Urteil
1 S 26/23
LG Fulda 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFULDA:2023:0811.1S26.23.00
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Leitsätze
Rechnet der Geschädigte seinen Schaden auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands netto ab und entscheidet sich mithin für eine fiktive Schadensabrechnung, kann er etwaige im Falle einer tatsächlich getätigten Ersatzbeschaffung angefallene Mehrwertsteuer auch dann nicht ersetzt verlangen, wenn die Kosten der Ersatzbeschaffung unterhalb den im Gutachten angesetzten Kosten liegen, da hierin eine unzulässige Vermengung von fiktiver und konkreter Abrechnung liegt.
Dem Geschädigten bleibt es in diesen Fällen unbenommen, von der fiktiven auf die konkrete Schadensabrechnung überzugehen, sofern die konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung einschließlich Steuer und Nebenkosten den Anspruch auf Basis der fiktiven Abrechnung übersteigen.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das am 16.03.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hünfeld (2 C 42/22 (70)) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin zu 2) einen Betrag von 31,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2022 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Für die Kosten der 1. Instanz gilt Folgendes: Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat der Kläger zu 1. zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. hat die Beklagte zu 1. in Höhe von 78% zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 1. zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechnet der Geschädigte seinen Schaden auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands netto ab und entscheidet sich mithin für eine fiktive Schadensabrechnung, kann er etwaige im Falle einer tatsächlich getätigten Ersatzbeschaffung angefallene Mehrwertsteuer auch dann nicht ersetzt verlangen, wenn die Kosten der Ersatzbeschaffung unterhalb den im Gutachten angesetzten Kosten liegen, da hierin eine unzulässige Vermengung von fiktiver und konkreter Abrechnung liegt. Dem Geschädigten bleibt es in diesen Fällen unbenommen, von der fiktiven auf die konkrete Schadensabrechnung überzugehen, sofern die konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung einschließlich Steuer und Nebenkosten den Anspruch auf Basis der fiktiven Abrechnung übersteigen. 1. Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das am 16.03.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hünfeld (2 C 42/22 (70)) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin zu 2) einen Betrag von 31,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2022 zu zahlen. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Für die Kosten der 1. Instanz gilt Folgendes: Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat der Kläger zu 1. zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. hat die Beklagte zu 1. in Höhe von 78% zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 1. zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Kläger begehren restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Am 27.04.2021 kam es auf der B27 in Burghaun zu einem Verkehrsunfall zwischen dem im Eigentum des Klägers zu 1. stehenden Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ……. und einem nicht näher bezeichneten zur Unfallzeit bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeug. Die Klägerin zu 2. wurde bei dem Unfall verletzt. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Die Klägerin zu 2. begehrte Zahlung weiterer Heilbehandlungskosten in Höhe von 40,12 €, der Kläger zu 1. macht weitere Ansprüche wegen Beschädigung des Fahrzeugs geltend. Der Kläger zu 1. hat ein privates Sachverständigengutachten eingeholt, das einen Totalschaden attestiert. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs wird mit 27.731,- € netto beziffert, der Restwert mit 11.460,- €. Er hat nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis von 29.300,- € angeschafft, wobei der Betrag Mehrwertsteuer in Höhe von 4.678,15 € beinhaltet. Der Kläger berechnet seinen Schaden wie folgt: Wiederbeschaffungswert netto: 27.731,-€ Abzgl. Restwert: 11.460,-€ Zzgl. angefallener Umsatzsteuer: 4.678,15 € Summe: 20.949,15 € Die Beklagte hat auf jenen Schaden einen Betrag in Höhe von 17.835,- € gezahlt. Der Kläger macht von der sich rechnerisch ergebenden Differenz von 3.114,15 € lediglich einen Betrag von 3.109,15 € geltend. Er ist der Auffassung, dass dann, wenn die Kosten der tatsächlich vorgenommenen Ersatzvornahme zwischen dem vom Sachverständigen ermittelten Netto- und Bruttowiederbeschaffungswert liegen, ein Anspruch auf Ersatz der tatsächlich angefallenen Mehrwertsteuer zzgl. zum Wiederbeschaffungsaufwand netto bestünde. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger zu 1. vermische in unzulässiger Weise fiktive und konkrete Schadensberechnung. Das Amtsgericht hat der Klage des Klägers zu 1. in Höhe von 3.109,15 € nebst Zinsen und der Klage der Klägerin zu 2. in Höhe eines Betrages von 31,45 € nebst Zinsen stattgegeben und „die Klage“ im Übrigen abgewiesen. Soweit für die Berufung von Interesse hat es das Urteil wie folgt begründet: Es entspreche allgemeiner Auffassung, dass dann, wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem geringeren Preis als dem Wiederbeschaffungswert erwerbe, er den Netto-Wiederbeschaffungswert zuzüglich des konkret angefallenen Umsatzsteueranteils bis zur Grenze des Brutto-Wiederbeschaffungswerts verlangen könne. So lägen die Dinge hier. Das Urteil ist dem vormaligen Beklagtenvertreter unter dem 20.03.2023 zugestellt worden. Mit am 30.03.2023 beim Landgericht eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz hat die Beklagte Berufung eingelegt und diese mit am 02.06.2023 eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungfrist auf am 19.05.2023 eingegangenen Antrag bis 16.06.2023 verlängert worden ist. Die Berufung wendet sich gegen das Urteil, soweit es Ansprüche des Klägers zu 1. betrifft, die Verurteilung zu Gunsten der Klägerin zu 2. wird nicht angegriffen. Die Beklagte vertritt unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 40/18 weiterhin die Auffassung, es liege eine unzulässige Vermischung von konkreter und fiktiver Abrechnung vor. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hünfeld vom 16.03.2023 – 2 C 42/22 – wie folgt abzuändern: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) einen Betrag von 31,45 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger zu 1. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertritt die Auffassung, es liege keine Vermischung von konkreter und fiktiver Abrechnung vor, da der Kläger eine konkrete Ersatzbeschaffung getätigt habe. Der Kläger könne insofern den Netto-Wiederbeschaffungsaufwand zuzüglich tatsächlicher Umsatzsteuer bis zum Brutto-Wiederbeschaffungsaufwand beanspruchen (OLG Schleswig, Urteil vom 09.01.2013, 7 U 109/12). Die Kammer hat im Einvernehmen mit den Parteien das schriftliche Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 28.07.2023 angeordnet. II. Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513, 517, 519 und 520 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die streitentscheidende Frage hat der Bundesgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung vom 02.10.2018 (NJW-RR 2019, 144) eindeutig und zweifelsfrei im Sinne der Beklagten dahin geklärt, dass eine Vermengung von fiktiver und konkreter Abrechnung nicht zulässig ist, wobei aus jener Entscheidung klar hervorgeht, dass gerade der vorliegende Fall ein Anwendungsfall der „Vermischung“ beider Methoden ist. Der amtliche Leitsatz jener Entscheidung lautet: „Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, ist die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer nicht ersatzfähig, auch nicht in Höhe des im Schadensgutachten zugrunde gelegten Umsatzsteueranteils. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig.“ Die in den vom Amtsgericht zitierten Quellen als auch in der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des OLG Schleswig vertretene Rechtsauffassung entspricht nicht der in den später ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergangenen Auffassung. Soweit der Kläger auch nach Hinweis auf jene Entscheidung und in Reaktion auf die Empfehlung einer kostenschonenden Klagerücknahme die Ansicht geäußert hat, die Entscheidung sei nicht anwendbar, da im entschiedenen Fall der Bruttowiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs geltend gemacht worden sei, während hier der Netto-Wiederbeschaffungswert zuzüglich tatsächlich angefallener Umsatzsteuer im Streit stehe, worin keine Vermischung von fiktiver und konkreter Abrechnung liege, so ist der Ausgangspunkt der Argumentation zwar richtig, der hieraus gezogene Schluss liegt jedoch neben der Sache. Insoweit ist auf die Ausführungen unter Rn.6 f. der vorgenannten Entscheidung zu verweisen. Dort heißt es (Hervorhebungen im Fettdruck durch die Kammer): „6Der bei Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag schließt die Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer soll hingegen nicht ersetzt werden, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt. Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung und verlangt stattdessen den hierfür erforderlichen (gutachterlich ermittelten) Geldbetrag, erhält er nicht den vollen, sondern den um die Umsatzsteuer reduzierten Geldbetrag. 7Dies gilt auch für den Fall, dass der Geschädigte – wie hier der Kl. – zwar tatsächlich eine umsatzsteuerpflichtige Ersatzbeschaffung vornimmt, die dabei anfallende Umsatzsteuer also zur Wiederherstellung des früheren Zustands einsetzt, für die Schadensabrechnung aber die für ihn günstigere Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung der Kosten der Ersatzbeschaffung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens wählt. Der Senat hat bereits entschieden, dass auch in diesem Fall von dem im Gutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert die Umsatzsteuer in Abzug zu bringen ist, wobei sich diese nach dem fiktiven Ersatzbeschaffungsgeschäft bemisst. Denn der Geschädigte muss sich an der gewählten fiktiven Schadensabrechnung jedenfalls dann festhalten lassen, wenn die konkreten Kosten einer tatsächlich erfolgten Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der Nebenkosten den ihm aufgrund der fiktiven Schadensberechnung zustehenden Betrag nicht übersteigen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig.“ Sodann streicht der Bundesgerichtshof heraus, dass gerade dann, wenn der Fall nicht wie dort zu entscheiden, sondern wie hier liegt, offensichtlich eine Vermengung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung vorliegt: „Eine solche liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur dann vor, wenn im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung zu dem im Gutachten ausgewiesenen Netto-Wiederbeschaffungswert die bei dem konkreten Ersatzkauf tatsächlich angefallene Umsatzsteuer addiert wird, sondern auch dann, wenn bei der fiktiven Abrechnung unter Verweis auf einen tatsächlich getätigten Ersatzkauf der im Gutachten ausgewiesene Brutto-Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt wird.“ Mit anderen Worten: das Vorgehen des Klägers entspricht der klassischen Vermengung von fiktiver und konkreter Abrechnung. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt unzweifelhaft auch dann, wenn der Geschädigte eine Wiederbeschaffung mit einem unterhalb des Gutachtens liegenden Wiederbeschaffungswert tätigt. Der zitierten Entscheidung lag nämlich ein solcher Fall zugrunde. Dies erachtet der Bundesgerichtshof auch nicht als unbillig, gesteht er dem Geschädigten doch zu, von der fiktiven auf die konkrete Abrechnung zu wechseln, wenn und soweit die Kosten der konkreten Schadensbeseitigung einschließlich Steuer und Nebenkosten letztendlich die auf Basis der fiktiven Abrechnung zustehenden Ansprüche übersteigt (aaO, Rn.9). Einen solchen Wechsel der Abrechnungsmethode, welcher vorliegend ohnehin nur zu einer ganz geringfügigen Erhöhung des Anspruchs geführt hätte, hat der Kläger indes trotz Hinweises der Kammer nicht vollzogen, sondern er hat auf seine rechtsirrige Auffassung beharrt. Die Kostenentscheidung der 1. Instanz ergibt sich bei Anwendung der Baumbachschen-Formel. Das Teilunterliegen der Beklagten gegenüber der Klägerin zu 2. stellt sich im Verhältnis zum Kläger zu 1. bei Bildung eines fiktiven Streitwerts als geringfügig dar, weshalb der Kläger zu 1. die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten gemäß § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO voll zu tragen hat. Da die Klägerin zu 2. nur in äußerst geringem Umfang am Rechtsstreit beteiligt war und in noch viel geringerem Umfang unterlegen ist, trifft sie keine Kostenhaftung für die Gerichtskosten (§ 100 Abs.2 ZPO) sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Demgegenüber sind die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. von der Beklagten im Verhältnis Obsiegen/Unterliegen zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision.