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Urteil

14 O 435/12

LG Freiburg (Breisgau) 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFREIB:2016:0323.14O435.12.00
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Leitsätze
1. Wer für Balanceübungen quer über einen Rad- und Fußweg eine Slackline spannt, trägt die volle Haftung für den dadurch verursachten Sturzunfall eines Radfahrers.(Rn.38) 2. Ein Geschädigter, der sich bei einem Sturz über eine Slackline eine Gehirnerschütterung, eine Schultereckgelenksprengung sowie Prellungen im Bereich der Wirbelsäule zuzieht, drei stationäre Krankenhausaufenthalte, zwei Operationen und eine Rehabilitationsmaßnahme mit mehrmonatiger Arbeitsunfähigkeit erleiden muss und dessen berufliche Zukunftsplanung durch die unfallbedingten Schäden eingeschränkt ist, hat gegen den Schädiger einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 10.000 €.(Rn.45)
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.023,81 € zu zahlen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.01.2013. 2. Die Beklagten werden ferner verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.01.2013. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner alle eventuell noch eintretenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 24.10.2009 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. 4. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,68 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.01.2013. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 68 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 32 % zu tragen. 7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 8. Der Streitwert wird festgesetzt auf 62.968,31 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer für Balanceübungen quer über einen Rad- und Fußweg eine Slackline spannt, trägt die volle Haftung für den dadurch verursachten Sturzunfall eines Radfahrers.(Rn.38) 2. Ein Geschädigter, der sich bei einem Sturz über eine Slackline eine Gehirnerschütterung, eine Schultereckgelenksprengung sowie Prellungen im Bereich der Wirbelsäule zuzieht, drei stationäre Krankenhausaufenthalte, zwei Operationen und eine Rehabilitationsmaßnahme mit mehrmonatiger Arbeitsunfähigkeit erleiden muss und dessen berufliche Zukunftsplanung durch die unfallbedingten Schäden eingeschränkt ist, hat gegen den Schädiger einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 10.000 €.(Rn.45) 1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.023,81 € zu zahlen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.01.2013. 2. Die Beklagten werden ferner verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.01.2013. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner alle eventuell noch eintretenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 24.10.2009 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. 4. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,68 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.01.2013. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 68 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 32 % zu tragen. 7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 8. Der Streitwert wird festgesetzt auf 62.968,31 €. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch hinsichtlich des Feststellungsantrages. Allein schon vor dem Hintergrund einer Hemmung der Verjährungsfrist ist ein Feststellungsinteresse im Sinn von § 256 ZPO gegeben (BGH MDR 2007, 792). II. Die Klage ist auch teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus den §§ 823 Abs. 1, 253 BGB ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 10.000,00 € sowie ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.023,81 € zu. Schließlich war festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, auch erst künftig entstehende Schäden ersetzt zu verlangen. 1. Dadurch, dass die Beklagten am 24.10.2009 über einen Fahrradweg im Sportgelände des F Stadtteils ... eine sog. Slackline spannten und die Örtlichkeit jedenfalls zum Unfallzeitpunkt verlassen hatten, ohne das Band zu entfernen, haben sie in rechtswidriger und fahrlässiger Weise die bei der Klägerin durch den Sturz vom Fahrrad eingetretene Körperverletzung verursacht. a) Dass sie der durch ihr Verhalten ausgehenden Gefahr für Dritte bewusst waren, folgt schon aus der eigenen Einlassung der Beklagten. Danach waren nämlich vor dem Sturz der Klägerin bereits drei Personen - darunter zwei Radfahrer - gezwungen gewesen, das „Hindernis“ zu umgehen bzw. zu umfahren. Bereits im Vorjahr - so räumen die Beklagten