Urteil
11 O 244/17
LG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rückzahlungsregelung eines hohen einmaligen Provisionsvorschusses, die bei Beendigung des Vertretervertrags die sofortige Gesamtfälligkeit vorsieht, verstößt gegen die zwingenden Kündigungsschutzvorschriften des HGB und ist wegen Verstoßes gegen §§ 89, 89a HGB i.V.m. § 134 BGB nichtig.
• Ist der Rückforderungsanspruch aus einer Vorschussvereinbarung nichtig, fehlt die zugrundeliegende Hauptforderung, sodass eine Bürgschaftshaftung des Bürgen nicht greift.
• Die Nichtigkeit der Rückzahlungsregelung berührt nicht die Vorschussvereinbarung insgesamt; die Sollbuchungen hierfür im Courtagekonto sind jedoch ohne Rechtsgrund und führen dazu, dass kein Anspruch der Klägerin besteht.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Gesamtfälligkeit von Provisionsvorschuss verletzt Kündigungsschutz nach §§ 89, 89a HGB • Die Rückzahlungsregelung eines hohen einmaligen Provisionsvorschusses, die bei Beendigung des Vertretervertrags die sofortige Gesamtfälligkeit vorsieht, verstößt gegen die zwingenden Kündigungsschutzvorschriften des HGB und ist wegen Verstoßes gegen §§ 89, 89a HGB i.V.m. § 134 BGB nichtig. • Ist der Rückforderungsanspruch aus einer Vorschussvereinbarung nichtig, fehlt die zugrundeliegende Hauptforderung, sodass eine Bürgschaftshaftung des Bürgen nicht greift. • Die Nichtigkeit der Rückzahlungsregelung berührt nicht die Vorschussvereinbarung insgesamt; die Sollbuchungen hierfür im Courtagekonto sind jedoch ohne Rechtsgrund und führen dazu, dass kein Anspruch der Klägerin besteht. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Zahlung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft für Forderungen gegen eine GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war. Zwischen Klägerin und GmbH bestanden eine Courtagevereinbarung und eine Vorschussvereinbarung über 95.000 EUR als einmaligen Vorschuss zur Geschäftsausweitung. Die Vorschussrückführung war in steigenden Tranchen über zwei Jahre vereinbart; bei Kündigung sollten offenstehende Beträge sofort fällig werden. Die GmbH erfüllte die Zahlungsverpflichtungen nicht; ein Vollstreckungsbescheid wurde erlassen und die Klägerin forderte 35.863,52 EUR. Der Beklagte widersprach und rügte unter anderem, die Rückzahlungsregelung verstoße gegen die zwingenden Vorschriften des HGB und sei daher nichtig, sodass keine Hauptforderung und damit keine Bürgschaftshaftung bestehe. • Die Klage ist zulässig, nicht aber begründet; es liegt weder eine doppelte Rechtshängigkeit noch sonstige unüberwindliche Verfahrensbarriere vor. • Rechtliche Grundlage: §§ 89, 89a HGB; § 765 Abs.1 BGB (Bürgschaft); §§ 134, 139 BGB (Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht); § 91 ZPO (Kosten), § 709 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). • Nach § 89a Abs.1 HGB darf das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden; mittelbare Erschwernisse durch erhebliche finanzielle Nachteile sind ebenfalls verboten. • Die Vereinbarung, bei Beendigung des Vertretervertrags die sofortige Gesamtfälligkeit des zuvor als Einmalbetrag gewährten Vorschusses zu verlangen, führt dazu, dass der Vertreter (hier die GmbH bzw. faktisch die Geschäftsführer) von einer Kündigung abgehalten wird und somit das zwingende Kündigungsschutzsystem des HGB umgangen wird. • Die hier geltende Konstellation mit einem hohen Einmalvorschuss und steigenden Rückzahlungsraten über zwei Jahre schafft im Misserfolgsfall eine dauerhafte Bindung, die nicht als bloße kurzfristige Anschubfinanzierung zu qualifizieren ist und deshalb nach den Grundsätzen des § 89, § 89a HGB i.V.m. § 134 BGB unwirksam ist. • Weil der Rückforderungsanspruch aus der Vorschussvereinbarung nichtig ist, erfolgten die Sollbuchungen im Courtagekonto ohne Rechtsgrund; ohne diese Forderung verbleibt das Courtage-Konto im Haben und es besteht keine Hauptforderung, für die der Beklagte als Bürge haften würde. • Die Nichtigkeit betrifft nur den Rückzahlungsanspruch, nicht die Vorschussgewährung insgesamt; die Klageziele sind deshalb ohne Erfolg, sodass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Klage wird abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 35.863,52 EUR zu, weil die Rückzahlungsregelung der Vorschussvereinbarung wegen Verstoßes gegen §§ 89, 89a HGB i.V.m. § 134 BGB nichtig ist. Ohne diesen Rückforderungsanspruch besteht keine Hauptforderung, sodass der Beklagte als Bürge nicht haftet. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.