Urteil
8 O 63/23
LG Freiburg (Breisgau) 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFREIB:2023:0920.8O63.23.00
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Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen eine Bestimmung der DS-GVO allein reicht nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (Anschluss EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-300/21). Vielmehr muss ein wirklicher Schaden in materieller oder immaterieller Hinsicht entstanden sein, der über den - vermeintlichen - Verstoß als solchen hinausgeht. Eine lediglich als persönlichkeitsbezogene Verunsicherung empfundene Beeinträchtigung reicht nicht aus.(Rn.20)
2. Die Verarbeitung von Daten ist rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Anerkannt ist, dass auch wirtschaftliche Interessen, insbesondere das Vermitteln gewerblicher Informationen ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DS-GVO sein können (Anschluss LG Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2022 - 17 O 807/21). Die für ein Anwaltsschreiben an potenzielle Mandanten verwendeten Daten aus einer für andere Mandanten geführten Insolvenzakte sind von einem derartigen plausiblen Interesse insofern gedeckt, als dass es sinnvoll sein kann, auf der Gläubigerversammlung ggf. gemeinsam zu agieren.(Rn.24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Klageantrag Ziffer 1 (1500 €).
Klageantrag Ziffer 2 (Unterlassung) beziffert das Gericht mit insgesamt 4000 €, weil die Klagepartei ein darüberhinausgehendes wirtschaftliches Interesse an der Unterlassung des beanstandenden Verhaltens nicht dargelegt hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 10 W 5/23 –, Rn. 16, juris).
Klageantrag Ziffer 3-6 (Auskunft) bewertet das Gericht mit 500 € je Antrag, weil eine größere wirtschaftliche Bedeutung für die Klagepartei nicht erkennbar ist (vgl. OLG Karlsruhe, aaO, Rn. 17).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen eine Bestimmung der DS-GVO allein reicht nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (Anschluss EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-300/21). Vielmehr muss ein wirklicher Schaden in materieller oder immaterieller Hinsicht entstanden sein, der über den - vermeintlichen - Verstoß als solchen hinausgeht. Eine lediglich als persönlichkeitsbezogene Verunsicherung empfundene Beeinträchtigung reicht nicht aus.(Rn.20) 2. Die Verarbeitung von Daten ist rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Anerkannt ist, dass auch wirtschaftliche Interessen, insbesondere das Vermitteln gewerblicher Informationen ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DS-GVO sein können (Anschluss LG Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2022 - 17 O 807/21). Die für ein Anwaltsschreiben an potenzielle Mandanten verwendeten Daten aus einer für andere Mandanten geführten Insolvenzakte sind von einem derartigen plausiblen Interesse insofern gedeckt, als dass es sinnvoll sein kann, auf der Gläubigerversammlung ggf. gemeinsam zu agieren.(Rn.24) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. Klageantrag Ziffer 1 (1500 €). Klageantrag Ziffer 2 (Unterlassung) beziffert das Gericht mit insgesamt 4000 €, weil die Klagepartei ein darüberhinausgehendes wirtschaftliches Interesse an der Unterlassung des beanstandenden Verhaltens nicht dargelegt hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 10 W 5/23 –, Rn. 16, juris). Klageantrag Ziffer 3-6 (Auskunft) bewertet das Gericht mit 500 € je Antrag, weil eine größere wirtschaftliche Bedeutung für die Klagepartei nicht erkennbar ist (vgl. OLG Karlsruhe, aaO, Rn. 17). Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Der Klägerin stehen weder Schadensersatz- noch Unterlassungs- oder Auskunftsansprüche zu. I. Ein Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 DS-GVO besteht nicht, weil kein Schaden entstanden ist (1.) und im übrigen auch kein Datenschutzverstoß vorliegt (2.). 1. Für die Bejahung eines Schadensersatzanspruches reicht es bereits nicht aus, dass lediglich ein Verstoß gegen eine Bestimmung der DS-GVO vorliegt (vgl. EuGH Urteil vom 04.05.2023 - C-300/21, NJW 2023, 1930). Vielmehr muss ein wirklicher Schaden in materieller oder immaterieller Hinsicht entstanden sein, der über den Verstoß als solchen hinausgeht. Ein Schadensersatzanspruch soll allein eine tatsächliche Beeinträchtigung beim Geschädigten ausgleichen und nicht darüber hinaus gehen. Ein solcher Schaden konnte bei der Klägerin nicht festgestellt werden. Die Klägerin ließ vortragen, dass sie aufgrund des Schreibens der Beklagten überaus verunsichert gewesen sei. Selbst bei tatsächlich vorliegender Verunsicherung der Klägerin, reicht eine solche nicht aus, einen immateriellen Schaden zu begründen. Es handelt sich lediglich um ein einzelnes Schreiben, das auch keine unrichtigen Angaben enthält. In der persönlichen Anhörung der Klägerin ist deutlich geworden, dass diese sich in erster Linie über die verlustreiche Anlageentscheidung ärgert. Auf die Idee der vorliegenden Klage haben sie erst die Klägervertreter gebracht. Der dem vorliegenden Verfahren in Wahrheit zugrundeliegenden Interessenwiderstreit besteht in dem Wettbewerbsverhältnis zwischen Klägervertreterin und Beklagter. Das kann aber keine Beeinträchtigung der Klägerin selbst im Sinne des § 82 DSGVO begründen, weil der Klägerin für UWG Ansprüche die Klagebefugnis aus § 8 Abs. 3 UWG fehlt. Aus guten Gründen hat der Gesetzgeber das Vorgehen gegen solche Werbemaßnahmen auf Mitbewerber und Verbraucherverbände beschränkt. 