Urteil
3-2 O 52/08
LG Fulda 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFULDA:2013:0123.3.2O52.08.0A
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Leitsätze
Es genügt den an eine nicht forensische, geschlossene psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses zu stellenden Sicherheitsanforderungen, wenn die Fenster der Patientenzimmer mit einer Dreh-Kipp-Sicherung versehen sind, die bewirkt, dass sich ein Fenster ohne besondere Maßnahmen nur kippen, aber nicht vollständig öffnen lässt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es genügt den an eine nicht forensische, geschlossene psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses zu stellenden Sicherheitsanforderungen, wenn die Fenster der Patientenzimmer mit einer Dreh-Kipp-Sicherung versehen sind, die bewirkt, dass sich ein Fenster ohne besondere Maßnahmen nur kippen, aber nicht vollständig öffnen lässt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld oder auf Feststellung des Ersatzes zukünftiger materieller und immaterieller Schäden gem. §§ 823 Abs. 1, 831, 253, 280 Abs. 1 BGB noch aus irgendeiner anderen Anspruchsgrundlage. Keiner der Beklagten hat gegen Behandlungs-, Überwachungs- oder Verkehrssicherungspflichten verstoßen. 1. Die Behandlung des Klägers verstieß nicht gegen die Regeln der ärztlichen Kunst. a) Dabei ist auszugehen von dem rechtlichen Ausgangspunkt, dass eine psychiatrische Klinik verpflichtet ist, von einem suizidalen Patienten alle Gefahren abzuwenden, die dem Kranken durch sich selbst drohen. Welche Kontrollen, Beschränkungen und sonstige Maßnahmen geboten sind, erfordert allerdings eine wertende Gesamtschau aller medizinischen und sonstigen behandlungs- und sicherungsrelevanten Fakten. Insoweit sind der Pflicht zur Bewahrung eines Patienten vor Selbstschädigungen Grenzen gesetzt durch die Menschenwürde und Freiheitsrechte des Patienten und das Übermaßverbot bei Zwangsmaßnahmen. Damit sind der Sicherungspflicht bei erkannter und richtig eingeschätzter Suizidneigung in mehrfacher Hinsicht Grenzen gesetzt: Zum einen sind die Menschenwürde, die allgemeine Handlungsfreiheit und das Übermaßverbot zu beachten. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Sicherung in eine Behandlung eingebettet ist, wobei auch abzuwägen ist, ob und inwieweit erforderliche Sicherungsmaßnahmen sich negativ auf die Gesamtgesundheitssituation des Patienten auswirken können. Desweiteren muss beachtet werden, dass der Sicherungsgedanke im Laufe der stabilisierenden Behandlung im Regelfall in den Hintergrund tritt. Auch pflichtgemäßes Vorgehen kann nicht in jedem Fall vorliegender Suizidneigung die Durchführung eines (versuchten) Selbstmordes verhindern. Zu fordern ist die richtige, methodisch fundierte Befunderhebung und Diagnoseerstellung. Nur dieses methodische Vorgehen ist letztlich rechtlich überprüfbar. Hinsichtlich der Schlussfolgerung (akute Suizidneigung) verbleibt dem Therapeuten im Einzelfall ein Entscheidungs- und Ermessensspielraum (OLG Koblenz, Urt. v. 14.09.1999, Az.: 1 U 1551/95; OLG Koblenz, Beschl. v. 03.03.2008, Az.: 5 U 1343/07; OLG Naumburg, Urt. v. 08.02.2000, Az.: 1 U 140/99; OLG Naumburg, Urt. v. 12.01.2010, Az.: 1 U 77/09; jeweils zitiert nach Juris). b) Die Kammer ist überzeugt, dass unter diesen Gesichtspunkten nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N.N. in seinem Gutachten vom 13.12.2009, seinem Ergänzungsgutachten vom 23.01.2011 und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2012 ein Behandlungsfehler hier nicht vorliegt. (1) Sowohl von Seiten des Klägers als auch von Seiten der Beklagten waren optimale Bedingungen für eine Therapie gegeben. Diese Überzeugung hat die Kammer aufgrund der erkennbar sorgfältig begründeten und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N.N. gewonnen. Aus seinen Ausführungen folgt zunächst, dass die Beklagten bei der Diagnose und Anamnese gründlich vorgegangen sind. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass im Hinblick auf das Krankheitsbild des Klägers bei seiner stationären Aufnahme zwar ein gewisser Widerspruch insoweit vorliege, als im psychopathologischen Aufnahmebefund angenommen werde, dass keine produktiv-psychotischen Symptome im Sinne von Wahn vorlägen, hingegen im Arztbrief die Diagnose einer depressiven Episode mit wahnhaften Symptomen festgehalten sei. Der anfangs erhobene und offensichtlich zumindest hinsichtlich des Wahns und der psychotischen Symptome unzutreffende psychische Befund habe sich auf den Umgang mit dem Kläger jedoch nicht ausgewirkt. Denn das Behandlungsregime mit Einsatz antidepressiver und antipsychotischer Medikation zeige, dass das therapeutische Vorgehen im Klinikum der Beklagten zu 1) von der Hypothese eines Wahns und eines depressiv-suizidalen Syndroms geprägt worden seien. Noch am 07.07.2004 hätten wahrscheinlich Wahnsymptome vorgelegen, zumal im Pflegebericht erwähnt werde, dass „alles am Ata“ läge. Dies stellt eine Anspielung des Klägers auf seine mehrfach getätigte Äußerung dar, er sei dadurch krank geworden, dass ihm im Alter von 20 Jahren eine Packung Reinigungsmittel auf den Kopf gefallen sei. Gegenüber seinen Angehörigen habe der Kläger immer wieder von Schuldgefühlen ihnen gegenüber aufgrund seiner Erkrankung berichtet. In der standardisierten Dokumentation der Beklagten zu 1) fänden sich außerdem neben der wahnhaften Symptomatik auch noch zahlreiche andere Merkmale eines schweren depressiven Syndroms, die zu dem Schluss führten, dass es sich um ein schweres Krankheitsbild gehandelt habe. Dieser Befund führe letztlich nach Ausschluss einer organischen Ursache zu der Arbeitshypothese einer wahnhaften Depression. Angesichts der Suizidversuche im Vorfeld der Aufnahme und der immer wieder geäußerten Suizidabsichten sei durch das Behandlungsteam ein suizidales Syndrom korrekterweise erkannt worden. Nicht dokumentiert sei, ob eine manische Symptomatik bei der Anamnese ausgeschlossen wurde. Allerdings sei hinsichtlich des therapeutischen Vorgehens zunächst die Unterscheidung dieser Störungsbilder (monopolare oder bipolare affektive Störung) von untergeordneter Bedeutung. Auch im Falle einer bipolaren Störung stehe zunächst die Behandlung der wahnhaft-depressiven Symptomatik im Vordergrund, die Differenzialdiagnose sei vor allem für die Weiterbehandlung bedeutsam. Für eine Erkrankung aus dem Formenkreis der Schizophrenien hätten keine richtungweisenden Befunde vorgelegen. Ferner sei es zur Sicherung der Diagnose erforderlich, eine Persönlichkeitsstörung und eine Anpassungsstörung auszuschließen. Der Ausschluss solcher Erkrankungen sei nur dann möglich, wenn eine ausführliche Exploration des bisherigen Lebens des Betroffenen stattfinden könne. Solange wahnhaft-depressive Symptomatik vorherrsche, sei eine solche Exploration nicht möglich. Zum Ausschluss organisch bedingter affektiver Erkrankungen sei eine körperliche und neurologische Untersuchung erforderlich, ferner die Beurteilung eines Differenzialblutbildes, von Entzündungsparametern, Leber- und Nierenwerten sowie der Schilddrüsenfunktion. Alle diese Befunde seien fachgerecht erhoben worden. Eine Diagnostik sei in ausreichendem Maße erfolgt. Eine bildgebende Untersuchung des Gehirns sei sogar nicht unbedingt erforderlich gewesen. Aus alledem folgt, dass den Beklagten keinerlei Diagnosemängel vorgeworfen werden können. Vielmehr wurden im Hinblick auf die Anamnese bei stationärer Aufnahme des Klägers die Regeln der ärztlichen Kunst beachtet. (2) Die äußeren Umstände waren für eine Therapie des Klägers günstig. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, für die Behandlung einer wahnhaften Depression seien grundsätzlich geeignete räumliche und strukturelle Gegebenheiten vorhanden gewesen. Hierzu zählen neben einer geschlossenen psychiatrischen Station auch verfügbares geschultes und entsprechend geführtes Personal. Hinweise für strukturelle Mängel seien nicht ersichtlich. (3) Die psychopharmakologische Behandlung des Klägers entsprach dem medizinischen Standard. Auch dies folgt aus den Ausführungen des Sachverständigen. (a) Er hat dargelegt, bei einer antipsychotischen und antidepressiven Behandlung sei bis zum Wirkungseintritt eine Latenz von mehreren Wochen die Regel, ein sofortiger Wirkungseintritt sei weder beim Ansetzen noch beim Absetzen zu erwarten. Eine Medikation mit 4 mg Tavor bei Suizidalität sei fachlich korrekt und entspreche dem Standard. Tavor sei Mittel der Wahl bei der Behandlung von suizidalen Symptomen, wenn auf rigide Sicherungsmaßnahmen verzichtet werden soll. Eine die Suizidalität begünstigende Enthemmung durch die Verabreichung von Tavor sei allenfalls bei niedriger Dosierung mit kurzer Applikationsdauer zu erwarten. Das Risiko einer Suchtentwicklung innerhalb einiger Wochen sei bekannt und werde bewusst in Kauf genommen, da im Gegensatz zu Antipsychotika und Antidepressiva die Wirkung von Tavor schneller und zuverlässiger eintrete. Bei nachhaltiger Besserung des Krankheitsbildes erfolge dann eine Reduzierung der Dosis, um Entzugssymptomen oder Verschlimmerungen des Krankheitsbildes vorzubeugen. Dieser Zeitpunkt sei in der Behandlung des Klägers allerdings zuletzt noch nicht erreicht gewesen. Die Gabe eines Antipsychotikums mit antidepressiver Wirkung wie Zyprexa mit überlappender Gabe von Fluanxol und der Wechsel von Cipralex auf Remergil erscheine etwas voreilig, sei jedoch medizinisch grundsätzlich vertretbar. Bei dem weiterhin erfolgten Wechsel des Antidepressivums von Trevilor auf Saroten seien Nebenwirkungen aufgrund des Wechsels denkbar. Die Dosierungen hätten stets dem Üblichen entsprochen. Soweit auch weiterhin eine antipsychotische Medikation verabreicht worden sei, hätten auch hier die Dosierungen durchaus denen entsprochen, die bei mäßig ausgeprägter Wahnsymptomatik eingesetzt werden. Welchen Hintergrund die oftmaligen Medikamentenumstellungen hatten, sei den vorliegenden Unterlagen mangels ausreichender ärztlicher Dokumentation nicht zu entnehmen, doch entsprächen solche häufigen Umstellungen der Medikation dem üblichen psychiatrischen Vorgehen. Gründe hierfür könnten eine unzureichende Wirksamkeit, das Vorliegen von