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Urteil

1 S 177/14

LG Fulda 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFULDA:2015:0424.1S177.14.0A
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Leitsätze
1. Kosten für ein privates Sachverständigengutachten sind zu ersetzen, soweit sie nicht für den Geschädigten erkennbar über dem ortsüblichen Honorar für Sachverständige liegen. 2. Die BVSK-Honorartabelle kann grundsätzlich als Schätzgrundlage zur Ermittlung des üblichen Sachverständigenhonorars herangezogen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn vom Schädiger konkret dargelegt wird, dass die Umfrage die Abrechnungspraxis im Bezirk des eingeschalteten Sachverständigen nicht zutreffend wiedergibt bzw. wenn dies gerichtsbekannt ist. 3. Zu den Anforderungen an die Darlegung durch den Schädiger zur Erkennbarkeit einer etwaigen Überhöhung für den Dritten.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 25.11.2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kosten für ein privates Sachverständigengutachten sind zu ersetzen, soweit sie nicht für den Geschädigten erkennbar über dem ortsüblichen Honorar für Sachverständige liegen. 2. Die BVSK-Honorartabelle kann grundsätzlich als Schätzgrundlage zur Ermittlung des üblichen Sachverständigenhonorars herangezogen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn vom Schädiger konkret dargelegt wird, dass die Umfrage die Abrechnungspraxis im Bezirk des eingeschalteten Sachverständigen nicht zutreffend wiedergibt bzw. wenn dies gerichtsbekannt ist. 3. Zu den Anforderungen an die Darlegung durch den Schädiger zur Erkennbarkeit einer etwaigen Überhöhung für den Dritten. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 25.11.2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Freistellung von Forderungen in Anspruch, die ihm gegenüber seitens des KFZ-Sachverständigen N.N. aus einer Rechnung vom 19. Juli 2013 (Bl. 32 d.A.) in Höhe von 718,24 € (445 EUR Grundvergütung, 158,56 EUR Nebenkosten) gestellt worden sind. Die hinter der Beklagten stehende Versicherung erstattete einen Betrag in Höhe von 581,-- €. Der weitergehende Freistellungsanspruch in Höhe von 137,24 € stellt die Klageforderung dar. Die volle Haftung der Beklagten wie auch der hinter ihr stehenden Haftpflichtversicherung ist zwischen den Parteien unstreitig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 25.11.2014 der Klage überwiegend, in Höhe von 112,04 €, stattgegeben, sie im Übrigen aber abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass nach einem Verkehrsunfall zu dem mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB zu erstattenden Vermögensnachteil auch die Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens gehörten, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruch erforderlich und zweckmäßig sei. Es sei allerdings nicht jeder Rechnungsbetrag zu erstatten, sondern nur der „erforderliche Geldbetrag“. Lägen die mit dem Sachverständigen vereinbarten und von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so seien sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Dann sei vom Tatrichter nach § 287 ZPO der erforderliche Geldbetrag zu ermitteln. Unstreitig habe der Kläger mit dem Gutachter keine bestimmte Vereinbarung getroffen. Mangels Vergütungsvereinbarung könne der Gutachter nach den §§ 631, 632 BGB i. V. m. § 315 BGB nur die übliche Vergütung verlangen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei eine subjektbezogene Schadensbetrachtung vorzunehmen, also darauf abzustellen, welche Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten der Geschädigte habe. Nach diesen Grundsätzen könnten auch vom Sachverständigen neben dem Grundhonorar berechnete konkrete oder pauschale Nebenkosten