2. Es liegt zudem bereits kein Datenschutzverstoß im Sinne des § 82 DSGVO vor, weil die Datenverarbeitung durch die Beklagte rechtmäßig war. a) Dies folgt nicht aus § 6 Abs. 1 b) DSGVO, weil keine Vertragsbeziehung zwischen den Darlehensgebern der V...besteht. b) Die Rechtfertigung ergibt sich aber aus § 6 Abs. 1 f) DSVO. Danach ist die Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten am Schutz ihrer personenbezogenen Daten überwiegen. Vorliegend kann die Beklagtenseite als datenschutzrechtlicher „Verantwortliche“ ihre Interessen an dem streitgegenständlichen Schreiben als „berechtigte Interessen“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DS-GVO anführen. Es ist sogar anerkannt und wird im Erwägungsgrund Nr. 47 zur Verordnung explizit benannt, dass auch wirtschaftliche Interessen, insbesondere das Vermitteln gewerblicher Informationen ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift sein können (LG Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2022 – 17 O 807/21 –, Rn. 26, juris). Hier würde eine Interessenabwägung nur dann zulasten der Beklagten ausfallen, wenn diese kein Interesse des Adressaten an einem koordinativen Vorgehen mit seinen eigenen Mandanten im Insolvenzverfahren plausibel machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – II ZR 136/11 –, Rn. 40, juris; idS auch zu Anwaltsschreiben an potenzielle Mandanten: BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 15/12 –, BGHZ 199, 43-52). Die Beklagte hat durch Vorlage des Vergleichs mit dem Insolvenzverwalter der V...-Unternehmensgruppe auch nachgewiesen, dass die Daten aus der Insolvenzakte der V...-Unternehmensgruppe stammen. Bereits das Interesse, auf der Gläubigerversammlung ggf. gemeinsam zu agieren ist ein solches plausible Interesse und wurde von der Beklagten dargelegt. Zudem kann ein Austausch der geschädigten Darlehensgeber zur Identifizierung möglicher Anspruchsgegner für Schadensersatzverfahren und zum Austausch über potentielle Beweismittel sinnvoll sein. Es liegt auch eine zulässige Zweckänderung im Sinne des Art. 6 Abs. 4 DS-GVO vor, da die Verarbeitung der Daten der Klägerin durch die Beklagte einem anderen Zweck folgte als die Erhebung dieser Daten beim Insolvenzverwalter. Die Bearbeitung des Mandats der Beklagten erfolgte ebenso auf dem Gebiet des Insolvenzrechts und diente, wie sich aus dem Rundschreiben ergibt, zum Zwecke der Absprache der verschiedenen Gläubigergruppen untereinander. Schließlich wurden durch das einmalige Rundschreiben die Rechte der Klägerin nicht besonders einschneidend tangiert. Sie hätte das Schreiben einfach wegwerfen oder auch eine Löschung ihrer Daten durch Ankreuzen des Kästchens auf Seite 5 des Schreibens, dass weitere Informationen nicht erwünscht sind, erreichen können, was ihr durchaus zuzumuten gewesen wäre. II. Der Unterlassungsantrag nach Ziffer 2 ist unbegründet, weil es mangels unzulässiger Datenverarbeitung an einem Erstverstoß bzw. einer Wiederholungsgefahr fehlt. Zudem hat die Beklagte mit Schreiben vom 30.09.2022 (B 2) erklärt, dass die Klägerin keine weiteren Schreiben erhalten werde. III. Die Auskunftsansprüche nach Ziffer 3-6 bestehen nicht, weil diese bereits im Schreiben vom 30.9.2022 erteilt wurde. Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft besteht ebenfalls nicht, da weder substantiiert vorgetragen noch sonst irgend erkennbar ist, was an der bereits vorgerichtlich erteilten Auskunft bewusst falsch oder unvollständig gewesen sein soll (Grüneberg, BGB, 82. Aufl. § 259 Rn. 13). Aus gleichen Gründen hat die Klägerin auch keinen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte über die Dauer der Speicherung. Mehr als die bereits erteilte Auskunft kann nicht verlangt werden, da die Dauer wegen des vorliegenden Rechtsstreits nicht absehbar ist. IV. Die mit der Klage geltend gemachten Nebenforderungen auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sowie Verzugszinsen teilen das Schicksal der Hauptforderung. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld, Unterlassung und Auskunft wegen einer von der Klägerin behaupteten Datenschutzverletzung wegen eines Schreibens vom 21.7.2022, in welchem die Beklagte die Anleger der insolventen V... Unternehmensgruppe zu einer Telefonkonferenz am 10.08.2022 einlud (Anlage K 1). Die Klägerin bei der V... Unternehmensgruppe ein Nachrangdarlehen gezeichnet. Die Beklagte ist eine Rechtsanwaltskanzlei, die eine Reihe anderer V...-Anleger vertritt. Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand zu keinem Zeitpunkt ein vertragliches Verhältnis. Vorgerichtlich begehrten die Klägervertreter Auskunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen Daten über die Klagepartei gespeichert wurden, verbunden mit der Aufforderung zur Löschung der Daten, Unterlassung und zur Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 1.500,00 €. Mit Schreiben vom 30.09.2022 (B 2) erteilte die Beklagte Auskunft über die Datenverarbeitung und erklärte, dass die Klägerin keine weiteren Schreiben erhalten werde. Die Klägerin behauptet, aufgrund des Schreibens der Beklagten hätten sich ein Großteil der von den Prozessbevollmächtigten vertretenen Anleger an die Prozessbevollmächtigten gewandt und die Verwirrung über dieses Schreiben geäußert. Die überwiegende Zahl der von der Beklagten angeschriebenen Mandanten der Prozessbevollmächtigten hätten mit dem Schreiben der Beklagten nichts anzufangen gewusst und waren überaus verwundert darüber, dass diese plötzlich über die personenbezogenen Daten auch in Bezug auf das getätigte Investment verfügte. Eine Vielzahl der Mandanten der Prozessbevollmächtigten sei durch das von der Beklagten versandte Schreiben überaus verunsichert gewesen, so auch die Klagepartei. Das Vertrauen der Klagepartei in die Integrität des anwaltlichen Berufsstandes sei aufgrund des unzulässigen Datenklaus und der sodann folgenden aufdringlichen und verunsichernden Werbemaßnahme erheblich erschüttert. Auch sei das Mandats- bzw. Vertrauensverhältnis zwischen der Klagepartei und den jetzigen Prozessbevollmächtigten erheblich und gezielt von dem Beklagten torpediert worden. Die Klägerin beantragte zuletzt: 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das billige Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag von 1.500,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2022. 2. (Antrag vom 30.5.2023, As. 88) Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von 25.000,00 € oder für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen einen der Partner, es zu unterlassen, die personenbezogenen Daten der Klagepartei (Vorname, Name, Adresse, Geburtsdatum, Name des V...-Investments, Vertragsdaten des Investments, Höhe der Investition, Zahlungen in Zusammenhang mit dem Investment) zu erheben und zu verarbeiten, insbesondere zu dem Zweck, der Klagepartei Schreiben – gleich ob per Post, Mail, Fax oder auf anderem Kommunikationswege – betreffend das Vorgehen gegen die V...- und te-Gesellschaften sowie deren Verantwortlichen bzw. die Vermittler als auch in Bezug auf das Insolvenzverfahren zuzusenden oder mit der Klagepartei auf anderem Wege bezüglich dieses Themenkreises ohne vorausgehende ausdrückliche Einwilligung in Kontakt zu treten. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei im Rahmen der Auskunft alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der persönlichen Daten (insbesondere: Name, Adresse und Vertragsdaten über V...-Investments) mitzuteilen, insbesondere aus welcher Quelle Sie die Kenntnis erlangt hat, dass die Klagepartei V...-Nachrangdarlehen gezeichnet hat und an Eides statt zu versichern, dass die Auskunft richtig und vollständig ist. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei im Rahmen der Auskunft mitzuteilen, welche personenbezogenen Daten der Klagepartei gespeichert worden und an Eides statt zu versichern, dass die Auskunft richtig und vollständig ist. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei im Rahmen der Auskunft mitzuteilen, wie lange die personenbezogenen Daten der Klagepartei gespeichert werden und an Eides statt zu versichern, dass die Auskunft richtig und vollständig ist. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei im Rahmen der Auskunft die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten der Klagepartei offengelegt worden sind, mitzuteilen und an Eides statt zu versichern, dass die Auskunft richtig und vollständig ist. 7. Die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass man sich im Rahmen eines für einen anderen Anleger geführten Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter wegen Auskunft verglichen habe. Inhalt dieses Vergleiches (vgl. Anlage B 1) sei die Weitergabe von Anlegerdaten anderer Anleger der V...-Unternehmensgruppe zum Zwecke der Interessensbündelung und Kontaktaufnahme mittels Rundschreiben gewesen. Die Beklagte bestreite, dass die Klägerin aufgrund des Rundschreibens überaus verunsichert gewesen sei. Darüber hinaus sei die Verarbeitung der Daten der Klägerin im vorliegenden Fall gerechtfertigt, da die Daten im Rahmen des Vergleichs mit dem Insolvenzverwalter weitergegeben wurden. Schließlich seien die V...-Anleger, nachdem sie Kapital an eine Aktiengesellschaft gegeben hätten, wie BGB-Gesellschafter zu behandeln. Man habe daher ohne weiteres Kontakt mit den anderen, von der Beklagten nicht vertretenen Anlegern aufnehmen können. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Den in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich haben die Parteien nach Ablauf der Widerrufsfrist einvernehmlich aufgehoben und anschließend der Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.