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Urteil

8 O 112/25

LG Freiburg (Breisgau) 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFREIB:2025:0702.8O112.25.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 2.970 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2022 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 7/10, die Beklagte zu 3/10. 4. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.692,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 2.970 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2022 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 7/10, die Beklagte zu 3/10. 4. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.692,00 € festgesetzt. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 2.970 € aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. 1. Die Beklagte hat jedenfalls in Form des Thermofensters schuldhaft gegen §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV verstoßen hat, weshalb ein Haftungsgrund gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bezüglich des Differenzschadens besteht. Das Thermofenster genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten wird die Abgasrückführung in dem Fahrzeug jedenfalls ab einer Außentemperatur von unter 16 °C reduziert und damit die Funktion des Emissionskontrollsystems verringert. Ein solches Thermofenster genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. zu den weiteren Einzelheiten: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. April 2025 – 4 U 112/24 –, Rn. 17, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juli 2024 – 19 U 102/24 –, Rn. 14, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Februar 2024 – 4 U 62/20 –, Rn. 94, juris, mwN). 2. Die Beklagte handelte auch schuldhaft und befand sich auch nicht in einem Verbotsirrtum. Gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV genügt ein fahrlässiger Verstoß für die Haftung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, juris Rn. 38 m.w.N.). Zwar trifft hinsichtlich des Verschuldens als anspruchsbegründender Voraussetzung gemäß § 823 Abs. 2 BGB gewöhnlich den Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast. Jedoch muss derjenige, der objektiv ein Schutzgesetz verletzt hat, Umstände darlegen und erforderlichenfalls beweisen, die geeignet sind, die daraus folgende Annahme seines Verschuldens in Form einer Fahrlässigkeit auszuräumen. Insofern besteht eine von der objektiven Schutzgesetzverletzung ausgehende Verschuldensvermutung. Dementsprechend muss der Fahrzeughersteller, wenn er eine Übereinstimmungsbescheinigung trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegeben und dadurch §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat, Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, juris Rn. 59 m.w.N.). Weil auch das gesetzliche Schuldverhältnis gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV erst mit dem Abschluss des Kaufvertrags über das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehene Fahrzeug entsteht, muss der Vorwurf einer zumindest fahrlässigen Inverkehrgabe einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung (auch) für diesen Zeitpunkt widerlegt werden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 61 m.w.N.). Der Fahrzeughersteller, der sich unter Berufung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum entlasten will, muss sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums konkret darlegen und beweisen. Dabei ist eine zweistufige Prüfung geboten. Denn die Überprüfung der Vermeidbarkeit eines Irrtums setzt denknotwendig sein Vorliegen voraus (so – im Anschluss an BGH, a.a.O., Rn. 63 – BGH, Urteil vom 25. September 2023 – VIa ZR 1/23 –, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2023 – 8 U 383/21 –, juris Rn. 58; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. September 2023 – 24 U 2616/22 –, juris Rn. 39). Erst im Anschluss an die Darlegung und den Nachweis dieser Umstände kann es darauf ankommen, wie das KBA sich verhalten hat bzw. bei Offenlegung aller Details verhalten hätte (BGH, Urteil vom 25. September 2023 – VIa ZR 1/23 –, juris Rn. 15; OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Februar 2024 – 4 U 62/20 –, Rn. 103 - 105, juris). Eine Fahrlässigkeit wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die Verantwortlichen der Beklagten nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage – und ggf. nach Einholung externen rechtlichen Rats – hätten überzeugt sein dürfen, im Einklang mit dem Zulassungsrecht zu handeln (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juli 2024 – 19 U 102/24 –, Rn. 42, juris). Dem Vorbringen der Beklagten ist bereits kein Verbotsirrtum als solcher zu entnehmen. Es fehlt bereits an Darlegungen dazu, dass sich sämtliche ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs durch die Klagepartei im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2018 – II ZR 11/17 – Rn. 17 ff, juris). Dies ist bereits deshalb zweifelhaft, weil – ungeachtet des Umstandes, dass Thermofenster bei Verwendung der Technologie der Abgasrückführung zur Reduzierung von NOx-Emissionen zum Zeitpunkt der Herstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs und ebenso zum Zeitpunkt des Erwerbs der Klagepartei Industriestandard waren und insbesondere „bei niedrigen Temperaturen“ als technologisch erforderlich erachtet wurden - die Frage, ob und unter welchen konkreten Voraussetzungen ein