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Beschluss

1 S 29/09

LG Fulda 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFULDA:2009:0403.1S29.09.0A
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Tenor
In dem Rechtsstreit … wird die Gegenvorstellung auf den Beschluss des Landgerichts Fulda vom 25.02.2009 mit dem Ziel, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung unter Beiordnung des Rechtsanwalts K. zu bewilligen, als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit … wird die Gegenvorstellung auf den Beschluss des Landgerichts Fulda vom 25.02.2009 mit dem Ziel, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung unter Beiordnung des Rechtsanwalts K. zu bewilligen, als unbegründet zurückgewiesen. I. Mit Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 30.12.2008, zugestellt am 19.01.2009 wurde die Klage des Antragstellers auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 17.02.2009 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit, dass der Antragsteller beabsichtige, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen. Er beantragte, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Dem Antrag war beigegeben das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 30.12.2008 sowie das Protokoll des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 25.02.2008 über die öffentliche Verhandlung und Beweisaufnahme. Eine weitergehende Begründung enthielt der Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung nicht. Mit Beschluss vom 25.02.2008 wies die Kammer den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurück. Gestützt wurde diese Entscheidung auf die fehlende Begründung des Prozesskostenhilfebewilligungsantrags. Mit Schriftsatz vom 09.03.2009, eingegangen am Landgericht Fulda am 11.03.2009, erhob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gegen diesen Beschluss Gehörsrüge nach § 321a ZPO. Der Antragsteller sei durch den Beschluss des Landgerichts Fulda vom 25.02.2009 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dies widerspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie sich aus dem Beschluss vom 06.05.2008, Az. VI ZB 16/07, ergebe. Im Übrigen folge auch aus der einschlägigen Kommentierung, dass das Rechtsmittelgericht bei fehlender Begründung von Amtswegen prüfe, ob der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erfolg haben könne. Für den Fall, dass das Berufungsgericht der Auffassung sein sollte, dass statthafter Rechtsbehelf statt der Gehörsrüge die Gegenvorstellung sei, bat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, den Antrag als Gegenvorstellung anzusehen. Der Prozessbevollmächtigte beantragte, unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Fulda vom 25.02.2009 dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung unter Beiordnung des Rechtsanwalts K. zu bewilligen. II. Die das Ziel der Aufhebung des die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses des Landgerichts Fulda vom 25.02.2009 unter gleichzeitiger Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers verfolgende Gegenvorstellung ist zulässig, war aber als unbegründet zurückzuweisen. 1. Der Antrag des Prozessbevollmächtigten mit dem Ziel der Aufhebung des die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses des Landgerichts Fulda vom 25.02.2009 unter gleichzeitiger Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers war nach den auch im Prozessrecht geltenden §§ 133, 157 BGB als Gegenvorstellung auszulegen. Dies folgt schon daraus, dass mit einer Gehörsrüge das angestrebte prozessuale Ziel mangels Zulässigkeit nicht hätte erreicht werden können. Die Gehörsrüge wäre zu verwerfen gewesen, da sie gemäß § 321a Abs. 4 ZPO unstatthaft ist. Eine Gehörsrüge ist regelmäßig nur dann statthaft, wenn das mit ihr fortzuführende Verfahren in der Instanz durch die angegriffene Entscheidung abgeschlossen ist. Dies aber ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ein zurückgewiesener Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich in der Instanz jederzeit wiederholt werden. Denn der Rechtstreit als solcher wird durch eine zurückweisende Entscheidung im Verfahren über den Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht abgeschlossen (vgl. OLG Frankfurt am Main, 24 U 204/05, zitiert nach juris, Rd.Ziff. 6, 7 = OLGR Frankfurt am Main 2006, S. 310). Die gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobene Gegenvorstellung war indes zuzulassen. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die erkennende Kammer insoweit folgt, ist eine zur Herbeiführung einer gerichtlichen Selbstkorrektur erhobene Gegenvorstellung gegen eine die beantragte Prozesskostenhilfe für ein fristgebundenes Rechtsmittel ablehnende Entscheidung mit der Behauptung, es sei gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßen worden, jedenfalls binnen der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 26.04.2001, IX ZB 25/01, zitiert nach juris, Rz. 6 = NJW 2001, 2226-2263). Da die streitgegenständliche Gegenvorstellung binnen der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 ZPO erhoben wurde, steht ihrer Zulässigkeit nichts entgegen. 2. In der Sache erweist sich die Gegenvorstellung jedoch als nicht begründet. Die im vorliegenden Fall entscheidende Rechtsfrage, ob das Prozesskostenhilfegesuch einer anwaltlich vertretenen Partei für das Berufungsverfahren eine Begründung enthalten muss und welchen Anforderungen diese zu entsprechen hat, ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung lebhaft umstritten. Während der BGH und hier insbesondere der 12. Zivilsenat (vgl. Beschluss vom 11.11.1992, XII ZB 118/92, MDR 1993, 172 = NJW 1993, 73f.; Beschluss vom 06.12.2000, XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146) und ihm folgend einige Oberlandesgerichte (OLG Dresden, Beschluss vom 19.08.1999, 8 U 1604/99, MDR 2000, 659; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.08.2001, 1 UF 173/01, OLGReport Frankfurt am Main 2002, S. 11) sowie ein Teil der Literatur (Zöller/Philippi, § 119 Rz. 54 m.w.N.; Schneider, MDR 1999, 1036; Stein/Jonas/Bork, ZPO, § 117 Rz. 16) die Auffassung vertreten, ein Prozesskostenhilfenantrag erfülle auch dann die sachlichen Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag, wenn eine sachliche Begründung fehle, da diese zwar zweckmäßig und erwünscht sei, jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen von der mittellosen Partei nicht verlangt werden könne, vertreten hierzu der BFH (vgl. BFH IV S 3/98; BFH VIII S 1/94), das sächsische Landesarbeitsgericht (vgl. Beschluss vom 15.06.2006, 2 SHA 10/06, LAGE § 117 ZPO, 2002 Nr. 3) sowie einige Oberlandesgerichte (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 01.10.1998, 5 U 49/98, NJW-RR 1999, 432f. ; Beschluss vom 21.01.2004, 7 U 30/03, OLGR Schleswig 2004, 266-268; OLG Dresden, Beschluss vom 30.07.2003, 10 UF 447/03, MDR 2003, 1443; OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2003, 3 U 278/02, MDR 2003, 470f.) die Auffassung, dass im Falle eines Antrags einer anwaltlich vertretenen Partei auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung der Antrag zumindest in den Grundzügen aufzeigen muss, weshalb die erstinstanzliche Entscheidung der Anfechtung unterliegen soll (MüKo-ZPO/Motzer, § 117 Rz. 15, ähnlich Fischer, MDR 2004, S. 1160ff., 1162, Ziff. 9; weitergehend Oberheim, in: Eiche-le/Hirtz/Oberheim, Berufung im Zivilprozess, 2. Auflage 2008, II. Rd. Ziff. 31). Dem ist zu folgen. Die vom BGH für seine Auffassung, dass auf die Begründung des Prozesskostenhilfeantrags in der Rechtsmittelinstanz verzichtet werden kann, vorgebrachten Gründe erweisen sich als nicht tragfähig. a) Wortlaut und Systematik des Gesetzes sprechen bereits für das Begründungserfordernis. Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe, der bei dem Prozessgericht zu stellen ist, das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Anwendungsbereich der Norm ist hierbei keineswegs auf Verfahren des ersten Rechtszuges beschränkt (vgl. Zöller/Philippi, § 117, Rz. 1). Eine Sonderregelung für das Verfahren zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe in einem höheren Rechtszug enthält lediglich § 119 ZPO. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO trifft eine von der Grundregel des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO abweichende Regelung allerdings nur für den Fall, in dem der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat, der Antragsteller also regelmäßig Berufungsbeklagter ist. In diesen Fällen ist durch das Rechtsmittelgericht nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, da bereits durch die erstin-stanzliche Entscheidung hinreichend dargetan ist, dass die Rechtsverfolgung des Prozesskostenhilfe im höheren Rechtszug begehrenden Antragstellers hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Anders verhält es sich indes im vorliegenden Fall. Der Antragsteller ist erstinstanzlich mit seinem Klagebegehren gescheitert. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass in einem derart gelagerten Fall hinsichtlich der Darlegungen zum Streitverhältnis und der Angabe der Beweismittel geringere Anforderungen in der Rechtsmittelinstanz zu stellen sind, als § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO sie unstreitig erstinstanzlich fordert. Gegen eine solche Annahme spricht bereits die Gesetzessystematik, da die für das Rechtsmittelverfahren speziellere Vorschrift des § 119 ZPO insoweit eben keine von der Grundregel des § 117 ZPO abweichende Regelung trifft. Daraus folgt, dass auch für den Antrag auf Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz der Regelungsgehalt des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingreift. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass von der Darstellung des Streitverhältnisses für die höhere Instanz schon deswegen abgesehen werden könne, weil das Streitverhältnis bereits in der vorhergehenden Instanz klargestellt sei (so aber mit Verweis auf BGH NJW-RR 2001, 1146 und MDR 1993, 172, Stein/Jonas/Bork, ZPO, § 117 Rz. 16). Diese Auffassung steht bereits im Widerspruch zu § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO, der eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ausdrücklich nur für die Fälle ausschließt, in denen der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Hierin findet der Grundgedanke des Gesetzgebers seinen Ausdruck, dass das Urteil der Vorinstanz eine Vermutung dafür begründet, dass die Verteidigung gegen ein Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (Zöller/Philippi § 119 Rz. 56). Diese gesetzgeberische Vermutungswirkung trägt denknotwendig die gegenteilige Annahme in sich, dass das Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung selbst grundsätzlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Um diese Vermutungswirkung zu beseitigen, wird es einer auf die erstin-stanzliche Entscheidung bezogenen Darstellung des Streitverhältnisses gemäß § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO bedürfen. b) Diese Gesetzesauslegung erscheint auch interessengerecht. Liegt dem Antragsteller in der zweiten Instanz bereits ein Urteil vor, zu dessen Richtigkeit er sich im Rahmen der Begründung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe äußern soll, so wird ihm dabei sogar weniger abverlangt, als es für die erstmalige, weitaus umfassendere Darlegung vor dem erstinstanzlichen Gericht nach § 117 Abs. 1 ZPO regelmäßig erforderlich ist. Danach lässt sich schon von Gesetzes wegen nicht einsehen, warum auf die Einhaltung dieser geringen formalen Voraussetzungen, die § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO aufstellt, verzichtet werden soll (vgl. insoweit OLG Schleswig, Beschluss vom 21.11.2004, 7 U 30/03, zitiert nach juris, Rz. 7; OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2003, 3 U 278/02, zitiert nach Juris, Rz. 18). c) Soweit der BGH zur Begründung seiner Auffassung weiter auf eine Benachteiligung der bedürftigen Partei verweist, wenn der Erfolg ihres Prozesskostenhilfegesuchs von einer Stellungnahme zur Erfolgsaussicht des Rechtsmittels abhängig gemacht würde, so greift auch diese Begründung im Ergebnis nicht durch. Eine Benachteiligung sieht der 12. Zivilsenat darin, dass es zur Fertigung einer entsprechenden Stellungnahme