vorgesehen sei, dass Preisänderungen "in Anlehnung" an den Allgemeinen Tarif an den Kunden weitergegeben werden. Durch die Formulierung "in Anlehnung" werde der Beklagten ein gewisser Spielraum zur Weitergabe von Preisänderungen eingeräumt, wobei nach AGB-rechtlichen Grundsätzen die kundenfeindlichste Vertragsauslegung zu Grunde gelegt werden müsse. Dieser Spielraum lasse eine Auslegung zu, dass die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichlaufenden Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung auch nach unten vorzunehmen. Die Klauseln seien auch aufgrund ihres Wortlautes zu unbestimmt. Die Preiserhöhungen im Rahmen des Erdgasbezugsvertrages für das Objekt ---straße -- seien unwirksam infolge Unbilligkeit nach § 315 Abs. 3 BGB. Zwar stehe der Beklagten im Rahmen des Erdgasbezugsvertrages ein gesetzliches Preiserhöhungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV zu, allerdings sei diese Preiserhöhung für den anderen Vertragsteil nur verbindlich, wenn sie nach billigem Ermessen erfolgt sei (§ 315 Abs. 3 BGB). Die Preiserhöhungen für die Jahre 2006 und 2007 entsprächen gerade nicht der Billigkeit. Die vorgelegte Bestätigung der Wirtschaftsprüfergesellschaft bestätige auch nicht die Billigkeit der Preiserhöhungen. Zwar sei insoweit bestätigt worden, dass die Gasbezugskostensteigerungen nicht in vollem Umfang auf die Endverbraucher weitergegeben wurden, jedoch genüge allein diese Feststellung nicht zum Nachweis der Billigkeit der Preiserhöhungen nach § 315 Abs. 3 BGB. Denn eine auf Bezugskostenerhöhung gestützte Preiserhöhung könne auch unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werde. Die Rückforderungsansprüche seien auch nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Dazu verweist der Kläger darauf, dass erst in der Folgezeit eine Reihe von Grundsatzurteilen des BGH ergingen, die Preisanpassungsklauseln in Erdgassonderverträgen der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 BGB unterzogen, und für die Wirksamkeit der entsprechenden Klauseln enge Grenzen zogen (BGH NJW 2009, 578 ; NJW 2009, 2662 ; NJW 2010, 993 ). Im Hinblick auf Tarifkundenverträge sei höchstrichterlich entschiedenen worden, dass ein unabhängiges Gutachten einer Wirtschaftsprüfergesellschaft nicht ausreiche, um die Billigkeit einer Preiserhöhung nach § 315 Abs. 3 BGB zu begründen (BGH NJW 2009, 2894 ). Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.002,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Nachdem die Beklagte am 03.04.2013 einen Teil der Klageforderung in Höhe von 9.664,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 10.272,23 € an den Kläger gezahlt hat, hat der Kläger die Klage insoweit für erledigt erklärt. Er beantragt nunmehr noch, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 338,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 04.04.2013 mitgeteilt, dass der Rechtsstreit im Umfang der geleisteten Zahlung für erledigt erklärt werden könne. Im übrigen beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation des Klägers, da er Zahlung an sich selbst und nicht an die Erbengemeinschaft verlangt. Im übrigen verweist die Beklagte darauf, dass bei der AGB-rechtlichen Überprüfung ihrer Preisanpassungsklauseln der Kläger als Unternehmer nicht im gleichen Maße schutzbedürftig sei wie ein Verbraucher. Eine unangemessene Benachteiligung liege nicht vor, die verwendeten Klauseln enthielten auch keinen Interpretationsspielraum. Der Kläger habe auf die Einrede aus § 315 BGB verzichtet, indem er erklärt habe, der Nachweis der Billigkeit der Preiserhöhungen liege nun vor. Außerdem beruft sich die Beklagte auf § 814 BGB: Der Kläger habe die erhöhten Entgelte jedenfalls in Kenntnis seiner Nichtschuld gezahlt, da maßgebliche Leitentscheidungen des BGH zu Preisanpassungsklauseln bereits vor der Zahlung ergangen und diese zumindest den anwaltlichen Vertretern bekannt gewesen seien. Des weiteren beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung, insbesondere weil der im Jahre 2011 erlassene Mahnbescheid mangels ausreichender Individualisierung der geltend gemachten Forderungen keine Verjährungsunterbrechung bewirkt habe. Schließlich bestreitet die Beklagte die geltend gemachten Forderungen auch der Höhe nach.