Urteil
9/23 17 NBs 530 Js 2497/16 (2), 9/23 - 17 NBs 530 Js 2497/16 (2)
LG Freiburg (Breisgau) 17. Kleine Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFREIB:2023:1025.9.23.17NBS530JS24.00
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Leitsätze
1. Bei Anwendung von § 185 StGB auf Äußerungen im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung.(Rn.72)
2. Urteile, die den Sinn der umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Dasselbe gilt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrundelegt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 19. April 1990 - 1 BvR 40/86, 1 BvR 42/86, BVerfGE 82, 43).(Rn.73)
3. Im konkreten Fall ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass vorliegend der Kampf um die politische Deutungshoheit über abweichende politische Meinungen im Vordergrund steht, also die Frage, ob eine bestimmte politische Position oder Person als rassistisch oder nazistisch im politischen Diskurs diskreditiert und damit aus diesem Mehrheitsdiskurs ausgeschlossen werden kann. Demgegenüber ist die alternative Hypothese, die Äußerung sei als (moralische) Gleichsetzung von Hauptkriegsverbrechern und den dargestellten Politikern (und einer Verlegerin), nicht hinreichend belegt, um die Deutung als Missachtung der betroffenen Personen zu tragen.(Rn.75)
Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 27.04.2018 (26 Cs 530 Js 2497/16 (2)) aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten – auch des Revisionsverfahrens in dieser Sache – und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Anwendung von § 185 StGB auf Äußerungen im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung.(Rn.72) 2. Urteile, die den Sinn der umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Dasselbe gilt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrundelegt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 19. April 1990 - 1 BvR 40/86, 1 BvR 42/86, BVerfGE 82, 43).(Rn.73) 3. Im konkreten Fall ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass vorliegend der Kampf um die politische Deutungshoheit über abweichende politische Meinungen im Vordergrund steht, also die Frage, ob eine bestimmte politische Position oder Person als rassistisch oder nazistisch im politischen Diskurs diskreditiert und damit aus diesem Mehrheitsdiskurs ausgeschlossen werden kann. Demgegenüber ist die alternative Hypothese, die Äußerung sei als (moralische) Gleichsetzung von Hauptkriegsverbrechern und den dargestellten Politikern (und einer Verlegerin), nicht hinreichend belegt, um die Deutung als Missachtung der betroffenen Personen zu tragen.(Rn.75) Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 27.04.2018 (26 Cs 530 Js 2497/16 (2)) aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten – auch des Revisionsverfahrens in dieser Sache – und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. I. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Freiburg i. Br. vom 27.04.2018 (26 Cs 530 Js 2497/16 (2)) wegen Beleidigung in fünf tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt. Der Angeklagte legte gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung ein. Er erstrebte mit seiner Berufung einen Freispruch. Die Berufung wurde beim Landgericht Freiburg i. Br. als Berufungsgericht unter dem Aktenzeichen 25/18 11 Ns 530 Js 2497/16 geführt. Zu diesem Verfahren wurde ein weiteres Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen 22/21 11 Ns 455 Js 21888/19 (2) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. über beide Berufungsverfahren erging am 18.05.2022. Hinsichtlich des hier relevanten Verfahrensteils stellte das Landgericht Freiburg i. Br. das Verfahren ein, weil nicht zweifelsfrei habe festgestellt werden können, ob die erforderlichen Strafanträge rechtzeitig gestellt worden seien. Aufgrund der gegen diese Entscheidung eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 18.01.2023 das Berufungsurteil des Landgerichts Freiburg i. Br. - soweit es diesen Verfahrensteil betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revisionen hinsichtlich des zweiten Verfahrensteils wurden verworfen, so dass das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 18.05.2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. Auch im zweiten Berufungsverfahren hatte die Berufung des Angeklagten Erfolg. II. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe legte dem Angeklagten folgenden Sachverhalt zur Last: Sie waren Nutzer des Facebook-Profils „A. (Rechtsanwalt)“. Am 18.11.2015 stellten Sie als Titelbild für dieses öffentlich einsehbare Facebook-Profil eine schwarz-weiße Montage eines bekannten Pressefotos des Nürnberger Prozesses gegen die NS-Hauptkriegsverbrecher ein. Das Bild zeigt die Anklagebank dieses Prozesses. Auf dem Bild wurden die Köpfe der damals angeklagten Hauptkriegsverbrecher mit einem Bildbearbeitungsprogramm durch Bilder der Köpfe von derzeit aktiven Politikern bzw. sonstigen politisch aktiven Personen ausgetauscht. So finden sich auf der Montage auf dem Körper von Herrmann Göring der Kopf der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und auf dem Körper von Rudolf Heß der Kopf des Bundespräsidenten Joachim Gauck. Des Weiteren wurden - soweit erkennbar - Bilder der Köpfe der Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages Claudia Roth, des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas, des Bundesministers des Inneren Thomas de Maiziere, des Bundesministers der Finanzen Dr. Wolfgang Schäuble, des Bundesministers für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel und der Bundesministerin der Verteidigung Dr. Ursula von der Leyen - in dieser Reihenfolge - auf die Körper von Ernst Kaltenbrunner, Wilhelm Keitel, Alfred Rosenberg, Walther Funk, Fritz Sauckel und Albert Speer montiert. Bilder der Köpfe der Mitglieder des Deutschen Bundestages Cem Özdemir, Katrin Göring-Eckardt, Yasmin Fahimi, Renate Künast und Anton Hofreiter sind - in dieser Reihenfolge - auf die Körper von Joachim von Ribbentrop, Hans Frank, Erich Raeder, Franz von Rapen und Arthur Seyß-Inquart montiert. Auf dem geposteten Bild wurde bei Wilhelm Frick der Kopf mit einem Bild des Kopfes des Bundesministers des Auswärtigen a.D. Dr. Joseph Martin Fischer ausgetauscht. Auf dem Bild von Baldur von Schirach findet sich ein Bild des Kopfes des Mitgliedes des Landtages Schleswig-Holstein Dr. Ralf Stegner. Schließlich wurde auf dem Bild der Kopf von Julius Streicher mit einem Bild des Kopfes der Verlegerin Friede Springer ausgetauscht. Das Bild kommentierten Sie mit den Worten „Mit Asyl-Siggi, Türken Özi und Bundesgaukler - Hauptanklagepunkt: üble Nachrede.“ Sie hatten beim Einstellen und Kommentieren des Bildes die Absicht, die dort abgebildeten Personen in deren Ehre herabzusetzen und diesen Personen gegenüber Ihre Missachtung auszudrücken. Noch von diesem Willen getragen posteten Sie am 27.11.2015 dieses Bild erneut, indem Sie einen Artikel des Online-Blogs „COMPACT-ONLINE“ verlinkten, der dieses Bild als Titelbild nutzte. Die gezeigten Politiker wurden in diesem Artikel als „Rassenvernichtungswaffen“ bezeichnet. Dieser Begriff ist auch im Profil „A. (Rechtsanwalt)“ sichtbar. Dieses Titelbild und der Facebook-Post vom 27.11.2015 waren noch am 16.06.2016 für jeden Facebook-Nutzer - also nicht nur für Ihre „Facebook-Freunde“ - sichtbar. Es fand sich sowohl in der Chronik des Profils „A. (Rechtsanwalt)“ als auch in dem Facebook-Ordner für Bilder dieses Profils. Das Bild wurde von 82 Nutzern „geliked“ und von 88 Personen geteilt. Gegen Sie haben die Vizepräsidentin des Deutschen Bundestags Claudia Roth, die Mitglieder des Deutschen Bundestages Cem Özdemir und Dr. Anton Hofreiter, das Mitglied des Schleswig-Holsteinischen Landtages Dr. Ralf Stegner und der Bundesminister des Auswärtigen a.D. Dr. Joseph Maria Fischer Strafantrag wegen Beleidigung gestellt.“ Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. III. Der 43jährige Angeklagte wurde im jugoslawischen Sarajevo .. geboren … Der Angeklagte besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft. … Der Angeklagte war Mitglied der Alternative für Deutschland (AfD) und ihrer rechtsnationalen und völkischen Gruppierung Der Flügel. Ebenso war er Mitglied der Jungen Alternative (JA), der Jugendorganisation der AfD. Er wurde 2014 in den Bundesvorstand der Patriotischen Plattform gewählt, einer konservativ-nationalen Vereinigung inner- und außerhalb der AfD und war zeitweilig Vorsitzender Richter des Schiedsgerichts der AfD Baden-Württemberg. Der Angeklagte kandidierte bei der Bundestagswahl 2017 als Direktkandidat der AfD im Bundestagswahlkreis Tübingen. Zuvor war er bei dem Versuch gescheitert, Listenkandidat in Baden-Württemberg und Direktkandidat im Bundestagswahlkreis Waldshut zu werden. Er erhielt im Wahlkreis Tübingen 8,7 % der Erststimmen. Nach den Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 war der Angeklagte einer der beiden Mandatsinhaber der AfD im … Stadtrat. Im Dezember 2020 beantragte der AfD-Landesvorstand Baden-Württemberg ein Parteiausschlussverfahren gegen den Angeklagten wegen parteischädigenden Verhaltens. Bei einem Fußballspiel … zum Saisonauftakt im August 2019 wurden Transparente im …stadion entrollt, unter anderem mit der Aufschrift „A. du Nazi verpiss dich!“ Der Angeklagte erstattete Anzeige. Im August 2020 stellte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen die beiden Beschuldigten mit der Begründung ein, es handele sich nicht um eine Beleidigung, sondern eine in diesem Fall legitime Meinungsäußerung. Im März 2021 bezog sich der Angeklagte auf die Verschwörungserzählung des „Großen Austauschs“ und sagte, der Plan dahinter sei, „die autochthonen Deutschen“ zu verdrängen, und man wolle „eigentlich dieses deutsche Volk zersetzen, damit es weltpolitisch einfach langfristig keine Rolle mehr spielt“. Bei der Landtagswahl in Baden-Württemberg im März 2021 trat der Angeklagte als Kandidat der AfD im Wahlkreis Lörrach an. Der Angeklagte erzielte 7,91 Prozent der Stimmen im Wahlkreis. Im April 2021 machte der Angeklagte seinen Parteiaustritt öffentlich, um dem Parteiausschlussverfahren zuvorzukommen. Sein Stadtratsmandat behielt er zunächst, trat dann aber am 9. April 2022 auch von seinem Mandat zurück. Seither bekleidet er keine politischen Ämter mehr. Umstrittene Facebook-Beiträge des Angeklagten wurden medial breit rezipiert. So schrieb der Angeklagte, die AfD unterscheide sich von der NPD „vornehmlich durch unser bürgerliches Unterstützerumfeld, nicht so sehr durch Inhalte“. Wegen der Drohung gegenüber Journalisten, man werde sie „aus ihren Redaktionsstuben vertreiben und das sei erst der Anfang des Sturms“ wurde der Angeklagte Ende April 2021 vom … Anwaltverein ausgeschlossen. Der Angeklagte ist vor der hier verfahrensgegenständlichen Tat strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Mit Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 15.12.2020 wurde der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem bezifferten Schmerzensgeldantrag des Nebenklägers nebst Zinsen in dem von ihm angestrengten Adhäsionsverfahren wurde dem Grunde nach entsprochen und das von dem Angeklagten verwendete Tierabwehrspray eingezogen. Die Berufungen des Angeklagten wie auch der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil, die den anderen Verfahrensteil des anhängigen Verfahrens bildete, wurden in der Berufungshauptverhandlung jeweils auf die Rechtsfolgen beschränkt und