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Beschluss

3 T 11/23

LG Freiburg (Breisgau) 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFREIB:2023:0207.3T11.23.00
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Leitsätze
1. Die Gebühr Nr. 3200 RVG-VV kann jedenfalls dann nicht entstehen, wenn der Rechtsmittelgegner die vom anwaltlich nicht vertretenen Berufungsführer verfasste Rechtsmittelschrift nicht vom Berufungsgericht zur Kenntnis erhält, sondern vom Erstgericht.(Rn.4) 2. Die Gebühr entsteht in diesem Fall auch dann nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte des Rechtsmittelgegners die Rechtsmittelschrift prüft und sich entscheidet, nicht nach außen tätig zu werden. Denn zu diesem Zeitpunkt weiß der Rechtsmittelgegner noch gar nicht, ob das Rechtsmittelgericht überhaupt von einem Rechtsmittel ausgeht, und er kann dies mangels Übersendung der Schrift durch das zuständige Rechtsmittelgericht auch nicht.(Rn.4) 3. Ist das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig, weil ersichtlich nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt, besteht für ein Tätigwerden im Übrigen keinerlei Anlass. (Rn.4) 3. Ist das Rechtsmittel offensichtlich mangels Postulationsfähigkeit unzulässig, erschöpft sich die anwaltliche Tätigkeit letztlich auf einen Blick auf den Briefkopf, und sie ist dann auch nicht so hoch anzusetzen, dass eine Verfahrensgebühr gerechtfertigt wäre.(Rn.6) 4. Jedenfalls sind solche Kosten dann auch nicht im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO erforderlich zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.(Rn.6)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 12.01.2023, Az. 5 C 758/22, aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gebühr Nr. 3200 RVG-VV kann jedenfalls dann nicht entstehen, wenn der Rechtsmittelgegner die vom anwaltlich nicht vertretenen Berufungsführer verfasste Rechtsmittelschrift nicht vom Berufungsgericht zur Kenntnis erhält, sondern vom Erstgericht.(Rn.4) 2. Die Gebühr entsteht in diesem Fall auch dann nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte des Rechtsmittelgegners die Rechtsmittelschrift prüft und sich entscheidet, nicht nach außen tätig zu werden. Denn zu diesem Zeitpunkt weiß der Rechtsmittelgegner noch gar nicht, ob das Rechtsmittelgericht überhaupt von einem Rechtsmittel ausgeht, und er kann dies mangels Übersendung der Schrift durch das zuständige Rechtsmittelgericht auch nicht.(Rn.4) 3. Ist das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig, weil ersichtlich nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt, besteht für ein Tätigwerden im Übrigen keinerlei Anlass. (Rn.4) 3. Ist das Rechtsmittel offensichtlich mangels Postulationsfähigkeit unzulässig, erschöpft sich die anwaltliche Tätigkeit letztlich auf einen Blick auf den Briefkopf, und sie ist dann auch nicht so hoch anzusetzen, dass eine Verfahrensgebühr gerechtfertigt wäre.(Rn.6) 4. Jedenfalls sind solche Kosten dann auch nicht im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO erforderlich zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.(Rn.6) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 12.01.2023, Az. 5 C 758/22, aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 12.01.2023 ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Beklagtenvertreter haben für das Berufungsverfahren keine Verfahrensgebühr nach VV 3200 RVG verdient. Jedenfalls waren diese Anwaltsgebühren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung des Beklagten nicht erforderlich im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO. 1. Zwar genügt es für die Entstehung der Gebühr nach VV 3200 RVG grundsätzlich, wenn dem Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelgegners die Rechtsmittelschrift zugestellt wird und er im Auftrag des Mandanten im Rechtsmittelverfahren eine anwaltliche Tätigkeit entfaltet, die nicht notwendig nach außen treten muss (vgl. BeckOK/Schneider, RVG, Stand: 01.12.2022, VV 3200 RVG Rn. 8; OLG Köln, 2 Wx 408/18, BeckRS 2018, 36802 Rn. 8, beck-online; OLG Karlsruhe, 18 WF 207/08, BeckRS 2009, 88299, beck-online). Hierzu soll auch die interne auftragsgemäße Prüfung gehören, ob ein Mandant sich gegen das eingelegte Rechtsmittel wehren soll (vgl. BGH, NJW 2013, 312 Rn. 11). Hier liegt der Fall indes anders. a) Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten sind im Rechtsmittelverfahren nämlich nicht durch das