erstattungsfähig sein, wenn sie in einem grundsätzlich angemessenen Rahmen lägen und der Geschädigte damit nicht verpflichtet sei, sie im Hinblick auf die möglicherweise zugrunde liegenden Einzelleistungen kritisch zu hinterfragen. Nebenkosten in Höhe von 25 % des Grundhonorars sollten dabei nicht so unüblich sein, dass sie eine Überprüfungspflicht des Geschädigten auslösen müssten. Diese Fragestellung komme aber nur dann zum Tragen, wenn der Geschädigte die Gutachterkosten bereits gezahlt habe und ihm damit tatsächlich bereits ein entsprechender Schaden entstanden sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Daher könne es nicht darauf ankommen, ob der Kläger habe erkennen müssen, dass die Rechnung des Gutachters über der üblichen Höhe liege. Solange der die Gutachterrechnung nicht gezahlt habe, sei ihm auch noch kein Schaden in der vollen Rechnungshöhe entstanden. Er sei, mangels anderer Vereinbarung, von vornherein nur zur Zahlung der „angemessenen üblichen“ Vergütung verpflichtet. Diese wäre aber auch vom Schädiger zu erstatten. Es könne daher nur darauf ankommen, wie die Üblichkeit der Forderungshöhe zu berechnen und vom Gericht nach § 287 ZPO zu schätzen sei. Mehrere Gründe sprächen dabei aus Sicht des Gerichts gegen die Bemessungsgrundsätze des JVEG (wird weiter ausgeführt). Aus Sicht des Amtsgerichts sei es sachgerecht, sich bei der Prüfung der Üblichkeit der Vergütung an die BVSK-Honorarbefragung zu halten. Die Grundvergütung, die vom Sachverständigen in Höhe von 445,-- € berechnet worden sei, liege unter dem höchsten (468,-- €) noch im Bereich des üblichen Rahmens liegenden Betrag und über dem niedrigsten (431,-- €) Betrag. Sie sei daher nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht halte es nicht für nicht geboten, immer den Mittelwert zwischen Minimum und Maximalwert der Tabelle zu nehmen. Bei den Nebenkosten ergebe sich folgendes Bild: - bei den Fahrtkosten habe der Gutachter pauschal 30,56 € berechnet. Laut Beklagter seien 22 Kilometer für die Begutachtung zurückzulegen gewesen. Laut Tabelle liege der Maximalwert bei pauschalen Fahrtkosten bei 26,73 €. Anzurechnen seien daher nur 26,73 € pauschale Fahrtkosten. - Bei den Fotoauslagen liege der Preis pro Foto (2,35 € für den ersten Fotosatz), insgesamt 16,45 €, unterhalb des Maximalwertes bei 2,55 € pro Tabelle. Der Betrag von 16,45 € sei nicht zu beanstanden. Beim zweiten Fotosatz seien 2,-- € je Foto, insgesamt 14,-- € berechnet worden. Hier sei laut Tabelle ein Maximalwert von 1,67 € je Foto erstattungsfähig. Damit ergebe sich nur eine Erstattungsfähigkeit von 11,69 €. - Bei den Schreibauslagen habe der Gutachter 3,40 € pro Seite, für 9 Seiten 30,60 € berechnet. Laut Tabelle liege der Maximalwert für die Schreibkosten je Seite bei 2,86 €, so dass für 9 Seiten nur 25,74 € zuzusprechen seien. - An Kopierkosten berechne der Gutachter für 3 x 9 Seiten à 1,70 € insgesamt 45,90 €. Laut Tabelle liege der Maximalwert bei 1,43 €, d. h. der eigentliche Betrag liege bei 38,61 €. - Als Pauschale für Porto, Telefon etc. habe der Gutachter 21,05 € berechnet. Die Pauschaltabelle liege jedoch nur bei 18,17 €. Insgesamt ergebe sich daher in der Addition der oben genannten Beträge ein üblicher Rechnungsbetrag von 582,39 € zuzüglich Mehrwertsteuer, damit ein Betrag von 693,04 €. Folglich könne nur Freistellung von Gutachterkosten in Höhe von weiteren 112,04 € geltend gemacht werden. Mit der vom Amtsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlich geltend gemachten Antrag auf vollständige Klageabweisung in vollem Umfang weiter (hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht). Hierzu hat sie insbesondere vorgetragen, dass das Amtsgericht trotz Kenntnis der Rechtsprechung des BGH die BVSK-Befragung als