Urteil
3 S 136/21
LG Freiburg (Breisgau) 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFREIB:2022:0707.3S136.21.00
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Leitsätze
1. Bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich, also diejenige Auslegung, die zur Unwirksamkeit der Klausel und zur Anwendung des dispositiven Rechts führte. (Rn.27)
2. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners kann sich daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Abzustellen ist auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in erster Linie ihr Wortlaut relevant (Anschluss BGH, Urteil vom 1. Oktober 2019 - VI ZR 156/18). (Rn.28)
3. Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot kann ein Klauselwerk unwirksam sein, wenn die Gesamtregelung der einzelnen Klauseln überaus komplex ist, weil sie mehrere Rechtsverhältnisse, nämlich das des Geschädigten zum Schädiger (Schadensersatzanspruch), des Geschädigten zum Sachverständigen (Werklohnanspruch), die Abtretung dieser Ansprüche von dem Geschädigten an den Sachverständigen (erste Abtretung), die Abtretung dieser Ansprüche von dem Sachverständigen an die Klägerin (zweite Abtretung), das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Geschädigten für den unter bestimmten Voraussetzungen möglichen Rückgriff des Zessionars gegenüber dem Geschädigten und schließlich eine Hilfsabtretung zwischen dem Geschädigten und der Klägerin direkt regelt. Dem Transparenzgebot wäre bei einer derartig komplexen Konstruktion nur durch eine besonders klare und verständliche Formulierung hinsichtlich der Voraussetzungen der Abtretungen und deren Rechtsfolgen genügt. (Rn.30)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 01.10.2021 – Az. 11 C 1691/20 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Freiburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 306,06 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich, also diejenige Auslegung, die zur Unwirksamkeit der Klausel und zur Anwendung des dispositiven Rechts führte. (Rn.27) 2. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners kann sich daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Abzustellen ist auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in erster Linie ihr Wortlaut relevant (Anschluss BGH, Urteil vom 1. Oktober 2019 - VI ZR 156/18). (Rn.28) 3. Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot kann ein Klauselwerk unwirksam sein, wenn die Gesamtregelung der einzelnen Klauseln überaus komplex ist, weil sie mehrere Rechtsverhältnisse, nämlich das des Geschädigten zum Schädiger (Schadensersatzanspruch), des Geschädigten zum Sachverständigen (Werklohnanspruch), die Abtretung dieser Ansprüche von dem Geschädigten an den Sachverständigen (erste Abtretung), die Abtretung dieser Ansprüche von dem Sachverständigen an die Klägerin (zweite Abtretung), das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Geschädigten für den unter bestimmten Voraussetzungen möglichen Rückgriff des Zessionars gegenüber dem Geschädigten und schließlich eine Hilfsabtretung zwischen dem Geschädigten und der Klägerin direkt regelt. Dem Transparenzgebot wäre bei einer derartig komplexen Konstruktion nur durch eine besonders klare und verständliche Formulierung hinsichtlich der Voraussetzungen der Abtretungen und deren Rechtsfolgen genügt. (Rn.30) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 01.10.2021 – Az. 11 C 1691/20 – wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Freiburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 306,06 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenhonorar aus (doppelt) abgetretenem Recht. Die Klägerin ist eine sog. Verrechnungsstelle, die über eine Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verfügt (vgl. Anlage K18, AS I 533). Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des PKW, amtl. Kennzeichen FR-KU 222, welcher am 15.07.2020 an einem Unfall in Freiburg beteiligt war und der von ihrem Versicherungsnehmer zumindest mitverursacht wurde. Der Unfallgeschädigte T. beauftragte am 16.07.2020 das Sachverständigenbüro Car Control GmbH mit Sitz in Emmendingen mit der Begutachtung der Schäden an seinem Fahrzeug (vgl. Anlagen K2 und K3, AS I 17 ff., 49) Die Klägerin macht mit ihrer Klage Ansprüche des Geschädigten aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs geltend. Das Auftragsformular vom 16.07.2020 (Anlage K3), welches für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und entweder von der Klägerin oder der Car Control GmbH gestellt wurde, enthielt unter der Überschrift „Abwicklung der Vergütung des Sachverständigen; Abtretungen der Ansprüche“ Folgendes: „Der Sachverständige (SV) nutzt die Leistungen der Deutsche Verrechnungsstelle AG, Schanzenstraße 30, 51063 Köln (DVS AG). Die DVS AG übernimmt die Abwicklung der nachfolgend benannten Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung bzw. dem Halter oder dem Fahrer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs für den Geschädigten und den SV. Hierzu vereinbaren der Geschädigte, der SV und die DVS AG folgendes: 1. Der Geschädigte tritt seinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs des SV (Grundhonorar und Nebenkosten, zzgl. der USt., sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht) – nachfolgend zusammenfassend „der Schadensersatzanspruch“ genannt - an den SV ab. 2. Durch diese Abtretung muss sich der Geschädigte nicht selbst an die Anspruchsgegner wenden. Nur dann, wenn eine (vollständige) Durchsetzung des Anspruchs gegen die Anspruchsgegner nicht möglich ist, kann der Geschädigte auf Zahlung des (Rest-) Honorars in Anspruch genommen werden, allerdings nur in Höhe des nicht regulierten Teilbetrags und nur dann, wenn zuvor der vorstehend unter Ziff. 1 abgetretene Schadensersatzanspruch an den Geschädigten zurückabgetreten wurde. 3. Der SV nimmt die Abtretung des Schadensersatzanspruchs zu den vorstehenden Bedingungen an. Der SV nimmt keinerlei eigene Maßnahmen zur Regulierung des Schadens vor, sondern bietet hiermit der DVS AG den Werklohnanspruch nach der vorstehenden Vereinbarung (Grundhonorar, Nebenkosten, Fremdkosten) sowie den an ihn abgetretenen Schadensersatzanspruch zur Abtretung an. Die DVS AG nimmt das Abtretungsangebot des SV hiermit an; der SV verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. 4. Für den Fall, dass die Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den SV aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist oder sich im Nachhinein als unwirksam erweist, so tritt der Geschädigte den Schadensersatzanspruch hilfsweise unmittelbar an die DVS AG ab. Die DVS AG nimmt die Abtretung an; der Geschädigte verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Ziff. 2 gilt für diesen Fall entsprechend.“ Die Beklagte erstattete von den geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 612,13 € nur die Hälfte, der Rest stellt die Klagforderung dar. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 306,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die formularmäßig vereinbarte Abtretung sei nicht wirksam, da die Klauseln gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstießen und unwirksam seien. Auf die tatsächlichen Feststellungen und die Begründung des Urteils wird nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Ziel der vollständigen Klagstattgabe weiterverfolgt. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz beantragt, unter Abänderung des am 01.10.21 verkündeten und der Klägerin am 08.10.21 zugestellten Urteils des Amtsgerichts Freiburg, Az. 11 C 1691/20, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 306,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat die kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung beantragt. