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Beschluss

2 O 173/23

LG Freiburg (Breisgau) 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFREIB:2024:0108.2O173.23.00
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Leitsätze
1. § 91a Abs. 1 ZPO findet auch im einstweiligen Rechtsschutz Anwendung (Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 15 W 21/19).(Rn.2) 2. Ein Verfügungsgrund besteht, wenn das Begehren des Antragstellers dringlich ist und ihm nicht zugemutet werden kann, den Weg des Hauptsacheverfahrens einzuschlagen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten. Im Rahmen einer Interessenabwägung hat dabei eine Folgenabwägung stattzufinden. Das Interesse des Antragstellers muss die Nachteile eines Zuwartens bis zur Hauptsacheentscheidung so überwiegen, dass der Eingriff in die Sphäre des Antragsgegners auf Grund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist.(Rn.10) 3. Ein deutliches Überwiegen des Interesses des Antragstellers an der Wiedereinräumung des Zugriffs auf sein Benutzerkontos ist gegeben, wenn er hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass ihm weitreichende wirtschaftliche Schäden durch die Fortdauer der unberechtigten Nutzung seines Benutzerkontos drohen und die bloße Sicherung des Zustandes des Benutzerkontos durch den Antragsgegner nicht ausreichend ist.(Rn.12)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 91a Abs. 1 ZPO findet auch im einstweiligen Rechtsschutz Anwendung (Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 15 W 21/19).(Rn.2) 2. Ein Verfügungsgrund besteht, wenn das Begehren des Antragstellers dringlich ist und ihm nicht zugemutet werden kann, den Weg des Hauptsacheverfahrens einzuschlagen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten. Im Rahmen einer Interessenabwägung hat dabei eine Folgenabwägung stattzufinden. Das Interesse des Antragstellers muss die Nachteile eines Zuwartens bis zur Hauptsacheentscheidung so überwiegen, dass der Eingriff in die Sphäre des Antragsgegners auf Grund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist.(Rn.10) 3. Ein deutliches Überwiegen des Interesses des Antragstellers an der Wiedereinräumung des Zugriffs auf sein Benutzerkontos ist gegeben, wenn er hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass ihm weitreichende wirtschaftliche Schäden durch die Fortdauer der unberechtigten Nutzung seines Benutzerkontos drohen und die bloße Sicherung des Zustandes des Benutzerkontos durch den Antragsgegner nicht ausreichend ist.(Rn.12) 1. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. Dieser findet auch im einstweiligen Rechtsschutz Anwendung (OLG Köln, Beschluss vom 18.7.2019 – 15 W 21/19, NJW-RR 2020, 30). Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 07.11.2023 den Rechtsstreit für erledigt erklärt, die Antragsgegnerin hat sich mit Schriftsatz vom 23.11.2023 der Erledigungserklärung angeschlossen. Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann. I. Der Antragsteller hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit Antrag vom 30.06.2023 von der Antragsgegnerin die Wiedereinräumung des Zugriffs des Antragstellers auf das von ihm bei der Antragsgegnerin angelegte F.-Benutzerkonto verlangt. Dieser Zugriff wurde dem Antragsteller seit dem 30.05.2023 verweigert, nachdem ein unbekannter Dritter den F.-Account des Antragstellers widerrechtlich übernommen hatte. Dem Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 03.07.2023, gegen den die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17.10.2023 Widerspruch eingelegt hat, entsprochen. Der Antragsteller hatte zuvor die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 05.06.2023 vergeblich zur Wiedereinräumung des Zugangs auf sein Benutzerkonto, auf dem der Antragsteller auch Kontodaten hinterlegt hat, aufgefordert. Zu einer Kontaktaufnahme durch die Antragsgegnerin mit einer Mitteilung etwaiger durch diese veranlassten Maßnahmen kam es nicht. Bereits am 08.06.2023 wurde durch den widerrechtlichen Nutzer des F.-Accounts des Antragstellers auf einer damit verknüpften Unternehmerseite eine Werbekampagne mit den Daten des Antragstellers geschalten und am 10.06.2023 weitere Veränderungen auf dem Benutzerkonto vorgenommen. Die Möglichkeit des Zugangs wurde dem Antragsteller durch die Antragsgegnerin am 28. Juli 2023 wieder eingeräumt. Nach Ansicht der Antragsgegnerin habe es von Anfang an an einem Verfügungsgrund gemangelt, da kein Eilbedürfnis bestanden habe. Bereits am 30.05.2023 sei das Benutzerkonto des Antragstellers in einen sog. „Checkpoint“-Status versetzt worden, so dass ab diesem Zeitpunkt weder der Antragsteller noch Dritte Zugriff auf das Benutzerkonto des Antragstellers gehabt hätten. Dies habe zwar bereits am 31.05.2023 wieder geendet, sei danach aber bis Ende Juli 2023 mehrfach erneut durchgeführt worden. Zudem sei der Antrag des Antragstellers auf eine unzulässige Leistungs- und keine bloße Sicherungsverfügung gerichtet gewesen, mit dem Dritten der Zugriff auf das Benutzerkonto verwehrt worden wäre. Es liege daher eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor. II. Der zulässige Antrag (§ 940 ZPO iVm. § 936 ZPO) war begründet. Nach der durchzuführenden Billigkeitsprüfung liegt sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund vor. Dem Antragsteller steht gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf einen unbeschränkten Zugang zu seinem Nutzerkonto bei der Antragsgegnerin zu. Auch ein Verfügungsgrund liegt vor. Ein Verfügungsgrund besteht, wenn das Begehren des Antragstellers dringlich ist und ihm nicht zugemutet werden kann, den Weg des Hauptsacheverfahrens einzuschlagen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten. Im Rahmen einer Interessenabwägung hat dabei eine Folgenabwägung stattzufinden. Das Interesse des Antragstellers muss die Nachteile eines Zuwartens bis zur Hauptsacheentscheidung so überwiegen, dass der Eingriff in die Sphäre des Antragsgegners auf Grund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist. Dabei ist insbesondere zu fragen, welche Folgen beim Antragsteller aus der Rechtsverletzung bis zum Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache erwachsen, ob diese Nachteile nachträglich angemessen kompensiert werden können und wann mit einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu rechnen ist (statt vieler: OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2018 – 3 W 2064/18). Der Antragsteller hat den Verfügungsgrund dargelegt und die dazu behaupteten Tatsachen glaubhaft gemacht. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor. Es ist unstreitig, dass unabhängig von dem durch die Antragsgegnerin behaupteten „Checkpoint“-Status des Benutzerkontos des Antragstellers, zwischen dem 30.05.2023 und 10.06.2023 Veränderungen durch Dritte am Benutzerkonto vorgenommen wurden, wobei auch für den Antragsteller wirtschaftlich nachteilige Vorgänge durchgeführt wurden. Damit wurden diese Malnahmen auch nach dem erstmaligen „Checkpoint“-Status und nach der durch den Antragsteller an die Antragsgegnerin gemachten Mitteilung über den widerrechtlich ihm entzogenen Zugriff auf seinen Account durchgeführt. Dies hat der Antragsteller durch seine eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht. Unabhängig vom unbestrittenen Vortrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe ihn überhaupt nicht über den „Checkpoint“-Status informiert oder dargelegt, was dieser sei oder nach sich ziehe, zeigt sich im Übrigen schon darin der fehlende Wille zum und die fehlende ernsthafte Umsetzung der Antragsgegnerin für einen wirksamen Schutz der Daten mindestens des Antragstellers. Damit hat der Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm weitreichende auch wirtschaftliche Schäden durch die zu befürchtende Fortdauer der unberechtigten Nutzung seines Benutzerkontos gedroht haben, deren Möglichkeit zur Beseitigung ihm einzuräumen war und dass die bloße Sicherung des Zustandes des Benutzerkontos gerade nicht ausreichend gewesen wäre. Die durchzuführende Abwägung hat das deutliche Überwiegen des Interesses des Antragstellers ergeben.