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Urteil

8 O 56/18

LG Freiburg (Breisgau) 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFREIB:2019:0719.8O56.18.00
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Leitsätze
1. Eine Abrechnung nach 6-Minuten-Taktung führt zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Mandanten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die anwaltlichen Arbeitsschritte in aller Regel längere Zeitabschnitte als nur einzelne Minuten umfassen. (Rn.82) 2. Eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden erfordert, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden. Insoweit ist z.B. etwa anzugeben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde. (Rn.91) 3. Betreffen die Tätigkeiten den E-Mail- oder Schriftverkehr, Telefonate oder Besprechungen mit dem Mandanten, genügt die Angabe von Datum und Uhrzeit, da der Mandant diese Vorgänge miterlebt hat. (Rn.91) 4. Im Honorarprozess hat das Gericht eine überschlägige Schätzung auf Grundlage der vorgelegten Stundenabrechnungen vorzunehmen, welcher Zeitaufwand für die einzelnen Aufgaben und die rechtliche Einordnung, Bewertung und Durchdringung sowie die darauf entfallende Reaktion angemessen war. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Anwalt Fachanwalt in dem Rechtsgebiet ist oder nicht, und ob es sich um eine einfache oder komplexe Angelegenheit handelt. Den hierfür erforderlichen Aufwand kann das Gericht entsprechend § 287 ZPO schätzen. (Rn.102) 5. Verteidigt sich ein Mandant mit der Behauptung, er hätte die Honorarvereinbarung nicht unterzeichnet, wenn er auf die Möglichkeit von Verfahrenskostenhilfe hingewiesen worden wäre, gehört zur schlüssigen Darlegung eines Einwands nach § 242 BGB oder §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB, dass der Mandant zu den Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe im Einzelnen substantiiert vorträgt. (Rn.136)
Tenor
1. Das Teilversäumnisurteil vom 14.12.2018 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger EUR 6.175,67 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.09.2017 zu zahlen. Wegen der weitergehenden Verurteilung des Beklagten wird das Teilversäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Abweisung der Widerklage des Beklagten ist das Teilversäumnisurteil wirkungslos. 2. Der Kläger trägt die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Frankfurt am Main entstandenen Kosten. Der Beklagte trägt die Kosten der Säumnis im Termin vom 23.11.2018. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 19 %, der Beklagte 81 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Teilversäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Abrechnung nach 6-Minuten-Taktung führt zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Mandanten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die anwaltlichen Arbeitsschritte in aller Regel längere Zeitabschnitte als nur einzelne Minuten umfassen. (Rn.82) 2. Eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden erfordert, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden. Insoweit ist z.B. etwa anzugeben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde. (Rn.91) 3. Betreffen die Tätigkeiten den E-Mail- oder Schriftverkehr, Telefonate oder Besprechungen mit dem Mandanten, genügt die Angabe von Datum und Uhrzeit, da der Mandant diese Vorgänge miterlebt hat. (Rn.91) 4. Im Honorarprozess hat das Gericht eine überschlägige Schätzung auf Grundlage der vorgelegten Stundenabrechnungen vorzunehmen, welcher Zeitaufwand für die einzelnen Aufgaben und die rechtliche Einordnung, Bewertung und Durchdringung sowie die darauf entfallende Reaktion angemessen war. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Anwalt Fachanwalt in dem Rechtsgebiet ist oder nicht, und ob es sich um eine einfache oder komplexe Angelegenheit handelt. Den hierfür erforderlichen Aufwand kann das Gericht entsprechend § 287 ZPO schätzen. (Rn.102) 5. Verteidigt sich ein Mandant mit der Behauptung, er hätte die Honorarvereinbarung nicht unterzeichnet, wenn er auf die Möglichkeit von Verfahrenskostenhilfe hingewiesen worden wäre, gehört zur schlüssigen Darlegung eines Einwands nach § 242 BGB oder §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB, dass der Mandant zu den Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe im Einzelnen substantiiert vorträgt. (Rn.136) 1. Das Teilversäumnisurteil vom 14.12.2018 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger EUR 6.175,67 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.09.2017 zu zahlen. Wegen der weitergehenden Verurteilung des Beklagten wird das Teilversäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Abweisung der Widerklage des Beklagten ist das Teilversäumnisurteil wirkungslos. 2. Der Kläger trägt die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Frankfurt am Main entstandenen Kosten. Der Beklagte trägt die Kosten der Säumnis im Termin vom 23.11.2018. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 19 %, der Beklagte 81 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Teilversäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Der Einspruch des Beklagten vom 03.01.2019 gegen das Teilversäumnisurteil der Kammer vom 14.12.2018 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Einspruch hat den Prozess in die Lage vor Eintritt der Versäumnis zurückversetzt (§ 342 ZPO). II. Das Teilversäumnisurteil der Kammer vom 14.12.2018 ist im aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfange aufrechtzuerhalten und im Übrigen aufzuheben (§ 343 ZPO). Denn die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Vergütungsanspruch für anwaltliche Tätigkeiten sowie Auslagen für den Zeitraum vom 31.05.2016 bis 26.10.2016 gemäß den §§ 611, 675 BGB, § 3a RVG in Verbindung mit den Honorarvereinbarungen vom 17.12.2015 und vom 24.03.2016 zu, jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe. Die gegen den Vergütungsanspruch gerichtete Verteidigung mit einem Schadensersatzanspruch auf Freistellung oder im Wege der Aufrechnung bleibt ohne Erfolg. A. Die drei Vergütungsvereinbarungen sind nicht nach § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB nichtig. 1) § 138 BGB ist neben § 3a Abs. 2 RVG anwendbar, da eine sittenwidrige Vergütungsvereinbarung unheilbar nichtig ist und dem Gericht - anders als im Falle des § 3a Abs. 2 RVG - keine Befugnis eingeräumt wird, die Vergütung auf den angemessenen Betrag, maximal jedoch bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr, zu reduzieren (Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 3a Rn. 49; Thiel, in: Schneider/Volpert/Fölsch, RVG, 2. Aufl. 2017, § 3a Rn. 15). Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB kann dann anzunehmen sein, wenn bei Abschluss des Rechtsgeschäfts zwischen der Leistung des Anwalts und der Vergütung ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Anwalt die Unterlegenheit des Mandanten bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt hat (BGH, NJW 2000, 2669, 2671). Liegt ein auffälliges Missverhältnis vor, kann auf die notwendige verwerfliche Gesinnung des Anwalts geschlossen werden (BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - IX ZR 273/02 -, BGHZ 162, 98-110, Rn. 8), es sei denn, der Mandant ist etwa geschäftserfahren (Teubel, in: Meyer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 3a Rn. 69 m. w. N.). In der Praxis wird ein auffälliges Missverhältnis bejaht, wenn die Vergütung gleichzeitig im Sinne von § 3 a Abs. 2 RVG unangemessen hoch ist. Anwendbar sind daher die Maßstäbe, die im Rahmen des Mäßigungsgebots nach § 3 a Abs. 2 RVG gelten (Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 3a Rn. 50). Daher kann eine unangemessen hohe Vergütung bei Vertragsschluss angenommen werden, wenn das vereinbarte Stundenhonorar mehr als das Fünffache der gesetzlichen Vergütung beträgt (vgl. BGH, Urteil vom 03. April 2003 – IX ZR 113/02 –, Rn. 31, juris; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZR 131/00 -, Rn. 4, juris). Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine starre Grenze. So ist eine Überschreitung um das Sechsfache dann kein die Sittenwidrigkeit begründender Umstand, wenn die Höhe der Gebühr maßgeblich auf der Vielzahl der Stunden und nicht auf der Höhe des Stundenhonorars basiert und Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Anwalt seine Tätigkeit künstlich aufgebläht hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Januar 2019 – I - 24 U 84/18, – Rn. 25, BeckRS 2019, 8507). Im Übrigen kommt es für die Frage eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung auf den marktüblichen Preis der anwaltlichen Leistung an, den der Mandant im Prozess vorzutragen hat (Teubel, in: Mayer/Kroiß, RVG § 3a Rn. 68). 2) Der Beklagte hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung für jede einzelne der drei Vergütungsvereinbarungen vorliegt. a) Soweit der Beklagte behauptet hat, die versprochenen Gebühren lägen fünfmal so hoch wie die gesetzlichen, hat der Beklagte schon nicht hinreichend dargelegt, wie sich die gesetzlichen Gebühren anhand welches Gegenstandswertes für jede einzelne Angelegenheit berechnet hätten, welche Gebühren der Kläger also in jeder der drei Angelegenheiten ohne Honorarvereinbarung verdient hätte. b) Der vereinbarte Stundensatz für die Tätigkeit eines Fachanwaltes im Familienrecht von zuletzt 180,00 € begründet keine Sittenwidrigkeit. Stundensätze von sogar 250,00 € werden als „Regelfall“ bezeichnet (vgl. beispielsweise Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 3a Rn. 28). c) Unabhängig von der Frage des auffälligen Missverhältnisses ist auch für das subjektive Element der Sittenwidrigkeit, die Ausnutzung der Überlegenheit des Anwalts zu seinem Vorteil, kein ausreichender Vortrag des Beklagten ersichtlich. Soweit der Beklagte behauptet, er habe sich in einer Zwangslage befunden, weil er seine Kinder nicht habe sehen können, ist bereits nicht hinreichend dargetan, dass diese Zwangslage bei Abschluss jeder der drei Vergütungsvereinbarungen vorgelegen hat, dass der Kläger diese behauptete Zwangslage bei dem Abschluss erkannt und dann für sich ausgenutzt hätte (vgl. zu diesem Erfordernis: Looschelders, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 3. Aufl. 2016, § 138 Rn. 93). B. 1) Die Vereinbarungen entsprechen sämtlich den Formerfordernissen des § 3a Abs. 1 RVG. a) Alle drei Vereinbarungen sind als „Vereinbarung einer Zeitvergütung für die anwaltliche Tätigkeit“ und damit jedenfalls in ähnlicher Weise als „Vergütungsvereinbarung“ bezeichnet (§ 3a Abs. 1 Satz. 2, 1. Halbs. RVG). Sie sind deutlich abgesetzt von anderen Vereinbarungen und auch nicht in einer Vollmacht enthalten. Zudem enthalten alle drei Vereinbarungen in Ziffer 9 jeweils einen den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG genügenden Hinweis auf die Höhe einer Kostenerstattung im Falle des Obsiegens. b) Die Vereinbarungen enthalten auch lediglich Klauseln mit Vergütungsbezug. Das gilt auch für Ziffer 12 der jeweiligen Vereinbarung, mit der eine antizipierte Sicherungszession für etwaige, dem Beklagten zustehende Erstattungsansprüche auf den Kläger vereinbart wird. Eine solche Klausel ist honorarbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 – IX ZR 174/06, Rn. 12, juris: noch zu § 3 Abs. 1 Satz 1 BRaGebO; BeckOK/v. Seltmann, RVG, 41. Edition Stand 01.12.2017, § 3a Rn. 1). c) Die nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG, § 126b BGB zu beachtende Textform ist in allen drei Fällen gewahrt. 2) Soweit die Parteien einvernehmlich in allen Fällen die Vergütung pro Stunde auf 180,00 EUR gegenüber den zuvor formgerechten vereinbarten Stundensätzen von 200,00 EUR und 275,00 EUR reduziert haben, steht dem das Formerfordernis nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG nicht entgegen. a) Die Vereinbarung ist jeweils als Erlassvertrag nach § 397 Abs. 1 BGB zu qualifizieren, der sowohl die für die Vergangenheit begründeten als auch die zukünftigen Forderungen des Klägers gegen den Beklagten aus den drei Vergütungsvereinbarungen erfasste. aa) Das RVG enthält keine Regelungen zur der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein einmal formwirksam begründeter Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts wieder aufgehoben oder reduziert werden kann. Die Frage der Wirksamkeit eines solchen Rechtsgeschäfts beurteilt sich daher nach den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Rechts (vgl. für HOAI: BGH, NJW-RR 1996, 728, 729). Hiernach ist anerkannt, dass der Erlassvertrag nicht der Form des Rechtsgeschäfts bedarf, das die Forderung begründet hat (Münchener Kommentar/Schlüter, BGB, 8. Aufl. 2019, § 397 Rn. 2; Staudinger/Rieble, BGB, Neubearbeitung 2017, § 397 Rn. 160). bb) Der von den Parteien jeweils geschlossene Erlassvertrag erfasste sowohl die bereits entstandenen Vergütungsforderungen des Klägers unter Zugrundelegung des jeweils höheren Stundensatzes als auch die auf Grund der Vergütungsvereinbarung zumindest dem Rechtsgrund nach angelegten späteren Vergütungsforderungen. Denn Erlassverträge können sich nicht nur auf tatsächlich bereits entstehende Forderungen beziehen. Es genügt eine bedingte, befristete oder zumindest dem Rechtsgrund nach angelegte künftige Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1963 – II ZR 41/62 –, BGHZ 40, 326-332, Rn. 11; BGH, Urteil vom 25. Mai 1993 – VI ZR 272/92 –, Rn. 25, juris). b) Im Übrigen soll der Auftraggeber durch das Formerfordernis des § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG davor geschützt werden, unüberlegt, leichtfertig oder unbewusst eine Zahlungspflicht einzugehen, die ihm oder dem Ansehen der Rechtspflege schaden könnte (Ahlmann, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, § 3a Rn. 3). Dieser Schutzzweck greift dann nicht mehr, wenn die Parteien unstreitig einvernehmlich eine bereits formgerecht abgeschlossene Vergütungsvereinbarung getroffen haben, dem Auftraggeber damit hinreichend bewusst ist, dass er bereits eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Vereinbarung abgeschlossen hat und eine neue Vereinbarung dann zu seinen Gunsten einen niedrigeren Stundensatz vorsieht. 3) Die Honorarvereinbarungen sind auch nicht aufgrund der unter Ziffer 2 vereinbarten Zeittaktklausel mit einer Abrechnung nach angefangenen Sechs-Minuten-Einheiten unwirksam. Eine solche Zeittaktklausel, die Abrechnungsintervalle im Sechs-Minuten-Takt vorsieht, verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB oder § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. a) Auf die Wirksamkeit der Zeittaktklausel kommt es vorliegend an, weil der Kläger ausweislich der vorgelegten Stundenbelege nicht minutengenau abgerechnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 – IX ZR 37/10 –, Rn. 19, juris). b) Die Zeittaktklausel unterliegt als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB dahingehend, ob das von den Parteien vereinbarte Äquivalenzverhältnis gewahrt bleibt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2006 - I-24 U 196/04 -, Rn. 69, juris). Denn mit einer solchen Klausel vereinbaren die Parteien, dass bereits ein Bruchteil einer Zeitstunde mit einem entsprechenden Bruchteil der Stundenvergütung verrechnet wird. c) Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Daran fehlt es hier. aa) Die unangemessene Beteiligung ergibt sich nicht schon daraus, dass die Bestimmung einen Missbrauch theoretisch ermöglicht. Denn die Abrechnung in Form von Zeittaktregelungen ist durch den Gesetzgeber anerkannt und vorgesehen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 - 11 U 151/07 -, Rn. 