Nebenwirkungen oder die Unzufriedenheit des Patienten seien. Ersterer Grund sei ausführlich dokumentiert. Die häufigen Wechsel der Medikation zeigten aber auch, dass die Psychopathologie des Klägers regelmäßig kritisch bewertet und auch die aktuelle therapeutische Strategie wiederholt hinterfragt worden sei. Auch die postoperativen Veränderungen seien berücksichtigt worden. Auf Veränderungen des psychischen Befundes sei stets unmittelbar reagiert worden. Eine psychopharmakabezogene Unterversorgung sei nicht erkennbar. Zur Klassifikation als „optimaler“ Therapie fehle es zwar an einer hinreichenden Dokumentation der ärztlichen Therapieplanung und -entscheidung. Der medizinische Standard sei aber – soweit erkennbar – erfüllt gewesen. (b) In dem Ergänzungsgutachten vom 23.01.2011 hat der Sachverständige außerdem dargelegt: Die Schlafmedikation mit Ximovan, Stangyl und Flunitrazepam sei in Reihenfolge und Dauer plausibel und decke sich mit dem dokumentierten Schlafverhalten. Die Dosis des Anxiolytikums Tavor, welches über die gesamte Behandlungsdauer verabreicht wurde, sei bei klinischer Besserung fachgerecht reduziert worden. Die Gabe von Tavor sei vor dem Hintergrund der bekannten Wirkungslatenz der Antipsychotika und Antidepressiva erfolgt, Tavor sei ein rasch wirkendes Anxiolytikum mit sedierender Komponente ohne Wirkungslatenz. Der Wechsel der antidepressiven Medikation (zunächst ab dem 24.06.2004 Cipralex, zusätzlich ab dem 07.07.2004 Remergil) am 26.07.2004 sei angesichts der unzureichenden Wirkung sinnvoll gewesen. Unklar bleibe der zweitätige Einsatz von Trevilor am 26. und 27.07.2004. Ein antidepressiver Effekt sei in einer so kurzen Zeit nicht zu erwarten, allerdings auch keine ungünstige Beeinflussung des Krankheitsverlaufs. Die Weiterbehandlung mit Saroten ab dem 28.07.2004 bis zum Ende des Aufenthaltes sei wiederum nachvollziehbar und sinnvoll. Lediglich die oftmals abrupte Umstellung von einem Präparat auf das nächste sei zu kritisieren. Im Hinblick auf die antipsychotische Medikation erschließe sich aus der Dokumentation nicht der Grund für den Wechsel von Zyprexa (5 Tage lang) auf Fluanxol (11 Tage lang) und wieder zurück auf Zyprexa (20 Tage lang), möglicherweise seien Klagen über Nebenwirkungen und der Umstand, dass Zyprexa das im Vergleich zu Fluanxol mit geringeren Nebenwirkungen verbundene Medikament darstellt, der Grund für den Wechsel gewesen. Nachdem aber ab dem 25.078.2004 – nach vorübergehender Verbesserung – eine Zunahme der Symptomatik beobachtet wurde, sei auch ein Wechsel der antipsychotischen Medikation sinnvoll gewesen. Die während der Behandlung erfolgte Polypharmazie sei weit verbreitet, allerdings sei deren Effektivität schlecht belegt. Gut belegt sei, dass mit steigender Zahl an Medikamenten das Risiko des Auftretens von unerwünschten Nebenwirkungen ansteige. Trotz der kurzzeitigen und teilweise aus der Dokumentation nicht nachvollziehbaren Medikamentenumstellungen sei nicht von einem Behandlungsfehler auszugehen. Die kurzzeitigen Medikamentenumstellungen seien nicht Ursache des Suizidversuches gewesen, da das entscheidende und grundsätzlich antisuizidal wirksame Medikament Tavor kontinuierlich verabreicht worden sei. Hier sei die Dosis zuletzt auf 4 mg/Tag erhöht worden. Dass diese Dosis nicht mehr ausreichend war, sei nicht absehbar gewesen, da 4 mg selbst bei benzodiazepingewohnten Patienten in der Regel noch eine ausreichend sedierende Wirkung aufwiesen. Die Umstellung der Medikation sei daher zwar nicht immer nachvollziehbar, ursächlich für den Suizidversuch sei sie jedoch nicht gewesen. (c) Ergänzend hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung von 17.10.2012 ausgeführt: Die rasche Umstellung der Medikamente entspreche nicht ganz den Standards, dies komme aber häufig vor. Eine rasche Umstellung sei erforderlich, wenn Nebenwirkungen beklagt würden. Zwar seien hier Nebenwirkungen nicht dokumentiert, und er könne den Grund für die Umstellung der Medikamente der Dokumentation nicht entnehmen. Den weiteren Ausführungen des Sachverständigen ist aber zu entnehmen, dass sich dies jedenfalls nicht auf die Suizidalität des Klägers ausgewirkt hat. Es gebe zwar medikamentös bedingte Suizide, bei den vorliegend verwendeten Medikamenten seien diese aber nicht bekannt. Die Wirkung der zuletzt beim Kläger eingesetzten Medikamente sei eher dämpfend und verstärke auch nicht die Kraft des Patienten. (d) Damit steht fest, dass die Medikamentengaben an den Kläger medizinisch sinnvoll waren. Die mehrfach erfolgten Medikamentenumstellungen waren wegen mangelnder Wirkung bzw. unter der Annahme, dass der Kläger über Nebenwirkungen klagte, ebenfalls sinnvoll, jedenfalls haben sie sich nicht negativ auf die Suizidalität des Klägers ausgewirkt. Da bei den eingesetzten Medikamenten keine medikamentös bedingten Suizide bekannt sind, stellte ihr Einsatz keinen Behandlungsfehler dar. Die Gabe von zuletzt 4 mg Tavor stellt ebenfalls keinen Behandlungsfehler dar, da nicht absehbar war, dass dies für den Kläger nicht mehr ausreichte. Ob in den Medikamentenumstellungen ein Behandlungsfehler zu erblicken ist, kann dahinstehen, da sich die Umstellungen jedenfalls nicht negativ auf die Suizidalität des Klägers ausgewirkt haben. (4) Die Begrenzung der Besuchszeit der Familie des Klägers auf 30 Minuten täglich ab dem 24.07.2004 stellt keine medizinisch fehlerhafte Entscheidung dar. Laut den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 13.12.2009 lässt sich nicht die Schlussfolgerung ziehen, die Kontaktbegrenzung habe die depressiv-suizidale Symptomatik des Klägers verstärkt. Der Sachverständige schließt dies aus dem Folgenden: Die symbiotische Eltern-Kind-Beziehung des Klägers zu seinen Eltern dürfte, falls sie bestand, von ihm äußerst ambivalent erlebt worden sein. Er habe seine psychische Erkrankung als Belastung für seine Eltern beschrieben. Dessen schäme er sich. Insofern komme dem depressiogenen Motiv der Scham im Kontakt mit den Eltern wahrscheinlich eine zentrale Rolle zu. Der Kläger habe die Besuche seiner Eltern andererseits immer wieder auch als entlastend und stabilisierend erlebt. Dies habe auch das therapeutische Team erkannt. Die Rolle der Eltern als stabilisierender Faktor spiegele sich in den ausdrücklich gestatteten Ausgängen des Klägers in Begleitung seiner Eltern wider. Sowohl die Rationierung des Elternkontakts wie auch die Gestattung des Kontaktes hätten Aspekte und Risiken einer psychischen Belastung enthalten, welcher seitens des Behandlungsteams Rechnung getragen worden sei. Wenn von einer „symbiotischen“ Beziehung die Rede sei, sei damit eine sehr enge Eltern-Kind-Beziehung gemeint. Gelegentlich könne eine so ausgeprägte Nähe bei Wahnsymptomen zu einer Aufweichung der Ich-Grenzen und damit zu einer Verschlimmerung des Krankheitsbildes beitragen. Die Kontaktbegrenzung habe vermutlich auch der Klärung der Frage gedient, ob die Beziehung psychisch eher invalidisierend oder eher stabilisierend wirkt. Die Rationierung bzw. Unterbindung von Kontakten sei ein probates Mittel bei der Diagnostik und Behandlung psychischer Störungen. Unter der Hypothese, dass der Kläger vor dem Hintergrund eines ausgeprägten Schulderlebnisses gegenüber seinen Angehörigen aufgrund seiner psychischen Erkrankung belastet war, sei eine Rationierung der Besuchskontakte aus therapeutischer Sicht nicht zu beanstanden. Damit steht fest, dass die Maßnahme der Besuchszeitenbeschränkung sich ebenfalls innerhalb der medizinischen Standards bewegte. Es ist eine nachvollziehbare therapeutische Überlegung, dass eine Begrenzung des Kontakts des Klägers zu seinen Familienangehörigen zu dessen Beruhigung beitragen und dadurch die suizidale Symptomatik des Klägers abmildern könnte. (5) Die Beklagten haben sich in fachlich nicht zu beanstandender Art und Weise um einen therapeutischen Zugang zum Kläger bemüht, ein solcher Zugang zum Kläger, ein psychotherapeutisches Konzept und ein sogenanntes therapeutisches Bündnis bestanden auch. Ein präzise formuliertes Therapiekonzept ist den Behandlungsunterlagen, so der Sachverständige, nicht zu entnehmen. Aufgrund der Hinweise in der Krankenakte liege es aber nahe, dass ein vorläufiges Therapiekonzept im Hinblick auf den Kläger vorgelegen habe. Zunächst habe die Diagnostik im Vordergrund gestanden, anschließend seien psychopharmakologische und neurochirurgische Maßnahmen reflektiert worden. Der Kläger sei zur Tagesstrukturierung motiviert worden. Einen therapeutischen Zugang zum Kläger habe es sicher gegeben: Der häufige Wechsel des psychopharmakologischen Regimes spiegele die unzureichende Wirksamkeit der bisherigen Therapiemaßnahmen wider, welche lediglich dann adäquat beurteilt werden könnten, wenn ein therapeutischer Zugang bestand. Ein therapeutisches Bündnis habe sich im Laufe des Aufenthaltes entwickelt, was sich daran zeige, dass der Kläger relativ offen immer wieder über seine Problematik mit dem Pflegepersonal bzw. den Therapeuten gesprochen und auch Rückmeldungen bezüglich der Verträglichkeit der Medikation gegeben habe, zum freiwilligen Verbleiben auf der geschlossenen Station bereit gewesen sei und ihm andererseits auch Ausgänge in Begleitung seiner Familienangehörigen gestattet worden seien. Dem Kläger sei auch Hoffnung auf Hilfe und Heilung vermittelt worden, dies allein schon durch die sogenannte Milieutherapie. Diese beginnt damit, dass psychisch Kranke erkennen, dass sie nicht alleine an einer psychischen Störung leiden, sondern dass es auch andere Betroffene mit vergleichbarer Symptomatik gibt. Die Beobachtung von Mitpatienten, deren Krankheit sich bereits gebessert haben; die beurlaubt und entlassen werden, vermittle den Betroffenen Hoffnung auf Heilung und Hilfe. Auch die ausführlich dokumentierten Gespräche mit dem Pflegepersonal seien ein wesentlicher Beitrag zur Suizidprävention gewesen. Herkömmliche Psychotherapie sei im Falle wahnhafter Symptome eher kontraindiziert. Allenfalls nonverbale Psychotherapieverfahren bzw. einfache Formen der Psychoedukation könnten hier den Krankheitsverlauf günstig beeinflussen. Welche Formen von nonverbalen Therapieverfahren hier angewendet wurden, sei den Unterlagen