Beschluss
2 Qs 88/08
LG Fulda 2. Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFULDA:2008:1009.2QS88.08.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Rotenburg a.d. Fulda vom 18.07.2008 aufgehoben.
Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwalt D. gemäß § 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten und notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Angeklagten hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Rotenburg a.d. Fulda vom 18.07.2008 aufgehoben. Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwalt D. gemäß § 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Kosten und notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Dem Angeschuldigten wird mit Anklageschrift vom 16.06.2008 ein Diebstahl in zwei Fällen zur Last gelegt, wobei die Taten am 14.11.2007 und 27.12.2007 begangen worden sein sollen. Der Angeschuldigte stand zu diesem Zeitpunkt unter Bewährung. Er wurde am 21.11.2005 durch das Amtsgericht Bad Hersfeld wegen Körperverletzung in 3 Fällen, davon in einem Fall mit Hausfriedensbruch und Beleidigung, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Diebstahl zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Anklagezustellung beantragte der Angeschuldigte ihm einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Gleichzeitig beantragte der Verteidiger das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Das Verfahren wurde dann gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers lehnte das Amtsgericht mit Beschluss vom 18.07.2008 ab. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Angeschuldigten. Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Vor Einstellung des Verfahrens hätte dem Angeschuldigten ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden müssen. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO ist einem Angeklagten oder Angeschuldigten wegen der „Schwere der Tat“ ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wobei sich die Beurteilung hierfür nach ständiger Rechtssprechung der Obergerichte vor allem an der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung orientiert (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Auflage 2007, § 140 Rdnr. 23 f.; OLG Frankfurt StV 1995, S. 628 m. w. N.) Die „Schwere der Tat“ im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO beurteilt sich vorrangig nach der Höhe der Strafe, die der Angeklagte in dem jeweiligen Strafverfahren zu erwarten hat; die Grenze ist etwa bei einem Jahr Freiheitsstrafe zu ziehen (vgl. BGHSt 6, S. 199; OLG Hamm NStZ-RR 2001, S. 107, 108 ; OLG Hamm VRS 100, S. 307; OLG Stuttgart, StraFo 2001, S. 205 ; OLG Köln StV 2003, S. 65; OLG Frankfurt a. a. O.; jeweils zit. nach juris). Die „Schwere der Tat“ kann sich aber auch aus den sonstigen Auswirkungen der verhängten Sanktion für das Leben des Angeklagten ergeben, wenn diese Auswirkungen erheblich sind, wobei maßgeblich auf die Interessenlage des Angeklagten abzustellen ist. Daher kann auch bei einer Verurteilung zu weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe die Beiordnung eines Verteidigers geboten sein, wenn als Folge dieser Verurteilung der Widerruf einer Strafaussetzung in einer anderen Sache droht, insbesondere wenn dieser Widerruf davon abhängt, ob bei der neuerlichen Verurteilung die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder nicht, und die Summe der im neuen Strafverfahren zu erwartenden Freiheitsstrafe und der von einem möglichen Widerruf der Strafaussetzung betroffenen Strafe ein Jahr erreicht oder darüber liegt (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 2005, S. 318, 319 ; Meyer-Goßner, a. a. O., § 140 Rdnr. 25; KK-Laufhütte, StPO, 5. Auflage 2003, § 140 Rdnr. 21 jeweils m. w. N.). Der Angeschuldigte hätte hier bei einer Verurteilung im Hinblick auf seine erheblichen Vorstrafen und der Tatsache, dass er zu den Tatzeitpunkten unter Bewährung stand, mit der Ausurteilung einer kurzen Freiheitsstrafe rechnen müssen. Diese wäre möglicherweise und zumindest nicht ganz fernliegend nicht zur Bewährung ausgesetzt worden. Zwar hätte diese Freiheitsstrafe deutlich unter einem Jahr gelegen, allerdings drohte bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung für den Angeschuldigten der Widerruf der Jugendstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten. Mithin wären die Folgen einer Verurteilung für den Angeschuldigten sehr weitreichend gewesen, so dass diesem ein Pflichtverteidiger beizuordnen war. Gemäß § 141 Abs. 1 StPO hat die Beiordnung auch bereits im Zwischenverfahren zu erfolgen. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.