Beschluss
16 Qs 27/21
LG Freiburg (Breisgau) 16. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFREIB:2021:0906.16QS27.21.00
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Leitsätze
Auch in den Fällen, in denen der Beschuldigte keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat, kann eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht erteilt werden. Voraussetzung für deren Wirksamkeit ist neben einer umfassenden Belehrung über das Rechtsinstitut und den Konsequenzen der Zustellungsvollmacht, dass die Vollmachtserteilung freiwillig erfolgt ist. Daran fehlt es, wenn sich aus der schriftlichen Dokumentation oder den sonstigen Umständen nicht ergibt, ob und ggf. auf welche Weise der Beschuldigte (Vollmachtgeber) über die Freiwilligkeit der Erteilung und den ihm zur Verfügung stehenden Alternativen aufgeklärt worden ist.(Rn.10)
(Rn.12)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 16.03.2021 (38 Cs 34 Js 13177/20) aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch in den Fällen, in denen der Beschuldigte keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat, kann eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht erteilt werden. Voraussetzung für deren Wirksamkeit ist neben einer umfassenden Belehrung über das Rechtsinstitut und den Konsequenzen der Zustellungsvollmacht, dass die Vollmachtserteilung freiwillig erfolgt ist. Daran fehlt es, wenn sich aus der schriftlichen Dokumentation oder den sonstigen Umständen nicht ergibt, ob und ggf. auf welche Weise der Beschuldigte (Vollmachtgeber) über die Freiwilligkeit der Erteilung und den ihm zur Verfügung stehenden Alternativen aufgeklärt worden ist.(Rn.10) (Rn.12) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 16.03.2021 (38 Cs 34 Js 13177/20) aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Der Angeklagte, schweizerischer Staatsangehöriger, soll am 22.10.2020 gegen 17.50 Uhr in Begleitung einer unbekannten Person in den Räumlichkeiten der Firma (…) in (…) einem Mitarbeiter der Firma einen Faustschlag ins Gesicht versetzt haben, während die unbekannte Person den Geschädigten festhielt. Die daraufhin alarmierte Streife POK D. und PHM S. belehrte den Angeklagten noch vor Ort formularmäßig in französischer Sprache als Beschuldigten und erhoben zudem beim Angeklagten - formularmäßig - eine Zustellungsvollmacht ebenfalls in französischer Sprache, in welcher Frau D. (Amtsgericht Lörrach) als Zustellungsbevollmächtigte benannt ist (As 33). Am 13.11.2020 wurde gegen den Angeklagten ein Strafbefehl wegen gefährlicher Körperverletzung erlassen und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 € festgesetzt (As 43 ff.). Der Strafbefehl wurde - übersetzt in die französische Sprache - gemäß § 37 StPO i.V.m. § 174 ZPO gegen Empfangsbekenntnis Frau D. vom Amtsgericht Lörrach am 30.11.2020 zugestellt (As 63). Mit Email vom 25.12.2020 und Schreiben vom 06.01.2021, eingegangen beim Amtsgericht am 18.01.2021, wandte sich der Angeklagte jeweils gegen den erlassenen Strafbefehl (As 69, 73). Mit übersetzter Verfügung vom 02.02.2021 wies das Amtsgericht ihn auf den Ablauf der Einspruchsfrist und die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hin (As 83). Eine Stellungnahme des Angeklagten erfolgte binnen der vom Amtsgericht bis 01.03.2021 gesetzten Frist nicht. Durch Beschluss vom 16.03.2021 verwarf das Amtsgericht den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl vom 13.11.2020 als unzulässig (As 99 ff.). Gegen diesen Beschluss, der der benannten Zustellungsbevollmächtigten am 06.04.2021 zugestellt wurde (As 119), richtet sich das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Schreiben des Angeklagten vom 13.04.2021, eingegangen beim Amtsgericht am 21.04.2021 (As 125). Die Kammer holte im Beschwerdeverfahren eine ergänzende Stellungnahme des sachbearbeitenden Polizeibeamten zu den näheren Umständen der Erhebung der Zustellungsvollmacht ein (As 131 ff.). Dieser teilte daraufhin mit, dass der Angeklagte dringend gemäß § 132 