Berufungsgericht beteiligt worden. Das Berufungsgericht hat ihnen weder die Rechtsmittelschrift des Klägers noch die hierzu erteilten Hinweise des Berufungsgerichts noch die weiteren Stellungnahmen des Klägers zu diesen Hinweisen zugestellt. Die Beklagten erhielten lediglich den die Berufung des Klägers verwerfenden Beschluss. Zu diesem Zeitpunkt war das Berufungsverfahren abgeschlossen, und es war eine Prüfung ohnehin nicht mehr erforderlich. Die Beklagtenvertreter haben die Verfahrensgebühr nach VV 3200 RVG auch nicht dadurch verdient, dass sie auf die formlose Überwendung der Rechtsmittelschrift des Klägers durch das Amtsgericht deren Inhalt geprüft und entschieden haben, nicht nach außen tätig zu werden. Für diesen Auftrag und das anschließende Tätigwerden bestand zu diesem Zeitpunkt keinerlei Anlass. Denn zum Zeitpunkt der Übermittlung der Rechtsmittelschrift des Klägers durch das Amtsgericht und durch die Vorlage der Akten an das Berufungsgericht war ein Berufungsverfahren noch gar nicht anhängig. Die formlose Übermittlung der Schrift des Klägers an die Beklagtenvertreter durch das Amtsgericht und die Vorlage der Akten an das Berufungsgericht hatten noch kein förmliches Berufungsverfahren begründet. Die Beklagtenvertreter konnten zu diesem Zeitpunkt auch nicht wissen, wie das Berufungsgericht aus seiner insoweit allein maßgeblichen Sicht die Schrift des Klägers beurteilt und ob das Berufungsgericht überhaupt von einer Berufungsschrift des Klägers ausgeht. Dass das Berufungsgericht später die Schrift als Berufung auslegte, war zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt irrelevant. Wäre das Berufungsgericht bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Berufungsschrift nicht vorliegt, hätte das Berufungsgericht die Sache ohne Entscheidung formlos an das Amtsgericht zurückgegeben, und die Beklagten hätten auch dann keine Verfahrensgebühr im tatsächlich nicht anhängigen Berufungsverfahren verdient. Nichts anderes kann aber gelten, wenn die Beklagtenvertreter noch vor der förmlichen Zustellung der Rechtsmittelschrift durch das Rechtsmittelgericht von sich aus tätig werden und ohne begründeten Anlass den Inhalt der Schrift prüfen, bevor deren Einordnung als Berufungsschrift durch das Berufungsgericht feststeht. b) Im Übrigen hat die anwaltliche Tätigkeit hier auch keinen Umfang, der so hoch anzusetzen wäre, dass ein besonderes Entgelt für diese Tätigkeit geboten wäre. Die Tätigkeit der Beklagtenvertreter erschöpfte sich in der schlichten, mit einem Blick auf den Briefkopf der Schrift vom 25.10.2022 zu treffenden Feststellung, eine etwaige Berufung des Klägers sei mangels Postulationsfähigkeit unwirksam. Diese Tätigkeit ist aber nicht anders zu bewerten als die Prüfung und Feststellung, es liege eine bislang nicht begründete Berufung vor oder die Prüfung, ob das gegnerische Rechtsmittel fristgerecht eingelegt sei. Auch hierfür entsteht jeweils noch keine Verfahrensgebühr nach VV 3200 RVG (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, § 19 Rn. 84 und 85). 2. Im Übrigen war die Tätigkeit der Beklagtenvertreter zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nach § 91 Abs. 1 ZPO auch nicht erforderlich. Die Erstattung der aufgewendeten Kosten kann eine Partei nämlich nur insoweit erwarten, als sie der ihr aus dem Prozessrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. BGH, NJW 2009, 2220 Rn. 8 mwN). Das war hier zum Zeitpunkt der Übermittlung der Rechtsmittelschrift durch das Amtsgericht aus den unter Ziffer 1 dargestellten Gründen nicht der Fall. Die Tätigkeit war auch deswegen nicht erforderlich, weil die gegnerische Berufung offensichtlich nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt wurde und das mit einem Blick erkennbar war. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagtenvertreter deswegen auf den „nicht unerheblichen Umfang“ der Schreiben, denen schon am Briefkopf die fehlende anwaltliche Vertretung des Klägers buchstäblich auf die Stirn geschrieben stand. In einem solchen Fall ist die Prüfung, was zu veranlassen sei und was nicht, nicht erforderlich. Das gilt hier umso mehr, als der Beklagte auch Rechtsanwalt ist und sich selbst im Verfahren vertreten hat und vertritt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Der Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da die Gerichtsgebühr Festgebühr ist, die vorliegend nicht erhoben wird, da die sofortige Beschwerde erfolgreich ist.