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Urteil

4 O 13/23

LG Fulda, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFULDA:2024:0327.4O13.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist derzeit nicht begründet. I. Die Klage ist zulässig. Ungeachtet des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage steht es der Klägerin frei, trotz der Möglichkeit den Zahlungsanspruch im Wege der Leistungsklage geltend zu machen, vorliegend eine Feststellungsklage zu erheben. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass von der Beklagten als einem großen Versicherungsunternehmen erwartet werden kann, dass sie auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommt, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (BGH NJW 1999, 3774, VersR 1999, 1555 unter II 1 b cc). II. 1. Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Die Klägerin, zuletzt bestehend aus …, … und …, hat durch Vorlage eines Grundbuchauszuges (vgl. Anlage K 8, Bl. 355 R. ff. d.A.) nachgewiesen, Eigentümerin des versicherten Grundstücks zu sein. Alleinerbe der am 17.02.2023 verstorbenen weiteren Gesellschafterin … ist ihr Sohn …, wie sich aus dem Erbschein des Amtsgerichts Fulda vom 24.05.2023 (Anlage K 16, Bl. 394 d.A.) ergibt. Die Nachfolge des Herrn … nach Frau … folgt aus § 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 20.03.2020 (Anlage K 17, Bl. 317 ff. d.A.), welcher eine gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklausel zugunsten des nachfolgeberechtigten Mitgesellschafters … als Erbe der vormaligen Mitgesellschafterin Frau … vorsieht. Soweit die Beklagte darüber hinaus die Alleinvertretungsberechtigung des Gesellschafters … bestritten hat, folgt diese ebenfalls aus § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages vom 20.03.2020. 2. Der Klägerin steht die von ihr begehrte weitere Entschädigung in Höhe von 100.000,00 EUR als Abschlagzahlung gemäß Ziff. 19.1.1 SVFB-GEB sowie eine Mietausfallentschädigung in Höhe von 203.061,60 € derzeit nicht zu. a) Nach Ziff. 15.1. SVF-AT kann der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbaren, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Nach Ziff. 15.2. der Bestimmung kann das Sachverständigenverfahren durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden; dies betrifft namentlich sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie die Höhe der Entschädigung. Hiervon haben die Parteien vorliegend Gebrauch gemacht. Aus der schriftlichen Vereinbarung über die Durchführung eines förmlichen Sachverständigenverfahrens vom 09.10.2020 ergibt sich, dass der Auftrag versicherte Kosten sowie den Ertragsausfall aus Vermietung umfassen soll. Die Gutachten der Sachverständigen … und …weichen voneinander ab. Es handelt sich um erhebliche Abweichungen von mehr als 10 % (vgl. hierzu Prölls/Martin, VVG, 31. Auflage, § 84 Rn. 26), so dass nach den zugrundeliegenden Bestimmungen gemäß Ziff. 15.6 S.2 SVF-AT die Feststellungen der Sachverständigen dem Obmann vorzulegen sind. Die Feststellungen des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Das durchzuführende Obudsverfahren steht noch aus. Wenn das Sachverständigenverfahren - wie hier- vereinbart ist, ist eine Klage des Versicherungsnehmers auf Zahlung der vereinbarten Entschädigungsleistung ohne vorherige Durchführung des zwingend vereinbarten Sachverständigenverfahrens zwar nicht unzulässig, aber als derzeit unbegründet abzuweisen (Prölls/Martin, 31. Auflage, § 84 VVG, Rn. 33 mVa VersR 2009, 1485, 1486). Vor Abschluss des Sachverständigenverfahrens wird der Entschädigungsanspruch nicht fällig, weil