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Beschluss

3 S 168/18

LG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem unstreitigen Mangel (hier Wasserschaden) ist eine Klage auf Mietzins im Urkundsprozess nur dann unstatthaft, wenn sich die Minderungsquote nicht mit den im Urkundsprozess verfügbaren Mitteln schätzen lässt. • Ist der Mangel nur für einen Teil des Klagezeitraums relevant, kann das Gericht statt einer Komplettabweisung einen Mindestbetrag per Vorbehaltsurteil zusprechen, wenn eine vollständige Minderung faktisch ausgeschlossen werden kann. • Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO ist zu prüfen, welche Partei bei Fortführung des Verfahrens voraussichtlich obsiegt; insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass ein Vorbehaltsurteil im Nachverfahren zurückgenommen oder abgeändert werden kann.
Entscheidungsgründe
Teilweise Vorbehaltszuweisung von Mietzins trotz unstreitigem Wasserschaden • Bei einem unstreitigen Mangel (hier Wasserschaden) ist eine Klage auf Mietzins im Urkundsprozess nur dann unstatthaft, wenn sich die Minderungsquote nicht mit den im Urkundsprozess verfügbaren Mitteln schätzen lässt. • Ist der Mangel nur für einen Teil des Klagezeitraums relevant, kann das Gericht statt einer Komplettabweisung einen Mindestbetrag per Vorbehaltsurteil zusprechen, wenn eine vollständige Minderung faktisch ausgeschlossen werden kann. • Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO ist zu prüfen, welche Partei bei Fortführung des Verfahrens voraussichtlich obsiegt; insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass ein Vorbehaltsurteil im Nachverfahren zurückgenommen oder abgeändert werden kann. Die Klägerin forderte im Urkundsprozess Zahlung von Wohnraummiete für Dezember 2013 bis August 2017 in Höhe von 60.398,79 EUR. Der Beklagte hatte die Wohnung seit 2002 gemietet, mit Unterbrechung und Wiederanmietung ab Februar 2012; vereinbarte Kaltmiete 1.735 EUR plus Stellplatz 60 EUR und Nebenkostenvorauszahlung 600 EUR. Im Juni 2015 trat ein Wasserschaden im Badezimmer auf; dieses wurde demontiert und nicht instandgesetzt. Die Parteien stritten über Mietminderungshöhe und weitere angebliche Mängel. Das Amtsgericht wies die Klage im Urkundsprozess für den von dem Schaden betroffenen Zeitraum als unstatthaft ab, weil die Minderung die urkundliche Grundlage der Forderung beseitige. In der Berufungsinstanz beantragte die Klägerin die Fortsetzung der Klage und ein Vorbehaltsurteil; die Parteien einigten sich in einem Parallelverfahren und baten um Kostenentscheidung nach § 91a ZPO. • Die Kammer folgt der Auffassung, dass bei unstreitigem Mangel die geschuldete Miete nicht mehr ausschließlich aus dem Mietvertrag folgt und deshalb im Urkundsprozess die Statthaftigkeit versagen kann, wenn die Minderung nicht urkundlich schätzbar ist (§§ 592, 599 ZPO hinsichtlich Urkundsprozessrelevanz). • Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Wasserschaden unstreitig ist; die Klägerin konnte ein blosses Bestreiten mit Nichtwissen nicht durchhalten, da Besichtigungsbefunde und Lichtbilder vorliegen. • Die Kammer hält jedoch eine komplette Unstatthaftigkeit nicht für geboten, weil der Schaden erst ab Juli 2015 besteht und selbst bei maximaler Berücksichtigung ein nicht geminderter Mindestmietzins verbleibt, sodass ein Vorbehaltsurteil möglich ist; die richterliche Schätzung ist anzuwenden, wenn eine vollständige Minderung ausgeschlossen erscheint (§ 287 ZPO analog). • Die Kammer schätzt die Maximalminderung: 100% für Juli und August 2015; 50% für September 2015 bis August 2017; Stellplatzmiete bleibt außer Juli/August 2015 ungemindert; Nebenkostenvorauszahlungen werden nach Bruttominderung behandelt und teilweise als unstatthaft angesehen. • Für den Zeitraum Dezember 2013 bis Juni 2015 betrifft der Wasserschaden die Wohnung noch nicht; urkundlich belegte Mängel sind überwiegend vor diesem Zeitraum behoben, sodass die Klägerin insoweit Anspruch gehabt hätte. • Bei der Billigkeitsabwägung nach § 91a ZPO hat die Kammer prognostisch eingeschätzt, wie das Verfahren bei Fortgang ausgegangen wäre und berücksichtigt, dass zugesprochene Vorbehalte im Nachverfahren geändert werden könnten; daraus ergibt sich die hälftige Aufteilung derjenigen Summe, die die Kammer unter Vorbehalt zugesprochen hätte. • Ergebnis der Berechnung: Von den eingeklagten 43.937,82 EUR für Juli 2015 bis August 2017 hätte die Kammer 13.042,00 EUR per Vorbehaltsurteil zugesprochen; für Dezember 2013 bis Juni 2015 hätte die Klägerin ebenfalls einen Betrag erhalten; insgesamt belief sich die unter Vorbehalt zugesprochene Summe auf 29.502,97 EUR, der Rest wäre bei Unstatthaftigkeit geblieben. Die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO erfolgt aus Billigkeitsgründen: die Klägerin trägt 3/4 und der Beklagte 1/4 der Kosten des Rechtsstreits. Materiell hätte die Klägerin bei streitiger Fortsetzung zumindest Teilbeträge der geltend gemachten Miete erhalten; wegen des unstreitigen Wasserschadens für den Zeitraum ab Juli 2015 ist ein pauschaler vollständiger Ausschluss der Forderung nicht gerechtfertigt. Stattdessen sind für Juli/August 2015 vollständige Minderungen und für September 2015 bis August 2017 Minderungen von 50 % anzunehmen, wobei Stellplatzmiete überwiegend ungemindert bleibt. Vorbehaltliche Zusprechungen in Höhe von insgesamt 29.502,97 EUR sind der Kammer zufolge realistisch gewesen, der Rest der Klage bleibt im Urkundsprozess unstatthaft; deshalb wurde die Kostenquote zwischen den Parteien geteilt und der Streitwert auf 60.398,79 EUR festgesetzt.