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Urteil

5 O 226/16

LG Freiburg (Breisgau) 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFREIB:2017:0221.5O226.16.00
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Leitsätze
1. Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung steht dem Verbraucher grundsätzlich kein Widerrufsrecht nach den (Alt-)Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird und dem Verbraucher damit kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (Anschluss BGH, 28. Mai 2013, XI ZR 6/12, ZIP 2013, 1372 und BGH, 7. Juni.2016, XI ZR 385/15, WM 2016, 1727).(Rn.20) 2. Werden die alten Darlehensverträge aber durch eigene Aufhebungsverträge aufgelöst und sodann neue Darlehensverträge abgeschlossen, wird dem Verbraucher ein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, wenn entsprechend der Vertragsgestaltung eine Verrechnung mit den sich aus den Aufhebungsverträgen ergebenden Zahlungsverpflichtungen erfolgt und die Darlehenskonten nicht einfach zu anderen Bedingungen fortgeführt werden. Von der Gewährung eines neuen Kapitalnutzungsrechts ist insbesondere dann auszugehen, wenn die neuen Darlehensverträge auch zur Finanzierung der wegen der Aufhebungsverträge angefallenen Vorfälligkeits- und Bearbeitungsentgelte für die Ablösung der alten Darlehen dienen sollten.(Rn.22) 3. Die in der Widerrufsbelehrung zu Alt-Darlehensverträgen verwendete Formulierung, die Widerrufsfrist beginnt „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ genügt nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der Fassung vom 2. Dezember 2004. Auch die Verwendung einer Fußnote ("Bitte Frist im Einzelfall prüfen") verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegen das Deutlichkeitsgebot (Anschluss BGH, 12. Juli 2016, XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123), so dass die Widerrufsbelehrung vorliegend unwirksam ist.(Rn.25) 4. Die Abgabe der Widerrufserklärung nach Ablösung des alten Darlehensvertrages und Abschluss eines neuen Verbraucherkreditvertrages stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung dar. Der Unternehmer kann allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden. Das Risiko, dass ein Fehler der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt nicht der Verbraucher, sondern die Bank.(Rn.27) 5. Darüber hinaus ist die beklagte Sparkasse vorliegend im Hinblick auf ihr Vertrauen auf ein Unterbleiben des Widerrufes auch deshalb nicht schutzwürdig, weil sie es unterlassen hat, die Darlehensnehmer vor Abschluss des Aufhebungsvertrages über das Bestehen eines Widerrufsrechtes nachzubelehren. Gerade weil eine Nachbelehrung nach Beendigung des Vertrages nicht mehr sinnvoll möglich ist und für die beklagte Sparkasse erkennbar war, dass der Kunde nur zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung gegen Vorfälligkeitsentschädigung bereit war, weil ihm sein Widerrufsrecht nicht bekannt war, wäre sie verpflichtet gewesen, den Darlehensnehmer vor oder im Zusammenhang mit der Aufhebungsvereinbarung über sein Widerrufsrecht nachzubelehren. Im Hinblick auf dieses eigene pflichtwidrige Verhalten im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Aufhebungsvertrages kann die beklagte Sparkasse sich daher nicht auf die Aufhebungsvereinbarung zur Begründung eines unzulässigen Verhaltens ds Darlehensnehmers im Sinne der Verwirkung berufen.(Rn.32) 6. Dem Darlehensnehmer steht daher ein Anspruch auf Rückzahlung von Vorfälligkeits- und Bearbeitungsentgelt nach Widerruf von Verbraucherdarlehen zu.(Rn.18)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 19.105,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.6.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung steht dem Verbraucher grundsätzlich kein Widerrufsrecht nach den (Alt-)Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird und dem Verbraucher damit kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (Anschluss BGH, 28. Mai 2013, XI ZR 6/12, ZIP 2013, 1372 und BGH, 7. Juni.2016, XI ZR 385/15, WM 2016, 1727).