Beschluss
3 S 266/18
Landgericht Freiburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
4mal zitiert
3Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.540,00 EUR festgesetzt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe 1 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben vorliegenden Rechtsstreit in einem im Verfahren 3 S 10/18 abgeschlossenen Vergleich übereinstimmend für erledigt erklärt und dem Gericht die Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO überlassen. 2 Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann. 3 Vorliegend waren deshalb der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. 4 Denn weder die Kündigung vom 02.05.2018 noch die Kündigung vom 11.09.2018 haben das zwischen den Parteien bestandene Mietverhältnis beendet: 5 1. Kündigung vom 02.05.2018 (AS I 47) 6 Einen wichtigen Kündigungsgrund gemäß § 543 Abs. 1, 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB hat das Amtsgericht zu Recht nicht festgestellt. a) 7 Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Beklagten gegen mietvertragliche Pflichten verstießen, indem sie am 06.02.2018 und am 14.03.2018 eine Überprüfung des Rauchmelders durch die Fa. M nicht ermöglichten. 8 Dem Mietvertrag ist bereits nicht zu entnehmen, dass die Beklagten überhaupt verpflichtet wären, Mitarbeitern der Fa. M Zutritt zu ihrer Wohnung zu gewähren. Das von der Klägerin angeführte Betretungsrecht aus § 18 Ziff. 1 des Mietvertrags steht "dem Vermieter", nicht aber von ihm mit der Überprüfung von Rauchmeldern beauftragten Unternehmen zu. 9 Selbst wenn sich aus dem Mietverhältnis eine vertragliche Nebenpflicht ergeben dürfte, eine Überprüfung der Rauchmelder zu ermöglichen, hat das Amtsgericht einen Pflichtverstoß zu Recht nicht angenommen. 10 Hinsichtlich des Überprüfungstermins vom 06.02.2019 ist nach der Beweisaufnahme offengeblieben, ob die Beklagten von dem Termin überhaupt Kenntnis hatten. Dass die Klägerin selbst die Beklagten von der beabsichtigten Überprüfung in Kenntnis gesetzt hätte, behauptet sie nicht. 11 Der als Zeuge vernommene Ablesemonteur H. gab an, dass er den Termin mittels eines Aushangs an den Briefkästen angekündigt habe. Dass die Beklagten Gelegenheit hatten, hiervon Kenntnis zu nehmen, steht indes nicht fest. Der als Zeuge vernommene Hausmeister des Anwesens V. bestätigte, dass der Aushang im Bereich der in den Hinterhof führenden Zwischentür hing. Die Beklagten können, anders als die Mieter der übrigen Wohnungen, aber nicht nur über den Hof, sondern auch über die vordere Hauseingangstür in ihre Wohnung gelangen, wobei sie die Briefkästen der anderen Mieter nicht passieren. Ihr eigener Briefkasten befindet sich ebenfalls an der Vorderseite des Anwesens. Insofern war der Aushang gerade nicht so angebracht, dass mit einer Kenntnisnahme der Beklagten zu rechnen war. Eine Verpflichtung, in Erwartung der jährlich anstehenden Ablesung im Bereich der nicht zu ihrer Wohnung gehörenden Briefkästen regelmäßig zu überprüfen, ob dort ein Termin angekündigt ist, bestand nicht. Insbesondere begründet das Unterlassen einer solchen Überprüfung keine "Zugangsvereitelung". Unstreitig unterhalten die Beklagten einen Briefkasten, der zur Information über Wartungstermine zur Verfügung steht. 12 Die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin, die Beklagten gelangten nur über das Treppenhaus, in dem die Benachrichtigung erfolgt sei, zu ihrem Keller und könnten durch eine Tür im Erdgeschoss direkt von ihrer Wohnung aus in das Treppenhaus gelangen, kann als zutreffend unterstellt werden, ohne dass dies den Rückschluss auf eine tatsächlich zu erwartende Kenntnisnahme zuließe. Denn je nach Nutzung des Kellers ist - anders als bei Briefkästen oder einer tatsächlich genutzten Hauseingangstür - nicht davon auszugehen, dass dieser innerhalb von 14 Tagen zuverlässig aufgesucht wird. Gleiches gilt, soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz darauf hinweist, dass die Zufahrt zu der von den Beklagten angemieteten Garage sich in diesem Bereich befinde. Wie oft die Beklagten ihr Fahrzeug benutzen und welche Wege sie hierbei üblicherweise nehmen, ist nicht dargetan. 13 Hinsichtlich des Überprüfungstermins vom 14.03.2018 ist gleichfalls nicht nachgewiesen, dass die Beklagten vorab über die beabsichtigte Überprüfung informiert waren. Der Zeuge M. hat gerade nicht bestätigt, dass er den Beklagten eine Nachricht über den Termin an die Wohnungstür geklebt habe, sondern gab an, er habe einen Zettel mit Bitte um Rückruf zur Terminabsprache hinterlassen. Der Zeuge T. vermochte keine Angaben zum Inhalt der hinterlassenen Benachrichtigung zu machen. Eine mietvertragliche Verpflichtung, eigeninitiativ einen Termin mit einem von der Klägerin beauftragten Unternehmen zu vereinbaren, bestand indes nicht. 14 Schließlich fehlt es an der gemäß § 543 Abs. 3 S. 1 BGB erforderlichen Abmahnung. Nachdem sich die Pflichtverletzung der Beklagten auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens auf die Abwesenheit bei zwei Überprüfungsterminen beschränkte, liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB nicht vor. Anders als in dem der Entscheidung des Landgerichts Konstanz (Urt. v. 08.12.2017 - 11 S 83/17 -, juris) zugrundeliegenden Sachverhalt haben die Beklagten auch nicht durch Beleidigungen und Gewalttätigkeiten gegenüber dem Ableser eine nachdrückliche Verweigerungshaltung dokumentiert. Das Landgericht Konstanz hatte eine Abmahnung deshalb für entbehrlich gehalten, weil der dortige Beklagte psychisch krank und daher nicht einsichtsfähig war, weshalb eine Abmahnung offensichtlich ohne Wirkung wäre (Rn. 15). So lag es hier nicht. b) 15 Die Klägerin war auch nicht deshalb zur Kündigung berechtigt, weil die Beklagten entgegen der Bestimmung in 18 Nr. 2 des Mietvertrags es unterließen, dem Vermieter Mitteilung zu machen, wer ein Betreten der Mieträumlichkeiten ermöglichen kann. Dabei kann die Wirksamkeit der Klausel dahinstehen, nachdem die Klägerin bereits nicht nachgewiesen hat, dass die Beklagten überhaupt mehrtägig abwesend waren. Dem Umstand, dass der Beklagte Ziff. 2 im Verfahren Az. 3 C 1864/17 vor dem Amtsgericht Freiburg mit Schriftsatz vom 10.04.2018 Fristverlängerung wegen Osterurlaubs beantragt hatte, kann dies nicht entnommen werden. Insbesondere besagt dies nichts über eine Abwesenheit vom Wohnort, über die Dauer der Abwesenheit und über eine Abwesenheit auch der Beklagten Ziff. 1. 16 2. Kündigung vom 11.09.2018 (AS I 245) 17 Auch insoweit hat das Amtsgericht einen wichtigen Kündigungsgrund gemäß § 543 Abs. 1 BGB zu Recht nicht festgestellt. 18 Die Erstattung einer Strafanzeige kann eine erhebliche Vertragsverletzung darstellen (zum Ganzen Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 543, Rn. 193-196), wenn die Anzeige auf erfundenen Tatsachen beruht oder leichtfertig erstattet worden ist (a) oder - soweit die Anzeige auf wahren Tatsachen oder Tatsachen, die der Anzeigeerstatter für wahr hält, beruht - wenn der Anzeigeerstatter nicht zur Wahrung eigener Interessen handelt, sondern um dem Angezeigten einen Schaden zuzufügen (b). Schließlich kann eine Strafanzeige unangemessen sein, wenn der Anzeigeerstatter wahre oder aus seiner Sicht möglicherweise wahre Tatsachen zum Anlass einer Anzeige nimmt, dabei zur Wahrung eigener Interessen handelt, aber zur Klärung der Streitigkeit der Zivilrechtsweg zur Verfügung steht und nicht im Einzelfall Anlass für ein Eingreifen der Behörde besteht (c). Unter diesen Umständen kommt eine Kündigung im Allgemeinen dann nicht in Betracht, wenn der Anzeigeerstatter sorgfältig geprüft hat, ob Anlass zur Anzeige besteht. 19 Hier hatte der Beklagte im Zusammenhang mit dem zum damaligen Zeitpunkt vor dem Amtsgericht Freiburg anhängigen Urkundenprozess Az. 3 C 1864/17 mit Schreiben vom 01.06.2018 Strafanzeige wegen versuchten Prozessbetruges gegen die Mitglieder des Verwaltungsrates der Klägerin erstattet. a) 20 Dass die Strafanzeige des Beklagten Ziff. 1 auf erfundenen Tatsachen beruht oder jedenfalls leichtfertig erstattet wurde, ist nicht festzustellen. Die Strafanzeige selbst liegt dem Gericht nicht vor. 21 Soweit die Klägerin behauptet, der Beklagte habe gegenüber der Staatsanwaltschaft N. vorgetragen, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates der Klägerin Staatsangehörige der Schweiz seien, um die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die schweizerische Staatsanwaltschaft zu bewirken und ihre Verwaltungsratsmitglieder hierdurch in der Schweiz zu diskreditieren, hatte sie diese von den Beklagten mit Schriftsatz vom 24.10.2018, dort S. 3 und 4 (AS I 267 f.), bestrittene und auch in der Berufungsinstanz weiterhin streitige (S. 4 und 5 der Berufungserwiderung vom 14.03.2019, AS II 75,77) Behauptung nicht unter Beweis gestellt. 22 Aus der erstmals in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 28.03.2019 vorgelegten Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft N. vom 22.08.2018 ist nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass der Beklagte jedenfalls leichtfertig angegeben hätte, die Verwaltungsratsmitglieder der Klägerin seien Schweizer Staatsbürger. Zwar heißt es unter Ziff. 1.2 der Gründe, dass X1 und X2 entgegen des Hinweises von Rechtsanwalt Y nicht schweizerischer, sondern deutscher Staatsangehörigkeit seien. Welchen Inhalt der erteilte Hinweis hatte, ergibt sich hieraus jedoch nicht. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass dieser sich auf den Sitz der Klägerin oder den Wohnsitz ihrer Verwaltungsratsmitglieder bezogen haben mag oder der Beklagte gegenüber der Staatsanwaltschaft N. lediglich eine als solche gekennzeichnete Vermutung geäußert hatte. 23 Auch soweit die Klägerin ihre Kündigung vom 11.09.2018 darauf stützt, dass der Beklagte gegenüber der Staatsanwaltshaft N. zu Unrecht angegeben habe, dass die Verwaltungsratsmitglieder der Klägerin den Vortrag des Beklagten im Urkundenprozess, sein Bad sei nach dem Wasserschaden 2015 bis heute nicht wiederhergestellt, wider besseres Wissen bestritten hätten, ist nicht festzustellen, dass die Strafanzeige auf unzutreffenden Tatsachen beruht. 24 Dass die Klägerin im Urkundenprozess die rückständige Miete in voller Höhe geltend gemacht und in diesem Zusammenhang bestritten hat, dass das Badezimmer nach einem Wasserschaden nicht wiederhergestellt wurde, ist unstreitig und überdies im Sinne von § 291 ZPO gerichtsbekannt. Im Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils vom 29.06.2018 ist auf S. 6 am Ende des ersten Absatzes festgehalten, dass die Klägerin bestreite, dass sich das Bad weiterhin in dem vom Beklagten behaupteten Zustand befinde. Dass der Klägerin tatsächlich bekannt war, dass das Badezimmer nach dem Wasserschaden nicht vollständig wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt worden war, haben die Beklagten durch Vorlage des als Anlage B6 (AS I 273) vorgelegten Schreiben der Fa. A Parkett belegt, dem zu entnehmen ist, dass mit den Wiederherstellungsarbeiten nicht fortgefahren werden konnte, nachdem die Klägerin keine Entscheidung hinsichtlich des einzubauenden Bodenbelags getroffen hatte, und wurde von der Klägerin, deren Vortrag sich insoweit auf eine Bezugnahme auf das Kündigungsschreiben beschränkte, auch nicht weiter bestritten. b) 25 Die Kündigung ist auch nicht deshalb berechtigt, weil der Beklagte die Strafanzeige nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen erstattet hätte, sondern zu dem Zweck, den Verwaltungsräten der Klägerin einen Schaden zuzufügen. 26 Die Anzeigeerstattung erfolgte wegen Prozessbetruges und in Zusammenhang mit einem anhängigen Rechtsstreit. Der Beklagte beruft sich mithin auf das Vorliegen einer Straftat, von der er selbst betroffen sein will. 27 Dass die Anzeige aus denunziatorischen Motiven erfolgte, ist nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Anzeige bei der international unzuständigen Staatsanwaltschaft N. erstattet wurde. Zwar mag eine Anzeigeerstattung bei der Staatsanwaltschaft am Erfolgsort (Freiburg) näherliegend gewesen sein. Dass die Anzeigeerstattung bei der unzuständigen schweizerischen Staatsanwaltschaft in Schädigungsabsicht erfolgt wäre, ergibt sich hieraus aber nicht, nachdem zum einen die Klägerin ihren Sitz und ihre Verwaltungsratsmitglieder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und zum anderen die Annahme eines Handlungsortes am Wohnsitz der Verwaltungsratsmitglieder aus Sicht des Beklagten nicht völlig fernliegend war. Im Übrigen ist eine wider besseres Wissen bei der unzuständigen Staatsanwaltschaft eingelegte Strafanzeige ohnehin nicht geeignet, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu bewirken. c) 28 Auch sonst ergibt sich nicht, dass die Anzeigeerstattung unangemessen gewesen wäre. Zwar war das Vorbringen des Beklagten bereits Gegenstand des vor dem Amtsgericht Freiburg anhängigen Urkundenprozesses. Hier stand aber aus Sicht des Beklagten eine gemäß § 708 Nr. 4 ZPO vorläufig vollstreckbare Verurteilung in Höhe der ungeminderten Miete zu befürchten, nachdem der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung zufolge die vom Beklagten geltend gemachten Mängel im Urkundenprozess nicht zu berücksichtigen seien. 29 Unter diesen Umständen vermag die erfolgte Strafanzeige bei der unzuständigen Staatsanwaltschaft N. keine erhebliche Vertragsverletzung im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB zu begründen. 30 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.