vom Berufungsgericht verworfen. Es hat lediglich durch die Einbeziehung der Strafe aus einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 11.11.2020 (rechtskräftig seit dem 29.03.2022) eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten gebildet. Die Revisionen gegen das Berufungsurteil blieben insoweit erfolglos. Das Amtsgerichts Schwabach hatte den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 120,00 € verurteilt. IV. 1. Das Umfeld der Äußerung Das Jahr 2015 war für die AfD, die 2013 als Euro-kritische Partei ohne klare politische Ausrichtung nach rechts oder links gegründet wurde und bei ihrem ersten Antritt zur Bundestagswahl 2013 aus dem Stand 4,7 Prozent der abgegebenen Wählerstimmen auf sich hatte vereinigen können, ein Jahr des Umbruchs. Frauke Petry wurde im Juli 2015 zur neuen Bundesvorsitzenden gewählt, die bisherigen Gründer bzw. Repräsentanten der Partei, Bernd Lucke und Hans-Olaf Henkel, traten aus der Partei aus. In der Folge wurde von Politikern und den Medien die Frage nach einem Rechtsruck in der AfD immer wieder aufgeworfen und Kooperationen bzw. die Unterstützung mit der Ende 2014 entstandenen PEGIDA-Bewegung und eine befürchtete Nähe zur NPD kritisiert. Der beanstandete Rechtsruck der AfD wurde in der öffentlichen Diskussion insbesondere an einzelnen Personen, so z.B. an Björn Hocke, festgemacht, den der Angeklagte auf seinem Facebook-Profil unterstützte und dessen Auftritte und Äußerungen er verbreitete. Parallel dazu wurde in der öffentlichen Debatte anlässlich von Ausschreitungen gegen Flüchtlinge auch gegenüber der AfD eine härte Tonart angeschlagen. Der damalige Bundespräsident Gauck sprach von „Dunkeldeutschland“, der damalige Außenminister Sigmar Gabriel von „Pack und Mob“, den man einsperren müsse. In einer politischen Nachbetrachtung räumte der Geschädigte Dr. Hofreiter am 07.06.2016 ein, dass insoweit allgemeiner Grund zur Selbstkritik bezogen auf den Umgang mit der AfD und deren Wählern bestehe. Viele seien in eine rechte Ecke verbannt worden, weil sie der Flüchtlingspolitik der Kanzlerin skeptisch gegenüber gestanden hätten, und nicht jede Meinung, die man für grundlegend falsch halte, sei gleich rechtsradikal. 2. Die inkriminierte Äußerung des Angeklagten Am 18.11.2015 stellte der Angeklagte als Nutzer des Facebook-Profils „A. (Rechtsanwalt)“ als Titelbild für dieses öffentlich einsehbare Facebook-Profil eine schwarz-weiße Fotomontage eines bekannten Pressefotos des Nürnberger Prozesses gegen die NS-Hauptkriegsverbrecher ein. Auf diesem Foto ist zentral die Anklagebank zu sehen. Auf die Körper der angeklagten historischen Hauptkriegsverbrecher sind - nicht eine historische Tatsache vortäuschend, sondern als Fotomontage gut erkennbar - die Köpfe bundesdeutscher zeitgenössischer Politiker und im politischen Kontext auftretender Personen gesetzt. Vor der Anklagebank sind weitere Prozessbeteiligte oder Zuschauer abgebildet, hinter der Anklagebank stehendes historisches Wachpersonal. Auf der Fotomontage finden sich insbesondere von links unten nach rechts - auf dem Körper von Hermann Göring der Kopf von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, - auf dem Körper von Rudolf Hess der Kopf des damaligen Bundespräsidenten Joachim Gauck, - auf dem Körper von Joachim von Ribbentrop der Kopf von Cem Özdemir, MdB, - auf dem Körper von Wilhelm Keitel der Kopf des damaligen Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, - auf dem Körper von Ernst Kaltenbrunner der Kopf der damaligen Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages Claudia Roth, - auf dem Körper von Alfred Rosenberg der Kopf des damaligen Bundesministers des Inneren Thomas de Maiziere, - auf dem Körper von Hans Frank der Kopf von Katrin Göring-Eckardt, MdB, - auf dem Körper von Wilhelm Frick der Kopf des ehemaligen