ebenfalls ein - sei es ihnen gelungen, auf eine damals gespannte Slackline zufahrende Radfahrer rechtzeitig zu warnen. Damit ist im Übrigen auch die jetzige Behauptung der Beklagten widerlegt, es sei für sie aufgrund der noch nicht abgeschlossenen landschaftsgärtnerischen Arbeiten „nicht klar zu sehen“ gewesen, dass es sich um einen „echten Fahrradweg“ gehandelt habe. Wie auch der Polizeibericht vom 15.01.2013 ausführt, mussten Fußgänger oder Radfahrer den Weg verlassen und über eine Grünfläche oder den Pavillon bzw. das daneben gelegene Basketballfeld gehen, um dem Hindernis auszuweichen. b) Ein Mitverschulden ist der Klägerin nicht anzulasten. Diese war berechtigt, den von ihr benutzten Weg, der auf den allerdings erst am 30.01.2012 gefertigten Lichtbildern in der Anlage K 3 deutlich als Radfahrweg erkennbar ist, mit ihrem Fahrrad zu befahren. Wie oben dargetan, wurde dieser Weg auch schon am Unfalltag und - was die Beklagten selbst vortragen - bereits ein Jahr zuvor von Radfahrern benutzt. Es handelt sich, wie dem Polizeibericht vom 15.01.2013 zu entnehmen ist, um einen mit dem Zeichen 240 (“gemeinsamer Fuß- und Radweg“) beschilderten Weg. Selbst wenn zu dem Zeitpunkt des Unfalls, der mehr als drei Jahre zurücklag, dieses Zeichen noch nicht angebracht gewesen sein sollte, so wurde der Weg - wie eben dargetan - schon damals von Radfahrern benutzt. Dass dies verbotswidrig geschehen wäre, behaupten auch die Beklagten nicht. Den Nachweis dafür, dass - wie die Beklagten vortragen - das Band für die Klägerin erkennbar gewesen wäre und diese bei rechtzeitiger Reaktion vor dem Hindernis hätte anhalten können, haben die hierfür beweispflichtigen Beklagten nicht erbracht. Der ermittelnde Polizeibeamte PHM M. hat in dem genannten Bericht nachvollziehbar dargetan, dass die bei einer Nachstellung verwendete Slackline mit einer üblichen Stärke von 1 bis 2 mm für einen herannahenden Radfahrer nicht zwingend wahrnehmbar war, gerade dann nicht, wenn das Band gespannt war. Dass dem zum Unfallzeitpunkt so war, steht aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts fest. Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass dem vor der Klägerin fahrenden Ehemann ein rechtzeitiges Anhalten möglich war. Wie er gegenüber dem Ermittlungsbeamten angegeben hat, erkannte er erst aus einer Entfernung von 5 bis 6 m, dass ein Seil oder ein vergleichbarer Gegenstand über den Weg gespannt war. Nur infolge einer sofortigen starken Bremsung sei es ihm gelungen, noch 20 cm vor dem Band zum Stehen zu kommen. Dass dieses der Klägerin trotz ebenfalls eingeleiteter Bremsung nicht gelang, ist nicht vorwerfbar. Dass sie dadurch verspätet reagiert hätte, weil sie nach dem hinter ihr frei laufenden Hund schaute, haben die Beklagten zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen. 2. Die Beklagten sind verpflichtet, der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen. Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder mit denen zu diesem Zeitpunkt als künftigen Verletzungsfolgen ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975). Unfallbedingt erlitt die Klägerin eine Gehirnerschütterung, eine Schultereckgelenkssprengung links sowie thorakolumbale Prellungen im Bereich der Wirbelsäule. Diese Verletzungen bedingten einen stationären Aufenthalt in der Universitätsklinik F vom 24. bis 27.10.2009. Fortbestehende Schulterbeschwerden machten zwei weitere operative Eingriffe in der Form von Arthroskopien im Bereich des linken Schultergelenkes in der Klinik für Orthopädie der ... in D am 02.06.2010 mit einer sich anschließenden Arbeitsunfähigkeit von acht Wochen und im September 2010 mit einer sechswöchigen Arbeitsunfähigkeitszeit erforderlich. Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat dargetan, dass trotz des nach dem Unfall verstrichenen Zeitraums eine Unfallbedingtheit der Operationen in D zu bejahen ist. Außer dem sicherlich nicht maßgeblichen Zeitablauf von mehr als sieben Monaten vermögen die Beklagten keine nicht mit dem Sturz vom 24.10.2009 zusammenhängenden Umstände aufzuzeigen, die diese Operationen notwendig gemacht hätten. Die Behauptung der Beklagten, in der ... seien Verschleißerscheinungen behandelt worden, hat der Sachverständige mittels einer Auswertung der ärztlichen Unterlagen aus der ... und den übrigen Röntgenaufnahmen widerlegt. Bei der Klägerin lagen keine über das Altersmaß hinausgehende degenerative Veränderungen der Schulter vor. Entsprechendes gilt für die Einschätzung der Beklagten, eine operative Behandlung sei gar nicht erforderlich gewesen, konservative