32, juris; LG München I, Urteil vom 21. September 2009 - 4 O 10820/08 -, Rn. 60, juris). So wird in § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG für die Berechnung der Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war. Für die Vergütung von Steuerberatern regelt § 13 StBVV bei einem Stundensatzrahmen von 30 bis 70 Euro eine Berechnung für jede angefangene halbe Stunde. Zwar lassen sich diese Regelungen nicht ohne weiteres auf die Rechtsanwaltsvergütung übertragen. § 8 Abs. 2 Satz2 JVEG gilt etwa nur für die letzte bereits begonnene Stunde, so dass die Zeittaktklausel nur einmalig zur Anwendung kommen kann. Dennoch ergibt sich aus diesen Regelungen, dass Zeittaktklauseln, die insbesondere ein noch deutlich kürzeres Abrechnungsintervall vorsehen, nicht ipso iure zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mandanten führen. bb) Eine Abrechnung nach 6-Minuten-Taktung führt zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Mandanten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die anwaltlichen Arbeitsschritte in aller Regel längere Zeitabschnitte als nur einzelne Minuten umfassen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 - 11 U 151/07 -, Rn. 32, juris zu 15-Minuten-Taktung). Soweit die anwaltliche Tätigkeit beispielsweise auch kurze Telefonate, die Anfertigung kurzer Notizen oder Vermerke erfordert, muss berücksichtigt werden, dass selbst kurze Telefonate von wenigen Minuten oft mehr Zeitaufwand als diese wenigen Minuten an sich beinhalten können: Der Rechtsanwalt muss zuvor wenigstens einen Blick in die Handakten werfen und den aktuellen Sachstand zur sachgerechten Beratung des Mandanten erfassen. Im Anschluss an das Telefonat muss der Rechtsanwalt zumindest eine kurze Aktendokumentation des Telefonats fertigen oder jedenfalls den Mandanten, sofern dieser nicht der Anrufer ist, über den Inhalt des Telefonats in Kenntnis setzen. Selbst ein kurzes Telefonat steht folglich mit seinem Zeitaufwand in der Praxis nicht alleine (vgl. Blatter, AnwBl 2018, 535, 536 zu 15-Minuten-Taktung). C. Die zwischen den Parteien in allen drei Angelegenheiten vereinbarte Vergütung ist nicht gemäß § 3a Abs. 2 RVG herabzusetzen. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte sich hierauf überhaupt berufen hat. Er hat so lediglich pauschal vorgetragen, die Vergütung sei unangemessen hoch. Jedenfalls ist die Kammer auf der Grundlage der Darlegungen des Beklagten nicht in die Lage versetzt, die Angemessenheit der Honorarvereinbarung zu überprüfen. 1) Die Herabsetzung des vereinbarten Honorars eines Rechtsanwalts gem. § 3a Abs. 2 RVG setzt voraus, dass es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten. Es muss ein krasses, evidentes Missverhältnis zwischen der anwaltlichen Leistung und ihrer Vergütung gegeben sein (BGH, NJW 2011, 63, 65 Rn. 15), wobei anders als bei § 138 BGB nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf eine Gesamtbetrachtung des Mandatsverhältnisses nach Ende des Auftrags abzustellen ist. Vereinbart ein Rechtsanwalt eine Vergütung, die mehr als das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren beträgt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch ist (BGH, Urteil vom 04. Februar 2010 – IX ZR 18/09 –, BGHZ 184, 209-239, Rn. 47). Allerdings kann diese tatsächliche Vermutung entkräftet werden, wenn einem Rechtsanwalt der Nachweis gelingt, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände gleichwohl angemessen ist. Als zu berücksichtigende „weitere“ Umstände sind dabei im Rahmen der einzelfallbezogenen Angemessenheitsprüfung i.S.d. § 3a Abs. 2 RVG insbesondere die Bemessungskriterien des § 14 Abs. 2 RVG heranzuziehen. Maßgeblich sind also der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die Qualifikation und Reputation des Rechtsanwalts sowie der Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit. Schließlich kommt es auch hier darauf an, ob der vereinbarte Stundensatz angemessen ist (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 23. Aufl. 2017, § 3a Rn. 28, insbesondere Rn. 29 m. w. N.). 2) Der Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass die vereinbarten Gebühren die gesetzliche Vergütung für die jeweilige Angelegenheit um ein Fünffaches - oder mehr - überschreiten. Dazu hätte es eines Vortrages dazu bedurft, was der konkrete Inhalt der einzelnen außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeiten des Klägers war, welche Gegenstandswerte den einzelnen Angelegenheiten sowohl außergerichtlich als gerichtlich hätten zugrunde gelegt werden müssen und welche Gebühren dann nach RVG angefallen wären. 3) Der Beklagte hat außerdem keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die der Kammer eine Prüfung der Angemessenheit auch unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG ermöglichen würde. So wird vom Beklagten nicht hinreichend dargelegt, welche Bedeutung die einzelnen Angelegenheiten für den Beklagten hatten, welchen Umfang die einzelnen Mandate hatten und ob und in welcher Form die Tätigkeiten des Klägers von Erfolg gekrönt waren. D. Der Kläger hat weit überwiegend substantiiert dargelegt, dass er die in den drei Angelegenheiten abgerechneten Stunden tatsächlich erbracht hat. 1) Der Rechtsanwalt trägt im Prozess um seine Vergütung die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die in Rechnung gestellten Stunden tatsächlich geleistet hat. Mithin hat der Rechtsanwalt darzulegen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand überhaupt angefallen ist. Dabei muss bei der Vereinbarung eines Zeithonorars die nicht fernliegende Gefahr ins Auge gefasst werden, dass dem Mandanten der tatsächliche zeitliche Aufwand seines Anwalts verborgen bleibt und ein unredlicher Berater deshalb ihm nicht zustehende Zahlungen beansprucht (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Juni 2009 – 1 BvR 1342/07 –, Rn. 20, juris). Deshalb erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden. Insoweit ist z.B. etwa anzugeben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Oktober 2011 – I-24 U 47/11, 24 U 47/11 –, Rn. 19, juris). Betreffen die Tätigkeiten den E-Mail- oder Schriftverkehr, Telefonate oder Besprechungen mit dem Mandanten, genügt die Angabe von Datum und Uhrzeit, da der Mandant diese Vorgänge miterlebt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08. Februar 2011 – I-24 U 112/09 –, Rn. 41, juris). 2) Dieser Darlegungslast ist der Kläger nicht durch Ziffer 5 der jeweiligen Vergütungsvereinbarungen enthoben, denn die in Ziffer 5 der jeweiligen Vergütungsvereinbarungen getroffene Zustimmungsklausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand und ist unwirksam. Es handelt sich um eine Zustimmungsklausel, die zugunsten des Rechtsanwalts die gerichtliche Auseinandersetzung über abgerechnete Stunden vermeiden soll (vgl. Kilian, in: v. Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand: 42. EL Dezember 2018, Stichwort: Rechtsanwälte, Rn. 77). Es kann dahinstehen, ob es sich bei der vom Auftraggeber geforderten Erklärung um die Fiktion einer Tatsachenerklärung oder die Fiktion einer Willenserklärung handelt. Im ersten Fall liegt ein Verstoß gegen § 309 Nr. 12 BGB und im zweiten Fall ein Verstoß gegen § 308 Nr. 5 BGB vor. Denn die eingeräumte Frist von zehn Tagen wäre zu knapp bemessen. Ungeachtet dessen ergibt sich die einseitige Benachteiligung des Beklagten nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Kammer daraus, dass der Rechtsanwalt erst nach ggf. auch nur fingiertem Anerkenntnis der bisherigen Abrechnung weitere Leistungen erbringen will und sich damit ein Zurückbehaltungsrecht ausbedingt, dem unter Umständen auch eine völlig unangemessene Vergütungsforderung zugrunde liegen kann. Eine solche Klausel führt in ihrer Gesamtheit zur einseitigen unangemessenen Benachteiligung des Auftraggebers. 