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, Allgemeine Geschäftsbedingungen seien nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie ein verständiger und redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise versteht, wobei auf einen durchschnittlichen Vertragspartner abzustellen sei. Maßgeblich sei in erster Linie der Wortlaut der Klauseln. Verblieben nach Ausschöpfung aller danach in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und seien zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, so komme die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Sähe man die streitbefangenen Klauseln als unklar an, so müsse die Klägerin die Forderung gerichtlich geltend machen, was sie mit dem Rechtsstreit auch tue. Die Berufung verweist zudem auf die Entscheidung anderer Landgerichte, die die Klauseln für wirksam hielten. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte könne auf Grundlage der seit 2018 ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofes die Ansprüche der Klägerin zurückweisen. Die Klauseln seien intransparent, da u.a. völlig unklar bleibe, wie der Geschädigte bei eigener Inanspruchnahme durch das Sachverständigenbüro wieder in den Besitz der abgetretenen Forderung gelangen solle. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die zutreffende Begründung kann daher zunächst Bezug genommen werden. Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert. Die streitgegenständliche Forderung ist nicht wirksam abgetreten worden. Es fehlt bereits an der wirksamen (Erst-)Abtretung der streitgegenständlichen Forderung von dem Geschädigten an den Sachverständigen. Die im Auftrag vom 16.07.2020 unter der Überschrift „Abwicklung der Vergütung des Sachverständigen; Abtretung der Ansprüche“ enthaltenen Klauseln, bei denen es sich unstreitig um eine für eine Vielzahl von Fällen verwendete und entweder vom Sachverständigen oder der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, ist jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 BGB unwirksam. 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie ein verständiger und redlicher Vertragspartner sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise versteht, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für eine solche Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie deren Wortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften der in Rede stehenden Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner zu beachten ist. Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, geht die Unklarheit nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (BGH, Urteil vom 23. Juli 2020 – I ZR 119/19 –, BGHZ 226, 262 Rn. 30). Dabei ist die kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich, also diejenige Auslegung, die zur Unwirksamkeit der Klausel und zur Anwendung des dispositiven Rechts führte. Allerdings bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten außer Betracht, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 212/20 –, Rn. 21, juris). Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Der Vertragspartner soll unter anderem davor geschützt werden, infolge falscher Vorstellungen über die angebotene Leistung zu einem unangemessenen Vertragsabschluss verleitet zu werden. Die eindeutige und durchschaubare Vermittlung der mit einem beabsichtigten Vertragsschluss verbundenen Rechte und Pflichten ist Voraussetzung für eine informierte Sachentscheidung. Die Klausel muss deshalb nicht nur in ihrer Formulierung verständlich sein, sondern auch die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit wie möglich verdeutlichen. Eine Intransparenz kann sich nicht nur bei einzelnen Klauseln aus ihrer inhaltlichen Unklarheit, mangelnden Verständlichkeit oder der unzureichenden Erkennbarkeit der Konsequenzen ergeben, sondern auch aus der Gesamtregelung. Abzustellen ist dabei auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in erster Linie ihr Wortlaut relevant (BGH st. Rspr., vgl. Urteil vom 17.07.2018 – VI ZR 275/17–,Rn. 9; BGH Urteil vom 01.10.2019, VI ZR 156/18 Rn. 22 ff.; BGH NJW 2020, 1888 Rn. 8 jeweils m.w.N.). 