(Rn.20) 2. Werden die alten Darlehensverträge aber durch eigene Aufhebungsverträge aufgelöst und sodann neue Darlehensverträge abgeschlossen, wird dem Verbraucher ein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, wenn entsprechend der Vertragsgestaltung eine Verrechnung mit den sich aus den Aufhebungsverträgen ergebenden Zahlungsverpflichtungen erfolgt und die Darlehenskonten nicht einfach zu anderen Bedingungen fortgeführt werden. Von der Gewährung eines neuen Kapitalnutzungsrechts ist insbesondere dann auszugehen, wenn die neuen Darlehensverträge auch zur Finanzierung der wegen der Aufhebungsverträge angefallenen Vorfälligkeits- und Bearbeitungsentgelte für die Ablösung der alten Darlehen dienen sollten.(Rn.22) 3. Die in der Widerrufsbelehrung zu Alt-Darlehensverträgen verwendete Formulierung, die Widerrufsfrist beginnt „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ genügt nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der Fassung vom 2. Dezember 2004. Auch die Verwendung einer Fußnote ("Bitte Frist im Einzelfall prüfen") verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegen das Deutlichkeitsgebot (Anschluss BGH, 12. Juli 2016, XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123), so dass die Widerrufsbelehrung vorliegend unwirksam ist.(Rn.25) 4. Die Abgabe der Widerrufserklärung nach Ablösung des alten Darlehensvertrages und Abschluss eines neuen Verbraucherkreditvertrages stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung dar. Der Unternehmer kann allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden. Das Risiko, dass ein Fehler der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt nicht der Verbraucher, sondern die Bank.(Rn.27) 5. Darüber hinaus ist die beklagte Sparkasse vorliegend im Hinblick auf ihr Vertrauen auf ein Unterbleiben des Widerrufes auch deshalb nicht schutzwürdig, weil sie es unterlassen hat, die Darlehensnehmer vor Abschluss des Aufhebungsvertrages über das Bestehen eines Widerrufsrechtes nachzubelehren. Gerade weil eine Nachbelehrung nach Beendigung des Vertrages nicht mehr sinnvoll möglich ist und für die beklagte Sparkasse erkennbar war, dass der Kunde nur zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung gegen Vorfälligkeitsentschädigung bereit war, weil ihm sein Widerrufsrecht nicht bekannt war, wäre sie verpflichtet gewesen, den Darlehensnehmer vor oder im Zusammenhang mit der Aufhebungsvereinbarung über sein Widerrufsrecht nachzubelehren. Im Hinblick auf dieses eigene pflichtwidrige Verhalten im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Aufhebungsvertrages kann die beklagte Sparkasse sich daher nicht auf die Aufhebungsvereinbarung zur Begründung eines unzulässigen Verhaltens ds Darlehensnehmers im Sinne der Verwirkung berufen.(Rn.32) 6. Dem Darlehensnehmer steht daher ein Anspruch auf Rückzahlung von Vorfälligkeits- und Bearbeitungsentgelt nach Widerruf von Verbraucherdarlehen zu.(Rn.18) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 19.105,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.6.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Aufhebungsentgelte in Höhe von insgesamt 19.105, 59 EUR gemäß §§ 495 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB in der hier nach Art. 229 §§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 S. 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 01.08.2002 den 10.07.2010 geltenden Fassung (a.F). 1. Die Darlehensverträge vom 13.09.2006 sind gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. widerruflich. a) Zwar steht einem Verbraucher bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird und dem Verbraucher damit kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013, Az. XI ZR 6/12, juris; BGH, Beschluss vom 07.06.2016, Az. XI ZR 385/15, juris). b) Vorliegend hat die Beklagte den Klägern mit den Darlehensverträgen vom 13.9.2006 jedoch ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt. Die Vereinbarungen vom 13.9.2006 stellen in rechtlicher Hinsicht bereits deshalb neue Darlehensverträge und nicht nur Prolongationsvereinbarungen zu veränderten Bedingungen dar, weil die alten Darlehensverträge aus den Jahren 2000-2002 jeweils durch eigene Aufhebungsverträge aufgelöst und sodann neue Darlehensverträge abgeschlossen worden sind. An dieser Vertragskonstruktion muss die Beklagte sich auch im Hinblick auf § 495 Abs. 1 BGB festhalten lassen. Auch die Valutierung der Darlehensverträge vom 13. 9. 