Bundesministers für Auswärtiges Dr. Joseph Martin Fischer, - auf dem Körper von Julius Streicher der Kopf der Verlegerin Friede Springer, - auf dem Körper von Walther Funk der Kopf des damaligen Bundesministers der Finanzen Dr. Wolfgang Schäuble, und von links oben nach rechts - auf dem Körper von Erich Raeder der Kopf von Yasmin Fahimi, MdB, - auf dem Körper von Baldur von Schirach der Kopf von Dr. Ralf Stegner, MdL Schleswig-Holstein, - auf dem Körper von Fritz Sauckel der Kopf des damaligen Bundesministers für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel, - auf dem Körper von Franz von Papen der Kopf von Renate Künast, MdB, - auf dem Körper von Arthur Seyß-Inquart der Kopf von Dr. Anton Hofreiter, MdB, und - auf dem Körper von Albert Speer der Kopf der damaligen Bundesministerin der Verteidigung Dr. Ursula von der Leyen. Der Angeklagte kommentierte die Fotomontage im direkten räumlichen Zusammenhang mit den Worten „mit Asyl-Siggi Türken Özi und Bundesgaukler - Hauptanklagepunkt: üble Nachrede“. Die vom Angeklagten gepostete Fotomontage wurde von seinem Facebook-Profil „A. (Rechtsanwalt)“ von mindestens 67 Nutzern „geliked“ und von 89 Personen geteilt. Das Titelbild war noch bis 16.06.2016 für jeden Facebook-Nutzer - also nicht nur für die Facebook-Freunde des Angeklagten - sichtbar. 3. Vorsatz Der Angeklagte, der die Fotomontage nicht selbst erstellt sondern im Internet gefunden und dann eingestellt hatte, fand diese „witzig“, weil die abgebildeten Personen, die dort säßen, andere Leute beleidigt hätten und ihnen deswegen der Prozess gemacht werde. Die Grünen-Politiker und SPD-Politiker, die ihn in dieser Sache angezeigt hätten, würden jeden Tag andere - vor allem ihn und die AfD - des Nazismus verdächtigen und sagen, sie - er und die AfD - wollten das gleiche wie ’44, also Deutschland wieder zu einem Nazistaat machen, und wenn sie nicht gestoppt würden, werde es genau wie früher. Es ging dem Angeklagten nicht darum zu sagen, die Geschädigten seien genauso schlimm wie die Nazis oder um einen Vergleich der Geschädigten mit Kriegsverbrechern. 4. Weitergehender Tatvorwurf Anders als dem Angeklagten mit Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 06.12.2017 - im Rahmen eines tateinheitlichen Geschehens - vorgeworfen worden war, hat er jedoch nicht am 27.11.2015 unter erneutem Posten der verfahrensgegenständlichen Fotomontage damit zu einem Artikel des Online-Blogs „COMPACT-ONLINE“ verlinkt, in dem die gezeigten Politiker als „Rassenvernichtungswaffen“ bezeichnet worden sind. Es handelte sich vielmehr um einen Link zu einem Artikel, der keinerlei Bezug zur Fotomontage hatte, sondern sich mit biologischer Kriegsführung beschäftigte. Die räumliche Nähe von Bild und Artikelüberschrift ergab sich nur zufällig. V. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister, den als offenkundige Tatsachen eingeführten, unwidersprochenen Angaben über den Angeklagten in der Datenbank Wikipedia, einige ergänzende Angaben des Verteidigers als Vertreter des Angeklagten und dem vom Vorsitzenden referierten bisherigen Verfahrensverlauf. 2. Der Angeklagte selbst wie auch sein Verteidiger als sein Vertreter in der Berufungshauptverhandlung machten keine Angaben zur Sache. a. Die Feststellungen zum politischen und zeitgeschichtlichen Umfeld der Äußerung des Angeklagten folgt aus den bereits vom Amtsgericht als offenkundig behandelten Tatsachen, die entsprechend auch in der Berufungshauptverhandlung eingeführt wurden. b. Die Feststellungen zur Sache folgen hinsichtlich des objektiven Tatbestandes aus der als Digitalbild und Hardcopy in Augenschein genommenen Fotomontage und dem verlesenen Kommentar des Angeklagten (mit Angaben zu „Likes“ und „Geteilt“), die die in den Feststellungen aufgeführten (Bild-) Inhalte haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Abbildung