in diesem Fall der Versicherer noch keine abschließende Entscheidung über ihre Deckungspflicht- oder hier über die die Entschädigungshöhe - getroffen hat. Die Klage ist damit verfrüht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Fälligkeit nicht ausnahmsweise deshalb gegeben, weil das Sachverständigenverfahren gescheitert ist. Zutreffend ist, dass der zum Obmann bestimmte Sachverständige … die Akte mit Schreiben vom 25.04.2022 an Beklagte retouniert hat und mitgeteilt hat, das Gutachten wegen Überlastung nicht erststatten zu können. Gemäß § 84 Abs.1 S.3 VVG erfolgt die Feststellung durch gerichtliche Entscheidung, wenn die Sachverständigen die Feststellungen nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. Eine entsprechende Regelung findet sich in Ziff. 15.6 SVF-AT. Um die Vereinbarung des Sachverständigenverfahrens nicht zu unterlaufen, sind diese Voraussetzungen eng auszulegen (Prölls/Martin, 31. Auflage, VVG, § 84 Rn. 30 m.w.N.). Es ist bereits nicht feststellbar, dass die Arbeitsüberlastung des zum Obmann bestellten Sachverständigen … und damit seine Verweigerungshaltung andauert. Selbst wenn dies der Fall ist, ist das Sachverständigenverfahren nicht gescheitert. Stirbt der Sachverständige oder lehnt er die Übernahme des Gutachtens wegen Arbeitsüberlastung ab, so ist in der Regel ein anderer Sachverständiger zu benennen (Prölls/Martin, 31. Auflage, VVG, § 84 Rn. 30 m.w.N.). Es hätte mithin, nachdem ein Ersatzobmann nicht bestellt wurde, durch das Amtsgericht auf Antrag der Klägerin ein anderer Sachverständiger zum Obmann bestellt werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Ein Scheitern des Sachverständigenverfahrens ist nicht feststellbar. Eine vergleichbare Fallgestaltung, wie sie dem Beschluss des OLG Hamm vom 26.05.2021 zugrunde lag, ist vorliegend entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegeben (OLG Hamm, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 20 U 3/21 –, Rn. 34, juris). Dort wurde angenommen, die Rechtsfolge der Mitteilung des Sachverständigen, weitere Feststellungen wegen eines angenommen Vertrauensverlustes nicht vornehmen zu wollen, sei die Feststellung durch gerichtliche Entscheidung. In jener Fallgestaltung war der Sachverständige bereits tätig geworden, wobei die Feststellungen zur Höhe noch nicht abgeschlossen waren. Zudem bestand die Besonderheit, dass der Austausch des Sachverständigen von einer Zustimmung der beklagten Versicherung abhängig war, da die durch die Partei einmal erfolgte Benennung des Sachverständigen im Sachverständigenverfahren gegenüber der anderen Partei grundsätzlich verbindlich ist und nicht einseitig, sondern nur mit Zustimmung der anderen Partei, geändert werden kann. Dies ist in dem vorliegenden Fall anders, nachdem es um den Austausch des Obmanns als dritten Sachverständigen geht, welche mangels einer Benennung durch die Sachverständigen gemäß Ziff. 15.3.1. SVEP-AT durch das Amtsgericht bestellt wurde. Nachdem die Beklagte die Einrede des Sachverständigenverfahrens erfolgreich erhoben hat, ist der Anspruch auf Entschädigungsleistung nicht fällig. Ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Abschlags in Höhe von 100.000,00 EUR ist in ferner nicht nach Ziff. 19.1.1 SVFB-GEB begründet. Nach § 19.1.1 SVEP-GEB hat die Entschädigungszahlung innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen, wenn der Anspruch des Versicherungsnehmers dem Grunde und der Höhe nach feststeht. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Nach 19.1.2 SVEP-GEB wird der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. Auch ein laufendes Sachverständigenverfahren steht einem Anspruch auf eine angemessene Abschlagszahlung nicht entgegen. Zu zahlen ist der Betrag, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist (LG Wiesbaden, Urteil vom 9. November 2011 – 1 O 65/10 –, Rn. 15, juris). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist ein Anspruch auf eine weitere Abschlagszahlung in der begehrten Höhe nicht begründet, da unter Berücksichtigung der bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gezahlten Vorauszahlungen von insgesamt 850.000,00 EUR ein weiterer Mindestanspruch in Höhe von 100.000,00 EUR nicht als unstreitig feststeht. Zuletzt begehrt die Klägerin mit Klageerweiterung vom 10.10.2023 einen weiteren Abschlag in Höhe von 100.000,00 EUR. Zur Begründung trägt die Klägerin in dem Klageerweiterungsschriftsatz vor, zuletzt durch Vorlage des VOB- Bauvertrages vom 26.07.2023 die Verwendungssicherstellung gemäß Ziff. 17.4.1. i.V.m. Ziff. 17.4.1.1 SVFP-GEB erbracht zu haben, weshalb nach dem wertniedrigeren Gutachten des Sachverständigen x.x. ein Schaden zum Neuwert in Höhe von mindestens 1.244.303,06 EUR netto bestehe. Selbst unter Berücksichtigung der von der Beklagten angenommenen Kürzungsbefugnis wegen einer Obliegenheitsverletzung von 20 % und unter der Annahme, dass das bedingungsgemäße Sachverständigenverfahren fortzusetzen wäre, verbliebe daher ein Betrag von 995.442,45 EUR netto und unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen von 850.000,00 EUR ein Betrag von 145.442,45 EUR netto, weshalb eine weitere Akontozahlung in Höhe von 100.000,- EUR zu leisten sei. Hierbei verkennt die Klägerin jedoch, dass sich die Beklagte wegen der von ihr angenommenen Obliegenheitsverletzung wegen der unterbliebenen Revisionskontrolle der Gebäudeelektronik einer Kürzung der Entschädigungsleistung nicht von 20 %, sondern von 40 % nach § 28 VVG, Ziff. 9.1 SVFP-AT iVm Ziff. 9.3 SVFP-AT berühmt. Es verbliebe daher ein Kürzungsrecht der Beklagten unterstellt, nur ein Betrag von 674.149,08 EUR netto und unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen wäre bereits eine Überzahlung von 175.850,92 EUR eingetreten. Ein von der Beklagten zu ersetzender Mindestschaden zum Neuwert in Höhe von zumindest 950.000,00 EUR ist damit nicht feststellbar. Da eine weitere Abschlagzahlung nach Ziff. 19.1.1 S.2 SVFB-GEB einen Schaden erfordert, der nach Grund und Höhe unstreitig ist und mindestens zu zahlen ist, besteht ein Anspruch auf eine weitere Abschlagszahlung nicht. b) Nachdem die Beklagte die Einrede des Sachverständigenverfahrens erfolgreich erhoben hat, ist der Anspruch auf Mietausfallentschädigung in Höhe von 203.061,60 € (Klageantrag zu Ziff. 2) derzeit ebenfalls nicht fällig. Eine entsprechende Feststellung kann die Klägerin nicht begehren. Aus der schriftlichen Vereinbarung über die Durchführung eines förmlichen Sachverständigenverfahrens vom 09.10.2020 ergibt sich, dass der Auftrag den Ertragsausfall aus Vermietung mit umfasst. Entsprechend dem unter 2 a) ausgeführten ist eine Entschädigungsleistung für den Mietausfall derzeit ebenfalls nicht fällig. Ob ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages als Mietausfallschaden in Höhe von 203.061,60 EUR nach Ziff. 19.1.1 SVFB-GEB begründet ist kann dahinstehen. Die Klägerin fordert mit dem Klageantrag zu Ziff. 2 keinen Mindestschaden ein, sondern begehrt Mietausfall im Umfang des bedingungsgemäßen Haftungshöchstzeitraums von 24 Monaten. Hierzu trägt sie vor, sich nicht auf eine Feststellungswirkung des Sachverständigenverfahrens zu berufen, sondern dass die Feststellungen des Gutachtens x.x. als