Maßnahmen und eine Ruhigstellung hätten ausgereicht. Die Klägerin hatte sich nach dem Aufenthalt in der Universitätsklinik in F zu dem Arzt Dr. B. begeben, der eine ambulante konservative Behandlung durchführte. Gerade die Tatsache, dass diese nicht zu einer signifikanten Befundbesserung führte, veranlasste die Klägerin, sich zur weiteren Abklärung in die Klinik nach D zu begeben, nachdem zuvor gefertigte MRT-Kontrollen die Notwendigkeit von operativen Maßnahmen aufgezeigt hatten, wie der Sachverständige Prof. Dr. S. überzeugend begründet hat. Dass auch der stationäre Rehabilitationsaufenthalt in den Kliniken ... vom 19.10. bis zum 09.11.2011 unfallbedingt war, hat der Sachverständige ebenfalls bestätigt. Hingegen ist der anlässlich einer MRT-Untersuchung am 01.02.2010 in der Radiologie der Universitätsklinik F festgestellte Bandscheibenvorfall HWK 4/5, der nicht zu einer Einengung des Rückenmarks geführt hatte, nicht auf das Unfallgeschehen zurückzuführen. Die kernspinthomographischen Aufnahmen haben keine Hinweise auf eine traumatische Ursache für die Veränderungen - so der Sachverständige - ergeben. Die Schulterverletzung führte zwar zu einer deutlichen Verbreiterung des Schultereckgelenks. Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten vom 29.11.2013 ausgeführt hat, es fänden sich in den Röntgenaufnahmen Zeichen einer chronischen Instabilität und erste beginnende Zeichen einer Arthrose, hat er dies in dem Ergänzungsgutachten vom 25. 01.2016 aber dahin relativiert, dass die aktuellen Aufnahmen keine Arthroseerscheinungen zeigten. Dass die Klägerin, wie sie glaubhaft angibt und was sie auch gegenüber den begutachtenden Sachverständigen nachvollziehbar immer wieder betont hat, auch heute noch mehr als sechs Jahre nach dem Unfall, unter Schmerzen im Schultergelenk, die bis in den mittleren Unterarm ausstrahlen, leidet, was auch fortlaufende Vorstellungen in der Schmerzambulanz der Universitätsklinik F bis zum Jahr 2014 notwendig machte, war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ebenfalls zu sehen. Diese Schmerzproblematik führt unter anderem dazu, dass die Klägerin ihre früheren sportlichen Betätigungen, insbesondere das Radfahren, nicht mehr oder nur eingeschränkt ausüben kann. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. K. litt die Klägerin noch im Jahr 2012 unfallbedingt unter einer psychischen Anpassungsstörung mit Ängsten und depressiven Beschwerden, die zwar nicht das Ausmaß einer posttraumatischen Belastungsstörung hatten, die aber ambulante psychotraumatische Behandlungen in der Universitätsklinik F am 08.02 und am 22.12.2012 und seit August 2012 eine regelmäßige psychotherapeutische Behandlung notwendig machten. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes fand schließlich auch Berücksichtigung, dass die Klägerin unfallbedingt ihre früheren Zukunftspläne, eine Laufbahn als operativ-... tätige ... Chirurgin anzustreben, nicht mehr realisieren kann und sie auch in ihrer jetzigen Tätigkeit als Ärztin für ... insoweit eingeschränkt ist, als sie ... die erforderliche Kraft nicht mehr entfalten kann. Nach alledem erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € angemessen. 3. Der der Klägerin entstandene materielle Schaden beläuft sich auf 5.023,81 €. a) Fahrtkosten: 459,45 € 1) Für Fahrten nach D und die dort anfallenden Tageskarten für öffentliche Verkehrsmittel beansprucht die Klägerin ausweislich ihrer Zusammenstellung auf Seite 8 der Klagschrift (= AS 15) Aufwendungsersatz in Höhe von 676,33 €. Erstattungsfähig hiervon sind 444,75 €. Die Klägerin befand sich von 01.06.2010 bis zum 05.06.2010 zur stationären Behandlung in der Klinik in D. Für diese Zeit finden sich in der Zusammenstellung der Klägerin keine Aufwendungen für Fahrtkosten. Das Gericht geht davon aus, dass die für eine Hin- und Rückfahrt im Juli 2010 geltend gemachten Kosten in Höhe von 132,00 € ein Schreibversehen darstellen und diese Kosten im Juni 2010 angefallen sind. Hinsichtlich der Fahrt von F nach D am 31.03.2010 und zurück am 03.04.2010 (107,25 €) bejaht das Gericht eine Erforderlichkeit. Eine Überweisung durch die Universitätsklinik F gab es zwar nicht. Da eine Operation, wie sie dann am 02.06.2010 erfolgte, jedoch nicht ohne diagnostische Indikation vorgenommen wird und damit ein vorangehender Arztbesuch stattfinden muss, war ein solcher Aufenthalt zwingend erforderlich. Die Wartezeit bis zur Operation von zwei Monaten erscheint durchaus üblich. Für den mehrtägigen Krankenhausaufenthalt im September 2010 steht der Klägerin ein Anspruch auf Fahrtkostenersatz