verwiesen (AS 5). Die Urheberschaft des Angeklagten für das Einstellen in Facebook wurde vom Verteidiger als Vertreter des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt und ergibt sich im Übrigen aus seinen Äußerungen im Interview mit Newsfront, das in der Berufungshauptverhandlung in Augenschein genommen wurde. Dort äußerte der Angeklagte: „Ich benutze seit Jahren meinem Namen mehr oder weniger öffentlich, ich poste unter meinem Namen als Rechtsanwalt, also wer soll das denn sonst gewesen sein? Kein Richter wurde mir glauben, wenn ich sage: Ich war's nicht. Auch ohne Laptop oder sonstige Beweismittel, das braucht man gar nicht...“ c. Die subjektive Tatseite ergibt sich - unter Anwendung des Zweifelssatzes - aus den Ausschnitten aus Videos mit dem Angeklagten (AS 753). Zur Intention und dem Anlassbezug seines Postings äußerte sich der Angeklagte unter der ersten abgespielten Datei (A. Newsfront zur Fotomontage) wie folgt: „... und so habe ich auch vor einem Jahr im November eine Fotomontage geteilt. Man sah eben dieses bekannte Bild aus Nürnberg von den Hauptkriegsverbrechern, auf der Fotomontage waren die Köpfe ausgetauscht, es war da Claudia Roth zu sehen. Ich fand das eigentlich eher witzig, es ging nicht darum zu sagen, dass die jetzt so schlimm sind wie damals, wie die Nazis, weil, sie machen ja nicht das Gleiche. Es gibt hier keinen Krieg in Deutschland oder so was, deswegen stand ja auch neben dem Foto, stand nebendran: Angeklagt wegen übler Nachrede. Also, die würden da sitzen, weil sie andere Leute beleidigt haben und deswegen würde ihnen der Prozess gemacht. Insofern, es ging gar nicht um einen Vergleich von Kriegsverbrechen oder so was, das Ganze war eher humoristisch, auch insofern deswegen habe ich mir auch groß keine Gedanken gemacht und ich war sehr überrascht, als ich dann hörte von meinen Eltern, dass die Polizei zu Hause war." Zu seiner Motivationslage beim Posting erklärte der Angeklagte ferner anlässlich der Kommentierung der bei ihm erfolgten Hausdurchsuchung unter der sechsten Datei (A. Russia Today zum Ermittlungsverfahren) Folgendes: „Letztendlich wurde die Durchsuchung angeordnet aufgrund eines Bilds, einer Fotomontage, die ich gepostet habe vor etwa einem Jahr, und ein Teil davon, eben die Grünen- und die SPD-Politiker, haben sich bemüßigt gefühlt, mich deswegen anzuzeigen wegen Beleidigung. Deswegen wurde dann mein Haus durchsucht. Ich war nicht zu Hause, dann wurden meine Eltern da aus dem Bett geklingelt und die haben da gelärmt, also, die haben sich da aufgeführt wie Claudia Roths Schergen und haben da eben gepoltert, man solle doch aufmachen... Schönen Gruß an Claudia Roth, war nicht persönlich, es geht hier um die Politik in Deutschland.“ Unter der vierten Datei (A. Newsfront zu den Antragstellern) äußerte sich der Angeklagte dazu ergänzend noch wie folgt: „In dem Fall hat mich ja auch nicht die Frau Merkel angezeigt, es waren Grünen-Politiker und SPD-Politiker und es waren vor allem die - jenigen, die jeden Tag andere, uns vor allem, des Nazismus verdächtigen, die immer sagen, wir wollen das gleiche wie '44, wir wollen Deutschland wieder zu einem Nazistaat machen oder wenn wir nicht gestoppt werden, dann wird es genau wie früher. Also die stellen uns doch die ganze Zeit so dar, wie auf diesem Bild jetzt die dargestellt werden und jetzt dreht man einmal den Spieß um und schon ist das Geheule groß.