nicht zu entnehmen. Jedoch sei eine erzwungene Zuführung zu nonverbalen Therapiemaßnahmen therapeutisch unsinnig. Dem Ergänzungsgutachten vom 23.01.2011 ist zu entnehmen, dass die ausführliche Pflegedokumentation viele Aspekte enthält, die auf eine gute therapeutische Beziehung hinweisen: Noch am 30.07.2004 und im Rahmen einer Visite am 31.07.2004 seien die Suizidabsichten des Klägers diskutiert worden. Nach der Rückkehr aus dem Ausgang habe sich der Kläger von sich aus erkundigt, ob er sich „melden“ und vor dem Stationszimmer aufhalten könne. Aus diesem Wunsch könne eine von Vertrauen geprägte Bindung gefolgert werden. In der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2012 hat sich der Sachverständige zwar einschränkend dahingehend geäußert, dass es schwierig sei, aus der etwas dünnen ärztlichen Dokumentation ein therapeutisches Bündnis abzuleiten. Das therapeutische Bündnis als solches werde aber selbst in seiner eigenen früheren Klinik nicht dokumentiert. Man könne aus einer offenen Ansprache durch den Patienten auf ein therapeutisches Bündnis schließen. Damit unterstreicht der Sachverständige seine Darlegungen aus dem Ergänzungsgutachten vom 23.01.2011, wonach sich ein therapeutisches Bündnis aus zahlreichen einzelnen Faktoren ergibt, die in ihrer Summe in der Regel nicht pauschal dokumentiert werden können. Allenfalls wichtige Aspekte, die auf ein Fehlen eines ausreichenden therapeutischen Bündnisses hinweisen, seien dokumentationspflichtig. Die Kammer ist der Überzeugung, dass ein tragfähiges therapeutisches Bündnis des Klägers zur Behandlungsseite bestand. Dass dies nicht ausdrücklich als solches in der ärztlichen oder Pflegedokumentation der Beklagten zu 1) dokumentiert ist, ist nicht zu beanstanden, da wie der Sachverständige ausgeführt hat, das Bestehen eines therapeutischen Bündnisses als solches nicht dokumentationspflichtig ist und auch gar nicht vollständig dokumentiert werden kann, da der Schluss auf ein tragfähiges therapeutisches Bündnis auf zahlreichen Einzelumständen beruht, die wegen ihrer Vielzahl nicht vollständig dokumentiert werden können. Die aus der Pflegedokumentation ersichtlichen Umstände – insbesondere der unstreitige (vgl. S. 11 der Klageschrift) Umstand, dass der Kläger von Anfang bis Ende seiner Behandlung freiwillig auf der psychiatrischen Station verblieb, mit der Behandlungsseite über den Therapieverlauf und seine suizidalen Gedanken sprach und die Behandlungsseite ihm ebenfalls Vertrauen, z. B. durch Gestattung begleiteter Ausgänge, entgegenbrachte – reichen für einen Schluss auf ein tragfähiges therapeutisches Bündnis aus. Soweit kritisiert wird, der Kläger habe keine Gesprächstherapie erhalten, stellt dies keinen Behandlungsfehler dar, da bei wahnhafter Symptomatik die nonverbalen Therapieangebote vorzuziehen sind. Klassische Psychotherapie ist sogar kontraindiziert. (6) Ein Behandlungsfehler in Form von unterlassener Psychoedukation kann nicht festgestellt werden. Der Sachverständige hat in dem Ergänzungsgutachten vom 23.01.2011 zwar festgehalten, dass eine standardisierte Dokumentation über Psychoedukation des Klägers den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen sei, obwohl es sich bei Psychoedukation um ein grundsätzlich dokumentationspflichtiges Ereignis handele. Zur Psychoedukation gehöre etwa die Aufklärung über die geplante Arzneimitteltherapie. Lediglich im Rahmen einer neurochirurgischen Konsiliaruntersuchung sei dokumentiert, dass am 12.07.2004 die Art der Erkrankung und die OP-Indikation mit dem Kläger und dessen Eltern besprochen worden sei. Die operative Prämedikation und die OP-Vorbereitung seien am 15.07.2004 thematisiert worden, nicht aber die Psychopharmakotherapie. Der Pflegedokumentation sei aber zu entnehmen, dass Aufklärung erfolgt sei. Beispielsweise sei am 05.07.2004 mit dem Kläger das Thema Elektrokrampftherapie diskutiert worden. Ein gänzliches Unterlassen von Psychoedukation stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Eine unterbliebene Psychoedukation könne aber nicht als ursächlich für den Suizidversuch am 31.07.2004 erachtet werden, da sie kein zentrales Anliegen bei der Bewältigung suizidaler Krisen sei. Es liegt damit bereits kein grober Behandlungsfehler vor. Denn trotz der unzureichenden ärztlichen Dokumentation sind jedenfalls der Pflegedokumentation Hinweise für eine stattgefundene Psychoedukation zu entnehmen. Jedenfalls haben sich mögliche Mängel an der Psychoedukation nicht auf den Suizidversuch des Klägers ausgewirkt. (7) Die Entfernung des Hirntumors beim Kläger war nicht kontraindiziert. Die Beklagten haben sich auch in der Phase nach der Entfernung des Hirntumors beim Kläger medizinisch korrekt verhalten. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen. Er hat dargelegt, die Entscheidung zu einer Entfernung des Gehirntumors beim Kläger sei gut nachvollziehbar, zum einen vor dem Hintergrund der Angst des Klägers vor Verformungen seines Kopfes und Gesichtes, zum Anderen aufgrund der großen Sorge seiner Angehörigen nach der Diagnose des Tumors, schließlich auch deshalb, da das Belassen eines Hirntumors unklarer Benignität seinerseits zu einer Verstärkung der depressiven Symptomatik hätte beitragen können. Grundsätzlich bestehe zwar nach neurochirurgischem Eingriff am Gehirn das Risiko einer Zunahme von vorbestehender Symptomatik. Diesem sei durch aber durch das Belassen des Klägers auf der geschlossenen psychiatrischen Station Rechnung getragen worden. Nach der Entfernung des Hirntumors sei eine Phase der klinischen Besserung eingetreten, die allerdings so kurz war, dass man nicht von einer nachhaltigen Besserung sprechen könne. Dem sei durch das Festhalten an der bisherigen Medikation Rechnung getragen worden. Daraus folgt, dass es auch nach der Hirnoperation des Klägers medizinisch beanstandungsfrei war, die bisherige Therapie unverändert weiterzuführen und auch die Medikation nicht abzuändern. (8) Auch die Behandlung des Klägers in den Tagen nach dem 24.07.2004 erfolgte medizinisch korrekt. Die Verlegung des Klägers in ein Zimmer, in dem er allein war, war nicht behandlungsfehlerhaft. Auch bei dieser Verlegung wurden Überwachungs- und Sicherungspflichten in ausreichendem Maße erfüllt. Laut dem Sachverständigen lässt sich ab dem 24.07.2004 eine erneute Zunahme der depressiven Symptomatik des Klägers erkennen. In Reaktion hierauf wurden von Seiten der Beklagten eine Besuchszeitenreduzierung gegenüber der Familie des Klägers sowie eine Anpassung der Medikation angeordnet. Damit steht fest, dass die verstärkten suizidalen Neigungen des Klägers von Beklagtenseite erkannt wurden und hierauf reagiert wurde. Sowohl die Anpassung der Medikation als auch die Besuchszeitenregulierung waren, wie schon oben dargelegt, medizinisch nicht zu beanstanden. Ein Behandlungsfehler liegt insoweit nicht vor. Dass die Verlegung des Klägers in ein Zimmer, in dem er alleine war, dessen Suizidneigung verstärkt hätte, kann nicht festgestellt werden. Die Verlegung in ein Einzelzimmer kann, so der Sachverständige, sowohl zu einer Erhöhung wie auch zu einer Verminderung der Suizidalität beitragen, etwa durch Verstärkung eines Gefühls der sozialen Isolation. Von einem Gefühl der sozialen Isolation des Klägers nach dessen Verlegung in das Einzelzimmer könne nicht ausgegangen werden, da eine soziale Beziehung des Klägers zu seinem ehemaligen Zimmermitbewohner nicht ersichtlich sei, wesentliche Bezugspersonen für ihn seien vielmehr weiterhin seine Familienangehörigen gewesen. Die Unterbringung in einem Einzelzimmer habe bei depressiven Patienten eher stabilisierenden Effekt, da diese Ruhe bevorzugten. Außerdem sei zum Ausgleich regelmäßiger Sichtkontakt angeordnet worden. Ein Sichtkontakt alle 30 Minuten sei dokumentiert und als eng zu erachten, er übertreffe das an den meisten Kliniken übliche. Fürsorge- und Behandlungspflichten im Rahmen einer psychiatrischen Unterbringung seien daher nicht verletzt. Auch könnten allzu rigide Maßnahmen zur Verhinderung von Eigengefährdung, beispielsweise durch Festbinden am Bett und Hinzuziehen einer Sitzwache, ihrerseits traumatisierend bzw. destabilisierend wirken. Engmaschige Beobachtung und Regelung des Ausgangs seien dagegen bei suizidalen und absprachefähigen Patienten psychiatrische Praxis. Zwar sei mit einem Suizidversuch des Klägers stets zu rechnen gewesen. Aus der Dokumentation halbstündlicher Sichtkontakte könne geschlossen werden, dass die Möglichkeit einer kurzfristigen Verschlimmerung in Betracht gezogen wurde. Allerdings sei man auch darum bemüht gewesen, dem Kläger soviel Freiraum zu lassen, wie es therapeutisch vertretbar erschien. Dieser Freiraum sei aus therapeutischen Gründen erforderlich, um dem Betroffenen nicht den Eindruck des völligen Ausgeliefertseins zu vermitteln. Die Kammer ist aufgrund dieser sachverständigen Ausführungen der Überzeugung, dass die Verlegung des Klägers in ein Zimmer, in dem er allein war, nicht fehlerhaft war. Über die sachverständigen Ausführungen hinaus ist anzumerken, dass diese Verlegung sogar dem Schutz des Klägers vor einem zu Diebstählen neigenden Mitpatienten diente. Der Diebstahl von Sachen des Klägers hätte möglicherweise dessen negative Stimmung verstärkt, insoweit war die Verlegung sinnvoll. Bei der Verlegung wurden ausreichende Schutzmaßnahmen berücksichtigt, etwa die Beibehaltung der halbstündigen Sichtkontrolle. Weitergehende Überwachungs- oder Sicherungsmaßnahmen wie eine Sitzwache oder Fixierung konnten nicht verlangt werden. Bei der Behandlung suizidaler Patienten ist der Sicherungsgedanke stets gegen die persönliche Freiheit des Patienten, insbesondere aber auch gegen den therapeutischen Gedanken abzuwägen, dass zu große Freiheitseinschränkungen zu einer Verstärkung depressiver Symptome oder einem Scheitern des therapeutischen Bündnisses führen können (vgl. die oben unter 1. a) zitierte Rechtsprechung). Zwar ist, wie schon oben ausgeführt, eine psychiatrische Klinik dazu verpflichtet, alle Gefahren von einem suizidalen Patienten abzuwenden, die ihm wegen seiner Krankheit durch sich selbst drohen. Insoweit ist einsichtig, dass eine ständige Überwachung des suizidalen