in Höhe von 188,20 € zu. Dass die Klägerin die Schulteroperation nicht in der Universitätsklinik in F vornehmen ließ, hat sie nachvollziehbar und glaubhaft damit begründet, dass die verordnete konservative Behandlung bei Dr. B. nicht zu einer signifikanten Befundverbesserung geführt hätte und der Aufenthalt in D dadurch kostengünstig war, weil sie bei ihrer Schwester wohnen konnte. Es liegt auf der Hand, dass bei den jeweiligen An- und Abreisen mit Bahn oder mit dem Flugzeug die jeweilige Weiter- bzw. Rückfahrt mit innerstädtischen Verkehrsmitteln erfolgte. Deshalb sind weitere Kosten in Höhe von 17,30 € zu erstatten. Soweit die Klägerin für Fahrten nach D am 10.11.2010 und zurück am 13.11.2010 sowie für die Zeit vom 27.03. bis zum 31.03.2011 Kostenersatz beansprucht, hatte die Klage keinen Erfolg. Es fehlt an jeglichem Vortrag, inwieweit diese Aufenthalte in D im Zusammenhang mit dem Unfall stehen sollen. 2) Kosten für die Fahrt nach ... am 19.10.2011 und die Rückfahrt am 09.11.2011 in Höhe von 14,70 € sind von den Beklagten zu erstatten, da sie notwendig waren, um den unfallbedingten Rehabilitationsaufenthalt durchführen zu können. b) Zuzahlungen: 477,80 € Dass die Klägerin Zuzahlungen für den Krankentransport nach dem Unfall in Höhe von 10,00 € leisten musste, stellen die Beklagten ebenso wenig substantiiert in Abrede wie die Zuzahlungen zu 18 physiotherapeutischen Terminen in Höhe von 467,80 €, die durch entsprechende Belege (Anlagenkonvolut K 23) nachgewiesen sind. Dass physiotherapeutische Behandlungen notwendig waren, erscheint nach den vorangegangenen Operationen zwangsläufig. Soweit die Beklagten solches bestreiten, erfolgt dies ohne nachvollziehbare Begründung. Nicht erstattungsfähig sind hingegen Zuzahlungen für den stationären Aufenthalt in der Universitätsklinik in Höhe von 30,00 € und für die stationären Aufenthalte in der ... in Höhe von 90,00 €. Die Klägerin hatte in dieser Zeit Aufwendungen erspart, die sie sich im Wege eines Vorteilsausgleichs anrechnen lassen muss und die gemäß § 287 ZPO in der Rechtsprechung regelmäßig mit 10,00 € pro Tag in Ansatz gebracht werden. Ein Anspruch auf Zahlung von weiteren Kosten in Höhe von 525,42 € (“Reha-Kosten“) besteht ebenfalls nicht. Auch insoweit fehlt es an jeglichem Vortrag, weshalb und von wem derartige Aufwendungen gefordert wurden. Die Rechnung der ... Kliniken vom 09.11.2011, die den Aufenthalt vom 19.10. bis 09.11.2011 betraf und über 2.489,34 € lautet, wurde von der Krankenkasse bezahlt (Anlage K 31). c) Helmkosten: 42,90 € Wenig nachvollziehbar ist das Bestreiten der Beklagten, für die Neuanschaffung eines Fahrradhelms seien Kosten von 42,90 € angefallen. Dass nach einem Sturz mit den Folgen einer Gehirnerschütterung ein Fahrradhelm beschädigt wird, ist ebenso gerichtsbekannt wie die Tatsache, dass ein beschädigter Helm nicht mehr einsetzbar ist, wenn er seine Schutz- und Sicherheitsfunktion weiterhin erfüllen soll. Der geltend gemachte Betrag liegt ersichtlich unter dem, was üblicherweise für die Anschaffung eines Fahrradhelms aufzuwenden ist und wird im Übrigen durch Vorlage einer Rechnung vom 03.12.2009 (Anlage K 30) belegt. d) Zuzahlungen zu Haushaltshilfekosten: 101,91 € Der Klägerin steht ein Erstattungsanspruch in Höhe von 101,91 € zu. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Krankenkasse der Klägerin die Erforderlichkeit einer Haushaltshilfe pflichtgemäß geprüft hat. Ansonsten würde sie eine Pflichtverletzung zu Lasten der Versichertengemeinschaft begehen, wovon hier nicht ausgegangen wird. Die zuständige Betriebskrankenkasse bezahlte für die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe nach der Entlassung der Klägerin aus der Klinik am 05.06.2010 für die Zeit vom 09.06. bis zum 18.06.2010 insgesamt 375,90 € und nach der Klinikentlassung am 30.09.2010 für die Zeit vom 04. bis zum 22.10.2010 insgesamt 642,72 € (Anlagen K 28 und 29). Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verblieb der Klägerin ein 10 %iger Eigenanteil in Höhe von 37,59 € und 64,32 €, der sich als unfallbedingter Schaden darstellt. e) Erwerbsschaden: 4.741,75 € Das Gericht hat bei seiner Berechnung die sog. modifizierte Nettolohntheorie zugrunde gelegt, die auf das Nettoeinkommen des Geschädigten nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeträgen abstellt (BGH VersR 2000, 65; 2011, 229). 