3) Unter Berücksichtigung der unter Ziffer 1 formulierten Anforderungen hat die Kammer die Stundenauflistungen geprüft. a) Soweit nachfolgend die Tabelle grau unterlegt und die entsprechende Zeile im Fettdruck hervorgehoben ist, hat die Kammer die Angaben als zu vage angesehen und eine Kürzung vorgenommen (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl. 2017, § 10 Rn. 25). Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen ohne weitere Erläuterung der Betreff „Schriftsatzbearbeitung“ angegeben ist, da hierdurch schon nicht deutlich wird, welche Art von Schriftsatz, an wen, wegen grob welchen Inhalts und zur Erreichung welches Zieles verfasst wurde. Teils finden sich auch keine weiteren Erläuterungen in den Stundenauflistungen, etwa, wenn pauschal „Zeithonorar“ vermerkt ist oder „ES“ oder einfach nur Telefonat oder Mail angegeben wird, ohne dass klar wird, wer, mit wem, wann und zu welchem Zweck telefoniert hat. Soweit in einem Fall neben einem Eintrag vermerkt ist, dass der Beklagte lediglich telefonisch über die Absetzung eines Termins bei dem Amtsgericht Lörrach informiert wurde, handelt es sich schon nicht um eine anwaltliche Tätigkeit. Diese Aufgabe könnte allenfalls als Sekretariatsarbeit abgerechnet werden, wofür die Parteien jedoch keinerlei Honorar vereinbart haben. b) Darüber hinaus hat die Kammer geprüft, ob die so hinreichend dargelegten Stunden in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache stehen (vgl. BGH, NJW 2010, 1364, 1371 Rn. 85). Die Kammer hat hierzu auf der Grundlage der Stundenauflistungen eine überschlägige Schätzung angestellt, welcher Zeitaufwand für die einzelnen Aufgaben und ihre rechtliche Einordnung, Bewertung und Durchdringung sowie die darauf entfallende gebotene Reaktion angemessen erschien (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom 05. Dezember 2006 – 28 U 31/05, BeckRS 2007, 09463). Mit Hilfe einer solchen Kontrolle ist Vorsorge gegen eine unvertretbare Aufblähung der Arbeitszeit durch den Rechtsanwalt zu Lasten des Mandanten zu treffen. Dabei geht es nicht darum, dem Rechtsanwalt sozusagen eine bindende Bearbeitungszeit vorzugeben, die er zur Vermeidung von Honorarnachteilen nicht überschreiten darf. Da sich die Arbeitsweise von Rechtsanwälten – wie jeder Mandant weiß – individuell unterschiedlich gestaltet, sind auch Zeitdifferenzen bei der Dauer der Bearbeitung grundsätzlich hinzunehmen. Allerdings kann der von dem Rechtsanwalt nachgewiesene Zeitaufwand nur dann in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn er in einem angemessenen Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit steht. Wird der Rechtsanwalt auf Wunsch des Mandanten, dem etwa an der Vertretung durch seinen Vertrauensanwalt gelegen ist, in einem ihm wenig geläufigen Rechtsgebiet tätig, wird der Mandant eine längere Bearbeitungszeit hinzunehmen haben. Schaltet der Mandant hingegen einen Spezialisten ein, darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass die Sache innerhalb eines üblichen Zeitrahmens, ohne sich in der Erörterung rechtlicher Selbstverständlichkeiten oder für den Streitfall von vornherein unerheblicher Rechtsfragen zu verlieren, erledigt wird. Freilich ist auch bei der Beauftragung eines Spezialisten zu berücksichtigen, ob es sich um eine „Routineangelegenheit” oder um einen besonders gelagerten, komplexen und unübersichtlichen Einzelfall handelt, für den, weil er sich einer zeitlichen Eingrenzung entzieht, keine im einzelnen konkretisierbaren Bearbeitungszeiten gelten können (BGH, NJW 2010, 1364, 1371f. Rn. 85). Die grau unterlegten Felder markieren Tätigkeiten und Aufwand, welche die Kammer für nicht mehr angemessen eingestuft und daher eine Kürzung der abrechenbaren Stunden vorgenommen hat. Bei Bewertung des angemessenen Zeitaufwandes hat die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger eine Stundenvergütung verlangt, die mit netto insgesamt 180,00 € im oberen Mittel der im hiesigen Gerichtsbezirk üblichen Stundenvergütung in familienrechtlichen Angelegenheiten liegt. Eine Vergütung in dieser Höhe ist dann gerechtfertigt, wenn der Kläger über eine schon etwas überdurchschnittliche Erfahrung und Sachkunde verfügt, die ihm eine einigermaßen zügige und konzise Bearbeitung des Mandats ermöglicht und er so seinen Stundensatz kompensiert. An diesem - von ihm selbst gewählten Maßstab - muss sich der Kläger bei der Prüfung der Angemessenheit seines Stundenaufwandes festhalten lassen. Ferner hat die Kammer bei der Bewertung des Zeitaufwandes berücksichtigt, dass es sich jedenfalls in rechtlicher Hinsicht um ein allenfalls durchschnittliches familienrechtliches Mandat handelte, das keine besonderen Anforderungen an einen erfahrenen und sachkundigen Anwalt stellte. Zu dieser Einschätzung kommt die Kammer unter Auswertung der Stundenauflistungen deshalb, weil diese keinerlei Tätigkeitsnachweise über Literatur- und Rechtsprechungsrecherche enthalten, sodass der Kläger und die sachbearbeitende Rechtsanwältin die rechtlichen Anforderungen des Mandats offensichtlich allein mit ihrem Erfahrungswissen, das sich schon aus der Befähigung zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt/Fachanwältin für Familienrecht“ ergibt, zu führen vermochten. Die Kammer hat außerdem berücksichtigt, dass die Ehefrau des Beklagten fachanwaltlich vertreten war und auch insofern eine weitestgehend sachliche und sachkundige Argumentation des gegnerischen Bevollmächtigten einzustellen ist. Die Kammer hat aber auch eingestellt, dass mit den häufigen Kontakten des Beklagten per E-Mail und Telefon, die überwiegend von diesem ausgingen, ein nicht unerheblicher tatsächlicher Aufwand verbunden war. Zwar ist von einem erfahrenen und sachkundigen Anwalt gerade im Familienrecht zu erwarten, dass er die - häufig persönlich gefärbten - Wünsche und Bedürfnisse seiner Mandanten kanalisiert, zielführendes Vorbringen von weniger zielführendem Vorbringen trennt und dies seinen Mandanten auch entsprechend vermittelt. Gleichwohl verkennt die Kammer nicht, dass hierfür im Einzelnen schriftliche Reaktionen, die dann aber auch konzise sein müssen, vom Mandanten erwartet werden. Soweit der Kläger jedoch E-Mails lediglich gelesen hat, ohne sonstige Schritte zu unternehmen, erscheint der Aufwand von teils zehn bis zwölf Minuten unter Berücksichtigung einer leicht überdurchschnittlichen Lese- und Verständnisfähigkeit im Einzelfall nicht mehr angemessen. Unter Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich das folgende: a) Eilverfahren Sorgerecht aa) Rechnung vom 21.07.2016 (Anlage K 3) Datum Bemerkung von bis Std Betrag € Angemessenes Honorar/ Stunden- aufwand 31.05.2016 ... 17:09 17:15 0:06 18,00 01.06.2016 ... 11:44 11:50 0:06 18,00 01.06.2016 ... 15:15 15:21 0:06 18,00 02.06.2016 ... 10:16 10:58 0:42 126,00 02.06.2016 ... 17:21 17:27 0:06 18,00 03.06.2016 ... 08:35 08:41 0:06 18,00 06.06.2016 ... 08:55 09:07 0:12 36,00 08.06.2016 ... 10:40 10:58 0:18 54,00 08.06.2016 Telefonat mit 11:02 11:56 0:54 162,00 0 08.06.2016 ... 12:10 13:04 0:54 162,00 08.06.2016 ... 14:20 14:26 0:06 18,00 08.06.2016 Schriftsatz- bearbeitung 17:14 17:35 0:21 63,00 0 08.06.2016 ... 17:20 17:50 0:30 90,00 09.06.2016 Anruf bei ... – neue Termine ausgeguckt; Mail Inhalt Telefonat an Mdt 09:13 09:31 0:18 54,00 0:06= 18,00 € 09.06.2016 ... 11:27 12:03 0:36 108,00 09.06.2016 ... 12:04 12:22 0:18 54,00 09.06.2016 ... 12:39 12:51 0:12 36,00 09.06.2016 Schriftsatz- bearbeitung 16:14 16:38 0:24 72,00 0 09.06.2016 ... 16:51 17:03 0:12 36,00 09.06.2016 ... 17:05 17:29 0:24 72,00 09.06.2016 ... 18:30 18:36 0:06 18,00 09.06.2016 ... 21:52 22:34 0:42 126,00 15.06.2016 ... 09:53 10:05 0:12 36,00 15.06.2016 ... 12:11 12:41 0:30 90,00 15.06.2016 ... 14:12 14:24 0:12 36,00 16.06.2016 ... 09:57 10:09 0:12 36,00 16.06.2016 ... 11:09 11:15 0:06 18,00 27.06.2016 ... 