Schätzungsgrundlage herangezogen habe. Mit der jüngsten BGH-Entscheidung sei aber festgestellt, dass diese untauglich sei. Die Nebenkosten würden zum Teil pauschal, zum Teil nach Aufwand abgerechnet. Das konkrete Ausmaß der Wechselwirkung zwischen „Grundhonorar“ und „Nebenkosten“ lasse sich der Studie nicht entnehmen. Entsprechendes gelte für das Verhältnis entsprechender Nebenkostenpositionen zueinander. Je nachdem, ob ein Sachverständiger auf die Pauschalen zurückgreife oder seine Nebenkosten nach dem tatsächlichen Anfall berechne, unterschieden sich die Gesamtnebenkosten stark. Allenfalls maßgebend sei, welche Vergütung regional üblich sei. Unter Hinzuziehung einer Tabelle, die den untauglichen Versuch unternehme, die Werte der sogenannten KFZ-Sachverständigen im gesamten Bundesgebiet widerzuspiegeln, gelinge keine rechtsfehlerfreie Schätzung zur Bestimmung der allenfalls regional ersatzfähigen Kosten. Es sei auch nicht zulässig, in den Nebenkosten einen weiteren Unternehmungsgewinn zu kalkulieren. Schreibkosten von 3,40 € pro Seite, seien deshalb nicht zu erstatten, da ein schriftliches Gutachten geschuldet sei. Ein guter schwarz-weiß-Drucker koste etwa 300,-- €, man könne mit einem solchen Gerät etwa 300.000 Seiten ausdrucken, was zu Kosten pro Seite von 0,001 € führe (wird noch weiter ausgeführt). Die angeblichen Schreibkosten, die nichts anderes als Druckkosten seien, von 3,40 € netto pro Seite seien wucherisch. Entsprechendes gelte für die Kopierkosten (wird weiter ausgeführt). Auch die Kosten, die für die Bildproduktion (2,35 € bzw. 2,00 €) abgerechnet worden seien, seien nicht nachvollziehbar. Die Berufungsklägerin und Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 25.11.2014 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Bad Hersfeld zurückzuverweisen. Der Berufungsbeklagte und Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 25.11.2014 kostenpflichtig zurückzuweisen. Er ist der Berufung entgegengetreten. Dass der Sachverständige eine Rechnung gestellt habe, die deutlich erkennbar über den ortsüblichen Preisen liege, treffe nicht zu und habe die Beklagte auch nicht hinreichend dargetan. Weder das Grundhonorar noch die berechneten Nebenkosten, die sich allesamt im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung bewegten, seien überhöht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 513, 517, 519 und 520 ZPO). In der Sache bleibt die Berufung der Beklagten allerdings ohne Erfolg. Die Kammer teilt die Ansicht des Amtsgerichts, wonach dem Kläger ein Anspruch auf Freistellung von weiteren Gutachterkosten gegen die Beklagte aus den §§ 7, 17 StVG in Höhe von jedenfalls 112,02 EUR zusteht. Zutreffend hat das Amtsgericht zunächst ausgeführt, dass nach einem Verkehrsunfall zu dem mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB zu erstattenden Vermögensnachteilen auch die Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens gehören, sobald die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Daher können nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlicher Herstellungsaufwand nur die Kosten beansprucht werden, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Der Geschädigte seinerseits ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu nehmen, soweit er die Höhe der für die Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Insbesondere ist der Geschädigte aber nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet. Er genügt seiner Darlegungslast regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Angemessenheit der Rechnungshöhe genügt dann nicht. Dabei ist allerdings nicht jeder Rechnungsbetrag nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu erstatten, sondern nur der „erforderliche Geldbetrag“. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. In diesem Fall ist vom Tatrichter nach § 287 ZPO der erforderliche Geldbetrag anhand tragfähiger Anknüpfungstatsachen zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13, zitiert nach beck-online). Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung allerdings nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen Betrages“ im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztendlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Zusammenfassend ist also davon auszugehen, dass ein Indiz für die Erforderlichkeit die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung bildet, sofern dieser nicht für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Zwar macht der Kläger im vorliegenden Fall lediglich einen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte als Schädigerin geltend, so dass die Besonderheit des Falles darin liegt, dass die Rechnung des Sachverständigen noch nicht bezahlt worden ist. Soweit das Amtsgericht dies zum Anlass genommen hat, die Ansicht zu vertreten, dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankäme, inwieweit der Kläger habe erkennen müssen, dass die Rechnung bzw. die Preise des Gutachters über der üblichen Höhe liegen werden, folgt die Kammer dieser Ansicht nicht. Im Gegensatz zur Ansicht des Amtsgericht, welches davon ausgeht, dass – solange die Gutachterrechnung nicht gezahlt sei – dem Geschädigten noch kein Schaden in der vollen Rechnungshöhe entstanden sei, kommt es nicht darauf an, inwieweit lediglich ein Freistellungsanspruch oder bereits ein Zahlungsanspruch geltend gemacht wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger auch im vorliegenden Fall bereits mit einer Forderung des Sachverständigen belastet wird und er diesen Sachverständigen zuvor auch beauftragt hat. Relevant ist insoweit auch hier, inwieweit der Kläger im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen hat erkennen können – ggfls. durch Nachfragen –, inwieweit die vom Sachverständigen später zugrunde zu legenden Preise bzw. seine Berechnung über der üblichen Vergütung liegen wird. Die Kammer teilt insoweit die Ausführungen des OLG München in seinem Hinweisbeschluss vom 12.03.2015 (OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15). Danach ist das OLG München davon ausgegangen, dass eine Differenzierung danach, ob die Rechnung bereits gezahlt worden ist oder nicht bzw. erst nach Beauftragung des Anwalts des Geschädigten bezahlt wurde, nicht zu treffen ist, falls der Geschädigte den Sachverständigen (zuvor) beauftragt hat. Das OLG München insoweit wörtlich: „Nach Bezahlung kann der Geschädigte Zahlung, vor Bezahlung Freistellung (§ 257 BGB) verlangen. Eine Differenzierung danach, ob die Rechnung bereits bezahlt wurde oder nicht, bzw. erst nach Beauftragung des Anwalts des Geschädigten bezahlt wurde, ist nicht veranlasst, falls der Geschädigte den Sachverständigen beauftragt hat. (…) Aus prozessualer Sicht gilt jedoch, dass bei unbezahlter Rechnung dann, wenn sich der Schädiger oder seine Haftpflichtversicherung ernsthaft weigert, Schadensersatz zu leisten (BGH NJW 2004, 1868 ; NJW-RR 2011, 910 jew. m. w. N.), was auch in einem entsprechenden prozessualen Verhalten (z.B. einem Klageabweisungsantrag) liegen kann (BGH NJW-RR 2011, 910 ), der Geschädigte sich nicht auf einen Freistellungsanspruch nach § 257 BGB verweisen lassen muss (BGH NJW 1970, 1122 mit weiteren Nachweisen…), weil sich dieser gem. § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch verwandelt hat (BGH a.a.O.; LG Hamburg a.a.O.). Die Beurteilung der Schadensminderungspflichten des Geschädigten erfolgt unabhängig von der Frage der Bezahlung der Rechnung . Wäre der Geschädigte aus Gründen der Schadensminderung verpflichtet gewesen, einen