Beschluss
4 T 139/22
LG Freiburg (Breisgau) 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFREIB:2022:0815.4T139.22.00
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Leitsätze
1. Dem Verfahrenspfleger muss mit Blick auf seine Stellung und den Grundrechtsschutz der Betroffenen grundsätzlich auch im Verfahren der dringlichen einstweiligen Anordnung die Gelegenheit eingeräumt werden, an der gemäß § 332 Satz 2 FamFG unverzüglich nachzuholenden persönlichen Anhörung des untergebrachten Betroffenen teilzunehmen, indem er auf geeignete Weise hiervon unterrichtet wird. Unterbleibt dies, leidet das Verfahren an einem Mangel.(Rn.10)
2. Der Verfahrensmangel kann im Beschwerderechtszug nur dann geheilt werden, wenn die fehlerfreie Anhörung durch das Beschwerdegericht noch "unverzüglich" im Sinne von § 332 Satz 2 FamFG durchgeführt werden kann.(Rn.12)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - Freiburg im Breisgau vom 03.08.2022, Az. 134 XVII 94/21, aufgehoben.
2. Gerichtskosten und Auslagen werden nicht erhoben; die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Verfahrenspfleger muss mit Blick auf seine Stellung und den Grundrechtsschutz der Betroffenen grundsätzlich auch im Verfahren der dringlichen einstweiligen Anordnung die Gelegenheit eingeräumt werden, an der gemäß § 332 Satz 2 FamFG unverzüglich nachzuholenden persönlichen Anhörung des untergebrachten Betroffenen teilzunehmen, indem er auf geeignete Weise hiervon unterrichtet wird. Unterbleibt dies, leidet das Verfahren an einem Mangel.(Rn.10) 2. Der Verfahrensmangel kann im Beschwerderechtszug nur dann geheilt werden, wenn die fehlerfreie Anhörung durch das Beschwerdegericht noch "unverzüglich" im Sinne von § 332 Satz 2 FamFG durchgeführt werden kann.(Rn.12) 1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - Freiburg im Breisgau vom 03.08.2022, Az. 134 XVII 94/21, aufgehoben. 2. Gerichtskosten und Auslagen werden nicht erhoben; die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt. I. Der unter rechtlicher Betreuung stehende Betroffene wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - Freiburg vom 03.08.2022. Mit dem angefochtenen Beschluss genehmigte das Amtsgericht im Wege der dringlichen einstweiligen Anordnung gemäß § 332 FamFG die Unterbringung des Betroffenen durch dessen Betreuer im Zentrum für Psychiatrie Emmendingen bis längstens 30.08.2022. Der Betroffene leidet an einer unterdessen schwer ausgeprägten paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2). Die Erkrankungen haben bereits zu gravierenden psychischen Schäden geführt. Der Betroffene hat eine deutliche Tendenz zu Verwahrlosung, psychotisch bedingtem Realitätsverlust und sozialem Rückzug. Die Wohnung sucht er nicht mehr auf. Zuletzt hielt sich der Betroffene an wechselnden Orten auf, erschien ungepflegt, trug verschlissene Kleidung und zeigte Anzeichen von Kachexie und Exsikkose sowie Verbrennungswunden durch Sonneneinstrahlung. An der rechten Großzehe bestand zuletzt eine eitrig entzündliche Rötung und Schwellung mit Verdacht auf eine Nagelbettentzündung. Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und mit Beschluss vom 03.08.2022 im Wege der dringlichen einstweiligen Anordnung die Unterbringung des Betroffenen durch seinen Betreuer im Zentrum für Psychiatrie bis 30.08.2022 genehmigt. Hiergegen hat der Betroffene noch am 03.08.2022 per Fax Beschwerde eingelegt. Am 04.08.2022 hat das Amtsgericht den Betroffenen persönlich angehört. Die Verfahrenspflegerin erhielt keine Terminsnachricht. Sie hörte den Betroffenen am 09.08.2022 an. Mit Beschluss vom 10.08.2022 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat die Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 15.08.2022 darauf hingewiesen, dass sie beabsichtigt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Stellungnahmen