“ Die Kammer hat keinen weiteren Sachverhalt feststellen können, der eine Auslegung der Äußerung des Angeklagten als Beleidigung mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit zu tragen vermag. Soweit das Amtsgericht hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes der Meinung war, es handele sich lediglich um Schutzbehauptungen, wenn der Angeklagte auf Youtube erklärt, ein Vergleich mit Kriegsverbrechern sei nicht beabsichtigt bzw. es gehe nicht um die Personen, sondern um die Politik in Deutschland, wurde diese Auffassung nicht weiter begründet. Weder aus den zeitgeschichtlichen Umständen noch aus den sonstigen politischen Äußerungen oder der Darstellung und Kommentierung der Fotomontage selbst vermochte die Kammer diese Aussagen des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit zu widerlegen (siehe dazu sogleich). VI. Der Angeklagte hat sich durch das Posten des verfahrensgegenständlichen Bildes und der von ihm verfassten Bildunterschrift am 18.11.2015 auf seine Facebook-Seite nicht wegen Beleidigung strafbar gemacht. 1. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, Rn. 12, juris). Vom Grundrechtsschutz ist eine Äußerung unabhängig davon erfasst, ob sie rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 30, 336 ; 33, 1 ; 61, 1 ). Der Schutz bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Äußerung, sondern auch auf ihre Form. Geschützt ist ferner die Wahl des Ortes und der Zeit einer Äußerung. Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun. Er darf dafür auch diejenigen Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 –, BVerfGE 93, 266-319, Rn. 108). Dass es sich mit der Bildmontage und dem Beitext um Werturteile über die abgebildeten, insbesondere die im Kommentar genannten Personen handelt, ist – wie auch das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat – offensichtlich. Die verfremdete Darstellung der Fotomontage soll keine historische Tatsache darstellen; es geht nicht um die Kategorie der historischen Richtigkeit, also insbesondere nicht um die Frage, ob sich die dargestellten Inhalte wahr oder unwahr sind. 2. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 ). Dessen Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt. a. Bei einer Beleidigung handelt es sich um die Kundgabe von Nichtachtung oder Missachtung gegenüber einem anderen in der Weise, dass dem Betroffenen - sei es durch Äußerung eines herabsetzenden Werturteils unmittelbar diesem gegenüber, sei es durch Äußerung eines solchen in Bezug auf diesen einer dritten Person gegenüber - der ethische, personale und soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch dessen grundsätzlich uneingeschränkter Ehr- und Achtungsanspruch verletzt oder gefährdet wird (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.09.2015 - 1 (8) Ss 654/14 - AK 249/14 -, juris Rn. 6 m.w.N.; Urteil vom 19.07.2012 - 1 (8) Ss 64/12 - AK 40/12 -, juris Rn. 10). Bei Anwendung von § 185 StGB auf Äußerungen im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Der objektive Sinngehalt der Äußerung ist unter Heranziehung aller äußeren und - soweit nach außen hervortretenden - inneren Umständen des Einzelfalls, insbesondere der konkreten Situation, in der es zu der Äußerung kam, der Art der Beziehung, die zwischen den Beteiligten besteht, sowie der Milieuzugehörigkeit des Angeklagten zu ermitteln (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. November 2019 – 2 Rv 34 Ss 714/19 –, Rn. 22, juris). Urteile, die den Sinn der umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Dasselbe gilt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrundelegt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 ). Dabei braucht das Gericht freilich nicht auf entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung gestützte Alternativen einzugehen oder gar abstrakte Deutungsmöglichkeiten zu entwickeln, die in den konkreten Umständen keinerlei Anhaltspunkte finden. Lassen Formulierung oder Umstände jedoch eine nicht ehrenrührige Deutung zu, so verstößt ein Strafurteil, das diese übergangen hat, gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 –, BVerfGE 93, 266-319, Rn. 124 - 126). b. Vorliegend ergibt bereits die Auslegung