Teil der Rechnung oder die gesamte Rechnung nicht zu bezahlen, wird ihm die Klage insoweit abgewiesen. Will er bei noch nicht bezahlter Rechnung sicherstellen, dass der nicht von der Versicherung bezahlte Teil nicht vom Sachverständigen ihm gegenüber geltend gemacht wird, ist eine Streitverkündung gegenüber dem Sachverständigen unumgänglich, wenn der Sachverständige auf Anfrage (unter Beifügung etwaiger Hinweise des Gerichts) nicht auf seine weitergehenden Forderungen verzichtet. Für den Fall, dass der Geschädigte den Sachverständigen selbst beauftragt hat, ist für die Frage der Bezahlung der Rechnung auf die subjektive Schadensbetrachtung abzustellen . Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, vor Bezahlung der Rechnung des Sachverständigen seinen zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegenüber dem Schädiger beauftragten Rechtsanwalt einzuschalten, damit dieser die Angemessenheit des verlangten Sachverständigenhonorars überprüft (außer er wurde hierzu ausdrücklich beauftragt). Hat der Geschädigte den Sachverständigen mithilfe eines Anwalts oder einer Kfz.-Werkstätte beauftragt, das Gutachten und/oder die Sachverständigenrechnung nicht erhalten, ist – wie oben ausgeführt – eine subjektive Schadenbetrachtung nicht sachgerecht. Der Geschädigte kann in diesem Fall lediglich die von ihm darzulegende und ggf. nachzuweisende branchenübliche Vergütung i.S.d. § 632 II BGB verlangen. Höhere Vergütungen sind nicht ersatzfähig, da ein Verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen durch die Werkstätte oder den Anwalt dem Geschädigten zuzurechnen ist.“ Insoweit spielt es keine Rolle, inwieweit der Geschädigte die Rechnung bereits bezahlt hat oder lediglich einen Freistellungsanspruch gegen den Schädiger geltend macht. Zur Anwendung kommen jedenfalls die Grundsätze, wie sie die Kammer bereits im Parallelverfahren aufgestellt hat (vgl. Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 24.04.2015, 1 S 168/14). Danach gilt, dass der Kläger durch Vorlage der Gutachterrechnung grundsätzlich die Notwendigkeit der dem Geschädigten angefallenen Kosten hinreichend dargelegt hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die abgerechneten Kosten – insbesondere die Nebenkosten – die branchenüblich im Bezirk des Sachverständigen abgerechneten Kosten erheblich und für den Geschädigten erkennbar übersteigen, hat die Beklagtenseite nicht aufgezeigt. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger sich im vorliegenden Falle möglicherweise nicht über die Preismodalitäten informierte, können keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden, da nicht ersichtlich ist, dass bei entsprechender Nachfrage beim Sachverständigen hinsichtlich der Preisgestaltung für den Kläger eine deutliche Überhöhung der branchenüblichen Preise erkennbar gewesen wäre. Was zunächst die Grundvergütung angeht, bewegt sich die vom Sachverständigen berechnete Summe in Höhe von 445,-- € im üblichen Rahmen der Tabelle nach der BVSK-Befragung 2013, nach der der übliche Gebührenrahmen – wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – bei der streitgegenständlichen Schadenshöhe zwischen – vom Verband gewichteten – Gebühren zwischen 431,-- € und 468,-- € liegt. Die Grundvergütung von 445,-- € liegt somit unter dem höchsten noch im Bereich des üblichen Rahmens liegenden Betrages und ist daher nicht zu beanstanden. Mithin kann hier schon objektiv nicht von einem brachenunüblichen hohen Honorar ausgegangen werden. Hinsichtlich des Grundhonorars bietet die BVSK-Umfrage eine anerkannte Schätzgrundlage. Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang ausführt, der BGH habe sich dazu entschieden, die BVSK-Befragung als taugliche Schätzgrundlage zu verwerfen, so kann dem nicht gefolgt werden. In der von dem Berufungsführer in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs kam dieser lediglich zu einer Nichtanwendbarkeit der Befragung (vgl. das zugrunde liegende Urteil des LG Saarbrücken). Der BGH hat in der Entscheidung vom 22.07.2014 (VI ZR 357/13) die BVSK-Umfrage lediglich für nicht anwendbar im Hinblick auf die Nebenkosten bewertet. Im dortigen Verfahren rechnete der Sachverständige Nebenkosten ab, welche nahezu das Grundhonorar erreichten (hier liegen die Nebenkosten im Bereich von 35 % der Grundvergütung). Zudem erachtete das Landgericht Saarbrücken für den dortigen Bezirk die BVSK-Umfrage hinsichtlich der Nebenkosten (!) auch deshalb nicht für aussagekräftig, da aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt war, dass die Abrechnungsmodalitäten im dortigen Gerichtsbezirk stark schwanken und daher von der BVSK-Umfrage nicht verlässlich abgebildet wurden. Der Bundesgerichtshof hatte dieses Ergebnis zwar nicht beanstandet, den Entscheidungsgründen des Urteils lässt sich jedoch entnehmen, dass er die BVSK-Umfrage hinsichtlich der Nebenkosten nicht generell für unanwendbar hält. Insoweit kann entgegen der Ausführungen der Berufung nicht davon ausgegangen werden, dass der Bundesgerichtshof insgesamt die BVSK-Umfrage für untauglich erachtet, zumal vorliegend nicht ersichtlich ist, dass auch im Bezirk des Klägers die Abrechnungsmodalitäten stark von der Erhebung nach BVSK abweichen; die Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen. Was die Tauglichkeit der Umfrage im Übrigen angeht, kann auf die ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden. Was die Nebenkosten angeht, ist der Berufung zunächst zuzugestehen, dass diese grundsätzlich sehr hoch erscheinen, insbesondere wenn man davon ausgeht, dass Nebenkosten nur den tatsächlichen Aufwand abbilden. Bereits aus den begleitenden Bemerkungen zur BVSK-Honorarbefragung 2013 unter „8. Nebenkosten“ ergibt sich jedoch, dass in der Abrechnungspraxis der Sachverständigen die Position „Nebenkosten“ grundsätzlich nicht im betriebswirtschaftlichen Sinne des Begriffs verwendet wird, sondern dass die Ausweisung lediglich der Transparenz dienen soll, die einzelnen Posten jedoch Gewinnanteile enthalten. Da maßgeblich die branchenüblichen Preise sind und sich aus der Anmerkung der BVSK-Umfrage zur Abrechnungspraxis der Sachverständigen ergibt, dass es branchenüblich ist, die Nebenkosten gerade nicht als tatsächlichen Aufwand abzubilden, kann der Geschädigte allein daraus, dass die Nebenkostenpositionen im Verhältnis zum Aufwand sehr hoch erscheinen, keine relevanten Erkenntnisse ziehen. Was das Verhältnis der Nebenkosten zum Grundhonorar angeht, liegt dies über der von der Kammer in der Parallelentscheidung (1 S 168/14) angenommenen Grenze von 25 % des Grundhonorars. Die Kammer war in der zitierten Entscheidung davon ausgegangen, dass zumindest dann, wenn die Nebenkosten nicht mehr als 25 % des Grundhonorars ausmachen – und das Grundhonorars als solches nicht überhöht ist –, es für den Geschädigten grundsätzlichen keinen Anlass gibt, an der branchenüblichen Notwendigkeit der Kosten zu zweifeln (insoweit folgend OLG Frankfurt, Urteil vom 28.01.2014, 16 U 103/13, zitiert nach beck-online). Im vorliegenden Fall bewegen sich die Nebenkosten bei 158,56 € und die Grundvergütung bei 445,-- € - jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Damit liegen die Nebenkosten oberhalb des von der Kammer in der zitierten Entscheidung angenommenen Betrages von 25 %. Die Nebenkosten liegen hier bei einer Relation von 35 % der Grundvergütung. Das Amtsgericht hat insoweit Abzüge vorgenommen, nach denen die Nebenkosten noch bei einer Relation von 30 % der Grundvergütung liegen. Dennoch geht die Kammer davon aus, dass