Patienten zwar die sicherste Methode wäre, um den schlimmsten therapeutischen Fehlschlag, nämlich den Tod des Patienten zu verhindern. Jedoch stellt die Sicherung des Patienten keinen Selbstzweck dar. Es bedarf einer differenzierten Betrachtung. Eine zu starke Überwachung und Sicherung des Patienten kann für diesen eine Belastungssituation darstellen, durch die die suizidale Symptomatik eher noch verschlimmert wird. Es ist daher von der psychiatrischen Klinik eine therapeutische Abwägung zwischen Sicherung/Überwachung und dem Einräumen von Freiräumen zugunsten des Patienten zu fordern, die auf einer richtigen Einschätzung des Krankheitszustandes des Patienten beruht. Wie der Sachverständige festgestellt hat, haben die Beklagten in diagnostischer Hinsicht alles Notwendige unternommen, um Klarheit über den Krankheitszustand des Klägers zu erhalten. Der Kläger wirkte auch an der Therapie mit, es war ein ausreichendes therapeutisches Bündnis vorhanden. Es war daher vertretbar, dem Kläger gewisse Freiräume einzuräumen und ihn nicht unter Dauerüberwachung zu stellen. Gleichzeitig wurden die Freiräume des Klägers nicht in einem solchen Maße gewährt, dass er sich dauerhaft der Überwachung entzogen hätte. Insoweit ist in den Pflegeunterlagen dokumentiert, dass kurz vor dem letzten Suizidversuchs des Klägers ein halbstündlicher Sichtkontakt zwischen ihm und der Behandlungsseite bestand. Außerdem ist aus den Behandlungsunterlagen zu erkennen, dass bereits bei Aufnahme des Klägers notiert wurde, dass bei Weigerung des Klägers zum Verbleib auf der Station ein „Paragraph“ angewendet, also eine zwangsweise Unterbringung des Klägers nach landesrechtlichen Vorschriften über die Freiheitsentziehung geisteskranker Personen beantragt werden sollte. Auch daraus ist zu folgern, dass eine Abwägung zwischen dem Schutz des Klägers vor Selbstgefährdungen und seinen persönlichen Freiheitsrechten stattgefunden hat. Aus alledem ist zu erkennen, dass die Beklagten in ausreichendem Maße die Sicherung des Klägers mit den therapeutischen Belangen abgewogen und zu einem differenzierten Ergebnis gekommen sind. Die Anordnung halbstündlicher Sichtkontakte war demnach ausreichend. Dass es nunmehr dennoch zu einem Suizidversuch mit erheblichen Folgen gekommen ist, ist den Beklagten nicht vorzuwerfen. Ein Suizidversuch ist nicht zu 100 % vorhersehbar und lässt sich auch durch äußerste therapeutische Bemühungen nicht sicher vermeiden, da der suizidgefährdete Patient, wenn er entschlossen ist, immer nach Mitteln und Wegen suchen wird, seinen Suizidplan in die Tat umzusetzen. Fehlerhaft wäre es allerdings im Falle eines suizidalen Patienten ohne tragfähiges therapeutisches Bündnis gewesen, sich auf halbstündliche Sichtkontakte zu verlassen. In einem solchen Fall muss eine erhöhte Sicherung des Patienten erfolgen. Denn in einem Zeitraum von nur 30 Minuten könnte ein suizidaler Patient sich schwere bis tödliche Verletzungen zufügen. Dies hat der Sachverständige mehrfach dargelegt, so in seinem Ergänzungsgutachten vom 23.01.2011 und in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2012. Demnach können lediglich im Falle eines suizidalen Patienten mit tragfähigem therapeutischem Bündnis zur Behandlungsseite die Sicherungsmaßnahmen bis auf einen halbstündlichen Sichtkontakt zurückgefahren werden. In einem solchen Fall ist der halbstündliche Sichtkontakt medizinisch nicht zu beanstanden. Dies entspricht auch wiederum der schon angesprochenen gebotenen Abwägung zwischen der Sicherung des Patienten und dessen persönlicher Freiheit bzw. einem von Gefühlen der Unfreiheit unbelasteten Therapierahmen. Diese Voraussetzung für die Anordnung halbstündlicher Sichtkontakte war erfüllt. Es bestand ein ausreichend tragfähiges therapeutisches Bündnis des Klägers zu den Beklagten. Zur Begründung wird auf die Ausführungen oben unter 1. b) (5) verwiesen. c) Sämtliche Ausführungen des Sachverständigen waren erkennbar sorgfältig begründet und nachvollziehbar, Widersprüche in den Ausführungen des Sachverständigen sind nicht aufgetreten. Der Sachverständige besitzt die erforderliche Sachkunde. Auch wenn er derzeit eher als forensicher Psychiater tätig ist, besitzt er ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der klinischen Psychiatrie. Bis 1995 war er auch in einer psychiatrischen Klinik als Oberarzt tätig. Auch seine Ausführungen bezüglich der psychopharmakologischen Medikation sind widerspruchsfrei, nachvollziehbar und lassen keinen Mangel an Sachkunde erkennen. Der vom Kläger beantragten zusätzlichen Einholung eines gesonderten pharmakologischen Gutachtens bedurfte es nicht. d) Es bleibt somit festzuhalten, dass den Beklagten keine Behandlungs- oder Überwachungsfehler während der stationären Therapie des Klägers vorgeworfen werden können. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keinen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf eine behaupte Verkehrssicherungspflichtverletzung. Gegen die Beklagten zu 3) und zu 4) besteht ohnehin kein Anspruch des Klägers wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung, da diese nicht für den baulichen Zustand des Gebäudes verantwortlich sind. Gegen die übrigen Beklagten besteht ebenfalls kein Anspruch, da eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht vorliegt. a) Hierbei ist auszugehen von dem Grundsatz, dass eine psychiatrische Klinik, wenn auch Selbsttötungspläne selbst in einer geschlossenen Abteilung nicht immer verhindert werden können, jedoch immerhin durch organisatorische Maßnahmen einen weitgehenden Schutz der Patienten vor Selbstschädigungen sicherstellen muss. Daraus folgt, auch im Hinblick auf die bauliche Ausführung des Klinikgebäudes, die Pflicht, alle Gefahren von dem Suizidpatienten abzuwenden, die ihm wegen seiner Krankheit durch sich selbst drohen. Auf einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung, auf der Suizidpatienten behandelt werden, sind daher zumindest verschließbare Stationstüren und Fenster zu fordern, die so gestaltet sind, dass sie nicht derart geöffnet werden können, dass ein Patient hinaussteigen oder herausspringen kann (OLG Hamburg, Urteil vom 14.02.2003, Az.: 1 O 186/00). Die Pflicht des Klinikbetreibers zum Schutz des Patienten vor einer Schädigung, die diesem wegen der Krankheit durch ihn selbst und durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Krankenhauses droht, ist allerdings beschränkt auf das Erforderliche und für das Krankenpersonal und den Patienten Zumutbare. Schutzmaßnahmen müssen therapeutisch vertretbar sein und dürfen die Therapie des Patienten nur dann beeinträchtigen, wenn dies zum Wohl des Patienten erforderlich ist (BGH, Urteil vom 20.06.2000, Az.: VI ZR 377/99). Auch im Hinblick auf Fenstersicherungen ist demnach der Sicherungsgedanke mit therapeutischen Belangen abzuwägen. b) Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung, die darin zu sehen wäre, dass die Beklagte zu 1) ungeeignete oder nicht ausreichend sichernde Fenster in ihre psychiatrische Abteilung hat einbauen lassen, kann der Beklagten zu 1) oder einem der anderen Beklagten nicht vorgeworfen werden. Unter Berücksichtigung der soeben unter 2. a) genannten Grundsätze haben die Beklagten die zu fordernden Sicherungsmaßnahmen gewährleistet. Das in dem vom Kläger bezogenen Patientenzimmer eingebaute Fenster bot eine ausreichende Sicherung. Insoweit ist hier unstreitig, dass im Zimmer 158 der psychiatrischen Station der Beklagten zu 1) sowie allen weiteren Zimmern dieser Station Fenster mit einer Dreh-Kipp-Sicherung eingebaut waren. Diese bewirkt, dass sich ein Fenster ohne besondere Maßnahmen nur kippen, aber nicht vollständig öffnen lässt. Ein derartiges Fenster genügt den Sicherheitsanforderungen, die an eine geschlossene psychiatrische Abteilung zu stellen sind. (1) Zunächst ist festzuhalten, dass, wie der Sachverständige Dipl.-Ing. Altmeyer in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 09.08.2011 (Blatt 465-467 d. A.) festgestellt hat, konkrete Anforderungen an den Sicherheitsstandard von Fenstern in geschlossenen psychiatrischen Einrichtungen weder zum Zeitpunkt des Unfalls noch zum Zeitpunkt der Begutachtung existierten. Weder in der Hessischen Bauordnung noch in den Krankenhaus-Richtlinien (Richtlinie über Anlage, Bau, Betrieb und Einrichtung von Krankenhäusern) finden sich konkrete Angaben über den einzuhaltenden Sicherheitsstandard. In den Krankenhaus-Richtlinien findet sich lediglich folgender Hinweis: „Bei Krankenhäusern für psychisch Kranke sind entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalls besondere bauliche und betriebliche Maßnahmen zu treffen. Einzelheiten insbesondere über die Sicherung der Fenster und Türen und betriebliche Maßnahmen sowie den Einbau von Brandmeldeanlagen und selbsttätigen Löschanlagen sind in Benehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle festzulegen.“ Wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, mangelt es neben einem konkreten Anforderungsprofil für den Sicherheitsstandard solcher Fenster auch an einer normativen Regelung des Begriffes „Ausbruchsschutz“ bzw. „Ausbruchshemmung“ von Bauteilen im Gegensatz zur Einbruchhemmung, die in DIN-V EN-V 1627 ff. genau geregelt ist. Mangels Vorliegen von Sicherheitsrichtlinien für Fenster in geschlossenen psychiatrischen Abteilungen kann hier demnach auch nicht festgestellt werden, dass ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften vorlag. Da konkrete Vorgaben für die bauliche Gestaltung von Fenstern in geschlossenen psychiatrischen Abteilungen nicht existieren, wäre auch eine weitere technische Begutachtung des vom Kläger geöffneten Fensters durch den Sachverständigen Altmeyer unnötig. Der Sachverständige könnte, wenn technische Vorgaben existieren würden, feststellen, ob im konkreten Fall das betroffene Fenster diesen Vorgaben entsprach. Mangels konkreter technischer Vorgaben würden hier aber die Anknüpfungspunkte für eine weitere Begutachtung fehlen. Der entsprechenden Anregung des Klägers war daher nicht nachzukommen. Vielmehr war für die Kammer die Rechtsfrage von entscheidender Bedeutung, ob die an dem Fenster vorhandene Drehsperre eine besondere Maßnahme war, die den Erfordernissen des Einzelfalls entsprach. (2) Die Fenstersicherung in Form einer Drehsperre in der geschlossenen psychiatrischen Abteilungen der Beklagten zu 1) war im Sinne der Krankenhaus-Richtlinien eine „besondere bauliche Maßnahme“, die den Erfordernissen des Einzelfalls genügte, und damit als Ausbruchssicherung für suizidgefährdete Patienten ausreichend. Indem dort eine Dreh-Kipp-Sicherung vorhanden war, wurde verhindert, dass ein Patient unter normalen Umständen das Fenster öffnen und hinausspringen kann. Dass dem Kläger es hier im Einzelfall dennoch gelungen ist, das Fenster zu öffnen, in dem er es aus der Verankerung riss, zwingt zu keiner anderen Beurteilung. Denn weitergehende Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Fenster können nicht gefordert werden. Insoweit wäre es zwar möglich, Fenster einzubauen, die sich überhaupt nicht öffnen lassen. Dies wäre mit dem Bedürfnis der Patienten nach Frischluft jedoch nicht in Einklang zu bringen. Auch die weitere Möglichkeit, vergitterte Fenster einzubauen, wie dies in Justizvollzugsanstalten üblich ist, kann von einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung nicht gefordert werden. Beide bauliche Maßnahmen, entweder nicht zu öffnende oder vergitterte Fenster, würden erhebliche Belastungen für die Patienten darstellen, die sich entweder der Frischluft beraubt sehen oder mit einem ständigen Gefühl des Eingesperrtseins leben müssten. Beides wäre dem therapeutischen Zweck einer solchen Einrichtung nicht zuträglich. Die Patienten, zumal Suizidpatienten, sollen sich ja gerade in der Einrichtung in einer nicht belastenden, hilfreichen Umgebung positiv entwickeln können. Geschlossene oder vergitterte Fenster können daher nicht gefordert werden, sind wohl aus therapeutischer Sicht sogar eher kontraindiziert. Andererseits wäre es auch verfehlt, von jeglicher Fenstersicherung in geschlossenen psychiatrischen Abteilungen abzusehen. Denn geöffnete Fenster in mehrstöckigen Gebäuden stellen für Patienten mit Suizidgedanken eine leichte Möglichkeit zur Umsetzung ihrer Suizidgedanken dar. Angesichts der zuvor genannten Überlegungen ist es erforderlich, aber auch ausreichend, eine Fenstersicherung in der Art vorzusehen, dass die Fenster nicht geöffnet werden können, wobei ein Kippen jedoch unschädlich ist. Diese Voraussetzung war hier erfüllt. Damit befindet sich die Kammer in Übereinstimmung mit obergerichtlicher Rechtsprechung. So hat das OLG Düsseldorf (Urt. v. 10.01.1994, Az.: 8 O 26/92) entschieden, dass eine Klinik auch durch organisatorische Maßnahmen einen weitgehenden Schutz suizidgefährdeter Patienten vor Selbstschädigung sicherstellen muss. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Einbau eines Fensters mit Dreh-Kipp-Sicherung stellt einen möglichst weitgehenden Schutz vor Selbstschädigung dar. Ein absolut sicherer Schutz kann, wie bereits dargelegt, nicht verlangt werden. Das OLG Hamburg (Urt. v. 14.02.2003, Az.: 1 O 186/00) hat ebenfalls festgestellt, dass verschließbare Stationstüren und Fenster in geschlossenen Abteilungen zu verlangen sind, die so gestaltet sind, dass sie nicht geöffnet werden können, sodass ein Patient hinaussteigen oder herausspringen kann. Zwar hat das Gericht in diesem Fall dem Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld gewährt mit der Begründung, die Klinik habe in Rechnung stellen müssen, dass ein suizidaler Patient ein gekipptes Fenster auch gewaltsam öffnen würde; diese Möglichkeit habe nahe gelegen und sei nicht unvorhersehbar gewesen. Dies führt aber hier nicht zu einer abweichenden Beurteilung, denn die Fälle sind nicht vollständig vergleichbar. Das OLG Hamburg hatte über einen Fall zu urteilen, in dem ein zwangsweise eingewiesener Patient gewaltsam ein Fenster geöffnet hat und herausgesprungen war. In diesem Fall mag es tatsächlich nicht unvorhersehbar sein, dass ein Patient auch gewaltsam ein Fenster öffnen würde. Im vorliegenden Fall war der Kläger jedoch nicht zwangsweise eingewiesen worden. Er hielt sich während seines gesamten stationären Aufenthaltes auf der psychiatrischen Abteilung freiwillig dort auf und baute sogar – wie bereits festgestellt – eine therapeutische Beziehung zu den Ärzten und Pflegern auf. Selbst als sich gegen Ende seines stationären Aufenthaltes die suizidalen Gedanken wieder verstärkten, blieb er freiwillig auf der Station. In einem solchen Fall musste die Klinik nicht von vornherein mit der Möglichkeit rechnen, dass der Kläger gewaltsam ein Fenster öffnen würde, um herauszuspringen, zumal auch keinerlei aggressive Wesenszüge des Klägers zu Tage gekommen waren. Es bleibt daher dabei, dass eine Dreh-Kipp-Sicherung dem Sicherheitsstandard, der für geschlossene psychiatrische Abteilungen zu fordern ist, genügt (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.12.2009, Az.: 5 U 5/07 = NJW/RR 2010, 1246; ähnlich LG Magdeburg, Urt. v. 04.09.2011, Az.: 9 O 1041/08, bestätigt durch OLG Naumburg, Urt. v. 12.01.2010, Az.: 1 O 77/09, jeweils zitiert nach Juris). c) Weiter kann der Beklagtenseite auch keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorgeworfen werden, die darin zu sehen wäre, dass das vom Kläger geöffnete Fenster vorgeschädigt gewesen, dies den Beklagten, insbesondere dem Beklagten zu 4), bekannt gewesen und diese Vorschädigung nicht von der Beklagtenseite beseitigt worden wäre. Eine Vorschädigung des Fensters kann genauso wenig festgestellt werden wie eine Kenntnis der Vorschädigung auf Beklagtenseite. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass das Fenster vorgeschädigt gewesen wäre. (1) Die Beweislast für diese Behauptung des Klägers liegt auf Klägerseite. Bei einer Fensterschädigung handelt es sich um ein auf Seiten der Klinik voll beherrschbares Risiko. Allein die Klinik hat die umfassenden Möglichkeiten in der Hand, die Funktionsfähigkeit ihrer eigenen Einrichtungen einschließlich der Fenster zu überprüfen und Funktionsmängel ggf. zu beheben. Hier sind daher die Beweisgrundsätze über voll beherrschbare Risiken anwendbar. Nach diesen Grundsätzen, auf die Kammer bereits mit Hinweisbeschluss vom 09.04.2010 hingewiesen hat, ist es Sache des Arztes oder des Klinkträgers darzulegen und zu beweisen, dass es hinsichtlich eines objektiv gegebenen Pflichtenverstoßes an einem Verschulden der Behandlungsseite fehlt, wenn feststeht, dass sich ein aus diesem Bereich stammendes objektiv voll beherrschbares Risiko verwirklicht hat (BGH, Urt. v. 20.03.2007, Az. VI ZR 158/06, zitiert nach Juris; vgl. auch OLG Braunschweig, NJW-RR 2009, 1109 ; OLG Zweibrücken, NJOZ 2007, 4519). Demnach hat im Falle der Haftung für Behandlungsfehler in Fällen voll beherrschbarer Risiken die Behandlungsseite zu beweisen, dass kein Behandlungsfehler vorliegt. Die Beweislast für den übrigen haftungsbegründenden Tatbestand bleibt allerdings beim Geschädigten (OLG Braunschweig a. a. O.). Die Behandlungsseite muss sich lediglich für fehlendes Verschulden entlasten (BGH a. a. O., Rn. 11). Diese Grundsätze können wegen der vergleichbaren Interessenlage auf die Fälle von Verkehrssicherungspflichtverletzungen übertragen werden. Gerade im hiesigen Fall wird dies besonders deutlich, da allein die Klinik das Risiko funktionsuntüchtiger Fenster in der psychiatrischen Abteilung voll beherrschen kann. Demnach hätte die Beklagtenseite, wenn eine Vorschädigung des Fensters bewiesen wäre, zu beweisen, dass sie kein Verschulden an der nicht erfolgten Behebung dieses Umstandes trifft. Voraussetzung für diese Beweislaständerung wäre allerdings, dass bereits der Umstand der Vorschädigung unstreitig oder bewiesen wäre. Insoweit hat der BGH in dem oben zitierten Urteil klargestellt, dass die Beweiserleichterung zugunsten des Geschädigten nur dann eintritt, wenn feststeht, dass sich ein aus dem Behandlungsbereich stammendes objektiv voll beherrschbares Risiko verwirklicht hat. Ist bereits streitig, ob sich überhaupt ein solches Risiko verwirklicht hat, so hat der Geschädigte zunächst zu beweisen, dass das bei seiner Schädigung ggf. verwirklichte Risiko überhaupt von der Behandlungsseite beherrschbar war. Erst dann tritt eine Beweiserleichterung zu seinen Gunsten ein. Eine solche Fallkonstellation liegt hier vor. Es ist nicht nur streitig, ob die Beklagtenseite es schuldhaft versäumt hat, ein vorgeschädigtes Fenster ausbessern zu lassen, sondern es ist bereits streitig, ob dieses Fenster überhaupt vorgeschädigt war. Dies hat weiterhin der Kläger zu beweisen. (2) Der Kläger hat den Beweis nicht geführt. Der Beweisaufnahmetermin vom 17.10.2012 hat nicht ergeben, dass das Fenster vorgeschädigt gewesen wäre. In diesem Termin hat der Zeuge N.N. angegeben, ihm sei im Vorfeld nichts von einer Vorschädigung von Fenstern auf der Station bekannt gewesen. Nach dem Vorfall seien die Fenster überprüft und wohl auch verstärkende Teile eingebaut worden. Er könne sich noch erinnern, dass der Mitpatient N.N. ihn darauf hingewiesen habe, dass in einem Zimmer das Fenster offen stehe, worauf er sofort dieses Zimmer abgeschlossen habe. Beim nochmaligen Nachsehen im Zimmer habe er dann hinausgeschaut und den Kläger gesehen. Er habe seinen Arbeitskollegen Bescheid gesagt und sei hinaus zum Kläger gegangen. An diesem Tag habe der Beklagte zu 4) Dienst gehabt. Er habe mit diesem über den Vorfall geredet. Der Beklagte zu 4) habe etwas von „defekt“ und „kaputt“ gesagt, er wisse aber nicht mehr, ob das eine Vermutung oder ein Feststellung gewesen sei. Es seien auch noch andere Personen dagewesen, wobei sich der Zeuge einbilde, es sei über eine Vorschädigung gesprochen worden. Er könne sich nicht mehr erinnern, dass jemand gesagt hätte, das Fenster in diesem oder einem anderen Zimmer wäre beschädigt gewesen. Er habe keine konkrete Erinnerung, dass der Beklagte zu 4) gesagt hätte, dass er schon vorher gewusst hätte, dass das Fenster in dem Zimmer beschädigt war. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass der Mitpatient Müller gesagt hätte, der Kläger habe vorher immer an dem Fenster gerüttelt. Der Zeuge N.N., der Vater des Klägers, hat hingegen berichtet, der Beklagte zu 4) habe ihn am 31.07.2004 gegen 20:30 Uhr angerufen. Er habe ihm von dem Vorfall erzählt, nämlich dass der Kläger aus dem Fenster sechs Meter in die Tiefe auf Beton gesprungen sei. Auf die Frage, wie das passieren konnte, habe der Beklagte zu 4) gesagt: „Das Fenster war vorgeschädigt.