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Beschluss

13 StVK 304/17

LG Freiburg (Breisgau) 2. Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFREIB:2018:0123.13STVK304.17.00
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Leitsätze
1. Dem unter dem Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) leidenden Sicherungsverwahrten steht - wie dem gesetzlich krankenversicherten Patienten auch - ein Anspruch auf Versorgung mit Cannabis zu, auch wenn bisher nur eine arzneimittelrechtliche Zulassung für ein cannabishaltiges Medikament für die Behandlung von schweren Spastiken bei Erwachsenen mit Multiple Sklerose besteht.(Rn.8) 2. Ungeachtet der Frage der Indikation kommt eine Verordnung von Cannabis nur in den engen Grenzen des § 31 Abs. 6 SGB V in Betracht.(Rn.9)
Tenor
1. Auf Antrag des Sicherungsverwahrten H. wird der Bescheid der Justizvollzugsanstalt, mit dem die Verordnung von Cannabis zur medizinischen Behandlung für den Antragsteller am 01.08.2017 abgelehnt wurde, aufgehoben. 2. Die Justizvollzugsanstalt wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 3. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse. 4. Der Gegenstandswert wird auf 400,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem unter dem Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) leidenden Sicherungsverwahrten steht - wie dem gesetzlich krankenversicherten Patienten auch - ein Anspruch auf Versorgung mit Cannabis zu, auch wenn bisher nur eine arzneimittelrechtliche Zulassung für ein cannabishaltiges Medikament für die Behandlung von schweren Spastiken bei Erwachsenen mit Multiple Sklerose besteht.(Rn.8) 2. Ungeachtet der Frage der Indikation kommt eine Verordnung von Cannabis nur in den engen Grenzen des § 31 Abs. 6 SGB V in Betracht.(Rn.9) 1. Auf Antrag des Sicherungsverwahrten H. wird der Bescheid der Justizvollzugsanstalt, mit dem die Verordnung von Cannabis zur medizinischen Behandlung für den Antragsteller am 01.08.2017 abgelehnt wurde, aufgehoben. 2. Die Justizvollzugsanstalt wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 3. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse. 4. Der Gegenstandswert wird auf 400,00 € festgesetzt. I. Der Sicherungsverwahrte und Antragsteller H. ist derzeit in der Justizvollzugsanstalt F. aufhältig. Mit Schreiben vom 05.08.2017 begehrt er (unter anderem) „die am 01.08.2017 mündlich eröffnete Ablehnung, hinsichtlich der Genehmigung der Verordnung/Versorgung von, bzw. mit medizinischen Cannabis, aufzuheben“ und die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, seinen Antrag auf Verordnung von Cannabis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung führt er aus, dass er aufgrund eines Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndroms (im Folgenden: ADHS) seit Jahren mit dem Medikament Ritalin versorgt werde. Das Medikament habe indessen verschiedene Nebenwirkungen und verursache z.B. Schmerzen im Abdomen und eine Veränderung des Blutbildes. Deshalb habe er am 29.07.2017 die Verordnung von bzw. Versorgung mit medizinischen Cannabis beantragt. Das Cannabis weise wesentlich weniger Nebenwirkungen auf. Seitens der Justizvollzugsanstalt sei sein Antrag jedoch am 01.08.2017 mündlich mit der Begründung „Das ist hier nicht vorgesehen“ abgelehnt. Wegen der weiteren Ausführungen des Antragstellers im Schreiben vom 05.08.2017 wird auf Aktenseiten 1 und 3 verwiesen. Zum Antrag des Sicherungsverwahrten auf gerichtliche Entscheidung nimmt die Justizvollzugsanstalt mit Schreiben des ärztlichen Dienstes vom 11.08.2017 wie folgt Stellung: „Die einzige zugelassene Indikation in Deutschland für eine Therapie mit cannabinoidhaltigen Arzneimitteln ist die Spastik bei multipler Sklerose (MS). Solch eine Erkrankung liegt bei dem oben genannten nicht vor. Eine Therapie mit Cannabis ist somit bei dem oben genannten nicht indiziert.