11:39 12:03 0:24 72,00 27.06.2016 ... 12:14 12:20 0:06 18,00 27.06.2016 ... 18:14 18:44 0:30 90,00 28.06.2016 Info an Mdt per Mail, dass TA Morgen aufgehoben wurde 14:37 14:43 0:06 18,00 0,00 28.06.2016 ... 15:28 15:40 0:12 36,00 28.06.2016 ... 16:40 16:46 0:06 18,00 28.06.2016 ... 17:45 17:51 0:06 18,00 29.06.2016 ... 11:54 12:00 0:06 18,00 29.06.2016 ... 15:23 15:29 0:06 18,00 29.06.2016 ... 15:30 15:36 0:06 18,00 29.06.2016 ... 16:03 16:09 0:06 18,00 29.06.2016 ... 17:38 17:56 0:18 54,00 30.06.2016 ... 17:24 17:54 0:30 90,00 01.07.2016 ... 12:39 12:45 0:06 18,00 05.07.2016 ... 12:38 13:02 0:24 72,00 05.07.2016 ... 15:35 15:47 0:12 36,00 05.07.2016 ... 15:49 15:55 0:06 18,00 05.07.2016 ... 16:20 16:26 0:06 18,00 05.07.2016 ... 16:31 16:43 0:12 36,00 05.07.2016 ... 17:36 17:48 0:12 36,00 05.07.2016 ... 19:04 19:16 0:12 36,00 07.07.2016 ES 11:47 12:11 0:24 72,00 0 07.07.2016 ... 15:12 15:18 0:06 18,00 07.07.2016 ... 14:16 14:40 0:24 72,00 07.07.2016 ... 14:44 15:02 0:18 54,00 07.07.2016 ... 15:35 15:53 0:18 54,00 07.07.2016 ... 16:00 16:12 0:12 36,00 08.07.2016 ... 10:11 10:23 0:12 36,00 08.07.2016 ... 10:46 11:04 0:18 54,00 08.07.2016 ... 11:16 11:22 0:06 18,00 Zeitaufwand 15:21 13:21 Summe 2.763,00 2.403,00 € bb) Rechnung vom 09.11.2016 (Anlage K 4) Datum Bemerkung von bis Std Betrag € 18.08.2016 Mail Mdt gelesen und beantwortet 17:06 17:18 0:12 36,00 19.08.2016 Mail Mdt gelesen und Schriftsatz- bearbeitung D 906-16 10:23 10:47 0:24 72,00 19.08.2016 Mail Mdt gelesen und beantwortet 11:45 11:51 0:06 18,00 19.08.2016 Änderungen an D 906 + Mail an Mdt 14:20 14:38 0:18 54,00 Zeitaufwand 01:00 1:00 Summe 180,00 180,00 b) Angelegenheit Scheidungsfolgen aa) Rechnung vom 21.07.2016 (Anlage K 9) Datum Tätigkeit von bis Std Betrag € Angemessener Zeitaufwand/ Honorar 30.05 2016 ... 17:07 17:37 0:30 90,00 31.05.2016 D 560-16 entworfen 09:21 09:45 0:24 72,00 31.05.2016 Mail Mdt gelesen und OK Reise ... eingearbeitet in 560-16 16:26 16:32 0:06 18,00 02.06.2016 Bearbeitung D 560-16 und Mail an Mdt 09:46 09:58 0:12 36,00 03.06.2016 Mail Mdt 2.6.16 12:25 gelesen samt Anlagen und Mail mit Hinweis Belehrungspflicht 08:53 09:11 0:18 54,00 0:12 = 18,00 € 10.06.2016 Mail EF und Antwort Mdt an EF wegen offener Schulbuskosten und Sprachkurs Au-pairs gelesen 10:01 10:07 0:06 18,00 13.06.2016 Mail Mdt und Antwort Rain K 14:26 gelesen 16:54 17:06 0:12 36,00 0:06 = 18,00 € Zeitaufwand Summe 01:48 324,00 01:36 = 288,00 € bb) Rechnung vom 09.11.2016 (Anlage K 10) Datum Tätigkeit von bis Std Betrag € Angemessener Zeitaufwand/ Honorar 25.07.2016 ... 10:23 10:47 0:24 72,00 25.07.2016 Änderungsvorschläge Mail an EF wegen Nutzung Mini 13:00 13:12 0:12 36,00 25.07.2016 ... 14:20 14:26 0:06 18,00 26.07.2016 ... 09:32 09:56 0:24 72,00 15.09.2016 Geänderte Scheidungs- folgenvereinbarung gelesen und ergänzt 15:46 16:16 0:30 90,00 16.09.2016 Mail 16.9.2016- 11:49 Uhr gelesen und per Mail beantwortet 16:14 16:20 0:06 18,00 22.09.2016 Besprechung mit Mdt in Kanzlei: Zugewinn, Trennungs- und nachehelicher Unterhalt; diverse Berechnungen zum Wechselmodell 10:08 11:50 1:42 306,00 25.10.2016 Telefonat mit Mdt: Fragen ES zum aktuellen Stand aus neuem Entwurf Scheidungsfolgen- vereinbarung besprochen 10:21 10:45 0:24 72,00 26.10.2016 Änderungen an Scheidungsfolgen- vereinbarung 15:13 15:43 0:30 90,00 26.10.2016 Ergänzungen Mdt gelesen und Mdt um 17:17 angerufen, ... 17:12 17:36 0:24 72,00 0:18 = 54,00 € 26.10.2016 Schriftsatzbearbeitung 17:40 18:52 1:12 216,00 0 Zeitaufwand 05:54 04:36 € Summe 1.062,00 828,00 € b) Angelegenheit Ehegatten- und Kindesunterhalt – Einstweilige Anordnung – Rechnung vom 09.11.2016 (K 14 ff.) Datum Bemerkung von bis Std Betrag € Angemessener Zeitaufwand/ Honorar 03.06.2016 Anruf Mdt: erläutert, dass ich zu jeder Position bei Auskunft zum Einkommen einen Beleg benötige 09:25 09:43 0:18 54,00 0:12 = 36,00 € 03.06.2016 mehrere Telefonate mit Mdt (Verbindungsabbrüche): Er hat für Juni 2016 weder TU noch KilU überwiesen. Mindestunterhalt für die Kinder sollte er zahlen 15:21 15:45 0:24 72,00 0:12 = 36,00 € 06.06.2016 Schriftsatzbearbeitung 10:14 11:14 1:00 180,00 0 06.06.2016 Schriftsatzbearbeitung 11:26 12:08 0:42 126,00 0 06.06.2016 Schriftsatzbearbeitung 16:23 17:11 0:48 144,00 0 06.06.2016 Schriftsatzbearbeitung 17:20 19:08 1:48 324,00 0 06.06.2016 ... 15:22 15:46 0:24 72,00 07.06.2016 Schriftsatzbearbeitung 08:45 09:09 0:24 72,00 0 07.06.2016 Schriftsatzbearbeitung 12:02 13:02 1:00 180,00 0 07.06.2016 Schriftsatzbearbeitung 14:17 14:47 0:30 90,00 0 07.06.2016 Schriftsatzbearbeitung und ergänzter Entwurf p.M. an Mdt 18:24 19:24 1:00 180,00 10.06.2016 Schriftsatzbearbeitung Fristsache 07:45 09:45 2:00 360,00 0 10.06.2016 Schriftsatzbearbeitung Fristsache 10:18 12:30 2:12 396,00 0 13.06.2016 Schriftsatzbearbeitung und Erstellung eV 14:20 16:56 2:36 468,00 13.06.2016 Telefonat mit Md wegen Fristsache 12:12 12:36 0:24 72,00 13.06.2016 Schriftsatzbearbeitung + Entwurf an Mdt 09:50 10:44 0:54 162,00 20.06.2016 ... 09:33 09:45 0:12 36,00 20.06.2016 Entwurf Mail Mdt an .... mit Bemerkungen versehen und zurück an Mdt 10:20 10:26 0:06 18,00 21.06.2016 Anruf Mdt: Vergleichsverhandlung mit ... 15:52 16:10 0:18 54,00 22.06.2016 eingehendes Fax AG 22.6.16 mit Nachweisen zu fehlenden Nachweisen der Finanzierungskosten gelesen 11:10 11:16 0:06 18,00 22.06.2016 Anruf bei Mdt wegen angeforderter Unterlagen und Ladung neu + Besprechung Anreise nach L. 11:19 11:37 0:18 54,00 0:12 = 36,00 € 23.06.2016 ... 16:23 16:55 0:32 96,00 23.06.2016 Schriftsatzbearbeitung 17:46 17:52 0:06 18,00 0 23.06.2016 Schriftsatzbearbeitung D 662-16 18:43 19:15 0:32 96,00 24.06.2016 Schriftsatzbearbeitung 10:30 10:42 0:12 36,00 0 24.06.2016 Schriftsatzbearbeitung 10:48 11:06 0:18 54,00 0 24.06.2016 geänderte eV von Mdt gelesen und nochmals bearbeitet und .M. zurück geschickt 12:23 12:29 0:06 18,00 27.06.2016 Anruf Richter ... wegen Zinsbelastung Mdt bei der ... ... und Änderungen nach Einzug Mdt in Haus und ev. Wechselmodell 09:14 09:38 0:24 72,00 28.06.2016 Schriftsatzbearbeitung 10:29 10:47 0:18 54,00 0 28.06.2016 Schriftsatzbearbeitung 11:18 11:42 0:24 72,00 0 28.06.2016 eV Herr ... gelesen, geändert und zurück an Mdt 18:35 18:47 0:12 36,00 07.07.2016 ... 11:47 12:11 0:24 72,00 07.07.2016 Mail an Mdt. 17:41 17:47 0:06 18,00 07.07.2016 Mail an Mdt 15:23 15:35 0:12 36,00 18.07.2016 ... 14:45 14:51 0:06 18,00 20.07.2016 Fax RAe gelesen und Anruf bei Mdt. 13:24 13:30 0:06 18,00 20.07.2016 Telefonat mit Mdt. 13:35 13:47 0:12 36,00 20.07.2016 Telefonat mit Mdt 13:52 13:58 0:06 18,00 20.07.2016 Schreiben an RAe D811-16 + Mail an Mdt 18:48 19:12 0:24 72,00 21.07.2016 Mails von Mdt. + EF gelesen + beantwortet 09:17 09:29 0:12 36,00 22.07.2016 Bearbeitung Fristsache D 822-16 10:42 12:24 1:42 306,00 22.07.2016 Zeithonorar 15:15 18:15 3:00 540,00 0 22.07.2016 D 824-16 19:16 20:28 1:12 216,00 22.07.2016 D 824-16 18:30 19:00 0:30 90,00 22.07.2016 D 824-16 20:45 21:45 1:00 180,00 22.07.2016 D 824 + eV Mdt + Parallelschriftsatz in Sachen ... 22:00 23:30 1:30 270,00 26.07.2016 ... 10:02 10:14 0:12 36,00 26.07.2016 ... 12:14 12:56 0:42 126,00 27.07.2016 ... 13:57 14:03 0:06 18,00 27.07.2016 ... 14:42 15:06 0:24 72,00 27.07.2016 ... 18:11 18:35 0:24 72,00 04.08.2016 ... 08:50 08:56 0:06 18,00 04.08.2016 ... 08:57 09:15 0:18 54,00 Zeitaufwand 33:22 18:18 = Summe 6.006,00 3.294,00 E. Unter Berücksichtigung der vorgenommenen Kürzungen ergibt sich folgendes Ergebnis: Rechnung Anlage beanspruchter Betrag einschließlich 19 % Umsatzsteuer zugesprochener Betrag einschließlich 19 % Umsatzsteuer 21.07.2016 K 3 1.714,97 € 1.285,97 € 09.11.2016 K 4 214,20 € 214,20 € 21.07.2016 K 9 385,56 € 342,72 € 09.11.2016 K 10 1.263,78 € 985,32 € 09.11.2016 K 14 7.179,39 € 3.919,86 € Der Kläger kann unter Berücksichtigung der vom Beklagten nicht bestritten Auslagen von insgesamt 27,60 € sowie der drei Ratenzahlungen zu je 200,00 € daher insgesamt 6.175,67 € verlangen. F. Die vereinbarte Vergütung ist nach § 8 Abs. 1 RVG fällig. 