“ Er habe nachgefragt: „Was? Vorgeschädigt?“ Darauf habe der Beklagte zu 4) mit „Ja“ geantwortet. Er habe nicht klargestellt, dass es sich dabei um eine Vermutung handelte. Es sei eine zweifelsfreie, ganz klare Aussage gewesen. Der Beklagte zu 4) hat, persönlich angehört, erklärt, er könne sich an das Telefonat mit dem Zeugen N.N. nicht mehr so genau erinnern. Da sei es eher um das Medizinische und um die Beantwortung der Frage gegangen, wie es dem Kläger geht. Ihm sei der Vorfall telefonisch berichtet worden. Man habe dann gemutmaßt, wie das passieren konnte, und festgestellt, dass dies das Zimmer gewesen sei, in dem der Kläger vorher länger untergebracht war. Die Mutmaßung, dass schon vorher eine Beschädigung herbeigeführt worden sei, habe nahegelegen. Eine Vorschädigung sei ihm aber nicht bekannt und nicht bewusst gewesen. Er könne sich auch nicht mehr daran erinnern, der Polizeibeamtin N.N. erklärt zu haben, dass der Kläger wegen des beschädigten Fensters aus dem Zimmer verlegt worden wäre. Die Angaben des Zeugen N.N. sind zu der Frage einer Vorschädigung des Fensters unergiebig. Von einer (ihm bekannten) Vorschädigung des Fensters hat der Zeuge nichts berichtet. Dass das Thema eines Fensterdefekts angesprochen wurde, konnte der Zeuge noch aus eigener Erinnerung berichten. Er konnte aber auch selbst nach konkreter Nachfrage nicht mehr aus eigener Erinnerung angeben, ob es sich hierbei um eine Feststellung oder um eine Vermutung handelte. Auch eine konkrete Erinnerung daran, dass der Beklagte zu 4) angegeben hätte, ihm sei eine Vorschädigung bekannt gewesen, fehlte dem Zeugen. Die Angaben des Zeugen N.N. sind nicht hinreichend glaubhaft. Seine Schilderung blieb während der gesamten Vernehmung eindimensional, schablonenhaft und detailarm. Er wiederholte mehrfach in fast identischem Wortlaut, der Beklagte zu 4) habe am Telefon gesagt, das Fenster sei vorgeschädigt gewesen, deshalb habe der Kläger herausspringen können. Er habe darauf mit der Nachfrage „Was? Vorgeschädigt?“ geantwortet. Diese Sachverhaltsschilderung durch den Zeugen erscheint nicht lebensnah. Die Kammer konnte sich nicht die Überzeugung bilden, dass diese Angaben auf konkreten Erinnerungen beruhten. Eine lebensnahe Schilderung des Telefongesprächs wäre auch auf den Verlauf dieses Gespräches und auf weitere Einzelheiten eingegangen, was der Zeuge nicht getan hat. Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten – er ist von Beruf Schulleiter – in der Lage gewesen wäre, eine umfassende, lebensnahe Schilderung abzugeben. Dass er dies nicht getan hat, ist vermutlich mit mangelnder Erinnerung zu begründen. Auch kann eine suggestive Beeinflussung des Zeugen durch den bisherigen Verfahrensverlauf nicht ausgeschlossen werden. Das Geschehen vom 31.07.2004 dürfte in der Familie des Klägers seit diesem Tag zu einem Hauptgesprächsthema geworden sein, um das bzw. um dessen Folgen sich die Gedanken und Handlungen der Familienmitglieder sich seither vermutlich täglich drehen. Als gesetzlicher Vertreter des Klägers war der Zeuge auch persönlich an dem anhängigen Verfahren beteiligt. Viel bedeutsamer als diese juristische Beteiligung an einem Rechtsstreit dürfte sich aber die persönliche – emotionale und familiäre – Betroffenheit des Zeugen auswirken. In dem vorliegenden Rechtsstreit war der Umstand, dass es auf die Frage der Vorschädigung des Fensters ankommen könnte, bereits seit Jahren bekannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieser Umstand auf das Aussageverhalten des Zeugen dergestalt ausgewirkt hat, dass er – möglicherweise auch nur unbewusst – an einer Bestätigung der behaupteten Vorschädigung mitzuwirken wünscht und seine Aussage entsprechend darauf einrichtet. Für diese Art der Beeinflussung des Aussageverhaltens spricht die eindimensionale, schablonenhafte, wie abgesprochen wirkende Art und Weise, in der er sich über das Telefongespräch mit dem Beklagten zu 4) geäußert hat. Seine Art der Schilderung veränderte sich auch nicht auf Nachfrage. Er hat nicht etwa auf Nachfrage seine Schilderung „mit etwas mehr Leben gefüllt“, sondern blieb bei der schablonenhaften Schilderung des Berichts des Beklagten zu 4) und seiner Nachfrage. Ein weiterer Umstand spricht gegen die Richtigkeit der Angaben des Zeugen N.N.: Seinen Angaben zufolge fand das Telefongespräch mit dem Beklagten zu 4) gegen 20:30 Uhr statt. Zu diesem Zeitpunkt wurde allerdings unstreitig (vgl. S. 8 der Klageschrift) erst das Fehlen des Klägers auf der Station bemerkt. Es handelte sich also um ein ganz frühes Telefongespräch zu einem Zeitpunkt, zu dem normalerweise eine umfassende Einschätzung der Sachlage noch gar nicht möglich war und zunächst einmal die in Erfahrung zu bringenden Fakten gesammelt werden mussten. Es erscheint äußerst unwahrscheinlich, dass bereits zu diesem Zeitpunkt der Beklagte zu 4) positive Kenntnis von einer – unterstellten – Vorschädigung des Fensters gehabt hätte und dem Zeugen davon hätte berichten können. Es erscheint vielmehr plausibel, dass, wenn eine solche Bemerkung des Beklagten zu 4) gefallen ist, es sich hierbei nur um eine erste Vermutung gehandelt hat. Selbst wenn dem Beklagten zu 4) bereits zu einem so frühen Zeitpunkt mitgeteilt worden wäre, dass das Fenster vorgeschädigt gewesen sei, hätte der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei Möglichkeit gehabt, diese Angabe zu verifizieren. Es erscheint äußerst unwahrscheinlich, dass der Beklagte zu 4) ein solch erhebliches Detail ungeprüft in einem Telefongespräch an den Zeugen weitergegeben hätte. Gegen die Angaben des Zeugen N.N. sprechen auch die Angaben des Beklagten zu 4) im Rahmen seiner informatorischen Anhörung. Der Beklagte zu 4) ist zwar nicht förmlich als Partei vernommen worden. Eine Verwertung seiner Angaben im Rahmen der gerichtlichen Überzeugungsbildung ist dennoch nicht ausgeschlossen. Denn gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO bildet das Geicht seine Überzeugung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen. Dazu gehört auch die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Partei. Nicht zu vergessen ist hierbei, dass auch Parteien gemäß § 138 Abs. 1 ZPO einer Wahrheitspflicht unterliegen. Der Beklagte zu 4) hat die Ereignisse des 31.07.2004 lebensnah geschildert. Hierbei hat er nicht verschwiegen, dass er mittlerweile auch Erinnerungslücken hat. Er hat sich erkennbar um ein Wiederaufrufen der alten Erinnerungen bemüht, was ihm bezüglich der Einzelheiten jedoch nicht immer gelungen ist. Dies spricht dafür, dass seine dann getätigten Angaben demjenigen entsprachen, was an echter Erinnerung noch bei ihm vorhanden war. Unter diesem Gesichtspunkt sind seine Angaben zu sehen, er habe keine Erinnerung an eine Vorschädigung des Fensters, man habe an dem Tag jedoch Mutmaßungen geäußert. Es ist gut nachvollziehbar, dass unmittelbar nach dem Fenstersturz aufgrund der unklaren Faktenlage tatsächlich nur Mutmaßungen geäußert wurden. Suggestionen sind bei den Angaben des Beklagten zu 4) unwahrscheinlich. Anders als beim Zeugen N.N. dürfte beim Beklagten zu 4) der Fenstersturz des Klägers nicht fast tägliches Gesprächsthema gewesen sein, da er noch zahlreiche andere Patienten zu betreuen hat und nicht derart persönlich betroffen ist wie der Zeuge N.N.. Es gab auch keine Anzeichen dafür, dass der Beklagte zu 4) über Einzelheiten des anhängigen Verfahrens informiert gewesen wäre und seine Angaben auf die Verfahrenslage eingestellt hätte, um den Verfahrensausgang günstig für die Beklagtenseite zu beeinflussen. So konnte der Zeuge beispielsweise keine Angaben mehr zu dem Grund für die Verlegung des Klägers machen. Hätte der Beklagte zu 4) Detailkenntnisse des anhängigen Verfahrens, so hätte er gewusst, dass im Verfahren erörtert worden ist, dass der Kläger aufgrund eines zu Diebstählen neigenden Mitpatienten verlegt worden sei. Entlastungstendenzen zugunsten der Beklagtenseite konnten beim Beklagten zu 4) ebenfalls nicht erkannt werden. Bei einer mit Entlastungstendenz versehenen Aussage wäre zu erwarten gewesen, dass der Beklagte zu 4) das Thema der Vorschädigung des Fensters gar nicht erwähnt. Der Beklagte zu 4) hat aber zugegeben, dass am Tag des Vorfalls Mutmaßungen über eine Vorschädigung des Fensters angestellt worden seien, obwohl die Vorschädigung des Fensters für die Beklagtenseite haftungsrechtlich von Nachteil wäre. Damit erweisen sich die Angaben des Beklagten zu 4) insgesamt als glaubhaft. Gegen eine Vorschädigung des Fensters spricht auch die unstreitige Tatsache, dass der Kläger selbst das Fenster gewaltsam geöffnet hat. Dies hat der Kläger selbst zugestanden. Nachdem er in der Klageschrift nur vorgetragen hatte, es sei gleichgültig, wie es ihm gelungen sei, das Fenster zu öffnen (S. 17 der Klageschrift, Bl. 18 d. A.), und die Beklagten in der Klageerwiderung vorgetragen haben, das Fenster sei verriegelt gewesen und durch erhebliche körperliche Gewalt unter Zerstörung des Verriegelungsmechanismus geöffnet worden (S. 2 der Klageerwiderung vom 08.05.2008, Bl. 61 d. A.), hat der Kläger in der Replik vom 12.06.2008 lediglich ausgeführt, Sachbehauptungen, die denen des Klägers widersprechen, würden vorsorglich bestritten (Bl. 92 d. A.). Dies stellt kein substantiiertes Bestreiten des Beklagtenvortrags zur Art und Weise der Fensteröffnung dar, zumal der Kläger bereits zuvor erklärt hatte, die Art und Weise der Öffnung könne dahinstehen. Darüber hinaus hat der Kläger im Schriftsatz vom 31.10.2008 (Bl. 164 d. A.) ausgeführt, es sei für ihn sehr leicht gewesen, den Sicherungsmechanismus mit einem Messer zu überwinden. Der Klägervortrag selbst spricht also eher dafür, dass die Fensteröffnung aus einer Handlung des Klägers, also aus einem vom Kläger selbst voll beherrschbaren Risiko, herrührte. Gegen die Richtigkeit der Angaben des Zeugen N.N. bezüglich einer Vorschädigung des Fensters sprechen auch die schriftlichen Vermerke der am 31.07.2004 in das Klinikum der Beklagten zu 1) herbeigerufenen Polizeibeamtin POK N.N., die in der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, Az.: 1 Js 10915/04 enthalten sind. Für die Richtigkeit seiner Angaben könnte zwar der Vermerk der POK N.N. vom 31.07.2004 auf Blatt 4 der Ermittlungsakte sprechen. Dort hat die Polizeibeamtin festgehalten, der Kläger habe vermutlich das leicht beschädigte Fenster, aufgrunddessen er verlegt worden war, in gekipptem Zustand mit körperlicher Gewalt aufgerissen. Dieser Vermerk hat aber keinen hohen Aussagewert. Es handelt sich hier um eine deutlich erkennbare Vermutung. Der angesprochene Umstand, dass der Kläger aufgrund eines Fensterdefekts aus dem Zimmer 158 in das Zimmer 157 verlegt worden sei, hat sich später als falsch herausgestellt. Die Verlegung erfolgte vielmehr wegen des zu Diebstählen neigenden Mitpatienten in Zimmer Nr. 158. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Umstand einer (vorher bestehenden) leichten Fensterbeschädigung mehr als auch nur eine Vermutung war. Frau POK N.N. hat ihre Angaben bereits in einem weiteren Vermerk vom gleichen Tag (Bl. 7 der Ermittlungsakte) relativiert. Dort hat sie ausgeführt: „[Die Verlegung] erfolgte wahrscheinlich deshalb, weil ein Fenster im Zimmer 158 an den Sicherungseinrichtungen leicht beschädigt war. Dies hat er vermutlich irgendwie mitbekommen. […] Herr N.N. hatte vermutlich das abgeschlossene Fenster gekippt und dann mit Gewalt aufgerissen.“ Durch die Formulierungen „wahrscheinlich“ und „vermutlich“ hat Frau POK N.N. die Angaben bezüglich einer Schädigung des Fensters hier deutlich als nicht verifizierte Vermutungen gekennzeichnet. Dass es sich bei den Angaben bezüglich einer Schädigung des Fensters um Vermutungen handelte, hat die Polizeioberkommissarin daher auch in einem späteren Vermerk vom 04.08.2004 (Blatt 15 der Ermittlungsakte) klargestellt. In diesem Vermerk führt sie aus, sie habe nochmals mit dem Beklagten zu 4) geredet. Die Verlegung des Klägers sei aus zimmertechnischen Gründen erfolgt und zwar ohne Wissen, dass an dem Fenster etwas kaputt ist bzw. sein könnte. Es sei nicht von vornherein bekannt gewesen, dass das Fenster beschädigt gewesen sei, sondern dies sei lediglich eine Schlussfolgerung gewesen. Der Beklagte zu 4) habe erst im Nachhinein die Vermutung geäußert, dass der Kläger an dem Fenster manipuliert oder es sonst irgendwie präpariert haben könnte, bevor er in das Nachbarzimmer verlegt wurde. Die in den Vermerken der POK N.N. niedergelegten Vorgänge sind glaubhaft. Sie stimmen überein mit den Angaben des Beklagten zu 4). Nachvollziehbar ist insbesondere die anfängliche Unsicherheit darüber, ob es Feststellungen oder nur Vermutungen bezüglich einer Vorschädigung des Fensters gab. Es ist gut nachzuvollziehen, dass im Zeitraum unmittelbar nach einem derart dramatischen Ereignis wie dem Sprung des Klägers die Faktenlage noch nicht voll überschaubar ist und die Geschehensabläufe noch nicht genau rekonstruiert werden können. Daraus erklärt sich die in der Ermittlungsakte zu Tage tretende Verwirrung über die Frage der Vorschädigung des Fensters. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass einer Urkunde über die frühere Vernehmung eines Zeugen in einem anderen Verfahren im Allgemeinen ein geringerer Beweiswert zukommt als dem unmittelbaren Zeugenbeweis und es unzulässig ist, eine Entscheidung allein auf das Protokoll einer früheren Vernehmung eines Zeugen zu stützen, wenn eine Partei die Vernehmung des Zeugen im anhängigen Verfahren beantragt hat (BGH, NJW-RR 1992, 1214; NJW 2000, 1420 ). Den polizeilichen Vermerken kommt im vorliegenden Verfahren aber eine höchstens unterstützende Funktion zu. Die Kammer hegt bereits aufgrund des übrigen Beweisergebnisses nicht zu überwindende Zweifel an einer Vorschädigung des Fensters. Auf die polizeilichen Vermerke der Frau POK N.N. kommt es daher nicht einmal entscheidend an, sodass von ihrer Vernehmung abgesehen werden konnte. (3) Nachdem der Kläger den Beweis für die Vorschädigung des Fensters nicht geführt hat und es im Gegenteil sogar wahrscheinlich ist, dass die nach dem Fenstersturz festgestellte Fensterschädigung auf einer Handlung des Klägers, mithin auf einem vom Kläger voll beherrschbaren Risiko beruht, kann die Kammer keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten in Form einer Vorschädigung des Fensters bzw. einer unterlassenen Reparatur feststellen. 3. Es können damit weder Behandlungs- noch Verkehrssicherungspflichtverletzungen der Beklagten festgestellt werden. Der Anspruch des Klägers ist daher aus keiner denkbaren Anspruchsgrundlage begründet. Die Klage war demnach abzuweisen. 4. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 19.11.2012 neuen Tatsachenvortrag geleistet hat, ist dieser gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen, da dieser Vortrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte und die Kammer weder einen Schriftsatznachlass noch eine Stellungnahmefrist auf gerichtliche Hinweise gewährt hatte. Die Wiedereröffnung der Verhandlung war ebenfalls nicht anzuordnen, da keiner der Wiedereröffnungsgründe des § 156 Abs. 2 ZPO vorliegt. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung des Ersatzes zukünftiger materieller und immaterieller Schäden wegen der behaupteten Verletzung von Behandlungs-, Überwachungs- und Verkehrssicherungspflichten in der psychiatrischen Klinik der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) betreibt in N.N. ein Klinikum. Die Beklagte zu 2) war zum Zeitpunkt der hier im Streit stehenden Ereignisse Direktorin der psychiatrischen Klinik der Beklagten zu 1), der Beklagte zu 5) war Leitender Oberarzt. Die Beklagten zu 3) und 4) waren damals ebenfalls als Ärzte für die Beklagte zu 1) tätig. Der Kläger wurde nach einem Suizidversuch am 22.06.2004 in der Notaufnahme der Beklagten zu 1) aufgenommen. Er begab sich freiwillig in die psychiatrische Behandlung. Er wurde in der geschlossenen Abteilung der psychiatrischen Klinik der Beklagten zu 1) stationär untergebracht, zunächst im sogenannten Beobachtungszimmer, nach etwa einer Woche in einem normalen Stationszimmer. In diesem Zimmer, dem Zimmer Nr. 158, war, wie auf der gesamten psychiatrischen Station, ein Dreh-Kipp-Fenster mit abschließbarer Drehstellung sowie einer Öffnungsbegrenzung („Schere“) eingebaut. Dementsprechend konnte das Fenster auf dem Zimmer des Klägers nur mit einer maximalen Öffnung von 10-12 cm an der Oberseite des Fensters gekippt, aber nicht in der Weise geöffnet werden, dass der Flügel nach links oder rechts schwingt. Dies verhinderte ein Schloss. Desweiteren wurde das Fenster, wenn es gekippt wurde, mittels der sogenannten „Scheren“ in einer Schrägstellung gehalten. Eine nähere technische Beschreibung der Fenster ist dem als Anlage B 4 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 29.07.2008 beigefügten Ausschreibungstext zu entnehmen (Blatt 120 bis 122 d.A.). Das Verhalten des Klägers während seines stationären Aufenthaltes zeichnete sich – mit Ausnahme weniger Tage zu Beginn des Monats Juli 2004 – durch Rückzug, Apathie, Grübelneigung und Verschlossenheit aus. Lediglich gegenüber seiner Familie, insbesondere der Mutter, war er gesprächsoffen und suchte den Kontakt, der von der Familie durch tägliche persönliche Besuche und von Seiten des Klägers durch häufige Telefongespräche außerhalb der Besuchszeiten aufrecht erhalten wurde. Der Pflegebericht des Klinikums dokumentiert insoweit ein „fast symbiotisches“ Verhältnis des Klägers zu seiner Mutter. Die Mutter des Klägers wies das Personal der Beklagten zu 1) mehrfach auf Suizidgedanken ihres Sohnes hin und forderte für ihn eine Gesprächstherapie. Der Kläger wurde jedoch medikamentös mit Psychopharmaka behandelt. Dabei wurde mehrfach ein Wechsel der verabreichten Medikamente vorgenommen, dies teilweise in einem Abstand von nur wenigen Tagen. Außerdem war während des stationären Aufenthaltes des Klägers eine engmaschige Sichtkontrolle in 15minütigem Abstand angeordnet und wurde auch ausgeführt. Am 16.07.2004 wurde dem Kläger auf der Neurochirurgischen Station der Beklagten zu 1) ein gutartiger Gehirntumor (Plexuspapillom) aus dem 4. Ventrikel operativ entfernt, der zuvor im Rahmen einer Kernspintomographie diagnostiziert worden war. Nach Rückverlegung von der Neurochirurgie auf die geschlossene psychiatrische Abteilung zeigte der Kläger – im Verhältnis zu den Wochen davor – deutliche Zeichen der Besserung seines psychischen Zustandes. Er spürte subjektiv seine depressive Verstimmung nicht mehr, zeigte sich im Kontakt mit dem Pflegepersonal locker, suchte das Gespräch mit dem Pflegepersonal und erweckte den Anschein, dass er gut gestimmt sei. Am 24.07.2004 teilte der Kläger jedoch anlässlich eines Besuchs seiner Eltern und seiner Schwester mit, dass er wieder von massiven Suizidgedanken gepeinigt werde. Dies teilte die Mutter des Klägers wiederum dem diensthabenden Pfleger sowie dem für die Beklagte zu 1) als Oberarzt tätigen Beklagten zu 3) mit. Der Beklagte zu 3) reagierte hierauf damit, dass er dem Kläger den Ausgang strich und die Besuchszeit der Eltern bis auf weiteres auf 30 Minuten täglich begrenzte. Als Reaktion auf diese Anordnung äußerte der Kläger, das sei sein Tod und auch seine Beerdigung. In der Folgezeit verstärkten sich die suizidalen Gedanken des Klägers, er verfiel in inneres Rückzugsverhalten. Bei einem Gespräch des Klägers zusammen mit dessen Eltern und Schwester mit dem ebenfalls als Arzt für die Beklagte zu 1) tätigen Beklagten zu 4) nahm der Beklagte zu 4) Bezug auf die suizidalen Äußerungen des Klägers und fragte ihn, ob er das jetzt auch noch so sehe. Der Kläger bejahte dies. Am 31.07.2004 wurde der Kläger von seinem bisherigen Zimmer Nr. 158 in das Nachbarzimmer Nr. 157 verlegt. Grund für die Verlegung war der Umstand dass der Zimmernachbar in dem bisherigen Zimmer Nr. 158 im Verdacht stand, seinen Mitpatienten gehörende Sachen wegzunehmen. Der Mitpatient im Zimmer Nr. 157 hatte die Station am 31.07.2004 über das Wochenende verlassen. Der Kläger war deshalb alleine in dem Zimmer. Gegen 19:00 Uhr führte der Kläger ein Telefonat mit seiner Mutter. Ein letzter Gesprächskontakt