“ Ergänzend führt die Justizvollzugsanstalt aus: „Die in letzter Zeit in den Medien publik gemachte angebliche Verordnungsmöglichkeit von Cannabisprodukten bezieht sich lediglich auf die jetzt mögliche Kostenübernahme der Krankenkassen (bisher musste das Medikament selbst bezahlt werden), nicht jedoch auf die Indikation. An dieser hat sich weiterhin nichts geändert.“ Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit Schreiben vom 20.08.2017 und beantragt die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis, dass Cannabis bei bestehender ADHS-Symptomatik erfolgreich eingesetzt worden sei. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf Aktenseiten 11 und 13 verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Dabei ist allerdings zu beachten, dass ärztliche Entscheidungen im Strafvollzug nur in engen Grenzen einer gerichtlichen Überprüfbarkeit zugänglich sind und zwar lediglich auf Ermessensfehler (Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., Bearb. Laubenthal, § 109 Rz. 21). Vorliegend ist indessen davon auszugehen, dass von dem zustehenden Ermessen nicht oder zumindest nicht in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht worden ist. Einen solchen Nicht- oder Fehlgebrauch lässt auch die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 11.08.2017 befürchten. Ebenso wie bei den Strafgefangenen gilt auch bei den Sicherungsverwahrten beim Anspruch auf medizinische Leistungen gemäß § 36 Abs. 1 JVollzGB V das sog. Äquivalenzprinzip. Dieses besagt, dass der Sicherungsverwahrte Anspruch auf medizinische Leistungen im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung hat (Wulf in BeckOK Strafvollzug BW, JVollzGB V § 36 Rz. 1). Der gesetzlich krankenversicherte Patient hat gemäß § 31 Abs. 6 SGB V unter den dort genannten Bedingungen einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis. Mithin steht das Recht dem Sicherungsverwahrten im selben Umfang zu. In der betreffenden Vorschrift wurde ausdrücklich darauf verzichtet, eine Indikation zu nennen (siehe dazu Müller-Vahl/Grotenhermen in Deutsches Ärzteblatt Jg. 114, Heft 8, A352). Auch wenn bisher nur eine arzneimittelrechtliche Zulassung für ein cannabishaltiges Medikament für die Behandlung von schweren Spastiken bei Erwachsenen mit Multiple Sklerose besteht (Müller-Vahl/Grotenhermen aaO, A352), ist damit eine Verordnung zur Behandlung einer anderen Erkrankung mit Cannabis nicht ausgeschlossen. Immerhin wird in der Wissenschaft auch die Ansicht vertreten, dass Cannabis auch bei ADHS mit Erfolg eingesetzt werden kann (Müller-Vahl/Grotenhermen aaO, A354). Eine nicht indizierte Behandlung müsste von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werden. Bei einem Patienten, der (u. a.) an ADHS leidet, wurde hingegen der Versicherungsträger - zumindest im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes - gerichtlich zur Kostenübernahme verpflichtet (SG Koblenz, Beschluss vom 05.10.2017 - S 11 KR 558/17 ER -, bei juris). Damit ist der behandelnde Arzt einer Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 SGB V nicht dadurch enthoben, dass eine arzneimittelrechtlicher Zulassung bisher nur für ein Medikament zur Behandlung von Spastiken bei Multiple Sklerose besteht. Das Gericht weist indessen darauf hin, dass - ungeachtet der Frage der Indikation - eine Verordnung von Cannabis nur in den engen Grenzen des § 31 Abs. 6 SGB V in Betracht kommt. Nach der Ausgestaltung der Vorschrift stellt sich die Verordnung von Cannabis als „ultima ratio“ dar und dürfte damit auf besonders gelagerte Einzelfälle beschränkt bleiben (Dazu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2017 - L 11 KR 3414/17 ER-B, bei juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 StVollzG, die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 60, 52 Abs. 1 und 3 GKG.