Beschluss
9 T 72/21
LG Freiburg (Breisgau) 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFREIB:2022:0128.9T72.21.00
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Leitsätze
1. Der in § 1 Nr. 2 BerHFV vorgesehene Formularzwang ist kein Selbstzweck, sondern dient der Gerichtsentlastung.(Rn.13)
2. Diesem Zweck genügt ein Rechtsanwalt, wenn er Lücken und Unklarheiten im verwendeten Formular durch Erläuterungen in einem späteren Schriftsatz schließen kann und wenn das Gericht anhand des Formulars und des erläuternden Schriftsatzes ohne weiteres in die Lage versetzt wird, die Berechtigung der geltend gemachten Gebühren zu prüfen und über die Festsetzung zu entscheiden (Anschluss OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 9 W 30/19).(Rn.13)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 09.11.2021 (Az.: BHG 54/20) aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 18.08.2021 (Az.: BHG 54/20) abgeändert:
Die dem Rechtsanwalt X aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 121,38 € festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der in § 1 Nr. 2 BerHFV vorgesehene Formularzwang ist kein Selbstzweck, sondern dient der Gerichtsentlastung.(Rn.13) 2. Diesem Zweck genügt ein Rechtsanwalt, wenn er Lücken und Unklarheiten im verwendeten Formular durch Erläuterungen in einem späteren Schriftsatz schließen kann und wenn das Gericht anhand des Formulars und des erläuternden Schriftsatzes ohne weiteres in die Lage versetzt wird, die Berechtigung der geltend gemachten Gebühren zu prüfen und über die Festsetzung zu entscheiden (Anschluss OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 9 W 30/19).(Rn.13) 1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 09.11.2021 (Az.: BHG 54/20) aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 18.08.2021 (Az.: BHG 54/20) abgeändert: Die dem Rechtsanwalt X aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 121,38 € festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 09.11.2021, mit dem das Amtsgericht die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die ablehnende Vergütungsentscheidung der Rechtspflegerin in einer Beratungshilfeangelegenheit zurückgewiesen hat. Die Antragstellerin ist Mieterin in einem Mehrfamilienhaus. Sie begehrte Beratungshilfe wegen behaupteter Lärmbelästigungen eines weiteren Mieters. Das Amtsgericht gewährte einen Beratungshilfeschein. Mit Schreiben vom 19.05.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er der Antragstellerin Beratungshilfe gewährt habe. Er begehrte auf dem dafür vorgesehenen Formular nach § 1 Nr. 2 BerHFV in Verbindung mit Anlage 2 Auszahlung von insgesamt 303,45 €. In dem Formular fand sich unter der Gebühr Nr. 2508 VV RVG „Einigungsgebühr“ der Betrag von 235 € statt seinerzeit maximal möglicher 150 € und in weiteren Feldern die begehrte Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Das Feld „Geschäftsgebühr“ war unausgefüllt. Zur Begründung legte der Beschwerdeführer ein Schreiben an den gegnerischen Anwalt bei. Danach waren die störenden Mieter ausgezogen. Die Antragstellerin erklärte sich zudem in dem Schreiben bereit, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht offenbar einbehaltene Miete zu überweisen. Das Amtsgericht forderte weitere Erläuterungen und bat darum, die abgerechneten Gebühren in der jeweiligen Spalte einzutragen. Dem kam der Beschwerdeführer - ohne Angabe von Gründen - nicht nach. Das Amtsgericht monierte anschließend, die Höhe der Vergütung könne nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer reagierte auf vierfache Erinnerung des Amtsgerichts nicht. Mit Beschluss vom 18.08.2021 hat das Amtsgericht den Vergütungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass einzelne Gebührentatbestände nicht aufgeführt würden. Eine Einigungsgebühr sei nicht entstanden, da die Mieter ausgezogen seien. Mit Schreiben vom 24.08.2021 hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. In dem Schreiben hat er ergänzend erläutert, er begehre die Festsetzung einer Geschäftsgebühr (85 €) mit Einigungs-/Erledigungsgebühr von 150 € in Höhe von 235 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Jedenfalls die Geschäftsgebühr sei anzusetzen. Das Amtsgericht hat hierauf mitgeteilt, der Erinnerung abhelfen zu wollen, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Vordruck verwendet werde. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Mit Beschluss vom 13.10.2021 hat das Amtsgericht der Erinnerung des Beschwerdeführers nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 09.11.2021 hat der Richter am Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen und in der Beschlussformel unter anderem ausgeführt: „Soweit eine Beschwerde nicht bereits ohnehin unzulässig ist, wird sie zugelassen“. In der Sache hat das Amtsgericht ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe den nach § 11 BerHG in Verbindung mit „§ 1 Abs. 2 BerHFV“ vorgeschriebenen Vordruck nicht verwendet. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.11.2021 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 07.12.2021 nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat. Mit Verfügung vom 22.12.2021 hat die Kammer die Bezirksrevisorin beim Landgericht als Vertreterin der im Verfahren der Beschwerde beteiligten Staatskasse angehört, die mit Verfügung vom 10.01.2022 Stellung genommen hat. Der Beschwerdeführer hat sich der Stellungnahme angeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensgangs wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. A. Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 RVG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Das Amtsgericht hat die Beschwerde zugelassen. Hieran ist die Kammer gebunden. B. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Vergütungsfestsetzung formgerecht gestellt (dazu unter 1.). Der Antrag ist jedoch nur in Höhe der Geschäftsgebühr begründet; eine Einigungsgebühr kann der Beschwerdeführer nicht beanspruchen (dazu unter 2.). 1. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Festsetzung der Vergütung für Beratungshilfe in Höhe von 303,45 € formgerecht gestellt. a) Wird einem Rechtsuchenden Beratungshilfe gewährt, richtet sich die Vergütung der Beratungsperson gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BerHG nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des RVG. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 RVG wird die Vergütung auf Antrag festgesetzt. Zu dem Inhalt des Antrags ist im RVG geregelt, dass dieser eine Erklärung über die von der Beratungsperson bis zum Tag der Antragstellung erhaltenen Zahlungen zu enthalten hat und dass bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr bestimmte zusätzliche Angaben erforderlich sind (vgl. § 55 Abs. 5 Satz 2, 3 RVG). Weitere Anforderungen an den Antrag enthält das RVG nicht. Diese ergeben sich aus der auf der Grundlage von § 11 BerHG erlassenen BerHFV. Nach § 1 Nr. 2 BerHFV hat die Beratungsperson für ihren Antrag auf Zahlung einer Vergütung das in der Anlage 2 zur BerHFV bestimmte Formular zu verwenden (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 9 W 30/19 –, Rn. 8 & 9, juris). Es richtet sich nach dem Sinn und Zweck des Formzwangs, welche Anforderungen an die Einhaltung der Form zu stellen sind. Der nach § 11 BerhG und § 1 BerHFV vorgesehene Formularzwang ist nämlich kein Selbstzweck. Er dient lediglich der Gerichtsentlastung bei der Prüfung eines Antrages. Diesem Zweck wird genügt, wenn der Antragsteller Lücken und Unklarheiten im Formular durch Erläuterungen in einem weiteren Schriftsatz schließen kann und wenn das Gericht durch die ergänzenden Angaben ohne weiteres in die Lage versetzt wird, die Berechtigung der geltend gemachten Gebühren zu prüfen und über die Festsetzung zu entscheiden (vgl. für PKH: Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 117 Rn. 26 mwN.). b) Dem Formerfordernis hat der Beschwerdeführer vorliegend genügt. Es ist ausreichend, dass der Beschwerdeführer die Zusammensetzung der mit dem Formular nach Anlage 2 zur BerHFV vom 19.05.2021 verlangten Gebühr von 303,45 € mit Schriftsatz vom 24.08.2021 weiter erläutert und spezifiziert hat. Dieser erläuternde Schriftsatz umfasst eine Vierteilseite und schlüsselt in drei Zeilen die Zusammensetzung des Gesamtbetrages übersichtlich und nachvollziehbar auf und bezeichnet die einzelnen Gebühren in Eurobeträgen. Hiernach kann kein Zweifel darüber bestehen, aus welchen Gebührentatbeständen sich der auf dem Formular vom 19.05.2021 vermerkte Betrag zusammensetzt und dass der Beschwerdeführer nicht lediglich eine Einigungsgebühr von 235 € begehrt, sondern die Geschäftsgebühr von 85 € und die Einigungsgebühr von 150 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. 2. a) In der Sache hat der Beschwerdeführer die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG verdient, weil er in der Beratungshilfeangelegenheit „Lärmbelästigung“ für die Antragstellerin ausweislich der beigefügten Schreiben das Geschäft betrieben hat. b) Die Einigungsgebühr nach Nr. 2508 VV RVG ist dagegen nicht angefallen. Sie entsteht nach Nr. 2508 Anm. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 1000 VV RVG für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (vgl. Köpf, in: Schneider/Volpert/Fölsch, VV RVG, 3. Aufl. 2021, Nr. 2508 Rn. 3). Daran fehlt es hier. Eine Einigung über die Beendigung der Lärmbelästigung ist weder mit dem Vermieter noch den vorgeblich störenden Mitmieterin erzielt worden. Die angeblichen Störer sind unstreitig von selbst ausgezogen. Die Angelegenheit hat sich damit anders als durch Einigung erledigt. Ohne Erfolg stützt der Beschwerdeführer die begehrte Einigungsgebühr auf die Behauptung, die von der Antragstellerin gegenüber ihrem Vermieter geltend gemachte Mietminderung sei entfallen, man habe sich geeinigt, dass die von der Antragstellerin einbehaltene Miete nach Auszug voll bezahlt wird. Denn diese Angelegenheit „Mietminderung“ war nicht Gegenstand der gewährten Beratungshilfe. Im Übrigen wäre auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Einigung über die Mietminderung erzielt worden. Hierfür genügt die einseitig gebliebene Ankündigung der Antragstellerin nicht, die einbehaltene Miete zu begleichen (vgl. Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, Nr. 1000 VV RVG, Rn. 35). 3. Danach ergibt sich folgende Vergütung: Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG: 85,00 € Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG [20 % der Gebühren] 17,00 € Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 19 % = 19,38 € Summe: 121,38 € III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 RVG. Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde liegen nicht vor.