sich für den Kläger auch im vorliegenden Fall nicht hat aufdrängen müssen, dass die Nebenkosten überhöht sind und dies auch durch entsprechende Recherchen im Vorfeld für ihn erkennbar gewesen wäre. Insoweit teilt die Kammer die ausführlichen Ausführungen des OLG München in der bereits zitierten Entscheidung. Dazu das OLG München wörtlich: „Im Prozess reicht ein einfaches Bestreiten der Sachverständigenrechnung seitens des Schädigers oder seiner Versicherung grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, NJW 2014, 1947 ; siehe auch AG Frankfurt, Der Verkehrsanwalt 2014, 254). Der Schädiger kann vortragen, dass die vorgelegte Sachverständigenrechnung die übliche Abrechnung der Branche deutlich übersteigt und der Geschädigte dies erkennen hätte können (vgl. BGH, NJW 2014, 1947 ). Kann der Schädiger dies beweisen, hätte der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn er bei Vereinbarung der Vergütung vor Auftragsvergabe dies nicht beanstandet (Auswahlverschulden) oder bei einer Abrechnung gemäß § 632 II BGB (vgl. hierzu BGH, NJW 2006, 2472 ) die Rechnung ungekürzt bezahlt (entgegen AG Hannover, Der Verkehrsanwalt 2013, 161; 2013, 162; 2013, 163). Voraussetzung für eine substantiierte Einwendung seitens des Schädigers oder der Versicherung ist daher - die Darlegung der üblichen Sätze für das Grundhonorar und ggf. – der üblichen Sätze für Nebenkosten, – jedenfalls bezogen auf das nähere örtliche Umfeld, und – auf welchem Weg die vorstehenden Sätze für den Geschädigten ohne Marktanalyse und ohne Kostenvoranschläge unproblematisch unabhängig vom Rückgriff auf Umfragen von Sachverständigenverbänden ersichtlich gewesen sein muss. Kann dies der Schädiger bzw. seine Versicherung nicht darlegen oder bei Bestreiten des Gegners beweisen, kommt eine Kürzung bei Beachtung der obigen Grundsätze faktisch nur dann in Betracht, wenn die Abrechnung des Sachverständigen in sich so evident fehlerhaft ist, dass dies auch der Laie erkennen kann. Dies dürfte der Fall sein, wenn beispielsweise - der Sachverständige seine Abrechnung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen stützt, die ihrerseits wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 I BGB) unwirksam sind (vgl. AG Königswinter, SP 2014, 172); – der Sachverständige Nebenkosten entgegen einer vorherigen anderslautenden Vereinbarung abrechnet; – die Anzahl der abgerechneten Stunden, die Zahl der abgerechneten Fahrtkosten oder der Lichtbilder, etc. nicht richtig ist (ohne Erläuterung werden Stunden angegeben, die ersichtlich nicht nachvollziehbar sind, also etwa 8 Stunden Korrekturlesen für ein zehnseitiges Gutachten; der Sachverständige rechnet 250 km Fahrtkosten ab, es fand aber lediglich eine Besichtigung eines 5 km entfernten Fahrzeugs statt; es werden 50 Lichtbilder abgerechnet, das Gutachten enthält aber nur 10 Lichtbilder), also Leistungen abgerechnet werden, die ersichtlich nicht erbracht wurden; – die Abrechnung ohne Erläuterung Mondpreise enthält (100 Stunden bei einem Reparaturkostenaufwand von 2.000,00 €, 5 € pro Kilometer Fahrtkosten, pro Lichtbild 10 €, etc.).“ Entsprechenden Vortrag hat die Beklagtenseite in erster Instanz vorliegend nicht gehalten. Erstmals in der Berufungsbegründung kommt – insoweit verspätet, vgl. § 531 ZPO– ausführlicher Vortrag dazu, warum der Kläger angeblich hätte erkennen können, dass die Nebenkosten erhöht gewesen sind. Selbst unter Berücksichtigung dieses Vortrages vermag die Kammer jedoch nicht zu erkennen, dass sich für den geschädigten Kläger quasi hätte aufdrängen müssen, dass die vom Sachverständigen zu Grunde zu legenden Kosten überhöht gewesen wären. Hinsichtlich der näheren Berechnung der angemessenen Nebenkosten wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision.