Urteil
9 S 10/20
LG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Punkte auf einem Geldspielautomaten stellen ohne Umbuchung in den Geldspeicher keinen sofort auszahlbaren Gewinn dar.
• Eine Auszahlung, die zur Zeit der Umbuchung gegen die gesetzlichen Grenzwerte der Spielverordnung verstoßen würde, begründet keinen durchsetzbaren Anspruch.
• Ein vom Automatenpersonal ausgestelltes Formular stellt kein verbindliches Schuldversprechen dar, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt keine verbindliche Spielschuld bestand (§§ 762, 763 BGB).
Entscheidungsgründe
Keine Gewinnauszahlung ohne Umbuchung; Punkte sind kein sofortiger Geldgewinn • Punkte auf einem Geldspielautomaten stellen ohne Umbuchung in den Geldspeicher keinen sofort auszahlbaren Gewinn dar. • Eine Auszahlung, die zur Zeit der Umbuchung gegen die gesetzlichen Grenzwerte der Spielverordnung verstoßen würde, begründet keinen durchsetzbaren Anspruch. • Ein vom Automatenpersonal ausgestelltes Formular stellt kein verbindliches Schuldversprechen dar, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt keine verbindliche Spielschuld bestand (§§ 762, 763 BGB). Der Kläger fordert Auszahlung eines angeblichen Gewinns von 3.803,00 EUR, den er am 19.01.2019 an einem vom Beklagten betriebenen Geldspielautomaten erzielt haben will. Das Gerät führte Geld- und Punktespeicher; eingezahltes Geld konnte in Punkte umgewandelt und später wieder in Geld rückgebucht werden. Das Spiel wurde wegen gesetzlicher Sperrzeit um 24:00 Uhr beendet, wobei der Kläger Punkte hatte, die noch nicht in den Geldspeicher umgebucht waren. Statt Auszahlung erhielt der Kläger eine von einer Mitarbeiterin ausgestellte "Automaten-Störungsmeldung" mit einem im Formular eingetragenen Rückforderungsbetrag. Das Amtsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und behauptete, die Umbuchung sei für die Entstehung des Gewinnanspruchs nicht erforderlich und es bestehe ggf. Schadensersatz- oder Schuldversprechenhaftung (§ 780 BGB). • Rechtliche Einordnung: Das Gerät war als Glücksspielgerät zugelassen, folglich gelten die Regelungen der §§ 762, 763 BGB für Spielverträge. • Entstehung des Gewinns: Erzielte Punkte begründen nach der gebotenen Auslegung erst durch Umbuchung in den Geldspeicher einen auszahlbaren Gewinn; erst dann besteht eine verbindliche Spielschuld (§ 763 S.1 BGB). • Verwaltungsrechtliche Grenzen: Würde man Punkte bereits als Geldsurrogat behandeln, wären die Vorgaben der SpielV (Höchstgewinn pro Spiel/Stunde, Löschfristen) verletzt und das Spiel unzulässig; ein solcher Verstoß verhindert von vornherein die Rechtsverbindlichkeit des Anspruchs (§§ 763 S.2, 762 Abs.1 S.1 BGB). • Schuldversprechen und Unverbindlichkeit: Ein etwa von der Mitarbeiterin ausgestelltes Formular kann kein verbindliches Schuldversprechen nach § 780 BGB begründen, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt keine verbindliche Spielschuld bestand und nach § 762 Abs.2 BGB unverbindliche Spielschulden nicht durch nachträgliche Erklärungen verbindlich werden. • Schadensersatzansprüche: Selbst bei einer hypothetischen Pflichtverletzung wäre allenfalls Ersatz des eingesetzten Geldes (Spieleinsatz) denkbar; einen Anspruch auf den mutmaßlichen höheren Gewinn gibt es nicht. Ferner fehlt es an substantiiertem Vortrag und Beweisantritt, dass eine ausdrückliche Abrede zur Umbuchung bestand. • Beweis- und Vortragsbeschränkung: Neue behauptete Tatsachen und Beweisantritte in zweiter Instanz sind ausgeschlossen, so dass neue Hinweise i.S. fehlender Kenntnis von Sperrzeiten unberücksichtigt bleiben.\n Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil bleibt bestehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung der behaupteten 3.803,00 EUR, weil zum Zeitpunkt der Betriebsschließung nur Punkte und noch keine auszahlungsfähige Gewinnforderung bestanden. Eine Umbuchung der Punkte in den Geldspeicher ist für die Entstehung eines auszahlungsfähigen Gewinns erforderlich; eine Auszahlung, die diese Umbuchung zeitgleich und ohne Verstoß gegen die SpielV ermöglicht hätte, war nicht möglich. Das von einer Mitarbeiterin ausgestellte Formular begründet kein verbindliches Schuldversprechen und führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; die Revision wird nicht zugelassen.