gingen nicht ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensgangs wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 1. Nach § 332 Satz 1 FamFG kann das Gericht bei Gefahr im Verzug eine einstweilige Anordnung nach § 331 FamFG bereits vor der nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG zwingenden Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind gemäß § 332 Satz 2 FamFG unverzüglich nachzuholen. Andernfalls leidet die Unterbringung an einem unheilbaren Verfahrensfehler (vgl. Bumiller, in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl. 2019, § 332 Rn. 2). Das Nachholen der verfahrensrechtlich vorgeschriebenen Handlungen durch das Beschwerdegericht kommt in der Regel wegen Zeitablaufs nicht mehr in Betracht (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2008, 43, 44 - Anhörung nach neun Tagen; BayObLG, NJW-RR 2000, 524, 526 - Anhörung nach zwölf Tagen; LG Kleve, Beschluss vom 17. März 2014 – 4 T 90/14 –, Rn. 10, juris; LG Kleve, Beschluss vom 23. Juli 2013 – 4 T 158/13 –, Rn. 6, juris). Holt das Gericht die nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorgeschriebene Anhörung des Betroffenen nach, muss dem Verfahrenspfleger grundsätzlich auch im Verfahren der dringlichen einstweiligen Anordnung die Gelegenheit eingeräumt werden, an dem Anhörungstermin teilzunehmen, indem er auf geeignete Weise hiervon unterrichtet wird und Gelegenheit zur Teilnahme hat. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, von diesem für die Hauptsache geltenden, von Verfassungs wegen vorgeschriebenen Erfordernis abzuweichen. Die Rolle und die Bedeutung des Verfahrenspflegers sind in Hauptsacheverfahren und einstweiligem Anordnungsverfahren identisch. Hier wie dort soll die Bestellung eines Verfahrenspflegers die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Der Betroffene soll bei den besonders schwerwiegenden Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und begleitet werden. Das setzt voraus, dass der Verfahrenspfleger vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen beteiligt wird (vgl. BGH, NJW-RR 2022, 865 Rn. 8 mwN. - Hauptsache). Diese bedeutsame Verfahrensgarantie, deren Beachtung Artikel 104 Abs. 1 GG fordert, zum Verfassungsgebot erhebt und so mit grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BGH, NJW-RR 2014, 642 Rn. 25), gilt auch für das einstweilige Anordnungsverfahren, das bereits erhebliche verfahrensrechtliche Erleichterungen für die Genehmigung einer Unterbringung vorsieht. Andernfalls wären die Rechte der in der Regel durch ihre Erkrankung besonders in ihrer Rechtswahrnehmung eingeschränkten Betroffenen in verfassungsrechtlich unzumutbarer Weise verkürzt. 2. Das Verfahren ist nach diesen Maßstäben rechtlich nicht einwandfrei. Die Verfahrenspflegerin hatte keine Gelegenheit, am Anhörungstermin vom 04.08.2022 teilzunehmen. Die Akten enthalten keine Terminsmitteilung. Die Verfahrenspflegerin hat auf telefonische Nachfrage der Kammer bestätigt, von dem Anhörungstermin keine Nachricht erhalten zu haben. 3. Die Kammer kann den Verfahrensfehler nicht beheben. Seit Erlass des angefochtenen Beschlusses sind zwölf Tage verstrichen. Eine verfahrensrechtlich einwandfreie Anhörung durch die Kammer wäre nicht mehr „unverzüglich“ gemäß § 332 Satz 2 FamFG (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 524, 526). Die Kammer kann selbst auch keine neue einstweilige Anordnung erlassen, weil das außerhalb des Beschwerdegegenstandes liegt. Es bleibt nur die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. III. Angesichts der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts des Betroffenen und der Auswirkungen der Unterbringung hält es die Kammer unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens für geboten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 70 Abs. 4 FamFG).