1) Es kann dahinstehen, ob der Kläger schon jeweils schon vor der Beendigung der Angelegenheiten Abrechnungen stellen konnte. Grundsätzlich ist aber § 8 RVG ebenso abdingbar wie die Vorläufervorschrift des § 16 BRAGO (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2013 – IX ZR 112/11 –, Rn. 2, juris). Der Fälligkeitszeitpunkt kann daher durch Vereinbarung sowohl vor- als auch nachverlagert werden. Insoweit würde die in der jeweiligen Ziffer 4 der Vergütungsvereinbarungen enthaltene Klausel auch einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB standhalten. Bei der Vereinbarung eines Zeithonorars ist es zum Schutz des Kunden nämlich gerade sinnvoll, die kontinuierliche Anhäufung von Stunden und das stetige Anwachsen der Vergütungsforderung durch Intervallabrechnungen zu vermeiden (vgl. Kilian, in: v. Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand: 42. EL Dezember 2018, Stichwort: Rechtsanwälte, Rn. 90). 2) Eine Fälligkeit ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt eingetreten, da der Kläger zwischenzeitlich den Beklagten in den streitigen Angelegenheiten nicht mehr vertritt bzw. die gerichtlichen Verfahren abgeschlossen sind. G. Der Vergütungsanspruch des Klägers ist gem. § 10 RVG auch einforderbar. 1) Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG ist eine fällige Vergütung einforderbar, wenn der Rechtsanwalt dem Auftraggeber eine von ihm unterzeichnete und den formellen Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG genügende Vergütungsberechnung mitgeteilt hat. Die Regelung des § 10 RVG, wonach der Rechtsanwalt eine fällige Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Rechnung einfordern kann, gilt auch für die Abrechnung eines vereinbarten Zeithonorars (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl. 2017, § 10 Rn. 27). Mit Blick auf Sinn und Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen Abrechnung (Transparenzgebot) ist insoweit § 10 Abs. 2 Satz 1 RVG analog anzuwenden, soweit die Eigenart der vereinbarten Vergütung eine nähere Spezifizierung erfordert und zulässt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Oktober 2011 – I-24 U 47/11 –, Rn. 8, juris). Neben der Unterschrift des Rechtsanwalts (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG), einer Berechnung der ggf. anfallenden Auslagen und Mehrwertsteuer sowie der Darstellung gezahlter Vorschüsse (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 RVG) und der Honorarrestsumme hat die schriftlichen Abrechnung eines vereinbarten Zeithonorars in formeller Hinsicht regelmäßig die Bezeichnung der abgerechneten Angelegenheit zu enthalten, wobei bei mehreren gleichzeitig abgerechneten Angelegenheiten, die Abrechnung grundsätzlich nach jeder einzelnen Angelegenheit aufzutrennen ist und die Vorlage eines Leistungsverzeichnisses (time-sheet), das den jeweils abgerechneten Zeitaufwand einer bestimmten Tätigkeit zuordnet, die schlagwortartig zu bezeichnen ist, wenngleich eine nähere Auflistung nach einzelnen Tätigkeitsfeldern nicht zwingend geboten ist. Maßgebend ist, dass die Berechnung dem Mandanten eine Überprüfung ermöglicht und damit gegebenenfalls Grundlage einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Oktober 2011 – I-24 U 47/11 –, Rn. 10, juris; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl. 2017, § 10 Rn. 25). 2) Den vorgenannten Anforderungen ist der Kläger gerecht geworden. Er hat vorgetragen, dass den an den Beklagten versandten, als Anlagen K 3 und 4, K 9 und 10 und K 14 vorgelegten und unterschriebenen Rechnungen für die einzelnen Angelegenheiten an den Beklagten die Stundenauflistungen beigelegen haben (Schriftsatz vom 13.08.2018, Seite 2 = AS 185). Der Beklagte hat dies nicht bestritten, sodass das Vorbringen zugestanden ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Letztlich kann eine unvollständige oder formell unzureichende Berechnung aber auch nachträglich durch ergänzende Angaben bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geheilt werden (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 – IX ZR 37/10 –, Rn. 28, juris). Dies ist dem Kläger jedenfalls mit den mit der Klageschrift, spätestens mit dem Schriftsatz vom 13.08.2018, vorgelegten Tätigkeitsnachweisen gelungen. H. Der Vergütungsanspruch des Klägers wird nicht durch den Einwand des Beklagten zu Fall gebracht, der Beklagte hätte die Vergütungsvereinbarung nicht unterzeichnet, wenn er auf die in seinem Fall vorgeblich bestehende Möglichkeit der Beantragung und Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hingewiesen worden wäre. Es kann insoweit dahinstehen, ob der Beklagte sich insoweit mit einem zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Pflichtverletzung gegen den Vergütungsanspruch verteidigen will oder aber mit der gleichen Begründung den Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB erhebt. Denn die Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruchs sind nicht hinreichend dargelegt. 1) Es ist bereits fraglich, ob und in welchem Umfang der Kläger im konkreten Fall den Beklagten über die Möglichkeit einer Beantragung von Verfahrenskostenhilfe aufzuklären hatte und ob der Kläger gegen eine etwaige Pflicht verstoßen hat. So ist in Ziffer 9 der jeweiligen Vergütungsvereinbarung ein allgemeiner Hinweis auf die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe enthalten. 2) Der Beklagte hat jedenfalls - trotz des gerichtlichen Hinweises vom 17.07.2018 - nicht ausreichend dargelegt, dass im Zeitpunkt der Erteilung der Mandate und dem Abschluss der jeweiligen Vergütungsvereinbarungen jeweils die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vorlagen. a) Soweit der Kläger für den Beklagten die außergerichtliche Vertretung in den jeweiligen Angelegenheiten übernahm, kann nach den Grundsätzen der § 76 FamFG, § 114 ZPO mangels eines gerichtlichen Verfahrens bereits keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. b) Für die gerichtlichen Tätigkeiten hat der Beklagte jeweils schon nicht hinreichend dargelegt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Mandatierung des Klägers in jedem der drei Gerichtsverfahren die Voraussetzungen der § 76 FamFG, § 114 ZPO für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vorgelegen haben. Der Beklagte hat so weder dargelegt, dass seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten gehabt hätte, noch hat er dargelegt, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Verfahrenskostenhilfe erhalten hätte. aa) Eine Darstellung zu den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung fehlt. Der Beklagte hat nicht dargelegt, was genau Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzungen war. Er hat nicht dargelegt, in welcher Rolle (Antragsteller/Antragsgegner) er an diesen Verfahren beteiligt war, was er als Antragssteller begehrt und vorgetragen hat, was der etwaige Antragsgegner von ihm begehrt hat und wie er sich hiergegen mit welchen Mitteln rechtlich und tatsächlich verteidigt hat. Der pauschale Verweis auf die beigezogenen familiengerichtlichen Akten ersetzt diesen konkreten Vortrag nicht. bb) Auch eine Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten zum Zeitpunkt der Mandatierung des Klägers fehlt. Der Beklagte hat hierzu nach Ablauf sämtlicher richterlicher Fristen und nach Verstreichen der Einspruchsfrist lediglich einzelne wenige Belege vorgelegt, unter anderem Steuerbescheide. Nachweise für die behaupteten Kreditverbindlichkeiten, die zu zahlenden Versicherungsprämien, Angaben zu vorhandenen Konten nebst Kontostand, d. h., sämtliche sonst für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe notwendigen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Abschlusses