1) Zum Zeitpunkt des Unfalls war die Klägerin als Assistenzärztin mit einer 75 % Stelle in einer Arztpraxis angestellt. Sie bezog ein monatliches Bruttogehalt von 2.992,50 €, das netto einem Einkommen von 1.476,44 € entsprach. Während der 5,5 monatigen Zeit der Krankschreibung bezog sie nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitsgebers Krankengeld in Höhe von 90 % des zuletzt bezogenen Nettoentgelts (Anlage K 24). Die Klägerin macht für diesen Zeitraum von rund vier Monaten lediglich 378,93 € geltend, die ihr folglich zuzusprechen waren. 2) Die Klägerin hat nicht den Nachweis erbracht, dass die Reduzierung der Berufstätigkeit ab dem 01.11.2011 mehr als zwei Jahre nach dem Unfall auf 50 % unfallbedingt war. Nach dem ärztlichen Bericht der Universitätsklinik vom 16.09.2010 gingen die behandelnden Ärzte von einer vollständigen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt der Beurteilung aus (Anlage B 1). Auch die Ärzte der ... in D verneinten am 11.11.2011 eine über 10 %ige Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin (Anlage B 2). Nach der Rehabilitationsmaßnahme in den ... Kliniken wurde die Klägerin am 09.11.2011 arbeitsfähig entlassen (Anlage K 7). Der Sachverständige Prof. Dr. S., der die Klägerin erstmals am 18.10.2013 untersucht hatte, gelangt in seinem Gutachten vom 29.11.2013 zu dem Ergebnis, dass es zwar glaubhaft ist, dass die Klägerin noch zum Zeitpunkt der Begutachtung unter Schmerzen im Schulterbereich leidet. Da aber eine messbare Bewegungseinschränkung nicht feststellbar war, kann - so seine Bewertung - nicht von einer derartigen Belastung ausgegangen werden, dass eine Reduzierung der Arbeitszeit in dem behaupteten Umfang die Folge wäre. Das neurologische Gutachten von Dr. K., der die Klägerin am 09.02. und am 08.05.2014 untersucht hatte, ergab ebenfalls keinen objektivierbaren krankhaften Befund. Eine Schädigung oder Reizung im periphären und zentralen Nervensystem konnte ausgeschlossen werden. Kernspinthomographisch zeigte sich keine Beeinträchtigung des Armplexus. Der Sachverständige ging von einer somatoformen Schmerzkomponente aus als Folge einer vermehrten unwillkürlichen Fokussierung auf ursprünglich organisch bedingte Schmerzen. Hierdurch komme es - so der Sachverständige - zu einer Intensivierung der Schmerzwahrnehmung, einer Veränderung der Schmerzqualität sowie einer Vergrößerung des primären, organisch erklärbaren Schmerzherdes. Nach den Kriterien der ICD-10 rechtfertige dies die Diagnose „chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“, wobei der somatische Anteil auf den Veränderungen des Schultergelenkes beruhe. Der Sachverständige hat aber auch überzeugend dargelegt, dass infolge der psychotherapeutischen Behandlung sich die psychische Stabilität wieder dem Ausgangszustand vor dem Unfall angenähert habe. Die von der Klägerin behauptete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer oder psychiatrischer Sicht nicht Unfallfolge. In seinen Ergänzungsgutachten vom 30.11.2015 und vom 25.01.2016 hat der Sachverständige Prof. Dr. S., der die Klägerin nochmals am 16.10.2015 exploriert hatte, die unfallbedingte dauerhafte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit mit 10 % bewertet. Dem entspricht, dass die Klägerin nach dem Unfallgeschehen und der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ihren ärztlichen Beruf im ... Krankenhaus in F mit der gleichen Arbeitszeit ausübte wie zuvor, auch wenn sie dies damit begründet hatte, dass sie ihre Facharztausbildung möglichst rasch abschließen wollte. Die Reduzierung auf 50 % erfolgte dann erst ab dem 01.11.2011. Nicht nachgewiesen ist auch, dass die Klägerin nach Abschluss der Facharztausbildung im März 2012 im ... Krankenhaus in F dort mit einer vollen Stelle übernommen worden wäre, wenn sie ihre Arbeitskraft in vollem Umfang hätte einsetzen können. Aufgrund der Schulterverletzung habe sie - so die Klägerin - die gerade bei Entbindungen und Operationen notwendige Kraft, vor allem bei beidhändigen Tätigkeiten, nicht aufbringen können. Die Klägerin ist aber weiterhin als Ärztin für ... berufstätig. In einer Praxis in L übte sie ihren Arztberuf - wenn auch nur vorübergehend - mit einem Arbeitsanteil von 70 % aus. Nicht auszuschließen ist auch, dass der im Februar 2010 diagnostizierte nicht unfallbedingte Bandscheibenvorfall im Bereich der HWS und dessen Folgen die Entscheidung der Klägerin hinsichtlich der Arbeitszeitreduzierung beeinflussten. cc) Unstreitig konnte die Klägerin ihre Facharztausbildung infolge des Unfallgeschehens entgegen der ursprünglichen Planung erst 5 1/2 Monate später am 28.03.2012 abschließen. Die Klägerin gibt die Differenz des Einkommens einer Fachärztin für ... zum Nettoeinkommen einer Assistenzärztin im Jahr 2010 bei einer 75 %-Stelle mit