2. Diesen - strengen - Anforderungen genügt die Ziffer 2 des Klauselwerks insgesamt weder nach ihrem Wortlaut, ihrer Systematik noch ihrer Zielrichtung. Sie ist deshalb wegen unangemessener Benachteiligung des Unfallgeschädigten, insbesondere wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot, gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Gesamtregelung der einzelnen Klauseln ist überaus komplex. Sie regelt mehrere Rechtsverhältnisse, nämlich das des Geschädigten zum Schädiger (Schadensersatzanspruch), des Geschädigten zum Sachverständigen (Werklohnanspruch), die Abtretung dieser Ansprüche von dem Geschädigten an den Sachverständigen (erste Abtretung), die Abtretung dieser Ansprüche von dem Sachverständigen an die Klägerin (zweite Abtretung), das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Geschädigten für den unter bestimmten Voraussetzungen möglichen Rückgriff des Zessionars gegenüber dem Geschädigten und schließlich in Ziffer 4 eine Hilfsabtretung zwischen dem Geschädigten und der Klägerin direkt. Dieses Konstrukt ist für einen durchschnittlichen Unfallfahrer als rechtlichen Laien bereits kaum zu durchschauen. Dem Transparenzgebot wäre bei einer derartig komplexen Konstruktion nur durch eine besonders klare und verständliche Formulierung hinsichtlich der Voraussetzungen der Abtretungen und deren Rechtsfolgen genügt. a) Die Klausel Ziffer 2 ist vor diesem Hintergrund intransparent. Denn der Durchschnittskunde kann bereits nicht mit der gebotenen Sicherheit ermessen, wann die erste Bedingung seiner Haftung für den Werklohnanspruch des Sachverständigen eintritt, nämlich wann das Tatbestandsmerkmal, die (vollständigen) Durchsetzung des Anspruchs gegen die Anspruchsgegner sei „nicht möglich“, eingetreten ist. Hierfür kommen allein drei mögliche Varianten in Betracht, die der Durchschnittskunde nicht überblicken kann. Zunächst denkbar wäre die erfolglose außergerichtliche Aufforderung der Anspruchsgegner zur Begleichung der Forderung, zum zweiten der erfolglose Versuch einer gerichtlichen Auseinandersetzung - etwa, weil die Klage aus welchen Gründen auch immer abgewiesen wurde - oder drittens die fruchtlose Vollstreckung aus einem erwirkten Titel gegen die Anspruchsgegner. Offen bleibt bei der gewählten Formulierung deswegen auch, ob der Zessionar den Geschädigten auch schon dann in Anspruch nehmen kann, wenn bspw. nur ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben scheiterte oder, wenn zwar ein Titel gegen den Schädiger erzielt wurde, Vollstreckungsmaßnahmen aber nicht unternommen wurden. Nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (s.o.) ist bei der Bewertung der Wirksamkeit der Klausel von dieser für den durchschnittlichen Kunden ungünstigsten Auslegungsvariante auszugehen, weil sie durchaus nicht fernliegend, sondern ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Saarbrücken (Anl. K 20) und des Landgerichts Ulm (K 22) ist damit nicht klar, unter welchen Umständen dem Geschädigten die Forderung zurückabgetreten wird, weil die Abtretungsklausel nicht nur an seine Inanspruchnahme anknüpft, sondern auch an die vergebliche Inanspruchnahme des Gegners, die nur unzureichend transparent definiert ist. Es ist zwar noch richtig, dass die Klausel – anders als diejenige die der Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 18. Februar 2020 (Az. VI ZR 135/19) zu Grunde lag – eine Rückabtretung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten vor dessen Inanspruchnahme vorsieht. Dies ändert aber nichts an ihrer Intransparenz. Denn für den Geschädigten bleibt gleichwohl die Gegenleistung für die vereinbarte (Doppel-)Abtretung – erfolglose außergerichtliche Aufforderung, gerichtliche Geltendmachung oder erfolgloser Vollstreckungsversuch – völlig offen. Er kann damit gerade nicht die dem wirtschaftlichen Nachteil des Forderungsverlustes gegenüberstehenden Vorteile einschätzen und eine informierte Sachentscheidung treffen. Mit der Abtretungskonstruktion sind auch nicht unerhebliche Risiken für den Unfallgeschädigten verbunden. Hierin liegt auch eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel führt. So kann der Schadensersatzanspruch gegenüber der Versicherung zwanglos vor der Honorarforderung des Sachverständigenbüros verjähren. Während die Geltendmachung und damit auch die Ergreifung von verjährungshemmenden Maßnahmen bezüglich der Schadensersatzforderung