qualifizierter Parteivortrag gewertet werden mögen. Die Klägerin begehrt mithin keinen unstreitigen Mindestschaden, welche nach dem streitigen Vortrag der Parteien zum Mietausfallschaden ohnehin nicht feststellbar ist, sondern sie begehrt vollständigen Ersatz des ihr entstandenen Mietausfallschaden in einem Erkenntnisverfahren. Dies scheidet derzeit infolge des nicht vollständig durchgeführten Sachverständigenverfahrens aus. Darauf, dass die Bezugnahme der Klägerin auf ein umfangreiches Sachverständigengutachten den im Erkenntnisverfahren erforderlichen Vortrag zu Grund und Höhe der begehrten Mietausfallentschädigung nicht ersetzt, weshalb ein substantiierter Vortrag jedenfalls zur Schadenshöhe ebenfalls nicht vorliegt, kommt es mangels Fälligkeit der begehrten Mietausfallentschädigung nicht an. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO ist nicht geboten. Zutreffend ist, dass bei Ankündigung einer Erledigungserklärung durch den Kläger das Gericht die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen hat, wenn der Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung aber vor Erlass des Urteils den Klagebetrag ausgleicht und dadurch eine Erledigung des Rechtsstreits eintritt (OLG Dresden, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 4 W 510/20 –, Rn. 4 juris). Eine solche Fallgestaltung liegt jedoch nicht vor. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass durch die nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolget weitere Vorauszahlung in Höhe von 850.000,00 EUR, welche ausschließlich den Klageantrag zu Ziff.1 betreffe, eine Erledigung nicht eingetreten sei, weshalb keine Veranlassung bestehe, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Im Übrigen würde die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache voraussetzen, dass die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. Die Klage ist indessen auch in der Form des gestellten Feststellungsantrags von Anfang an unbegründet, da die Durchführung des Sachverständigenverfahrens Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf die Versicherungssumme ist. Die Klage ist daher ungeachtet der weiteren Abschlagszahlung mangels Fälligkeit des eingeklagten Anspruchs als derzeit unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 709 S.1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird unter Berücksichtigung eines üblichen Abschlags von 20 % für die begehrte Feststellung auf 242.449,28 EUR festgesetzt. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Entschädigungsleistungen aus einer Gebäudeversicherung in Anspruch. Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft, die Eigentümerin der Immobilie x.x. in x.x. Fulda ist. Die Immobilie besteht aus einem Gebäudeteil 1 mit Büro-, Lager- und Verwaltungsgebäude sowie zwei weiteren Gebäudeteilen, welche als Lagerhallen genutzt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den als Anlage K 5 (Bl. 24 d.A.) vorgelegten Bestandsplan verwiesen. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. ------ für das Objekt eine Gebäudeversicherung. Die Gesamtversicherungssumme beläuft sich auf 182.800 Wert 1914 zum gleitenden Neuwert. Zusätzlich ist ein Ertragsausfall aus Vermietung mit einer Haftzeit von 24 Monaten vereinbart. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Versicherungspolice (Anlage K 1, Bl. 7 ff. d.A.) Bezug genommen. Auf die Gebäudeversicherung fanden die Versicherungsbedingungen für die SV FirmenPolice- Gebäude (SVFP-GEB) Fassung Mai 2017 sowie die SV-FirmenPolice- Allgemeiner Teil, Fassung Januar 2017 (SVFP-AT) Anwendung hinsichtlich deren Inhalt auf die Anlage K 2 und K 3 (Bl. 11 ff. d.A.) verwiesen wird. In das Grundbuch eingetragen ist eine Grundschuld zugunsten der Raiffeisenbank ….in Höhe von 700.0000,00 EUR zzgl. Zinsen. Die Raiffeisenbank … hat mit Schreiben vom 02.09.2020 ihr Einverständnis mit einer Auszahlung der Versicherungssumme auf das Konto IBAN …. erklärt. Am 27.07.2020 kam es auf dem versicherten Grundstück zu einem Brandausbruch. Brandursächlich war ein technischer Defekt. Durch den Brand wurden die Lagerhallen (Gebäudeteile 2 und 3) vollständig zerstört. Das Bürogebäude (Gebäudeteil 1) wurde im Bereich der Gebäudetrennwand zum Gebäudeteil 2 und im Dachbereich beschädigt. Sämtliche Gebäudeteile waren zum Schadenszeitpunkt vermietet. Das Brandereignis war Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens, welches von der Staatsanwaltschaft Fulda unter dem Az: x.x. geführt wird. Ein erster Ortstermin, an dem der Regulierungsbeauftragte der Beklagten … teilnahm, fand am Brandtag (28.07.2020) statt, weitere Ortstermine folgten am 30.07.2020 und am 08.08.2020. Zur Feststellung der Schadenshöhe wurde nach Verlangen der Klägerin mit Schreiben vom 02.10.2020 (Anlage .. 10, s. Anlagenheft) ein gemeinsames Sachverständigenverfahren durchgeführt. Zu Sachverständigen wurden mit Sachverständigenernennungsprotokoll vom 09.10.2022 von der Klägerin … und von der Beklagten … bestellt (Anlage .. 12, s. Anlagenheft). Zum Obmann wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 28.04.2021 der Sachverständige … ernannt. Der von der Klägerin ernannte Sachverständige x.x. gelangte in seinem Gutachten vom 25.08.2021 zu Wiederherstellungskosten zum Neuwert einschließlich Entsorgungs/Abbruchkosten sowie Sofortmaßnahmen in Höhe von 1.244.303,06 EUR netto und zum Zeitwert in Höhe von 939.664,92 EUR. Als Mietausfall errechnet der Sachverständige x.x. unter Zugrundelegung eines Mietausfallzeitraums für Gebäudeteile von teilweise 9 und teilweise 12 Monaten insgesamt 117.628,88 €. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage K 6 (Bl. 25 ff. d.A.) vorgelegte Gutachten des Sachverständigen x.x. verwiesen. Das Gutachten vom 25.08.2021 des von der Beklagten benannten Sachverständigen x.x. weist Wiederherstellungskosten zum Neuwert einschließlich Entsorgungs/Abbruchkosten sowie Sofortmaßnahmen in Höhe von 1.779.099,05 EUR und zum Zeitwert in Höhe von 1.096.987,01 EUR auf. Den Mietausfall ermittelt der Sachverständige … für 12 Monate in Höhe von insgesamt 156.674,88 €. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage K 7 (Bl. 184 ff. d.A.) vorgelegte Gutachten des Sachverständigen …t vom 25.08.2021 verwiesen Da die Sachverständigen nicht zu übereinstimmenden Ergebnissen gelangten, steht das Obmannverfahren noch aus. Der zum Obmann bestellte Sachverständige …. sandte der Beklagten die Unterlagen mit Schreiben vom 25.04.2022 (Anlage K 10, Bl. 361 d.A.) zurück und teilte mit, dass er aufgrund der anhaltenden Arbeitsbelastung und des daraus resultierenden Erledigungszeitraums darum bitte, den Auftrag anderweitig zu vergeben. Nachdem die Beklagte über Abschläge zunächst 850.000,00 Euro an die Klägerin zahlte, stellte die Beklagte der Klägerin mit außergerichtlichem Schreiben vom 20.09.2023 (Anlage K 12, Bl. 386 f. d.A.) eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 600.000,00 EUR unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall in Aussicht, dass sich nach der noch ausstehenden Entscheidung des Obmanns ein unterhalb der von der Beklagten bereits regulierten Betrag ergibt. Am 13.10.2023 veranlasste die Beklagte die im Anwaltsschreiben vom 20.09.2023 avisierte