der drei Vergütungsvereinbarungen hat der Beklagte nicht vorgelegt. Der Verweis auf einen Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 30.12.2018, in welchem dem Beklagten Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, reicht insoweit nicht aus, sondern es wäre konkreter Vortrag zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt Ende 2015 und im ersten Quartal 2016 vonnöten. Soweit der Beklagte im letzten Schriftsatz Bezug auf eine fiktive Berechnung nimmt, ist bereits unklar, was damit gemeint sein soll. Jedenfalls wurde diese „fiktive Berechnung“ weder im Schriftsatz selbst noch den Anlagen tatsächlich vorgerechnet. I. Der Kläger kann vom Beklagten Prozesszinsen aus dem ausgeurteilten Betrag einen Tag nach Rechtshängigkeit, mithin ab dem 15.09.2017 (AS 26), verlangen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog). Die in der Klageschrift ursprünglich weiter geltend gemachten Nebenforderungen einschließlich der vorgerichtlichen Anwaltsgebühr hat die Kammer durch das insoweit rechtskräftig gewordene Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 14.12.2018 abgewiesen. III. Nachdem der Beklagte die Widerklage insgesamt mit Zustimmung des Klägers zurückgenommen hat, ist die Widerklage als nicht anhängig geworden anzusehen, und es ist durch die Kammer auszusprechen, dass das Teil-Versäumnisurteil, soweit darin auf Abweisung der Widerklage erkannt worden ist, wirkungslos geworden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). IV. 1) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 281 Abs. 3 Satz 2, 344 ZPO. 2) Die Vollstreckbarkeitsentscheidung hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 1 und Satz 3 ZPO. Der Kläger ist Rechtsanwalt und macht restliches Zeithonorar für außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten geltend, die er für den Beklagten im Zeitraum vom 31.05.2016 bis 26.10.2016 erbracht haben soll. I. Der Beklagte, der sich scheiden lassen wollte, beauftragte den Kläger mit Mandatsvertrag vom 16./17.12.2015 (Anlage K 1) mit seiner außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung im Sorgerechtsverfahren. Am 17.12.2015 schlossen die Parteien insoweit auch eine Vergütungsvereinbarung, die auszugsweise folgenden Inhalt hat: 1. Herrn X [...] (im Folgenden nur noch als Auftraggeber bezeichnet) hat Herrn Rechtsanwalt Y (im Folgenden nur noch als Rechtsanwalt bezeichnet) beauftragt, seine Interessen gegen X, in folgender Angelegenheit zu vertreten: Sorgerecht - Eilverfahren. Der Auftrag schließt außergerichtliche Verhandlungen mit der jeweiligen Gegenseite ebenso ein, wie das Einleiten und Betreiben von Rechtsmittelverfahren gegen behördliche Entscheidungen. 2. Der Auftraggeber zahlt dem Rechtsanwalt für die Tätigkeit in der Angelegenheit nach Nr. 1 statt der gesetzlichen Vergütung, falls diese nicht höher ist, eine Vergütung von 200 € (in Worten: Euro 200) für jede angefallene Arbeitsstunde zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Abgerechnet wird nach angefangenen 6 Minuten Einheiten. Zur Tätigkeit nach Satz 1 gehören insbesondere die Entgegennahme und das Beschaffen von Informationen, das Beschaffen und Durcharbeiten von Akten und Unterlagen, Rechtsprechung und Literaturrecherchen, Ortsbesichtigungen und Besprechungen, sei es in der Kanzlei des Rechtsanwalts oder außerhalb, das Wahrnehmen von Terminen bei Behörden oder Gerichten sowie die Fertigung des Schriftverkehrs und dergleichen. Auch Reisezeiten (Zeiten vom Verlassen der Kanzlei bis zur Rückkehr und Wartezeiten, insbesondere bei Gerichten oder Behörden) gelten als Arbeitszeiten. Pro Tag werden nicht mehr als 10 Stunden berechnet. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten auch für bereits vor ihrem Abschluss angefallene Arbeit in der Angelegenheit nach Ziffer 1. 3. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, zu seiner Unterstützung einen anderen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsanwältin aus der Kanzlei hinzuzuziehen. Für diese beträgt die Stundenvergütung 200 € (in Worten: Euro 200). 4. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, bereits geleistete Stunden abzurechnen und durch Rechnungserteilung fällig zu stellen. 5. Jede Aufstellung über die aufgewendete Arbeitszeit wird der Auftraggeber unverzüglich auf Richtigkeit prüfen, sie als richtig zu unterzeichnen und umgehend dem Rechtsanwalt zusenden (Fax genügt). Die Aufstellung gilt als richtig anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht - spätestens 10 Tage nach Zugang schriftlich bei dem Rechtsanwalt eingehend - unter Angabe der Gründe beanstandet. Der Rechtsanwalt wird weitere Leistungen erst erbringen, wenn die Aufstellung anerkannt wurde oder als anerkannt gilt. [...] 9. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass das hier vereinbarte Honorar möglicherweise über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht. Ihm ist bekannt, dass er die anwaltlichen Gebühren selbst tragen muss, soweit die Rechtsschutzversicherung für seinen Fall nicht eintritt. Ein die gesetzlichen Gebühren übersteigendes Honorar wird weder von einer eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung erstattet noch im Falle des Obsiegens vom Gegner, anderen Verfahrensbeteiligten, der Staatskasse oder anderen Kostenträgern; diese müssen regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten. Dem Auftraggeber ist schließlich bekannt, dass er die anwaltlichen Gebühren selbst tragen muss, solange die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe für seinen Fall nicht eintritt. 10. Soweit für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ein Erstattungsanspruch gegen den Gegner oder die Staatskasse entsteht und außerdem in gerichtlichen Verfahren gelten die gesetzlichen Gebühren, falls dir vereinbarte Zeit Vergütung niedriger wäre. [...] Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die schriftliche Vereinbarung (Anlage K 1) Bezug genommen. Nach Gesprächen mit dem Beklagten erklärte der Kläger, dass er ab 31.05.2016 nur noch 180,00 € pro Stunde geltend mache. Im Laufe des Sorgerechtsverfahrens übersandte der Kläger dem Beklagten mehrere Rechnungen für anwaltliche Tätigkeit. Ein Teil der Klageforderung beruht auf den folgenden Rechnungen: Datum Zeitraum verlangte Zahlung Anlage 21.07.2016 31.05.2016 – 08.07.2016 1.714,97 € K 3 09.11.2016 18.08.2016 – 19.08.2016 214,20 € K 4 Auf diese Rechnungen bezahlte der Beklagte am 20.10.2016, am 16.12.2016 und am 11.01.2017 Raten in Höhe von je 200,00 €. Mit Mandatsvertrag vom 07.12.2015 (Anlage K 7) beauftragte der Beklagte den Kläger auch mit seiner außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung in der Angelegenheit „Scheidungsfolgen“. Am 24.03.2016 schlossen die Parteien eine Vergütungsvereinbarung (Anlage K 8), die im Wortlaut mit der Vergütungsvereinbarung vom 17.12.2015 übereinstimmt, wobei die Angelegenheit mit „Scheidungsfolgen“ bezeichnet ist. Der Kläger rechnete die Tätigkeit mit einem Stundensatz von 200,00 € ab. Nach Gesprächen mit dem Beklagten erklärte der Kläger, dass er ab 30.05.2016 nur noch 180,00 € pro Stunde geltend mache. Der Kläger rechnete seine Leistungen, soweit hier noch von Interesse, wie folgt ab: Datum Zeitraum verlangte Zahlung Anlage 21.07.2016 30.05.2016 – 13.06.2016 385,56 € K 9 09.11.2016 25.07.2016 – 26.10.2016 1.263,78 € K 10 Mit Mandatsvertrag vom 11.01.2016 (Anlage K 12) beauftragte der Beklagte den Kläger dann auch mit seiner außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung in der Angelegenheit „Ehegatten- und Kindesunterhalt - Einstweilige Anordnung, AG Lörrach, Az.: 13 F 1302/15“. Am 24.03.2016 vereinbarten die Parteien insoweit einen Stundensatz von 275,00 € für die Tätigkeit des Klägers. Im Übrigen entspricht der Text der Vereinbarung der bereits zitierten Vereinbarung vom 17.12.2015. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der schriftlichen Vereinbarung (Anlage K 13) verwiesen. Nach Gesprächen mit dem Beklagten erklärte der Kläger, dass er ab 03.06.2016 nur noch 180,00 € pro Stunde geltend mache. Der Kläger rechnete wie folgt ab: Datum Zeitraum verlangte Zahlung Anlage 09.11.2016 03.06.2016 – 04.08.2016 7.179,39 € K 14 Nachdem ein vorgerichtlicher Mediationsversuch des Beklagten zur einvernehmlichen Scheidung gescheitert war, wies der Beklagte die unterdessen im Büro des Klägers mit der Sachbearbeitung betraute Rechtsanwältin S mit Schreiben vom 09.04.2016 an, die vorbereitenden Anträge in allen Scheidungsangelegenheiten beim Amtsgericht Lörrach einzureichen, was dann auch geschah. Das einstweilige Sorgerechtsverfahren endete mit Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 08.07.2016 (Anlage K 21), das Unterhaltsverfahren mit Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 03.08.2016 (Anlage K 22). Im Übrigen übersandte der Kläger den Entwurf einer Scheidungsfolgenvereinbarung an den Beklagten mit Schreiben vom 15.11.2016. Zwischenzeitlich vertritt der Kläger den Beklagten nicht mehr. II. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte schulde dem Kläger für anwaltliche Tätigkeiten insgesamt 10.157,90 EUR. Er ist der Ansicht, die abgerechneten Stunden seien insgesamt angemessen. Dem Beklagten sei der Einwand gegen die Richtigkeit der Stundenabrechnung wegen der in den jeweiligen Vergütungsvereinbarungen enthaltenen Klausel Ziffer 5 abgeschnitten. Die Vergütung sei fällig, weil in jeder Vergütungsvereinbarung vereinbart worden sei, dass der Kläger die geleisteten Stunden jederzeit abrechnen dürfe. Unabhängig davon sei jede Angelegenheit aber auch zum Zeitpunkt der einzelnen Rechnungsstellung beendet gewesen. III. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25.08.2017 zunächst Klage zum Landgericht Frankfurt am Main erhoben und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 10.157,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.263,78 € seit dem 16.11.2016, aus 385,56 € seit dem 28.07.2016, aus 7.179,39 € seit dem 17.11.2016 und aus 1.329,17 € seit dem 11.01.2017 sowie einer Pauschale von 40,00 € zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 26.02.2018 hat der Beklagte Widerklage gegen den Kläger erhoben und beantragt, den Kläger zur Auskehr von insgesamt 8.433,20 EUR bereits gezahlter Vergütung zu verurteilen. Auf Antrag des Klägers hat sich das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 04.05.2018 für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Landgericht Freiburg verwiesen. Mit Schriftsatz vom 20.11.2018 hat der Beklagte die Widerklage um den Betrag von 746,88 EUR erweitert. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2018 keinen Antrag gestellt hatte, hat die Kammer am 14.12.2018 Teilversäumnis- und Schlussurteil erlassen. Die Kammer hat die Klage hinsichtlich einzelner Nebenforderungen teilweise abgewiesen. Im Rahmen des Teilversäumnisurteils ist der Beklagte verurteilt worden, an den Kläger 10.157,90 EUR nebst Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit 15.09.2017 zu zahlen; des Weiteren hat die Kammer die Widerklage des Beklagten abgewiesen. Das Teilversäumnis- und Schlussurteil wurde dem Beklagtem am 20.12.2018 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 03.01.2019, am gleichen Tage bei Gericht eingekommen, hat der Beklagte Einspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 29.05.2019 hat der Beklagte erklärt, die bisherige Widerklage nur noch hilfsweise aufrecht erhalten zu wollen und im Übrigen widerklagend beantragt, den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 10.799,11 EUR nebst Prozesszinsen zu bezahlen. Im Termin zur Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache hat der Beklagte die Widerklage mit Einwilligung des Klägers zurückgenommen. Der Kläger beantragt nun: Das Teilversäumnisurteil wird aufrechterhalten. Der Beklagte beantragt: Das Teilversäumnisurteil wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. IV. Der Beklagte meint, er sei durch die Klausel Ziffer 5 der einzelnen Vergütungsvereinbarungen nicht gehindert, sich mit Einwendungen gegen die Anzahl und die Angemessenheit der einzelnen Abrechnungen zu verteidigen, da diese Klausel unwirksam sei. Der Kläger habe sich im Ergebnis in etwa das fünffache der gesetzlichen Gebühr versprechen lassen. Insgesamt habe der Kläger 82 Stunden für eine eher durchschnittliche Scheidung abgerechnet, die auch nicht überdurchschnittlich streitig gewesen sei. Die Stundenzahl sei im Hinblick auf den Gesamtaufwand nicht nachvollziehbar und völlig unangemessen. Die in den Angelegenheiten „Sorgerecht/EA“ und „Scheidungsfolgen“ abgerechneten Stunden wären bei ordnungsgemäßer Bearbeitung nicht angefallen. Insbesondere in Sorgerechtssachen komme es nicht auf vorbereitende Schriftsätze an, da es um das Kindeswohl gehe. Die Menge der schriftsätzlichen Äußerungen sei überflüssig gewesen. Größere Schriftsätze habe der Beklagte selbst vorbereitet und die Termine selbst wahrgenommen. Hinsichtlich der in den Stundenaufstellungen abgerechneten Telefonate zwischen den Parteien sei es zwar richtig, dass er relativ häufig mit dem Kläger telefoniert habe, er wisse aber weder positiv noch negativ, an welchen Tagen über welche Dauer welches Telefonat stattgefunden habe. Er habe das Gefühl gehabt, es sei zur Generierung von abrechenbaren Stunden länger telefoniert worden. Des Weiteren seien die einzelnen Tätigkeiten nicht genau nach Minutenaufwand abgerechnet worden, sondern der Kläger habe die Abrechnung anhand des jeweils unter Ziffer 2 der jeweiligen Vergütungsvereinbarungen enthaltenen 6-Minuten-Abrechnungstakts vorgenommen, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen seien aber nach den §§ 307 ff. BGB als unwirksam einzustufen. Die Beklagte rechnet mit einem Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Falschberatung auf. Der Beklagte meint, der Kläger hätte den Beklagten darauf hinweisen müssen, dass dieser Verfahrenskostenhilfe erhalten könne. Dieser Hinweis sei nicht schon in der Ziffer 9 der jeweiligen Vergütungsvereinbarungen enthalten. Daraus ergebe sich nur ein allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeiten der Verfahrenskostenhilfe. Der Beklagte behauptet, dass - wenn ihm die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe aufgezeigt worden wäre - er die Möglichkeit von Verfahrenskostenhilfe hätte prüfen lassen und die Vergütungsvereinbarungen mit dem Kläger nicht unterzeichnet hätte. Er hätte den Kläger vielmehr nur im Rahmen der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe beauftragt. Er habe auch einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe gehabt: Er habe der sachbearbeitenden Rechtsanwältin S. im ersten Beratungstermin seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse offengelegt. Er habe überdies in einer E-Mail an die sachbearbeitende Rechtsanwältin vom 22.05.2016 (Anlage B 1) seine gesamten damaligen Vermögensverhältnisse nochmals schriftlich mitgeteilt. Der Beklagte meint weiter, dass die unterlassene Aufklärung hierüber auch zur Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarungen führe, weil der Beklagte die jeweiligen Vereinbarungen mangels ausreichender Information nicht freiwillig abgeschlossen habe. Der Kläger habe die vom Beklagten stark empfundene familienrechtliche Drucksituation - der Beklagte habe seine Kinder nicht mehr sehen können - ausgenutzt, um sich eine Vergütungsvereinbarung unterschreiben zu lassen. V. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen (AS 215 ff., 265 ff.) Bezug genommen. VI. Mit Verfügung vom 17.7.2018 (AS 177) hat die Kammer die Verfahrensakten des Amtsgerichts Lörrach - 13 F 1302/15 - beigezogen worden.