monatlich 874,79 € und im Jahr 2011 mit monatlich 711,69 € an. Der Mittelwert beträgt danach 793,24 €, den das Gericht unter Anwendung des § 287 ZPO zugrunde legt. Substantiierte Einwendungen hiergegen bringen die Beklagten nicht vor. Nach dem Tarifvertrag für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern betrug im Jahr 2010 das monatliche Einkommen eines in vollem Umfang berufstätigen Assistenzarztes 3.735,91 €, dasjenige eines Facharztes 4.930,79 €. Die von der Klägerin mitgeteilten Differenzen liegen darunter, so dass sie eine brauchbare Basis für die Schadensermittlung darstellen. Damit errechnet sich ein unfallbedingter Einkommensverlust von monatlich 793,24 € und - bezogen auf den gesamten Zeitraum von 5 1/2 Monaten, von 4.362,82 €. 4. Die Feststellungsklage ist begründet. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. in seinem Ergänzungsgutachten vom 30.11.2015 unterzog sich die Klägerin immer noch einer symptomatischen Schmerzbehandlung; eine wesentliche Befundänderung sei zwar nicht zu erwarten, gleichwohl könne eine Befundverschlechterung nicht ausgeschlossen werden. 5. Zinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 1 BGB) schulden die Beklagten seit dem 11.01.2013, dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB). 6. Vorgerichtliche Anwaltskosten errechnen sich aus einem Gegenstandswert von 20.013,81 €, einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG), einer Auslagenpauschale von 20,00 € (Nr. 7002 VV-RVG) und der gesetzlichen MWSt. Sie belaufen sich mithin auf 1.171,68 €. III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei hat das Gericht den Wert des Feststellungsantrags mit 5.000,00 € bewertet entgegen den Vorstellungen der Klägerin, die von 10.000,00 € ausgegangen ist. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Gegenstand der Klage sind Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung. Am 24.10.2009 fuhr die 1971 geborene Klägerin gegen 14.30 Uhr mit ihrem Fahrrad auf einem ca. 3,4 m breiten Rad- und Fußweg im Sportgelände des F Stadtteils ..., nachdem sie, begleitet von ihrem ebenfalls Fahrrad fahrenden Ehemann, von der X-Straße in Richtung Y abgebogen war. Dort hielten sich die Beklagten auf, nämlich die 1986 geborene Beklagte zu 1, von Beruf Krankenpflegerin, die 1981 geborene Beklagte zu 2, die als selbständige Tierpflegerin berufstätig ist und die 1978 geborene Beklagte zu 3, die als selbständige Physiotherapeutin arbeitet. Sie hatten über den Weg eine ca. 3 bis 5 cm breite und etwa 15 m lange farbige Slackline zwischen einem Basketballkorb und dem Pfosten eines Pavillons in einer Höhe von ca. 15 bis 25 cm über dem Boden gespannt. Als die Beklagten ihre Balanceübungen auf dem Seil unterbrochen hatten, entfernten sie sich kurzzeitig von der Örtlichkeit und hielten sich in dem dortigen Pavillon auf. Die Klägerin, die auf der leicht abschüssigen Strecke, die ein Gefälle von etwa 6 % aufweist, vor der späteren Unfallstelle zunächst eine leichte Linkskurve und dann eine Rechtskurve durchfahren musste, erkannte das über den Radweg gespannte Band nicht und fuhr nahezu ungebremst dagegen. Infolge des abrupten Halts stürzte sie über ihr Fahrrad und fiel mit Kopf und Schultern auf den Asphaltboden, wodurch sie kurzzeitig ihr Bewußtsein verlor. Sie musste mit einem Rettungswagen in die Universitätsklinik F verbracht werden. Aufgrund des Sturzes hatte sie eine Gehirnerschütterung sowie eine ACG-Sprengung (Typ Rockwood II) und eine Prellung der Wirbelsäule erlitten. Das weitergehende, von der Klägerin behauptete Verletzungsbild ist zwischen den Parteien streitig. Bis zum 27.10.2009 verblieb die Klägerin stationär in der Klinik. Für die Dauer von 5 1/2 Monaten war sie arbeitsunfähig krank geschrieben. Da sich - so die Klägerin - bezüglich den Schulterschmerzen keine Besserung einstellte, nahm sie ab dem 01.06.2010 ärztliche Hilfe in der Klinik in D in Anspruch. Dort wurde eine Bursitis subacromialis, also eine Schleimbeutelentzündung, mit einem hyperalgem AC-Gelenk diagnostiziert (Anlage K 5). Am 02.06.2010 erfolgte eine operative Behandlung, die Entlassung aus dem stationären Aufenthalt war am 05.06.2010. Da die Schulterschmerzen fortbestanden, suchte die Klägerin im September 2010 erneut die Klinik in D auf. Am 27.09.2010 musste sie sich einer weiteren Operation unterziehen (Anlage K 6). Die Entlassung aus dem Krankenhaus erfolgte am 30.09.2010. In der Zeit vom 19.10. bis zum 09.11.2011 war die Klägerin stationär in einer Rehabilitationsanstalt in ..., in der sie vor allem krankengymnastische Behandlungen