2006 erfolgte entsprechend dieser Vertragsgestaltung dadurch, dass eine Verrechnung mit den sich aus den Aufhebungsverträgen ergebenden Zahlungsverpflichtungen der Kläger erfolgte und nicht etwa die Darlehenskonten einfach zu anderen Bedingungen fortgeführt worden sind. Insofern ist den Klägern ein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt worden, zumal die neuen Darlehensverträge auch zur Finanzierung der wegen der Aufhebungsverträge angefallenen Vorfälligkeits- und Bearbeitungsentgelte für die Ablösung der alten Darlehen diente. 2. Der am 15.6.2016 erklärte Widerruf ist rechtzeitig erfolgt, weil die 2-wöchige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung noch nicht begonnen hatte. a) Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung entsprach nicht dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF. Die in den hier streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen verwendete Formulierung, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vergleiche BGH NJW 2010,989; NJW 2012, 3298; NJW-RR 2013, 885) nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.. Auch die Fußnote Nummer 2 („Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegen das Deutlichkeitsgebot (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, Az. XI ZR 564/15, juris) . b) Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoVO a.F. berufen, da sie den Text der Widerrufsbelehrung im Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat, die die Gesetzlichkeitsfiktion entfallen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, Az. XI ZR 564/15, juris; Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.2.2015, Az. 4 U 144 / 14, juris). 3. Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), dass der Kläger den Widerruf erst im Jahr 2016 nach vorheriger Ablösung des Kredits erklärt hat. Unter den gegebenen Umständen des hier zu entscheidenden Einzelfalls können die Voraussetzung einer Verwirkung des Widerrufsrechts nicht festgestellt werden. a) Der Einwand der Verwirkung kommt auch gegenüber dem Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB in Betracht. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 242 Rn. 87). Der Einwand der Verwirkung ist dabei nicht generell ausgeschlossen, wenn dem Berechtigen sein Recht nicht bekannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.3.2007, Az. V ZR 190/06, juris; vom 27.6.1957, Az. II ZR 15/56, juris). Zu dem Zeitablauf müssen aber besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016, Az. XI ZR 482/15, juris; vom 12.7.2016, Az. XI ZR 501/15, juris; vom 12.7.2016 , Az. XI ZR 564/15, juris). Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden, und zwar ungeachtet der Frage, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15, juris). Das Risiko, dass ein Fehler der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt nicht der Verbraucher, sondern die Bank. Die Bank wird dadurch nicht unbillig belastet. Es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 12.7.2016, Az. XI ZR 564/15, juris). Bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB nachzubelehren. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht. Denn zwar besteht die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags von Gesetzes wegen fort. Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, Az. XI ZR 501/15, juris; vom 11.10.2016, Az. XI ZR 482/15, juris). b) Nach diesen rechtlichen Maßstäben liegen unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls die Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung nicht vor. Zwar ist angesichts des Vertragsschlusses im Jahr 2008 ein erhebliches Zeitmoment gegeben, an dem erforderlichen Umstandsmoment fehlt es jedoch. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vertrag auf Wunsch des Klägers vorzeitig abgewickelt wurde, rechtfertigte das Verhalten der Kläger aus Sicht der Beklagten nicht die Annahme, sie würden ein bestehendes Widerrufsrecht nicht mehr ausüben. Diesen Schluss konnte die Beklagte aus dem Verhalten der Kläger nicht ziehen, weil sie damit rechnen musste, dass den Klägern ihr Widerrufsrecht bei Ablösung des Kredits und auch in der Zeit danach nicht bekannt war. Für die Beklagte bestand kein Anlass, zu unterstellen, dass die Kläger das Bestehen eines Widerrufsrechts geprüft oder auch nur in Betracht gezogen hatten. Aus Sicht der Beklagten war vielmehr eindeutig, dass die Kläger die Aufhebungsvereinbarung geschlossen und erfüllt haben, ohne einen Widerruf überhaupt in Erwägung gezogen zu haben. Denn es war kein Grund für die Annahme ersichtlich, die Kläger übten ihr Widerrufsrecht bewusst nicht aus. Es gab auch keine aus dem Verhalten der Kläger abzuleitenden Anhaltspunkte dafür, dass sie mutmaßlich auch dann nicht widerrufen werden, wenn sie von ihrem Gestaltungsrecht später Kenntnis erlangen würden. Für die Beklagte war daher erkennbar, dass die Kläger nur deshalb zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung bereit waren, weil ihnen nicht bekannt war, dass sie sich auch ohne Vorfälligkeitsentschädigung von dem Vertrag lösen konnten. Die Ablösung des Darlehens gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung hatte daher in Bezug auf die Frage, ob die Kläger ihr Widerrufsrecht noch ausüben würden, keine weitergehende Aussagekraft als sein vertragstreues Verhalten während der Vertragslaufzeit. Darüber hinaus ist die Beklagte vorliegend im Hinblick auf ihr Vertrauen auf ein Unterbleiben des Widerrufes auch deshalb nicht schutzwürdig, weil sie es unterlassen hat, die Kläger vor Abschluss des Aufhebungsvertrages über das Bestehen eines Widerrufsrechtes nachzubelehren. Gerade weil eine Nachbelehrung nach Beendigung des Vertrages nicht mehr sinnvoll möglich ist und für die Beklagte erkennbar war, dass der Kläger nur zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung gegen Vorfälligkeitsentschädigung bereit war, weil ihm sein Widerrufsrecht nicht bekannt war, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die Kläger vor oder im Zusammenhang mit der Aufhebungsvereinbarung über ihr Widerrufsrecht nachzubelehren. Im Hinblick auf dieses eigene pflichtwidrige Verhalten im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Aufhebungsvertrages kann die Beklagten sich daher nicht auf die Aufhebungsvereinbarung zur Begründung eines unzulässigen Verhaltens der Kläger im Sinne der Verwirkung berufen. Auch das Hinzutreten des Sicherheitentausches im Jahr 2010 reicht vor diesem Hintergrund als weiterer Umstand nicht aus, um aus der Ablösung des Kredits durch die Kläger, die sich in Unkenntnis ihres Widerrufsrechts vertragstreu verhalten haben, eine unzulässige Rechtsausübung herleiten zu können. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Abs. 1 ZPO. Die klagenden Eheleute nehmen die beklagte Sparkasse auf Rückzahlung von Vorfälligkeits- und Bearbeitungsentgelt nach dem Widerruf von Verbraucherdarlehen in Anspruch. Die Beklagte hatte den Klägern in den Jahren 2000-2002 folgende Darlehen gewährt (Anlagen B 1 - B 6): - Darlehensvertrag vom 12.5.2000 mit der Darlehensnummer ... über 110.000 DM mit einer Verzinsung von 6,45 Prozent. - Darlehensvertrag vom 7.6.2000 mit der Darlehensnummer ... über 110.000 DM mit einer Verzinsung von 5,9 Prozent. - Darlehensvertrag vom 22.12.2000 mit der Darlehensnummer ... über 55.000 DM mit einer Verzinsung von 6,45 Prozent. - Darlehensvertrag vom 8.3.2001 mit der Darlehensnummer ... über 150.000 DM mit einer Verzinsung von 6,15 Prozent. - Darlehensvertrag vom 15.10.2001 mit der Darlehensnummer ... über 50.000 DM mit einer Verzinsung von 6,1 Prozent. - Darlehensvertrag vom 3.4.2002 mit der Darlehensnummer ... über 25.000 Euro mit einer Verzinsung von 6,65 Prozent. Mit jeweils eigenständigen Aufhebungsverträgen vom 13.09.2016 (Anlagen K 6 bis K 11) stimmte die Beklagte der vorzeitigen vollständigen Rückzahlung dieser Darlehensverträge aus den Jahren 2000 bis 2002 unter Berechnung einer Bearbeitungsgebühr von jeweils 250 Euro und jeweils eines Vorfälligkeitsentgelts zu, wobei in den Aufhebungsverträgen unter Berücksichtigung des jeweiligen Darlehensstands zum 30.09.2006 unter Hinzurechnung des Vorfälligkeitsentgeltes, der Bearbeitungsgebühr und der Kosten für den Jahreskontoauszug der von den Klägern bezogen auf den jeweiligen Darlehensvertrag zu zahlende Gesamtbetrag festgelegt wurde. Am 13.9.2006 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über 140.000 Euro mit einer Verzinsung von 4,59 Prozent mit der Darlehensnummer ... (Anlage K 1) und einen weiteren Darlehensvertrag über 130.000 Euro mit einer Verzinsung von 4,92 