in der Hand des jeweiligen Zessionars liegen, ist die Honorarforderung des Sachverständigen gegenüber dem Unfallgeschädigten wegen der lediglich erfüllungshalber erfolgten Abtretung regelmäßig gestundet (vgl. Grüneberg in Grüneberg, 81. Aufl. 2022, BGB § 364 Rn. 7 f.), was die Fälligkeit der Honorarforderung und damit auch den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. Ellenberger in Grüneberg, a.a.O. BGB § 199 Rn. 3) deutlich hinausschiebt, nämlich regelmäßig bis zum Zeitpunkt einer erfolgreichen vollständigen Realisierung der Forderung oder des Scheiterns eines Realisierungsversuchs (vgl. BGH, NJW 2007, 1357, Rn. 10 m.w.N.). Dass die Klägerin die Forderung im konkreten Fall gerichtlich geltend macht, ändert hieran nichts. Eine Verpflichtung hierzu oder auch nur eine klare und verständliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen von Seiten der Klägerin der Versuch einer gerichtlichen Geltendmachung unternommen wird, enthält die Klausel nicht. Denn nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (s.o.) ist für die Prüfung der Wirksamkeit der vorliegenden Klausel vielmehr zugrundezulegen, dass auch eine fruchtlose außergerichtliche Geltendmachung zur Inanspruchnahme des Geschädigten berechtigen würde. Diese Erwägungen haben das Landgericht Saarbrücken und das Landgericht Ulm (Anl. K 22) nach Auffassung der Kammer bei ihren Entscheidungen (Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.10.2021 Az. 13 S 54/21, Anlage K 20, AS II 11 ff., nicht veröffentlicht; Urteil des Landgerichts Ulm vom 10.03.2021 Az. 1 S 95/20, Anlage K 22, As. II 29, nicht veröffentlicht S. 5, Anl. K 20, S. 6 ff. K 22) außer Acht gelassen. b) Die Klausel Ziffer 2 genügt dem Transparenzgebot aber auch in ihrer systematischen Gesamtkonstruktion unter mehreren Gesichtspunkten nicht. aa) Bereits der Einleitungssatz in Ziffer 2, wonach sich der Geschädigte nach der Abtretungskonstruktion nicht an den Anspruchsgegner des Verkehrsunfalls wenden muss, ist irreführend und intransparent. Dadurch wird die Zielrichtung des zweiten Teils verschleiert. Denn es verbleiben – je nach Verständnis des zweiten Teils – eine Reihe an Konstellationen, in denen der Geschädigte vom Sachverständigen oder der Klägerin gleichwohl noch auf (Rest-)honorar in Anspruch genommen werden kann und sich damit am Ende doch noch an den Anspruchsgegner wenden muss. bb) Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot folgt in systematischer Hinsicht zudem aus der Stellung der Klausel Ziffer 2 zwischen den Klausen Ziffer 1 und Ziffer 3. Die Klauseln Ziffer 1 und Ziffer 3 betreffen den Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger und regeln dessen (doppelte) Abtretung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen im ersten Schritt und dem Sachverständigen und der Klägerin in einem zweiten Schritt und gehören eigentlich zusammen. Ziffer 2 befasst sich dagegen mit dem Werklohnanspruch des Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten, dessen Durchsetzung gegenüber dem Schädiger und den Voraussetzungen einer Inanspruchnahme des Geschädigten für den Werklohnanspruch des Sachverständigen durch den Zessionar. Schon die Differenzierung zwischen den einzelnen Rechtsverhältnissen, dem Werklohnanspruch des Sachverständigen gegen den Geschädigten und dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger ist angesichts der Stellung der Klausel und des Einleitungssatzes für den typischen Adressaten der vorliegenden Geschäftsbedingungen als juristischen Laien kaum zu leisten. cc) Die Klausel Ziffer 2 ist auch intransparent, weil letztlich bewusst offen gehalten wird, wer der Zessionar ist, der den Geschädigten wegen des Werklohnanspruchs des Sachverständigen in Anspruch nehmen kann. Die Unklarheit folgt zunächst aus dem Wortlaut der Klausel Ziffer 2 selbst. Sie ist in der Passivform formuliert („kann der Geschädigte (…) in Anspruch genommen werden“). Sie lässt damit offen, von wem eine Inanspruchnahme erfolgen kann. Mit der Klägerin und dem Sachverständigenbüro kommen zumindest zwei Alternativen