erfuhr. Zur Zeit des Unfalls hatte die Klägerin in Z in der ... Praxis von ... als Assistenzärztin eine 75 % Stelle inne und bezog ein monatliches Festgehalt von 2.992,50 € brutto, was einem Nettogehalt von 1.476,44 € entsprach. Aus familiären Gründen schwankte die tatsächliche Arbeitszeit allerdings zwischen 50 und 75%. Am 11.11.2010 wechselte sie zum ... Krankenhaus in Z, wo sie mit einer 75 % Stelle einschließlich Zuschlägen monatlich 3.155,60 € verdiente (= 1.700,44 € netto). Vom 01.11.2011 bis zum 30.04.2012 war die Arbeitsstelle auf 50 % reduziert. Die Ausbildung zur Fachärztin für ... schloss die Klägerin im März 2012 ab. Ab dem 01.06.2012 war sie in einer Arztpraxis in A angestellt. Auf der 50 % Stelle erzielte sie ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.219,44 € (= 1.185,80 € netto). Im Juli 2013 erweiterte sie ihre Arbeitstätigkeit auf 60 %. Seit dem 01.10.2015 arbeitet die Klägerin in einem ... Versorgungszentrum in B auf einer 50 % Stelle, die ab Januar 2016 auf 60 % ausgedehnt wurde. Mit Schreiben vom 16.11.2009 wandte sich der damalige anwaltliche Vertreter der Klägerin an den Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1 (Anlage K 8), mit Schreiben vom 15.12.2009 an diese selbst (Anlage K 9) und mit Schreiben vom gleichen Tag an die Beklagte zu 2 (Anlage K 10). Unter Hinweis auf den mit der Beklagten zu 1 bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag erklärte der Versicherer mit Schreiben vom 19.11.2009, in dieser Angelegenheit nicht tätig werden zu können (Anlage K 11), revidierte dies allerdings mit Schreiben vom 14.12.2009 (Anlage K 12) und erbat weitere Auskünfte. Am 22.01.2010 leistete er eine Vorschusszahlung in Höhe von 300,00 € (Anlage K 13), erklärte aber mit Schreiben vom 17.06.2010 (Anlage K 16), an dem bereits erhobenen Mitverschuldenseinwand festhalten zu wollen. Nach Vorlage der angeforderten Arztberichte könne man sich über das weitere Vorgehen unterhalten. Eine weitere Zahlung des federführenden Haftpflichtversicherers erfolgte am 12.07.2010 in Höhe von 500,00 €. Mit Bescheid vom 11.01.2012 erkannte das Landratsamt ... einen Grad der Behinderung von 20 an (Anlage K 33). Die Klägerin behauptet, die Slackline sei so stark wie eine Stahltrosse gespannt und für sie unerkennbar gewesen. Schon zuvor hätten - von den Beklagten wahrgenommen - andere Verkehrsteilnehmer dem Balancierband ausweichen müssen. Obwohl den Beklagten also das Hindernis bekannt gewesen sei, hätten sie sich von der Örtlichkeit entfernt, ohne die Slackline zu beseitigen. Erst nach dem Unfallgeschehen sei das Band mit Hilfe eines Taschenmessers zerschnitten worden. Ihrem vor ihr fahrenden Ehemann sei es nur aus Zufall gelungen, noch rechtzeitig vor dem Seil anzuhalten. Noch heute leide sie - die Klägerin - unfallbedingt unter Schmerzen. Der im Frühjahr 2010 diagnostizierte Bandscheibenvorfall sei ebenfalls auf den Unfall zurückzuführen. Vor dem Geschehen am 24.10.2009 habe sie nie unter Schmerzen im Schulterbereich gelitten. Da diese jetzt aber weiterhin vorhanden wären, könne sie ihren Beruf als Fachärztin ... nicht zu 100 % ausüben. Insbesondere sei ihr wegen der Schulterverletzung und der damit verbundenen eingeschränkten Kraftentfaltung ... nicht mehr möglich. Angemessen sei danach ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,00 €. An materiellen Schäden macht die Klägerin Verdienstausfall in Höhe von 31.009,25 € geltend. Die Facharztausbildung - so ihre Behauptung - habe sie aufgrund des Unfallgeschehens erst im März 2012 abschließen können. Unfallbedingt habe sie ihre Berufstätigkeit in zeitlicher Hinsicht reduzieren müssen. Den Verdienstausfall ab dem 01.10.2010 bis zum 31.12.2012 ermittelte die Klägerin durch einen Vergleich des Einkommens als Assistenzärztin mit demjenigen einer Fachärztin bei einer 75 % Anstellung, wobei die Reduzierung der Arbeitszeit von 75 % auf 50 % ab dem 01.11.2011 unfallbedingt sei. Im Einzelnen beziffert sie den Einkommensverlust wie folgt: 01.01.2010 bis 31.10.2010 monatlich 874,79 € Summe 8.747,90 € 01.11.2010 bis 31.10.2011 monatlich 711,69 € Summe 8.540,28 € 01.11.2011 bis 30.04.2011 monatlich 1.456,54 € Summe 8.739,24 € 01.06.2012 bis 31.12.2012 monatlich 1.647,85 € Summe 4.981,83 € Erstattung von Fahrtkosten, insbesondere für zeitlich näher beschriebene Aufenthalte in D, verlangt die Klägerin in Höhe von 691,03 € (Einzelheiten siehe Seite 8 der Klagschrift vom 27.12.2012 = AS 15). Krankengymnastik-Zuzahlungen beliefen sich auf 467,80 €, Zuzahlungen für Krankenhausaufenthalte, die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe und Ersatz für den beschädigten Helm auf 800,23 €. Dass die Einschaltung einer Haushaltshilfe notwendig gewesen sei, zeige schon der Umstand, dass die Kosten - bis auf den Eigenanteil - von dem gesetzlichen Krankenversicherer übernommen worden seien. Vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten beziffert die Klägerin auf 2.028,36 €, ausgehend von einem Geschäftswert in Höhe von 62.168,31 € und einer 1,5 Geschäftsgebühr. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 32.968,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen abzüglich am 22.01.2010 bezahlten 300,00 € und am 12.07.2010 bezahlten 500,00 €. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 20.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 24.10.2009 zu ersetzen. 4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.028,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen Klagabweisung. Sie beanstanden, dass der Feststellungsantrag in der Klage nicht berücksichtige, ob Ansprüche auf Dritte übergegangen seien oder übergehen würden, und dass er eine Beschränkung bezüglich immateriellen Ansprüchen auf unvorhersehbare Verletzungsfolgen nicht enthalte. Für die Beklagten - so deren Behauptung - sei im übrigen nicht eindeutig erkennbar gewesen, dass es sich bei dem Weg, über den die Slackline gespannt gewesen sei, um einen echten Fahrradweg gehandelt habe. Im Verlauf der ca. 1 1/2 Stunden, in denen man die Slackline genutzt habe, seien drei Mal Fußgänger vorbei gekommen und hätten in Wahrnehmung der Absperrung den Weg durch den Pavillon gewählt. Auch sei für jeden Radfahrer die neongelb-farbene Slackline rechtzeitig wahrnehmbar gewesen. Offenbar habe sich die Klägerin nach hinten zu ihrem frei laufenden Hund orientiert und deshalb das Band übersehen. Jedenfalls treffe sie ein erhebliches Mitverschulden. Ein Erwerbsausfallschaden sei der Klägerin nicht entstanden. Weder der ärztliche Bericht der Universitätsklinik F vom 16.09.2010 (Anlage B 1) noch derjenige der Klinik in D vom 11.11.2010 (Anlage B 2) zeigten irgendeinen Einfluss der Verletzungen auf das Erwerbsleben der Klägerin. Abgesehen davon müsse eine Schadensberechnung nach der Nettolohnmethode erfolgen. Es sei nicht zutreffend, dass diese und die Bruttolohnmethode zu gleichen Ergebnissen kämen. Die Klägerin trage auch nicht zu den Einzelheiten der verschiedenen Arbeitsverträge vor, insbesondere nicht, ob diese befristet gewesen seien, und auch nicht zu der behaupteten Facharztausbildung. Schließlich müsse sie sich Ersparnisse für die Zeit anrechnen lassen, in der sie unfallbedingt ihrem Beruf nicht habe nachgehen können. Allenfalls habe die Verzögerung bis zum Abschluss der Facharztausbildung 5 1/2 Monate und nicht - wie behauptet - zwei Jahre betragen und beruhe im Übrigen auf Gründen, die nicht mit dem Unfall in Zusammenhang stünden. Bestritten wird von den Beklagten die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Physiotherapieleistungen und des Einsatzes einer Haushaltshilfe. Eine erst sieben Monate nach dem Unfall in D erfolgte Behandlung sei angesichts der guten ärztlichen Versorgung in F nicht erforderlich gewesen, so dass die dadurch entstandenen Fahrtkosten nicht erstattungsfähig seien. Was das Schmerzensgeld angehe, so sei die Vorstellung der Klägerin überzogen. Der diagnostizierte Bandscheibenvorfall sei degenerativer Natur. Von ärztlicher Seite seien allein eine Gehirnerschütterung und eine Schultereckgelenksverrenkung, eine „Standartverletzung“, festgestellt worden, was allenfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € rechtfertige. Im Übrigen habe die Schultergelenksverletzung keine operative Behandlung notwendig gemacht, konservative Maßnahmen wären ausreichend gewesen. Da die Behandlung zwischenzeitlich abgeschlossen sei, sei der auf die Feststellung einer zukünftigen Ersatzpflicht gerichtete Antrag unzulässig. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten. Insoweit wird Bezug genommen auf das unfallchirurgische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 29.11.2013 und das fachneurologische/psychiatrische Gutachten von Dr. K. vom 09.05.2014 sowie die jeweiligen Ergänzungen vom 13.05.2014 und 15.07.2014 (jeweils in den Anlagebänden „Gutachten“). Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat am 30.11.2015 und am 25.01.2016 weitere gutachterliche Stellungnahmen abgegeben. Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft F Az.: 510 Js 22806/12 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung (Auszüge im Anlagenband „Sonderband Ermittlungsakte“).