StPO tatverdächtig gewesen sei, eine Körperverletzung begangen zu haben. Es sei daher mit ihm abgeklärt worden, ob er eine angemessene Sicherheit leisten könne. Dies habe er verneint, so dass eine Zustellungsvollmacht erhoben worden sei, die er freiwillig unterzeichnet habe. Hierauf hätte zwar aufgrund der gesicherten Wohnanschrift verzichtet werden können, es sei jedoch das Instrumentarium der Zustellungsvollmacht zur Entlastung der Bereitschaftsdienste und für eine bessere Akzeptanz beim Tatverdächtigen angewandt worden. Hierzu sei ihm eine formularmäßige Zustellungsvollmacht - mit Übersetzung in die französische Sprache - vorgelegt worden, die er dann unterzeichnet habe. Zudem sei ihm der Sinn einer Zustellungsvollmacht in vereinfachter deutscher Sprache erklärt worden. Er habe den Eindruck gewonnen, dass der Verdächtige die Erklärungen verstanden habe. Zudem habe eine nicht bekannte Person, dem Verdächtigen die Sinnhaftigkeit einer Zustellungsvollmacht in seiner Muttersprache erläutert. Es gebe keine unterschiedlichen Formulare für eine freiwillig erteilte Zustellungsvollmacht und für eine nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 StPO erhobene Vollmacht. II. 1. Die statthafte sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht verfristet, § 311 Abs. 2 StPO. Denn die Wochenfrist wurde mangels wirksamer Zustellung der angefochtenen Entscheidung schon nicht in Gang gesetzt. Die am 22.10.2020 erhobene Zustellungsvollmacht, in der Frau D. als Zustellungsbevollmächtigte benannt ist, ist unwirksam. Zwar ist eine Zustellung auch im Strafverfahren grundsätzlich an Personen möglich, denen eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht erteilt wurde (Maul in: KK-StPO 7. Aufl. § 37 Rdnr. 9; MüKoStPO/Valerius, StPO, 1. Aufl., § 37 Rn. 9). Voraussetzung für eine wirksame Bevollmächtigung in solchen Fällen ist allerdings neben einer umfassenden Belehrung des Vollmachtgebers über Rechtsinstitut und Konsequenzen der Zustellungsvollmacht, dass sich - entweder aus der schriftlichen Dokumentation oder sonstigen Umständen - zweifelsfrei ergibt, dass die Vollmachtserteilung freiwillig erfolgt ist. Jedenfalls letztere Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Legt die formularmäßige Behandlung eine freiwillige Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten schon nicht nahe - zumal in dem vom Angeklagten unterzeichneten Formular ausdrücklich die Feststellung enthalten ist, dass eine - nach § 132 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO mögliche - Strafsicherheit nicht erhoben wurde - kommt vorliegend hinzu, dass sich auch aus der ergänzend eingeholten Stellungnahme des sachbearbeitenden Polizeibeamten nicht ergibt, auf welche Weise der Angeklagte über die Freiwilligkeit der Erteilung aufgeklärt wurde. In der ergänzend eingeholten Stellungnahme ist hierzu lediglich ausgeführt, dass dem Angeklagten der „Sinn“ einer Zustellungsvollmacht erklärt wurde. Ob und ggf. auf welche Weise der Angeklagte darüberhinaus über die Freiwilligkeit der Erteilung und welche Alternativen ihm im Falle der Weigerung in Aussicht gestellt wurden, ist in der eingeholten Stellungnahme hingegen nicht dargelegt. Da sich auch aus den sonstigen Umständen die Freiwilligkeit der Vollmachtserteilung nicht feststellen lässt und auch die Voraussetzungen für das Vorliegen von Gefahr im Verzug offensichtlich nicht vorliegen, liegt mithin keine wirksame Zustellungsvollmacht vor, so dass die Zustellung des Beschlusses vom 16.03.2021 unwirksam ist. 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Denn auch die Zustellung des Strafbefehls vom 13.11.2020 an Frau D. ist aus den oben genannten Gründen unwirksam erfolgt, so dass die Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl noch nicht zu laufen begonnen hat. Dass dieser Zustellungsmangel durch tatsächliche Kenntnisnahme des Angeklagten von dem Strafbefehl geheilt worden wäre, ist nicht nachgewiesen (vgl. § 189 ZPO). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.