Urteil
2 O 43/08
LG Fulda 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFULDA:2008:0806.2O43.08.0A
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Leitsätze
Nach fachgerechter Fahrzeugreparatur in einer Fachwerkstatt steht dem Geschädigten in der Regel ein sofort fälliger Anspruch auf Ersatz seiner Reparaturaufwendungen bis zur 130 %-Grenze gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung zu. Sofern der Geschädigte das Fahrzeug doch noch vor Ablauf von sechs Monaten veräußert, ist dem Haftpflichtversicherer ein Rückforderungsanspruch zuzubilligen.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.355,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2007 zu zahlen abzüglich am 16.05.2008 gezahlter 3.933,11 EUR.
Weiterhin werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 470,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat 14 %, die Beklagten haben 86 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach fachgerechter Fahrzeugreparatur in einer Fachwerkstatt steht dem Geschädigten in der Regel ein sofort fälliger Anspruch auf Ersatz seiner Reparaturaufwendungen bis zur 130 %-Grenze gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung zu. Sofern der Geschädigte das Fahrzeug doch noch vor Ablauf von sechs Monaten veräußert, ist dem Haftpflichtversicherer ein Rückforderungsanspruch zuzubilligen. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.355,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2007 zu zahlen abzüglich am 16.05.2008 gezahlter 3.933,11 EUR. Weiterhin werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 470,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat 14 %, die Beklagten haben 86 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die noch anhängige Klage ist lediglich teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten noch Anspruch auf Ersatz restlichen materiellen unfallbedingten Schadens in Höhe von insgesamt 422,60 EUR sowie auf Erstattung unfallbedingt angefallener außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 470,71 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, jeweils i.V.m. § 3 Ziff. 1, Ziff. 2 PflVG i.V.m. § 431 BGB, denn unstreitig wurde der Unfall vom 17.10.2007 durch die Beklagte zu 1) verursacht. Der Höhe nach ergibt sich folgende Abrechnung: Von dem insgesamt seitens der Klägerin geltend gemachten Gesamtbetrag von 9.953,77 EUR (vgl. S. 3 der Klageschrift, Bl. 3 d.A.) sind zunächst abzuziehen die durch die Beklagte zu 2) Anfang November 2007 geleisteten Beträge von insgesamt 4.737,06 EUR, womit eine Zwischensumme von 5.216,71 EUR verbleibt. Hiervon ist dann des Weiteren abzuziehen ein offenbar (vgl. das Terminsprotokoll vom 11.06.2008, Bl. 63 f. d.A.) bereits durch die Beklagte zu 2) auf den Nutzungsausfall entrichteter Betrag von 173,00 EUR, womit sich als weitere Zwischensumme der auch mit der Klage geltend gemachte Betrag von 5.043,71 EUR ergibt. Davon ist dann weiterhin abzuziehen ein Betrag von 3.933,11 EUR, den am 16.05.2008 die Beklagte zu 2) an die Klägerin auf deren Fahrzeugschaden entrichtet hat. Indes ist es nicht möglich, der Klägerin den nunmehr noch verbleibenden von ihr geltend gemachten Restbetrag von 1.110,60 EUR in vollem Umfang zuzuerkennen. Vielmehr steht der Klägerin nunmehr lediglich noch Anspruch auf Ersatz restlichen unfallbedingten materiellen Schadens in Höhe von 422,60 EUR zu. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass ein Nutzungsausfall von 1.247,00 EUR für insgesamt 29 Tage als erheblich übersetzt erscheint. Geht man davon aus, dass im Gutachten eine Reparaturdauer von ca. 9 Arbeitstagen angesetzt war und rechnet insoweit jeweils noch zwei Wochenendtage (Samstag/Sonntag) auf 5 Arbeitstage hinzu, so ist es vertretbar, der Klägerin Nutzungsausfall für insgesamt 13, nicht indes 29 Tage zuzuerkennen. Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag von 1.247,00 EUR x 13/29, d.h. von 559,00 EUR. Hiervon abzuziehen ist der bereits gezahlte Teilbetrag von 173,00 EUR, womit die Klägerin noch restlichen Nutzungsausfall von 386,00 EUR verlangen kann. Die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 36,60 EUR erscheinen der Kammer dagegen als berechtigt, zumal die Klägerin nunmehr substantiiert dargelegt hat, wofür sie insgesamt 122 km unfallbedingt gefahren ist und auch - angesichts der erheblich angestiegenen Kraftstoffkosten - insoweit ein Ansatz von 0,30 EUR je Kilometer als vertretbar erscheint. Bei Addition des restlichen der Klägerin zuzuerkennenden Nutzungsausfall von 386,00 EUR und der Fahrtkosten von 36,60 EUR ergibt sich danach der der Klägerin noch zuzusprechende restliche materielle Schadensersatz von 422,60 EUR, während ein darüber hinausgehender Restbetrag nicht mehr verlangt werden kann. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO und, soweit es den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der ursprünglichen Klageforderung von 3.933,11 EUR angeht, aus § 91 a ZPO. Dabei waren die auf den erledigten Teil der Klageforderung entfallenden anteiligen Kosten gemäß § 91 a ZPO den Beklagten aufzuerlegen, da die Klage insoweit ursprünglich begründet war. Zwar ist den Beklagten einzuräumen, dass nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie insbesondere in Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 23.06.2008 zitiert wird, davon auszugehen ist, dass eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nach der sog. 130 %-Regelung nunmehr auch in denjenigen Fällen, in denen der Geschädigte nicht fiktiv abrechnet, sondern konkret aufgrund einer Reparatur des Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt, die Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Geschädigten voraussetzt, und zwar über einen längeren Zeitraum, in der Regel von 6 Monaten. Nach Auffassung der Kammer kann dies jedoch nicht bedeuten, dass in denjenigen Fällen, in denen der Geschädigte bereits durch Vornahme einer fachgerechten Fahrzeugreparatur in einer Fachwerkstatt ein nachhaltiges Indiz für seinen fortdauernden Nutzungswillen geschaffen hat und auch nicht ersichtlich ist, dass er das Fahrzeug inzwischen bereits veräußert hätte oder kurzfristig zu veräußern beabsichtigte, er auf die vollständige Schadensregulierung nunmehr noch in jedem Falle 6 Monate zuzuwarten hätte. Vielmehr ist in solchen Fällen, zu denen auch der vorliegend zur Entscheidung stehende gehört, dem Geschädigten zunächst ein voller Anspruch auf Ersatz seiner Reparaturaufwendungen bis zur 130 %-Grenze zuzuerkennen und dem berechtigten Interesse insbesondere des Haftpflichtversicherers am Unterbleiben einer Bereicherung des Geschädigten dadurch Rechnung zu tragen, dass, sofern der Geschädigte das Fahrzeug doch noch vor Ablauf von 6 Monaten veräußert, dem Haftpflichtversicherer ein Rückforderungsanspruch zugebilligt wird. In jedem Falle erscheint diese "Rückforderungslösung" als angemessener Ausgleich zwischen dem berechtigten Interesse des Geschädigten an einer zügigen Regulierung einerseits und dem Interesse des Haftpflichtversicherers am Unterbleiben einer Bereicherung des Geschädigten andererseits in solchen Fällen, in denen der Geschädigte die - kostenträchtige - Reparatur in einer Fachwerkstatt erst nach Rücksprache mit dem Haftpflichtversicherer, d.h. mit dessen Einverständnis vorgenommen hat, denn in diesen Fällen hat der Haftpflichtversicherer einen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, dass eine Gesamtregulierung nach Vorlage der Reparaturkostenrechnung alsbald erfolgen werde. So liegt es hier. Nach von den Beklagten nicht bestrittenem Vortrag der Klägerin wurde nämlich die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs Renault Mégane der Klägerin erst nach Rücksprache mit der Beklagten zu 2) vorgenommen (S. 3 der Klageschrift, Bl. 3 d.A.). Da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Beklagte zu 2) bereits anlässlich dieser Rücksprache die Klägerin unmissverständlich darauf hingewiesen hatte, über den Wiederbeschaffungsaufwand hinausgehende Reparaturkosten würden von ihr erst nach Ablauf von 6 Monaten reguliert, d.h. die Klägerin habe insoweit eine gravierende Vorfinanzierung vorzunehmen, stand der Klägerin im vorliegenden Falle bereits nach Vorlage der Reparaturrechnung der Fachwerkstatt gegen die Beklagte ein fälliger Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten bis zur 130 %-Grenze zu, welcher lediglich im Falle einer Veräußerung des Fahrzeugs vor Ablauf der 6-Monatsfrist rückwirkend mit der Folge eines bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs der Beklagten zu 2) entfallen wäre. Zu einer solchen Veräußerung des Fahrzeugs seitens der Klägerin ist es indes unstreitig nicht gekommen. Nach alledem erwies sich die ursprüngliche Klage in Höhe eines Gesamtbetrages von 4.355,71 EUR (gezahlte 3.933,11 EUR und zuzuerkennende restliche 422,60 EUR) als begründet und im Übrigen als unbegründet, woraus die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquotelung folgt. Die entsprechende Quotelung hatte dann auch hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin von 546,69 EUR zu erfolgen, d.h. diese sind in Höhe von 470,71 EUR durch die Beklagten zu erstatten und im Übrigen nicht. Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB) kann die Klägerin aus dem ihr zuzuerkennenden Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erst seit dem 08.12.2007 verlangen, d.h. 30 Tage nach Zugang des insoweit als Ablehnungsschreiben auszulegenden Abrechnungsschreibens der Beklagten zu 2) vom 07.11.2007. Unter dem Gesichtspunkt der Prozesszinsen (§§ 291, 288 Abs.1 BGB) stehen der Klägerin schließlich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus den ihr zuzuerkennenden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 470,71 EUR seit Rechtshängigkeit (ab dem 09.02.2008) zu. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 17.10.2007 in Fulda in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Ein von der Klägerin in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten kam bezüglich ihres Fahrzeugs Pkw Renault Mégane zu Reparaturkosten in Höhe von 8.077,49 EUR, einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 6.793,00 EUR und einem Restwert in Höhe von 2.390,00 EUR, wobei die Reparaturdauer mit etwa 9 Arbeitstagen angegeben wurde. Die Klägerin, welche das Fahrzeug daraufhin in einer Fachwerkstatt fachgerecht reparieren ließ und es seitdem weiter benutzt, verlangte von den Beklagten die Regulierung folgenden Schadens: tatsächliche Reparaturkosten in Höhe von 8.163,11 EUR, Sachverständigenkosten von 482,06 EUR, Auslagenpauschale von 25,00 EUR und Nutzungsausfall für 29 Tage von 1.247,00 EUR, des Weiteren die Erstattung von Fahrtkosten für 122 km in Höhe von insgesamt 36,60 EUR. Am 02.11.2007 leistete die Beklagte zu 2) eine Zahlung in Höhe von 4.000,00 EUR und am 07.11.2007 eine weitere Zahlung in Höhe von 737,06 EUR und verwies darauf, die Differenz aus Reparaturkosten und Wiederbeschaffungsaufwand könne erst nach Ablauf einer Sechsmonatsfrist erstattet werden (vgl. das Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 2) vom 07.11.2007, Bl. 7 f. d.A.). Mit ihrer am 01.02.2008 bei dem Landgericht Fulda eingegangenen Klage begehrte die Klägerin Regulierung eines ihrer Ansicht nach ihr noch zustehenden Restbetrages von insgesamt 5.043,71 EUR, wobei sie der Auffassung war, das von der Beklagten zu 2) in Bezug genommene Abwarten von 6 Monaten bis zur vollständigen Regulierung sei ihr nicht zuzumuten. Nachdem die Beklagte zu 2) am 16.05.2008 einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 3.933,11 EUR an die Klägerin gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt und beantragen insoweit, jeweils dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.043,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2007 zu zahlen abzüglich am 16.05.2008 gezahlter 3.933,11 EUR, die Beklagten als Gesamtschuldner weiterhin zu verurteilen, außergerichtlich nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, die Klage seit zunächst unbegründet gewesen, da der Klägerin vor Ablauf einer Sechsmonatsfrist noch kein Anspruch auf die Differenz ihres tatsächlichen Reparaturkostenaufwands zum Wiederbeschaffungsaufwand zugestanden habe. Des Weiteren sind die Beklagten der Ansicht, der von der Klägerin geltend gemachte Nutzungsausfall von 29 Tagen sei nicht nachvollziehbar, da im Gutachten lediglich eine Reparaturdauer von ca. 9 Arbeitstagen genannt sei. Außerdem sei auch nicht nachvollziehbar dargetan, woraus die von der Klägerin geltend gemachten unfallbedingten Fahrtstrecken von insgesamt 122 km resultierten. Wegen weiterer Einzelheiten und Beweisantritte wird auf den gesamten vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.