der Äußerung des Angeklagten, dass diese ihrem objektiven Sinn nach keine Missachtung der dort Abgebildeten darstellt und damit auch nicht den grundsätzlich uneingeschränkten Ehr- und Achtungsanspruch der Abgebildeten verletzt oder gefährdet. Im Gesamtzusammenhang ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass vorliegend der Kampf um die politische Deutungshoheit über abweichende politische Meinungen im Vordergrund steht, also die Frage, ob eine bestimmte politische Position oder Person als rassistisch oder nazistisch im politischen Diskurs diskreditiert und damit aus diesem Mehrheitsdiskurs ausgeschlossen werden kann. Es geht um politische Deutungsmacht und deren Kritik. Damit liegt aber bereits - auch in der hier gewählten Form - keine Äußerung vor, die den Betroffenen den ethischen, personalen oder sozialen Geltungswert ganz oder teilweise abspricht, sondern lediglich eine Kritik am Verhalten der Geschädigten im politischen Diskurs. Dafür spricht zunächst die Selbstinterpretation des Angeklagten, die angesichts des der Fotomontage beigefügten Kommentars „Hauptanklagepunkt: üble Nachrede“ besonders plausibel erscheint. Die mit verballhornten Namen belegten Sigmar Gabriel, Joachim Gauck und Cem Özdemir sind eine sich mit besonders deutlich Worten der rechtsradikalen Tendenzen der AfD und rassistischer Ausschreitungen entgegenstellende Gruppe, was ebenfalls zu dieser Deutung passt. Auch die Bezeichnung als „Türken Özi“ überschreitet im Kontext der politischen Aussage - weder in seinen einzelnen Elementen noch in der Kombination - die Schwelle zur Beleidigung. Dazu kommt, dass in der Tat keinerlei Anknüpfungspunkt zu einer spezifischen politischen Entscheidung erkennbar ist und auch zu keiner bestimmten politischen Partei. Der fehlende sachliche Bezug zur Politik der gezeigten Personen ist indes kein Beleg für eine bloß persönliche Diffamierung, sondern legt eher die Anknüpfung an das vom Angeklagten behauptete Verhalten der etablierten Parteien und ihrer Vertreter im politischen Diskurs (Diskreditierung von Personen und Positionen in der politischen Auseinandersetzung) nahe. Schließlich ist kaum nachvollziehbar, warum und in welcher Hinsicht die betroffenen Personen mit führenden Vertretern des Nationalsozialismus vergleichbar sein sollten. Demgegenüber ist die alternative Hypothese, die Äußerung sei als (moralische) Gleichsetzung von Hauptkriegsverbrechern und den dargestellten Politikern (und einer Verlegerin), nicht hinreichend belegt, um die Deutung als Missachtung der betroffenen Personen zu tragen. Das Amtsgericht behauptet diese Deutung auch nur. Es wird an keiner Stelle begründet, warum hier überhaupt eine personale Gleichsetzung der aufmontierten Personen und der Hauptkriegsverbrecher gemeint ist. Folgt man der Gleichsetzungshypothese, wäre schon der Kommentar des Angeklagten zur Fotomontage nicht verständlich. Dieser wird hier vom Amtsgericht konsequent auch gar nicht in die Deutung einbezogen. Der Kommentar wird dann später lediglich isoliert gedeutet als persönliche Schmähung der genannten Politiker. Zwar besteht die theoretische Möglichkeit, dass dieser Kommentar nur zur Vernebelung des eigentlich beleidigenden Sinngehaltes habe dienen sollen, der u.U. auch nur für die Gefolgschaft des Angeklagten erkennbar wäre. Diese Deutung kann sich aber auf keinerlei konkrete Anhaltspunkte stützen. c. Ob die abgebildete Personengruppe als Einzelpersonen, beispielhaft für das „Establishment“ (aktive und frühere Politikerinnen und Politiker verschiedener Parteien und eine Verlegerin) bzw. die „politische Klasse“ gemeint sind oder als spezifisches Kollektiv, bei dem auf alle Mitglieder abgezielt wird, kann wegen der bereits fehlenden objektiven Sinns einer Missachtung dahinstehen. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 467 StPO.