Prozent mit der Darlehensnummer ... (Anlage K 2). Die Valutierung erfolgte durch Verrechnung mit den Zahlungsverpflichtungen der Kläger aus den Aufhebungsverträgen. Den Darlehensverträgen war folgende Widerrufsbelehrung beigefügt: Am 08.03.2010 nahmen die Parteien bezüglich der beiden Darlehensverträge vom 13.09.2006 eine Änderung der Sicherheiten und der Rückzahlungsverpflichtung dahingehend vor, dass die Rückzahlung der Darlehen erst bei Zuteilung der zur Sicherheit abgetretenen Bausparverträge, spätestens jedoch zu dem im Darlehensvertrag vereinbarten Termin erfolgen sollte. Mit Anwaltsschriftsatz vom 15.6.2016 (Anl. K3) widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge vom 13.9.2006 gerichteten Willenserklärungen. Die Darlehensverträge vom 13.9.2006 wurden am 31.03.2015 durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien abgelöst. Die Kläger zahlten im Rahmen der Ablösung zum 31.3.2015 an die Beklagte ein Vorfälligkeitsentgelt und eine Bearbeitungsgebühr für das Darlehen Nr. ... in Höhe von 9.561,70 Euro und für das Darlehen Nr. ... in Höhe von 9.543,89 Euro, insgesamt 19.105,59 EUR. Die Kläger behaupten, die Beklagte sei zur Rückzahlung der zum 31.3.2015 bezahlten Bearbeitungsgebühren und Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet, da zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts am 15.6.2016 die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen gewesen sei, da die Beklagte die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt habe. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung weiche deutlich von dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Muster der Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV ab. Die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ belehre nicht ausreichend deutlich über den Fristbeginn. Die Belehrung über den Fristbeginn genüge darüber hinaus auch deshalb nicht dem Deutlichkeitsgebot, da bei der Widerrufsfrist eine Fußnote zur Verwendung gekommen, wonach die Frist im Einzelfall zu prüfen sei. Es treffe nicht zu, dass den Klägern mit den streitgegenständlichen Darlehensverträgen kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt worden sei. Denn bezüglich jedes der einzelnen vorbestehenden Darlehen sei ein Aufhebungsvertrag geschlossen und die vollständige Rückzahlung der Darlehen vereinbart worden. Am 13.9.2006 seien daher völlig neue Darlehensverträge abgeschlossen worden, nachdem die ursprünglichen Verträge allesamt durch Aufhebungsvertrag und vollständige Rückzahlung des Darlehens beendet worden seien. Auch eine Verrechnung sei im Rahmen von § 494 BGB als Darlehensinanspruchnahme anerkannt. Von einem Verwirkungstatbestand könne nicht ausgegangen werden. Die Kläger seien zu keinem Zeitpunkt ausreichend deutlich auf ihr Widerrufsrecht hingewiesen worden. Deshalb habe sich für die Beklagte auch kein Vertrauenstatbestand aufbauen können, dass die Kläger von dem Widerrufsrecht nicht Gebrauch machen würden. Die Kläger beantragen: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 19.105, 59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 30.6.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der von den Klägern erklärte Widerruf sei unwirksam, weil den Klägern mit den streitgegenständlichen Darlehensverträgen kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt worden sei. Vielmehr hätten beide Darlehen der Umschuldung längst gewährter Valuten gedient. Es habe sich nicht um neue Verbraucherdarlehensverträge, sondern nur um eine Vertragsumstellung und -zusammenfassung gehandelt, die insbesondere die Gewährung neuer, einheitlicher Zinskonditionen gedient habe Es sei daher nicht zur Auszahlung von „frischem Geld“ gekommen, weshalb auch kein gesetzliches Widerrufsrecht bestanden habe. Ein vertragliches Widerrufsrecht sei verfristet. Darüber hinaus sei die Geltendmachung des Widerrufsrechtes vorliegend ausnahmsweise verwirkt, weil die Darlehen längst abgelöst seien und die Beklagte aufgrund der Gesamtumstände habe darauf vertrauen dürfen, dass ein Widerrufsrecht nicht mehr geltend gemacht werde. Das Gericht hat am 31.1.2017 mündlich verhandelt (Protokoll Aktenseite 77-79). Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst zugehöriger Anlagen und die übrigen Aktenbestandteile.