regelmäßig juristischer Sachkunde bedürfe, die nach der Beauftragung eines Rechtsanwalts verlange. Diesem könne indes, ohne dass ihm ein Kostenvorschuss durch die bedürftige Partei gezahlt wurde, und vor Beiordnung durch das Gericht im Wege der Prozesskostenhilfe die geforderte Sach- und Rechtsprüfung nicht abverlangt werden. Das übersieht zunächst, dass jedenfalls für die bedürftige Partei, die bereits einen Rechtsanwalt beauftragt hat, der für die Partei auch einen Prozesskostenhilfeantrag formuliert und bei Gericht eingereicht hat, durch eine kurze Begründung des Antrags, dem denknotwendig eine jedenfalls rudimentäre Prüfung der Erfolgsaussichten vorangegangen sein muss, keine weiteren Kosten entstehen (vgl. § 15 Abs. 1 RVG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 RVG). Denn ohne eine zumindest rudimentäre Prüfung wird der Prozessbevollmächtigte vor Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags nicht auskommen, da er in der Sache, wenn sie keinerlei Erfolg verspricht, keine weiteren Kosten verursachen darf (vgl. insoweit BGH WM 1991, 1567, 1568 ). Mithin ist der Anwalt bereits von Rechtswegen gehalten, eine sachliche Prüfung in Bezug auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels vorzunehmen, es sei denn, er verweigert ohne nähere Ansehung der Person und der Sache bereits anfänglich das Mandat (vgl. insoweit auch Fischer, MDR 2004, 1161. Ziff. 4). d) Abgesehen hiervon steht die bedürftige Partei, die die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels prüfen lassen will, auch deswegen nicht schlechter als eine finanziell hinreichend leistungsfähige, weil ihr regelmäßig die Möglichkeit eröffnet sein dürfte, die Erfolgsaussichten ihres Rechtsmittels im Wege der Inanspruchnahme von Beratungshilfe klären zu lassen (vgl. Gerold/Schmidt/von Ei-cken/Müller/Rabe, RVG, 16. Aufl 2004, VV 2600-2608 Rd. Nr. 23; Kalthöh-ner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Rd. Nr. 921). Denn Beratungshilfe kann gemäß § 1 BerHG auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gewährt werden, da es Ziel dieses Gesetzes ist, sicherzustellen, dass die rechtliche Betreuung finanziell hilfsbedürftiger Parteien auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Prozesskostenhilfe gewährleistet wird (BGH-NJW 1984, 2106 ). Die Voraussetzungen gemäß § 1 BerHG für die Gewährung von Beratungshilfe erscheinen auch insoweit eher als sachangemessener Maßstab für die Fälle der Rechtsmittelprüfung. Denn sie stellen im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe gerade nicht auf eine – für eine Beratung kaum zu greifende – Erfolgsaussicht ab. Soweit der Bedürftige für die Rechtsmittelprüfung auf Beratungshilfe verwiesen wird, liegt hierin auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG, da ihm weniger Zeit für eine Rechtsmittelprüfung bliebe als jemandem, der finanziell leistungsfähig ist. Denn gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG kann der Antrag auch nachträglich gestellt werden, wenn sich der Rechtsuchende unmittelbar an einen Anwalt gewandt hat. In diesem Fall tritt eine Zeitverzögerung nicht ein. e) Vor diesem Hintergrund kann auch das weitere Argument des BGH für seine Auffassung, es liege eine benachteiligende Ungleichbehandlung des Bedürftigen darin, dass diesem lediglich ein Prüfungszeitraum von einem Monat für die Abschätzung der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels verbleibe, während der nichtbedürftigen Partei ein Prüfungszeitraum von drei Monaten zur Verfügung stehe, nicht durch. Zum einen übersieht dies, dass eine vollständige Berufungsbegründung binnen der Monatsfrist für den Prozesskostenhilfeantrag schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht erwartet werden kann, zum anderen lassen sich drohende Nachteile für die bedürftige Partei durch die Gewährung von entsprechenden Fristverlängerungen gemäß § 520 Abs. 2 ZPO ausgleichen. Abgesehen hiervon erscheint es äußerst zweifelhaft, ob die Prüfung der Frage, ob eine gegen Artikel 3 GG verstoßende Benachteiligung der bedürftigen Partei vorliegt, sich allein auf die