Thermofenster sowohl nach Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 als auch in Bezug auf die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 zulässig ist, jedenfalls noch bis zu der Entscheidung des EuGH vom 14.07.2022 rechtlich hoch umstritten war und die Beklagte keinerlei Anhaltspunkt dafür vorgetragen hat, dass dies sämtlichen ihrer verfassungsmäßigen Repräsentanten unbekannt gewesen sein soll. Daraus, dass die verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten das in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Thermofenster selbst heute noch als zulässig erachten, ergibt sich nichts anderes; dies zeigt vielmehr lediglich, dass die Diskussion über die Grenzen der Zulässigkeit von Thermofenstern trotz der zwischenzeitlichen Entscheidungen des EuGH nach wie vor nicht abgeschlossen ist. Erst dann, wenn sich – wie nicht - ein entsprechender Rechtsirrtum auf Seiten der Beklagten feststellen ließe, könnte es jedoch darauf ankommen, ob das konkrete, im Fahrzeug des Klägers verwandte Thermofenster bei Kenntnis aller für die Bewertung nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 maßgebenden Einzelheiten durch das KBA – hypothetisch - genehmigt worden wäre (BGH, Urteil vom 25.09.2023 - VIa ZR 1/23 – Rn. 15; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. April 2025 – 4 U 112/24 –, Rn. 22 - 23, juris) 3. Die Höhe des Differenzschadens beläuft sich nach der Schätzung des Gerichts auf 10 % des Kaufpreises, vorliegend also 2.970 €. a) Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Tatrichter die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen. Die Schätzung des Differenzschadens unterliegt in den Fällen des Vertrauens eines Käufers auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung bei Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs unionsrechtlichen Vorgaben, die das Schätzungsermessen innerhalb einer Bandbreite zwischen 5 % und 15 % des gezahlten Kaufpreises rechtlich begrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, juris Rn. 72 f.). Bei der Schätzung des Schadens innerhalb dieses Rahmens hat der Tatrichter bei der Bestimmung des objektiven Werts des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Nachteile, insbesondere das Risiko behördlicher Anordnungen, zu berücksichtigen. Weiter hat er den Umfang in Betracht kommender Betriebsbeschränkungen und die Eintrittswahrscheinlichkeit solcher Beschränkungen mit Rücksicht auf die Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen. Maßgebend ist dabei eine auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogene Betrachtung. Über diese originär schadensrechtlichen Gesichtspunkte hinaus hat der Tatrichter das Gewicht des der Haftung zugrundeliegenden konkreten Rechtsverstoßes für das unionsrechtliche Ziel der Einhaltung gewisser Emissionsgrenzwerte sowie den Grad des Verschuldens nach Maßgabe der Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu bewerten, um so dem Gebot einer verhältnismäßigen Sanktionierung auch bezogen auf den zu würdigenden Einzelfall Rechnung zu tragen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 76 f.). b) Ausgehend von diesem Maßstab schätzt das Gericht den Differenzschaden auf 10 % des Kaufpreises. Unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände rechtfertigen das Gewicht des Rechtsverstoßes der Beklagten und dessen mögliche Folgen den Ansatz des Mittelwertes (s.a. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. April 2025 – 4 U 112/24 –, Rn. 25, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juli 2024 – 19 U 102/24 –, Rn. 69, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2023 – 8 U 383/21 –, juris Rn. 74). Die fahrlässige Erteilung einer wegen der Installation einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung ist innerhalb des von dem BGH vorgegebenen Schadensrahmens als mittelschwerer Fall einzuordnen. In dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand auch kein relevant erhöhtes Risiko von Betriebsbeschränkungen. Zum einen hatte sich das KBA zu der Frage der Zulässigkeit einer Verwendung von Thermofenstern nicht festgelegt. Zum anderen ist der Umstand, dass eine Betriebsbeschränkung (sogar) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ausblieb, ein gewisses Indiz dafür, dass auch bei Vertragsschluss insoweit keine erhöhte Eintrittswahrscheinlichkeit bestand. Für die Schätzung der Höhe des Differenzschadens kommt es grundsätzlich auf das Vorhandensein weiterer unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem Fahrzeug nicht an. Bei der Schätzung ist nämlich insbesondere das Risiko behördlicher Anordnungen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, juris Rn. 76). Dies gilt auch hinsichtlich der von der Klagepartei behaupteten weiteren Abschalteinrichtung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juli 2024 – 19 U 102/24 –, Rn. 69, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. April 2025 – 4 U 112/24 –, Rn. 25, juris). Denn dieses Risiko besteht bereits aufgrund des Thermofensters und wird durch weitere unzulässige Abschalteinrichtungen nicht quantifizierbar erhöht. Der Einwand, der BGH habe die Bandbreite von 5 bis 15 % des Kaufpreises lediglich in einem Fall betreffend Volkswagen aufgeworfen, in dem das Fahrzeug mit dem Motor EA 288 über eine Prüfstanderkennung verfügt habe, verkennt, dass der BGH einen Rahmen für die Schätzung des Differenzschadens bei einer (bloßen) Schutzgesetzverletzung vorgegeben hat, ohne auf das (zusätzliche) Vorliegen einer manipulativen Prüfstanderkennung abzustellen. c) Im Wege der Vorteilsausgleichung sind schadensmindernde Umstände zu berücksichtigen. Deren Voraussetzungen hat der Fahrzeughersteller darzulegen und zu beweisen. Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen. Beruft sich der Fahrzeughersteller auf die nachträgliche Verbesserung des Fahrzeugs durch ein Software-Update, kann damit eine Schadensminderung indessen nur verbunden sein, wenn und soweit das Software-Update die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, juris Rn. 80). Vorliegend übersteigen die Nutzungsvorteile den Differenzschaden in Höhe von 2.970 € nicht, so dass der Schadensersatzanspruch in dieser Höhe bestehen bleibt. aa) Die Gesamtlaufleistung und der damit verknüpfte Nutzungsvorteil sind vom Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 – VIa ZR 100/21 –, juris Rn. 23). Der Nutzungsvorteil ist durch die Multiplikation des Bruttokaufpreises mit dem Quotienten von gefahrener Strecke (seit Erwerb) und von erwarteter Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt berechnen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2022 – VIa ZR 100/21 –, juris Rn. 24; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Januar 2024 – 6 U 10/21 –, Rn. 252, juris). Die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs setzt das Berufungsgericht mit 250.000 km an (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Februar 2024 – 4 U 32/22 –, juris Rn. 89 m.w.N.). Der Bruttokaufpreis belief sich auf 29.700 € mit einem Kilometerstand von 13.800 km. Der Kilometerstand bei der Weiterveräußerung betrug 173500 km. Dies entspricht einem Nutzungsvorteil von 20.080,82 €. bb) Zu den von der Klagepartei gezogenen Nutzungen ist der Weiterveräußerungserlös in Höhe von 6000 € hinzuzurechnen. Der Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) beläuft sich auf 26.730 €. Daraus ergibt sich, dass die Summe aus dem Nutzungsvorteil und dem Weiterveräußerungserlös den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Kaufs nicht übersteigt. d) Der Verstoß der Beklagten gegen die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV ist auch kausal für den Schaden der Klagepartei (dazu eingehend OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Februar 2024 – 4 U 62/20 –, juris Rn. 141 ff.). 3. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291 Abs. 1, 288 BGB, weil hier von vorneherein nur auf Zahlung geklagt wurde (dazu eingehend OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juli 2024 – 19 U 102/24 –, juris Rn. 78). 4. Der Anspruch § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens gibt keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2023 – VIa ZR 1083/22 –, juris Rn. 16; Klein, NZV 2024, 105 Rn. 12) und die Voraussetzungen des § 826 BGB liegen nicht vor. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 2 ZPO. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal. Die Klagepartei erwarb aufgrund eines Kaufvertrags vom 31.01.2013 einen von der Beklagten hergestellten Pkw BMW vom Typ X1 2.0 D X-Drive zu einem Preis von 29.700 €. Im Zeitpunkt des Kaufs belief sich der Kilometerstand auf 13380 km. Das Fahrzeug wurde bei einem Kilometerstand von 173.500 km zu einem Preis von 6000 € weiterverkauft (vgl. As. 391, K 50). Die Rückführung der Abgase in die Reinigungseinheit erfolgt zumindest teilweise temperaturabhängig (sogenanntes Thermofenster). Die Klagepartei begehrt zuletzt nur noch den Differenzschaden von 15% des Kaufpreises und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Sie meint, im Fahrzeug sei zumindest ein Thermofenster verbaut, dass gegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verstoße. Zudem behauptet sie weitere Abschalteinrichtungen. Die Klagepartei beantrag zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Entschädigungsbetrag bezüglich des Fahrzeugs der Marke BMW X1 2.0 D X-Drive mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch mindestens EUR 4.455,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit betragen muss. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.077,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Klageabweisung. Die Beklagte meint, bei der streitgegenständlichen Funktion handele es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Sie habe auch nicht sittenwidrig gehandelt, weil sie keinen Anlass gehabt habe, daran zu zweifeln. Zur Funktionsweise des Thermofensters trägt die Beklagte vor: Die im streitgegenständlichen Fahrzeug aktive Abgasrückführung ist nicht wie von der Klagepartei behauptet auf einen Außentemperaturbereich von 17°C - 33°C beschränkt. Im streitgegenständlichen Fahrzeug erfolgt eine signifikante Reduzierung der Abgasrückführung jedenfalls nicht oberhalb von 16°C Umgebungslufttemperatur. Die Abgasrückführung ist demnach den überwiegenden Teil des Jahres aktiv. Die konkrete Ausgestaltung des Thermofensters dient zudem dem Motorschutz, konkret der Verhinderung der folgenden Schäden, die sich teilweise gegenseitig bedingen:… (vgl. weitere Einzelheiten As. 424 ff.). Soweit das Gericht gleichwohl eine Haftung der Beklagten wegen einer angeblich unzulässigen Bedatung des Thermofensters annehmen wollte, könne sich die Beklagte dadurch entlasten, dass sie jedenfalls einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben der Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt (As. 382).