in Frage. Möglich wäre allerdings auch die Weiterabtretung an Dritte. Die Intransparenz der Klausel Ziffer 2 folgt auch aus ihrer systematischen Stellung zwischen den die beiden Abtretungen regelnden Ziffern 1 und Ziffern 3. Diese Unklarheit hinsichtlich der Person des Zessionars nimmt aus Sicht des Durchschnittskunden vor dem Hintergrund der Klausel Ziffer 4 sogar noch weiter zu. Diese Klausel sieht eine Direktabtretung an die Klägerin für den Fall vor, dass die erste Abtretung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist oder sich im Nachhinein als unwirksam erweist. Eine echte Bedingung nach den §§ 158 ff. BGB liegt schon nicht vor. Bei der Wirksamkeit der ersten Abtretung handelt es sich nicht um ein tatsächliches und auch nicht zukünftiges Ereignis nach §§ 158 ff. BGB (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl. 2022, Einf v § 158 Rn. 5), sondern um eine Rechtsbedingung. Unklar ist nach dem Wortlaut, wer feststellt, dass die erste Abtretung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist oder sich diese Abtretung als unwirksam erweist. Durch die unklare Klausel entsteht ein zeitlich unabsehbarer Schwebezustand, dessen Ende für den durchschnittlichen Verbraucher nicht absehbar ist. dd) Schließlich ist für den Verbraucher allein aus der Formulierung der Klausel Ziffer 2 nicht ohne weiteres ersichtlich, dass er ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann, wenn die vorbezeichneten - wie ausgeführt, aber intransparenten - Voraussetzungen seiner Inanspruchnahme durch den Zessionar nicht vorliegen. 3. Ohne dass es darauf ankommt, weil die Klägerin ihre Aktivlegitimation auf die mit den Klauseln Ziffer 2 und 3 vorgesehene Doppelabtretung und nicht auf die in Klausel Ziffer 4 vorgesehene Direktabtretung stützt, was einen anderen Streitgegenstand darstellen würde (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2006 – VIII ZR 19/04 –, Rn. 8, juris), ist die Klausel Ziffer 4 ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Es bleibt unklar, wann von der Unwirksamkeit der ersten Abtretung auszugehen ist und wer dies feststellt. Unklar ist damit, wann der durch die Rechtsbedingung bewirkte Schwebezustand endet. Im Übrigen verweist Ziffer 4 hinsichtlich der Gesamtregelung auf Ziffer 2 und ist aus den unter 2. ausgeführten Gründen auch deswegen in der Gesamtschau intransparent. III. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Das Urteil entspricht zwar der Rechtsprechung der 9. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg (vgl. Beschluss vom 21.07.2021, Az. 9 S 14/21, abrufbar in juris; Urteil vom 29.10.2021, 3 S 50/21 Anlage BE 1, AS II 59, nicht veröffentlicht), weicht jedoch von tragenden Erwägungen zumindest der Urteile des Landgerichts Saarbrücken (Urteil vom 22.10.2021 Az. 13 S 54/21, Anlage K 20, AS II 11 ff., nicht veröffentlicht), des Landgerichts Essen (Urteil Az. 15 S 54/21, Anlage K 21, AS II 20 ff., nicht veröffentlicht), des Landgerichts Ulm (Urteil vom 10.03.2021 Az. 1 S 95/20, Anlage K 22, As. II 29, nicht veröffentlicht) und des Landgerichts Stuttgart (Az. 5 S 342/21, Anlage K 25, AS II 98 ff., nicht veröffentlicht) ab. Insbesondere in den Entscheidungen des Landgerichts Saarbrücken und des Landgerichts Ulm werden zur Auslegung der vorliegenden Klauseln und der Prüfung des Transparenzgebots Rechtsansichten vertreten, von denen die vorliegende Entscheidung wie zuvor dargelegt abweicht. Trotz der Gleichrangigkeit der Spruchkörper liegt damit eine Divergenz vor, die angesichts der offensichtlich gegebenen häufigen und bundesweiten Verwendung des streitigen Klauselwerks die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich macht (vgl. BGHZ 151, 42 LS 2; Krüger in Münchner Kommentar, 6. Aufl. 2020, ZPO § 543 Rn. 12 ff.). Die Rechtsfrage ist vorliegend auch entscheidungserheblich, weil die Klageabweisung ausschließlich auf einer Unwirksamkeit der Abtretung der streitgegenständlichen Forderung wegen des Verstoßes der Abtretungsvereinbarung gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Transparenzverbot beruht.