des Personals der Beklagten zu 1) mit dem Kläger fand um 19:45 Uhr statt. Der Kläger fragte bei diesem Gespräch, ob er sich melden könne. Der letzte Sichtkontakt zum Klinikpersonal fand um 20:00 Uhr statt. Der Kläger betrat am 31.07.2004 gegen Abend das Zimmer Nr. 158, in dem er bis einen Tag zuvor gelegen hatte, öffnete das Fenster des Zimmers gewaltsam und sprang aus dem Fenster aus ca. 8 Metern Höhe auf den betonierten Klinikhof. Dort wurde er gegen 20:30 Uhr verletzt aufgefunden. Das Fehlen des Klägers wurde von Seiten der psychiatrischen Abteilung der Beklagten zu 1) bemerkt, nachdem der Mitpatient des Klägers zurückgekehrt war und dem Klinikpersonal das offene Fenster angezeigt hatte. Der diensthabende Pfleger versuchte zunächst das Fenster zu reparieren und bemerkte sodann den am Boden liegenden Kläger. An dem Fenster war nach dem Sturz zu sehen, dass Schnittversuche mit einem Messer vorgenommen worden waren und die Verriegelung unten links herausgebrochen war. Durch den Sprung aus dem Fenster zog sich der Kläger ein schwerstgradiges Schädelhirntrauma mit vielfältigen Schädel- und Gesichtstrümmerfrakturen, Frakturen von Oberarmschaft, Kniescheibe, eine Trümmerfraktur des linken Fußes, außerdem einen Bruch des 3. und 4. Lendenwirbelkörpers sowie Lungenkontusionen zu. Er wurde zunächst auf die Intensivstation der Beklagten zu 1) eingeliefert und dort bis zum 02.09.2004, danach auf der neurochirurgischen Abteilung versorgt. Der Kläger wurde zahlreichen chirurgischen Eingriffen unterzogen. Bei einer Abdomenöffnung wegen des Verdachts auf Peritonitis wurde eine Sepsis festgestellt. Am 23.08.2004 wurde der Kläger tracheotomiert. Am 15.09.2004 wurde er aus der Klinik der Beklagten zu 1) entlassen, woran sich mehrere Rehabilitationsmaßnahmen anschlossen. Der Kläger ist aufgrund seiner Verletzungen ein Schwerstpflegefall. Seine Verletzungen führten zu einer spastischen Lähmung aller Extremitäten, weitgehender Blindheit beider Augen, dem Verlust der Sprechfähigkeit bei erhaltenem Sprachverständnis, kompletter Harn- und Stuhlinkontinenz und Schluckstörungen. Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, welches nach Vorstellung des Klägers mindestens 250.000,00 € betragen sollte, sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 €. Weiter verlangt er Schadensersatz wegen persönlichen Pflegemehrbedarfs in Höhe von 114.884,76 € sowie eine Mehrbedarfsrente in Höhe von monatlich 4.847,51 € und weiteren Schadensersatz in Höhe von 60.591,92 €. Weiterhin beantragt er, die Ersatzpflicht der Beklagten für weitere zukünftige immaterielle und materielle Schäden festzustellen. Der Kläger behauptet, bei seiner therapeutischen Behandlung nach seiner stationären Unterbringung in der geschlossenen Abteilung der Psychiatrie der Beklagten zu 1) seien den Beklagten vorwerfbare ärztliche Fehler unterlaufen. Es hätten bei ihm optimale Voraussetzungen für eine Therapie vorgelegen. Aus den Behandlungsunterlagen ergäben sich jedoch nicht einmal Konzepte und konsequente Versuche, den therapeutischen Zugang zu ihm zu schaffen. Die Gefahr eines erneuten Suizidversuchs wäre minimiert worden, wenn von den Beklagten zu 2) bis 5) ein psychotherapeutisches Konzept entwickelt worden wäre, das dem Kläger zumindest die Hoffnung auf Hilfe und Heilung vermittelt hätte. Die Entfernung des Hirntumors sei nicht indiziert gewesen. Auch nach der Entfernung des Tumors am 16.07.2004 habe sich an dem therapeutischen Konzept nichts geändert, obgleich die Beklagten zu 2) bis 5) hätten wissen müssen, dass nach einer Hirntumoroperation die Gefahr der Verstärkung von Depressionen und damit die Gefahr einer akuten Selbstgefährdung bestand. Die Phase der Besserung des Krankheitsbildes des Klägers nach der Entfernung des Hirntumors sei seitens der Beklagten zu 2) bis 5) therapeutisch weder genutzt noch im Rahmen der ärztlichen Diagnostik in Verbindung mit dem neurochirurgischen Eingriff gewürdigt worden. Die Symptome einschließlich der Reaktion des Klägers am 24.07. und am 26.07. auf die Kontaktreglementierung seien eindeutig gewesen in dem Sinne, dass sich der Kläger auf einen erneuten Suizidversuch zubewegt habe. Die Reduzierung der Besuchszeiten seiner Familie auf 30 Minuten täglich habe die Suizidalität des Klägers verstärkt. Die Verlegung am 31.07.2004 in ein Zimmer, in dem er allein war, sei im Sinne einer Verstärkung der Suizidalität und Selbstgefährdung von nicht zu unterschätzender Bedeutung gewesen. Dieses Verhalten sei mit den Fürsorge- und Behandlungspflichten im Rahmen einer psychiatrischen Unterbringung nicht vereinbar. Der Kläger sei medikamentös mangelhaft versorgt worden, indem Antidepressiva vorübergehend zu niedrig, das Benzodiazepin Tavor jedoch zu großzügig dosiert worden sei. Der während des stationären Aufenthalts des Klägers mehrfach stattgefundene Medikamentenwechsel im Abstand von nur wenigen Tagen entspreche nicht den Leitlinien bei unipolaren Depressionen, da beim Wechsel zwischen Antidepressiva wegen möglicher Wechselwirkungen eine schrittweise Aufdosierung des neuen und ein ausschleichendes Absetzen des alten Antidepressivums erfolgen sollten. Die Sicherungsmaßnahmen der Beklagten zu 1) hätten in keiner Weise den Anforderungen im Rahmen der gesteigerten Sicherungspflichten einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung genügt. Die Beklagten hätten angesichts der hohen Suizidalität des Klägers besondere Überwachungsmaßnahmen wie etwa eine Sitzwache anordnen müssen. Der Sicherungsmechanismus des Fensters sei untauglich und mit einem Messer sehr leicht zu überwinden gewesen. Die bei der Beklagten zu 1) in der psychiatrischen Station eingebauten Fenster entsprächen nicht den Sicherungsstandards für geschlossene psychiatrische Anstalten. Es sei Aufgabe der Beklagten zu 1), zu verhindern, dass ein Fenster in der geschlossenen Abteilung überhaupt zu öffnen ist. Außerdem sei das Fenster des Zimmers 158 bereits vorgeschädigt gewesen. Dies sei dem Beklagten zu 4) auch bekannt gewesen. Der Beklagte zu 4) habe am Abend des 31.07.2004 in einem Telefonat mit dem Vater des Klägers sowie gegenüber der Polizeibeamtin Frau POK N.N. (nunmehr N.N.) geschildert, dass das Fenster bereits leicht beschädigt gewesen sei. Dennoch habe er es unterlassen, unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung der Beschädigung zu veranlassen. Der Beklagte zu 4) habe unverzüglich für die Reparatur des Fensters sorgen oder das Zimmer 158 räumen und versiegeln lassen müssen. Weitere gesundheitliche Schäden des Klägers und weitere therapeutische Maßnahmen könnten nicht ausgeschlossen werden. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 19.11.2012 hat der Kläger außerdem vorgetragen, die Überwachungszeitpunkte in dem in der Behandlungsakte befindlichen Sichtkontaktzeitplan seien vermutlich im Voraus ausgefüllt worden. Dies betreffe auch die Zeitpunkte 20:30 Uhr und 21:00 Uhr am 31.07.2004. Um dies zu kaschieren, sei später vermutlich mit einem breitspurigen Filzstift darübergeschrieben worden. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch Euro 250.000,-- nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von Euro 500,-- ab 01. Februar 2008 zu zahlen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Euro 114.884,76 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere Euro 60.591,92 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche personelle Mehrbedarfsrente in Höhe von Euro 4.847,51 zu zahlen, beginnend ab 01. Februar 2008; festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jedweden weiteren immateriellen und materiellen Schaden zu ersetzen, der zukünftig noch entsteht und nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergeht. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, aus therapeutischer Sicht sei die Ausgangssperre und die Rationierung der Besuchskontakte des Klägers zu seiner Familie nicht zu beanstanden gewesen. Eine Einschränkung der Besuchskontakte des Klägers zu seiner Familie sei aus therapeutischer Sicht notwendig gewesen, um auf diese Weise eine Besserung des Zustandes des Klägers zu erreichen. Die Einschränkung der Besuchskontakte habe nicht zu einer Verstärkung der depressiv-suizidalen Symptomatik beim Kläger geführt. Vielmehr habe die Besuchsreduzierung dem Zweck gedient, eine Reizüberflutung des Klägers zu kanalisieren und sein Selbstbewusstsein zu stärken, da seine Mutter für ihn die Rolle eines „Über-Ichs“ eingenommen habe. Die Gesprächsangebote der zuständigen Ärzte sowie des Pflegepersonals seien ein wesentlicher Beitrag zur Suizidprävention gewesen. Es habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die schwermütigen Gedanken des Klägers in einen Suizidversuch münden könnten. Der endgültige gesundheitliche Zustand des Klägers sei noch nicht absehbar. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 26.06.2008 (Blatt 103-105 d. A.) und Beweisbeschlusses vom 18.05.2010 (Blatt 393-395 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Sachverständigengutachtens sowie aufgrund Beweisbeschlusses vom 06.06.2011 (Blatt 451 d. A.) durch Einholung eines technischen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit verwiesen auf das psychiatrische Sachverständigengutachten des Professor Dr. N.N. vom 13.12.2009 (Blatt 295-342 d. A.) samt Ergänzungsgutachten vom 23.01.2011 (Blatt 405-420 d. A.) sowie die gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. N.N. vom 09.08.2011 (Blatt 465-467 d. A.). Der Sachverständige Prof. Dr. N.N. hat sein Gutachten außerdem mündlich erläutert. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2012 verwiesen. Das Gericht hat außerdem Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschluss vom 14.11.2011 (Blatt 492-493 d.A.) bzw. vom 09.02.2012 (Blatt 499-500 d. A.) durch uneidliche Vernehmung der Zeugen N.N. und N.N.. Außerdem hat das Gericht insoweit den Beklagten zu 4) persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2012. Die Akte der Staatsanwaltschaft Fulda, Az.: 1 Js 10915/04, war beigezogen und wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere auf die in der beigezogenen Behandlungsakte der Beklagten zu 1) enthaltenen Dokumente, verwiesen.