Urteil
14 O 294/20
LG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Betriebsschließungsversicherung greift nur, wenn die Schließung auf einer in den AVB abschließend genannten Krankheit oder einem dort genannten Erreger beruht.
• Die in den AVB aufgeführte Liste von Krankheiten und Erregern ist als abschließend auszulegen und verletzt insoweit weder das Transparenzgebot noch stellt sie eine überraschende Klausel dar.
• Eine nachträgliche Aufnahme von COVID-19/SARS-CoV-2 in das Infektionsschutzgesetz begründet keinen rückwirkenden Deckungsumfang, wenn die Versicherungsbedingungen nur namentlich genannte Krankheiten erfassen.
Entscheidungsgründe
Abschließende Aufzählung in Betriebsschließungs-AVB schließt COVID-19 aus • Betriebsschließungsversicherung greift nur, wenn die Schließung auf einer in den AVB abschließend genannten Krankheit oder einem dort genannten Erreger beruht. • Die in den AVB aufgeführte Liste von Krankheiten und Erregern ist als abschließend auszulegen und verletzt insoweit weder das Transparenzgebot noch stellt sie eine überraschende Klausel dar. • Eine nachträgliche Aufnahme von COVID-19/SARS-CoV-2 in das Infektionsschutzgesetz begründet keinen rückwirkenden Deckungsumfang, wenn die Versicherungsbedingungen nur namentlich genannte Krankheiten erfassen. Die Klägerin betreibt eine Gaststätte und unterhielt bei der Beklagten eine Business-Versicherung mit Teil D Betriebsschließung (VSG 2010). Die AVB listen namentlich zahlreiche meldepflichtige Krankheiten und Erreger; COVID-19/SARS-CoV-2 war dort nicht genannt. Aufgrund staatlicher Schließungsanordnungen im März 2020 musste die Klägerin den Publikumsbetrieb weitgehend einstellen und meldete einen Versicherungsfall. Die Beklagte lehnte die Leistungspflicht ab und bot eine freiwillige Abfindung an; die Klägerin verklagte auf die vereinbarte Tagesentschädigung für 30 Tage. Die Klägerin hielt die AVB für dynamisch auf das IfSG verweisend und damit auch auf COVID-19 anwendbar; die Beklagte berief sich auf die abschließende Aufzählung und weitere Einwendungen. Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden. • Auslegung der AVB: Maßstab ist der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung; vom Wortlaut ist in erster Linie auszugehen (§ 1 Ziff.1/2 AVB). • Wortlaut und Stellung der Formulierungen (z. B. ‚folgende‘ und die umfangreiche Nennung) legen eine abschließende Aufzählung nahe; es fehlt eine Öffnungsklausel wie ‚insbesondere‘ oder ‚u.a.‘. • Praktische Erwartungen: Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann damit rechnen, dass der Versicherer nur die ausdrücklich genannten Risiken übernimmt; eine Haftung für künftige, bei Vertragsschluss unbekannte Pandemien wäre für den Versicherer kaum kalkulierbar. • AGB-Recht: Die Klausel ist weder überraschend (§ 305c BGB) noch unklar oder intransparent (§ 307 Abs.1 S.2 BGB). Der Umfang der Leistung ist aus dem Katalog ersichtlich; eine noch klarere Formulierung wäre nicht erforderlich. • Vertragszweck und Angemessenheit: Die Begrenzung des Leistungsumfangs begründet keine Vertragszweckgefährdung (§ 307 Abs.2 Nr.2 BGB) und stellt keine unangemessene Benachteiligung dar; die Regelung ist als primäre Leistungsbeschreibung zulässig. • Rechtsfolgen: Da die behördliche Schließung nicht auf einem in den AVB abschließend genannten Krankheitserreger beruhte, ist kein Versicherungsfall eingetreten und damit kein Leistungsanspruch der Klägerin. • Subsidiär nicht entscheidungsrelevant: Fragen zur Teilschließung oder zur Abgrenzung pandemischer Gefahren blieben unbeantwortet, weil bereits am fehlenden Eintritt des versicherten Risikos festgehalten wurde. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die vereinbarte Tagesentschädigung, weil die Schließungsanordnung nicht aufgrund einer in den AVB abschließend genannten Krankheit oder eines dort genannten Erregers erfolgte. Die AVB sind dahin auszulegen, dass nur namentlich benannte Krankheiten/Erreger Versicherungsfall auslösen, COVID-19/SARS-CoV-2 war zum Versicherungszeitpunkt nicht enthalten. Die Klausel verletzt weder das Transparenzgebot noch ist sie überraschend oder inhaltlich unangemessen; damit bleibt die Beschränkung des Versicherungsschutzes wirksam. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; ihr stehen daher auch keine vorgerichtlichen Anwaltskosten oder Zinsen zu.