Zahlung über 600.000,00 EUR, welcher der Klägerin nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.10.2023 gutgeschrieben wurde. Bisher hat die Beklagte insgesamt Vorauszahlungen in Höhe von 1.450.000,00 EUR an die Klägerin erbracht. Eine Wiederherstellung des Gebäudes ist bisher nicht erfolgt. Die Klägerin trägt vor, die Grundstücksgemeinschaft bestehe aus …, … und … . Sie ist der Auffassung, dass zwischen den Parteien durchgeführte Sachverständigenverfahren sei mit der Rückgabe des Gutachtenauftrages durch den Sachverständigen x.x. gescheitert. Sie behauptet, beide Gutachten würden jeweils nicht sämtliche Objekte und Angaben enthalten. Wegen der von der Klägerin als fehlend erachteten Positionen wird auf S. 8 bis 10 der Klageschrift (Bl. 4 R – 5 R d.A.) verwiesen. Die Beklagte habe sich geweigert, diese Positionen zu überprüfen. Ausgehend von den Feststellungen des Sachverständigen … im wertniedrigeren Gutachten vom 25.08.2021 betrage der Schaden zum Neuwert 1.244.303,06 € netto. Eine Berechtigung der Beklagten zur Kürzung der Entschädigungsleistung von 20 % unterstellt, verbliebe ein Betrag von 995.442,45 EUR netto, so dass abzüglich bislang geleisteter Vorauszahlungen von 850.000,00 EUR ein Betrag in Höhe von 145.442,45 EUR netto verbleibe, wovon zuletzt 100.000,00 EUR als weiterer Abschlag geltend gemacht werden. Die Klägerin ist darüber hinaus der Meinung, dass ihr eine Mietausfallentschädigung für 24 Monate zustehen würde, obwohl die in den Gutachten der beiden Sachverständigen dazu enthaltenen Feststellungen als Mietausfallzeitraum 9 bzw. 12 Monate zugrunde legen. Sie behauptet, die Mieträume seien während der gesamten Haftzeit von 24 Monaten unbenutzbar gewesen und bis heute sei eine Vermietung der Hallen nicht möglich. Den Mietausfallschaden beziffert die Klägerin unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen x.x. für die Gebäudeteile 2 und 3 für 24 Monate in Höhe von 203.061,60 EUR. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin als weiteren Abschlag einen Betrag in Höhe von 100.000,00 Euro auf das Konto IBAN …… zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin als Ersatz für den ihr im Haftzeitraum entstandenen Mietausfall einen Betrag in Höhe von 203.061,60 Euro zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage als zurzeit unbegründet abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei wegen des bislang nicht beendeten gemeinsamen Sachverständigenverfahrens als nicht fällig abzuweisen. Sie behauptet weiter, die Klägerin habe eine ihr obliegende Obliegenheit verletzt, weil eine Prüfung der Elektroinstallation des versicherten Gebäudes gemäß den DGUV nicht erfolgt sei. Eine Prüfung sei erst am 23.09.2020, also nach dem Brandschaden, durchgeführt worden, aber auch zu diesem Zeitpunkt sei keine vollständige Prüfung aller Leitungen nach den DGUV erfolgt. Dies gelte auch für eine vermeintlich im Juni 2016 durchgeführte Prüfung durch einen „Pappverarbeiter“ als Vormieter. Aufgrund dieser Verletzung sei ein Abzug in Höhe von mindestens 40 % vorzunehmen. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass ein Entschädigungszeitraum von 24 Monaten nicht nachvollziehbar sei. Die Klägerin verzögere die Sache um einen sechstelligen Mietausfallschaden zu generieren. Die Beklagte bestreitet darüber hinaus, dass Mieten vor dem Brandereignis pünktlich gezahlt worden seien. Sie bestreitet weiter, dass bislang ein Bauantrag gestellt wurde oder sonst etwas für eine bedingungsgemäße Wiederherstellung unternommen wurde. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige aktenteile verwiesen.