Betrachtung dieses Aspekts beschränken darf, oder nicht vielmehr eine Berücksichtigung der gesamten Prozesslage erfordert. Denn nicht zu übersehen ist, dass im Falle der vom BGH bevorzugten Lösung sich ein ungerechtfertigter Vorteil für die bedürftige Partei dadurch einstellen würde, dass sie sich das Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu Eigen machen könnte, während der vermögenden Partei diese Möglichkeit nicht offensteht (vgl. Fischer, MDR 2004, 1160f.). Aber selbst dann, wenn es durch die jeweils vorzugswürdig angesehene Klärung der Rechtsfrage nicht zu einer vollumfänglichen Gleichbehandlung der bedürftigen und der vermögenden Partei käme, ist dies nach Auffassung der Kammer von Verfassungs wegen unschädlich. Denn Artikel 3 Abs. 1 i.V.m. Artikel 20 Abs. 3 und Artikel 103 Abs. 1 GG verlangen zwar regelmäßig die Gleichbehandlung vermögender und bedürftiger Parteien zur Verwirklichung ihres Rechtsschutzes. Das Bundesverfassungsgericht verlangt insoweit indes keine Perfektion, sondern lässt eine weitgehende Angleichung der prozessualen Chancen genügen (vgl. BVerfGE 51, 295, 302; 63, 380, 394; BVerfG NJW 2000, 1937; BVerfG NJW 1999, 3186 ). f) Für die hier vertretene Auffassung spricht schließlich, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen der Reform der Vorschriften der ZPO zur Berufung entschieden hat, die Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung deutlich zu verschärfen und damit den Zugang zur zweiten Instanz zu erschweren (vgl. insoweit BT-Drucksache 14/4722, 64f.). Dem widerspricht es, die Anforderungen an den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der Darlegung der Erfolgsaussicht gleichsam auf Null zu reduzieren. Wenigstens Ziel und Grund des beabsichtigten Rechtsmittels sind deutlich zu machen, auch wenn der insoweit zu haltende Vortrag die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht wird erfüllen müssen. g) Die Entscheidung des 6. Zivilsenats des BGH vom 06.05.2008 (VI ZB 16/07) gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. Der BGH hat in dem genannten Beschluss lediglich klargestellt, dass das wirtschaftliche Unvermögen der Partei und eine Weigerung des Prozessbevollmächtigten, seine Leistung wegen ausbleibender Vorschusszahlungen zu erbringen, offenkundig als – entschuldigende – Ursachen der Versäumung der Berufungsbegrün-dungsfrist ausscheiden, wenn die Berufungsbegründung vollständig erstellt und – als Entwurf gekennzeichnet – bei Gericht eingereicht werde (BGH, a.a.O., zitiert nach juris, Rz. 6). Denn hieraus folgt nicht, dass mit einer den Anforderungen des § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO genügenden Begründung des Prozesskostenhilfeantrags die Darlegung einer unverschuldeten Versäumung der Berufungs-begründungsfrist im Wiedereinsetzungsverfahren ausgeschlossen ist. Dies wäre nach der Rechtsprechung des BGH nur dann der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte tatsächlich mit diesem Antrag seine Leistung bei der Begründung des Rechtsmittels bereits in vollem Umfang erbracht hat. Dieser Bedingung wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe indes nur dann entsprechen, wenn er den an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen in vollem Umfang entspricht. Wie bereits unter f) ausgeführt, bedarf es indes einer im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahrens erforderlichen Begründung nur insoweit, als Ziel und Grund des beabsichtigten Rechtsmittels deutlich zu machen sind, auch wenn der insoweit zu haltende Vortrag die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht wird erfüllen müssen (strenger insoweit Oberheim, in: Eichele/Hirtz/Oberheim, Berufung im Zivilprozess, 2. A., 2008, II. Rz. 31). Danach ist von dem Antragsteller zumindest zu verlangen, dass er die tatsächlichen und die rechtlichen Gründe darlegt, aus denen die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung folgen soll. Denn auf den Angriff gegen diese ist sein Rechtsmittel, für das er Prozesskostenhilfe begehrt, gerichtet. Nach Alledem war die Gegenvorstellung als unbegründet zurückzuweisen.